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{'item': 'W262 2204534-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW262 2204534-1 SpruchW262 2204534-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 03.03.2014 bis 19.07.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 13.04.2016 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 11.12.2016 Notstandshilfe.
  2. In der mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 21.03.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Jurist oder Accountant sei. Seine Arbeitssuche werde durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er habe Berufserfahrung als Jurist, sein Studium sei nostrifiziert und er spreche ausgezeichnet Deutsch. Seine Muttersprache sei Türkisch, weiters beherrsche er Englisch in Wort und Schrift und Grundkenntnisse in Arabisch. Die belangte Behörde unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Jurist bzw. Management-Accountant oder im Bereich Rechtsberatung bzw. Sachwalterschaft. Weiters werde vom Beschwerdeführer unter anderem erwartet, dass er sich auf Stellenangebote, welche ihm vom AMS übermittelt werden würden, bewerbe und dieses innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung informiere. Des Weiteren finden sich Belehrungen über Melde- und weitere Pflichten des Beschwerdeführers.
  3. In der mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 21.03.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Jurist oder Accountant sei. Seine Arbeitssuche werde durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er habe Berufserfahrung als Jurist, sein Studium sei nostrifiziert und er spreche ausgezeichnet Deutsch. Seine Muttersprache sei Türkisch, weiters beherrsche er Englisch in Wort und Schrift und Grundkenntnisse in Arabisch. Die belangte Behörde unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Jurist bzw. Management-Accountant oder im Bereich Rechtsberatung bzw. Sachwalterschaft. Weiters werde vom Beschwerdeführer unter anderem erwartet, dass er sich auf Stellenangebote, welche ihm vom AMS übermittelt werden würden, bewerbe und dieses innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung informiere. Des Weiteren finden sich Belehrungen über Melde- und weitere Pflichten des Beschwerdeführers.
  4. Mit Schreiben vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Polizeibeamter mit einer Entlohnung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für den Exekutivdienst und möglichem Arbeitsantritt am 22.05.2018 über das e-ams-Konto zugewiesen. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten wurde festgehalten, dass am 18.05.2018 um 09:00 Uhr eine Jobbörse im AMS XXXX stattfinde, in deren Rahmen der Polizeiberuf und das Stellenprofil vorgestellt werde.
  5. Mit Schreiben vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Polizeibeamter mit einer Entlohnung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für den Exekutivdienst und möglichem Arbeitsantritt am 22.05.2018 über das e-ams-Konto zugewiesen. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten wurde festgehalten, dass am 18.05.2018 um 09:00 Uhr eine Jobbörse im AMS römisch 40 stattfinde, in deren Rahmen der Polizeiberuf und das Stellenprofil vorgestellt werde.
  6. Am 22.05.2018 informierte das Service für Unternehmen des AMS XXXX die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist.römisch 40 die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist.
  7. In der am 23.05.2018 mit dem Beschwerdeführer dazu aufgenommenen Niederschrift gab er an, keine Einwendungen bezüglich der angebotenen Entlohnung, der geforderten Arbeitszeiten, der täglichen Wegzeit oder betreffend Betreuungspflichten zu haben. Er erhebe Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit oder Sittlichkeit, da er sich nicht ausreichend fit für den Polizeiberuf fühlen würde. Darüber hinaus erhebe er Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, da er keine Waffe verwenden und auch nicht mit einer solchen auf die Straße gehen wolle. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht die Verantwortung eines Polizisten übernehmen wolle.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22.05.2018 bis 02.07.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde am 24.04.2018 eine Beschäftigung als Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen worden und habe der Beschwerdeführer das mögliche Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt, indem er zur angesetzten Jobbörse nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 22.05.2018 bis 02.07.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde am 24.04.2018 eine Beschäftigung als Polizeibeamter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen worden und habe der Beschwerdeführer das mögliche Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt, indem er zur angesetzten Jobbörse nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er als Jurist schon relativ lange auf der Suche nach einer neuen Stelle sei. Er bewerbe sich regelmäßig, habe freiwillig einen Berufskurs besucht und überlege sogar, sich selbstständig zu machen. Es liegen objektive und subjektive Gründe vor, warum er nicht zur Jobbörse erschienen sei. Eine Wegstrecke von 230 km hin und zurück zurücklegen zu müssen für eine Stelle, deren Erlangung unrealistisch sei, sei ihm nicht zumutbar. Darüber hinaus habe er zwei kleine Kinder, seine Frau sei berufstätig und die Großmutter, die die Kinder betreue, sei derzeit nicht in Österreich. Darüber hinaus sei er körperlich nicht für die Arbeit als Polizist geeignet, er sei 45 Jahre alt und bei einem Gewicht von 90 Kilogramm unsportlich. Letztlich widerspreche das Tragen einer Waffe seiner Lebenseinstellung und er könne niemals als Polizist arbeiten. Er verstehe nicht, wieso ihm eine derart "unzumutbare, unrealistische und weit entfernte Stelle" zugewiesen werde.
