4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2018 (in Rechtskraft mit 17.12.2018) wurde NS unter anderem der Status des Asylberechtigten aberkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem 10jährigen Einreiseverbot verhängt. Seiner Ausreiseverpflichtung ist NS jedoch nicht nachgekommen und hat sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 27.10.2019, wurde gegen XXXX (im Folgenden: NS), wurde
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 27.10.2019, wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: NS), wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 28.10.2019 stellte NS im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid vom 20.11.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis XXXX am 30.01.2020 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis römisch 40 am 30.01.2020 als unbegründet abgewiesen. Am 18.02.2020 wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX, der Akt
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.Am 18.02.2020 wurde vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im Zeitraum von Dezember 2006 bis Jänner 2007 in 9 Fällen Personen durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben teilweise um Bargeld und Gegenstände beraubt hat.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2007 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraph 142 /, eins,, §15, Paragraph 143, (1.Fall), Paragraph 143, (2.Fall), Paragraph 15,, Paragraph 164 /, eins und 4 (2.Fall), Paragraph 131, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im Zeitraum von Dezember 2006 bis Jänner 2007 in 9 Fällen Personen durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben teilweise um Bargeld und Gegenstände beraubt hat. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.07.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt § 15, § 269/1 (
/1, § 15, § 105/1, § 125 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.07.2009) als junger Erwachsener verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung
Paragraph 83 /, eins,, Paragraph 15,, Paragraph 105 /, eins,, Paragraph 125, STGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.07.2009) als junger Erwachsener verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2009 wurde die Bewährungshilfe zum Urteil vom 26.09.2007 aufgehoben. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.08.2010 wurde der BF
1/1, § 27/2 SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen als junger Erwachsener verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.08.2010 wurde der BF
Paragraph 27, Absatz eins /, eins,, Paragraph 27 /, 2, SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen als junger Erwachsener verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010 wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten Raubes, des Vergehens der Nötigung und der Urkundenunterdrückung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als junger Erwachsener als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 07.07.2009 und 25.09.2009 verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010 wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten Raubes, des Vergehens der Nötigung und der Urkundenunterdrückung
Paragraph 15,, Paragraph 142 /, eins,, Paragraph 229 /, eins,, Paragraph 105 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als junger Erwachsener als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 07.07.2009 und 25.09.2009 verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.09.2010 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 04.08.2010 als junger Erwachsener verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.09.2010 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 04.08.2010 als junger Erwachsener verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe
GB, § 143
Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 143,
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 15.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.10.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.10.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Am 08.11.2018 wurde der BF mit rechtskräftigem Beschluss eines Landesgerichtes vom 28.08.2018 auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe (zu den Urteilen vom 25.10.2017, 06.11.2012 und 15.05.2014) entlassen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt, für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt wurde, sich einer Drogenberatung sowie einer Spielsuchttherapie zu unterziehen und bezüglich aller Weisungen dem Gericht binnen einem Monat nach bedingter Entlassung, sodann vierteljährlich unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass für die bedingte Entlassung, die festgesetzte Dauer der Probezeit sowie die Anordnung der Bewährungshilfe folgende Umstände maßgebend waren "(Schlagworte): belastetes Vorleben; Rückfall nach BE
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wennGemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des OH mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisherige Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. NS hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des NS in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde bereits veranlasst und ist zeitnah mit der Ausstellung des HRZ zu rechnen. NS hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht hinreichend vertrauenswürdig erwiesen, insbesondere durch die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, dem nicht bestehenden Wohnsitz und unzureichende Mittel. Auch wird der konkrete Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr durch das laufende Verfahren zur Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei verstärkt. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich auch vor diesem Hintergrund auch als verhältnismäßig. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wurde nicht überschritten. Ein gelinderes Mittel ist zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des HR vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des HR vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. II. Zu Spruchpunkt B.römisch zwei. Zu Spruchpunkt B.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2226325.2.00
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