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{'item': 'W172 2192806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW172 2192806-1 SpruchW172 2192806-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2018 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Thomas LOOS, Schönauerstraße 7, 4400 Steyr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 1076557807-150794972, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Thomas LOOS, Schönauerstraße 7, 4400 Steyr, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 1076557807-150794972, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 A) - beschlossen: I. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. - zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde von XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde von römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.12.2019 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005"). Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Steiermark. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen. 3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 11.04.2018 erhoben. 5. Am 17.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. II.1.2.).Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt (s. weiter unten Pkt. römisch zwei.1.2.). Ferner wurde der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (geb. XXXX .1987, afghanischer Staatsangehöriger), als Zeuge einvernommen.Ferner wurde der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (geb. römisch 40 .1987, afghanischer Staatsangehöriger), als Zeuge einvernommen. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung auch seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. 6. Im Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich, zu: - Identität (Tazkira des Vaters und des Großvaters des Beschwerdeführers, iranischer Impfpass, iranische Arztbestätigung der Geburt, iranische Arbeitserlaubnis, iranische Aufenthaltskarte, jeweils in Kopie); - Vorbringen zu den Flucht- bzw. Verfolgungsgründen (iranische Dienstbestätigungen des Vaters des Beschwerdeführers, Dienstausweis des Vaters bei der afghanischen Armee, jeweils in Kopie, sowie sechs Fotos des Vaters); - gesundheitlichen Beschwerden (Arztbriefe); - Deutschsprachkursen (mehrere Bestätigungen bis einschließlich Deutschkursbestätigung B1/2 bzw. Prüfungszeugnis A1, A2 und B1); - schulische Ausbildung und/oder sonstige berufsqualifizierende Maßnahmen (Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bestätigung betreffend Teilnahme an Basisbildungskurs, Schnupperlehre - IFW mould tec GmbH, Grundbildung - Fokus Mathematik vom BFI Oberösterreich, Volontariat - TCG Unitech GmbH); - gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten (betreffend die Gemeinde XXXX , den Verein XXXX , die Pfarre XXXX , die freiwillige Feuerwehr XXXX und Dolmetschereinsatz im Flüchtlingshaus in XXXX );- gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten (betreffend die Gemeinde römisch 40 , den Verein römisch 40 , die Pfarre römisch 40 , die freiwillige Feuerwehr römisch 40 und Dolmetschereinsatz im Flüchtlingshaus in römisch 40 ); - sonstigen Integrationsmaßnahmen und -bemühungen (Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs; mehrere Empfehlungsschreiben). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 1994 in XXXX im Iran geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus der Provinz Sar-e-Pul, Dorf Sultan Qhajar, in Afghanistan. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Farsi. An Schulausbildung weist er acht Jahre Schulbesuch im Iran auf. Seine Berufsausbildung ist Friseur. Er war beruflich zuletzt als Schmuckverkäufer im Iran tätig. Er lebte seit seiner Geburt ausschließlich in XXXX im Iran bis zu seiner Ausreise am XXXX .2015, in Afghanistan war er noch nie. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm mehr. Im Iran leben seine Eltern und seine Schwester, mit denen er vier bis fünf Mal im Monat über Internet oder Apps wie IMO oder WhatsApp Kontakt hat. Seine Mutter und seine Schwester sind zu Hause, sein Vater hat keine feste Arbeitsstelle und ist Straßenverkäufer oder auch Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf. In Österreich lebt ein Bruder und dessen Frau sowie Cousions und Cousinen von ihm. Seinen Bruder und dessen Frau sieht der Beschwerdeführer fast täglich, sie verbringen zum Teil auch die Freizeit gemeinsam, leben aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Bis vor ca. zwei Jahren lebten sie noch gemeinsam in einem Heim, dann zog sein Bruder mit seiner Frau in eine eigene Wohnung. Diese beiden sind seit neun Jahren ein Paar, seit sieben Jahren verheiratet, Kinder haben sie keine. Der Beschwerdeführer und sein Bruder unterstützen sich gegenseitig, sei es beim Erlernen der deutschen Sprache, sei es bei Behördenwegen, sei es aber auch finanziell.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am römisch 40 1994 in römisch 40 im Iran geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glaubensbekenntnis an. Seine Familie stammt aus der Provinz Sar-e-Pul, Dorf Sultan Qhajar, in Afghanistan. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Farsi. An Schulausbildung weist er acht Jahre Schulbesuch im Iran auf. Seine Berufsausbildung ist Friseur. Er war beruflich zuletzt als Schmuckverkäufer im Iran tätig. Er lebte seit seiner Geburt ausschließlich in römisch 40 im Iran bis zu seiner Ausreise am römisch 40 .2015, in Afghanistan war er noch nie. In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm mehr. Im Iran leben seine Eltern und seine Schwester, mit denen er vier bis fünf Mal im Monat über Internet oder Apps wie IMO oder WhatsApp Kontakt hat. Seine Mutter und seine Schwester sind zu Hause, sein Vater hat keine feste Arbeitsstelle und ist Straßenverkäufer oder auch Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen weisen kein Vermögen auf. In Österreich lebt ein Bruder und dessen Frau sowie Cousions und Cousinen von ihm. Seinen Bruder und dessen Frau sieht der Beschwerdeführer fast täglich, sie verbringen zum Teil auch die Freizeit gemeinsam, leben aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Bis vor ca. zwei Jahren lebten sie noch gemeinsam in einem Heim, dann zog sein Bruder mit seiner Frau in eine eigene Wohnung. Diese beiden sind seit neun Jahren ein Paar, seit sieben Jahren verheiratet, Kinder haben sie keine. Der Beschwerdeführer und sein Bruder unterstützen sich gegenseitig, sei es beim Erlernen der deutschen Sprache, sei es bei Behördenwegen, sei es aber auch finanziell. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er hält sich seit dem XXXX .2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er hält sich seit dem römisch 40 .2015 in Österreich auf und ist hier sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten. Bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit ca. drei Jahren und fünf Monaten in Österreich aufhält. Eine Freundin oder eine vergleichbare intensive Beziehung zu einer anderen Person in Österreich weist er nicht auf. Seine österreichischen Freunde, auch gleichaltrige, kennt der Beschwerdeführer noch von seinem früheren Wohnort her, nämlich XXXX (heute wohnt er in XXXX ). Diese Freunde lernte er über deren Familien kennen. Mit diesen hat er eine gemeinsame Freizeitgestaltung (Theaterbesuche, Wamdern, Bergsteigen, gemeinsame Feiertagsbegehung, Familienpartybesuche). An Deutschkursen absolvierte der Beschwerdeführer A1-, A2- und B1-Kurse. Zusätzlich besuchte er auch die Basisbildung, wo Deutsch und Mathematik unterrichtet wurde, sowie den ersten Teil (erste Hälfte hervon) des B2-Kurses. Derzeit besucht er einen Abendlehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses). im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich will der Beschwerdeführer nach dem Hauptschulabschluss eine technische Lehre machen. Auch würde er bei der freiwilligen Feuerwehr mitarbeiten und dort auch eine Ausbildung machen. Der Beschwerdeführer übte verschiedene ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten aus. So war er an seinem Wohnort für die Kirchenreinigung und zwei Jahre lang jeden Monat jeweils 31 Stunden bei der Gemeinde tätig. Weiters war er für die Firma XXXX zwei Wochen lang geringfügig beschäftigt. In seinem Wohnheit übte er auch Dolmetschertätigkeiten für die Caritas aus. Der Beschwerdeführer war zudem bei der Gruppe MIMI aktiv, bei dieser wurden Abendkino und ähnliche Programme veranstaltet.Bezüglich seines Aufenthaltes in Österreich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit ca. drei Jahren und fünf Monaten in Österreich aufhält. Eine Freundin oder eine vergleichbare intensive Beziehung zu einer anderen Person in Österreich weist er nicht auf. Seine österreichischen Freunde, auch gleichaltrige, kennt der Beschwerdeführer noch von seinem früheren Wohnort her, nämlich römisch 40 (heute wohnt er in römisch 40 ). Diese Freunde lernte er über deren Familien kennen. Mit diesen hat er eine gemeinsame Freizeitgestaltung (Theaterbesuche, Wamdern, Bergsteigen, gemeinsame Feiertagsbegehung, Familienpartybesuche). An Deutschkursen absolvierte der Beschwerdeführer A1-, A2- und B1-Kurse. Zusätzlich besuchte er auch die Basisbildung, wo Deutsch und Mathematik unterrichtet wurde, sowie den ersten Teil (erste Hälfte hervon) des B2-Kurses. Derzeit besucht er einen Abendlehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses). im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich will der Beschwerdeführer nach dem Hauptschulabschluss eine technische Lehre machen. Auch würde er bei der freiwilligen Feuerwehr mitarbeiten und dort auch eine Ausbildung machen. Der Beschwerdeführer übte verschiedene ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten aus. So war er an seinem Wohnort für die Kirchenreinigung und zwei Jahre lang jeden Monat jeweils 31 Stunden bei der Gemeinde tätig. Weiters war er für die Firma römisch 40 zwei Wochen lang geringfügig beschäftigt. In seinem Wohnheit übte er auch Dolmetschertätigkeiten für die Caritas aus. Der Beschwerdeführer war zudem bei der Gruppe MIMI aktiv, bei dieser wurden Abendkino und ähnliche Programme veranstaltet. Für den Beschwerdeführer ist Religion nicht von großer Bedeutung, seine diesbezügliche Gleichgültigkeit wies er bereits im Iran auf. Er hält sich nicht an die entsprechenden religösen Regeln und Ernährungsvorschriften etwa des Islam. Er fastet nicht, betet nicht wirklich, trinkt, wenn auch nur gelegentlich, Bier und Most, und geht mit seinen Freunden gerne auch zu christlichen Feiern, auch wenn dies im Islam verboten ist. Seine Ablehnung gegenüber Schweinefleisch ist aber nicht religiös begründet, sondern in seiner Erziehung aufgrund der Essgewohnheiten. Der Beschwerdeführer befürwortet die Trennung von Religion und Staat in Österreich, Religion sollte laut ihm keinen größeren Einfluss auf die Politik haben. Gerade die Probleme in seinem Herkunftsstaat bzw. in asiatischen Ländern, wo Kämpfe wären, würden seiner Ansicht nach daraus resultieren, dass die Religion einen zu großen Einfluss hätte. Der Beschwerdeführer kleidet sich westlich-modern und hat ein entsprechendes Auftreten. Der Beschwerdeführer tritt für eine partnerschaftliche Beziehung zwischen Mann und Frau und für Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern ein, so in Bezug auf gemeinsame Kindererziehung, gemeinsame finanzielle Entscheidungen, berufliche Beschäftigung auch der Frau, die Pflege ihres eigenen Freundeskreis neben seinem oder unterschiedslose Bildungs- und berufliche Förderung in der Erziehung von Töchtern und Söhnen. 