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 04.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag nachweislich erhalten und gelesen habe. Die zugewiesene Stelle sei nach den gesetzlichen Vorschriften entlohnt und es sei ein konkreter möglicher Arbeitsbeginn und auch sonst seien alle Voraussetzungen für die rechtsgültige Zuweisung (Bewerbungsmodalitäten, Angaben zu Zeit und Ort der Veranstaltung) gegeben. Die belangte Behörde sei darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Die in der daraufhin aufgenommenen Niederschrift und in der Beschwerde vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer erfülle das allgemeine Anforderungsprofil für die Stelle und habe daher jedenfalls bei der Jobbörse erscheinen müssen. Diese Verpflichtung ergebe sich bereits daraus, dass ein Arbeitsloser alles unternehmen müsse, um die Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Aus diesen Gründen liege der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vor, was einen sechswöchigen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen, insbesondere seien die vom Beschwerdeführer eingewendeten Sorgepflichten nicht berücksichtigungswürdig.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 04.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhaltes und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag nachweislich erhalten und gelesen habe. Die zugewiesene Stelle sei nach den gesetzlichen Vorschriften entlohnt und es sei ein konkreter möglicher Arbeitsbeginn und auch sonst seien alle Voraussetzungen für die rechtsgültige Zuweisung (Bewerbungsmodalitäten, Angaben zu Zeit und Ort der Veranstaltung) gegeben. Die belangte Behörde sei darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Die in der daraufhin aufgenommenen Niederschrift und in der Beschwerde vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer erfülle das allgemeine Anforderungsprofil für die Stelle und habe daher jedenfalls bei der Jobbörse erscheinen müssen. Diese Verpflichtung ergebe sich bereits daraus, dass ein Arbeitsloser alles unternehmen müsse, um die Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten. Aus diesen Gründen liege der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vor, was einen sechswöchigen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen, insbesondere seien die vom Beschwerdeführer eingewendeten Sorgepflichten nicht berücksichtigungswürdig.
  13. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.08.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 03.03.2014 bis 19.07.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 13.04.2016 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 11.12.2016 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 35,93 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. In der mit AMS am 21.03.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle als Jurist oder Accountant ist. Seine Arbeitssuche wird durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er hat Berufserfahrung als Jurist, sein Studium ist nostrifiziert und er spricht ausgezeichnet Deutsch, seine Muttersprache ist Türkisch, weiters beherrscht er Englisch in Wort und Schrift und hat Grundkenntnisse in Arabisch. Die belangte Behörde unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Jurist bzw. Management-Accountant oder im Bereich Rechtsberatung bzw. Sachwalterschaft. Weiters wird vom Beschwerdeführer unter anderem erwartet, dass er sich auf Stellenangebote, welche ihm vom AMS übermittelt werden würden, bewirbt und dieses innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung informiert. Des Weiteren finden sich Belehrungen über Melde- und weitere Pflichten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Polizeibeamter mit einer Entlohnung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für den Exekutivdienst und möglichem Arbeitsantritt am 22.05.2018 über das e-ams-Konto zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt alle notwendigen Angaben. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten wurde festgehalten, dass ohne Anmeldung und vorherige gesonderte Bewerbung am 18.05.2018 um 09:00 Uhr eine Jobbörse im AMS XXXX stattfindet, in deren Rahmen der Polizeiberuf und das Stellenprofil vorgestellt wird.Mit Schreiben vom 24.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Polizeibeamter mit einer Entlohnung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für den Exekutivdienst und möglichem Arbeitsantritt am 22.05.2018 über das e-ams-Konto zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt alle notwendigen Angaben. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten wurde festgehalten, dass ohne Anmeldung und vorherige gesonderte Bewerbung am 18.05.2018 um 09:00 Uhr eine Jobbörse im AMS römisch 40 stattfindet, in deren Rahmen der Polizeiberuf und das Stellenprofil vorgestellt wird. Der Beschwerdeführer erlangte am 25.04.2018 Kenntnis von diesem Vermittlungsvorschlag. Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer nahm am 18.05.2018 an der Jobbörse nicht teil. Als Begründung für die unterbliebene Teilnahme an der Jobbörse wurden seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass ihm eine Wegstrecke von 230 km hin und zurück ( XXXX ) für eine Stelle, deren Erlangung unrealistisch sei, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus habe er zwei kleine Kinder, seine Frau sei berufstätig und die Großmutter, die die Kinder betreue, sei derzeit nicht in Österreich. Er sei körperlich nicht für die Arbeit als Polizist geeignet, 45 Jahre alt und bei einem Gewicht von 90 Kilogramm unsportlich. Letztlich widerspreche das Tragen einer Waffe seiner Lebenseinstellung und er könne niemals als Polizist arbeiten.Als Begründung für die unterbliebene Teilnahme an der Jobbörse wurden seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass ihm eine Wegstrecke von 230 km hin und zurück ( römisch 40 ) für eine Stelle, deren Erlangung unrealistisch sei, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus habe er zwei kleine Kinder, seine Frau sei berufstätig und die Großmutter, die die Kinder betreue, sei derzeit nicht in Österreich. Er sei körperlich nicht für die Arbeit als Polizist geeignet, 45 Jahre alt und bei einem Gewicht von 90 Kilogramm unsportlich. Letztlich widerspreche das Tragen einer Waffe seiner Lebenseinstellung und er könne niemals als Polizist arbeiten. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der unterbliebenen Teilnahme an der Jobbörse nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbands-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 21.03.2018, dem Schreiben vom 24.04.2018 betreffend die angebotene Tätigkeit, der Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.05.2018 sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Rückmeldung des Service für Unternehmen beim AMS. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den weiten Weg von XXXX nach XXXX nicht für eine auf Grund seiner Konstitution und seiner Lebenseinstellung, keine Waffen tragen zu wollen, "unrealistische Stelle" auf sich nehmen wollen, zumal er auf seine zwei kleinen Kinder aufpassen musste, da seine Frau berufstätig und die Großmutter im Ausland sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung der Beschäftigung über eAMS am 24.04.2018 übermittelt bekam und nachweislich am 25.04.2018 zur Kenntnis nahm. Es war dem Beschwerdeführer sohin (auch) zeitlich möglich, seine Bedenken ob der Zumutbarkeit dem AMS zur Kenntnis zu bringen; dies hat er jedoch verabsäumt.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den weiten Weg von römisch 40 nach römisch 40 nicht für eine auf Grund seiner Konstitution und seiner Lebenseinstellung, keine Waffen tragen zu wollen, "unrealistische Stelle" auf sich nehmen wollen, zumal er auf seine zwei kleinen Kinder aufpassen musste, da seine Frau berufstätig und die Großmutter im Ausland sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Zuweisung der Beschäftigung über eAMS am 24.04.2018 übermittelt bekam und nachweislich am 25.04.2018 zur Kenntnis nahm. Es war dem Beschwerdeführer sohin (auch) zeitlich möglich, seine Bedenken ob der Zumutbarkeit dem AMS zur Kenntnis zu bringen; dies hat er jedoch verabsäumt. Auch war die zugewiesene Stelle nicht evident unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer die geforderten allgemeinen Voraussetzungen (österreichische Staatsbürgerschaft, volle Handlungsfähigkeit, Mindestalter von 18 Jahren, etc.) erfüllt und dies auch nicht bestritten wurde. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte schlechte körperliche Konstitution wäre im Rahmen eines sportmotorischen Leistungstests im Laufe des Bewerbungsprozesses festzustellen gewesen. Das Zurücklegen einer Entfernung von ca. 115 km zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgespräches ist einem Notstandshilfebezieher jedenfalls zumutbar, zumal Kosten ersetzt werden und der Beschwerdeführer selbst angibt, für eine Bewerbung auf eine Stelle, für die es nach seiner Einschätzung realistische Chancen einer Anstellung gibt, auch 500 km zurücklegen würde. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Betreuungspflichten für seine minderjährigen Kinder können insofern nicht berücksichtigt werden, als grundsätzlich keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers bestehen und der Termin rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.8.).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Betreuungspflichten für seine minderjährigen Kinder können insofern nicht berücksichtigt werden, als grundsätzlich keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers bestehen und der Termin rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.8.).
