RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2020 GeschäftszahlW262 2211077-1 SpruchW262 2211077-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog seit 09.07.2017 - unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 19.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Chef de Partie in Österreich unterstütze, da er Kenntnisse und eine Ausbildung in diesem Bereich mitbringe. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständige Aktivitäten setzt, wie z.B. Aktivbewerbungen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gebe, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei.
- In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 19.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Chef de Partie in Österreich unterstütze, da er Kenntnisse und eine Ausbildung in diesem Bereich mitbringe. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständige Aktivitäten setzt, wie z.B. Aktivbewerbungen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gebe, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 eine Stelle als Chef de Partie beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von € 1.900 brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung zugewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 eine Stelle als Chef de Partie beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von € 1.900 brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung zugewiesen.
- Am 03.08.2018 teilte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer formlos per E-Mail beworben und auch über Aufforderung keine aktuellen Dienstzeugnisse vorgelegt habe; insofern bezweifle er seine Arbeitswilligkeit.
- In der in weiterer Folge am 09.08.2018 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen geltend zu machen. Zum Vorhalt der Angaben des potentiellen Dienstgebers führte er aus, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe und aktuell über keine aktuellen Dienstzeugnisse verfüge.
- Am 17.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Attest einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 10.08.2018 über ein rezidivierendes Handekzem aufgrund einer Nickel- und Palladiumallergie.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.08.2018 bis 11.09.2018 gemäß § 10 AlVG iVm § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das ihm vom AMS zugewiesene Dienstverhältnis als Chef de Partie beim XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.08.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen. Der Leistungsbezug werde bis zur Abklärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der angebotenen Stelle eingestellt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.08.2018 bis 11.09.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das ihm vom AMS zugewiesene Dienstverhältnis als Chef de Partie beim römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.08.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen. Der Leistungsbezug werde bis zur Abklärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der angebotenen Stelle eingestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe sich mit einer PDF-Datei am 30.06.2018 beim XXXX beworben. Am 03.07.2018 sei die Rückmeldung gekommen, dass er Arbeitszeugnisse nachreichen solle. Er habe dem potentiellen Dienstgeber noch am selben Tag geantwortet, dass er keine Arbeitszeugnisse habe. Ende Juli 2018 habe er erneut einen Vermittlungsvorschlag für dasselbe Hotel erhalten; er habe das Unternehmen telefonisch kontaktiert und ersucht, ob er lediglich die Bewerbung in das E-Mail-Feld eintragen und den Lebenslauf als PDF-Datei senden könne. Dies sei vom Unternehmen telefonisch akzeptiert worden, weshalb er sich am 02.08.2018 erneut beworben habe. Er verfüge über keine Arbeitszeugnisse und sei auch nicht verpflichtet, sich diese zu beschaffen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe sich mit einer PDF-Datei am 30.06.2018 beim römisch 40 beworben. Am 03.07.2018 sei die Rückmeldung gekommen, dass er Arbeitszeugnisse nachreichen solle. Er habe dem potentiellen Dienstgeber noch am selben Tag geantwortet, dass er keine Arbeitszeugnisse habe. Ende Juli 2018 habe er erneut einen Vermittlungsvorschlag für dasselbe Hotel erhalten; er habe das Unternehmen telefonisch kontaktiert und ersucht, ob er lediglich die Bewerbung in das E-Mail-Feld eintragen und den Lebenslauf als PDF-Datei senden könne. Dies sei vom Unternehmen telefonisch akzeptiert worden, weshalb er sich am 02.08.2018 erneut beworben habe. Er verfüge über keine Arbeitszeugnisse und sei auch nicht verpflichtet, sich diese zu beschaffen.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 28.08.2018 anlässlich einer Vorsprache zur Objektivierung seines Gesundheitszustandes an das BBRZ zugewiesen. Nach Fernbleiben vom vereinbarten Untersuchungstermin am 22.11.2018 teilte der Beschwerdeführer dem AMS im Hinblick auf den neuerlichen Untersuchungstermin am 28.01.2019 mit, dass er am 07.01.2019 eine Stelle als Kindergartenassistent antrete. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass der Untersuchungstermin bei aufrechtem Dienstverhältnis obsolet wäre.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2020 zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass der angefochtene Bescheid die Einstellung der Leistung mit der Ablehnung der Beschäftigung aufgrund "gesundheitlicher Probleme" begründet, jedoch weder in der Meldung des potentiellen Dienstgebers, noch in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 09.08.2018, noch in der Beschwerde solche vorgebracht werden und der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet zu sein scheint, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.02.2020 mit, dass es sich den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 09.07.2017 - unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 07.01.2019 (bis laufend) befindet sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Kindergartenassistent bei XXXXSeit 07.01.2019 (bis laufend) befindet sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Kindergartenassistent bei römisch 40 . In der von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 19.