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{'item': 'W259 2207716-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW259 2207716-1 SpruchW259 2207716-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger der türkischen Volksgruppe, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Leben gefährdet gewesen sei. Viele Freunde seien hingerichtet worden. Im Falle einer Rückkehr werde er festgenommen und hingerichtet (AS 9).
  3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 24.05.2018 gab der Beschwerdeführer nach seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, dass eine Familie regelmäßig mit ihm im Taxi gefahren sei. Diese seien Christen gewesen und die Frau sei immer sehr herzlich gewesen und habe ihm viel Trinkgeld gegeben. Mit der Zeit habe sie ihm vertraut und ihm über das Christentum erzählt. Sie habe ihn dann in eine Hauskirche mitgenommen. Am 24.10.2015 sei die Hauskirche gestürmt worden. 2 Tage später sei die Sepah zu ihm nach Hause gekommen und hätte seine Mutter für einige Stunden mitgenommen. Er sei dann zu einem Freund gegangen und habe Angst um sein Leben gehabt (AS 121).
  4. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2019 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der rechtskundigen Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher ein Zeuge einvernommen und der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Zeugeneinvernahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als schiitischer Moslem geboren und hat diesen Glauben zuletzt nicht aktiv ausgeübt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Ihm wird in Österreich das Medikament Methadon verschrieben. Dieses Medikament hat der Beschwerdeführer bereits im Iran erhalten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran sowie Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Er ist ledig. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 als schiitischer Moslem geboren und hat diesen Glauben zuletzt nicht aktiv ausgeübt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Ihm wird in Österreich das Medikament Methadon verschrieben. Dieses Medikament hat der Beschwerdeführer bereits im Iran erhalten. Er ist in XXXX geboren und in der Stadt XXXX aufgewachsen. Seine Mutter lebt in XXXX und verfügt über eine Eigentumswohnung. Im Iran leben noch weitere Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sechs oder sieben Tanten väterlicherseits und vier oder fünf Tanten mütterlicherseits. Er hat auch noch einen Onkel väterlicherseits. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Angehörige des islamischen Glaubens und lebt von der Pension des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran sind nicht streng gläubig. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Die finanzielle Situation seiner Familie ist für diese ausreichend.Er ist in römisch 40 geboren und in der Stadt römisch 40 aufgewachsen. Seine Mutter lebt in römisch 40 und verfügt über eine Eigentumswohnung. Im Iran leben noch weitere Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sechs oder sieben Tanten väterlicherseits und vier oder fünf Tanten mütterlicherseits. Er hat auch noch einen Onkel väterlicherseits. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Angehörige des islamischen Glaubens und lebt von der Pension des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran sind nicht streng gläubig. Der Beschwerdeführer pflegt mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt. Die finanzielle Situation seiner Familie ist für diese ausreichend. Er besuchte einige Jahre die Grundschule. Danach arbeitete er als Hilfsarbeiter und zuletzt als Taxifahrer und verdiente zwischen 600.000 und 700.000 Toman. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er ist kein Mitglied von Vereinen und politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. Der Beschwerdeführer hat den Iran illegal verlassen. 1.
  5. Zum Fluchtgrund: Der Beschwerdeführer war im Iran nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dazu entschlossen hat, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht aus innerer Überzeugung den christlichen Glauben angenommen. 1.
  6. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr in den Iran keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt, weil er in Österreich christlich getauft wurde und christliche Gotteshäuser besucht hat. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner religiösen Einstellung im Falle seiner Rückkehr in den Iran keine psychische und/oder physische Gewalt durch die iranische Regierung oder Dritte. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht. Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Stadt XXXX ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.Eine Rückkehr in seine Heimatregion in die Stadt römisch 40 ist möglich. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer kann im Falle der Rückkehr nach XXXX grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und läuft nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Der Beschwerdeführer kann im Falle der Rückkehr nach römisch 40 grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und läuft nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern oder seinen letzten Beruf als Taxifahrer wieder ausüben. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in den Iran bei seiner Mutter in XXXX wohnen und von seinen Familienangehörigen zusätzlich unterstützt werden.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern oder seinen letzten Beruf als Taxifahrer wieder ausüben. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in den Iran bei seiner Mutter in römisch 40 wohnen und von seinen Familienangehörigen zusätzlich unterstützt werden. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist über die Stadt Teheran erreichbar. Die Stadt Teheran verfügt über einen internationalen Flughafen. 1.
