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{'item': 'W211 2222894-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 46a§ 9§ 51§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW211 2222894-1 SpruchW211 2222894-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX 2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, der Religion der Yarestani anzugehören und wegen religiöser Probleme den Iran verlassen zu haben.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am römisch 40 2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, der Religion der Yarestani anzugehören und wegen religiöser Probleme den Iran verlassen zu haben. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, Kurde zu sein, aus Teheran zu stammen und im Iran noch über Familienangehörige zu verfügen. Er leide unter Migräne. Er habe als Yarestani schon immer in der Arbeit Probleme gehabt, so sei ihm zB während des Ramadans immer ein Monat lang kein Gehalt gezahlt worden. Als er sich bei der Administration beschwert habe, sei eine größere Diskussion entstanden, wobei der Arbeitgeber ihm vorgeworfen habe, den Islam zu beschimpfen, und den iranischen Sicherheitsdienst gerufen habe. Der Beschwerdeführer habe dann gleich die Flucht über das Fenster ergriffen und habe sich zwei Nächte bei seiner Schwester versteckt, bevor er ausgereist sei.Am römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, Kurde zu sein, aus Teheran zu stammen und im Iran noch über Familienangehörige zu verfügen. Er leide unter Migräne. Er habe als Yarestani schon immer in der Arbeit Probleme gehabt, so sei ihm zB während des Ramadans immer ein Monat lang kein Gehalt gezahlt worden. Als er sich bei der Administration beschwert habe, sei eine größere Diskussion entstanden, wobei der Arbeitgeber ihm vorgeworfen habe, den Islam zu beschimpfen, und den iranischen Sicherheitsdienst gerufen habe. Der Beschwerdeführer habe dann gleich die Flucht über das Fenster ergriffen und habe sich zwei Nächte bei seiner Schwester versteckt, bevor er ausgereist sei.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Schließlich wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt und aktuelle Länderberichte sowie zwei Anfragebeantwortungen ins Verfahren eingebracht.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt und aktuelle Länderberichte sowie zwei Anfragebeantwortungen ins Verfahren eingebracht.
  7. Am XXXX .2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Verhandlungsergebnissen ein. Am XXXX .2020 langte schließlich auch eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung ein.
  8. Am römisch 40 .2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Verhandlungsergebnissen ein. Am römisch 40 .2020 langte schließlich auch eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Kurde und gehört der Religionsgemeinschaft Yarestani an.Der Beschwerdeführer ist ein römisch 40 geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Kurde und gehört der Religionsgemeinschaft Yarestani an. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule, die er mit Matura abschloss. Er lernte die Berufe Schweißer und Stapelfahrer und arbeitete in beiden Berufen, so zB als Schweißer für landwirtschaftliche Geräte und dann als Stapelfahrer bei seinem letzten Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer verfügt noch über seine Eltern, einen Bruder und vier Schwestern in Teheran. Sein Bruder versieht die letzten Wochen seines Militärdienstes; drei seiner Schwestern sind verheiratet, wobei ihre Ehemänner als Angestellte, Getreidehändler und allgemeine Händler arbeiten. Die vierte Schwester lebt noch zu Hause; sie absolvierte eine Ausbildung zur Buchhalterin. Die Eltern des Beschwerdeführers leben von der Rente des Vaters. Ein Haus steht im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers, der auch früher über eine Landwirtschaft in XXXX verfügte, die verpachtet gewesen war. Diese Landwirtschaft ist nun verkauft.Der Beschwerdeführer verfügt noch über seine Eltern, einen Bruder und vier Schwestern in Teheran. Sein Bruder versieht die letzten Wochen seines Militärdienstes; drei seiner Schwestern sind verheiratet, wobei ihre Ehemänner als Angestellte, Getreidehändler und allgemeine Händler arbeiten. Die vierte Schwester lebt noch zu Hause; sie absolvierte eine Ausbildung zur Buchhalterin. Die Eltern des Beschwerdeführers leben von der Rente des Vaters. Ein Haus steht im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers, der auch früher über eine Landwirtschaft in römisch 40 verfügte, die verpachtet gewesen war. Diese Landwirtschaft ist nun verkauft. Mit seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet an Migräne, gegen die er bei Bedarf Paracetamol 500mg, Ibuprofen 400mg und Thomapyrin einnimmt. Ein CT vom XXXX 2019 blieb unauffällig.Der Beschwerdeführer leidet an Migräne, gegen die er bei Bedarf Paracetamol 500mg, Ibuprofen 400mg und Thomapyrin einnimmt. Ein CT vom römisch 40 2019 blieb unauffällig. 1.
