RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW169 2143276-1 SpruchW169 2143275-1/28E W169 2143276-1/29E W169 2143277-1/18E W169 2143278-1/18EIM NAMEN DER REPUBLIK!W169 2143278-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX , des 3.) XXXX , geb. XXXX und des 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zlen. 1.) 1070177310-150543252, 2.) 1070177408-150543265, 3.) 1070177005-150543287 und 4.) 1106913706-160309346, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und des 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zlen. 1.) 1070177310-150543252, 2.) 1070177408-150543265, 3.) 1070177005-150543287 und 4.) 1106913706-160309346, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2021 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2021 erteilt. III. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 21.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2015 führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er aus Kabul stamme, verheiratet sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Zum Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zuletzt als Taxifahrer gearbeitet habe und auf der Strecke zwischen Kabul und Kandahar von den Taliban gezwungen worden sei, zweimal bis dreimal Waffen für sie zu transportieren. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie seinen Bruder XXXX geschlagen, welcher einige Tage später gestorben sei. Aus Angst um sein Leben hätten sie Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Zudem habe sich herumgesprochen, dass er den Taliban geholfen habe.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2015 führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er aus Kabul stamme, verheiratet sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Zum Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Afghanistan zuletzt als Taxifahrer gearbeitet habe und auf der Strecke zwischen Kabul und Kandahar von den Taliban gezwungen worden sei, zweimal bis dreimal Waffen für sie zu transportieren. Nachdem er sich geweigert habe, hätten sie seinen Bruder römisch 40 geschlagen, welcher einige Tage später gestorben sei. Aus Angst um sein Leben hätten sie Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Zudem habe sich herumgesprochen, dass er den Taliban geholfen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag aus, dass sie ebenfalls aus Kabul stamme und Analphabetin sei. Zum Fluchtgrund gab sie an, dass sie Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätten. Ihr Ehemann sei als Taxilenker auf dem Weg zwischen Kabul und Kandahar von den Taliban gezwungen worden, einige Male Waffen für diese im Taxi zu transportieren. Da ihr Ehegatte dies nicht mehr gewollt habe, sei der Bruder des Ehegatten von den Taliban geschlagen worden und zwei Tage später seinen Verletzungen erlegen. Für ihren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Im Falle einer Rückkehr sei ihr Leben wegen der Taliban in Gefahr.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015 gemäß § 28 Ab. 1 VwGVG (für den Drittbeschwerdeführer) sowie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 (für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) als unzulässig zurückgewiesen.
- Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2015 gemäß Paragraph 28, Ab. 1 VwGVG (für den Drittbeschwerdeführer) sowie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 (für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass der Erledigung betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 25.06.2015 die Unterschrift des Genehmigenden fehle, was diese Erledigung zu einem „Nichtbescheid“ bzw. rechtlich nicht existent mache, weshalb die Beschwerde - als gegen ein rechtliches Nullum gerichtet – als unzulässig zurückzuweisen sei. Da demnach das Verfahren des minderjährigen Drittbeschwerdeführers nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei und eine Erledigung dieses Antrages noch ausstehe, seien auch die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der Bestimmungen des § 34 AsylG zurückzuweisen.Begründet wurden diese Entscheidungen damit, dass der Erledigung betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 25.06.2015 die Unterschrift des Genehmigenden fehle, was diese Erledigung zu einem „Nichtbescheid“ bzw. rechtlich nicht existent mache, weshalb die Beschwerde - als gegen ein rechtliches Nullum gerichtet – als unzulässig zurückzuweisen sei. Da demnach das Verfahren des minderjährigen Drittbeschwerdeführers nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei und eine Erledigung dieses Antrages noch ausstehe, seien auch die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG zurückzuweisen.
- Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für diesen im Rahmen eines Familienverfahrens am 29.02.2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für diesen im Rahmen eines Familienverfahrens am 29.02.2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 04.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und mit seinen Eltern in der Stadt Kabul gelebt habe. Seine Mutter sei verstorben, als er dreizehn Jahre alt gewesen sei. In Afghanistan (Kabul) würden sein Vater, ein Bruder, eine Schwester, welche verheiratet sei, und ein Onkel väterlicherseits leben. Sein Bruder XXXX sei verstorben; er sei von den Taliban umgebracht worden. Er habe im Heimatland - genauso wie sein Bruder und sein Vater - als Taxifahrer gearbeitet; er sei nie zur Schule gegangen. Er habe am 23.02.2010 seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, geheiratet. Zu seinen Angehörigen in Afghanistan habe er regelmäßig einmal im Monat Kontakt. Ihnen gehe es gut. Sein Vater arbeite nicht mehr; sein Bruder arbeite in einem Obstgeschäft. Zum Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er mit seinem Taxi zwischen Kandahar und Kabul von den Taliban angehalten worden sei. Diese hätten seinen Bruder brutal zusammengeschlagen. Eine Woche sei der Erstbeschwerdeführer als Geisel genommen worden. Zuerst hätten sie ihm die Augen verbunden. Dann hätten die Taliban Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei von der Polizei befreit worden. Nach Aufforderung, diesen Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Es passierte zwischen Ghazni und Ghandehar in XXXX .“ Auf die weitere Frage, wann und wie das passiert sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus: „Das war 2014; im November. Vier Personen dieser Taliban-Gruppe waren es. Sie haben meinen Bruder zusammengeschlagen und als Geisel genommen. Sie haben uns mit Waffen bedroht. Die Polizisten sind gekommen, die hatten Probleme mit den Taliban, die haben mich befreit.“ Sein Bruder sei schwer verletzt gewesen und nach zwei Tagen im Krankenhaus verstorben. Nach nochmaliger Aufforderung, diesen Vorfall noch einmal von Beginn an zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer an: „Die Talibangruppe waren mit zwei Autos unterwegs. Ich hatte auch die Gäste im Auto, es waren acht Gäste, ich und mein Bruder waren auch im Auto. Die Taliban sagten, wir müssten aussteigen. Sie haben die anderen acht Personen mit dem anderen Auto irgend woanders hingebracht. Ich und mein Bruder mussten mit dem anderen Auto woanders hin.“ Sie hätten sie mitgenommen und mit Waffen bedroht. Sie hätten seinen Bruder zusammengeschlagen. Er sei dort eine Woche als Geisel gewesen. „Die Polizei ist dann gekommen, haben die Türe kaputt gemacht und haben mich befreit.“ Sie seien von vier Personen bewacht worden. Er habe immer Lärm gehört, seine Augen seien verbunden gewesen. Auf die Frage, was ihm in der Woche passiert sei, führte der Erstbeschwerdeführer an: „Ich habe Glück gehabt, die Polizisten waren dort, ich hatte nur Angst um mein Leben.“ Nach Wiederholung dieser Frage gab der Erstbeschwerdeführer an: „Die müssen die Waffen auf die Berge hinbringen.“ Nach Aufforderung, dies genauer zu erklären, führte der Erstbeschwerdeführer an: „Die haben die Waffen in meinem Auto gelassen und haben gesagt, ich müsse sie woanders hinbringen. Auf die Berge.“ Diese Arbeit sollte er drei Tage lang machen, danach hätten sie ihn eingesperrt. Nach Aufforderung, genauer zu erklären, wann und wie sich dies alles ereignet hätte, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Die haben mich und meinen Bruder aufgehalten. Im Zuge dessen haben sie Waffen in unser Auto gegeben. Sie haben gesagt, wir müssten die Waffen zu dieser Adresse bringen.“ Er habe die Waffen gemeinsam mit den Taliban geliefert. Nach drei Tagen habe sich sein Bruder geweigert, weshalb sie zusammengeschlagen worden seien. Danach sei er eine Woche lang festgehalten worden. Auf die Frage, ob er von den sieben Tagen, in denen er inhaftiert gewesen sei, noch irgendwelche Details erzählen könne, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll: „Ich kann nicht viel erzählen. Meine Hände und Augen waren zusammengebunden. Zum Essen und Trinken haben sie meine Hand befreit. Zu essen und zu trinken hatten wir bekommen. Wasser und Brot.“ Auf die Frage, was passiert sei, als die Polizei ihn befreit habe, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich habe denen auch erzählt, dass die Taliban uns gezwungen haben, drei Tage lang Waffen zu liefern und uns eine Woche eingesperrt hatten. Sie haben uns mitgenommen.“ Er sei von der Polizei auf die Polizeistation XXXX gebracht worden. Dann hätten sie seinen Bruder zur Klinik gebracht. Er wisse nicht, wie die Polizei die Stelle gefunden habe, wo sie festgehalten worden seien. Er habe Schüsse gehört. „Die Polizisten sind hereingekommen und haben gefragt, was ich hier mache. Ich habe gesagt, ich sei seit einer Woche hier.“ Nach zwei Tagen Aufenthalt im Krankenhaus sei sein Bruder verstorben. Dies sei im November 2014 gewesen. Im Dezember 2014 sei er mit seiner Familie geflüchtet. Nach dem Tod seines Bruders habe er sich noch zwei Tage im Elternhaus aufgehalten. Danach sei er zu seinem Onkel gegangen, da die Nachbarn gemeint hätten, der Erstbeschwerdeführer habe für die Taliban gearbeitet. Seine Frau sei zu Hause geblieben. Vor diesem Vorfall habe er problemlos in Kabul gelebt. Von April 2012 bis Mai 2014 habe er mit seiner Ehegattin, seinem Vater und seinem Bruder im Iran gelebt. Sie hätten dort keine Aufenthaltstitel erhalten und seien deshalb wieder freiwillig nach Kabul zurückgekehrt. Im Falle einer Rückkehr könnten Nachbarn erzählen, dass er für die Taliban gearbeitet hätte und dann könnte er Probleme bekommen. Nach Vorhalt, dass die Polizei ihm in Afghanistan geholfen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er denke, sie könnten ihm nicht glauben. Er könnte daher auch Probleme mit der Regierung bekommen.