  7. Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht und verfügt über kein Deutschzertifikat. Er kann nur einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Er übte ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeiten in Österreich aus. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit geht er spazieren und lernt Deutsch. Darüber hinaus nahm er an Integrationskursen teil. Neben Kontakten zu Mitgliedern aus der Kirchengemeinde, konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis in Österreich pflegt. Es leben keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Am 03.03.2018 wurde der Beschwerdeführer in Österreich getauft. Er besuchte zuletzt zweimal im Monat die Kirche und übernahm Hilfstätigkeiten in der Kirchengemeinde. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.5.
  9. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.06.2019: Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
  10. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
  11. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (EDA 11.6.2019).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
  12. September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
  13. Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vergleiche AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (EDA 11.6.2019). Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 13.3.2019). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen und Kinder an (AA 12.1.2019). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 12.2018). Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 12.1.2019, vgl. ÖB Teheran 12.2018).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 12.1.2019, vergleiche ÖB Teheran 12.2018). Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten) . Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind (ÖB Teheran 12.2018). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018, vgl. FH 4.2.2019). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018).Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten) . Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind (ÖB Teheran 12.2018). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 12.2018). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Muslime, die keine Schiiten sind, dürfen weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übertreten, können hohe Gefängnisstrafen erhalten, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichen. Es gibt weiterhin Razzien in Hauskirchen (AI 22.2.2018). Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 12.1.2019). Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 29.5.2018). Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2017 mindestens 102 Mitglieder von religiösen Minderheiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten inhaftiert, 174 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 23 wegen "Beleidigung des Islam" und 21 wegen "Korruption auf Erden" (US DOS 15.8.2017). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018). Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung anerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 2018), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 12.1.2019). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 12.2018). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 29.5.2018). Im Weltverfolgungsindex 2019 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum wurden 67 Christen verhaftet (Open Doors 2019). Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018). Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018). Grundversorgung Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro (AA 12.1.2019). Von 2016-2017 konnte sich die iranische Wirtschaft mit Wachstumsraten von 4-4,5% jährlich erholen. Das weitere Wachstum ist angesichts der im August 2018 in Kraft getretenen US-Sanktionen gegen Iran (Edelmetalle, Automobilsektor, Flugzeuge), des dramatischen Währungsverfalls und der importierten Inflation stark gefährdet. Mit den US-Sanktionen u.a. auf Ölexporte seit November 2018 ist mit einer weiteren Verschlechterung der Lage zu rechnen. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2021 eine anhaltende Rezession, der IWF einen Rückgang des BIP um 1,5% im Jahr 2019 und 3,6% im Jahr
  14. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 12.2018). Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird (ÖB Teheran 12.2018). Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten (FH 4.2.2019). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2019b). Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company (GIZ 3.2019b). Sozialbeihilfen Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen (ÖB Teheran 12.2018). Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien (AA 12.1.2019). Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 12.1.2019). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2018). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Sfufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je nach gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen (IOM 2018). Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2018). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2019b). Medizinische Versorgung Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2019a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 12.2018). Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 12.2018). In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2018). Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018).Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser) (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 12.2018). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2018). Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
  15. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c).Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche IOM 2018). Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in
  16. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2019c). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden ("Out-of-pocket expenditure" ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2018). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR20.000). Pro Jahr sollten 2,640.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2018). Zugang speziell für Rückkehrer Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2018). Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2018). Rückkehr Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 12.1.2019). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Im Iran gibt es einen internationalen Flughafen Imam-e Khomeini (AA 12.1.2019).
  17. Beweiswürdigung: Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit geringem Bildungshintergrund handelt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen wurde (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN).Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit geringem Bildungshintergrund handelt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen wurde vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der im Verfahren vorgelegten Dokumente (AS 1, 51 ff und 117 f; Seite 6 und 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Moslem im Iran geboren wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang nachvollziehbar an, dass seine Eltern Muslime seien (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, den Eigentums- und Vermögensverhältnissen im Iran, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen und deren Eigentums- und Vermögensverhältnissen im Iran sowie zu seinem beruflichen und schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Iran plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er derzeit Methadon bekomme und unter Beobachtung stehe. Er bekomme das Medikament für eine Woche und die Entscheidung liege bei ihm, wie oft er dieses Medikament einnehmen wolle. Dieses Medikament hab es auch im Iran gegeben. Dort habe er nicht unter Beobachtung gestanden und habe das Medikament nicht genommen. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet (AS 1, 115 bis 120; Seite 7 f und 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer zuletzt seinen islamischen Glauben im Iran nicht aktiv gelebt hat und auch seine Familie nicht streng religiös ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (AS 122; Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang auch schlüssig an, dass er mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester im telefonischen Kontakt stehe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung verneinte er eine politische Tätigkeit bzw. eine Verfolgung im Iran aufgrund seiner politischen Gesinnung, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten (AS 120; Seite 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Die illegale Ausreise ergibt sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers (AS 120). 2.
