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{'item': 'L504 2228385-1'}

Obsah (22)§§ 3Art 133§ 28§§15§12§§ 28a§ 52§ 8§ 57§ 10§ 46§ 53§ 18§ 55§ 5§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlL504 2228385-1 SpruchL504 2228385-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§§ 3, 8, 57, 10 Asyl

G 2005, §§ 52, 46, 55 FPG, § 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, 46, 55, FPG, Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2019, Zl. 144603700-190069410, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2019, Zl. 144603700-190069410, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG, § 53 FPG, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Paragraph 53, FPG, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] - Sie wurden bereits in den Jahren: 1982,

§§15108/1 U 2 St

GB und 15 223/2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 2 ½ Monaten vom LG Klagenfurt […] vom 10.02.1982 RK am 15.02.1982, verurteilt, 1986,

§12/1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren vom LG F.

STRAFS. WIEN […] vom 23.04.1986 RK am 08.08.1986, verurteilt, 1996,

§ 12ABS 1 U 3/3 SGG, § 15 St

GB und § 297/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren vom LG F. STRAFS. WIEN […] vom 17.01.1996 RK am 23.01.1996, verurteilt,1996,

Paragraph 12, ABS 1 U 3/3 SGG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 297 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren vom LG F. STRAFS. WIEN […] vom 17.01.1996 RK am 23.01.1996, verurteilt, 2001,

§ 28/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren vom LG F.

STRAFS. WIEN 6 D […] vom 13.02.2001 RK am 22.02.2001, verurteilt,2001,

Paragraph 28 /, 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren vom LG F. STRAFS. WIEN 6 D […] vom 13.02.2001 RK am 22.02.2001, verurteilt, 2004,

§ 28ABS 2 U3 (1.

Fall) U ANS 4/3 28/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren vom LG F. STRAFS. WIEN […]vom 02.12.2004 RK am 06.12.2004, verurteilt.2004,

Paragraph 28, ABS 2 U3 (1. Fall) U ANS 4/3 28/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren vom LG F. STRAFS. WIEN […]vom 02.12.2004 RK am 06.12.2004, verurteilt. - Sie reisten das letzte Mal spätestens am 11.09.2016 in Österreich ein. - Sie wurden am 29.11.2016, Rechtskraft am 28.02.2017, vom LG Korneuburg […]

§§ 28a(1), 28a (4) Z 3 SMG, §§223 (2), 224 St

GB, §223

(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.- Sie wurden am 29.11.2016, Rechtskraft am 28.02.2017, vom LG Korneuburg […]