- Am 04.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, schiitischer Moslem sei und mit seinen Eltern in der Stadt Kabul gelebt habe. Seine Mutter sei verstorben, als er dreizehn Jahre alt gewesen sei. In Afghanistan (Kabul) würden sein Vater, ein Bruder, eine Schwester, welche verheiratet sei, und ein Onkel väterlicherseits leben. Sein Bruder römisch 40 sei verstorben; er sei von den Taliban umgebracht worden. Er habe im Heimatland - genauso wie sein Bruder und sein Vater - als Taxifahrer gearbeitet; er sei nie zur Schule gegangen. Er habe am 23.02.2010 seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, geheiratet. Zu seinen Angehörigen in Afghanistan habe er regelmäßig einmal im Monat Kontakt. Ihnen gehe es gut. Sein Vater arbeite nicht mehr; sein Bruder arbeite in einem Obstgeschäft. Zum Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er mit seinem Taxi zwischen Kandahar und Kabul von den Taliban angehalten worden sei. Diese hätten seinen Bruder brutal zusammengeschlagen. Eine Woche sei der Erstbeschwerdeführer als Geisel genommen worden. Zuerst hätten sie ihm die Augen verbunden. Dann hätten die Taliban Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei von der Polizei befreit worden. Nach Aufforderung, diesen Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Es passierte zwischen Ghazni und Ghandehar in römisch 40 .“ Auf die weitere Frage, wann und wie das passiert sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus: „Das war 2014; im November. Vier Personen dieser Taliban-Gruppe waren es. Sie haben meinen Bruder zusammengeschlagen und als Geisel genommen. Sie haben uns mit Waffen bedroht. Die Polizisten sind gekommen, die hatten Probleme mit den Taliban, die haben mich befreit.“ Sein Bruder sei schwer verletzt gewesen und nach zwei Tagen im Krankenhaus verstorben. Nach nochmaliger Aufforderung, diesen Vorfall noch einmal von Beginn an zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer an: „Die Talibangruppe waren mit zwei Autos unterwegs. Ich hatte auch die Gäste im Auto, es waren acht Gäste, ich und mein Bruder waren auch im Auto. Die Taliban sagten, wir müssten aussteigen. Sie haben die anderen acht Personen mit dem anderen Auto irgend woanders hingebracht. Ich und mein Bruder mussten mit dem anderen Auto woanders hin.“ Sie hätten sie mitgenommen und mit Waffen bedroht. Sie hätten seinen Bruder zusammengeschlagen. Er sei dort eine Woche als Geisel gewesen. „Die Polizei ist dann gekommen, haben die Türe kaputt gemacht und haben mich befreit.“ Sie seien von vier Personen bewacht worden. Er habe immer Lärm gehört, seine Augen seien verbunden gewesen. Auf die Frage, was ihm in der Woche passiert sei, führte der Erstbeschwerdeführer an: „Ich habe Glück gehabt, die Polizisten waren dort, ich hatte nur Angst um mein Leben.“ Nach Wiederholung dieser Frage gab der Erstbeschwerdeführer an: „Die müssen die Waffen auf die Berge hinbringen.“ Nach Aufforderung, dies genauer zu erklären, führte der Erstbeschwerdeführer an: „Die haben die Waffen in meinem Auto gelassen und haben gesagt, ich müsse sie woanders hinbringen. Auf die Berge.“ Diese Arbeit sollte er drei Tage lang machen, danach hätten sie ihn eingesperrt. Nach Aufforderung, genauer zu erklären, wann und wie sich dies alles ereignet hätte, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Die haben mich und meinen Bruder aufgehalten. Im Zuge dessen haben sie Waffen in unser Auto gegeben. Sie haben gesagt, wir müssten die Waffen zu dieser Adresse bringen.“ Er habe die Waffen gemeinsam mit den Taliban geliefert. Nach drei Tagen habe sich sein Bruder geweigert, weshalb sie zusammengeschlagen worden seien. Danach sei er eine Woche lang festgehalten worden. Auf die Frage, ob er von den sieben Tagen, in denen er inhaftiert gewesen sei, noch irgendwelche Details erzählen könne, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll: „Ich kann nicht viel erzählen. Meine Hände und Augen waren zusammengebunden. Zum Essen und Trinken haben sie meine Hand befreit. Zu essen und zu trinken hatten wir bekommen. Wasser und Brot.“ Auf die Frage, was passiert sei, als die Polizei ihn befreit habe, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich habe denen auch erzählt, dass die Taliban uns gezwungen haben, drei Tage lang Waffen zu liefern und uns eine Woche eingesperrt hatten. Sie haben uns mitgenommen.“ Er sei von der Polizei auf die Polizeistation römisch 40 gebracht worden. Dann hätten sie seinen Bruder zur Klinik gebracht. Er wisse nicht, wie die Polizei die Stelle gefunden habe, wo sie festgehalten worden seien. Er habe Schüsse gehört. „Die Polizisten sind hereingekommen und haben gefragt, was ich hier mache. Ich habe gesagt, ich sei seit einer Woche hier.“ Nach zwei Tagen Aufenthalt im Krankenhaus sei sein Bruder verstorben. Dies sei im November 2014 gewesen. Im Dezember 2014 sei er mit seiner Familie geflüchtet. Nach dem Tod seines Bruders habe er sich noch zwei Tage im Elternhaus aufgehalten. Danach sei er zu seinem Onkel gegangen, da die Nachbarn gemeint hätten, der Erstbeschwerdeführer habe für die Taliban gearbeitet. Seine Frau sei zu Hause geblieben. Vor diesem Vorfall habe er problemlos in Kabul gelebt. Von April 2012 bis Mai 2014 habe er mit seiner Ehegattin, seinem Vater und seinem Bruder im Iran gelebt. Sie hätten dort keine Aufenthaltstitel erhalten und seien deshalb wieder freiwillig nach Kabul zurückgekehrt. Im Falle einer Rückkehr könnten Nachbarn erzählen, dass er für die Taliban gearbeitet hätte und dann könnte er Probleme bekommen. Nach Vorhalt, dass die Polizei ihm in Afghanistan geholfen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er denke, sie könnten ihm nicht glauben. Er könnte daher auch Probleme mit der Regierung bekommen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er zuerst Deutsch lernen und dann arbeiten wolle. Sein Sohn gehe in den Kindergarten und spreche schon Deutsch. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am wöchentlichen Sprachtraining, eine Urkunde eines Fußballvereins sowie diverse medizinische Unterlagen, aus welchen sich ergibt, dass er im Vorjahr am rechten Arm operiert worden sei, vor. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag aus, dass sie den Erstbeschwerdeführer am 23.02.2010 geheiratet habe. Von April 2012 bis Mai 2014 habe sie mit ihrem Ehegatten illegal im Iran gelebt. Dann seien sie wieder freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt und sie habe mit ihrem Ehegatten und den Schwiegereltern in Kabul gelebt. Ihre Eltern würden auch in Afghanistan leben. Ihnen gehe es gut. Sie habe Kontakt zu ihnen. Zudem würden auch noch Onkel und Tanten von ihr in Kabul leben. Sie habe in Afghanistan keine Schule besucht, sie habe nur ein wenig lesen und schreiben gelernt. Im November 2014 sei ihr Schwager verstorben. Sie wisse nur, dass die Taliban ihren Ehegatten und seinen Bruder mitgenommen hätten. Der Bruder sei geschlagen worden und dann verstorben. Nach dem Begräbnis habe sich ihr Ehegatte noch zwei Tage zu Hause aufgehalten; danach sei er zu seinem Onkel gegangen und im Dezember 2014 seien sie dann gemeinsam geflüchtet. Zu den Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Nachbarn schlecht über ihren Mann geredet hätten. Das Leben ihres Mannes sei in Gefahr gewesen. Eigene Probleme habe sie nicht gehabt. Sie sei nur wegen ihres Ehegatten geflüchtet. Über die Probleme ihres Gatten wisse sie nur, dass die Taliban ihren Ehegatten und den Bruder mitgenommen und beide zusammengeschlagen hätten. Mehr wisse sie nicht. Vor diesem Vorfall hätten sie keine Probleme gehabt. Ihr Schwiegervater und ihr anderer Schwager würden noch immer zu Hause in Kabul leben. Ihnen gehe es gut. Der Schwager arbeite. Die wirtschaftliche Situation sei „ok“ gewesen. Ihr Ehegatte und sein Bruder hätten gearbeitet. Ihre beiden minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr glaube sie, dass sie in Gefahr wäre. Ihre Nachbarn seien nun auch ihre Feinde. Auf die Frage, wie sie sich erklären könne, dass der Schwiegervater noch immer an der gleichen Adresse in Kabul leben würde, obwohl die Bedrohung derart groß sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass nur ihr Ehegatte und sein Bruder Probleme gehabt hätten. Der Schwiegervater hätte keine Probleme gehabt. Woanders in Afghanistan hätten sie sich nicht niederlassen können, da sie überall gefunden worden wären. Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie hier sehr glücklich sei. Ihre Kinder dürften in die Schule gehen. Sie würde Deutsch lernen und später vielleicht als Schneiderin arbeiten wollen. Einmal in der Woche besuche sie einen Deutschkurs. Sie gehe einkaufen. Ihren Sohn nehme sie, wenn sie zum Arzt müsse, als Dolmetscher mit.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass die Beschwerdeführer keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung in Afghanistan hätten glaubhaft machen können. Auch eine refoulemtschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar.
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und den beweiswürdigenden Erwägungen substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 19.12.2016 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kopien ihrer Tazkiras.
- Am 06.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihr bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2017 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Dagegen haben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 27.02.2018, Zahl E 3507/2017/15, das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, das die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, aufgehoben, da die Beschwerdeführer diesbezüglich in dem durch das Bundesverfassungsgesetz verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
- Dagegen haben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 27.02.2018, Zahl E 3507/2017/15, das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, das die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, aufgehoben, da die Beschwerdeführer diesbezüglich in dem durch das Bundesverfassungsgesetz verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
- Am 19.10.2018 sowie am 25.06.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer ein.
- Am 21.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre bevollmächtigte Vertreterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer zu ihren Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihren Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 21.08.2019). In der Verhandlung legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen vor (siehe Beilage ./A). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurden in der Stadt Kabul, der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Hochzeit mit der Zweitbeschwerdeführerin im März 2010 mit seinem Vater und seinen Brüdern im Elternhaus in der Stadt Kabul. Seine Mutter verstarb, als der Erstbeschwerdeführer dreizehn Jahre alt war. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule und hat auch keine Berufsausbildung. Er arbeitete im Geschäft seines Vaters mit. Von April 2012 bis Mai 2014 lebten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer sowie der Vater und der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Iran. Da sie dort keine Aufenthaltspapiere erhielten und die Kinder nicht zur Schule gehen konnten, kehrten sie wieder in die Stadt Kabul zurück, wo sie bis zur neuerlichen Ausreise im Dezember 2014 im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers lebten. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete nach seiner Rückkehr aus dem Iran in Kabul als Taxilenker. Sein Bruder besaß ein Obst- und Gemüsegeschäft. Die wirtschaftliche Lage der Familie war gut. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Heimatland keine Schule und hat keine Berufsausbildung. Bis zu ihrer Hochzeit lebte sie mit ihren Eltern in der Stadt Kabul in einem Mietshaus, danach im Haus ihres Ehegatten zusammen mit ihrer Schwiegerfamilie. Im Heimatland der Beschwerdeführer leben derzeit eine Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Wo sich diese in Afghanistan aufhalten, wissen die Beschwerdeführer jedoch nicht, da sie seit dem Jahr 2017 keinen Kontakt mehr zu diesen Familienangehörigen haben. Im April 2017 verließen der Vater des Beschwerdeführers und sein Bruder Afghanistan und gingen in den Iran. Der Vater des Erstbeschwerdeführers starb im Jahr 2018 an Krebs; sein Bruder wurde von den Polizisten nach Syrien geschickt, wo er im Mai 2017 ums Leben kam. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Auch eine inländische Fluchtalternative steht den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung.Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und ihrer individuellen Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Auch eine inländische Fluchtalternative steht den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführer leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich einen A1- und einen A2-Deutschkurs, hat jedoch keine Prüfung abgelegt. Er kann sich auf Deutsch verständigen. Er besucht – abgesehen vom Deutschkurs – keine Kurse und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Er ist in Österreich seit dem Jahr 2018 ehrenamtlich tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Österreich seit März 2017 einen Alphabetisierungskurs und kann sich ein wenig auf Deutsch verständigen. Auch sie ist in ihrer Freizeit ehrenamtlich tätig. Abgesehen vom Besuch des Deutschkurses nimmt sie in Österreich an keinen sonstigen Kursen teil. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über einen österreichischen Freundeskreis. Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich die Volksschule, der Viertbeschwerdeführer wird im Herbst mit dem Kindergarten beginnen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sprechen Deutsch und Dari und haben österreichische Freunde. Die Beschwerdeführer sind gesund, nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:Neueste Ereignisse - Integrierte KurzinformationenKI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:, Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen, KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/ Rückkehr).Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer „inklusiven“ zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere „wichtige Dinge“ noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019).Zivile-Opfer, UNAMA-BerichtDie United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 – 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO – unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).Anschläge in Kabul-StadtEnde Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von „mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte“ für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich „Sicherheitselemente“ um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als „Polytheisten“ bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom „zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern“. Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es „sehr wahrscheinlich“, dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).RückkehrDie International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).Quellen:Rückkehr)., Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl , Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer „inklusiven“ zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). , Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). , Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere „wichtige Dinge“ noch behandelt werden (Heise 16.5.2019)., Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019)., Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht, Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 – 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019)., Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019)., Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019)., Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO – unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019)., Anschläge in Kabul-Stadt, Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b)., Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). , Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019)., Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c)., Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von „mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte“ für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich „Sicherheitselemente“ um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als „Polytheisten“ bezeichnet. (LWJ 2.6.2019)., Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019), US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom „zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern“. Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es „sehr wahrscheinlich“, dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019)., Rückkehr, Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019)., Quellen: 1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking —blast-rocks-kabu l, Zugriff 3.6.2019 AAN – Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan’s 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/ the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 22.5.2019 AJ – Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centrekabul- 190530082719388.html, Zugriff 3.6.2019 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMailBAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMailBAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMail, BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMail BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per EMail BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 3.6.2019 IEC – Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019): Press Declaration 24/2/1398, https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572?__tn__=-R, Zugriff 4.6.2019 IEC – Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results, http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2, Zugriff 4.6.2019 LWJ – Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombs-bus-securitypersonnel- in-western-kabul.php, Zugriff 3.6.2019 Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spy-chief-warns-5000-isis-foreignfighters- threaten-borders-former-1431576, Zugriff 4.6.2019 Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019 Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt‘, https://www.tolonews.com/ afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 3.6.2019 Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks- %C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019 Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-explosion-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019 Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul, Zugriff 3.6.2019 Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019 TW – The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed, https://www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1- killed.html, Zugriff 