4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als Pizzazusteller (Essenszustellung mit eigenem Fahrzeug) im Raum XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und Vorauswahl durch das AMS zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als Pizzazusteller (Essenszustellung mit eigenem Fahrzeug) im Raum römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und Vorauswahl durch das AMS zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um diese Stelle beworben. In der niederschriftlichen Einvernahme
VG vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht Vollzeit arbeiten könne, da die Tätigkeit eines Pizzazustellers nicht leicht sei. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Gutachten des BBRZ (Berufsdiagnostik Austria) aus XXXX vorliege, woraus sich eine Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergebe.In der niederschriftlichen Einvernahme
Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht Vollzeit arbeiten könne, da die Tätigkeit eines Pizzazustellers nicht leicht sei. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Gutachten des BBRZ (Berufsdiagnostik Austria) aus römisch 40 vorliege, woraus sich eine Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergebe. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung als Pizzazusteller, das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung mit möglicher Arbeitsaufnahme am XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung als Pizzazusteller, das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung mit möglicher Arbeitsaufnahme am römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe. Laut Gutachten des BBRZ XXXX seien ihm Tätigkeiten mit häufigem Stehen und Gehen, Tätigkeiten unter großem Zeitdruck, sowie Hitze oder Kälteexposition, Nachtarbeiten sowie Zwangshaltungen für die Wirbelsäule nicht zumutbar. Seine Beraterin wisse das und schicke ihm trotzdem immer unzumutbare Angebote. Das Gutachten des BBRZ liege dem AMS seit langem vor. Der Beschwerdeführer übermittelte mit der Beschwerde das Gutachten vom 10/2017.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe. Laut Gutachten des BBRZ römisch 40 seien ihm Tätigkeiten mit häufigem Stehen und Gehen, Tätigkeiten unter großem Zeitdruck, sowie Hitze oder Kälteexposition, Nachtarbeiten sowie Zwangshaltungen für die Wirbelsäule nicht zumutbar. Seine Beraterin wisse das und schicke ihm trotzdem immer unzumutbare Angebote. Das Gutachten des BBRZ liege dem AMS seit langem vor. Der Beschwerdeführer übermittelte mit der Beschwerde das Gutachten vom 10 aus 2017,. Das AMS hielt fest, dass eine Abklärung der verfahrensgegenständlichen gesundheitlichen Zumutbarkeit nicht innerhalb der Beschwerdevorprüfungsfrist möglich war und bei der zuständigen Stelle (BBRZ/BDZ) noch ein XXXX Gutachten eingeholt werde, da der Bericht aus XXXX zu alt sei.Das AMS hielt fest, dass eine Abklärung der verfahrensgegenständlichen gesundheitlichen Zumutbarkeit nicht innerhalb der Beschwerdevorprüfungsfrist möglich war und bei der zuständigen Stelle (BBRZ/BDZ) noch ein römisch 40 Gutachten eingeholt werde, da der Bericht aus römisch 40 zu alt sei. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am XXXX , vorgelegt.Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Das AMS hat in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom XXXX eingeholt und dem BVwG, einlangend am XXXX , übermittelt. Demnach ist der Beschwerdeführer aus XXXX und XXXX Sicht derzeit lediglich in Teilzeit, in einem Ausmaß von maximal XXXX Wochenstunden, eingeschränkt einsetzbar. Es sind aus XXXX Sicht ständig leichte mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung, das Heben/Tragen schwerer Lasten, dauerhaftes Stehen oder Gehen, sowie Arbeiten unter Vibrationsbelastung sind nicht zumutbar. Aus XXXX Sicht sind überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zumutbar, wie z.B. Portier, optische Warenkontrolle, leichte Verpackungstätigkeiten, aber auch Bürotätigkeiten, wie z.B. Dolmetsch. Eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW ist nicht zumutbar.Das AMS hat in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom römisch 40 eingeholt und dem BVwG, einlangend am römisch 40 , übermittelt. Demnach ist der Beschwerdeführer aus römisch 40 und römisch 40 Sicht derzeit lediglich in Teilzeit, in einem Ausmaß von maximal römisch 40 Wochenstunden, eingeschränkt einsetzbar. Es sind aus römisch 40 Sicht ständig leichte mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung, das Heben/Tragen schwerer Lasten, dauerhaftes Stehen oder Gehen, sowie Arbeiten unter Vibrationsbelastung sind nicht zumutbar. Aus römisch 40 Sicht sind überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zumutbar, wie z.B. Portier, optische Warenkontrolle, leichte Verpackungstätigkeiten, aber auch Bürotätigkeiten, wie z.B. Dolmetsch. Eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW ist nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von XXXX vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und ist.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa, wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa, wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Pizzazusteller angeboten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Das AMS holte sodann ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein. Aus diesem Gutachten (und dem bereits zuvor vorliegenden Gutachten aus dem Jahr XXXX ) ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizzazusteller im Vollzeitausmaß nicht zumutbar ist. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war die zugewiesene Stelle als Pizzazusteller aufgrund der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Pizzazusteller angeboten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Das AMS holte sodann ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein. Aus diesem Gutachten (und dem bereits zuvor vorliegenden Gutachten aus dem Jahr römisch 40 ) ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizzazusteller im Vollzeitausmaß nicht zumutbar ist. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war die zugewiesene Stelle als Pizzazusteller aufgrund der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2219421.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.