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{'item': 'W166 2226883-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 13§ 6§ 45§ 58§ 27§ 28Art 130§ 42§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW166 2226883-1 SpruchW166 2226883-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Be-hinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 21.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis), am 09.07.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Be-hinderung im Ausmaß von 50 v.H., stellte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 21.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), am 09.07.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Im Antragsformular ist vermerkt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: 1998 Z.n. Schulter-OP rechts, 2002 Z.n. Schulter-OP links, seit vielen Jahren ist ein Diabetes mellitus Typ II bekannt, außerdem degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, Co-xarthrose beidseits, Bluthochdruck, COPD, Varikositas und 2004 Z.n. TURP bei Prostatahy-perplasie, Z.n. Leistenbruch-OP links und Nabelbruch-OP1998 Z.n. Schulter-OP rechts, 2002 Z.n. Schulter-OP links, seit vielen Jahren ist ein Diabetes mellitus Typ römisch zwei bekannt, außerdem degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, Co-xarthrose beidseits, Bluthochdruck, COPD, Varikositas und 2004 Z.n. TURP bei Prostatahy-perplasie, Z.n. Leistenbruch-OP links und Nabelbruch-OP Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im LWS-Bereich ausstrahlend in das rechte Bein, zeitweise Taubheitsgefühl im rechten Bein Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Acecomb, Actos, Berodual, Daflon, Diabetex, Rosuvastatin, Spiolto Respimat, TASS, Trajen-ta, bei Bedarf Novalgin, Mexalen, 1 Stützkrücke Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 28.08.2013 Bodyplethysmografie: FEV 1% FVC: 71,27%, 02.07.2013 Dermatologischer Be-fund, Dg.: Stammvarikose V. saph. magna li>re, V .a. Restless legs Syndrom, NIDDM II, 12.05.2004 KH XXXX , Urologie,Dermatologischer Be-fund, Dg.: Stammvarikose römisch fünf. saph. magna li>re, römisch fünf .a. Restless legs Syndrom, NIDDM römisch zwei, 12.05.2004 KH römisch 40 , Urologie, Dg.: Prostatahypertrophie, am 05.05.2004 TURP, 15.04.2002 KH XXXX , Dg.: Ruptur Rotatorenmanschette links,15.04.2002 KH römisch 40 , Dg.: Ruptur Rotatorenmanschette links, am 11.04. Resektionsarthroplastik, Bicepssehnentomie li, 06.11.1998 KH XXXX , Unfallchirurgie, Dg.:06.11.1998 KH römisch 40 , Unfallchirurgie, Dg.: Rotatorenmanschettenläsion rechts, am 23.10 Arthroskopie, Rotatorenmanschettenreinsertion und subacromiale Dekompression, 29.10.1957 KH XXXX , Dg.: schwere deg. Veränd. der WS auf Grund einer primärer Organmin-derwertigkeit, nachgereichter Röntgenbefund vom 17.04.2019 LWS: geringe linkskonvexe Achsenabweichung der unteren LWS, mittelgradige Dikopathiezeichen L4-S1, diskrete Retro-listhese L3, deutliche Spondylose, deutliche Spondylarthrosen L4-S1, Baastrup-Arthrosen L2 abwärts, Becken: Beckenschiefstand rechts -9mm, deutliche Coxarthrosezeichen beidseits mit Gelenkspaltverschmälerung und plumpen Osteophyten an den Pfannenrändern bds., mäßige fibroostosen an den beckenkämmen und großen Trochanteren, mittelgradige ISG-Arthrosen bds.29.10.1957 KH römisch 40 , Dg.: schwere deg. Veränd. der WS auf Grund einer primärer Organmin-derwertigkeit, nachgereichter Röntgenbefund vom 17.04.2019 LWS: geringe linkskonvexe Achsenabweichung der unteren LWS, mittelgradige Dikopathiezeichen L4-S1, diskrete Retro-listhese L3, deutliche Spondylose, deutliche Spondylarthrosen L4-S1, Baastrup-Arthrosen L2 abwärts, Becken: Beckenschiefstand rechts -9mm, deutliche Coxarthrosezeichen beidseits mit Gelenkspaltverschmälerung und plumpen Osteophyten an den Pfannenrändern bds., mäßige fibroostosen an den beckenkämmen und großen Trochanteren, mittelgradige ISG-Arthrosen bds. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 169,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status - Fachstatus: 79-jähriger Mann kommt mit 1 Stützkrücke gehend in Begleitung seiner Frau in meine Ordi-nation. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskul-tierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Varikositas beide Beine, keine Hautstörungen, Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Extremitäten: OE: beide Schultergelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nackengriff beidseits bis zum Occiput, Schürzengriff beidseits bis gluteal möglich, Faust-schluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, sonst die Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: beide Hüftgelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, Hallux valgus links, WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Ober-körpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: Mitte Schienbein. Das Gangbild ohne Gehhilfe etwas kleinschrittig, und flüs-sig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Cervikalsyndrom, degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionsein-schränkungen mittleren Grades und ohne neurologischen Defizit 2 Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit Funktionseinschränkung ge-ringen Grades 3 Abnützungserscheinungen und Zustand nach Schulteroperation beidseits mit Funk-tionseinschränkung geringen Grades 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, moderate Form 6 Krampfadern ohne Hautstörung 7 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2, 6 und 7 neu hinzugekommen, Zustand nach Prostataoperation erreicht keinen GdB, da daraus keine Funktionseinschränkung resultiert, Fehlsichtigkeit kann nicht einge-schätzt werden, da kein aktueller Visusbefund vorliegt. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft ein-schränken. Ausreichende Gangsicherheit kann auch ohne Verwendung einer Gehhilfe fest-gestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule und im rechten Bein führen zwar zu einer geringgradigen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentli-cher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Extremitäten besteht zwar eine geringgradige Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken, jedoch liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkran-kung des Immunsystems vor? Nein." In einer weiteren von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 13.05.2019 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Herr XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis vom 18.04.2019 nicht einverstanden, er beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmit-tel"."Herr römisch 40 erklärt sich mit dem Ergebnis vom 18.04.2019 nicht einverstanden, er beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmit-tel". Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benüt-zung öffentlicher Verkehrsmittel" werden nicht erfüllt, da keine maßgebliche Gehbehinde-rung vorliegt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmit-tel zumutbar. Es liegen keine Befunde vor, die eine wesentliche Mobilitätseinschränkung objektivieren bzw. untermauern. Da bedarfsweise Schmerzmedikamente eingenommen werden, ist davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaß bestehen und daher die Mobilität nicht andauernd maßgeblich eingeschränkt ist. Bezüglich der angeführten Schmerzen ist anzumerken, dass therapeutische Optionen hinsichtlich In-tensivierung der konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung des Stütz- und Bewe-gungsapparates bestehen. Die Wohnsituation mit nicht optimaler Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel kann bezüglich der Behinderung nicht berücksichtigt werden." Da der Beschwerdeführer ergänzend medizinische Beweismittel vorlegte, wurde seitens der belangten Behörde eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 14.08.2019 eingeholt, in wel-cher Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Stellungnahme bezgl. Zusatzeintragung unter Berücksichtigung des nachgereichten Befun-des des KH XXXX , Innere Medizin, vom 02.08.2019: Dg: Koronare Eingefäßerkran-kung, elektiv CAG bei bekannter KHK und De novo-AP: PCI des Ramus marginalis der CX, deutliche Wandunregelmäßigkeiten der RCA und LDA, Nebendiagnosen:"Stellungnahme bezgl. Zusatzeintragung unter Berücksichtigung des nachgereichten Befun-des des KH römisch 40 , Innere Medizin, vom 02.08.2019: Dg: Koronare Eingefäßerkran-kung, elektiv CAG bei bekannter KHK und De novo-AP: PCI des