4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Ab dem 19.06.2013 war er erstmalig in einer Justizanstalt in Österreich aufrecht gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2015, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.04.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung nahm der Beschwerdeführer eine neue Identität an und war behördlich vorübergehend nicht greifbar. Am 20.02.2017 meldete er unter seiner neuen Identität - der gegenständlichen Verfahrensidentität - abermals einen Wohnsitz in Österreich an. Am 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und zur Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in eine Justizanstalt überstellt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 28.02.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Am 13.03.2018 langte diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Hierbei gab er an, sich seit Februar 2008 - jedoch nicht durchgehend - in Österreich aufzuhalten. Er habe in Serbien die achtjährige Pflichtschule sowie eine vierjährige Handelsschule abgeschlossen und sei ursprünglich nach Österreich gekommen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seine Ehefrau D.A. und seine minderjährige Tochter N.A. würden in Österreich leben. Zuletzt sei er in Österreich vor seiner Verhaftung einer Tätigkeit in einer Firma als Fahrer im Bereich Bau nachgegangen. Der Beschwerdeführer werde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, jedoch strebe er einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, da er in Serbien keine Unterkunft habe und von seinen Eltern enterbt worden sei. Überdies habe er in Österreich bessere Arbeitsmöglichkeiten und könne aufgrund dessen seine Frau und sein Kind erhalten, wobei seine Tochter im September 2018 eingeschult werde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.01.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig. Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Serbien können nicht getroffen werden. Entgegen seiner Behauptung im Administrativverfahren verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Insbesondere halten sich die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers, D.A., oder seine angebliche Tochter N.A., nicht in Österreich auf. Auch lebte der Beschwerdeführer weder mit D.A. noch mit N.A. je in einem gemeinsamen Haushalt und sind die Genannten seit 14.01.2015 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.04.2015, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits von Mitte 2012 bis Juni 2013 in mehreren Angriffen nachgemachtes Geld, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten, übernommen und als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht hat. Darüber hinaus brach er zweimalig im April 2013, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten in ein Gebäude bzw. in einen Lagerplatz ein, um Anderen Baumaschinen sowie Geräte im Gesamtwert von 28.078,39 wegzunehmen, in der Absicht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.04.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweite Alternative StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits von Mitte 2012 bis Juni 2013 in mehreren Angriffen nachgemachtes Geld, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten, übernommen und als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht hat. Darüber hinaus brach er zweimalig im April 2013, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten in ein Gebäude bzw. in einen Lagerplatz ein, um Anderen Baumaschinen sowie Geräte im Gesamtwert von 28.078,39 wegzunehmen, in der Absicht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nahm der Beschwerdeführer eine neue Identität an und war behördlich vorübergehend nicht greifbar. Am 20.02.2017 meldete er unter seiner neuen Identität - der gegenständlichen Verfahrensidentität - einen Wohnsitz in Österreich an. Vom 12.02.2018 bis zum 25.10.2018 verbüßte er seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX.Vom 12.02.2018 bis zum 25.10.2018 verbüßte er seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich eine (Ex-)Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers in Deutschland aufhalten würden, wäre insoweit von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen, zumal der Beschwerdeführer - wie unter Punkt A) 2.2. - dargelegt, mit diesen zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hat und aufgrund des Umstandes, dass er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, auch ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ausgeschlossen werden kann. Ungeachtet der gegenständlichen Entscheidung steht es dem Beschwerdeführer zudem frei, auf dem rechtlich dafür vorgesehenen Weg einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu beantragen und ist es ihm auch möglich und zumutbar, die Dauer eines insoweit ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Auch steht es seinen Angehörigen in Deutschland frei, ihn in seinem Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, zumal sowohl österreichische als auch deutsche Staatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt in Serbien von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen. Zu prüfen ist somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelte Judikatur geht bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelte Judikatur geht bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Fall, im Februar 2008 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Behauptung kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verifiziert werden. Fest steht hingegen, dass er erstmalig mit 19.06.2013 in einer Justizanstalt in Österreich aufrecht gemeldet war, während aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX hervorgeht, dass er seit "Mitte 2012" durch die Begehung strafbarer Handlungen in Österreich in Erscheinung getreten ist. Sein Aufenthalt wird darüber hinaus dadurch relativiert, dass er - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nicht durchgehend war (so war der Beschwerdeführer etwa vom 20.08.2014 bis zum 20.02.2017 zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet) und er sich zudem für etwa 14 Monate in Haft befand, sodass die Dauer seines Inlandsaufenthaltes seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu stärken vermag.Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Fall, im Februar 2008 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, um in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Behauptung kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verifiziert werden. Fest steht hingegen, dass er erstmalig mit 19.06.2013 in einer Justizanstalt in Österreich aufrecht gemeldet war, während aus dem Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 hervorgeht, dass er seit "Mitte 2012" durch die Begehung strafbarer Handlungen in Österreich in Erscheinung getreten ist. Sein Aufenthalt wird darüber hinaus dadurch relativiert, dass er - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nicht durchgehend war (so war der Beschwerdeführer etwa vom 20.08.2014 bis zum 20.02.2017 zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet) und er sich zudem für etwa 14 Monate in Haft befand, sodass die Dauer seines Inlandsaufenthaltes seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu stärken vermag. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Geldfälschung sowie gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch zugrunde lag. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung nach Serbien keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung nach Serbien keine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. sowie Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. sowie Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Siebenfache.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Siebenfache. Der Ansicht der belangten Behörde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten: Auch die erkennende Richterin kam aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag. Als erschwerend ist insbesondere anzusehen, dass er bereits mit dem augenscheinlichen Zweck, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er bereits Mitte des Jahres 2012 - und somit bevor er auch nur jemals einen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hatte - bei einer derartigen strafbaren Handlung betreten wurde. Darüber hinaus wurde ihm in seiner Verurteilung eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, wonach er offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228295.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.