Paragraphen 28 a,

(1), 28a
(4)Ziffer 3, SMG, §§223
(2), 224 StGB, §223
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. - Sie stellten, während Ihrer Haft in der JA Hirtenberg, am 21.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. - Am 21.01.2019 wurden Sie von der LPD Niederösterreich einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen XXXX führen, türkischer Staatsbürger sind und am XXXX geboren wurden.- Am 21.01.2019 wurden Sie von der LPD Niederösterreich einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen römisch 40 führen, türkischer Staatsbürger sind und am römisch 40 geboren wurden. - Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.01.2019 vor der LPD Niederösterreich, gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an: Ich befand mich im Jahre 2011 am Flughafen Istanbul. Ich wollte nach Brüssel fliegen. Ich hatte meine Reisetasche dabei, als ein Diensthabender sich mir genähert hat und mir gesagt hat, Vorsicht, du wirst in eine Falle gelockt. Nach dieser Warnung bin ich geflüchtet und habe meine Tasche zurückgelassen. Im Jahre 2016 wurde ich in Österreich festgenommen. Türkische Behörden wurden über meine Verhaftung in formiert, daraufhin wurde aus der Türkei an das Gericht ein Schreiben geschickt, dass ich im Jahre 2011 eine Tasche am Flughafen Istanbul zurückgelassen hätte und geflüchtet sei. Bei der Kontrolle der Tasche im Jahre 2012 hätte man Heroin gefunden und sichergestellt. Diese Dokumente befinden sich im Gericht in Korneuburg. Außerdem war ich im Sommer 2011 bei einer Demo. In einem Kaffeehaus habe ich mich mit anderen Leuten über den Islam unterhalten. Bei einer Diskussion über die „72 Jungfrauen“ im Paradies fragte ich, wie Gott das macht. Ob er Zuhälter sei. Worauf mich diese Personen der Gotteslästerung beschuldigten. Nach diesem Vorfall wurde ich von der Polizei gesucht. Ich musste 3x meine Adresse ändern. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe keine weiteren Gründe zum Verlassen meiner Heimat. - Am 28.10.2019 wurden Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Türkisch, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Diese gestaltete sich wie folgt: […] LA: Sind Sie gesund? Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Befragung zu folgen? VP: Ja, ich bin gesund. LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, die Einvernahme wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. Befragt, ich konnte meine Fluchtgründe vorbringen. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Ich bin geschieden und habe 2 Kinder. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich? VP: Alle meine Unterlagen, bezüglich meiner Probleme in der Türkei, liegen bereits beim Gericht in Korneuburg. LA: Haben Sie Dokumente in Ihrem Heimatland besessen? VP: Ja, ich hatte Dokumente, aber es ist für Österreich keine Problem, weil in Österreich meine Identität bekannt ist. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Seit
  1. LA: Bei welcher Organisation waren Sie da? VP: Damsal gab es eine links orientierte revolutionäre Organisation namens Devgenc und dann hieß sie Devyol. Dort war ich Mitglied. LA: Sind Sie noch immer Mitglied dieser Organisation? VP: Nein, zurzeit gibt es diese Art der Organisation nicht mehr. Im Moment bin ich nirgendwo Mitglied. LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an? VP: Ich bin alevitischer Kurde. LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Nein, ich war schon öfters im Ausland, aber die letzte Ausreise war im Jahr
  2. LA: WO waren Sie ab dem Jahr 2011 aufhältig? VP: Zunächst bin ich von der Türkei direkt nach Österreich ausgereist. Dann war ich in Deutschland und dann in Pakistan. LA: Seit wann sind Sie wieder in Österreich? VP: Seit dem Jahr
  3. Da bin ich von Pakistan nach Österreich gekommen. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: In der Stadt Istanbul in der Kreisstadt Bakirköy, XXXX .VP: In der Stadt Istanbul in der Kreisstadt Bakirköy, römisch 40 . LA: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei gelebt? VP: Ja. LA: Mit wem haben Sie dort an dieser Adresse gelebt? VP: Mit meinem Sohn und meiner Tochter. LA: Wer Ihrer Familie lebt noch im Heimatland? VP: Meine Kinder, 2 Brüder und eine Schwester und natürlich weitere Verwandte. LA: Wo leben Ihre Kinder? VP: Beide in Istanbul. LA: Wo leben Ihre Brüder? VP: Einer lebt in Istanbul und der andere lebt in Akcay. LA: Haben Sie eine Schule besucht? VP: 5 Jahre Volksschule, 3 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Gymnasium und 7 Jahre Universität. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: 5 Jahre lang habe ich als Geschichtslehrer gearbeitet. Nach dem Putsch von 1980 wurde ich entlassen. Dann habe ich in verschiedenen Berufen gearbeitet. Dann habe ich leider Straftaten begangen. LA: Ab wann haben Sie angefangen Straftaten zu begehen? VP: Soweit ich mich erinnere wurde ich nur in Österreich verurteilt. Das war in den Jahren 2002, 2004 und
  4. LA: Hatten Sie davor schon Probleme mit den österreichischen Behörden? VP: Doch 1983 hatte ich bereits Probleme in Österreich. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, mit meinen Kindern telefoniere ich ständig. 2-3-mal in der Woche. LA: Wie geht es Ihren Kindern in der Türkei? VP: Natürlich haben sie Probleme. Meine Tochter hat in London studiert. Weil sie aber keine Kopfbedeckung hat, wurde sie in der Türkei entlassen. LA: Haben Ihre Kinder irgendwelche gravierenden Probleme? VP: Ja und zwar, beide können sich keinen Reisepass ausstellen lassen, obwohl beide nicht vorbestraft sind. LA: Haben Ihre Kinder sonst noch irgendwelche Probleme? VP: Sie haben keine persönlichen Probleme, aber aufgrund meiner Person, bekommen sie keinen Reisepass. LA: Wann verließen Sie das Heimatland? VP: Ich glaube es war im September
  5. LA: Sind Sie legal mit Ihrem Reisepass ausgereist? VP: Ja. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Eine Zeit lang musste ich einen gefälschten Reisepass verwenden. Dieser ist beim Gereicht in Österreich. Mein echter Reisepass befindet sich in der Türkei. LA: Warum mussten Sie einen gefälschten Reisepass verwenden? VP: Ich musste aus der Türkei ausreisen. Ich hatte im Sommer 2011 mit einigen radikalen Religiösen AKP Anhängern eine Diskussion. Daraufhin wurde mein Reisepass nicht verlängert. Ich konnte dann den Reisepass nicht verlängern und ich musste dann die Türkei verlassen. LA: Warum haben Sie erst im Jänner 2019 einen Asylantrag gestellt? VP: Ich war in Graz Karlau bei der Fremdenpolizei. Diese haben gemeint, dass ich nach dem Strafvollzug abgeschoben werde. Ursprünglich hatte der Richter in Korneuburg gemeint, dass die Türkei einen Auslieferungsantrag gestellt hatte und ich in die Türkei zurückkehren müsste. Er Meinte auch, dass ich eine Beschwerde einbringen könnte, weil ich politische Gründe habe und diese Beschwerde direkt zum Justizministerium gehen würde. VP legt Mitteilung des BMJ vor. Anm.: Mitteilung wird zum Akt genommen.Anmerkung, Mitteilung wird zum Akt genommen. VP: Die Fremdenpolizei meinte, dass ich in dem Fall einen Asylantrag stellen kann, damit ich nicht abgeschoben werde. LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Ich habe vorhin einen Vorfall vom Sommer 2011 erwähnt. Ich war mit Freunden und auch mit Frauen in Bikini am Meer in Akcay, als wir von einer Gruppe der AKP Angehörigen, die gleichzeitig radikal religiös waren, angesprochen wurden. In der Diskussion haben die gemeint, dass wir zur Hölle gehen würden und diejenigen die nach den islamischen Regeln leben würden ins Paradies kommen würden, wo ihnen 72 hübsche Frauen zur Verfügung gestellt würden. Ich war sehr zornig und da ist mit der folgende Satz ausgerutscht. Ich sagte, dass so etwas ein völliger Blödsinn ist und ob Gott ein Zuhälter ist. Dieser Satz wurde mir zum Verhängnis. Ich wurde anschließen ständig von diesen Menschen verfolgt. Ich konnte nicht einmal bei meinen Kindern wohnen. Dann habe ich ein Flugticket nach Brüssel gekauft. Ich möchte aber anmerken, dass ich bereits den gefälschten Reisepass gehabt habe, weil sie mich verfolgt haben. Am Flughafen hat mich aber ein netter Polizist gewarnt. Er sagte, dass ich aufpassen soll, dass