1.2.1. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: I. Sicherheitslage in der Herkunftsprovinzrömisch eins. Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz 1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018: "Sar-i-Pul / Sar-e-Pul / Sar-i-Pol Die nördliche Provinz Sar-i-Pul war bis 1988 Teil der Provinz Jawzjan (Pajhwok o.D.). Sie grenzt im Süden an die Provinzen Ghor und Bamyan, im Westen und im Norden an Faryab, Jawzjan und Balkh und im Osten an Samangan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul/Sar-e-Pul, Sozma Qala/Sozmaqala, Sanga Charakh/Sancharak, Sayyad/Sayad, Kohistanat/Kohestanat, Kosfandi/Gosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 578.639 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Usbeken, Paschtunen, Hazara, Tadschiken und andere ethnische Gruppierungen (NPS o.D.).Die nördliche Provinz Sar-i-Pul war bis 1988 Teil der Provinz Jawzjan (Pajhwok o.D.). Sie grenzt im Süden an die Provinzen Ghor und Bamyan, im Westen und im Norden an Faryab, Jawzjan und Balkh und im Osten an Samangan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul/Sar-e-Pul, Sozma Qala/Sozmaqala, Sanga Charakh/Sancharak, Sayyad/Sayad, Kohistanat/Kohestanat, Kosfandi/Gosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 578.639 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Usbeken, Paschtunen, Hazara, Tadschiken und andere ethnische Gruppierungen (NPS o.D.). Sar-i-Pul wird als eine der ressourcenreichsten Provinzen gesehen. Sie hat große Reserven an Erdöl, Kupfer und anderen natürlichen Bodenschätzen (Pajhwok o.D.). Mitte März wurden ca. 70.000 Obstbäume in verschiedenen Teilen der Provinz Sar-i-Pul gepflanzt; dies soll u. a. positive Auswirkungen auf die Lage der Bauern in der Provinz haben (Pajhwok 6.3.2018). In der Provinz Sar-i-Pul stieg der Mohnanbau im Vergleich zu den 195 Hektar im Jahr 2014 auf 3.600 Hektar im Jahr 2017 (UNODC 11.2017). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Während die Provinz Sar-i-Pul im Februar und Juni 2017 noch zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählte (Khaama Press 27.6.2017; vgl. Khaama Press 5.2.2017), wurde sie im August 2017 als volatil bezeichnet (Tolonews 9.8.2017). Die Sicherheitslage in der Provinz Sar-i Pul hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, nachdem Aufständische der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen in gewissen Gegenden aktiv geworden sind (Khaama Press 18.12.2017; vgl. UNAMA 6.12.2017).Während die Provinz Sar-i-Pul im Februar und Juni 2017 noch zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählte (Khaama Press 27.6.2017; vergleiche Khaama Press 5.2.2017), wurde sie im August 2017 als volatil bezeichnet (Tolonews 9.8.2017). Die Sicherheitslage in der Provinz Sar-i Pul hat sich in den letzten Jahren verschlechtert, nachdem Aufständische der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen in gewissen Gegenden aktiv geworden sind (Khaama Press 18.12.2017; vergleiche UNAMA 6.12.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 74 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: Bild kann nicht dargestellt werden Im gesamten Jahr 2017 wurden 108 zivile Opfer (67 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren gezielte Tötungen, Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet eine Steigerung von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Sar-i-Pul In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 24.1.2018; vgl. Xinhua 16.12.2017, Xinhua 16.8.2017, Khaama Press 8.4.2017, Khaama Press 24.1.2017); dabei werden Aufständische verhaftet (Khaama Press 24.1.2017) und getötet (Xinhua 16.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Xinhua 24.1.2018); dabei werden Aufständische getötet (MT 26.3.2018; vgl. Xinhua 24.1.2018). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften finden statt (DZ 6.8.2017).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 24.1.2018; vergleiche Xinhua 16.12.2017, Xinhua 16.8.2017, Khaama Press 8.4.2017, Khaama Press 24.1.2017); dabei werden Aufständische verhaftet (Khaama Press 24.1.2017) und getötet (Xinhua 16.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Xinhua 24.1.2018); dabei werden Aufständische getötet (MT 26.3.2018; vergleiche Xinhua 24.1.2018). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften finden statt (DZ 6.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Sar-i-Pul Regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen sind in einigen Distrikten aktiv und führen Angriffe aus (Khaama Press 27.6.2017; vgl. UNAMA 6.12.2017). Talibankämpfer sind in der Provinz aktiv (Gandhara 16.8.2017; vgl. AJ 2.3.2017) und rekrutieren neue Anhänger (LWJ 2.2.2018). Der IS gewinnt in einigen Distrikten der Provinz Terrain (Xinhua 14.1.2018; vgl. FE 12.12.2017, AJ 2.3.2018, Khaama Press 27.6.2016).Regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen sind in einigen Distrikten aktiv und führen Angriffe aus (Khaama Press 27.6.2017; vergleiche UNAMA 6.12.2017). Talibankämpfer sind in der Provinz aktiv (Gandhara 16.8.2017; vergleiche AJ 2.3.2017) und rekrutieren neue Anhänger (LWJ 2.2.2018). Der IS gewinnt in einigen Distrikten der Provinz Terrain (Xinhua 14.1.2018; vergleiche FE 12.12.2017, AJ 2.3.2018, Khaama Press 27.6.2016). So sollen Mitglieder des IS gemeinsam mit den Taliban, zwei i. d. R. verfeindete Gruppierungen, im August 2018 einen bedeutenden Angriff verübt und zahlreiche Zivilisten getötet haben (Xinhua 16.8.2017; vgl. Gandhara 16.8.2017, FN 9.8.2017, DZ 6.8.2017, Gandhara 6.8.2017). AuchSo sollen Mitglieder des IS gemeinsam mit den Taliban, zwei i. d. R. verfeindete Gruppierungen, im August 2018 einen bedeutenden Angriff verübt und zahlreiche Zivilisten getötet haben (Xinhua 16.8.2017; vergleiche Gandhara 16.8.2017, FN 9.8.2017, DZ 6.8.2017, Gandhara 6.8.2017). Auch ausländische Kämpfer sollen sich dem IS in Nordafghanistan, auch in der Provinz Sar-i Pul, angeschlossen haben (FE 12.12.2017; Khaama Press 24.1.2017). Die Islamische Bewegung Usbekistan (IMU) ist in der Provinz aktiv und hat ein Trainingscamp in Sar-i-Pul (LWJ 2.2.2018); auch wird dem Anführer der Bewegung nachgesagt, in der Provinz für den IS zu rekrutieren (Tolonews 3.2.2017). In einigen Fällen schließen sich Aufständische den Friedensprozessen in Sar-i-Pul an (Pajhwok 22.1.2018; vgl. Tolonews 23.1.2017).In einigen Fällen schließen sich Aufständische den Friedensprozessen in Sar-i-Pul an (Pajhwok 22.1.2018; vergleiche Tolonews 23.1.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogenen Vorfälle (Gewalt gegenüber Zivilisten und Ferngewalt) in der Provinz Sar-i-Pul registriert (ACLED 23.2.2018). Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018): Islamic State in Afghanistan, https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 29.3.2018 - AJ - Al Jazeera (2.3.2017): ISIL expands in Afghan-Pakistan areas, widening attacks, https://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-expands-afghan-pakistan-areas-widening-attacks- 170302041341156.html, Zugriff 29.3.2018 - CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017): Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C %D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018 - DZ - Die Zeit (6.8.2017): Taliban und IS ermorden mehr als 50 Zivilisten, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/afghanistan-taliban-is-kaempfe-sar-i- pul, Zugriff 29.3.2018 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_201 7.pdf#page=1&zoom=auto,-468,842, Zugriff 29.3.2018 - FE - Financial Express (12.12.2017): Afghanistan forces to launch operation against Islamic State in the north, http://www.financialexpress.com/world-news/afghanistan-forces-to-launch- operation-against-islamic-state-in-the-north/970687/, Zugriff 29.3.2018 - FN - Fox News (9.8.2017): ISIS, Taliban joined forces in brutal Afghan massacre that killed 50, officials say, http://www.foxnews.com/world/2017/08/09/isis-taliban-joined-forces-in-brutal- afghan-massacre-that-killed-50-officials-say.html, Zugriff 29.3.2018 - Gandhara (16.8.2017): Afghan Police Discover Mass Graves After Village Attack, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-islamic-state-mass-graves-shiite/28679707.html, Zugriff 29.3.2018 - Gandhara (6.8.2017): Local Afghan Officials Say Taliban, IS Teamed Up In Deadly Village Attack, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-militiants-dozens-killed-sari-pul/ 28661619.html, Zugriff 29.3.2018 - Khaama Press (5.2.2017): Uprising commander joins Taliban group with his 14 men in Sar-e- Pul, http://www.khaama.com/uprising-commander-joins-taliban-group-with-his-14-men-in-sar-e- pul-02809, Zugriff 29.3.2018 - Khaama Press (27.6.2017): ISIS militants behead alleged sorcerer in North of Afghanistan, https://www.khaama.com/isis-militants-behead-alleged-sorcerer-in-north-of-afghanistan- 03239/, Zugriff 28.3.2018 - Khaama Press (8.4.2017): Taliban's deputy governor and 6 Tajik militants among dozens killed in Kunduz, https://www.khaama.com/talibans-deputy-governor-and-6-tajikistanis-among- dozens-killed-in-kunduz-02526/, Zugriff 28.3.2018 - Khaama Press (24.1.2017): Growing foreign insurgents' activities in Afghanistan, http://www.khaama.com/afghan-police-arrest-terrorists-hailing-from-turkmenistan-kazakhstan- 02738, Zugriff 29.3.2018 - LWJ - Long War Journal (2.2.2018): Taliban promotes Abu Bakr Siddique training camp, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/02/taliban-promotes-abu-bakr-siddique-training- camp.php, Zugriff 29.3.2018 - MT - Military Times (26.3.2018): Is ISIS gaining 'serious' ground in Afghanistan? 