  19. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehr: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Iran nie einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch nicht im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hätte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer vermochte weder in seiner Einvernahme vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person im Iran nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. So waren bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem fluchtauslösenden Moment im Iran widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA an, dass er eine Familie regelmäßig in seinem Taxi gefahren habe. Sie hätten sich mit der Zeit besser kennengelernt. Dies habe im Frühling 2013 angefangen. Frau XXXX habe ihm mit der Zeit vertraut und ihm über das Christentum erzählt. Diese Angaben änderte er in weiterer Folge dahingehend ab, als er auf die Frage vor dem BFA, wie die Familie heiße, die er regelmäßig mit dem Taxi in die Hauskirche gefahren habe, mit "Ich meinte die Frau XXXX " antwortete (AS 121 und 123). In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an dass sie ihn 6 oder 8 Monate nachdem er sie kennengelernt habe in eine Hauskirche mitgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederum aus, dass er etwa ein Jahr nachdem er sie kennengelernt habe zum ersten Mal mit ihr in eine Hauskirche gegangen sei (AS 121; Seite 18 des Verhandlungsprotokolls).So waren bereits die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem fluchtauslösenden Moment im Iran widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA an, dass er eine Familie regelmäßig in seinem Taxi gefahren habe. Sie hätten sich mit der Zeit besser kennengelernt. Dies habe im Frühling 2013 angefangen. Frau römisch 40 habe ihm mit der Zeit vertraut und ihm über das Christentum erzählt. Diese Angaben änderte er in weiterer Folge dahingehend ab, als er auf die Frage vor dem BFA, wie die Familie heiße, die er regelmäßig mit dem Taxi in die Hauskirche gefahren habe, mit "Ich meinte die Frau römisch 40 " antwortete (AS 121 und 123). In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an dass sie ihn 6 oder 8 Monate nachdem er sie kennengelernt habe in eine Hauskirche mitgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederum aus, dass er etwa ein Jahr nachdem er sie kennengelernt habe zum ersten Mal mit ihr in eine Hauskirche gegangen sei (AS 121; Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Darstellung der Person, die ihm über den christlichen Glauben erzählt hat, waren nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem BFA und als auch in der mündlichen Verhandlung einerseits an, dass erst einige Zeit vergangen sei und die Person mit der Zeit ihm vertraut habe bzw. da sie ihn nicht gut gekannt habe, habe sie am Anfang nicht angegeben, dass sie selbst ein Christ sei, weil sie Angst gehabt habe. Mit der Zeit hätten sie sich besser kennen gelernt und danach hätten sie mehr über das Christentum gesprochen (AS 121, Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Andererseits brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer andere Passagiere in sein Taxi einsteigen lassen solle, damit sie sich mit ihnen über das Christentum unterhalten könne. Ergänzend führte er aus, dass er selbst entschieden habe, wenn er einsteigen habe lassen. Auf Nachfrage, warum diese Frau gewollt habe, dass der Beschwerdeführer fremde Passagiere in das Taxi hole, antwortete er, damit sie mit diesen Leuten über das Christentum sprechen könne und damit diese Leute an das Christentum glauben, die Unterschiede zum Islam kennen lernen und damit diese Leute erfahren würden, was Jesus und das Christentum bewirkt hätten (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass diese Frau einerseits Angst gehabt hat und erst nach einer Zeit dem Beschwerdeführer vertraut hat, um mit diesem über das Christentum zu sprechen und auf der anderen Seite mit völlig fremden Personen, die der Beschwerdeführer ausgewählt hat, über das Christentum spricht. Diesen Angaben kann somit nicht geglaubt werden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch ausdrücklich an, dass er am 02.08.1394 (24.10.2015) die Sepah vor der Hauskirche gesehen habe. In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass dieser Vorfall im
  20. oder
  21. Monat im Jahr 1397 oder 1398 stattgefunden habe (AS 121; Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht immer bei der Wahrheit blieb, vermittelte der Beschwerdeführer auch mit seinem weiteren Aussageverhalten. So gab er in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung an, dass die Sepah öfters zu ihm nach Hause gekommen sei. Sie hätten ihr Haus gestürmt und seine Mutter verängstigt (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA gab er wiederum an, dass die Sepah am 04.08.1394 und am nächsten Tag gekommen sei. Dann sei sie nicht mehr gekommen. Darüber hinaus gab er vor dem BFA noch an, dass seine Mutter für einige Stunden bei ihnen (gemeint: Sepah) gewesen sei und sie hätten Fragen gestellt. In der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, dass seine Mutter 1 bis 2 Tage bei der Sepah behalten wurde, damit der Beschwerdeführer dorthin gehe und sich stelle (AS 121; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch auf Vorhalt dieser Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese nicht