ich keine Probleme bekomme. Er meinte, dass diese Leute mit einem Foto von mir auf mich warten würden. Aufgrund dieser Warnung habe ich sogar meinen Koffer bei der Sicherheitskontrolle lassen müssen und habe, den Flughafen verlassen. Am selben Tag flog ich nach Ankara. Ich hatte vor, das erste Flugzeug ins Ausland zu nehmen. Zufällig war das Wien und ich habe mir ein Ticket nach Wien gekauft. Die türkische Polizei am Flughafen hat dann innerhalb von 4 Stunden genau gewusst, dass ich nach Wien geflogen bin. Nachdem ich in Österreich war, habe ich mit meinem Anwalt in der Türkei gesprochen. Er hat mir gesagt, dass nach mir gesucht wird, es aber keinen internationalen Haftbefehlt gibt. Nach 5 Jahren im Ausland wurde ich in Österreich festgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt, gab es keinen internationalen Haftbefehl gegen mich, obwohl 5 Jahre seit dem Vorfall am Flughafen vergangen sind. Österreich hat meine Festnahme laut dem internationalen Abkommen der Türkei gemeldet. Daraufhin kam die Türkei darauf, dass sie mich gesucht hatten. Ich habe in meinem Aufenthaltsraum ein Schreiben des Gerichtes, der Türkei, aber das Gericht in Korneuburg hat sowohl das Schreiben des Gerichtes als auch die Übersetzung. In diesem Schreiben steht, dass eine Reinigungskraft am Flughafen, erst im Jahr 2012 den Koffer entdeckt hatte und dass darin 1,3 kg Heroin gefunden wurde. Meiner Meinung nach ist das sehr Amateurhaft, dass 1 Jahr später der Koffer entdeckt wurde und dass gerade bei 20kg Inhalt 1kg Heroin festgestellt werden konnte. Die türkischen Behörden haben mich damit erst dann beschuldigt, nachdem sie von den österreichischen Behörden, dass ich mit Heroin festgenommen wurde. Um mir eine Straftat zur Last zu legen haben sie sofort die gedankliche Verbindung hergestellt und haben erfunden, dass in meinem Koffer 1,3kg Heroin war. Es ist unwahrscheinlich, dass ein herrenloser Koffer erst 1 Jahr später untersucht werden würde. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. LA: Warum wurden Sie in Österreich festgenommen? VP: Wegen einem Drogendelikt. Ich habe Heroin geschmuggelt. LA: Sie sind also wegen Heroinschmuggel in Österreich verhaftet und verurteilt worden. Kann es dann nicht auch sein, dass Sie im Jahr 2011 versucht haben Heroin aus der Türkei zu schmuggeln? VP: Ich behaupte trotzdem, dass ich bei meiner Ausreise kein Heroin im Koffer gehabt habe und die türkischen Behörden schon viel früher gegen mich ermittelt hätten. Obwohl die Behörden gewusst haben, dass ich in Wien war, haben sie erst später einen internationalen Haftbefehl gegen mich erlassen. LA: Wurden Sie bereits in der Türkei verurteilt? VP: Nein. Aufgrund der politischen Gründe, weil ich einer linksorientierten Gruppierung angehörte wurde ich öfters von der Polizei mitgenommen, jedoch hat mich jedes Mal das Gericht freigesprochen. LA: Wurden Sie aufgrund des Drogendeliktes verurteilt? VP: Nein. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei? VP: In dem Schreiben, des Gerichtes steht geschrieben, dass das Strafausmaß vom 1,3kg Heroin in der Türkei 20-30 Jahre Strafhaft vorgesehen sind. Frage wird wiederholt! VP: Ich möchte nicht 20-30 Jahre in Haft bleiben. So lange bleibe ich auch nicht am Leben. Außerdem gibt es die bestehende Feindschaft aufgrund des Vorfalles im Sommer
  6. Frage wird wiederholt! VP: Mein Leben ist in der Türkei in Gefahr, weil ich im Zorn Gott beleidigt habe. LA: Warum werden Sie dann nicht wegen diesem Delikt Strafrechtlichen Verfolgung? VP: Weil im Strafgesetz keine Strafe gegen so etwas vorgesehen ist. LA: Was genau befürchten Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der Beleidigung Gottes? VP: Mein Leben ist deswegen in Gefahr. Frage wird wiederholt! VP: In der heutigen Türkei, würden Sie sogar aufgrund solcher Aussagen getötet werden. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Wenn man in einem Land wie der Türkei Gott beleidigt, dann ist das Leben dieser Person vorbei. LA: Warum wurde Sie dann deswegen nicht verurteilt? VP: Weil das im Strafgesetzt nicht vorgesehen ist. Aber die Polizei und der Geheimdienst würden mich exekutieren. Ich könnte bei einer Gerichtsverhandlung mit einer kleinen Strafe durchkommen, aber die jetzige Ideologie würde mich anders bestrafen. LA: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie in einem Kaffeehaus eine Diskussion mit anderen Leuten gehabt haben und dort über Gott gelästert haben, aber heute, dass diese Diskussion am Strand gewesen wäre. VP: Beides ist richtig. Das war ein Kaffeehaus am Strand. LA: Welche Gerichtsdokumente liegen beim Gericht in Korneuburg? VP: Ein Schreiben der Türkei, aus dem ergeht, dass die Behörden Heroin in meinem Koffer gefunden haben. Das türkische Gericht hat das aber erst geschrieben, als ich von den österreichischen Behörden festgenommen wurde. LA: Handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Anklage oder Verurteilung? VP: Nein. LA: Warum haben Sie eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft gestellt? VP: Das war keine Beschwerde, sondern eine Bitte, dass mein Antrag schneller bearbeitet wird. LA: Wann werden Sie auf der Haft entlassen? VP: Ich glaube im Jahr
  7. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen VP: Ich will nicht in die Türkei abgeschoben werden, ich will aber auch nicht in Österreich bleiben. Wenn ich die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise bekomme, dann werde ich in ein anderes Land gehen. Es wurde mir auch von der Fremdenpolizei gesagt, dass ich in kein anderes Europäisches Land gehen darf. Helfen Sie mir, dass ich nicht in die Türkei abgeschoben werde. Alle 3-4 Monate schicken mir meine Kinder 1000€, aber ich kann sie nicht sehen, weil sie vom türkischen Staat keinen Reisepass bekommen. LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? VP: Ja. LA: Was müsste passieren, dass Sie wieder in die Türkei zurückkehren können? VP: Wenn eine große Amnesty erlassen wird, oder ich muss noch 10 Jahre warten, dann verjährt meine Strafe, oder auch dass Erdogan und seine Leute entmachtet werden. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Nein, ich will keine Stellungnahme abgeben. LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo? VP: Ja, ich wurde schon öfters in Österreich verurteilt. LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, mit wem verbringen Sie diese? VP: Ich bin in Haft. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?) VP: Ich gehe im Gefängnis arbeiten und meine Kinder schicken mir auch Geld. LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht? VP: Ich besuche keinen Kurs, ich kann Deutsch. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein, das war alles. Bitte helfen Sie mir. Ich werde Österreich nicht zur Last fallen und gleich aus Österreich ausreisen. Ich brauch nur 1 Monat Zeit. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift, wurde diese richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Auf Nachfragen gebe ich an, dass alle meine Angaben der Wahrheit entsprechen. - Am 29.10.2019 wurden die von Ihnen beim Landesgericht Korneuburg vorgelegten Urteile, Anklageschriften, der Haftbefehl mit Übersetzungen und der Auslieferungsbeschluss in die Türkei angefordert. - Am 12.11.2019 langten die angeforderten Dokumente und Unterlagen ein. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Sie brachten in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt keine Beweismittel vor. Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Die niederschriftlichen Einvernahmen Ihrer Person - Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland - Sämtliche weitere Aktenteile Ihres Asylaktes - Auslieferungsbeschluss des Landegerichtes Korneuburg Zahl XXXX - Auslieferungsbeschluss des Landegerichtes Korneuburg Zahl römisch 40 - Auslieferungsantrag der Republik Türkei vom 11.04.2017 mit Übersetzung - Haftbefehl der Republik Türkei mit Übersetzung - Anklage der Republik Türkei mit Übersetzung - Auszug aus dem Standesamtsregisters mit Übersetzung […]“ Das Bundesamt hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgendermaßen über den Antrag entschieden: I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Türkei zulässig ist.

