4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Gleichzeitig wurde eine Vertretungsvollmacht des Behindertenvereins-Landstraße vorgelegt. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.05.2019 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Operative Eingriffe sind nicht erhebbar. Ebenso keine relevanten Vorerkrankungen. Er leidet seinen Angaben nach an immer wieder kehrenden WS-Beschwerden und Beinschmerzen. Zudem habe er einen Vitamin D3 Mangel und einen Bluthochdruck. In letzter Zeit machen sich Gehprobleme bemerkbar. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe immer wieder Beschwerden mehr im linken als im rechten Bein. Ich kann nur ca. 20 Min. gehen, dann muss ich stehen bleiben und kann erst dann wieder weitergehen. Ich bin der Meinung, dass mir öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zuzumuten sind." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Betreuung durch FA f. Innere Medizin, PA. Medikamente: Oleovit D3, Voltaren, Brufen, Antihypertonikum und der Name Presezol wird angegeben. Hilfsmittel: Keine. Sozialanamnese: XXXX bei XXXX , derzeit AMS, verheiratet, 2 Kinder.römisch 40 bei römisch 40 , derzeit AMS, verheiratet, 2 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX , datiert vom 1.Juli 2016 mit den Diagnosen:Befundbericht Dr. römisch 40 , datiert vom 1.Juli 2016 mit den Diagnosen: Hypertonie, Rechtsschenkelblock, Hypercholesterinämie, Therapie:Oleovit D3, Mefenabene 500 mg. Angeschlossener laborchemischer Befund vom 10.Mai 2016 Labors.at: Cholesterin 235, Hypovitaminose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 180,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 165/95 Klinischer Status - Fachstatus: Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Breithals. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen.Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau, gering adipöse Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 20 cm. Rumpfdrehung- und neigung endlagig eingeschränkt. Pseudolasegue links pos. Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits kräftig. Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beidseits frei. Kniegelenke: Endlagige Beuge- und Streckhemmung. Schmerzangabe. Sprunggelenke frei. Im Bereiche der Unterschenkel beidseits geringe blande Varizen. Angabe von geringen Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Füße und der distalen Unterschenkel. Fußpulse: Beidseits tastbar. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Hilfsmittel, etwas behäbig und breitspurig, unauffällige Mobilität. Keine Probleme beim Aus- und ankleiden. Status Psychicus: Soweit aufgrund der Sprachbarriere erhebbar: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da im Bereiche der unteren Wirbelsäule und im Bereiche beider Kniegelenke geringgradige funktionelle Einschränkungen mit Belastungsbeschwerden. 02.02.01 20 2 Leichter Bluthochdruck. Fixposition. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens als auch aufgrund des Ausmaßes von Gesundheitsschädigung 2 nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Vitamin D3 - Hypovitaminose erreicht bei guter Substitutionsmöglichkeit keinen Grad der Behinderung. Eine Hyperlipidämie mit Erhöhung der Cholesterinwerte stellt zwar einen Risikofaktor dar, jedoch keine einschätzbare Gesundheitsschädigung." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2019 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die ärztlichen Begutachtungen einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben hätten.
1 BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht habe.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die ärztlichen Begutachtungen einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben hätten.
Paragraph 40, Absatz eins, BBG sei behinderten Menschen erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht habe. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Grad der Behinderung von 20% sei unzutreffend und es seien nicht alle Leiden berücksichtigt worden, insbesondere nicht die Bewegungseinschränkung auf Grund der Kniedefekte sowie Abnützungserscheinungen des Knochengerüstes samt Arthrosen. Der Bluthochdruck mit abnorm hohen Messwerten im Blutbild sei unberücksichtigt geblieben und als Risikofaktor abgetan worden. Es würden Begutachtungen aus den Gebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, und hätte bei richtiger Begutachtung ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. festgestellt werden müssen. Mit der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel eingebracht. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 05.08.2019 vorgelegt. Zur Beurteilung der eingebrachten Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.09.2019, basierend auf der Aktenlage, eingeholt in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Vorgeschichte/Sachverhalt: Die am 4.März 2019 durchgeführte Begutachtung ergab das Vorliegen folgender Gesundheitsschädigungen:
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde am 28.10.2019 übernommen. Gleichzeitig gelangte der erkennenden Richterin zur Kenntnis, dass der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist und wurde die in die Aufgaben des Rechtsanwaltes eingetretene Rechtsanwältin vom Parteiengehör in gegenständlicher Angelegenheit mit Schreiben vom 05.11.2019 in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 18.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben wurde am 28.10.2019 übernommen. Gleichzeitig gelangte der erkennenden Richterin zur Kenntnis, dass der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist und wurde die in die Aufgaben des Rechtsanwaltes eingetretene Rechtsanwältin vom Parteiengehör in gegenständlicher Angelegenheit mit Schreiben vom 05.11.2019 in Kenntnis gesetzt. Nach einem Telefonat mit der nunmehr zuständigen Rechtsanwältin am 19.11.2019 wurde mit Schreiben vom 20.11.2019, der Rechtsvertreterin nachweislich am 21.11.2019 zugestellt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs bis 06.12.2019 verlängert. Mit Fristerstreckungsantrag vom 05.12.2019 stellte die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwältin den Antrag die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis 15.01.2020 zu erstrecken. Diesem Antrag wurde mit ho. Schreiben vom 09.12.2019, der rechtlichen Vertretung nachweislich am 10.12.2019 zugestellt, zugestimmt und die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme letztmalig bis 15.01.2020 ho. einlangend verlängert. Am 20.01.2020 langte ho. ein Schreiben der Rechtsanwältin vom 17.01.2020 in welchem die Vollmachtsauflösung durch die rechtliche Vertretung bekanntgegeben wurde. Daher wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2020, zugestellt am 27.01.2020 und der belangten Behörde
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.09.2019) nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Daher wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2020, zugestellt am 27.01.2020 und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.09.2019) nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen der Inneren Medizin und der Orthopädie ist - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nochmals festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen der Inneren Medizin und der Orthopädie ist - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nochmals festzuhalten, dass das Gesetz keine Regelung enthält aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Überdies können die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ausreichend und korrekt von einem Arzt der Allgemeinmedizin beurteilt werden. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.09.2019) - welches ihm im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumt wurde - keine Stellungnahme abgegeben bzw. dem Ergebnis nicht widersprochen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.09.2019) - welches ihm im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumt wurde - keine Stellungnahme abgegeben bzw. dem Ergebnis nicht widersprochen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2222041.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.