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Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.06.2016 zur Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (a-9695-1): "Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud I und Behsud II (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse."Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud römisch eins und Behsud römisch zwei (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse. Doch auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gebe es Gegensätze und ein System von Untergruppen, das derart komplex sei, dass sich das Ausmaß, in dem sich die Mitglieder dieser Gruppen als eigene Gruppe angesehen hätten, je nach Zeit in Abhängigkeit von den in dem Gebiet aktiven politischen Bewegungen unterschiedlich gewesen sei. Die Gruppenzugehörigkeit gehe sowohl aus Mustern traditioneller Führung in Bezug auf Land, Familie und Religion ab und diese Führungsmuster könnten sich überschneiden. Am ambivalentesten sei der Status der Sayyed, welche die traditionelle religiöse Führung der Hazara bilden und rund vier bis fünf Prozent der Bevölkerung des Hazarajat ausmachen würden. Sie würden ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurückführen und seien ursprünglich Araber gewesen. Während Ehen zwischen Hazara-Männern und Sayyed-Frauen selten seien, komme es häufig zu Eheschließungen zwischen Sayyed-Männern und Hazara-Frauen. Manchmal würden sich Sayyed selbst als Hazara bezeichnen und auch von anderen als solche bezeichnet. In anderen Fällen würden sich die Sayyed als eigene Gruppe bezeichnen. In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara wie folgt: ‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen' (SFH, 13.09.2015). Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr 2015) hält fest, dass im November 2015 unbekannte Bewaffnete mindestens 14 Hazara-Männer aus Bussen in der Provinz Zabul entführt hätten. Über deren Verbleib hätten bis Dezember 2015 keine Informationen vorgelegen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. Im März 2015 sei es im ganzen Land zu Protesten gekommen, bei denen Demonstrierende die Regierung aufgefordert hätten, die 31 im Februar entführten Hazara freizubekommen. Im November 2015 seien in Städten im ganzen Land Proteste ausgebrochen, nachdem Aufständische mit mutmaßlichen Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) sieben Hazara in der Provinz Zabul enthauptet hätten, darunter zwei Frauen und ein neunjähriges Mädchen. Die Demonstrationen seien ein Ausdruck öffentlichen Unmuts gegen die Unfähigkeit der Regierung gewesen, mit der Bedrohung durch Aufständische fertig zu werden und hätten ein Licht auf die Ängste der Hazara vor weiteren Anschlägen geworfen. Weiters berichtet das USDOS von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Haft. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden, als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Wie das USDOS weiter bemerkt, seien ethnische Hazara, Sikhs und Hindus zusätzlich zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung weiterhin von Diskriminierung bei der Jobeinstellung und bei der Zuteilung von Arbeiten betroffen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnische gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere während der Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Spionage für die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am 23.02.2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am 13.10.2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen revalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von 6. bis 8. November hätten die reguierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinde gefordert worden sei." 3. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1: "[...] Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Authorität. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, v.a. Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen. Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. [...]" III. Situation von Rückkehrern aus Iran und Pakistanrömisch drei. Situation von Rückkehrern aus Iran und Pakistan 4. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen (v.a. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara), die aus dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren (a-9219): "[...] In einem im August 2014 veröffentlichten Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), ein Dachverband von in Afghanistan tätigen britischen und irischen Hilfsorganisationen, berichtet die freiberufliche Forscherin und Autorin Vanessa Thevathasan über die Lage junger afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran und Pakistan. Laut Thevathasan seien viele nach ihrer Rückkehr aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen geworden. Sie seien gezwungen, in Zelten zu leben, und hätten nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Mehrheit der AfghanInnen sichere sich den Lebensunterhalt durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Handel. In den Städten seien die meisten entweder selbstständig oder GelegenheitsarbeiterInnen. Die Verankerung dieses informellen Sektors sowie der Mangel an grundlegenden Diensten habe Afghanistans Fähigkeit untergraben, der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach einer organisierten Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge nachzukommen. Die Situation sei besonders für zurückkehrende afghanische Jugendliche hart [...] Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sich immer noch mehr als 2,5 Millionen afghanische Flüchtlinge im Ausland aufhalten würden, vor allem in den Nachbarländern Pakistan und Iran. Angesichts wirtschaftlicher Probleme und der zunehmenden Gewalt sei das Ausmaß der freiwilligen Rückkehr auf 16.000 Personen im Jahr 2014 zurückgegangen. Im Jahr zuvor seien noch mehr als doppelt so viele Personen zurückgekehrt. Zurückkehrende Flüchtlinge hätten Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünfte, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus )Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung habe zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings sei die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus )Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt. Einem für die Provinz Herat zuständigen Offiziellen zufolge würden Flüchtlinge alles verlieren, wenn sie versuchen würden, wieder nach Afghanistan zu kommen. Die afghanische Regierung verfüge nicht über die nötigen Ressourcen, um allen zu helfen. [...] Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), eine unabhängige Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, geht in einem Bericht vom Juli 2009 auf die Erfahrungen junger AfghanInnen bei ihrer Rückkehr aus Pakistan und dem Iran ein. Wie der Bericht anführt, sei die soziale Ablehnung durch AfghanInnen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben seien, eine schwierige Erfahrung für einige RückkehrerInnen der zweiten Generation gewesen. Es gebe zwei wichtige Gründe, warum Flüchtlinge der zweiten Generation bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit dieser sozialen Exklusion konfrontiert seien: Zum einen könnten einige Flüchtlinge als ‚Eindringlinge' in die afghanische Gesellschaft angesehen werden, zum zweiten könnte es sich um das erste Mal handeln, dass sie als AfghanInnen mit tiefgreifenden ethnischen und Stammes-Unterschieden unter ihren Landsleuten konfrontiert würden. Rund ein Viertel der befragten RückkehrerInnen, die meisten aus dem Iran, aber auch einige aus Pakistan, hätten berichtet, dass sie bzw. Familienangehörige oder Freunde von anderen AfghanInnen wegen ihrer Rückkehr aus einem anderen Land geächtet worden seien. Bei den RückkehrerInnen, die dies berichtet hätten, habe es sich vor allem um alleinstehende, gebildete und weibliche Personen gehandelt. Zurückgekehrte Frauen seien relativ einfach anhand ihrer Kleidung auszumachen und ihre Erscheinung und ihr Verhalten könnten im Widerspruch zu den lokalen kulturellen Erwartungen und sozialen Codes stehen. Bei diesen RückkehrerInnen handle es sich eindeutig um ‚AußenseiterInnen', die leichte Ziele für Schikanierungen seitens anderer AfghanInnen darstellen würden. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert hätten und nicht wüssten, was für AfghanInnen "normal" sei, bzw. sich nicht dementsprechend verhalten könnten, könnten sie als ‚verwöhnt', ‚Nichtstuer' oder ‚nicht afghanisch' betrachtet werden. Im Großen und Ganzen scheine es eine generelle negative Einstellung gegenüber einigen RückkehrerInnen zu geben, denen von einigen in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Einer der Gründe für diese Vorwürfe sei Angst im Zusammenhang mit der Konkurrenz um Ressourcen. RückkehrerInnen der zweiten Generation, bei denen es wahrscheinlich sei, dass sie sich in einer besseren sozioökonomischen Lage befinden würden als Personen, die in Afghanistan geblieben seien, würden von ihren Landsleuten, die ihr ‚Territorium' in den Bereichen Bildung, Arbeit, Eigentum und sozialer Status bedroht sehen würden, manchmal als unerwünschte Eindringlinge angesehen. Darüber hinaus scheine es eine stereotype Wahrnehmung von zurückgekehrten Mädchen und Frauen zu geben, wonach diese ‚freier' seien. Dies hänge mit der generellen Wahrnehmung der AfghanInnen von pakistanischen und iranischen Frauen zusammen. Afghanische Flüchtlinge der zweiten Generation würden diese Frauen oftmals als ‚freier' ansehen, sowohl in negativer (z.B. Scham in Verbindung mit einem weniger moralischen Verhalten) als auch in positiver Hinsicht (z.B. besserer Zugang zu Bildung und Arbeit). Die jungen RückkehrerInnen, die in Pakistan und im Iran aufgewachsen seien, würden von den in Afghanistan Verbliebenen ähnlich betrachtet. Wie der Bericht weiters anführt, werde Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen von Flüchtlingen der zweiten Generation noch intensiver erlebt als von Flüchtlingen der ersten Generation oder AfghanInnen, die bereits Erfahrungen in Afghanistan gemacht hätten und sich dieser Realität bewusster seien [...] [...] In einer im September 2013 eingereichten Masterarbeit an der japanischen