römisch fünf. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. VI.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sieben. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VIII.

§ 55

Absatz 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch acht.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Gegen die Entscheidung wird im Wesentlichen eingewandt bzw. vorgebracht: ● Die bisherigen Aussagen würden aufrecht erhalten. ● Aus den Aussagen in den Niederschriften ergebe sich kein Widerspruch hinsichtlich des Fluchtgrundes. ● Es gebe negative Entwicklungen in der Rechtstaatlichkeit und es gebe Vorwürfe über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Strafanstalten sowie Fehlen einer adäquaten Untersuchung der Vorwürfe, der Rechtsstaat sei somit nicht funktionsfähig ● Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die bP einem unfairen und unmenschlichen Strafverfahren ausgesetzt wäre. ● Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei rechtswidrig, da die bP nur ein Fehlverhalten gesetzt habe und sie die Straftat „sehr bereue“. ● Die persönlichen Interessen der bP an einem Aufenthalt in Österreich würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde langte am 07.02.2020 beim BVwG in Wien und am 10.02.2020 in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteiung L504 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf im Verfahren nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt: „[…] Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht [aufgrund] des vorliegenden Auszuges aus dem Standesamtsregisters fest. Ihr Name ist XXXX und Sie sind am XXXX geboren.Ihr Name ist römisch 40 und Sie sind am römisch 40 geboren. Sie sind türkischer Staatsbürger. Ihre Religionszugehörigkeit und Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht abschließend festgestellt werden. Sie sind geschieden und haben 2 Kinder, welche in der Türkei leben. Sie haben in der Türkei noch familiäre Anknüpfungspunkte. Sie lebten bis zu Ihrer letzten Ausreise in der Stadt Istanbul Sie besuchten 5 Jahre eine Volksschule, 3 Jahre eine Mittelschule, 3 Jahre ein Gymnasium und haben 7 Jahre an einer Universität studiert. Sie gingen in der Türkei verschiedenen Tätigkeiten nach. Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Sie sind illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet eingereist. Sie wurden am 29.11.2016, Rechtskraft am 28.02.2017, vom LG Korneuburg […]

§§ 28a(1), 28a (4) Z 3 SMG, §§223 (2), 224 St

GB, §223

(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Sie wurden am 29.11.2016, Rechtskraft am 28.02.2017, vom LG Korneuburg […]

Paragraphen 28 a,

(1), 28a
(4)Ziffer 3, SMG, §§223
(2), 224 StGB, §223
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie die Türkei verlassen haben, weil Sie Angst vor radikalen Islamisten hätten. Es kann nicht glaubhaft festgestellt werden, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat einer individuellen und asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund Ihrer politischen Gesinnung verlassen haben. Es konnte festgestellt werden, dass Sie die Türkei verlassen haben, da Sie am Flughafen in Istanbul mit einer größeren Menge Heroin erwischt wurden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie willkürlich angeklagt worden sind. Fest steht, dass das türkische Rechtssystem funktioniert und dass Sie in der Türkei eine Rechtsanwältin haben, die Sie in diesem Strafverfahren vertritt. Fest steht, dass Sie sich mit Ihrer Flucht nach Europa einer Anklage in der Türkei entzogen haben. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung oder willkürlichen Verfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt. Sie sind im Falle einer Rückkehr auch keiner sonstigen Verfolgung ausgesetzt. Sie haben in der Türkei noch familiäre Anknüpfungspunkte. In der Türkei leben Ihr Sohn und Ihre Tochter. Sie haben Kontakt zu Ihrer Familie und Ihr Verhältnis zu all diesen Personen ist sehr gut. Eine Rückkehr in die Türkei ist Ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person besteht. Sie sprechen und verstehen Deutsch. Sie wurden in Österreich seit dem Jahr 1982, 6-mal verurteilt, wobei 5 dieser Verurteilungen aufgrund eines Verstoßen des Suchtmittelgesetztes erfolgt ist. Sie wurden am 29.11.2016, Rechtskraft am 28.02.2017, vom LG Korneuburg […]

§§ 28a(1), 28a (4) Z 3 SMG, §§223 (2), 224 St

GB, §223

(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Sie wurden am 29.11.2016, Rechtskraft am 28.02.2017, vom LG Korneuburg […]