  11. Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebt nunmehr ca. ein Jahr in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er lebt nunmehr ca. ein Jahr in Österreich. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer besucht einen A1-Deutschkurs, nahm an einer individuellen Bildungsberatung teil und arbeitete freiwillig in seiner Aufenthaltsgemeinde mit, so am XXXX 2019 beim Flurreinigen und am XXXX .2020 beim Austragen der Gemeindezeitung. Er half außerdem beim XXXX 2019 mit. Seine Unterkunftgeber können bestätigen, dass der Beschwerdeführer hilfsbereit und in der Unterkunft gut integriert ist.Der Beschwerdeführer besucht einen A1-Deutschkurs, nahm an einer individuellen Bildungsberatung teil und arbeitete freiwillig in seiner Aufenthaltsgemeinde mit, so am römisch 40 2019 beim Flurreinigen und am römisch 40 .2020 beim Austragen der Gemeindezeitung. Er half außerdem beim römisch 40 2019 mit. Seine Unterkunftgeber können bestätigen, dass der Beschwerdeführer hilfsbereit und in der Unterkunft gut integriert ist. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zur maßgeblichen Situation Iran Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes: Ahl-e Haqq/Yar(e)san: In Iran gibt es zwei Zweige der Yaresan. Die sogenannten "Modernisten/Reformisten" und die Traditionalisten. Die Modernisten deklarieren sich selbst als schiitische Muslime und werden auch von den Behörden akzeptiert. Diese Gruppe besteht hauptsächlich aus gut ausgebildeten Städtern. Ihre Glaubensvorstellungen beruhen vor allem auf den Lehren von Hajj Ne'matollah Jayhunabadi (1871-1920), seinem Sohn Nur Ali Elahi (1895-1974) und dessen Sohn Bahram Elahi (1931-). Jayhunabadi behauptete, dass Yaresan Muslime seien und führte den Yari Glauben mit dem Schiismus zusammen. Er öffnete die Religion auch für nicht als Yaresan geborene Personen. Viele Personen wurden zu seinen Anhängern, vor allem im Bereich in und um Sahneh [Stadt und gleichnamiger Bezirk in der Provinz Kermanschah]. Diese Gruppe wird auch als Elahi-Zweig bzw. Elahi-Anhänger bezeichnet. Die Traditionalisten sehen sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem Bezirk Guran in Kermanschah. Diese Gruppierung war schon immer geschlossen für Nicht-Yaresan. Die Yaresan sind hauptsächlich in der Provinz Kermanschah konzentriert. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten des Iran, wie z. B. West Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Karadsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Weitere Yaresan gibt es im östlichen Teil Kermanschahs in und um die Stadt Sahneh. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, tatsächlich dürfte aber die Anzahl der Traditionalisten höher sein. Die Modernisten werden von iranischen Behörden als Schiiten akzeptiert, die Traditionalisten jedoch werden als "Teufelsanbeter" verunglimpft. Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Probleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfährt ein Leiter einer Gemeinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Schikane und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnahmen gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb von statten gehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in Iran. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit religiösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Momentan versucht die iranische Regierung eher weniger harsch damit umzugehen. Es gibt auch einen Anstieg des Interesses von jungen Yaresan an der eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte würden in Iran als illegal angesehen, währenddessen Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden würden, und diese Texte sind auch schon einige Male nachgedruckt worden. Yaresan, die das Interesse der Behörden auf sich ziehen, sind jene, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sah sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind, und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Normalerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges können eventuell Repressionen und Misshandlung durch die Behörden erfahren. Von Zeit zu Zeit sind sie Opfer von Razzien und manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017). Berichtet werden in Bezug auf die Ahl-e Haqq Fälle von Diskriminierung, Drohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 12.2018). Die Ahl-e Haqq werden im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen systematisch diskriminiert und wegen Ausübung