Ritsumeikan Asia Pacific University geht Ahmadi Yaser Mohammad Ali ebenfalls auf die Lage afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran ein. Die nötigen Informationen für die Arbeit wurden unter anderem mittels Interviews mit 17 Haushaltsvorständen (im Alter von 24 bis 70) in zwei Stadtvierteln von Kabul, in denen viele RückkehrerInnen aus dem Iran leben würden, gesammelt. Wie Ali anführt, hätten sich viele der Befragten darüber beschwert, dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus dem Iran habe. Allerdings sei dieses Problem vor allem von Flüchtlingen der zweiten Generation angesprochen worden. Mit Verweis auf den weiter oben bereits zitierten AREU-Bericht von 2009 erläutert Ali, dass Flüchtlinge der zweiten Generation aufgrund der Diskriminierung, mit der sie im Iran konfrontiert gewesen seien, unter großem Druck gestanden hätten, in der Öffentlichkeit iranisches Persisch zu sprechen. Wegen ihres Akzents würden sie bei ihrer Rückkehr leicht als RückkehrerInnen ausgemacht, was zu sozialer Ausgrenzung führen könne. Einem Bericht der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission zufolge seien diese RückkehrerInnen auch mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert. In manchen Fällen seien sie aufgrund ihres Akzents und ihrer Kleidung ihrer Rechte beraubt worden. Wie Ali weiters anführt, habe die afghanische Regierung im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von RückkehrerInnen verbiete. Trotz dieses Dekrets seien sich alle Befragten einig gewesen, dass RückkehrerInnen aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert würden. Im Gegensatz dazu sei in der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung aus dem Jahr 2008 angeführt worden, dass es kein Muster von Diskriminierungen von RückkehrerInnen gegeben habe, auch wenn die Reintegration dieser Personen eine Herausforderung darstelle [...]" 5. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ländersachverständigen ASEF vom 15.09.2017 zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und aus Pakistan: "[...] Berichten der internationalen Hilfsorganisationen zufolge leben geschätzte drei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan sowie zirka 2,5 Millionen im Iran. Darunter befinden sich viele im Exil geborene Afghanen der zweiten und dritten Generation. Besonders im Iran sind afghanische Staatsangehörige nicht erwünscht, wo sie sehr benachteiligt sind und kaum über eine Perspektive verfügen. Bereits seit November 2013 schickt der Iran tausende Afghanen zum Kampf gegen die IS nach Syrien. Im Gegenzug verspricht die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen das Bleiberecht im Iran oder finanzielle Anreize. Einigen Afghanen soll aber auch mit der Abschiebung gedroht worden sein, falls sie sich weigern sollten, nach Syrien zu gehen. Am 2. Mai 2016 verabschiedete das Teheraner Parlament ein Gesetz, wonach im Falle eines Todes die Angehörigen der afghanischen Kämpfer die iranische Staatsbürgerschaft erhalten. Damit bestätigte die iranische Regierung erstmals die Existenz ausländischer Söldner. Zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan: Afghanische Rückkehrer geraten beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan in gravierende Schwierigkeiten. Diese verfügen über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwert die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr der meisten in ihre Heimatregionen. Es wird berichtet, dass viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut verlassen müssen und in die Städte ausweichen, insbesondere nach Kabul, wo es ihnen nach der Rückkehr auch wirtschaftlich schlechter geht als im Exilland. Es darf nicht ungesagt bleiben, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen - falls überhaupt vorhanden - ausgeschlossen werden. Damit ist gemeint, dass es für Rückkehrer besonders schwierig ist, sich ohne etwaige Verwandte oder Freunde zu Recht zu finden und Zugang zu Arbeitsstätten zu bekommen. Ihnen fehlt somit jeglicher Zugang zu nützlichen Ressourcen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan gelten sie als Fremde im eigenen Land. Darüber hinaus müssen die meisten Jugendlichen, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren bzw. abgeschoben werden und über keine Fachausbildung verfügen, mit dem Problem der Arbeitslosigkeit kämpfen. Auf Grund der unsicheren Lage fühlen sich viele Unternehmer dazu gezwungen, ihre Firmen zu schließen. Dies führt ebenfalls zu einer schwierigen Situation am Arbeitsmarkt. Daraus ergibt sich, dass tausende junge Menschen derzeit auf dem Weg sind, außerhalb von Afghanistan Möglichkeiten nach wirtschaftlichem Überleben zu suchen. Jene Rückkehrer, die im Land verbleiben, geraten oft in die Drogenszene und leben zum Teil in Parkanlagen und in nicht bewohnbaren Häusern. Auf Grund dieser Umstände ist die Kriminalitätsrate, vor allem unter jungen Menschen, stark gestiegen. Diese Situation der jungen Rückkehrer hat dazu geführt, dass die afghanische Regierung vor allem die Nachbarländer gebeten hat, afghanische Flüchtlinge nicht abzuschieben. Wenn Rückkehrer über kein soziales Netzwerk verfügen und auch keine finanzielle Unterstützung zugesichert bekommen, sind sie gezwungen, in Zelten zu leben und haben zudem nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Situation ist insbesondere für junge afghanische Rückkehrer hart, zumal die afghanische Regierung nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um diese beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu unterstützen. Viele Afghanen haben Afghanistan aufgrund des langjährigen Krieges verlassen, können aber, obwohl es in manchen Gebieten wieder sicher ist, wegen der wirtschaftlichen Lage nicht mehr dorthin zurückkehren. Rückkehrer aus dem Iran berichten über soziale Ablehnung durch jene Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind. Oftmals werden Rückkehrer als ‚Eindringlinge' oder ‚Fremde' angesehen. Im Großen und Ganzen gibt es eine generelle negative Einstellung gegenüber Rückkehrern, denen von den in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen wird, dem Krieg entflohen zu sein und das Land und die Bevölkerung im Stich gelassen zu haben und selbst ein wohlhabendes Leben im Ausland geführt zu haben. Vor allem Flüchtlinge zweiter Generation erleben Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen intensiver als die der ersten Generation. Die Tatsache, dass die Mehrheit der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw. Farsi-sprechenden sunnitischen Tadschiken und schiitischen Hazara, durch ihren Schulbesuch oder durch die Ausübung eines Berufes im Iran die iranische Kultur und Lebensweise angenommen haben, erschwert die Rückführung dieser in die afghanische Gesellschaft. Für viele ist auch die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, beängstigend. Die afghanische Bevölkerung betrachtet Rückkehrer aus dem Iran mit Argwohn und ist der Meinung, dass diese die Identität Afghanistans ändern und das Land ‚iranischer' machen. Sie werden auch oft als ‚falsche' Afghanen bezeichnet. Dieser Umstand führt oft zu Spannungen zwischen den Rückkehrern und jenen, die während der Kriegsjahre in Afghanistan verblieben sind. Rückkehrer berichten auch über ein unfreundliches Verhalten der Afghanen im Land und dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von Rückkehrern aus dem Iran habe. Auch werden solche Rückkehrer als kulturell nicht authentisch und politisch verdächtig angesehen. Die Aussprache, nämlich der iranische Akzent der Rückkehrer, führt zur sozialen Ausgrenzung, dem zufolge sie mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert sind. Ohne Beziehungen zu dort wohnhaften und mit der dortigen Gesellschaft vertrauten Personen ist es nahezu unmöglich, in Afghanistan Arbeit zu finden. Ihnen wird unter anderem auch vorgeworfen, dass sie zurückgekehrt seien, um von der sich teilweise stabilisierten Lage im Land zu profitieren. Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, welches die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Trotz dieses Dekrets werden Rückkehrer aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert. Am schwierigsten erweist sich die Situation für jene, die nicht in ihre Heimatdörfer zurückkehren wollen, vor allem aus Sicherheitsgründen oder wegen fehlender familiärer Anknüpfungspunkte. Diese Rückkehrer sind besonders verwundbar. Als Fremde im eigenen Land fehlen ihnen die wichtigen Netzwerke, die sie in der afghanischen Stammesgesellschaft brauchen. Eine Unterkunft oder eine Verdienstmöglichkeit zu finden, ist ohne solche Beziehungen viel schwieriger." 6. Auszug aus dem Gutachten der Ländersachverständigen STAHLMANN vom 28.03.2018 u.a. zur Identifizierung und Situation von Rückkehrern aus dem Iran in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Zl. AZ: 7 K 1757/16.WI.A: "[Frage des Gerichts:] 12. Sind afghanische Staatsangehörige, die im Iran gelebt hatten und über das westliche Ausland als abgelehnte Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehren, als solche in Afghanistan identifizierbar? Wenn ja:

  1. a)Wodurch ist eine solche Identifizierung möglich?
