4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Oberösterreich, und legte diverse medizinische Beweismittel bei. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2019 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wurden die Funktionseinschränkungen "Persistierende Kloakenbildung", "Zustand nach Nierentransplantation, Zustand nach Posttransplantationslymphom 2012" und "Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung" und ein daraus resultierender bei der Beschwerdeführerin vorliegender Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin, basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2019, ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt. Die Beschwerdeführerin verfasste am 14.01.2020 ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem sie als Betreff "Beschwerde zur Höhe des Behinderungsgrades" anführte und im Text schrieb, dass ihr Behinderungsgrad bei gleichbleiben der Krankheiten weniger geworden sei. Zudem seien ihre neuen Krankheiten nicht berücksichtigt worden. Sie bitte deshalb um eine erneute Feststellung. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.01.2020, der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.01.2020 zugestellt, wurde ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend ihre Beschwerde gegen den Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses übermittelt und aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich ihre Beschwerde richtet als auch die Behörde genau zu bezeichnen sowie ihre erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen. 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich. Mit Schreiben vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin, basierend auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2019, ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2020 ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend der von ihr am 14.01.2020 eingebrachten Beschwerde, nachweislich zugestellt. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens festgesetzt und war infolge der Zustellung am 23.01.2020 der Donnerstag, 06.02.2020 der letzte Tag der Frist. Die Beschwerdeführerin hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato nicht behoben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 9
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2227553.1.00
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