4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX(im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), gerichteten Anbringen vom 08.08.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Veranstaltungskoordinator" im Betrieb der Beschwerdeführerin angegeben.Die XXXX(im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet), stellte mit dem an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), gerichteten Anbringen vom 08.08.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den potenziellen Dienstnehmer römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet). In diesem Antrag wurde als berufliche Tätigkeit "Veranstaltungskoordinator" im Betrieb der Beschwerdeführerin angegeben. Der bei der belangten Behörde eingerichtete Regionalbeirat befürwortete in dessen Sitzung vom 22.08.2017 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig. In der Folge brachte die belangte Behörde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der diese nicht Gebrauch machte. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag abgewiesen wird.Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag abgewiesen wird. Begründend führte sie aus, dass der Regionalbeirat gegenständlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.Begründend führte sie aus, dass der Regionalbeirat gegenständlich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Auf die betreffende Stelle habe sich bisher kein anderer geeigneter Bewerber gefunden und erfülle der Dienstnehmer alle Anforderungskriterien. Schon wegen seiner Qualifikationen hätte man ihn als "Schlüsselarbeitskraft"
BG zulassen müssen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Auf die betreffende Stelle habe sich bisher kein anderer geeigneter Bewerber gefunden und erfülle der Dienstnehmer alle Anforderungskriterien. Schon wegen seiner Qualifikationen hätte man ihn als "Schlüsselarbeitskraft"
Paragraph 12 b, AuslBG zulassen müssen. Mit Schreiben vom 06.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte sie aus, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates nach § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG um eine Tatbestandsvoraussetzung handle, welche von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden habe, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sei. Ein sonstiger alternativer Grund der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG liege, nicht vor. Die gegenständliche Beschwerde sei daher abzuweisen. Im Übrigen sei die Qualifizierung als Schlüsselarbeitskraft nicht Sache dieses Verfahrens und wäre die Prüfung der Voraussetzungen des § 12b AuslBG entsprechend antragsbedürftig.Mit Schreiben vom 06.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte sie aus, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG um eine Tatbestandsvoraussetzung handle, welche von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden habe, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sei. Ein sonstiger alternativer Grund der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG liege, nicht vor. Die gegenständliche Beschwerde sei daher abzuweisen. Im Übrigen sei die Qualifizierung als Schlüsselarbeitskraft nicht Sache dieses Verfahrens und wäre die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 b, AuslBG entsprechend antragsbedürftig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
BG für die Beschäftigung des Dienstnehmers mit kroatischer Staatsangehörigkeit.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, AuslBG für die Beschäftigung des Dienstnehmers mit kroatischer Staatsangehörigkeit. 1.
GG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG).
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, Absatz eins, des AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
der Ausländer
Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer
Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
§ 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung
Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
einer Verordnung nach Abs. 4 angehört."14. der Ausländer einer Personengruppe
einer Verordnung nach Absatz 4, angehört." 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen des geforderten Aufenthaltsrechts eines Ausländers und der einhelligen Befürwortung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch den Regionalbeirat auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2175690.1.00
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