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{'item': 'W208 2222553-1'}

Obsah (11)§ 17Art 133§ 6c§ 25§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW208 2222553-1 SpruchW208 2222553-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCH

§ 17Vw

GVG iVm §§ 7 Abs 6 GEG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 6, GEG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 22.06.2016 ua zu TZ 3988/2014 die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 und KFZ-Stellplatz für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Kaufvertrages vom 24.02.2015 (Kaufpreis € 235.684,00) in der Baurechtseinlage bewilligt. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage ob den je 59/5126 und 8/5126 Anteilen der BF die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 bewilligt.
  2. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 22.06.2016 ua zu TZ 3988 aus 2014, die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 und KFZ-Stellplatz für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Kaufvertrages vom 24.02.2015 (Kaufpreis € 235.684,00) in der Baurechtseinlage bewilligt. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage ob den je 59/5126 und 8/5126 Anteilen der BF die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 bewilligt. Diese Eintragungen wurden am 23.06.2016 antragsgemäß vollzogen. Dafür wurden der BF aufgrund der erteilten Abbuchungsermächtigung Gebühren

TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.297,00 (1,1% der Hälfte des Kaufpreises abzüglich einer Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 iHv € 3,50) von ihrem Konto eingezogen.Dafür wurden der BF aufgrund der erteilten Abbuchungsermächtigung Gebühren

TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.297,00 (1,1% der Hälfte des Kaufpreises abzüglich einer Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 iHv € 3,50) von ihrem Konto eingezogen. 2. In der Folge teilte das BG der BF mit, dass abzüglich des bereits entrichteten Betrages iHv € 1.297,00 noch eine offene Gebührenschuld iHv € 69,00 bestehe und zog diesen Restbetrag iHv € 69,00 am 05.03.2019 vom Konto der BF ein. Daraufhin brachte die BF am 02.05.2019

§ 6cGEG einen Antrag auf Rückzahlung dieser Gebühren i

Hv € 69,00 ein.Daraufhin brachte die BF am 02.05.2019

Paragraph 6 c, GEG einen Antrag auf Rückzahlung dieser Gebühren iHv € 69,00 ein.

  1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.07.2019 wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag einerseits im Betrag von € 51,50 ab (Spruchpunkt I.) und gab ihr andererseits im Betrag von € 17,50 statt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.07.2019 wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag einerseits im Betrag von € 51,50 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gab ihr andererseits im Betrag von € 17,50 statt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung verwies sie nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, welchem zufolge unter vom Käufer übernommenen Leistungen iSd § 26 Abs. 3 GGG auch Leistungen an Dritte zu verstehen seien, die vom Erwerber getragen werden müssten.In der Begründung verwies sie nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, welchem zufolge unter vom Käufer übernommenen Leistungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG auch Leistungen an Dritte zu verstehen seien, die vom Erwerber getragen werden müssten. Ausgehend von einer Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 1,1 Prozent vom Wert des Rechtes errechne sich

Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 (BewG), eine Gebühr von € 1.366,00 (1,1% von € 124.157,00). Da bereits ein (Teil-)Betrag von € 1.297,00 bezahlt worden sei und der Rückzahlungsantrag im Betrag von € 17,50 stattzugeben gewesen sei (Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG in der damals maßgebenden Fassung iHv € 21,00 statt € 3,50), ergebe sich noch eine offene Gebührenschuld von € 51,50. Zahlungspflichtig sei

§ 25

GGG der Käufer.Ausgehend von einer Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 1,1 Prozent vom Wert des Rechtes errechne sich

Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, (BewG), eine Gebühr von € 1.366,00 (1,1% von € 124.157,00). Da bereits ein (Teil-)Betrag von € 1.297,00 bezahlt worden sei und der Rückzahlungsantrag im Betrag von € 17,50 stattzugeben gewesen sei (Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG in der damals maßgebenden Fassung iHv € 21,00 statt € 3,50), ergebe sich noch eine offene Gebührenschuld von € 51,50. Zahlungspflichtig sei

Paragraph 25, GGG der Käufer.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 08.08.
  2. Darin wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der kapitalisierte anteilige Bauzins in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei, sei unrichtig, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits zu TZ 1013/2012 von der Verkäuferin begründet worden sei und diese im Rahmen dieser Baurechtsbegründung schon die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast eingetragene Baurecht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück "ruhende" dauernde "Last" zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung (Hinweis auf VwGH 01.07.1982, 82/16/0047).Darin wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der kapitalisierte anteilige Bauzins in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei, sei unrichtig, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits zu TZ 1013 aus 2012, von der Verkäuferin begründet worden sei und diese im Rahmen dieser Baurechtsbegründung schon die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast eingetragene Baurecht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück "ruhende" dauernde "Last" zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung (Hinweis auf VwGH 01.07.1982, 82/16/0047).
  3. Mit Schreiben vom 13.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2019, W176 2221755-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als "dauernde Last" im Sinne des § 26 Abs 3 letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) entschieden. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2019 eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben, und diese am 04.11.2019 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig.Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2019, W176 2221755-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als "dauernde Last" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) entschieden. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2019 eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben, und diese am 04.11.2019 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Aussetzung

§ 7Abs.

6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Paragraph 7, Absatz 6, GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Paragraph 7, Absatz 6, GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet. Denn das Verwaltungsgericht hat

§ 17Vw

GVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Denn das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 17, VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren zu W176 2221755-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als "dauernde Last" im Sinne des § 26 Abs 3 letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) dieselbe Rechtsfrage durch das BVwG zu entscheiden.Im Verfahren zu W176 2221755-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als "dauernde Last" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) dieselbe Rechtsfrage durch das BVwG zu entscheiden. Das BVwG hat in diesem Verfahren am 17.09.2019 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 01.01.1982, 82/16/0047 sowie Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrssteuern, Band II Grunderwerbssteuer, Rz 160 zu § 5 - ein stattgebendes Erkenntnis getroffen.Das BVwG hat in diesem Verfahren am 17.09.2019 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 01.01.1982, 82/16/0047 sowie Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrssteuern, Band römisch zwei Grunderwerbssteuer, Rz 160 zu Paragraph 5, - ein stattgebendes Erkenntnis getroffen. Das Verfahren ist derzeit in Form einer außerordentlichen Revision anhängig und hat dessen Ausgang auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidende Bedeutung, zumal es um dieselbe Rechtsfrage geht. Ein überwiegendes Interesse der BF an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 6, GEG sind daher erfüllt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher

§ 17Vw

GVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VwGH im Beschwerdeverfahren zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG bis zur Entscheidung des VwGH im Beschwerdeverfahren zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt. 3.3. Zur Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob Paragraph 7, Absatz 6, GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2222553.1.00

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