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.8.).3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
  3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung bestreitet, hat er dies zunächst damit begründet, dass die zugewiesene Stelle "unrealistisch" sei. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es ihm evident an der Eignung für die ausgeschriebene Stelle gemangelt hätte. Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit (körperlicher) Defizite aufzeigen wollte, ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Zuge eines Vorstellungsgesprächs insoweit informieren zu lassen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151, mwN; 22.02.2012, 2009/08/0112).Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit (körperlicher) Defizite aufzeigen wollte, ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Arbeitslose verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Zuge eines Vorstellungsgesprächs insoweit informieren zu lassen vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151, mwN; 22.02.2012, 2009/08/0112). Mit der bloßen Behauptung, dem Anforderungsprofil einer zugewiesenen Tätigkeit möglicherweise nicht entsprechen zu können, wird die Unzumutbarkeit einer Zuweisung nicht aufgezeigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Zuweisung der Beschäftigung - gemessen an den bekannt gegebenen Anforderungen des einstellungswilligen Dienstgebers - von vornherein nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sodass das dem Beschwerdeführer zugemutete zielgerichtete Verhalten, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, leerlaufen müsste (vgl. VwGH 22.12.1998, 96/08/0252; 23.04.2003, 98/08/0284).Mit der bloßen Behauptung, dem Anforderungsprofil einer zugewiesenen Tätigkeit möglicherweise nicht entsprechen zu können, wird die Unzumutbarkeit einer Zuweisung nicht aufgezeigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Zuweisung der Beschäftigung - gemessen an den bekannt gegebenen Anforderungen des einstellungswilligen Dienstgebers - von vornherein nicht geeignet gewesen wäre, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sodass das dem Beschwerdeführer zugemutete zielgerichtete Verhalten, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben, leerlaufen müsste vergleiche VwGH 22.12.1998, 96/08/0252; 23.04.2003, 98/08/0284). Ob sich der Beschwerdeführer im Falle einer Bewerbung letztlich gegen andere Bewerber durchsetzen hätte können, muss schon deshalb nicht weiter erörtert werden, weil die - hier maßgebliche - abstrakte Eignung für eine zugewiesene Stelle von den faktischen Chancen einer tatsächlichen Anstellung zu unterscheiden ist. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen des Beschwerdeführers ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Vermittlungsvorschlag geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Vermittlungsvorschlag hätte dieser erste Schritt darin bestanden, am 18.05.2018 an einer Jobbörse teilzunehmen, um in einem Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die Rahmenbedingungen, aber auch allfällige Eignungserfordernisse zu erfragen (vgl. VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151; 04.09.2013, 2011/08/0092). Insbesondere hätte der Beschwerdeführer letztlich auch dort bekanntgeben können, dass er das Tragen einer Waffe ablehne. Auch die körperliche (Nicht)Eignung lag jedenfalls nicht so evident auf der Hand, dass vom Beschwerdeführer nicht eine Klärung der konkreten Umstände der Tätigkeit in einem Vorstellungsgespräch (im Rahmen einer Jobbörse) erwartet werden konnte (vgl. dazu etwa VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0004, mwN).Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen des Beschwerdeführers ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, den im Vermittlungsvorschlag geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Vermittlungsvorschlag hätte dieser erste Schritt darin bestanden, am 18.05.2018 an einer Jobbörse teilzunehmen, um in einem Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die Rahmenbedingungen, aber auch allfällige Eignungserfordernisse zu erfragen vergleiche VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151; 04.09.2013, 2011/08/0092). Insbesondere hätte der Beschwerdeführer letztlich auch dort bekanntgeben können, dass er das Tragen einer Waffe ablehne. Auch die körperliche (Nicht)Eignung lag jedenfalls nicht so evident auf der Hand, dass vom Beschwerdeführer nicht eine Klärung der konkreten Umstände der Tätigkeit in einem Vorstellungsgespräch (im Rahmen einer Jobbörse) erwartet werden konnte vergleiche dazu etwa VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0004, mwN). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, indem er eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der belangten Behörde von einer Bewerbung Abstand nahm. Anzumerken ist, dass für den Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt. Im Hinblick auf die kollektivvertragliche Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist die Schwelle für die Zumutbarkeit deutlich herabgesetzt, um den Regelungszielen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die raschest mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Nichtabhängigkeit von staatlicher Unterstützung, gerecht zu werden.Anzumerken ist, dass für den Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen kommt, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergibt. Im Hinblick auf die kollektivvertragliche Entlohnung der zugewiesenen Beschäftigung sind diesbezüglich keine Bedenken entstanden. Bei langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist die Schwelle für die Zumutbarkeit deutlich herabgesetzt, um den Regelungszielen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die raschest mögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen Nichtabhängigkeit von staatlicher Unterstützung, gerecht zu werden. 3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, ist als Vereitelungshandlung nach § 10 AlVG anzusehen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.
  5. 2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, ist als Vereitelungshandlung nach Paragraph 10, AlVG anzusehen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.
  6. 2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse des Service für Unternehmen beim AMS am 18.05.2018 nicht erschienen und hat damit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  7. Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Jobbörse die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass das Nichterscheinen bei der Jobbörse zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es handelt sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer, weshalb zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt wurde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es handelt sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer, weshalb zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt wurde. 3.
  9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist keine, die Arbeitslosigkeit beendende, Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Grunde sind nicht hervorgekommen. Die Betreuungspflichten für seine minderjährigen Kinder waren aufgrund der Vorhersehbarkeit (und somit Planbarkeit) des Termins selbst vor dem Hintergrund der Abwesenheit der Großmutter der Kinder nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 3.
  10. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde das Nichterscheinen bei der Jobbörse vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, zumal der rechtskundige Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien; insbesondere wurde das Nichterscheinen bei der Jobbörse vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, zumal der rechtskundige Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2204534.1.00

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