  2. b)Hat diese Identifizierbarkeit Folgen für das alltägliche Leben dieser Person, insbesondere im Hinblick auf Eingliederung in die Gesellschaft, Finden einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle? Gibt es Unterschiede, ob die Person sich in einer Großstadt oder auf dem Land niederlässt? Welche Rolle spielt die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit? Ja, selbst mir, die ich selbst Fremde und in vielerlei Hinsicht kulturelle und soziale Analphabetin war, war es von Beginn meiner Zeit in Afghanistan an ohne Probleme möglich, Afghanen, die zumindest einige Jahre im Iran gelebt hatten, auch in flüchtigen Begegnungen als solche zu identifizieren. Nach längerem Aufenthalt im Iran müssen Rückkehrer aufgrund dieses Aufenthaltes mit sozio-ökonomischem, sozio-kulturellem sowie sozio-politischem Ausschluss und damit verbundenen Gefährdungen rechnen. Unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit oder dem Ort der Ansiedlung ist davon auszugehen, dass sie ohne unterstützungswillige und -fähige Netzwerke keine Chance auf Eingliederung und Überlebenssicherung haben. Einleitung: Varianten der Migration in den Iran Auffällige Unterschiede gibt es jedoch zwischen verschiedenen lokalen Kategorien von Iran-Rückkehrern, die sich aus unterschiedlichen Migrationsvarianten ergeben und grob in drei Kategorien einteilen lassen: Arbeitsmigration, zeitlich befristete Zuflucht und langfristiges Exil. All diese Migrationsvarianten sind für die Betroffenen prägend, sie unterscheiden sich jedoch deutlich wahrnehmbar bezüglich der sozialen Verortung in Afghanistan, der relativen Integration im Iran und der Chancen auf Reintegration in Afghanistan. Zustande kommen diese Varianten aufgrund unterschiedlicher Funktionen, welche die Migration erfüllt: Arbeitsmigranten und hier insbesondere unverheiratete junge Männer gehen meist mit dem Ziel der Unterstützung ihrer Familien in Notzeiten oder für die ökonomische Abfederung spezifischer Herausforderungen wie Hochzeiten oder die Bewältigung von Schulden für begrenzte Zeit in den Iran. (Harpviken 2014, Monsutti 2006) Eine Untergruppe hiervon sind jene, die aus Afghanistan Richtung Europa fliehen und die Flucht unter anderem mit zeitweiser Arbeit im Iran finanzieren. Sozio-ökonomisch bleibt diese Gruppe in der Regel in Afghanistan fest verortet und auch wenn sie lernen, sich im Iran zu orientieren und sprachliche und kulturelle Kompetenz aneignen, führt dies aufgrund der Kürze des Aufenthalts und der sozialen Verankerung in Afghanistan in der Regel nicht zu einer sozio-kulturellen Entfremdung von ihren Herkunftsgemeinschaften und Familien. Diese Gruppe kann am ehesten einer Identifizierung in der Öffentlichkeit entgehen, auch wenn diese wie jede Migrationserfahrung die Betroffenen prägt und die Konfrontation mit einem kulturell, sozial, sprachlich, religiös und nicht zuletzt politisch sehr anderen Umfeld Spuren hinterlässt, die im persönlichen Umgang deutlich werden. Im Zuge der Kriege hat der Iran jedoch auch Millionen Afghanen als Zufluchtsort gedient. Hieraus haben sich zwei Varianten der Migration entwickelt, von denen nicht nur Einzelne, sondern auch Familien betroffen waren. Die eine entspricht traditioneller Migration als Teil der Strategie des erweiterten Familienverbandes zur Streuung von Optionen der Überlebenssicherung. (Harpviken 2014, Monsutti 2006) Entsprechend dieses Musters bleibt ein Teil der Familie zurück, Ressourcen werden bei Bedarf weiterhin geteilt, und Ansprüche an z.B. Erbteile bleiben bestehen. Auch diese Form der Migration wird als zeitlich befristet verstanden und eine Rückkehr wird von allen Beteiligten erwartet, sobald die Umstände es wieder zulassen. Anders ist der Fall bei jenen, die diese Form der Migration nicht aufrechterhalten konnten oder wollten und für die der Aufenthalt im Iran zum dauerhaften Exil wurde. Gründe hierfür waren zahlreich. Oft war es der gewaltsame Verlust der Überlebensgrundlage, wie des ererbten Landes, der dafür gesorgt hat, dass erweiterte Familien ins Exil gegangen sind. Manchmal haben Teile der Familienverbände ohne Aussicht auf ein Ende der Kriege ihr Land bewusst aufgegeben und sich für einen unabhängigen und dauerhaften Neuanfang im Exil entschieden. Mitunter haben auch politische Fronten Familienverbände geteilt und Solidarbeziehungen beendet. Auch diese unbefristete Migrationsvariante ist nicht neu und findet sich z. B. mit der Staatsgründung im Zuge des Genozids Abdur Rahmans an Hazara, die zu dauerhaften Exilgemeinschaften in Pakistan und Iran geführt hat [...]. Dauerhaftes Exil wurde jedoch auch mit zunehmender Dauer der Kriege nach 1978 zu einem üblichen Phänomen. Für beide Gruppen gilt, dass sie eine Identifizierung als Iran-Rückkehrer selbst im unverbindlichen, alltäglichen Kontakt wie etwa auf der Straße oder auf dem Markt in der Regel nicht vermeiden können. Der Grad der sozio-kulturellen Entfremdung im Vergleich zu den in Afghanistan Verbliebenen hängt hierbei vor allem von dem Alter der Betroffenen zur Zeit der Migration, der Dauer des Exils und den andauernden sozialen Verbindungen der Familie nach Afghanistan ab. Haben die Betroffenen prägende Jahre im Iran verbracht oder keinen regelmäßigen Kontakt mit Herkunftsgemeinschaften gepflegt, ist das Fremdheitserleben der in Afghanistan Verbliebenen oft so groß, dass die Betroffenen nicht mehr als Afghanen wahrgenommen werden. Die übliche Bezeichnung ist stattdessen der pejorative Ausdruck ‚Iranigak', also ‚kleine Iraner'. [...] [...] Möglichkeiten der Identifizierung im alltäglichen Umgang Im Gegensatz zu jenen, die nur kurzfristig als Arbeitsmigranten im Iran gelebt haben, ist das Auftreten derer, die sich dort niedergelassen haben, in der Regel bezüglich Habitus und Körpersprache wie Gestik und Gang so anders, dass selbst eine erfolgreiche Anpassung in der Kleidung diese Unterschiede nicht überspielen kann. Ausnahmen hierzu wären z.B. Einkaufszentren im Zentrum Kabuls, an denen ohnehin die ganze Bandbreite afghanischer Alltagskulturen aufeinandertrifft und Iranrückkehrer allein aufgrund ihres Auftretens wohl nicht von erfolgreichen Exilafghanen oder der pro-westliche eingestellten Bildungs- und Machtelite des Landes zu unterscheiden wären. In jedem Fall offensichtlich sind jedoch die sprachlichen Besonderheiten. Farsi und Dari sind zwar in der Schriftform ähnlich. Dennoch sind auch in der Schriftsprache die Unterschiede im Wortschatz groß genug, um regelmäßig für Missverständnisse zu sorgen. Besonders eklatant sind diese in der Verwaltungssprache, die in Afghanistan häufig auf paschtunischen Wortschatz zurückgreift. Doch auch der Einfluss des Urdu ist auf Dari beschränkt, wie etwa die Währungsbezeichnung lakh für 100.000 Afghanis oder die umgangssprachliche Bezeichnung rupa für Afghani. Während Farsi sich zudem in der Regel auf französische Lehnwörter stützt, sind im Dari englische üblich, die gegenseitig somit nur verstanden werden, wenn auch die jeweiligen Fremdsprachen bekannt sind. Divergierender Wortschatz betrifft hierbei auch alltägliche Begriffe wie ‚Straße', ‚Krankenhaus', ‚Auto' oder Verwandtschaftsbezeichnungen, während identische Wörter manchmal andere Bedeutungen haben. So bedeutet beispielsweise der Dari-Ausdruck für Auto auf Farsi Motorrad. Bei einer Bewerbung sagen zu wollen, dass man einen Universitätsabschluss (Farsi: license) hat, und damit auf Dari zu sagen, dass man über einen Führerschein verfügt, kann vielleicht noch aufgelöst werden. Dass aber selbst gleiche Vornamen, z.B. Azam, unterschiedliche Geschlechter konnotieren, sorgt schon sehr viel nachhaltiger für Komplikationen. Die Unterschiede in der gesprochenen Sprache, in Dialekt, Akzent und der Art des Ausdrucks sind noch um ein Vieles größer und lösen bei lokalen Gemeinschaften nicht nur großes Fremdheitserleben aus. Sie sind mitunter so gravierend, dass auch alltägliche Kommunikation scheitern kann. [...] [...] Insbesondere bei jenen, die im Iran aufgewachsen waren, fiel zudem auch in alltäglichen Situationen auf, wie unterschiedlich die Regeln und Rituale des Umgangs in den beiden Ländern sind. Das fing bei Begrüßungs- und Dankesformeln an, ging über Arten des Handelns auf dem Markt, galt für das Verhalten im öffentlichen Raum, betraf aber auch den Umgang mit Autoritätspersonen und staatlicher Bürokratie. Das Verhalten der ‚Iranigak' fiel so regelmäßig als situationsunangemessen, unbeholfen und fremd bzw. falsch auf. Mit die größten Unterschiede finden sich in Bezug auf die gelebte Religiosität. Die unterscheidet sich insbesondere durch das religiöse Wissen, den Kanon der religiös definierten Werte und Normen, die Art wie Religion im Alltag gelebt wird, die Frage, welche Lebensbereiche religiös definiert sind und die Organisation religiöser Institutionen. All diese sozio-kulturellen Unterschiede und die erlebte Fremdheit waren schwächer bei denen ausgeprägt, die nur vorübergehend im Iran gelebt hatten, in Afghanistan kulturell und sozial noch beheimatet und verwurzelt waren und bei denen die Rückkehr tatsächlich eine Rückkehr in ein bekanntes soziales Umfeld war. Doch selbst bei dieser Gruppe fiel im persönlichen Kontakt und bei Besuchen auf, dass die privat gelebte Kultur und die gepflegten sozialen Beziehungen sich deutlich von jenen derer unterschieden, die während des Krieges in Afghanistan geblieben waren. Das betraf die Interessen, welche die Gespräche prägten, die Einrichtung der Häuser, die Wahl der Statussymbole, das Essen, den sehr viel offeneren Umgang zwischen den Geschlechtern und Generationen, die Hoffnungen für die Zukunft und persönliche Ziele und die Art und den Grad der Bildung. Selbst wenn es jemandem möglich wäre, all diese Marker der Fremdheit in der Öffentlichkeit zu verbergen - was mir bei mehrjährigem Aufenthalt im Iran nicht vorstellbar ist - sorgt spätestens die Überprüfung der biografischen Angaben durch das neue Umfeld für das soziale Wissen um den Aufenthalt im Iran. [...] [...] Hürden erfolgreicher Eingliederung nach Rückkehr aus dem Iran Die Chance einer Wiedereingliederung ist - nicht nur, aber auch - für Iran-Rückkehrer, von der Bereitschaft sozialer Netzwerke zur Wiederaufnahme und dem Zugang zu andauernden Mitteln der Existenzsicherung und hier insbesondere Landbesitz abhängig. Wer diese Voraussetzungen nicht hat, muss nach längerem Aufenthalt im Iran mit sozio-ökonomischem, sozio-kulturellem sowie sozio-politischem Ausschluss und damit verbundenen Gefährdungen rechnen. Mit Ausnahme der Arbeitsmigranten sind jedoch nahezu alle derer, die diese Voraussetzungen erfüllen, bereits in den Jahren nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt. Bei den im Iran Verbliebenen ist somit davon auszugehen, dass sie unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit oder Ort der Ansiedlung keine Chance auf Eingliederung und Überlebenssicherung haben. [...] Sozio-ökonomische Ausschlussrisiken Die Rückkehr von Arbeitsmigranten in den Iran ist, zumindest wenn die ökonomischen Erwartungen durch die Migranten erfüllt sind, vorgesehen. Bei Migration in den Iran drohen zwar inzwischen auch die ökonomischen und physischen Risiken des illegalen Grenzübertritts und der Abschiebung, und bei mehrmaliger Abschiebung steigt auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Syrienkrieg. Da die Investition in die Migration jedoch deutlich geringer ist, als bei einer Flucht nach Europa, sind auch die sozio-ökonomischen Risiken im Fall einer Abschiebung geringer. Sofern die familiären Erwartungen nicht erfüllt sind, kann eine Abschiebung für die Betroffenen aufgrund internalisierter Versorger- und Leistungsansprüche durchaus belastend sein. [...] [...] Unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit bedingt das einen sozialen Ausschluss, der mit dafür verantwortlich