G 2005 vergeben wird, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins., mit dem kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 vergeben wird, wird ersatzlos behoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, trat erstmalig am 07.09.2018 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung, indem er durch Polizeibeamte im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Aufgrund der im Zuge dieser Polizeikontrolle festgestellten Verwaltungsübertretungen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD XXXX am 16.01.2019 zur Zl. XXXX ein Straferkenntnis - unter anderem aufgrund von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO sowie nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG - erlassen und gegen ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von 2163,- verhängt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, trat erstmalig am 07.09.2018 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung, indem er durch Polizeibeamte im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Aufgrund der im Zuge dieser Polizeikontrolle festgestellten Verwaltungsübertretungen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD römisch 40 am 16.01.2019 zur Zl. römisch 40 ein Straferkenntnis - unter anderem aufgrund von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO sowie nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG - erlassen und gegen ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von 2163,- verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.11.2019 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gewährt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Hierbei gab er hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen an, dass er das Unrecht der von ihm verübten Taten eingesehen habe und fest entschlossen sei, in Zukunft ein rechtschaffenes Leben zu führen, sodass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Überdies führe er eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen M.N., welche seine wichtigste Bezugsperson sei und mit welcher er plane, in Kürze die Ehe einzugehen. Seine Eltern in Serbien wären bereits verstorben. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereit, Österreich nach seiner Enthaftung freiwillig zu verlassen, sodass eine Schubhaftanhaltung nicht erforderlich sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht.
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen, weshalb der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. ersatzlos zu beheben ist.Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Zum jetzigen Zeitpunkt, in dem über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde zu entscheiden ist, befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen, weshalb der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. ersatzlos zu beheben ist. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Ausgehend von seinem Vorbringen im Verfahren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen M.N. führt. Allerdings war er an ihrer Wohnadresse nur vom 30.11.2018 bis zum 25.01.2019 und damit für weniger als 2 Monate hauptgemeldet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann aufgrund seiner durchgehenden Inhaftierung vom 22.10.2019 bis zum 22.01.2020 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich überdies zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, nicht angenommen werden. In der Beschwerde wurde erklärt, dass eine Eheschließung beabsichtigt sei; gegenwärtig liegt eine solche ebensowenig wie eine verfestigte Lebensgemeinschaft aber nicht vor, war der Beschwerdeführer doch bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Ausgehend von seinem Vorbringen im Verfahren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er eine Beziehung zu der österreichischen Staatsangehörigen M.N. führt. Allerdings war er an ihrer Wohnadresse nur vom 30.11.2018 bis zum 25.01.2019 und damit für weniger als 2 Monate hauptgemeldet. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann aufgrund seiner durchgehenden Inhaftierung vom 22.10.2019 bis zum 22.01.2020 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich überdies zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, nicht angenommen werden. In der Beschwerde wurde erklärt, dass eine Eheschließung beabsichtigt sei; gegenwärtig liegt eine solche ebensowenig wie eine verfestigte Lebensgemeinschaft aber nicht vor, war der Beschwerdeführer doch bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft handelt, wäre zwar von einem vorhandenen Familienleben auszugehen, doch würde eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses bedeuten. Der Beschwerdeführer durfte sich als serbischer Staatsangehöriger für touristische Zwecke mit einem biometrischen Reisepass für 90 von 180 Tagen für seinen Aufenthalt und die Heimreise legal im Bundesgebiet aufhalten. Da er jedoch bereits mit dem augenscheinlichen Ziel, strafbare Handlungen zu begehen, in das Bundesgebiet eingereist ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.4.), war sein Aufenthalt seit seiner Einreise unrechtmäßig. Als somit eine etwaige Beziehung zwischen M.N. und dem Beschwerdeführer eingegangen bzw. geführt wurde, mussten sich beide im hohen Maße des unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst sein. Aufgrund des Eingehens eines Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung des Familienlebens nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl. etwa EGMR 28.6.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70). Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft handelt, wäre zwar von einem vorhandenen Familienleben auszugehen, doch würde eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses bedeuten. Der Beschwerdeführer durfte sich als serbischer Staatsangehöriger für touristische Zwecke mit einem biometrischen Reisepass für 90 von 180 Tagen für seinen Aufenthalt und die Heimreise legal im Bundesgebiet aufhalten. Da er jedoch bereits mit dem augenscheinlichen Ziel, strafbare Handlungen zu begehen, in das Bundesgebiet eingereist ist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.4.), war sein Aufenthalt seit seiner Einreise unrechtmäßig. Als somit eine etwaige Beziehung zwischen M.N. und dem Beschwerdeführer eingegangen bzw. geführt wurde, mussten sich beide im hohen Maße des unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst sein. Aufgrund des Eingehens eines Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung des Familienlebens nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche etwa EGMR 28.6.