Ramus marginalis der CX, deutliche Wandunregelmäßigkeiten der RCA und LDA, Nebendiagnosen: Nicht insulinpflich-tiger Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie, Adipositas, Rechtsschenkelblock, BPH, Lum-boischialgie, Zusammenfassung: Herr XXXX wird zur elektiven Koronarangiographie, bei stabiler KHK, aufgenommen. Bei der Aufnahme ist der Patient beschwerdefrei. In der durch-geführten Koronarangiographie zeigt sich eine koronare Eingefäßerkrankung, es erfolgt die PCI des Ramus marginalis der CX. Es zeigen sich des Weiteren deutliche Wandunregelmäßig-keiten der RCA und LAD. Postinterventionell bleibt der Patient kardiorespiratorisch stabil. Da kein Hinweis auf maßgebliche Beeiträchtigung der Herzpumpleistung besteht, ist eine moderate körperliche Anstrengung möglich und somit auch die Benützung öffentlicher Ver-kehrsmittel zumutbar."Nicht insulinpflich-tiger Diabetes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie, Adipositas, Rechtsschenkelblock, BPH, Lum-boischialgie, Zusammenfassung: Herr römisch 40 wird zur elektiven Koronarangiographie, bei stabiler KHK, aufgenommen. Bei der Aufnahme ist der Patient beschwerdefrei. In der durch-geführten Koronarangiographie zeigt sich eine koronare Eingefäßerkrankung, es erfolgt die PCI des Ramus marginalis der CX. Es zeigen sich des Weiteren deutliche Wandunregelmäßig-keiten der RCA und LAD. Postinterventionell bleibt der Patient kardiorespiratorisch stabil. Da kein Hinweis auf maßgebliche Beeiträchtigung der Herzpumpleistung besteht, ist eine moderate körperliche Anstrengung möglich und somit auch die Benützung öffentlicher Ver-kehrsmittel zumutbar." Auf Grund weiterer vom Beschwerdeführer nachgereichter Befunde und zur Beurteilung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein weiteres allgemeinärztliches Sachverständigengutachten vom 03.10.2019 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es wurde am 18.04.2019 ein Gutachten wegen des Antrages der Zusatzeintragung "Unzu-mutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durchgeführt, es wurde am 13.05. und 14.08.2019 eine Stellungnahme unter Berücksichtigung nachgereichter Befunde ver-fasst. Nun Aktengutachten wegen Antrag auf Neufeststellung des GdB Laut Vorgutachten vom 18.04.2019: 1998 Z.n. Schulter-OP rechts, 2002 Z.n. Schulter-OP links, seit vielen Jahren ist ein Diabetes mellitus Typ II bekannt, außerdem degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, Coxarthrose beidseits, Bluthochdruck, COPD, Varikositas und 2004 Z.n. TURP bei Prostatahyperplasie, Z.n. Leistenbruch-OP links und Nabelbruch-OPLaut Vorgutachten vom 18.04.2019: 1998 Z.n. Schulter-OP rechts, 2002 Z.n. Schulter-OP links, seit vielen Jahren ist ein Diabetes mellitus Typ römisch zwei bekannt, außerdem degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, Coxarthrose beidseits, Bluthochdruck, COPD, Varikositas und 2004 Z.n. TURP bei Prostatahyperplasie, Z.n. Leistenbruch-OP links und Nabelbruch-OP Pflegegeldgutachten vom 28.08.2019 (Stufe 1 befristet), Dg.: Abnützungs- und Aufbrauchser-scheinungen des STB bei Fehl-/Überbelastung durch Adipositas, Diabetes, Bluthochdruck, Hyperlipidämie, KHK, Lumbalsyndrom, Untersuchungsbefund: ... Herz/Lunge/Thorax/: Frequenz im Normbereich, rhythmische Aktion, kein Geräusch, norma-le Atemfrequenz, sonorer Klopfschall, verschärftes vesikuläres Atmen, kein Rasselgeräusch, Bauch: unauffälliger Tast- und Abhorchbefund Wirbelsäule: keine Klopf/Druckschmerzhaftigkeit, Formabweichung: keine wesentlichen, Finger-Boden-Abstand im Sitzen - Sitzhöhe 40 (cm): Knöchelhöhe, im Stehen (cm): wegen Angst vor Schwindel nicht prüfbar Obere Extremitäten: Nackengriff + Schürzengriff: bds nicht eingeschränkt, Faustschluss: beidseits möglich, Grobe Kraft/Sensibilität: o. B., FNV etwas ruckartig, zielgenau bds, Untere Extremitäten: Im Sitzen (Sitzhöhe 40
  2. cm)kann die linke UE mit leicht angewinkeltem Knie bis 30 cm vom Boden gehoben werden. Im Sitzen (Sitzhöhe 40
