Vm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 31.05.2017, Zl. XXXX , durch.Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , durch. Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in seinen restlichen Spruchpunkten aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in seinen restlichen Spruchpunkten aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 26.06.2019, GZ W131 2163034-1/19Z wurde der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung mit verkündeter Entscheidung zugestellt. Mit Telefax vom 27.06.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG.Mit Telefax vom 27.06.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Am 13.02.2020 brachte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass das Bundesverwaltungsgericht noch keine schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung vom 26.06.2019 zugestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.