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W121 2219421-1

Obsah (10)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW121 2219421-1 SpruchW121 2219421-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als Pizzazusteller (Essenszustellung mit eigenem Fahrzeug) im Raum XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und Vorauswahl durch das AMS zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beschäftigung als Pizzazusteller (Essenszustellung mit eigenem Fahrzeug) im Raum römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und Vorauswahl durch das AMS zugewiesen. Laut Stellenausschreibung handelte es sich um eine Vollzeittätigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um diese Stelle beworben. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht Vollzeit arbeiten könne, da die Tätigkeit eines Pizzazustellers nicht leicht sei. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Gutachten des BBRZ (Berufsdiagnostik Austria) aus XXXX vorliege, woraus sich eine Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergebe.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht Vollzeit arbeiten könne, da die Tätigkeit eines Pizzazustellers nicht leicht sei. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ein Gutachten des BBRZ (Berufsdiagnostik Austria) aus römisch 40 vorliege, woraus sich eine Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergebe. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung als Pizzazusteller, das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung mit möglicher Arbeitsaufnahme am XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich die Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung als Pizzazusteller, das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung mit möglicher Arbeitsaufnahme am römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe. Laut Gutachten des BBRZ XXXX seien ihm Tätigkeiten mit häufigem Stehen und Gehen, Tätigkeiten unter großem Zeitdruck, sowie Hitze oder Kälteexposition, Nachtarbeiten sowie Zwangshaltungen für die Wirbelsäule nicht zumutbar. Seine Beraterin wisse das und schicke ihm trotzdem immer unzumutbare Angebote. Das Gutachten des BBRZ liege dem AMS seit langem vor. Der Beschwerdeführer übermittelte mit der Beschwerde das Gutachten vom 10/2017.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe. Laut Gutachten des BBRZ römisch 40 seien ihm Tätigkeiten mit häufigem Stehen und Gehen, Tätigkeiten unter großem Zeitdruck, sowie Hitze oder Kälteexposition, Nachtarbeiten sowie Zwangshaltungen für die Wirbelsäule nicht zumutbar. Seine Beraterin wisse das und schicke ihm trotzdem immer unzumutbare Angebote. Das Gutachten des BBRZ liege dem AMS seit langem vor. Der Beschwerdeführer übermittelte mit der Beschwerde das Gutachten vom 10 aus 2017,. Das AMS hielt fest, dass eine Abklärung der verfahrensgegenständlichen gesundheitlichen Zumutbarkeit nicht innerhalb der Beschwerdevorprüfungsfrist möglich war und bei der zuständigen Stelle (BBRZ/BDZ) noch ein XXXX Gutachten eingeholt werde, da der Bericht aus XXXX zu alt sei.Das AMS hielt fest, dass eine Abklärung der verfahrensgegenständlichen gesundheitlichen Zumutbarkeit nicht innerhalb der Beschwerdevorprüfungsfrist möglich war und bei der zuständigen Stelle (BBRZ/BDZ) noch ein römisch 40 Gutachten eingeholt werde, da der Bericht aus römisch 40 zu alt sei. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am XXXX , vorgelegt.Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am römisch 40 , vorgelegt. Das AMS hat in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom XXXX eingeholt und dem BVwG, einlangend am XXXX , übermittelt. Demnach ist der Beschwerdeführer aus XXXX und XXXX Sicht derzeit lediglich in Teilzeit, in einem Ausmaß von maximal XXXX Wochenstunden, eingeschränkt einsetzbar. Es sind aus XXXX Sicht ständig leichte mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung, das Heben/Tragen schwerer Lasten, dauerhaftes Stehen oder Gehen, sowie Arbeiten unter Vibrationsbelastung sind nicht zumutbar. Aus XXXX Sicht sind überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zumutbar, wie z.B. Portier, optische Warenkontrolle, leichte Verpackungstätigkeiten, aber auch Bürotätigkeiten, wie z.B. Dolmetsch. Eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW ist nicht zumutbar.Das AMS hat in weiterer Folge ein arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom römisch 40 eingeholt und dem BVwG, einlangend am römisch 40 , übermittelt. Demnach ist der Beschwerdeführer aus römisch 40 und römisch 40 Sicht derzeit lediglich in Teilzeit, in einem Ausmaß von maximal römisch 40 Wochenstunden, eingeschränkt einsetzbar. Es sind aus römisch 40 Sicht ständig leichte mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung, das Heben/Tragen schwerer Lasten, dauerhaftes Stehen oder Gehen, sowie Arbeiten unter Vibrationsbelastung sind nicht zumutbar. Aus römisch 40 Sicht sind überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zumutbar, wie z.B. Portier, optische Warenkontrolle, leichte Verpackungstätigkeiten, aber auch Bürotätigkeiten, wie z.B. Dolmetsch. Eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW ist nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von XXXX vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und ist.