ihres Glaubens verfolgt (AI 22.2.2018). Ihnen wird der Bau von Gotteshäusern, der Zugang zu höherer Bildung und Posten im öffentlichen Dienst, wenn sie sich nicht selbst als Muslime deklarieren, verweigert (US DOS 29.5.2018; vgl. USCIRF 4.2019).Berichtet werden in Bezug auf die Ahl-e Haqq Fälle von Diskriminierung, Drohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 12.2018). Die Ahl-e Haqq werden im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen systematisch diskriminiert und wegen Ausübung ihres Glaubens verfolgt (AI 22.2.2018). Ihnen wird der Bau von Gotteshäusern, der Zugang zu höherer Bildung und Posten im öffentlichen Dienst, wenn sie sich nicht selbst als Muslime deklarieren, verweigert (US DOS 29.5.2018; vergleiche USCIRF 4.2019). Ebenso ist es ihnen nicht erlaubt, religiöse Zeremonien in der Öffentlichkeit abzuhalten (US DOS 29.5.2018). Kurden: Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so wurde 2017 erstmals eine kurdischstämmige Frau Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan (AA 12.1.2019). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 17.1.2019). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 12.1.2019, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Das Erdbeben von Kermanshah im November 2017, dessen Auswirkungen fast ausschließlich in den von Kurden bewohnten Gebieten zu spüren sind, hat die Präsenz der Sicherheitskräfte noch verfestigt, ca. 5.800 Freiwillige der Revolutionsgarden sollen bis zum Ende der Aufräumarbeiten vor Ort bleiben. Nach mehreren Scharmützeln im Grenzgebiet ist es im Sommer 2018 zu einem Raketenangriff auf kurdische Einrichtungen in Irak gekommen (AA 12.1.2019). In der iranischen Provinz Kurdistan gibt es auch militärische und geheimdienstliche Präsenz, die nicht immer sichtbar ist. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 12.1.2019, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Das Erdbeben von Kermanshah im November 2017, dessen Auswirkungen fast ausschließlich in den von Kurden bewohnten Gebieten zu spüren sind, hat die Präsenz der Sicherheitskräfte noch verfestigt, ca. 5.800 Freiwillige der Revolutionsgarden sollen bis zum Ende der Aufräumarbeiten vor Ort bleiben. Nach mehreren Scharmützeln im Grenzgebiet ist es im Sommer 2018 zu einem Raketenangriff auf kurdische Einrichtungen in Irak gekommen (AA 12.1.2019). In der iranischen Provinz Kurdistan gibt es auch militärische und geheimdienstliche Präsenz, die nicht immer sichtbar ist. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 12.1.2019). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet, zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDP-Iran in Nord-Irak statt. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 12.1.2019). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Zuletzt wurden im September 2018 drei angebliche Komala-Mitglieder wegen Terrorismus nach unfairen Verfahren und trotz internationaler Proteste hingerichtet, zeitgleich fanden Raketenangriffe auf einen Stützpunkt der KDP-Iran in Nord-Irak statt. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Zu den Yarsan/Yarestani/Ahl-e Haqq werden in einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2012 Informationen über Grundlagen und Riten beschrieben. Daraus ergibt sich unter anderem, dass sich beim Gebet am Freitag im Gebets- oder Versammlungshaus die Gläubigen versammeln. Alle setzen sich in einen großen Kreis, und ein oder zwei Gläubige erklären sich bereit, Diener der Versammlung zu sein und innerhalb des Kreises zu stehen. Die Diener eröffnen das Gebet, der Sayed rezitiert einen Weihspruch und alle beten zusammen. Danach verteilen die Diener die Opfergaben gleichmäßig unter den Anwesenden. 1.
  13. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Religion der Yarestani angehört. Festgestellt wird weiter, dass er sich im Iran - aber auch in Österreich - nicht (oppositions-) politisch betätigte oder betätigt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani durch iranische Sicherheitsbehörden oder sonstige Einheiten der iranischen Regierung kann nicht festgestellt werden. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers diesen bei den Sicherheitsbehörden anzeigte, so zB wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani oder wegen einer Kritik am Islam. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani Probleme mit der Polizei gehabt haben soll, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Kurde einer Gefährdung im Iran unterliegen würde. 1.
