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{'item': 'G310 2219540-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlG310 2219540-1 SpruchG310 2219540-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX (UVS XXXX) vom 06.12.2013, GZ. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen; die Rechtskraft trat am 23.12.2013 ein.Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 (UVS römisch 40 ) vom 06.12.2013, GZ. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen; die Rechtskraft trat am 23.12.2013 ein. Am 06.02.2015 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Mit Schreiben vom 16.02.2015 und 24.08.2018 forderte das BFA den BF auf, sich zur beabsichtigten Abweisung des Antrages zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 17.03.2015 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Berufungsbescheid des UVS XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt, wobei die Zahlungsfrist mit zwei Wochen festgelegt wurde (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 auferlegt, wobei die Zahlungsfrist mit zwei Wochen festgelegt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Aufhebungsantrag Folge zu geben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 03.06.2019 einlangten. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.02.2020 wurde der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass das Aufenthaltsverbot aufgrund Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, das BVwG aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass der BF klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungsrelevante Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mit dem oben angeführten Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 06.12.2013 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen; die Rechtskraft trat am 23.12.2013 ein.Mit dem oben angeführten Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 06.12.2013 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen; die Rechtskraft trat am 23.12.2013 ein. Gemäß § 125 Abs. 30 FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012. Demnach begann die Frist im gegenständlichen Fall mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Gemäß Paragraph 125, Absatz 30, FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,. Demnach begann die Frist im gegenständlichen Fall mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Da die Frist des Aufenthaltsverbotes somit mit Rechtskraft am 23.12.2013 zu laufen begonnen hat, ist das über den Beschwerdeführer verhängte sechsjährige Aufenthaltsverbot aber bereits abgelaufen. Folglich ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt und nicht mehr in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil B) Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der BF gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides, wonach der BF gemäß Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen zwei Wochen zu entrichten habe. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften stützt, war die Beschwerde auch insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil C) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2219540.1.01

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