Paragraphen 28 a,

(1), 28a
(4)Ziffer 3, SMG, §§223
(2), 224 StGB, §223
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach. Sie verbrachten seit Ihrer letzten Einreise Ihre Zeit im Gefängnis. Sie besuchen keine Kurse und machen auch keine Ausbildungen in Haft. Sie sind in keinem Verein engagiert. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen und Ihre Kernfamilie lebt in der Türkei. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:, Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: […]“ Das Bundesamt stützte – unter Wahrung des Parteiengehörs und durch die bP unterlassener Stellungnahme - die Feststellungen im Herkunftsstaat auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.11.2019. Zusammengefasst ergibt sich daraus für den gegenständlichen Fall folgendes Lagebild: Wenngleich es Mängel im Sicherheits-und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt bei nachgewiesener Mittellosigkeit und ist an die Antragstellung gebunden. Ausgenommen von der Antragstellung sind Minderjährige, Taubstumme und Behinderte. Dem Auswärtigen Amt sind in den letzten Jahren keine Gerichtsurteile auf Grundlage von – durch die Strafprozessordnung verbotenen – erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte behaupteten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet wurden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülenisten -Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden. Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Art. 102
(1)der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102
(2)SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Art. 136) (ÖB 10.2019).Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Artikel 102,
(1)der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von besonderen Umständen kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102,
(2)SPO beträgt die U-Haftdauer höchstens zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza mahkemeleri) fallen (Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen). Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden (insgesamt maximal drei Jahre). Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz 3713 betreffen, beträgt die maximale U-Haftdauer höchstens sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Diese Gesetzesänderung erfolgte mit dem Dekret 694 vom 15.08.2017, das am 1.2.2018 zu Gesetz Nr. 7078 wurde (Artikel 136,) (ÖB 10.2019). Wesentliche Regelungen der Dekrete des Ausnahmezustandes wurden in die reguläre Gesetzgebung überführt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die Provinzgouverneure übertragen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 14.6.2019). Das nach Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 angenommene Gesetz Nr. 7145 sieht keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus soll nicht vorgesehen sein. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen. Entlassene Akademiker haben selbst nach Wiedereinsetzung nicht mehr die Möglichkeit, an ihre ursprüngliche Universität zurückzukehren (ÖB 10.2019). Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR. Bis Mai 2019 wurden 126.000 Anträge eingebracht. Davon bearbeitete die Kommission bislang 70.
  1. 5.250 Personen wurden wiedereingesetzt. Die Kommission wies 65.156 Beschwerden ab, 55.714 Beschwerden sind weiter anhängig (ÖB 10.2019). Anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität soll bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere wenn diese wegen der Mitgliedschaft in PKK, DHKP-C oder der Gülen-Bewegung bzw. Propaganda für diese geführt werden, politische Einflussnahme auf die Verfahren nicht ausgeschlossen sein. Für andere Straftaten gilt: Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 1 tStPO). Beim Ergreifen auf „frischer Tat“ beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration kann die Frist auf bis zu 48 Stunden ausgeweitet werden (Art. 91 Abs. 4 tStPO).zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, Absatz eins, tStPO). Beim Ergreifen auf „frischer Tat“ beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration kann die Frist auf bis zu 48 Stunden ausgeweitet werden (Artikel 91, Absatz 4, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage (jeweils um einen Tag) verlängert werden (Art. 91 Abs. 3 tStPO). In der Vergangenheit gab es Anzeicheneinen Tag) verlängert werden (Artikel 91, Absatz 3, tStPO). In der Vergangenheit gab es Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten wurden. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Seitens Menschenrechtsinstitutionen wird über vereinzelte Fälle von Folterungen und rechtswidrigen Ermittlungsverfahren berichtet. Zudem mehrten sich Berichte über Entführungen von Personen und die Existenz informeller Anhaltezentren, in denen es behauptetermaßen auch zu Fällen von Folter komme. Vertreter des Europarates in Ankara konnten die Existenz solcher Anhaltezentren jedoch nicht bestätigen. Vorgeworfene Folter bleibt, nach Behauptung von einigen Menschenrechtsorganisationen in vielen Fällen straflos, wenngleich es doch auch Anklagen und Verurteilungen gibt. Aus diesen Berichten ist jedoch nicht verifizierbar aus welchen Gründen diesfalls es zu keinen Anklagen bzw. Verurteilungen kommt. Von systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft nicht die Rede sein (ÖB 10.2019). In der Türkei befinden sich ca. 260.000 Personen in Haftanstalten (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Länder_nach_Gefängnisinsassen). Während nach Behauptungen des türkischen Menschenrechtsverbandes (İHD) 2017 insgesamt 2.682 Menschen Folter und Misshandlungen laut Meldungen ausgesetzt waren (İHD 6.4.2018), soll diese Zahl 2018 auf insgesamt 2.719 Personen gestiegen sein. Hiervon sollen 1.149 Personen angegeben haben, dass sie in Gefängnissen gefoltert und misshandelt wurden (İHD 16.4.2019). Berichte über vereinzelte Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien sollen einige der Erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sein (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt worden sein sollen (ABA/HRD 26.5.2019, vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermutlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert worden sein sollen. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, soll gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019).Berichte über vereinzelte Folter und Misshandlungen hielten auch 2019 an. So wurden infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Rechtsbeistände und ausgehend von vorliegenden Fotografien sollen einige der Erwachsenen Inhaftierten in der Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak in der Provinz Urfa von Angehörigen der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sein (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen im Zuge einer Razzia verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt worden sein sollen (ABA/HRD 26.5.2019, vergleiche WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete auf der Basis von Interviews mit Betroffenen, dass vermutlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert worden sein sollen. Statt auf Beschwerden gegen das Wachpersonal Untersuchungen vorzunehmen, soll gegen 40 Häftlinge Untersuchungen wegen Disziplinarverstöße eingeleitet (SCF 19.8.2019). Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. Kritik an den Haftbedingungen gibt es vor allem hinsichtlich der Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem „Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter“ besucht. Zu den unbestreitbaren Problemen in den Haftanstalten zählen, insbesondere bedingt durch eine große Zahl an Verhaftungen nach dem Putschversuch 2016, die Überbelegung und die damit zusammenhängenden Probleme: unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, Beschränkungen des Briefverkehrs, nicht durchwegs ausreichende Gesundheitsversorgung etc. Die 353 Gefängnisse in der TR verfügen über eine Gesamtkapazität von 218.950 Plätzen. Die Zahl der Insassen betrug im Dezember 2018 260.000, dürfte aber seither noch mehr angestiegen sein (ÖB 10.2019). Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt (Nov. 2018: 118%; Nov. 2016: 104%). Diese landesweiten Durchschnittszahlen täuschen darüber hinweg, dass einzelne Gefängnisse deutlich stärker, bis zu 200%, überbelegt sind (AA 14.6.2019). Beispielsweise befanden sich in der Haftanstalt in Izmir laut Justizministerium durchschnittlich 18 Personen in einer Zelle, wobei einige auf dem Boden schlafen mussten, und sich 23 Häftlinge eine Toilette teilen mussten (Duvar 25.10.2019). Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazität der Haftanstalten gesteigert und Häftlinge in weniger belegte Gefängnisse verlegt werden (AA 14.6.2019). In den Gefängnissen gibt es eine nicht näher verifizierbare Anzahl behaupteter Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen. Fallweise untersuchen die Behörden glaubwürdige Vorwürfe von Missbrauch und unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen in den Haftanstalten, veröffentlichen die Ergebnisse solcher Untersuchungen jedoch in der Regel nicht und ergreifen behauptetermaßen keine Maßnahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In Gesuchen, die 2018 aus Gefängnissen an die türkische Menschenrechtsvereinigung İHD geschickt wurden, sollen 1.149 Personen an, dass sie in verschiedenen Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (İHD 19.4.2019). Personen, die Misshandlung in Gefängnissen erleiden, können sich insbesondere auch an die Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten Beschwerden und werden Maßnahmen zur Abstellung ergriffen. Im Jahr 2018 gingen bei der Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten etwa 877 Beschwerden über Folter und Misshandlung ein. Bis Dezember 2018 wurden rechtliche und administrative Maßnahmen gegen 543 Mitarbeiter ergriffen. Die Gefängnisaufsichtsbehörden bleiben nach Beurteilung von Menschenrechtsorganisationen jedoch weitgehend ineffizient, wobei nicht nachvollziehbar ist aus welchen konkreten Fakten diese Schlussfolgerungen gezogen werden.
  2. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachfolgende Beweiswürdigung: „[…] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Aufgrund des übermittelten Auszuges aus dem Personenstandregister steht Ihre Identität fest. Die Feststellungen zu Ihrer Religion, Ihrem Familienstand, Ihrer Gesundheit, Ihrer Volksgruppe und Ihren Sprachkenntnissen ergaben sich aus Ihren unwiderlegten Angaben bzw. den Akteninhalten. Bezüglich Ihrer Ethnie kam es in Hinblick auf Ihre Einvernahme in Österreich zu einem gravierenden Widerspruch. So gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung am 21.01.2019 noch bezüglich Ihrer Religion „Islam“ und Ihrer Volksgruppe „Türke“ an, wohin gegen Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt 28.10.2019, auf die Frage nach Ihrer Volksgruppe/Religion angegeben haben, dass Sie alevitischer Kurde wären. Die Behörde geht bezüglich des Umstandes, dass Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.10.2019 angegeben haben alevitischer Kurde zu sein, davon aus, dass Sie dies lediglich angeführt haben, um einen möglichen Hinderungsgrund einer Abschiebung ins Treffen zu führen und um Ihre Rückkehr unzumutbar darzustellen, was Ihnen allerdings nicht gelungen ist. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:, Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Dem Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie waren keineswegs in der Lage, die Behörde davon zu überzeugen, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt waren/sind. Bezüglich der Verfolgung aufgrund der Gotteslästerung: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt konkret an, dass Sie im Jahre 2011 Probleme mit einer Gruppe von radikal religiösen Personen gehabt hätte, da Sie im Rahmen einer Diskussion über Gott gelästert hätte und deswegen von diesen Personen verfolgt worden wären. In Ihrem Auslieferungsverfahren XXXX des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, gaben Sie konkret an, dass Sie von der Polizei aufgrund dieses Vorfalles einmal verhört worden wäre. Bezüglich einer konkreten Bedrohung durch die Polizei, gaben Sie an, dass die Polizei Ihnen gesagt hätte, dass es für Sie nicht gut wäre so über den Islam zu reden. Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt konkret an, dass Sie im Jahre 2011 Probleme mit einer Gruppe von radikal religiösen Personen gehabt hätte, da Sie im Rahmen einer Diskussion über Gott gelästert hätte und deswegen von diesen Personen verfolgt worden wären. In Ihrem Auslieferungsverfahren römisch 40 des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, gaben Sie konkret an, dass Sie von der Polizei aufgrund dieses Vorfalles einmal verhört worden wäre. Bezüglich einer konkreten Bedrohung durch die Polizei, gaben Sie an, dass die Polizei Ihnen gesagt hätte, dass es für Sie nicht gut wäre so über den Islam zu reden. Sie gaben weder bei Ihrem Verfahren vor dem LG Korneuburg noch bei Ihrer Erstbefragung konkret an, dass Sie von radikal religiösen Personen verfolgt worden wären, weshalb Ihre Angaben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich als Steigerung Ihrer Fluchtgründe erachtet werden konnte. In diesem Zusammenhang war es auch nicht glaubhaft, dass Sie am Flughafen vor Ihrer Ausreise aufgrund dieser Auseinandersetzung von der Polizei kontrolliert worden wären. Sie gaben diesbezüglich bei Ihrer Einvernahme konkret an, dass Sie am Weg zum Flugzeug einen Tipp erhalten haben, dass man Sie in eine Falle locken würde und hätten deswegen Ihren Koffer zurückgelassen und wären von einem anderen Flughafen ins Ausland gereist, wohingegen in Ihrem Auslieferungsbeschluss, rechtskräftig am 17.08.2017, angeführt wurde, dass Sie während der Durchsuchung Ihres Koffers geflohen seien. Somit kann, wie oben schon beschrieben, nicht davon ausgegangen werden, dass Sie aufgrund einer Feindschaft mit radikal religiösen Personen kontrolliert worden wären. Bezüglich der Strafverfolgung und der Auslieferung aufgrund des Exports von Heroin: In Ihrem Auslieferungsverfahren XXXX des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, wurde weder von Ihnen noch Ihrem Verteidiger angeführt, dass es sich bei der Strafverfolgung in der Türkei aufgrund des versuchten Exports von Drogen und Aufputschmitteln nach §188 Abs. 1 und 4 türkisches Strafgesetzt um ein unrechtmäßiges Verfahren handeln würde, sondern nur, was Ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei und einem Haftantritt passieren würde. In Ihrem Auslieferungsverfahren römisch 40 des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, wurde weder von Ihnen noch Ihrem Verteidiger angeführt, dass es sich bei der Strafverfolgung in der Türkei aufgrund des versuchten Exports von Drogen und Aufputschmitteln nach §188 Absatz eins und 4 türkisches Strafgesetzt um ein unrechtmäßiges Verfahren handeln würde, sondern nur, was Ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei und einem Haftantritt passieren würde. So wurde in diesem Auslieferungsverfahren XXXX des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, festgestellt, dass Sie verdächtig sind am 11.09.2011 und am 11.04.2012 an einem Ort in der Türkei versucht hätte, Drogen ins Ausland auszuführen. Konkret würden Sie in Verdacht stehen, am 10.09.2011 versucht zu haben, mit einem Koffer, beinhaltend Heroin, vom Istanbuler Flughafen nach Brüssel zu fliegen, wobei Sie bei der Durchsuchung des Koffers geflohen wären. Zudem wäre am 11.04.2012 in einem von Ihnen verwendeten Zimmer beinhaltend 1.030 Gramm Heroin beschlagnahmt worden, welches Sie ebenfalls versucht hätte, ins Ausland zu schmuggeln (siehe XXXX des LG Korneuburg). So wurde in diesem Auslieferungsverfahren römisch 40 des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, festgestellt, dass Sie verdächtig sind am 11.09.2011 und am 11.04.2012 an einem Ort in der Türkei versucht hätte, Drogen ins Ausland auszuführen. Konkret würden Sie in Verdacht stehen, am 10.09.2011 versucht zu haben, mit einem Koffer, beinhaltend Heroin, vom Istanbuler Flughafen nach Brüssel zu fliegen, wobei Sie bei der Durchsuchung des Koffers geflohen wären. Zudem wäre am 11.04.2012 in einem von Ihnen verwendeten Zimmer beinhaltend 1.030 Gramm Heroin beschlagnahmt worden, welches Sie ebenfalls versucht hätte, ins Ausland zu schmuggeln (siehe römisch 40 des LG Korneuburg). Die Staatsanwaltschaft Korneuburg beantragte somit, Ihre Auslieferung für zulässig zu erklären. Mit Beschluss XXXX des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, wurde der Antrag des Auslieferungsersuchens der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 11.04.2017 für zulässig erklärt.Mit Beschluss römisch 40 des LG Korneuburg, rechtskräftig und vollstreckbar seit 17.08.2017, wurde der Antrag des Auslieferungsersuchens der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.04.2017 für zulässig erklärt. Aufgrund des Umstandes, dass Sie in Österreich schon seit den Jahren 1982 aufgrund des Suchtmittelgesetztes verurteilt wurden und auch bei Ihrer letzten Einreise in Österreich mit einer größeren Menge Heroin aufgegriffen und