  3. cm)kann die rechte UE mit leicht angewinkeltem Knie bis 30 cm vom Boden gehoben werden. Ödeme: o. B. Ulzera: o. B. Alle Lagewechsel alleine, Schrittlänge = re 2x ü 1x Schuhlänge, Gangbreite: unauffällig, Gangbild: ausreichend sicher mit Hilfsmittel 02.08.2019 KH XXXX , Innere Medizin, Dg.: Koronare Eingefäßerkrankung, elektive CAG bei bekannter KHK und De novo-AP:02.08.2019 KH römisch 40 , Innere Medizin, Dg.: Koronare Eingefäßerkrankung, elektive CAG bei bekannter KHK und De novo-AP: PCI des Ramus marginalis der CX, deutliche Wandunregelmäßigkeiten der RCA und LAD, Nebendiagnosen: Nicht insulinpflichtiger Dia-betes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie, Adipositas, Rechtsschenkelblock, BPH, Lumboischial-gie, Herr XXXX wird zur elektiven Koronarangiographie, bei stabiler KHK, aufgenommen. Bei der Aufnahme ist der Patient beschwerdefrei. In der durchgeführten Koronarangiographie zeigt sich eine koronare Eingefäßerkrankung, die erfolgt die PCI des Ramus marginalis der CX. Es zeigen sich des Weiteren deutliche Wandunregelmäßigkeiten der RCA und LAD. Post-interventionell bleibt der Patient kardiorespiratorisch stabil, es zeigen sich blande Wund-verhältnisse an der Punktionsstellt der A.radialis rechts.PCI des Ramus marginalis der CX, deutliche Wandunregelmäßigkeiten der RCA und LAD, Nebendiagnosen: Nicht insulinpflichtiger Dia-betes mellitus Typ 2, Hyperlipidämie, Adipositas, Rechtsschenkelblock, BPH, Lumboischial-gie, Herr römisch 40 wird zur elektiven Koronarangiographie, bei stabiler KHK, aufgenommen. Bei der Aufnahme ist der Patient beschwerdefrei. In der durchgeführten Koronarangiographie zeigt sich eine koronare Eingefäßerkrankung, die erfolgt die PCI des Ramus marginalis der CX. Es zeigen sich des Weiteren deutliche Wandunregelmäßigkeiten der RCA und LAD. Post-interventionell bleibt der Patient kardiorespiratorisch stabil, es zeigen sich blande Wund-verhältnisse an der Punktionsstellt der A.radialis rechts. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Actos, Diabetex, Trajenta, Dancor, Adamon, Acecomb, Rosuvastatin, T-Ass, Plavix, Hydal, Spiolto, Krücken Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionsein-schränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Cervikalsyndrom, degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionsein-schränkungen mittleren Grades und ohne neurologischen Defizit 02.01.02 40 Oberer Rahmensatz, da maßgebliche Einschränkungen im Alltag 2 Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit Funktionseinschränkung ge-ringen Grades 02.05.08 40 Oberer Rahmensatz, da alle Bewegungsebenen betroffen 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 30 Oberer Rahmensatz bei regelmäßiger Mehrfachmedikation 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 06.06.02 30 Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf häufige Infektazerbationen 5 Abnützungserscheinungen und Zustand nach Schulteroperation beidseits mit Funk-tionseinschränkung geringen Grades 02.06.02 20 6 Stabile Koronare Herzkrankheit 05.05.01 20 Oberer Rahmensatz bei Zustand nach erfolgreicher Gefäßdehnung 7 Krampfadern 05.08.01 10 Unterer Rahmensatz, da keine sonstigen Schäden 8 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird einerseits durch Leiden 2 bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflus-sung und andererseits durch Leiden 3 bis 6, da im Zusammenwirken klinisch relevant, um 2 Stufen erhöht, Leiden 7 und 8 erhöhen nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Beurteilung nach Einschätzungsverordnung (EVO), Vorgutachten von 03/2003 nach Richt-satzverordnung, Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, Leiden 2, 6, 7 und 8 neu erfasst, Leiden 3 und 4 jeweils um 1 Stufe erhöht, Leiden 5 gleichbleibend, Leiden 1 und 5 im Vorgutachten nun in Leiden 1 zusammengefasst, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöhtBeurteilung nach Einschätzungsverordnung (EVO), Vorgutachten von 03 aus 2003, nach Richt-satzverordnung, Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, Leiden 2, 6, 7 und 8 neu erfasst, Leiden 3 und 4 jeweils um 1 Stufe erhöht, Leiden 5 gleichbleibend, Leiden 1 und 5 im Vorgutachten nun in Leiden 1 zusammengefasst, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? bezugnehmend auf die Untersuchung vom 18.04.2019 ist die Benützung öffentlicher Ver-kehrsmittel zumutbar: Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein-steigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheb-lich und