  14. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Anfragebeantwortungen zu den Yarestani, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.2.
  17. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( römisch 40 .2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die Anfragebeantwortungen zu den Yarestani, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren. 2.
  18. Zu folgenden Feststellungen unter oben
  19. wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
  20. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie der Kopie der Dokumente. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufstätigkeit und zu den Familienangehörigen im Iran, die ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fußen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und die dort auch vorgelegten Unterlagen: Befund Computertomographie vom XXXX .2019, Befundbericht der neurologischen Ambulanz - XXXX mit unleserlichem Datum und ein Laborbefund.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und die dort auch vorgelegten Unterlagen: Befund Computertomographie vom römisch 40 .2019, Befundbericht der neurologischen Ambulanz - römisch 40 mit unleserlichem Datum und ein Laborbefund. 2.2.
  21. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom XXXX .2020, Teilnahmebestätigung individuelle Bildungsberatung vom XXXX .2019, Bestätigungen über die freiwilligen Arbeiten am XXXX .2019 und am XXXX .2020, Fotos im Zusammenhang mit der Flurreinigung, Bestätigung der XXXX zum XXXX vom XXXX .2019, Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeber vom XXXX .2020).2.2.
  22. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom römisch 40 .2020, Teilnahmebestätigung individuelle Bildungsberatung vom römisch 40 .2019, Bestätigungen über die freiwilligen Arbeiten am römisch 40 .2019 und am römisch 40 .2020, Fotos im Zusammenhang mit der Flurreinigung, Bestätigung der römisch 40 zum römisch 40 vom römisch 40 .2019, Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeber vom römisch 40 .2020). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister. 2.2.
  23. Die Länderfeststellungen unter 1.
  24. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:2.2.
  25. Die Länderfeststellungen unter 1.
  26. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06 aus 2019, und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 5.6.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (6.4.2017): IRAN: The Yaresan, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1494231887_notatyaresan6april2017docx.pdf, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 5.6.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 5.6.2019 -Strichaufzählung ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): Jahresbericht zur Religionsfreiheit, Iran (Beobachtungszeitraum 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/2008194/Tier1_IRAN_2019.pdf, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 4.6.2019 Die Informationen über den Gebetsablauf bei den Yarestani ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2012, Thema: Ahl-e Haqq/Yarsan, S. 19, und gründen sich auf die dort näher ausgeführten Einzelquellen. An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung richtet sich im Ergebnis nicht gegen diese Berichtslage. Wenn die Vertretung in der Stellungnahme außerdem auf einen rezenten AI-Bericht aus dem Dezember 2019 und auf ihre Beschwerde verweist, so spiegeln sich die daraus bzw. darin rezipierten Informationen ohnehin in den oben festgestellten Länderberichten wieder. 2.2.