3.6.2019 UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_- _first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 3.4.2019 VOA – Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growing-bigger-moredangerous/ 4927406.html, Zugriff 4.6.2019KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft).4927406.html, Zugriff 4.6.2019, KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat – Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere „Warlords“, statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des „Dschihad“ gegen die „US-Besatzer“ und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines „islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen“ wollten, obwohl sie dennoch keine „exklusive Herrschaft“ anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als „Haupthindernis für den Frieden“, da sie „vom Westen aufgezwungen wurde“; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, „die im Islam vorgesehen seien“ (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass „im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden“ (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch „terroristische Gruppen“ vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als „frustrierend langsam“ erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretärDie afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Verschiebung der Präsidentschaftswahl Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien „zahlreiche Probleme und Herausforderungen„ welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen – so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien „zahlreiche Probleme und Herausforderungen„ welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen – so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vergleiche BAMF 25.3.2019). Quellen: AJ – Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival, https:// www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival- 190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019 AJ – Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering- 190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019): Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf NYT – The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talksafghanistan.What römisch eins s Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talksafghanistan. html, Zugriff 26.3.2019 IFRCRCS – International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods, https://reliefweb.int/report/afghanistan/ afghanistan-drought-and-flash-floods Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff 26.3.2019 Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghan-capital-kabul-kill-6- during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL, Zugriff 26.3.2019 Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources, https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peacetalks- feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 26.3.2019 Taz – Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte, https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 26.3.2019 TDP – The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz celebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistan-kabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019 UN OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019): Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_mar_2019_w eb.pdf, Zugriff 26.3.2019 VoA – Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election, https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidential-election/4840141.html, Zugriff 26.3.2019 WP – The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-ofus- taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc- 2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 26.3.2019 KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante VorfälleKI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage), Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 – 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat – Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat – Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat – Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst – laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission – mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 – 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 – 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 – 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). Quellen: BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor SIGAR – Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report _2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.2.2019 UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.2018): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Special report: 2018 elections violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_nove mber_2018.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018): Quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNGASC – United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General, https://undocs.org/S/2018/1092, Zugriff 20.2.2019 KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a ‘significant step’, https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html. Zugriff 31.1.2019 DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/ home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende. Zugriff 31.1.2019 FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man- who-lost-afghanistan-envoy-taliban/. Zugriff 31.1.2019 IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane”. Moavero: "Apprendo ora”. Lega: "Nessuna decisione”,IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan. fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane”. Moavero: "Apprendo ora”. Lega: "Nessuna decisione”, https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/. Zugriff 31.1.2019 Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo, https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo. Zugriff 31.1.2019 NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework. Envoy Says. https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html. Zugriff 31.1.2019 Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban. https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban. Zugriff 31.1.2019 WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn’t negotiating with the Taliban. https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for- afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311 story.html?noredirect=on&utm term=.b049b43b3c