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse bzw. seiner Ausbildung bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Chef de Partie in Österreich unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständige Aktivitäten setzt, wie z.B. Aktivbewerbungen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gibt, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich ist. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 eine den Vermittlungskriterien entsprechende Stelle als Chef de Partie beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von € 1.900, -- brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung zugewiesen.Dem Beschwerdeführer wurde am 20.07.2018 eine den Vermittlungskriterien entsprechende Stelle als Chef de Partie beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von € 1.900, -- brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft und Verpflegung zugewiesen. Am 03.08.2018 teilte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer formlos per E-Mail beworben und auch über Aufforderung keine aktuellen Dienstzeugnisse vorgelegt habe; insofern wird die Arbeitswilligkeit bezweifelt. Weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.08.2018, noch in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten bzw. der Gesundheit geltend. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.08.2018 bis 11.09.2018 gemäß § 10 AlVG iVm § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das ihm vom AMS zugewiesene Dienstverhältnis als Chef de Partie beim XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.08.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen. Der Leistungsbezug werde bis zur Abklärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der angebotenen Stelle eingestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.08.2018 bis 11.09.2018 gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das ihm vom AMS zugewiesene Dienstverhältnis als Chef de Partie beim römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.08.2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen. Der Leistungsbezug werde bis zur Abklärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der angebotenen Stelle eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2018 anlässlich einer Vorsprache an das BBRZ zur Objektivierung seines Gesundheitszustandes (Untersuchungstermin 22.11.2018) zugewiesen. Der Beschwerdeführer blieb der Untersuchung fern.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 19.07.2018, das Stellenangebot vom 20.07.2018, die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers am 09.08.2018, 28.08.2018 und 28.11.2018, sowie die Beschwerde. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich seit 07.01.2019 (bis laufend) in einem aufrechten Dienstverhältnis als Kindergartenassistent befindet ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers und den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.08.2018 und in der Beschwerde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zur Objektivierung seines Gesundheitszustandes dem BBRZ zur Untersuchung am 22.11.2018 zugewiesen wurde, welche letztlich aufgrund der Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zu Stande kam. Die Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 03.09.2018, nämlich die Ablehnung der Aufnahme der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen, ist dem im Akt einliegenden Bescheid zu entnehmen. Die Aktenwidrigkeit wurde letztlich auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)..." 3.
- Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).3.
- Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen vergleiche VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). 3.
- Der angefochtene Bescheid stützt die Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf § 24 Abs. 1 AlVG (Einstellung bei Wegfall der Voraussetzungen) iVm § 10 AlVG (Sanktion bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung) und begründet die Einstellung des Leistungsbezug von 01.08.2018 bis 11.09.2018 "bis zur arbeitsmedizinischen Abklärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit" mit der Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung aufgrund gesundheitlicher.3.
- Der angefochtene Bescheid stützt die Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf Paragraph 24, Absatz eins, AlVG (Einstellung bei Wegfall der Voraussetzungen) in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG (Sanktion bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung) und begründet die Einstellung des Leistungsbezug von 01.08.2018 bis 11.09.2018 "bis zur arbeitsmedizinischen Abklärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit" mit der Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung aufgrund gesundheitlicher. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe für die Ablehnung der Aufnahme der Beschäftigung geltend gemacht; vielmehr wäre zu klären gewesen, ob das vom Beschwerdeführer anlässlich der Bewerbung gesetzte Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG darstellt. Dies wurde von der belangten Behörde letztlich auch nicht mehr bestritten.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe für die Ablehnung der Aufnahme der Beschäftigung geltend gemacht; vielmehr wäre zu klären gewesen, ob das vom Beschwerdeführer anlässlich der Bewerbung gesetzte Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG darstellt. Dies wurde von der belangten Behörde letztlich auch nicht mehr bestritten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich sohin als akten- und sohin rechtswidrig; insofern war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.5.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.5.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.5.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde die Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides von der belangten Behörde letztlich nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung trotz diesbezüglichen Parteiantrags unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.5.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde die Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides von der belangten Behörde letztlich nicht mehr bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung trotz diesbezüglichen Parteiantrags unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2211077.1.00