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70). Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher.Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen sowie nicht durchgehenden Dauer des Inlandsaufenthaltes seit September 2018 - welche überdies dadurch relativiert wird, dass sich der Beschwerdeführer hiervon für etwa 3 Monate in Haft befand - davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen sowie nicht durchgehenden Dauer des Inlandsaufenthaltes seit September 2018 - welche überdies dadurch relativiert wird, dass sich der Beschwerdeführer hiervon für etwa 3 Monate in Haft befand - davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach und es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund von gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten zugrunde lagen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung nach Serbien keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung nach Serbien keine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - sowie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Allein mit seiner zweiten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Doppelte. Überdies wurde der Beschwerdeführer zweimal aufgrund von Eigentumsdelikten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt und dies innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums bzw. kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Allein mit seiner zweiten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Doppelte. Überdies wurde der Beschwerdeführer zweimal aufgrund von Eigentumsdelikten und somit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt und dies innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums bzw. kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet. Auch die erkennende Richterin kommt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag. Als erschwerend ist insbesondere anzusehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem augenscheinlichen Zweck, sich durch die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er bereits im März 2019 - und somit nur wenige Monate nach seiner erstmaligen Einreise - bei einer derartigen strafbaren Handlung betreten wurde. Darüber hinaus wurde ihm in beiden seiner Verurteilungen eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch die Begehung von Eigentumsdelikten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung, wobei auch das bereits verspürte Haftübel nach seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung offensichtlich keine Wirkung zeigte. Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 07.09.2018 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten ist, nachdem er durch Polizeibeamte im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD XXXX am 16.01.2019 zur Zl. XXXX ein Straferkenntnis - unter anderem aufgrund von Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO sowie nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG - erlassen und gegen ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von 2163,- verhängt. Nach § 53 Abs. 2 FPG - auf dessen Grundlage ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 5 Jahren erlassen werden kann - ist bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist
Z 1 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO oder
3 oder 4 FSG rechtskräftig bestraft worden ist. Das Lenken eines PKWs ohne Berechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand könnte damit für sich genommen die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, doch stellt dieses Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Dieses Verhalten rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin in einer Zusammenschau mit den beiden strafrechtlichen Verurteilungen die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 07.09.2018 im Bundesgebiet behördlich in Erscheinung getreten ist, nachdem er durch Polizeibeamte im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Lenken eines PKW ohne Lenkberechtigung sowie in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Aufgrund dessen wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der LPD römisch 40 am 16.01.2019 zur Zl. römisch 40 ein Straferkenntnis - unter anderem aufgrund von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, StVO sowie nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG - erlassen und gegen ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von 2163,- verhängt. Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG - auf dessen Grundlage ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu 5 Jahren erlassen werden kann - ist bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist
Ziffer eins, leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO oder
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG rechtskräftig bestraft worden ist. Das Lenken eines PKWs ohne Berechtigung und in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand könnte damit für sich genommen die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, doch stellt dieses Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Dieses Verhalten rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin in einer Zusammenschau mit den beiden strafrechtlichen Verurteilungen die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens innerhalb eines kurzen Zeitraums besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Soweit auf die Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Beziehung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, ein Verhalten zu setzen, dass den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderläuft. Es ist seiner Freundin möglich, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen und die Beziehung über moderne Kommunikationsmittel am Leben zu erhalten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die in Österreich geführte Beziehung) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die in Österreich geführte Beziehung) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228633.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.