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde von römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen, dass ihm die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war und ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX im laufenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 im laufenden Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Pizzazusteller (Essenszustellung mit eigenem Fahrzeug) mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und ehestbaldigem Arbeitsantritt zugewiesen. Es handelte sich um eine Vollzeittätigkeit.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Pizzazusteller (Essenszustellung mit eigenem Fahrzeug) mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und ehestbaldigem Arbeitsantritt zugewiesen. Es handelte sich um eine Vollzeittätigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die zugewiesene Stelle beworben. Der Beschwerdeführer leidet an XXXX ( XXXX ) und einer XXXX . Er ist aus XXXX und XXXX Sicht derzeit nur in Teilzeit, in einem Ausmaß von maximal XXXX Wochenstunden, eingeschränkt einsetzbar. Es sind aus XXXX Sicht ständig leichte mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung, das Heben/Tragen schwerer Lasten, dauerhaftes Stehen oder Gehen, sowie Arbeiten unter Vibrationsbelastung sind nicht zumutbar. Aus XXXX Sicht sind überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zumutbar, wie z.B. Portier, optische Warenkontrolle, leichte Verpackungstätigkeiten, aber auch Bürotätigkeiten, wie z.B. Dolmetsch. Nacht- und Schichtarbeit ist nicht zumutbar. Arbeiten unter permanentem Zeitdruck sind nicht zumutbar. Eine Einsetzbarkeit als Sprachlehrer oder Hilfsarbeiter ist nicht möglich. Eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht zumutbar. Eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW war zum Zeitpunkt der Zuweisung und auch jetzt nicht möglich.Der Beschwerdeführer leidet an römisch 40 ( römisch 40 ) und einer römisch 40 . Er ist aus römisch 40 und römisch 40 Sicht derzeit nur in Teilzeit, in einem Ausmaß von maximal römisch 40 Wochenstunden, eingeschränkt einsetzbar. Es sind aus römisch 40 Sicht ständig leichte mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Arbeiten in Zwangshaltung, das Heben/Tragen schwerer Lasten, dauerhaftes Stehen oder Gehen, sowie Arbeiten unter Vibrationsbelastung sind nicht zumutbar. Aus römisch 40 Sicht sind überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten zumutbar, wie z.B. Portier, optische Warenkontrolle, leichte Verpackungstätigkeiten, aber auch Bürotätigkeiten, wie z.B. Dolmetsch. Nacht- und Schichtarbeit ist nicht zumutbar. Arbeiten unter permanentem Zeitdruck sind nicht zumutbar. Eine Einsetzbarkeit als Sprachlehrer oder Hilfsarbeiter ist nicht möglich. Eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht zumutbar. Eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW war zum Zeitpunkt der Zuweisung und auch jetzt nicht möglich. Die zugewiesene Stelle als Pizzazusteller war (und ist) dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar. Beim Beschwerdeführer sind gesundheitlich keine Tätigkeiten im Vollzeitausmaß möglich.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde und er sich nicht beworben hat. Die Feststellung betreffend die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Ausführungen im XXXX Gutachten des BBRZ vom XXXX ergibt, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht keine Tätigkeiten im Vollzeitausmaß zumutbar sind, sondern nur eingeschränkte Tätigkeiten in festgestelltem Umfang im Teilzeitausmaß. Die Unzumutbarkeit der konkret zugewiesenen Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist ergibt sich auch daraus, dass auch im Gutachten des BBRZ vom XXXX bereits festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW, was Voraussetzung für die zugewiesene Tätigkeit gewesen wäre, nicht zumutbar ist.Hinsichtlich der Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wird ausgeführt, dass