des Suchtmittelgesetztes verurteilt wurden, wird auch davon ausgegangen, dass Sie im Jahr 2011 beim versuchten Export von Heroin erwischt wurden, allerdings ins Ausland flüchten konnten. Somit ist, wie bereits im Beschluss Ihres Auslieferungsantragen festgestellt eine Auslieferung in die Türkei zulässig. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen haben. Es deutet nämlich in Ihrem gesamten Vorbringen nichts darauf hin, dass man Sie zu Unrecht angeklagt hätte. Sie befanden sich, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Fokus der Behörden, da Sie im Rahmen einer Kontrolle Ihres Koffers geflüchtet sind. Wie bereits erörtert, funktioniert das Rechtssystem in der Türkei. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass Sie die Türkei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen haben. Es deutet nämlich in Ihrem gesamten Vorbringen nichts darauf hin, dass man Sie zu Unrecht angeklagt hätte. Sie befanden sich, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Fokus der Behörden, da Sie im Rahmen einer Kontrolle Ihres Koffers geflüchtet sind. Wie bereits erörtert, funktioniert das Rechtssystem in der Türkei. , Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie haben, wohlwissend über die Konsequenzen, versucht Heroin aus der Türkei zu exportieren und einem daraus resultierenden Strafverfahren entzogen. Dass Sie nun mit gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, ist selbstverschuldet und war Ihnen auch schon vor Ihrer Ausreise bewusst. Dennoch sind Sie bei einer Rückkehr keiner ungerechtfertigten Gefährdung oder etwa Verfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt. Ansonsten brachten Sie keine potentielle Verfolgung vor. Bezüglich der Haftbedingung bei einer möglichen Verurteilung wird auf die aktuellen Länderfeststellungen (Seite 31-32) vom 29.11.2019 verwiesen. Hierzu würde eine Verurteilung nach §188/1-4.35.53 des Strafgesetzes 5237 in Anbetracht der Strafdrohung von 20 bis 30 Jahren Haft keine unverhältnismäßige Bestrafung darstellen, sodass auch eine allfällige Bestrafung als solche keine Asylrelevanz entfalten oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Hierzu würde eine Verurteilung nach §188/1-4.35.53 des Strafgesetzes 5237 in Anbetracht der Strafdrohung von 20 bis 30 Jahren Haft keine unverhältnismäßige Bestrafung darstellen, sodass auch eine allfällige Bestrafung als solche keine Asylrelevanz entfalten oder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die Feststellungen zu den Haftbedingen bieten schließlich keine Hinweise darauf, im Fall einer Anhaltung in Strafhaft die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder gar von Folter besorgen zu müssen. Dass es in der Vergangenheit Einzelfälle von Folter in türkischen Haftanstalten gab bzw. zweifelhafte Todesfälle erwähnt werden, begründen ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf Ihre Person noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Sie gaben selbst an, nach wie vor Familienangehörige in der Türkei zu haben. Ihr Sohn und Ihre Tochter leben nach wie vor in der Türkei. Sie stehen außerdem in Kontakt und Ihr Verhältnis ist gut. Sie haben vor Ihrer Ausreise mit ihnen zusammengelebt. Sie sind ein gesunder, gebildeter, arbeitsfähiger Mann, der bereits in der Türkei gearbeitet hat. Weiters kam in Ihren Befragungen nichts davon hervor, dass Ihnen in der Türkei die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würden. Insgesamt ist Ihnen daher aus oben genannten Gründen eine Rückkehr in die Türkei zumutbar und möglich. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:, Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben sowie dem unbedenklichen Akteninhalt. Nochmals wird Hinzugefügt, dass Sie einen Großteil Ihres Aufenthaltes in Österreich im Gefängnis verbracht haben. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:, Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Absatz 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBI I Nr.