  27. Eine Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer Yarestani ist, kann auf Basis seines diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren sowie von den Länderinformationen unterstützten Vorbringens erfolgen. Dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war oder ist, gab er insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung so an. Die Feststellung einer Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani ergibt sich jedoch nicht daraus: Die Länderberichte führen zur Situation der Yarestani aus, dass Yarestani, die öffentlich ihren Glauben äußern und sich als Nicht-Muslime bezeichnen, nicht als Gruppe im Ganzen von den Behörden ins Visier genommen und systematisch belästigt oder inhaftiert werden - nur, weil sie Yarestani sind. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, zB kann ein Leiter einer Gemeinschaft oder profilierte Personen der Gruppe Druck durch die Behörden erfahren. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind und zB im Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Berichtet wird außerdem von Diskriminierung, Drohungen, Angriffen und willkürlichen Festnahmen. Yarestani werden im Bildungswesen, am Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen systematisch diskriminiert. Im Lichte dieser allgemeinen Informationen gilt es zuerst festzuhalten, dass eine systemische Bedrohung nur aufgrund der Zugehörigkeit zu den Yarestani in der relevanten Länderinformation eben gerade nicht dokumentiert ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer individuelle Merkmale aufweist, die ihn einer solchen Gefährdung aussetzen würden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren angab, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Dass er daher als zB politischer Aktivist der Kurdinnen und Kurden in Erscheinung getreten wäre, kann nicht angenommen werden. Er meinte weiter, er sei religiös aktiv gewesen, sei zu Veranstaltungen eingeladen gewesen, habe Kinder unterrichtet und ein Buch der Gebete gehabt. Er sei auch in Österreich bei den Yarestani aktiv (Verhandlungsprotokoll S. 14). Er meinte weiter, dass er das Opferfest gefeiert habe (ebda.), ein Gebetshaus in XXXX besucht habe (Verhandlungsprotokoll S 13) und er auch eine Versammlung bei der Pilgerstätte der Yarestani erlebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auch schon bei der Einvernahme beim BFA führte der Beschwerdeführer aus, regelmäßig das Gebetshaus besucht zu haben (AS 79). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht damit allerdings hervor, dass er über lange Zeit hinweg seine Religion von den iranischen Sicherheitsbehörden ungehindert ausleben konnte, wobei er eben selbst angab, seine Religionszugehörigkeit nie verheimlicht zu haben (vgl. EV Protokoll vom 29.04.2019, AS 85).Er meinte weiter, er sei religiös aktiv gewesen, sei zu Veranstaltungen eingeladen gewesen, habe Kinder unterrichtet und ein Buch der Gebete gehabt. Er sei auch in Österreich bei den Yarestani aktiv (Verhandlungsprotokoll S. 14). Er meinte weiter, dass er das Opferfest gefeiert habe (ebda.), ein Gebetshaus in römisch 40 besucht habe (Verhandlungsprotokoll S 13) und er auch eine Versammlung bei der Pilgerstätte der Yarestani erlebt habe (Verhandlungsprotokoll S. 16). Auch schon bei der Einvernahme beim BFA führte der Beschwerdeführer aus, regelmäßig das Gebetshaus besucht zu haben (AS 79). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht damit allerdings hervor, dass er über lange Zeit hinweg seine Religion von den iranischen Sicherheitsbehörden ungehindert ausleben konnte, wobei er eben selbst angab, seine Religionszugehörigkeit nie verheimlicht zu haben vergleiche EV Protokoll vom 29.04.2019, AS 85). Der Beschwerdeführer gab außerdem bei seiner Einvernahme beim BFA am XXXX .2019 an, vor einem weiter unten noch näher beschriebenen Vorfall nie Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani gehabt zu haben: Auf die Frage, welche Religion der Beschwerdeführer im Iran angegeben habe, wenn er sich bei öffentlichen Behörden oder Firmen gemeldet habe, meinte er, er habe immer Yaresan angegeben; befragt meinte er weiter, dass er deshalb früher nie Probleme gehabt habe (AS 85). Davor wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde noch gefragt, ob er zuvor bereits Probleme mit der Polizei wegen der Religion gehabt habe, worauf der Beschwerdeführer antwortete, nein, er hätte nie ein Problem gehabt, vorher [gemeint vor dem Vorfall mit dem Arbeitgeber] (AS 83).Der Beschwerdeführer gab außerdem bei seiner Einvernahme beim BFA am römisch 40 .2019 an, vor einem weiter unten noch näher beschriebenen Vorfall nie Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zu den Yarestani gehabt zu haben: Auf die Frage, welche Religion der Beschwerdeführer im Iran angegeben habe, wenn er sich bei öffentlichen Behörden oder Firmen gemeldet habe, meinte er, er habe immer Yaresan angegeben; befragt meinte er weiter, dass er deshalb früher nie Probleme gehabt habe (AS 85). Davor wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde noch gefragt, ob er zuvor bereits Probleme mit der Polizei wegen der Religion gehabt habe, worauf der Beschwerdeführer antwortete, nein, er hätte nie ein Problem gehabt, vorher [gemeint vor dem Vorfall mit dem Arbeitgeber] (AS 83). Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Kernfamilie, aber auch die drei Schwager, Yarestani sind. Von Problemen dieser Personen wegen ihrer Religionszugehörigkeit wurde im Verfahren nicht berichtet. Aus diesen Faktoren, damit gemeint keine besondere politische Aktivität, eine langjährige Religionsausübung, auch bei einer Pilgerstätte und in einem stationären Gebetshaus, und dem Fehlen jeglichen Verheimlichens der Religionszugehörigkeit Behörden oder Arbeitgebern gegenüber, wobei diese Aktivitäten ohne Konsequenzen für den Beschwerdeführer (oder andere Mitglieder seiner Familie) geblieben sind, lässt sich keine Feststellung dahingehend ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Religionszugehörigkeit ins Visier der Behörden gelangt ist oder gelangen würde. Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - und im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA - vorbringt, bereits vor jenem Vorfall Probleme mit der Polizei wegen der Religionszugehörigkeit bekommen zu haben (vgl. S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls), so konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch zu seinen Angaben bei der belangten Behörde nicht aufklären und müssen diese - späteren - Angaben bereits erfolgter Behördenkontakte als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde bei der belangten Behörde zweimal zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach bereits erfolgten Problemen oder diesbezüglichen Behördenkontakten befragt (AS 83 und AS 85), die er jeweils verneinte. Wenn er nun in der Beschwerdeverhandlung angab, die Polizei habe ihm gesagt, dass man ihn schon kenne und dass er dafür sorgen solle, dass religiöse Veranstaltungen nicht stattfinden würden, so kann dieses Vorbringen im Lichte seines früheren Vorbringens eben nicht als glaubhaft angesehen werden. Von bereits erfolgten Problemen mit der iranischen Polizei wegen der Religionszugehörigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - und im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA - vorbringt, bereits vor jenem Vorfall Probleme mit der Polizei wegen der Religionszugehörigkeit bekommen zu haben vergleiche S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls), so konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch zu seinen Angaben bei der belangten Behörde nicht aufklären und müssen diese - späteren - Angaben bereits erfolgter Behördenkontakte als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Der Beschwerdeführer wurde bei der belangten Behörde zweimal zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach bereits erfolgten Problemen oder diesbezüglichen Behördenkontakten befragt (AS 83 und AS 85), die er jeweils verneinte. Wenn er nun in der Beschwerdeverhandlung angab, die Polizei habe ihm gesagt, dass man ihn schon kenne und dass er dafür sorgen solle, dass religiöse Veranstaltungen nicht stattfinden würden, so kann dieses Vorbringen im Lichte seines früheren Vorbringens eben nicht als glaubhaft angesehen werden. Von bereits erfolgten Problemen mit der iranischen Polizei wegen der Religionszugehörigkeit kann daher nicht ausgegangen werden. Schließlich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls neu vor, er sei ein "Führender" der Gemeinschaft gewesen, weil er schon viel Erfahrung habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S 15f). Eine entsprechend prominente Position in der (oder einer) Yarestani-Gemeinschaft gab der Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht an und machte er dazu auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine näheren und konkreten Ausführungen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Yarestani vom 03.09.2012 geht hervor, dass sich beim Gebet immer ein oder zwei Gläubige dazu bereit erklären, Diener der Versammlung zu sein und innerhalb des Kreises zu stehen. Daraus lässt sich nun nicht ableiten, dass die Position als Diener, von der auch der Beschwerdeführer berichtete (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls) auf eine besonders prominente Rolle in der Gemeinschaftshierarchie hindeutet. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher also insgesamt nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer exponierten Rolle in der Gemeinschaft einer besonderen Bedrohung unterliegen könnte.Schließlich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls neu vor, er sei ein "Führender" der Gemeinschaft gewesen, weil er schon viel Erfahrung habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S 15f). Eine entsprechend prominente Position in der (oder einer) Yarestani-Gemeinschaft gab der Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht an und machte er dazu auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine näheren und konkreten Ausführungen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Yarestani vom 03.09.2012 geht hervor, dass sich beim Gebet immer ein oder zwei Gläubige dazu bereit erklären, Diener der Versammlung zu sein und innerhalb des Kreises zu stehen. Daraus lässt sich nun nicht ableiten, dass die Position als Diener, von der auch der Beschwerdeführer berichtete vergleiche S. 14 des Verhandlungsprotokolls) auf eine besonders prominente Rolle in der Gemeinschaftshierarchie hindeutet. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher also insgesamt nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer exponierten Rolle in der Gemeinschaft einer besonderen Bedrohung unterliegen könnte. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer daher aus individuellen und konkreten Gründen als Yarestani ins Visier der Behörden geraten ist bzw. geraten würde, haben sich im Verfahren daher nicht ergeben. Schließlich muss noch auf den angeblichen Vorfall mit dem ehemaligen Arbeitgeber eingegangen werden. Der Beschwerdeführer führt dazu aus wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): " [...] R: Warum haben Sie den Iran verlassen? Bitte erzählen Sie möglichst genau, konkret und detailliert davon. P: In der Firma, wo ich gearbeitet habe, habe ich über meine Religionszugehörigkeit berichtet gehabt. Dort habe ich als Staplerfahrer gearbeitet. Ich habe in dieser Firma als Staplerfahrer gearbeitet. Ich wurde vom Personalzuständigen dort angestellt. Ich kannte den Personalleiter nicht besonders gut. Der Produktionsdirektor hieß Herr ....... Der Personalleiter hieß Herr ....... Er ist in Pension mittlerweile. Ich habe gehört, dass er auch mit dem iranischen Geheimdienst gearbeitet hat. Im Iran kann man keinen Angestellten kündigen, wenn der Angestellte einen Arbeitsvertrag hat. Die Verträge waren immer zwischen zwei/drei Monaten. Gesetzlich hätten sie immer für ein Jahr sein müssen. In der Firma habe ich ein paar Gespräche mit Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen bezüglich Islam und meiner Religion gehabt. Ich verrichtete keine islamischen Gebete. Mir wurde vom Leiter der Firma vorgeworfen, dass ich gegen den Islam spreche. In der Fastenzeit wird in der Firma keine Speise verteilt, es wird nicht gegessen. Ich habe von Zuhause immer mein Essen mitgenommen, das traute sich sonst keiner. Ich habe mein Essen immer in der Umkleidekabine gegessen. In der ganzen Firma, auch in der Umkleidekabine, sind Kameras angebracht. Dabei hat man mich gesehen, dass ich dort gegessen habe. Daraufhin sagte der Leiter, dass ich jetzt nachhause fahren muss. Nach dieser Geschichte haben sie mich für einen ganzen Monat nachhause geschickt. Ich war darüber sehr traurig. Ich hätte mehr verdienen sollen als Staplerfahrer bei dieser Firma. Ich habe das auch beanstandet beim Arbeitsministerium. Ich habe keine Antwort bekommen, weil sie gesehen haben, dass ich eine andere Religion habe. Ich habe mich bei der Firma noch einmal diesbezüglich beschwert. Als Antwort haben sie mir gesagt, dass es nicht erlaubt ist, dass ich für meine Religion missioniere und dass ich gegen den Islam dort Gespräche führe. Ich wurde daraufhin verwarnt. Weil ich noch einen Arbeitsvertrag hatte, konnte man mich nicht kündigen. Daraufhin hat man