dauerhaft einschränken. Ausreichende Gangsicherheit kann auch ohne Verwen-dung einer Gehhilfe festgestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbel-säule und im rechten Bein führen zwar zu einer geringgradigen Einschränkung der Gehstre-cke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Ext-remitäten besteht zwar eine geringgradige Bewegungseinschränkung in beiden Schulterge-lenken, jedoch liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkran-kung des Immunsystems vor? Nein." Mit Bescheid vom 03.12.2019 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Un-zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsein-schränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.12.2019 vorgelegt. Da aus der vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.12.2019 nicht eindeutig nachvollziehbar war, gegen welchen der beiden Bescheide der Beschwerdeführer eine Beschwerde einbringen wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 16.01.2020

§ 13Abs.

3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und kam er diesem mit Schreiben vom 23.01.2020, ho. eingelangt am 27.01.2020, nach.Da aus der vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.12.2019 nicht eindeutig nachvollziehbar war, gegen welchen der beiden Bescheide der Beschwerdeführer eine Beschwerde einbringen wollte, wurde ihm mit Schreiben vom 16.01.2020

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und kam er diesem mit Schreiben vom 23.01.2020, ho. eingelangt am 27.01.2020, nach. Darin führte er erklärend aus, die Beschwerde beziehe sich auf beide Bescheide, die Erhö-hung des GdB von 50 v.H. auf 60 v.H. erachte der Beschwerdeführer nach mehreren Opera-tionen als zu gering, und mit öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht fahren, da die Busse nur in längeren Intervallen fahren und er nicht stundenlang herumstehen und warten kön-ne. Er sei froh, wenn er sich mit Krücken in der Wohnung bewegen könne. Mit der Be-schwerde legte er medizinische Beweismittel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und stellte am 21.01.2019 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet an den Funktionseinschränkungen: 1 Cervikalsyndrom, degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionsein-schränkungen mittleren Grades und ohne neurologischen Defizit 2 Abnützungserscheinungen in beiden Hüftgelenken mit Funktionseinschränkung geringen Grades 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 5 Abnützungserscheinungen und Zustand nach Schulteroperation beidseits mit Funk-tionseinschränkung geringen Grades 6 Stabile Koronare Herzkrankheit 7 Krampfadern 8 Bluthochdruck Betreffend die unteren Extremitäten sind beide Hüftgelenke endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die Brust- und Lendenwirbelsäule sind bei der Drehung und Neigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und im rechten Bein führen zu einer geringgradigen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. Das Gangbild ist ohne Gehhilfe etwas kleinschrittig aber flüssig, ausreichende Gangsicherheit kann jedoch auch ohne die Verwendung einer Gehilfe festgestellt werden. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt und ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung konnte nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer kann Niveauunterschieden überwinden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Sprung- und Kniegelenke ausreichen ist, auch das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten besteht eine geringgradige Bewegungseinschränkung in den beiden Schultergelenken, höhergradige Funktionseinschränkungen liegen jedoch nicht vor, sodass das Erreichen und Festhalten an Haltegriffen nicht eingeschränkt ist. Die Kraft und Koordination in den unteren und oberen Extremitäten ist gut. Es konnte kein Hinweis auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Herzpumpleistung objektiviert werden, eine moderate körperliche Anstrengung ist möglich. Beim Beschwerdeführer liegt ein guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand vor. Auf Grund der bedarfsweisen Einnahme einer Schmerzmedikation ist davon auszugehen, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Maße bestehen und die Mobilität dadurch nicht andauernd maßgeblich eingeschränkt ist. Es bestehen überdies betreffend die vorgebrachten Schmerzen therapeutische Optionen hinsichtlich der Intensivierung konservativer Therapiemaßnahmen zur Behandlung des Bewegungs- und Stützapparates. Erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich, relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2019, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 03.10.2019, und den ärztlichen Stellungnahmen vom 13.05.2019 und vom 14.08.
