RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlI421 2228647-1 SpruchI421 2228647-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Bei seiner Einreise verfügte er weder über ein gültiges Reisedokument noch über einen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel. Am 25.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 28a Abs. 1 SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 7.1.2020 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wobei elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieses Urteil ist rechtskräftig.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Bei seiner Einreise verfügte er weder über ein gültiges Reisedokument noch über einen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel. Am 25.10.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zur Anzeige gebracht und festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 7.1.2020 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wobei elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Am 8.1.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.Am 8.1.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde beabsichtige gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Am 9.1.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von der Verhängung der Schubhaft Abstand genommen werde. Es ergeht die Entscheidung, dass zur Sicherung der Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer gelindere Mittel angewandt werden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9.1.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ausgesprochen dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt wird und gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet auf fünf Jahre erlassen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 9.1.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ausgesprochen dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt wird und gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet auf fünf Jahre erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 9.1.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerechte Beschwerde vom 6.2.
- In dieser Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, der Bescheid sei rechtswidrig weil ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde insbesondere seien die Ermittlungen zu seinem Herkunftsstaat grob mangelhaft und die Feststellung, der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsbürger unrichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder. Seine Identität steht nicht fest, seine Staatsbürgerschaft steht ebenfalls nicht fest, es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im genannten strafgerichtlichen Urteil ist angeführt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ohne Beschäftigung ist (Aktenseite 103 ff).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im genannten strafgerichtlichen Urteil ist angeführt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ohne Beschäftigung ist (Aktenseite 103 ff). Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, stehen im Einklang mit dem bekämpften Bescheid und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass die Feststellung, er sei algerischer Staatsbürger unrichtig ist, er behauptet, syrischer Staatsbürger zu sein. Zur Frage der Staatsbürgerschaft hat die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, auch aus dem genannten Urteil des Landesgerichtes für XXXX ergibt sich ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass die Feststellung, er sei algerischer Staatsbürger unrichtig ist, er behauptet, syrischer Staatsbürger zu sein. Zur Frage der Staatsbürgerschaft hat die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, auch aus dem genannten Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 ergibt sich ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde zudem jedwede Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat und zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in diesen unterlassen hat, konnten dazu auch keine Feststellungen getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer am 03.02.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der amtswegig eingeholten Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 18.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unzulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach § 10 Abs. 1 Asylgesetz ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden, nach § 52 Abs. 2 FPG hat die Rückkehrentscheidung unter einem zu ergehen und setzt daher die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus.Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unzulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden, nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat die Rückkehrentscheidung unter einem zu ergehen und setzt daher die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch wenn ein Verfahren bezüglich Rückkehrentscheidung bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen, auch wenn dieser zeitlich später gestellt wird. Aus diesem Grund war bei gegebenen Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (vergleiche Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0162). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228647.1.00