87/2012 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. […]“ Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bereits im vorangegangenen und rechtskräftigen Auslieferungsverfahren hat das Landesgericht im Rahmen des „Auslieferungsasyls“ gem. dem ARHG die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Auslieferung geprüft und diesbezüglich keine hinreichenden Bedenken erhoben. Dass sich zwischenzeitig die relevante Lage maßgeblich verschlechtert hätte wurde im Verfahren weder konkret dargelegt, noch lässt sich dies amtswegig feststellen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das zur Begründung des Antrages dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Der Beweiswürdigung wird im Wesentlichen nur damit entgegen getreten, dass die bP „ihre Aussagen inhaltlich aufrecht halte“ und, dass sich aus den Einvernahmen „kein Widerspruch“ hinsichtlich der Fluchtgründe ergeben. Dieses Vorbringen ist letztlich nicht von hinreichender Substanz, um der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes konkret entgegen zu treten. Weiters wird in der Beschwerde – im Wesentlichen unter Hinweis auf die im Bescheid enthaltenen Feststellungen zum Herkunftsstaat – angeführt, dass es nach dem Putschversuch im Jahr 2016 negative Entwicklungen in der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten gebe und es würde auch Vorwürfe hinsichtlich Folter, Misshandlung geben. Vor diesem Hintergrund könne „nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden“, dass die bP einem unmenschlichen und unfairen Strafverfahren ausgesetzt wäre. Dazu ist anzumerken, dass diese Entwicklungen nach dem Putschversuch bereits vom Landesgericht bei der Prüfung des Auslieferungsasyls geprüft und ein unfaires Verfahren oder unmenschliche Behandlung in Haft verneint wurde und sich aus der gegenwärtigen Berichtslage keine seither entscheidungsrelevante, negative Lageentwicklung ergibt. Auch dieses Vorbringen ist letztlich nicht von hinreichender Substanz, um der Beweiswürdigung bzw. den Feststellungen konkret entgegen zu treten. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. 3. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Es ist nicht Zweck der GFK bloße Justizflüchtlinge vor gerechtfertigter Strafverfolgung zu schützen.Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Es ist nicht Zweck der GFK bloße Justizflüchtlinge vor gerechtfertigter Strafverfolgung zu schützen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei in ihrer zu erwartenden Situation eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde (vgl. zB auch VwGH v. 25.09.2019, Ra 2018/19/0487-6).Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei in ihrer zu erwartenden Situation eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde vergleiche zB auch VwGH v. 25.09.2019, Ra 2018/19/0487-6). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r § 8 AsylG Paragraph 8, AsylG

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(5)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken. Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Dies entspricht der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die Berichte zur Türkei zeigen zwar Mängel im Vollzug des Rechtssystems und hinsichtlich der Situation in Haftanstalten auf, jedoch ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der Fälle in Relation zur hohen Zahl an Haftinsassen keine über die bloße Möglichkeit drohende Gefahr, dass die bP eine entscheidungsrelevante Gefährdung zu erwarten hätte. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die Berichte zur Türkei zeigen zwar Mängel im Vollzug des Rechtssystems und hinsichtlich der Situation in Haftanstalten auf, jedoch ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der Fälle in Relation zur hohen Zahl an Haftinsassen keine über die bloße Möglichkeit drohende Gefahr, dass die bP eine entscheidungsrelevante Gefährdung zu erwarten hätte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren beim Bundesamt dargelegt, dass sie Diabetes hat. Sie hat jedoch nicht vorgebracht, dass dies nicht auch in der Türkei behandelbar wäre oder sie dazu keinen Zugang hätte. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Konkretes eingewendet, weshalb sich im Falle der Rückkehr in die Türkei kein Abschiebehindernis ergibt. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren beim Bundesamt dargelegt, dass sie Diabetes hat. Sie hat jedoch nicht vorgebracht, dass dies nicht auch in der Türkei behandelbar wäre oder sie dazu keinen Zugang hätte. Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Konkretes eingewendet, weshalb sich im Falle der Rückkehr in die Türkei kein Abschiebehindernis ergibt. , Bei der bP handelt es sich um einen Mann der in der Türkei aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat der bP ist aktuell nicht so, dass gerade für sie eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr bestünde, wegen der Sicherheitslage bei einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, und stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH v. 01.03.2018, Ra 2017/19/0425). Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren (vgl. zB auch VwGH v. 25.09.2019, Ra 2018/19/0487-6).Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren vergleiche zB auch VwGH v. 25.09.2019, Ra 2018/19/0487-6). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

  1. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  2. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zu prüfen ist nunmehr gem. Abs 2 leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommtZu prüfen ist nunmehr gem. Absatz 2, leg cit von Amts wegen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zukommt § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche ni

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