  3. In den ärztlichen Sachverständigengutachten und ärztlichen Stellungnahmen wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig - unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung - auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass betreffend die unteren Extremitäten beide Hüftgelenke endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich sind. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die Brust- und Lendenwirbelsäule sind bei der Drehung und Neigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und im rechten Bein führen zu einer geringgradigen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. Weiters wurde ausgeführt, dass das Gangbild ohne Gehhilfe etwas kleinschrittig aber flüssig ist, ausreichende Gangsicherheit konnte jedoch auch ohne die Verwendung einer Gehilfe festgestellt werden. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt und ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung konnte nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer kann auch Niveauunterschieden überwinden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Sprung- und Kniegelenke ausreichend ist, auch das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten besteht eine geringgradige Bewegungseinschränkung in den beiden Schultergelenken, höhergradige Funktionseinschränkungen liegen jedoch nicht vor, sodass das Erreichen und Festhalten an Haltegriffen nicht eingeschränkt ist. Die Kraft und Koordination in den unteren und oberen Extremitäten ist gut. Es konnte kein Hinweis auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Herzpumpleistung objektiviert werden, eine moderate körperliche Anstrengung ist möglich. Zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung und in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen, hat die Beschwerdeführerin insbesondere in der medizinischen Stellungnahme vom 13.05.2019 festgestellt, dass auf Grund der bedarfsweisen Einnahme einer Schmerzmedikation davon auszugehen ist, dass die Beschwerden nicht permanent in hohem Maße bestehen und die Mobilität dadurch nicht andauernd maßgeblich eingeschränkt ist. Überdies bestehen betreffend die vorgebrachten Schmerzen therapeutische Optionen hinsichtlich der Intensivierung konservativer Therapiemaßnahmen zur Behandlung des Bewegungs- und Stützapparates. Insgesamt liegen aus medizinischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit vor. Die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen ist möglich, relevante Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt sind nicht gegeben. Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde zu nicht optimaler Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel wird auf die "Rechtliche Beurteilung" verwiesen (sie Pkt. 3 Rechtliche Beurteilung, Spruchpunkt A). Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten bzw. wurde dem Ermittlungsergebnis nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten und ärztlichen Stellungnahmen. Die ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2019 und vom 03.10.2019 sowie die ärztlichen Stellungnahmen vom 13.05.2019 und vom 14.08.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den Gutachten überprüft und - wie bereits ausgeführt - festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde zur nicht optimalen Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die Anbindung (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten und ärztliche Stellungnahmen eingeholt, und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten und ärztliche Stellungnahmen eingeholt, und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2226883.1.00

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