sich aufgrund der Ausführungen im römisch 40 Gutachten des BBRZ vom römisch 40 ergibt, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht keine Tätigkeiten im Vollzeitausmaß zumutbar sind, sondern nur eingeschränkte Tätigkeiten in festgestelltem Umfang im Teilzeitausmaß. Die Unzumutbarkeit der konkret zugewiesenen Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist ergibt sich auch daraus, dass auch im Gutachten des BBRZ vom römisch 40 bereits festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Fahrtätigkeit mit dem PKW, was Voraussetzung für die zugewiesene Tätigkeit gewesen wäre, nicht zumutbar ist. Die Ablehnung der vermittelten Tätigkeit als Pizzazusteller war aus gesundheitlicher Sicht daher gerechtfertigt. Die zugewiesene Stelle war und ist aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und beschreiben den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend und genau. Das AMS ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Die Ausführungen des AMS in der mündlichen Verhandlung, wonach es unverständlich sei, warum jemand, der mit dem PKW in die Arbeit fahren könne, den PKW nicht im Arbeitsverhältnis verwenden dürfe, waren angesichts der eindeutigen Ausführungen in den arbeitsmedizinischen Gutachten nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer gab auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubhaft an, dass er bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen offenen Bewerbungsfrist an den festgestellten Gesundheitseinschränkungen litt. Aus Sicht des erkennenden Senats steht daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des fachärztlich festgestellten Leistungskalküls nicht in der Lage war und ist, als Pizzazusteller zu arbeiten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Wenn der Arbeitslose daher nach einem ärztlichen Gutachten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob eine zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (VwGH vom 05.06. 2002, Zl. 2002/08/0067). Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH vom 30.04.2002, Zl. 2002/08/0004). Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen (vgl Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9, Rz 224 ff).Das Arbeitsmarktservice ist also von Amts wegen verpflichtet, die körperlichen Anforderungen einer Arbeitsmöglichkeit und die individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu erheben und beides miteinander zu vergleichen (VwGH 9.3.2001, 2000/02/0116). Dabei ist aber nicht nur das manuelle Leistungsvermögen eines Arbeitslosen, sondern auch die psychische Belastung durch eine Beschäftigung unter dem Kriterium des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen und dem erstellen Leistungsprofil gegenüberzustellen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9,, Rz 224 ff). Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa, wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu § 8 Abs 2 AlVG, Rz 196 ff).Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen ergeben (etwa, wenn er einwendet, die angebotene Beschäftigung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar), ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (siehe Erl zu Paragraph 8, Absatz 2, AlVG, Rz 196 ff). Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Pizzazusteller angeboten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Das AMS holte sodann ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein. Aus diesem Gutachten (und dem bereits zuvor vorliegenden Gutachten aus dem Jahr XXXX ) ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizzazusteller im Vollzeitausmaß nicht zumutbar ist. Im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG war die zugewiesene Stelle als Pizzazusteller aufgrund der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Pizzazusteller angeboten. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, an gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden. Das AMS holte sodann ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des BBRZ Österreich zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers ein. Aus diesem Gutachten (und dem bereits zuvor vorliegenden Gutachten aus dem Jahr römisch 40 ) ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pizzazusteller im Vollzeitausmaß nicht zumutbar ist. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG war die zugewiesene Stelle als Pizzazusteller aufgrund der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers daher nicht zumutbar bzw. gefährdet seine Gesundheit. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W121.2219421.1.00

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