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{'item': 'W131 2163034-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW131 2163034-1 SpruchW131 2163034-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhar

§ 30aAbs 1 i

Vm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 31.05.2017, Zl. XXXX , durch.Am 26.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , durch. Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde

§ 3Asyl

G als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in seinen restlichen Spruchpunkten aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde

Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid in seinen restlichen Spruchpunkten aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 26.06.2019, GZ W131 2163034-1/19Z wurde der belangten Behörde die Niederschrift der Verhandlung mit verkündeter Entscheidung zugestellt. Mit Telefax vom 27.06.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG.Mit Telefax vom 27.06.2019 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Am 13.02.2020 brachte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass das Bundesverwaltungsgericht noch keine schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung vom 26.06.2019 zugestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30aAbs 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30aAbs 8 Vw

GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 38Abs 1 Vw

GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom

  1. November 2009, 2009/05/0139).Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom
  2. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl VwGH
  3. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom
  4. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom
  5. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vgl VfGH vom
  6. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf VwGH
  7. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl idS VwGH
  8. Februar 2000, 99/09/0240).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen vergleiche VwGH
  9. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom
  10. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom
  11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vergleiche VfGH vom
  12. Juni 2015, E 163 aus 2014,, unter Hinweis auf VwGH
  13. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden vergleiche idS VwGH
  14. Februar 2000, 99/09/0240). Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom
  15. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vgl VfGH vom
  16. Juni 2015, E 1629/2014). Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Berechtigung dazu als unzulässig zurückzuweisen.Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom
  17. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vergleiche VfGH vom
  18. Juni 2015, E 1629 aus 2014,). Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Berechtigung dazu als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2163034.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.