ist, dass Rückkehrer aus dem Iran wie auch aus anderen Ländern ohne Zugang zu wohlwollenden sozialen Netzwerken und nachhaltigen Formen der Existenzsicherung keine Chance auf nachhaltige Integration haben. Das bestätigt sich auch in den UNHCR-Angaben von 2012, wonach bis zu 60 % der Rückkehrer aus Pakistan und Iran keine erfolgreiche Wiedereingliederung gelungen war. (vgl. Schmeidl 2016) Auch Bildung ist hierfür keine Grundlage, wobei auch das Bildungsniveau derer, die im Iran aufgewachsen sind, große Unterschiede aufweist. Während manche über selbstorganisierte Schulen in der Flüchtlingsgemeinschaft kaum lesen und schreiben gelernt haben, haben andere ein Bildungsniveau erreicht, das ihnen den Zugang zu iranischen Universitäten erlaubt hat. Letztere hatten mangels lokaler Konkurrenz auf dem durch (I)NGOs zeitweise geschaffenen [...] atypischen Arbeitsmarkt nach 2001 zunächst tatsächlich einen Startvorteil. Der hat jedoch nicht zu einer Eingliederung oder nachhaltigen Existenzgründung geführt. Wie auch in Kabul konnten sich selbst die oben zitierten hochqualifizierten Iran-Rückkehrer, die ich in Bamyan kennengelernt habe, dort nur so lange halten, wie es nach den atypischen Arbeitsmarktregeln in internationalen Organisationen, wie z.B. Frauenquoten oder Einstellung aufgrund von Qualifikation, noch Jobangebote gab, die nicht lokal vermittelbar waren. [...]Unabhängig von ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit bedingt das einen sozialen Ausschluss, der mit dafür verantwortlich ist, dass Rückkehrer aus dem Iran wie auch aus anderen Ländern ohne Zugang zu wohlwollenden sozialen Netzwerken und nachhaltigen Formen der Existenzsicherung keine Chance auf nachhaltige Integration haben. Das bestätigt sich auch in den UNHCR-Angaben von 2012, wonach bis zu 60 % der Rückkehrer aus Pakistan und Iran keine erfolgreiche Wiedereingliederung gelungen war. vergleiche Schmeidl 2016) Auch Bildung ist hierfür keine Grundlage, wobei auch das Bildungsniveau derer, die im Iran aufgewachsen sind, große Unterschiede aufweist. Während manche über selbstorganisierte Schulen in der Flüchtlingsgemeinschaft kaum lesen und schreiben gelernt haben, haben andere ein Bildungsniveau erreicht, das ihnen den Zugang zu iranischen Universitäten erlaubt hat. Letztere hatten mangels lokaler Konkurrenz auf dem durch (römisch eins)NGOs zeitweise geschaffenen [...] atypischen Arbeitsmarkt nach 2001 zunächst tatsächlich einen Startvorteil. Der hat jedoch nicht zu einer Eingliederung oder nachhaltigen Existenzgründung geführt. Wie auch in Kabul konnten sich selbst die oben zitierten hochqualifizierten Iran-Rückkehrer, die ich in Bamyan kennengelernt habe, dort nur so lange halten, wie es nach den atypischen Arbeitsmarktregeln in internationalen Organisationen, wie z.B. Frauenquoten oder Einstellung aufgrund von Qualifikation, noch Jobangebote gab, die nicht lokal vermittelbar waren. [...] Dass diese Stellen meist die einzigen waren, die Iran-Rückkehrern ohne soziale Anbindung zeitweise offenstanden, lag auch daran, dass sie von bestehenden sozialen Netzwerken abhängig gewesen wären, um im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Sektor Fuß fassen zu können [...]. Doch häufig waren selbst die handwerklichen Fähigkeiten, die sie im Iran erworben hatten, nicht an die Produktionsweisen und den afghanischen Markt angepasst (Saito July 2009: 39f.). Das entscheidende Kriterium dafür, auf dem Arbeitsmarkt eine Chance zu haben, ist auch hier [...] nicht die Qualifikation der Betroffenen, sondern der Zugang zu unterstützungsfähigen und -willigen sozialen Netzwerken. [...] Der Unterschied zwischen Rückkehrern und Eingesessenen besteht darin, dass die Chance für Rückkehrer Teil bestehender Netzwerke und ‚bekannt zu sein', entsprechend kleiner ist. So hatten viele der Familien, die nach dem Sturz der Taliban zwangsweise oder ohne derartige Netzwerke zurückgekehrt waren, 2009 Afghanistan schon wieder verlassen müssen, während andere Familien in ihrem Überleben in Afghanistan auf die erfolgreiche Arbeitsmigration der Männer zurück in den Iran (oder Pakistan) angewiesen waren (Saito July 2009: 40). Eine Studie zu IDP-Lagern in der Umgebung von Herat hat ergeben, dass aus nahezu jeder Familie 1-2 Jungen und Männer zur Unterstützung ihrer Familien als Arbeitsmigranten im Iran arbeiten (Inter-Agency Durable Solutions Initiative October 2016: 30, 42, 54, 78). Doch auch diese Überlebensstrategie ist zu einem gewissen Grad von der Unterstützung sozialer Netzwerke abhängig - für das Aufbringen der Reisekosten, den Schutz der zurückbleibenden Familie und den die Vermittlung von Arbeit im Iran (Saito July 2009: 40). Da diese Rückmigration jedoch umso schwieriger ist, je schwieriger der Zugang zu den Nachbarländern und ihren Arbeitsmärkten ist, gibt es bei freiwillig zurückkehrenden Familien eine Tendenz, dass ein oder mehrere Männer im Iran verblieben sind, um die zurückkehrende Familie ökonomisch abzusichern. Genauso wie Rückmigration von Teilen der Familie als Arbeitsmigranten ins Zufluchtsland und viele andere Überlebensstrategien setzt dies jedoch sowohl transnationale Netzwerke, als auch eine Familie als soziale Grundeinheit voraus, und ist somit für Einzelne nicht realisierbar. (vgl. Harpviken 2014)Der Unterschied zwischen Rückkehrern und Eingesessenen besteht darin, dass die Chance für Rückkehrer Teil bestehender Netzwerke und ‚bekannt zu sein', entsprechend kleiner ist. So hatten viele der Familien, die nach dem Sturz der Taliban zwangsweise oder ohne derartige Netzwerke zurückgekehrt waren, 2009 Afghanistan schon wieder verlassen müssen, während andere Familien in ihrem Überleben in Afghanistan auf die erfolgreiche Arbeitsmigration der Männer zurück in den Iran (oder Pakistan) angewiesen waren (Saito July 2009: 40). Eine Studie zu IDP-Lagern in der Umgebung von Herat hat ergeben, dass aus nahezu jeder Familie 1-2 Jungen und Männer zur Unterstützung ihrer Familien als Arbeitsmigranten im Iran arbeiten (Inter-Agency Durable Solutions Initiative October 2016: 30, 42, 54, 78). Doch auch diese Überlebensstrategie ist zu einem gewissen Grad von der Unterstützung sozialer Netzwerke abhängig - für das Aufbringen der Reisekosten, den Schutz der zurückbleibenden Familie und den die Vermittlung von Arbeit im Iran (Saito July 2009: 40). Da diese Rückmigration jedoch umso schwieriger ist, je schwieriger der Zugang zu den Nachbarländern und ihren Arbeitsmärkten ist, gibt es bei freiwillig zurückkehrenden Familien eine Tendenz, dass ein oder mehrere Männer im Iran verblieben sind, um die zurückkehrende Familie ökonomisch abzusichern. Genauso wie Rückmigration von Teilen der Familie als Arbeitsmigranten ins Zufluchtsland und viele andere Überlebensstrategien setzt dies jedoch sowohl transnationale Netzwerke, als auch eine Familie als soziale Grundeinheit voraus, und ist somit für Einzelne nicht realisierbar. vergleiche Harpviken 2014) [...] Die meisten der aus dem Iran abgeschobenen Afghanen versuchen angesichts dieser fehlenden Überlebensaussichten, das Land so schnell wie möglich wieder Richtung Iran zu verlassen. Nach Schusters Forschungsergebnissen verbringen sie im Schnitt drei Monate in Afghanistan (Schuster/Majidi 2013: 13). Dass viele von ihnen jedoch auch nicht die Rückkehr in den Iran schaffen, zeigt sich an der großen Zahl von Rückkehrern, die in der Folge zu Binnenvertriebenen werden und keine Aussicht auf die Sicherung ihrer Existenz haben (vgl. 9, IDMC/Samuel Hall/NRC December 2017, NRC/IDMC/Samuel Hall 24.01.2018).Die meisten der aus dem Iran abgeschobenen Afghanen versuchen angesichts dieser fehlenden Überlebensaussichten, das Land so schnell wie möglich wieder Richtung Iran zu verlassen. Nach Schusters Forschungsergebnissen verbringen sie im Schnitt drei Monate in Afghanistan (Schuster/Majidi 2013: 13). Dass viele von ihnen jedoch auch nicht die Rückkehr in den Iran schaffen, zeigt sich an der großen Zahl von Rückkehrern, die in der Folge zu Binnenvertriebenen werden und keine Aussicht auf die Sicherung ihrer Existenz haben vergleiche 9, IDMC/Samuel Hall/NRC December 2017, NRC/IDMC/Samuel Hall 24.01.2018). Ein sichtbares Zeichen hiervon ist die große Zahl obdachloser Heroinabhängigen, die man in Städten wie Kabul zu Tausenden unter Brücken und an Straßenrändern findet und die lange fast ausschließlich Rückkehrer aus dem Iran waren. (Constable/Washington Post 19.06.2017) [...]" IV. Situation von Rückkehrern allgemeinrömisch vier. Situation von Rückkehrern allgemein 7. Auszug aus der Anfragebeantwortung von AMNESTY INTERNATIONAL vom 05.02.2018 zur Situation in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Zl. AZ: 7 K 1757/16.WI.A: "Für Rückkehrer_innen aus dem westlichen Ausland, die über keine familiären Netzwerke verfügen, ist es zudem in der heutigen Situation so gut wie unmöglich, den Lebensunterhalt zu sichern und Wohnraum zu finden [...] [...] Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und der Struktur des Arbeitsmarktes ist davon auszugehen, dass es sehr schwierig sein wird, sich an in einer anderen Region das Existenzminimum zu sichern. Dies gilt insbesondere - aber nicht ausschließlich - wenn am neuen Wohnort kein familiäres Netzwerk besteht. Im Kontext des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Afghanistan ist es schwer, verlässliche Informationen zu der wirtschaftlichen Lage zu erhalten. Für das letzte Jahr wurden zum Beispiel Daten zum Bruttoinlandsprodukt oder zur Arbeitslosenrate überhaupt nicht mehr erhoben. Die letzten Zahlen stammen aus dem Jahr 2015: Hier lag die offizielle Arbeitslosenquote schon bei 40 Prozent.[...] Seit 2012 schrumpft die afghanische Wirtschaft radikal. Zahlen der Weltbank belegen, dass das Wirtschaftswachstum von 14,4 Prozent in 2012 auf 1,1 Prozent in 2015 gefallen ist.[...] Dies ist vor allem dadurch zu erklären, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sehr stark an die Präsenz der internationalen Truppen im Land geknüpft ist - mit dem Abzug eines Großteils der internationalen Truppen brach die Auftragslage in vielen Sektoren der afghanischen Wirtschaft zusammen. Auch die zunehmende Unsicherheit durch die sich verschlechternde Sicherheitslage sowie die anhaltende Korruption beeinträchtigen die wirtschaftliche Entwicklung. Angesichts des Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan sind die Aufnahmekapazitäten der größeren Städte aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.