nachvollziehbar aufzuklären, sondern führte einerseits an, dass er im Iran gewesen und angerufen und informiert worden sei, dass seine Mutter festgenommen worden sei. Er habe nicht verstanden, ob sie für 1 bis 2 Tage oder für 1 bis 2 Stunden festgenommen worden sei. Zudem könne er sich andererseits nicht mehr erinnern, wie oft die Sepah wirklich gekommen sei. Ob es jetzt einmal oder zweimal oder dreimal gewesen sei, wisse er jetzt nicht mehr. Sie seien gekommen und hätten gesagt, dass seine Mutter mit ihnen gehen solle. So ähnlich sei es abgelaufen (Seite 32 des Verhandlungsprotokolls). Auch vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. So gab er an, dass er im Iran gewesen und angerufen und informiert worden sei, dass seine Mutter festgenommen worden sei. Auf Nachfrage, wer ihn angerufen und ihn darüber informiert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Familienangehörigen zu Hause angerufen und gesagt hätten, dass die Sepah gekommen sei und seine Mutter mitgenommen habe, damit sich der Beschwerdeführer ihnen stelle. Auf weitere Nachfrage, welcher Familienangehöriger dies gewesen sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er nicht mehr wisse, wer das gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit einer Telefonkarte aus einer Telefonzelle zu Hause angerufen und gefragt, ob irgendetwas passiert sei und ob irgendjemand gekommen sei. Sie hätten dann gesagt, dass die Sepah gekommen sei und seine Mutter mitgenommen hätten und er sich ihnen stellen solle. Somit stellte der Beschwerdeführer die Situation, wie er zu der Information über die Festnahme seiner Mutter gelangt ist, vollkommen konträr dar und war somit insgesamt nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation während seines Aufenthaltes im Iran zu schildern (Seite 33 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte somit auch nicht glaubhaft machen, im Iran einer Bedrohung oder Verfolgung durch die iranische Regierung wegen eines Interesses am Christentum bzw. aufgrund des Besuches einer Hauskirche ausgesetzt gewesen zu sein. Zur vorgebrachten Hinwendung zum Christentum in Österreich: Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Diese Indizien sind auch maßgeblich für eine aus innere Überzeugung vollzogene Hinwendung zu einer neuen Religion.Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Diese Indizien sind auch maßgeblich für eine aus innere Überzeugung vollzogene Hinwendung zu einer neuen Religion. Im gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen: Im Rahmen der Befragung zum Wissen über die neue Religion zeigte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nur oberflächlich informiert. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob er die Bedeutung einzelner Schlüsselelemente oder Ereignisse des christlichen Glaubens kenne, lediglich die Liebe und Nächstenliebe an. Ergänzend führte er aus, dass das was man für einen selbst mache, das solle man auch den anderen wünschen. Man solle nett sein zu seinem Nachbarn. Wenn man etwas für jemanden anderen tun könne, dann tue das. Mit diesen Aussagen wiederholte er jedoch lediglich die Nächstenliebe. In weiterer Folge gab er noch an, dass man nicht stehlen und keinen Ehebruch begehen solle und man solle freundlich sein. Auf Vorhalt, dass er nun einige Gebote genannt habe und ob er alle zehn Gebote nennen könne, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, alle Gebote zu nennen. Nach Aufzählung von zwei weiteren Geboten gab er abschließend an, dass es mehrere gebe, aber er nicht wisse wie viele. Des Weiteren konnte er lediglich drei christliche Feiertage nennen. Die Frage, welchen Hauptunterschied es in den Glaubensinhalten zwischen dem Christentum und dem Islam seiner Ansicht nach gebe, beantwortete damit, dass sowie er es gehört habe und es ihm erklärt worden sei, das Christentum keine Religion sei. Der Islam sei dafür eine Religion. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, warum das Christentum keine Religion sei. Auf die Frage welche Bedeutung das Christentum für ihn persönlich habe, führte der Beschwerdeführer an: "Jesus wurde gekreuzigt wegen unserer Sünden. Im Islam ist es aber nicht so." Damit vermittelte der Beschwerdeführer jedoch keine emotionale Bindung, sondern vielmehr den Eindruck, einen erlernten Inhalt wiederzugeben. Eine innere Überzeugung bzw. eine persönliche Bedeutung des Christentums für den Beschwerdeführer konnte der Beschwerdeführer mit dieser Aussage nicht nachvollziehbar darstellen. Zwar kannte der Beschwerdeführer den Begriff des Abendmahles bzw. der Eucharistie, jedoch konnte er deren Bedeutung insbesondere des Brotes und des Weines nicht erklären und konnte auch nicht die Dreifaltigkeit erläutern (AS 124 ff; Seite 23 ff und 28 f des Verhandlungsprotokolls). Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht selbst christliche Texte lesen kann, ist das Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum noch als gering zu werten. Aufgrund des in Vorlage gebrachten Taufscheines, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, konnte glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2018 in Österreich getauft wurde (AS 93). Die entsprechenden Feststellungen waren daher zu treffen. Trotz dieser Feststellungen vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, dass er sich aus innerer Motivation und Überzeugung tatsächlich zum Christentum hingewandt hat und die dargestellten Glaubensinhalte zu einer innerlichen ernsthaften Identitätsprägung geführt haben. Dieser Eindruck wird durch seine Angaben über die Taufvorbereitung verstärkt. So führte der Beschwerdeführer einerseits vor den BFA an, dass er seit Mai 2017 - seit einem Jahr - die Kirche besuche und die Vorbereitung auf die Taufe bereits damals begonnen habe, andererseits führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Taufunterricht sechs Monate gedauert habe und dieser letztes Jahr stattgefunden habe. Daraus folgt das seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend der Taufunterricht im Jahr 2018 stattgefunden hat und nicht wie vor dem BFA angeführt bereits ab Mai 2017 (AS 125; Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung sind jedoch nicht in Einklang mit den Angaben des einvernommenen Zeugen zu bringen. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers führte der Zeuge und Pastor der Christengemeinde, die der Beschwerdeführer besucht, an, dass die Taufvorbereitung des Beschwerdeführers in seiner Kirche im Falle des Beschwerdeführers ungefähr zehn Wochen gedauert habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch selbst aus, dass er den Taufunterricht nicht regelmäßig besucht habe und er sei nicht jede Woche dort gewesen. Wenn er z.B. genervt gewesen sei, sei er nicht hingegangen. Am Anfang sei er alle zwei Wochen hingegangen und kurz vor seiner Traufe hätten sie ihnen gesagt, dass sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen sollten. Danach habe er regelmäßig am Taufunterricht teilgenommen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Teilnahme am Gottesdienst stehen nicht im Einklang mit den Aussagen des Zeugen. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie oft und in welcher Kirche er an Gottesdiensten teilnehme, an, dass er in der Kirche vom Pastor XXXX immer sonntags teilnehme. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang an, dass die Gottesdienstbesuche des Beschwerdeführers im letzten halben Jahr weniger geworden seien. Im letzten halben Jahr sei er nur noch zweimal im Monat zu ihnen in die Gemeinde gekommen und habe am Gottesdienst teilgenommen. Insoweit der Zeuge dies mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu begründen versuchte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine psychische Beeinträchtigung anführte. Der Zeuge konnte auch nachvollziehbar darstellen, dass es in der kirchlichen Gemeinde zwar kirchliche Veranstaltungen außerhalb des Gottesdienstes gebe, aber der Beschwerdeführer an keinen anderen kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen habe (Seite 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls). Bereits dieses Aussageverhalten vermittelte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer betreffend seine kirchlichen Aktivitäten nicht immer bei der Wahrheit blieb, sondern vielmehr versuchte, eine Intensität von Kirchenaktivitäten darzustellen, die nicht der Wirklichkeit entspricht. Insgesamt konnten Hinweise auf eine innere Glaubensüberzeugung und Ernsthaftigkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers den Angaben der Zeugen nicht entnommen werden.Dieser Eindruck wird durch seine Angaben über die Taufvorbereitung verstärkt. So führte der Beschwerdeführer einerseits vor den BFA an, dass er seit Mai 2017 - seit einem Jahr - die Kirche besuche und die Vorbereitung auf die Taufe bereits damals begonnen habe, andererseits führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Taufunterricht sechs Monate gedauert habe und dieser letztes Jahr stattgefunden habe. Daraus folgt das seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung folgend der Taufunterricht im Jahr 2018 stattgefunden hat und nicht wie vor dem BFA angeführt bereits ab Mai 2017 (AS 125; Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung sind jedoch nicht in Einklang mit den Angaben des einvernommenen Zeugen zu bringen. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers führte der Zeuge und Pastor der Christengemeinde, die der Beschwerdeführer besucht, an, dass die Taufvorbereitung des Beschwerdeführers in seiner Kirche im Falle des Beschwerdeführers ungefähr zehn Wochen gedauert habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch selbst aus, dass er den Taufunterricht nicht regelmäßig besucht habe und er sei nicht jede Woche dort gewesen. Wenn er z.B. genervt gewesen sei, sei er nicht hingegangen. Am Anfang sei er alle zwei Wochen hingegangen und kurz vor seiner Traufe hätten sie ihnen gesagt, dass sie regelmäßig am Unterricht teilnehmen sollten. Danach habe er regelmäßig am Taufunterricht teilgenommen (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Angaben des Beschwerdeführers über seine Teilnahme am Gottesdienst stehen nicht im Einklang mit den Aussagen des Zeugen. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie oft und in welcher Kirche er an Gottesdiensten teilnehme, an, dass er in der Kirche vom Pastor römisch 40 immer sonntags teilnehme. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang an, dass die Gottesdienstbesuche des Beschwerdeführers im letzten halben Jahr weniger geworden seien. Im letzten halben Jahr sei er nur noch zweimal im Monat zu ihnen in die Gemeinde gekommen und habe am Gottesdienst teilgenommen. Insoweit der Zeuge dies mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu begründen versuchte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine psychische Beeinträchtigung anführte. Der Zeuge konnte auch nachvollziehbar darstellen, dass es in der kirchlichen Gemeinde zwar kirchliche Veranstaltungen außerhalb des Gottesdienstes gebe, aber der Beschwerdeführer an keinen anderen kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen habe (Seite 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls). Bereits dieses Aussageverhalten vermittelte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer betreffend seine kirchlichen Aktivitäten nicht immer bei der Wahrheit blieb, sondern vielmehr versuchte, eine Intensität von Kirchenaktivitäten darzustellen, die nicht der Wirklichkeit entspricht. Insgesamt konnten Hinweise auf eine innere Glaubensüberzeugung und Ernsthaftigkeit der Religionsausübung des Beschwerdeführers den Angaben der Zeugen nicht entnommen werden. Eine Hinwendung zu einer neuen Religion bzw. ein solcher Glaubenswechsel setzt besondere Umstände, wie ein einschneidendes Erlebnis oder eine Art "Bekehrungserlebnis" voraus. Gerade im gegenständlichen Fall stellt die Hinwendung zu einer neuen Religion ein tiefgreifendes Ereignis im Leben eines Menschen dar und ist davon auszugehen, dass der auslösende Moment mit Emotionalität und Genauigkeit über die Vorbereitung und die Gefühle, die dabei vorlagen, geschildert wird. Eine entsprechende nachvollziehbare Schilderung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargestellt werden. So führte der Beschwerdeführer einerseits an, dass ihm das Christentum geholfen habe, um mit seiner Sucht aufzuhören. Andererseits gab er jedoch befragt nach seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung zu Beginn ausdrücklich an, dass seine Sucht bereits im Iran bestanden habe und es auch das Medikament dort gegeben habe, aber da er nicht unter Beobachtung gewesen sei, habe er dieses Medikament nicht genommen. Aber da er hier (gemeint Österreich) unter Beobachtung sei und in einer Klinik gewesen sei, habe er die Sucht nicht mehr und er müsse nur noch diese Medikamente einnehmen (Seite 8, 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Einen Zusammenhang mit seiner vorgebrachten Hinwendung zum Christentum stellte er von sich aus mit keinem Wort dar. Darüber hinaus blieben die Gründe, die der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich dazu entschlossen habe Christ zu werden, nannte, oberflächlich und gab er allgemein an, dass er gelesen habe und erfahren habe, dass es im Christentum die Vergebung gebe und auch den freundlichen Umgang. Mit ihm sei auch sehr freundschaftlich umgegangen worden und sehr freundlich. Den Muslimen in seiner Nähe, sei es nicht wichtig gewesen, mit ihm zu sprechen, damit er mit seiner Sucht aufhören könne. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, ein schlüssiges Vorbringen seiner Beweggründe darzustellen, weshalb eine innerliche Überzeugung nicht glaubhaft vermittelt werden konnten. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht einheitlich wiedergeben wann er zum Christentum konvertiert sei. So gab er in der mündlichen Verhandlung einerseits an, dass er seit vier Jahren Christ sei, und andererseits, dass er seit kurzer Zeit ein Christ sei und die Inhalte noch nicht vollständig wisse. Erst seit zwei Jahren werde mit ihm darüber gesprochen (Seite 10 und 29 des Verhandlungsprotokolls). Würde man dieser Aussage folgen ergebe sich das Jahr
  22. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage, dass er bereits im Iran im Jahr 2013 und 2014 über das Christentum informiert worden sei (AS 121). Eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel bzw. die Hinwendung zum Christentum konnte der Beschwerdeführer in Gesamtschau seiner Angaben somit nicht vorbringen. Ferner ist bezüglich der behaupteten Hinwendung zum Christentum ergänzend festzuhalten, dass es nicht genügt, sich auf die Aneignung von Allgemeinwissen zu einer bestimmten Glaubensrichtung zu beschränken, sondern kann von einer Person, welche für sich in Anspruch nimmt, einen neuen Glauben anzunehmen, erwartet werden bzw. müsste es dieser geradezu ein Anliegen sein, von sich aus frei und eigeninitiativ über Glaubensinhalte zu sprechen oder zu diskutieren, was im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen ist. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Gefühlen bei seiner Taufe, auf das erkennende Gericht einen emotionslosen Eindruck. (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls). In Ansehung der Gesamtheit aller sowohl den Zeitraum im Iran als auch in Österreich betreffender Umstände konnte der Beschwerdeführer eine ernsthafte innere Konversion bzw. Glaubenshinwendung zum Christentum nicht glaubhaft machen. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer vorstellen könne, seinen Glauben im Stillen bzw. im Geheimen auszuleben, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, geheim geht das nicht." Auf Nachfrage in welcher Form er seinen Glauben ausleben würde und was er z.B. nicht geheim machen könne, antwortete der Beschwerdeführer: "Missionieren. Über das zu sprechen, was in meinem Herzen ist. Ich kann das Christentum nicht verleugnen." Diese Darstellung erscheint jedoch aufgrund seiner nachfolgenden Angaben nicht glaubhaft. So führte er weiters aus, dass er noch nicht so weit sei, um zu Missionierung. Er glaube erst seit kurzer Zeit an das Christentum und für ihn sei es schwierig, darüber zu sprechen und Erläuterungen zur tätigen. Darüber hinaus rede er darüber, "was in seinem Herzen ist", mit Jesus, mit dem Heiligen Vater. Bereits diese Aussagen vermittelten den Druck, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten Glaubenswechsel außerhalb der Kirchengemeinde nicht öffentlich thematisiert. Dieser Eindruck verstärkte sich auch durch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte einerseits vor, dass ihn Personen, die an den Islam glauben würden, fragen würden, warum er Christ geworden sei und was er für Probleme mit dem Islam gehabt habe und weshalb er konvertiert sei. Auf die Frage ob er mit Angehörigen des islamischen Glaubens über seine Beweggründe (gemeint Hinwendung zum Christentum) spreche, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "Sie würden es sowieso nicht verstehen." Auf nochmalige Nachfrage führte er nunmehr aus, dass er über normale Dinge mit Ihnen sprechen würde, aber nicht über dieses Thema (Seite 27 f des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer konnte somit nicht geglaubt werden, dass er im islamischen Umfeld über die vorgebrachte Konversion oder den christlichen Glauben spricht. Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des Beschwerdeführers, wie ein Besuch der Kirche im Ausmaß von zweimal im Monat und die Übernahme von Hilfstätigkeiten in der Kirchengemeinde sowie die Aneignung von geringem Glaubenswissen vermögen nicht die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des Beschwerdeführers sprechen, zu kompensieren. Insgesamt kann ein Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers mit einer inneren identitätsprägenden Konversion bzw. Glaubenszuwendung zum Christentum nicht festgestellt werden. Es vermag auch der Formalakt der Taufe, nichts an dieser Beurteilung zu ändern, kann doch alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des Beschwerdeführers aussagen, keine Glaubenszuwendung des Beschwerdeführers mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).Es vermag auch der Formalakt der Taufe, nichts an dieser Beurteilung zu ändern, kann doch alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des Beschwerdeführers aussagen, keine Glaubenszuwendung des Beschwerdeführers mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624). Zusammengefasst ist verfahrensgegenständlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Angaben des Zeugen und der konkreten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen religiösen Aktivitäten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und zu seiner Auseinandersetzung mit einem neuen Glauben eine aktuell bestehende innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beschwerdeführer konnte somit eine ernsthafte innere Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft machen. Auch für den Fall einer Rückkehr nach Iran konnte vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation nicht festgestellt werden: Aus den Länderberichten ergibt sich, dass eine Rückkehr in den Iran alleine nicht mit der Gefahr einer Verfolgung verbunden ist. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressalien aus. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation im Iran nicht nachvollziehbar darstellen konnte, vermag auch seine Aussage, dass seine Mutter von der Sepah erfahren habe, dass er Christ sei, zu keiner Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr führen. Selbst wenn man annimmt, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter von seiner Taufe hier in Österreich erzählt habe, ist nicht davon auszugehen, dass ein Glaubenswechsel des Beschwerdeführers im Iran tatsächlich öffentlich publik gemacht wurde und der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr deshalb Bedrohungshandlungen insbesondere seitens seiner Familie ausgesetzt ist, nachdem der Beschwerdeführer noch im regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie steht und er in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht hat, dass seine Familie ihn bedroht habe (Seite 13 und 23 des Verhandlungsprotokolls). Den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die vorgebrachte Religion und seine entsprechende Ausübung war jedoch nicht zu glauben, nachdem bereits eine innere Glaubenshinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum verneint wurde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Praktizierung des christlichen Glaubens in der Öffentlichkeit für den Beschwerdeführer wichtig ist. Naturgemäß kann aufgrund des soeben umschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer missionierend tätig ist oder tätig sein wird, setzt eine solche Aktivität doch ein diesbezügliches proaktives Verhalten voraus, den Glauben anderen Personen näherbringen zu wollen. Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beschwerdeführer derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und diese seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen. Daher sind auch die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Aktivitäten in Zusammenhang mit der christlichen Religion nicht geeignet, eine asylrelevante Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers zu begründen und konnten diese vor dem Hintergrund, dass bereits eine Hinwendung zum Christentum nicht festgestellt werden konnte, lediglich als Schutzbehauptungen gewertet werden. Schließlich ist im Hinblick auf einen Abfall von einer Religion und damit möglicherweise einhergehenden Verfolgungshandlungen festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die als schiitischer Moslem geboren wurde. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, dass er diese Religion im Iran nicht wirklich gelebt habe. Auch seine Familie habe den Glauben nicht ausgelebt. Seine Familie habe auch kein Problem damit gehabt, dass er selbst nicht in die Moschee gegangen sei und auch nicht gefastet habe (AS 122; Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Nachdem der Beschwerdeführer auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran trotz seiner Distanziertheit zum Islam jahrelang im Iran leben konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Daher ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar sowohl aus religiösen als auch aus politischen Gründen, auszugehen. Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion, die Stadt XXXX , möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA ausdrücklich an, dass er, wenn er keine Probleme gehabt hätte, bei seiner Mutter leben könne (AS 119; Seite 28 des Verhandlungsprotokolls). Wie bereits oben ausgeführt, konnte eine individuelle Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht festgestellt werden.Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion, die Stadt römisch 40 , möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers. So gab der Beschwerdeführer vor dem BFA ausdrücklich an, dass er, wenn er keine Probleme gehabt hätte, bei seiner Mutter leben könne (AS 119; Seite 28 des Verhandlungsprotokolls). Wie bereits oben ausgeführt, konnte eine individuelle Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht festgestellt werden. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften (AS 118 f). Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er zum Beispiel in der Stadt XXXX nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der Stadt XXXX keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass ihn seine Verwandten im Falle einer Rückkehr ganz sicher - auch finanziell - unterstützen würden. Zudem verfügt seine Mutter über eine Wohnung, in der der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran gewohnt hat. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt Teheran über einen internationalen Flughafen verfügt (Flughafen Imam-e Khomeini; vgl. Pkt.1.5.1). Nachdem der Beschwerdeführer aus seiner Heimatregion selbstständig ausreiste, ist es dem Beschwerdeführer auch wieder möglich über die Hauptstadt Teheran in seine Heimatregion zurück zu reisen (AS 119 f).Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 bestehen ebenfalls keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften (AS 118 f). Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, wieso er zum Beispiel in der Stadt römisch 40 nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass ihn seine Verwandten im Falle einer Rückkehr ganz sicher - auch finanziell - unterstützen würden. Zudem verfügt seine Mutter über eine Wohnung, in der der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran gewohnt hat. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt Teheran über einen internationalen Flughafen verfügt (Flughafen Imam-e Khomeini; vergleiche Pkt.1.5.1). Nachdem der Beschwerdeführer aus seiner Heimatregion selbstständig ausreiste, ist es dem Beschwerdeführer auch wieder möglich über die Hauptstadt Teheran in seine Heimatregion zurück zu reisen (AS 119 f). Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 , Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr in die Stadt XXXX entgegenstehen, nicht nennen. Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen.Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer darüber hinausgehende außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 entgegenstehen, nicht nennen. Es waren somit insgesamt entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe (AS 93 und 103 ff; Seite 25, 26 und 29 des Verhandlungsprotokolls; OZ 9). 2.
  23. Zu den Länderfeststellungen: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die festgestellten Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Die festgestellten Länderberichte zu Pkt. 1.5.
  24. stellen im Wesentlichen die Lage im Iran näher dar und beschreiben die wirtschaftliche Situation Irans und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr in den Iran grundsätzlich möglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen (vgl. Pkt. 3.2.).Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die festgestellten Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Die festgestellten Länderberichte zu Pkt. 1.5.
  25. stellen im Wesentlichen die Lage im Iran näher dar und beschreiben die wirtschaftliche Situation Irans und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr in den Iran grundsätzlich möglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen vergleiche Pkt. 3.2.). Die festgestellten Länderberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. 2.
  26. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  27. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  28. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  29. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0284 bis 0285, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0284 bis 0285, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwalt

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