- Zugriff 31.1.2019 Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan’s Logar kills eight security forces, https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html. Zugriff 22.1.2019 IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/ edicola/afghanistan autobomba morti talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019 NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban- attack-intelligence-wardak.html. Zugriff 22.1.2019 Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul. https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T. Zugriff 22.1.2019 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html. Zugriff 22.1.2019 TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill ‘more than 100 people’ in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-on- afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019 TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban Claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.
- Zugriff 22.1.2019 Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant. Zugriff 22.1.2019 KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als „politisch motiviert" und „illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als „politisch motiviert" und „illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019 ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019 Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR. Zugriff 8.1.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-all- kabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018 TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/ Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018 Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/ Chaos- nach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018 Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making ‘Fake Result Sheets’ For Polling Stations, https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-polling-stations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019 Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-
- Zugriff 8.1.2019 Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018 Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes, https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision %C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018 WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan’s presidential elections delayed until July, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c-6f878a26288a storv.html?noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019 ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul, https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-
- Zugriff 8.1.2018 KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle „Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle „Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des „Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des „Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/ afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BvgjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ. Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (21.11.2018): ‘Brutal and barbaric’: Victims recount horror of Kabul attack. https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html. Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291 .html. Zugriff 22.11.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html. Zugriff 22.11.2018 Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison. https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison. Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul. https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlag-attentat-ulema-rat-versammlung-tote. Zugriff 22.11.2018 DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo. https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-taliban-regierungstruppen-ghasni. Zugriff 12.11.2018 IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi. https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan- attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/. Zugriff 22.11.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan. attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi. https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistan- attacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/. Zugriff 22.11.2018 KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence. https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabul- over-recent-wave-of-violence-02722/? fbclid=IwAR2cNvRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT 4vCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g. Zugriff 22.11.2018 LE - L’Express (21.11.2018): Attentat a Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue. raconte un blesse. https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-la- lecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html. Zugriff 22.11.2018 NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering. https://www.nvtimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html. Zugriff 22.11.2018 Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead. https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead. Zugriff 22.11.2018 SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least
- wounds
- https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397.Zugriff 22.11.2018 TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack. https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.
- Zugriff 22.11.2018 Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast. Zugriff 22.11.2018 Tolonews (12.11.2018): Mol Confirms 6 Death In Kabul Explosion. https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul. Zugriff 22.11.2018 TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul. https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html. Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u.a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u.a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den