[...] Die Studie Afghan Conditions Survey 2013-2014 zeigt, dass 73,8 Prozent der städtischen Bevölkerung in Slums leben. [...] Die wirtschaftliche Lage und humanitäre Notsituation in Afghanistan wurde 2016 und 2017 noch verschärft durch die hohe Anzahl Binnenvertriebenen sowie an Rückkehrer_innen aus Pakistan und Iran. Anfang 2017 lag die Zahl der Binnenvertriebenen bei mindestens 1,5 Millionen.252 Im Jahr 2017 kam es in 31 von 34 Provinzen zu weiteren massiven Vertreibungen - rund 448.069 Menschen mussten aufgrund des bewaffneten Konflikts ihre Häuser verlassen. [...] Zudem wurden im Laufe des Jahres 2016 nach UNHCR-Angaben circa 620.000 afghanische Flüchtlinge (registrierte und nichtregistrierte) aus Pakistan in ihr Herkunftsland rückgeführt - die höchste Zahl von Rückführungen seit 2002. Mehr als 420.000 Afghan_innen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben - insgesamt 1.034.000 Rückkehrer_innen.[...] Dieser Trend setzte sich 2017 fort: Wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) berichtete, kamen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 über 560.000 nicht registrierte Afghan_innen aus Pakistan und dem Iran zurück. [...] Die Zahl der als Flüchtlinge registrierten Rückkehrer_innen aus den zwei Ländern belief sich zusätzlich auf rund 59.000 Personen im Jahr 2017.256 Am 1. Februar 2018 kündigte das Kabinett Pakistans an, die zwei Millionen in Pakistan lebenden Afghan_innen müssten innerhalb von 60 Tagen das Land verlassen.[...] Sollte dieser Beschluss umgesetzt werden, hätte dies verheerende Folgen für die Rückkehrenden sowie für die gesamte Situation in Afghanistan selbst. [...] Laut UNHCR hatte die gestiegene Zahl von Rückkehrer_innen aus Iran und Pakistan, kombiniert mit den internen Fluchtbewegungen, enorme Folgen für die Infrastruktur und die vorhandenen Ressourcen in Afghanistan, vor allem in den aufnehmenden Gemeinden. Dies berichten auch Human Rights Watch und der UN-Sonderberichterstatter für die Rechte von Binnenflüchtlingen.[...] Alle verweisen auf die extrem angespannte Lage, insbesondere auch in Kabul, die es so gut wie unmöglich macht, ein Einkommen zu verdienen, regelmäßig zu essen, eine Unterkunft zu finden und andere Grundbedürfnisse zu befriedigen.[...] Die Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrer_innen aus Iran und Pakistan gibt Aufschluss darüber, mit welchen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung eine Person, die aufgrund von Bedrohungen gezwungen ist, ihren Heimatort zu verlassen, konfrontiert sein wird. Untersuchungen humanitärer und Menschenrechtsorganisationen zur Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrer_innen machen deutlich, dass selbst diejenigen, die in der Lage sind, Arbeit zu finden, kaum in der Lage sind, sich selbst und ihrer Familie das Existenzminimum zu sichern. Der überwiegende Teil dieser Bevölkerungsgruppen leidet an Hunger, hat begrenzten Zugang zur Grundversorgung und lebt in ständiger Angst, provisorische Notunterkünfte und Lager räumen zu müssen.[...] Viele von ihnen leben in Slums, in denen Arbeitslosigkeit und Ernährungsunsicherheit herrschen und es nur sehr beschränkten Zugang zu sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung gibt.[...] Binnenvertriebene leben nach ihrer Flucht in anderen Städten oder Gegenden unter oft erbärmlichen Bedingungen am Rande des Hungertods.[...] Ein Großteil der Menschen, die aus ihren Häusern fliehen mussten, lebt in provisorischen Notunterkünften, ohne Schutz vor heißen Sommern und kalten Wintern. Es mangelt ihnen an ausreichend Nahrung und Wasser, um durch den Tag zu kommen. Sie erhalten, wenn überhaupt, nur eine minimale staatliche Hilfe. Den Binnenvertriebenen in Afghanistan wird regelmäßig der Zugang zu grundlegenden Leistungen, wie Gesundheitsversorgung oder Bildung verwehrt.[...] [...] Rückkehrer_innen ohne familiäre Netzwerke müssen normalerweise versuchen, sich im städtischen Raum niederzulassen und hier eine Arbeit zu finden, da sie so gut wie keine Möglichkeit haben, Land zu erwerben, um sich über die Landwirtschaft eine Existenz zu sichern. Die Chancen für eine_n Rückkehrer_in, ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle zu finden, sind jedoch sehr gering. Auch die Wenigen, denen es doch gelingt, Arbeit zu finden - zumeist als Tagelöhner - verdienen nur unregelmäßig und oftmals so wenig, dass es ihnen nicht möglich ist, mit ihrem Einkommen eine weitere Person zu versorgen. Der Zugang zu Arbeit (ebenso wie zu Wohnraum, siehe unten) funktioniert in Afghanistan im Wesentlichen über Kontakte, Netzwerke oder Bestechung. Qualifikationen und die formale Bildung spielen demgegenüber eine deutlich geringere Rolle.[...] EASO beispielsweise verweist darauf, dass in den Städten circa 80 Prozent der Jobs im gering qualifizierten Niedriglohnsektor oder auf Tageslohnbasis angesiedelt sind und dass die Arbeitsplätze im gering qualifizierten Sektor (auf dem Basar, in der Bauindustrie oder als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft) normalerweise über Netzwerke vergeben werden.[...] Eine Studie zur Situation in Mazar-i-Sharif zeigt, dass 85 Prozent der Beschäftigten angaben, ihre Tätigkeit durch Freunde oder Familienangehörige vermittelt bekommen zu haben.[...] Auch eine Studie zur Situation von jungen Männern in Kabul belegt, dass 87 Prozent der Jugendlichen eine Arbeit nur mit Hilfe von Familie und Freunden finden konnten.[...] Die Afghanistan Public Policy Research Organisation (APPRO) untersuchte im April 2016 die Verwirklichung politischer und sozioökonomischer Rechte in mehreren Provinzen und fasste zusammen: ‚Der Zugang zu vielen Jobs ist nur über Kontakte oder Bestechung möglich.'[...] Auch die Asylexpertin Stahlmann schreibt zu der Relevanz von familiären Netzwerken bei der Arbeitssuche: ‚Nicht nur für die traditionellen Familienbetriebe, die die Privatwirtschaft prägen, sondern auch für den Staatsdienst gilt, dass Arbeitsplätze nur über Beziehungen zu erlangen sind. Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung.'[...] Eine Reihe von Studien zur Situation von Rückkehrer_innen zeigt ebenfalls, wie schwer es für Personen ohne Unterstützungsnetzwerk ist, eine Arbeit zu finden.[...] Das Refugee Support Network berichtet, dass es für diese Personen fast unmöglich sei, eine Beschäftigung zu finden.292 Eine Studie der Organisation, die mehrere männliche Rückkehrer in Afghanistan begleitete, stellte fest, dass diese sich fast ausschließlich als Tagelöhner verdingten.[...] Allerdings sind selbst diese Tätigkeiten äußerst begrenzt verfügbar und stark nachgefragt, sodass sich als Tagelöhner kein stetiges Einkommen erwirtschaften lässt.[...] In einigen Fällen verweigerten Arbeitgeber den Befragten eine Anstellung, als sie erfuhren, dass die jungen Männer Rückkehrer waren.[...] Die Statistiken einer weiteren Studie zur Situation von Rückkehrern aus dem Jahr 2013 bestätigen diesen Trend.[...] Laut dieser Studie suchen junge Männer (Altersgruppe 15-24 Jahre) in Afghanistan im Durchschnitt zwischen neun und zehn Monaten nach einem Job. Wenn sie einen Job finden, erhalten sie für diesen zumeist keinen Arbeitsvertrag - dies war bei 95 Prozent der Beschäftigungen der Fall. Ausbeutung und willkürliche Entlassungen sind unter diesen Bedingungen keine Seltenheit. 87 Prozent der befragten jungen Männer fanden eine Arbeit, indem sie auf familiäre Netzwerke zurückgriffen.[...] Betrachtet man die aktuelle allgemeine Wirtschaftslage in Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt seither noch weiter verschärft hat. Ferner fehlt es Rückkehrer_innen an finanziellen Mitteln für selbst geringe Investitionen, die nötig wären, um einer selbstständigen Tätigkeit im informellen Sektor nachzugehen. [...] Der Zugang zu Arbeit ist für Rückkehrer_innen auch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der zunehmenden Konkurrenz um Arbeit und Wohnraum in den städtischen Gebieten erschwert. [...]. Rückkehrende aus Europa finden eine äußerst angespannte wirtschaftliche und humanitäre Lage vor, in der sie mit den Millionen von Binnenvertriebenen und Rückkehrer_innen um Arbeit und Unterkunft konkurrieren. Auch in den oben von Ihnen genannten Provinzen und Städten ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Kabul ist die wirtschaftlich bedeutendste und fortschrittlichste Stadt Afghanistans. Trotzdem sind nach offiziellen Angaben 79,4 Prozent der Einwohner in der Landwirtschaft tätig - entweder direkt oder indirekt (zum Beispiel als Verkäufer_innen auf Märkten).[...] Weitere 14,9 Prozent der Erwerbstätigen sind im Dienstleistungssektor beschäftigt, 5,7 Prozent in der Industrie.[...] Obwohl sowohl afghanische Regierungsbehörden als auch viele große Firmen ihren Sitz in Kabul haben, ist die Arbeitslosigkeit in der Hauptstadt sehr hoch. Oft stellen korrupte Einstellungspraktiken erhebliche Hindernisse für den Berufseinstieg für qualifizierte Nachwuchskräfte dar.[...] Hinzu kommt, dass die Hauptstadt Kabul, sowie viele andere Großstädte in Afghanistan, in den letzten Jahren ein starkes Bevölkerungswachstum erfahren hat - nach aktuellen Schätzungen leben zwischen sieben und acht Millionen Menschen in Kabul. Hohe Zahlen an Rückkehrer_innen aus den Nachbarländern Pakistan und Iran sowie Binnenvertriebene steigern den Druck auf die Aufnahmekapazitäten der Stadt, insbesondere mit Blick auf den Zugang zu Versorgungsleistungen und den Wohnungs- und Arbeitsmarkt.[...] Als Folge dieser Dynamiken steht eine Überfüllung von informellen Siedlungen, in denen Menschen kaum Chancen auf feste Arbeit haben - aktuell besteht Kabul zu circa 75 Prozent aus informellen Siedlungen.[...] Hinzu kommt ein natürliches Bevölkerungswachstum, welches zu einer enormen Verjüngung der Stadt führt: Nahezu zwei Drittel der Bevölkerung Kabuls sind unter 25 Jahre alt.305 Besonders für diese jungen Menschen ist es schwierig, sich in dem ohnehin schon strapazierten Arbeitsmarkt zurechtzufinden. Infolge der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt lebt die große Mehrheit der Einwohner Kabuls unterhalb der Armutsgrenze von 1.150 Afghani (20 US-Dollar) pro Monat: laut einer Studie von 2014 betraf dies rund 78 Prozent der Haushalte in der Hauptstadt.306 Kinderarmut ist besonders ausgeprägt in Kabul - Anfang 2017 arbeiteten mindestens 100.000 Kinder auf der Straße als Tagelöhner.[...] Bamiyan und Panjshir gehören zu den ärmsten Gebieten in Zentralafghanistan, in denen die Mehrheit der Bevölkerung von der Landwirtschaft abhängig ist. Zugang zu Land ist rar und insbesondere für Fremde kaum möglich. Aufgrund der Armut und Perspektivlosigkeit verlassen vor allem junge Menschen die Gegenden, um in Kabul Arbeit zu finden. Die APPRO schreibt über die Situation in Bamiyan: ‚Die meisten Einwohner von Bamiyan arbeiten in der Landwirtschaft und es gibt wenig Industrie in der Provinz. Daher gibt es sehr wenige bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere außerhalb der Stadt Bamiyan. Nepotismus dominiert die wenigen Beschäftigungsmöglichkeiten'.[...] Die Provinzen Bamiyan und Panjshir sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass sie ethnisch homogen sind. In Bamiyan leben fast ausschließlich Hazara, in Panjshir Tajiken. Die Menschen in den Dörfern kennen sich gegenseitig und sind oftmals miteinander verwandt. Es ist so gut wie unmöglich für Fremde, sich in diesen Gebieten niederzulassen. Panjshir ist dafür bekannt, dass die Einwohner die Zugänge zu ihrer Provinz kontrollieren und es Fremden nicht erlauben, sich niederzulassen. Bamiyan ist zudem nur unter großen Gefahren zu erreichen, da die Fahrt von Kabul und Mazar-i-Sharif nach Bamiyan durch sehr unsichere Gebiete führt, darunter die Provinzen Maidan Wardak und Parwan. Taliban kontrollieren die Straßen, die nach Bamiyan führen und haben Straßensperren und Checkpoints errichtet. Mazar-i-Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Laut dem UNHCR, zitiert von EASO, haben sich in den Jahren 2015 und 2016 fast 20.000 Binnenvertriebene sowie weitere 6.000 Rückkehrer_innen neu in Balkh, und zwar zumeist in und um Mazar-i-Sharif, niedergelassen.[...] Nach dem Ende der Talibanherrschaft erlebte Balkh zunächst eine vergleichsweise gute wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der stabilen Sicherheitslage in Balkh und der geographischen Lage in Nordafghanistan, mit Verbindungen zu Zentralasien. Die Provinz ist stärker industrialisiert und verfügt über eine Reihe von Unternehmen und Firmen, die Arbeitsmöglichkeiten bieten. Seit 2013 hat sich die wirtschaftliche Lage jedoch deutlich verschlechtert, u.a. durch den Abzug militärischer Stützpunkte. Mittlerweile gibt es deutlich weniger Arbeitsplätze und weniger wirtschaftliche Aktivitäten, auch aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage. Laut dem UNHCR ist es sehr schwer für Binnenvertriebene und Rückkehrer_innen, eine Arbeit zu finden.[...] 85 Prozent der Haushalte leben unterhalb der Armutsgrenze.[...] APPRO berichtet über die Situation in Balkh: ‚Es gibt Einstimmigkeit darüber, dass der Zugang zu Beschäftigung stark durch Korruption und Nepotismus eingeschränkt wird. Bestechung ist eine Notwendigkeit, um eine Anstellung zu bekommen, auch wenn der Kandidat oder die Kandidatin über die nötigen Qualifikationen verfügt.' Herat gilt als Knotenpunkt für regionalen Handel zwischen Afghanistan und den Nachbarländern Iran und Turkmenistan. Die Wirtschaft der Stadt wird seit jeher vom Textilgewerbe dominiert - haben in den letzten Jahren eine erhöhte Anzahl an Importen aus dem Iran sowie stetig fallende Konsumzahlen von Mitarbeiter_innen internationaler Nichtregierungsorganisationen, die seit dem Einsatz der US-Streitkräfte zu den Hauptkunden von kleinen und mittleren Unternehmen zählten, zu einer Wirtschaftskrise geführt.[...] Laut Berichten gibt es kaum Festanstellungen in der Stadt, die große Mehrheit der Erwerbstätigen arbeitet als Tagelöhner oder ist selbstständig. Expert_innen schätzen, dass mehr als die Hälfte aller Berufstätigen in Herat als Tagelöhner arbeitet.314 Ähnlich wie in Kabul ist Arbeitslosigkeit ein sehr großes Problem: Für Jugendliche über 15 Jahren wird die Arbeitslosenquote auf circa 59 Prozent beziffert. [...] Laut APPRO ist der Zugang zu Arbeit von Diskriminierung und Nepotismus geprägt.[...] Die Armutsquote für Herat liegt über dem nationalen Durchschnitt: 82 Prozent der Haushalte leben in Armut.[...] [...] Rückkehrer_innen erfahren in Afghanistan zudem häufig soziale Stigmatisierung. Personen, die Zeit im Ausland verbracht haben, werden innerhalb der afghanischen Gesellschaft oft als Fremde wahrgenommen. Afghan_innen, die als Kleinkinder mit ihren Familien in die Nachbarländer wie den Iran geflohen sind oder dort geboren wurden, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Sie sind zudem an ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten leicht zu erkennen.[...] [...] Die öffentliche Wahrnehmung von Rückkehrer_innen bezieht sich aber nicht ausschließlich auf kulturelle Differenzen zum Rest der afghanischen Bevölkerung. So berichten der Informationsbund Asyl und Migration und andere Studien, dass häufig ein Stigma als Versager auf Personen lastet, die aus dem Ausland zurückkehren. [...] Darüber hinaus kann eine Abschiebung nach Afghanistan zu der Annahme führen, dass die Person aufgrund krimineller Machenschaften das Land verlassen musste. Wenige Afghan_innen sind sich der oft anspruchsvollen Rechtslage rund um Asylverfahren und Bleiberecht in den Zielländern bewusst.[...] [...] Afghanische Staatsangehörige, die lange im Iran gelebt haben oder dort aufgewachsen sind, sind in Afghanistan als solche zu identifizieren. Die Identifikation erfolgt aufgrund der Sprache, äußerer Merkmale wie Kleidung oder Bartwuchs, fehlender Kenntnisse der Kultur und der sozialen Regeln sowie aufgrund des Verhaltens.[...] Insbesondere Afghan_innen, die als Kleinkinder mit ihren Familien in die Nachbarländer geflohen sind oder dort geboren wurden, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. [...] Eine Reihe von Studien hat sich mit der Integration und den damit verbundenen Problemen für junge Rückkehrer_innen aus dem Iran beschäftigt.[...] So wurde in Interviews mit betroffenen Afghan_innen, die über ihre Rückkehr sprachen, neben der Arbeits- und Wohnungssuche besonders die gesellschaftliche Integration als Herausforderung genannt.[...] Viele Afghan_innen haben negative Vorurteile gegenüber dem Iran. Rückkehrer_innen, die mit einem iranischen Akzent sprechen oder aufgrund anderer Merkmale wie zum Beispiel ihres Kleidungsstils mit dem Iran in Verbindung gebracht werden, erfahren oft Diskriminierung und Ausgrenzung innerhalb der afghanischen Gesellschaft.[...] Die gesellschaftliche Diskriminierung erschwert die Chancen, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden.[...] Rückkehrer_innen aus Europa, die vor ihrer Flucht in Pakistan oder dem Iran lebten, verfügen zudem häufig nicht mehr über familiäre Netzwerke in Afghanistan, was ihre Situation zusätzlich erschwert [...]. Eine weitere Studie zeigt, wie schwer es jungen Rückkehrer_innen aus dem Iran fiel, sich an die traditionellen und oft sehr konservativen gesellschaftlichen Normen zu gewöhnen und sich entsprechend zu verhalten.[...] [...] Viele Rückkehrer_innen, die im Iran aufgewachsen sind, haben auch im Iran eine starke gesellschaftliche Diskriminierung erfahren und daher nur eine geringe Schulbildung. Human Rights Watch dokumentierte wie afghanische Flüchtlinge im Iran unter der fehlenden Anerkennung als Flüchtlinge, sowie unter Diskriminierung, rassistischen Übergriffen und einem Mangel an Grundversorgungsleistungen leiden.[...] In Kombination mit fehlenden Netzwerken macht dies es für sie noch schwerer, in Afghanistan ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihr Überleben sichert." Die soeben wiedergegebenen Ausführungen finden sich großteils - und zum Teil wortident - auch in der in das Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung von AMNESTY INTERNATIONAL vom 08.01.2018 zur Situation in Afghanistan im Verfahren betreffend einen Asylwerber vor dem Verwaltungsgericht Leipzig zur Zl. AZ: 1 K 825/16.A. 8. Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2006001-1: "Versorgungs- und Sicherheitslage in der Stadt Kabul: Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.08. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte: 1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt. 2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt. 3. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom 06. - 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt. 4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten: Versorgungslage in Kabul: In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann. Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten. Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt: Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen. Behausung: Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul. Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht: Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt. Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul. Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis. Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen. Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden. Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden. Afghanische Firmen: Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben. Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten. Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt. Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht. Lebenskosten in Kabul: Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel: Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen. Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten. Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren. Ich möchte im Folgenden die gesammelten Daten bezüglich der Versorgungslage ausgehend von Gehältern, Einkommenshöhe und Einkommensquellen der Menschen in Kabul auflisten, damit ich die derzeitige Versorgungslage in Kabul verständlicher darstellen kann: 1 USD ist derzeit 62.- Afghani [...] Studenten: Studenten aus den Provinzen bekommen teilweise Wohn- und Verpflegungsmöglichkeit. Aufgrund der Sicherheitslage und der besseren Qualifikation versuchen die Studenten, an den Kabuler Universitäten unterzukommen, obwohl in den meisten Provinzen Universitäten und Fachschulen gegründet worden sind. Aber aufgrund der Mangel an Fachlehrer ist die Qualität dieser Unis und Fachschulen sehr schlecht. Deshalb können auch die Absolventen der Universitäten des Landes auf dem Arbeitsmarkt sich nicht durchsetzen. Zusammenfassung: Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.- Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.- Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren. Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner. Die schlecht

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