mir nicht mehr erlaubt als Staplerfahrer zu arbeiten. Daraufhin musste ich dann als Lagerarbeiter arbeiten. Zur Zeit des Jahresbeginns (Newruz) durfte ich für 15 Tage lang nicht mehr arbeiten. Im Neuen Jahr hätte man wie üblich einen neuen Arbeitsvertrag abschließen müssen. Ich habe den Vertrag nur für acht Monate bekommen, obwohl ich ihn für ein ganzes Jahr bekommen hätte sollen. Er wollte mich in der Firma erniedrigen. Er hat mir immer die schlimmste Arbeit gegeben (kehren). Da ich auf das Gehalt angewiesen war, musste ich alles annehmen. Im achten Monat des Jahres durfte ich dann nicht mehr dort arbeiten. Mir wurde gesagt, dass ich mich nun beim Arbeitsministerium beschweren kann. Ich habe danach von der Firma eine Bestätigung für die Arbeitslosenversicherung bekommen. Ich habe dann das Arbeitslosengeld nicht zur Gänze bekommen. Im Iran, wenn etwas mit der Versicherung nicht stimmt, kriegt man auch kein Arbeitslosengeld. Ich war darüber sehr traurig, aber auch traurig darüber, dass ich arbeitslos war. Diesbezüglich war ich dann bei der Firma und wollte mit dem Leiter über meine Situation sprechen. Man hat mich dort stundenlang warten lassen. Letztendlich ist es mir gelungen zum Abteilungsleiter zu gehen und ein Gespräch zu führen. An diesem Tag ist es mir sehr schlecht gegangen und ich war ziemlich aufgeregt. Ich habe mich beschwert, wieso sie so mit mir umgehen, dann ist es auch zu einer Auseinandersetzung gekommen. Das Gespräch bzw. diese ganze Diskussion hat ungefähr zwei Stunden gedauert. Ich wollte immer in Ruhe mit ihm über meine Situation sprechen. Er ist dann laut geworden und hat angefangen mit mir zu schimpfen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich gegen den Islam mit den Arbeitskolleginnen und Kollegen spreche. Was ich nicht dürfte. Er hat mich als unrein im Sinne des Islams bezeichnet. Daraufhin habe ich zurückgeschimpft, denn das hat mich sehr beleidigt und mich betroffen. Ich habe dann ihn persönlich, aber auch den Islam kritisiert. Daraufhin hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Ich habe ihm gesagt, du bist ungefähr im Alter meines Vaters, du hättest mich nicht schlagen dürfen, und warum er mich als unrein bezeichnet hat. Ich habe aufgrund seines Alters nicht auf sein Verhalten reagiert, aber er hat mich dann zusammengeschlagen. Daraufhin hat er die Wache zu sich gerufen. Er hat mir dann gedroht, dass ich nie wieder in diesem Land leben kann. Ich hatte schon Probleme mit der Polizei bekommen aufgrund meiner Religionszugehörigkeit und wurde auch verwarnt, deswegen hatte ich auch an diesem Tag große Angst gehabt. Das Gespräch fand im zweiten Stock des Hauses statt. Aus Angst bin ich aus dem Fenster gesprungen und bin davongelaufen. Ich habe versucht mit meinem Motorrad davon zu fahren. Die Polizeistation ist nicht weit weg von der Firma. Sie ist in der XXXX . Es sind fünf Minuten entfernt von der Firma. Ich habe es geschafft, die Firma zu verlassen und bin Richtung nachhause gefahren. Da wo ich fahren wollte, wohnen auch meine zwei Schwestern. Ich bin dann doch nicht nachhause gefahren, denn sie hatten unsere Adresse, das war in der Firma schon registriert. Ich bin dann in den Park des Hauses von meiner Schwester gefahren. Ich habe bei meiner Schwester angeläutet, ihr Kind, ....., hat mir die Tür aufgemacht.auch mit dem iranischen Geheimdienst gearbeitet hat. Im Iran kann man keinen Angestellten kündigen, wenn der Angestellte einen Arbeitsvertrag hat. Die Verträge waren immer zwischen zwei/drei Monaten. Gesetzlich hätten sie immer für ein Jahr sein müssen. In der Firma habe ich ein paar Gespräche mit Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen bezüglich Islam und meiner Religion gehabt. Ich verrichtete keine islamischen Gebete. Mir wurde vom Leiter der Firma vorgeworfen, dass ich gegen den Islam spreche. In der Fastenzeit wird in der Firma keine Speise verteilt, es wird nicht gegessen. Ich habe von Zuhause immer mein Essen mitgenommen, das traute sich sonst keiner. Ich habe mein Essen immer in der Umkleidekabine gegessen. In der ganzen Firma, auch in der Umkleidekabine, sind Kameras angebracht. Dabei hat man mich gesehen, dass ich dort gegessen habe. Daraufhin sagte der Leiter, dass ich jetzt nachhause fahren muss. Nach dieser Geschichte haben sie mich für einen ganzen Monat nachhause geschickt. Ich war darüber sehr traurig. Ich hätte mehr verdienen sollen als Staplerfahrer bei dieser Firma. Ich habe das auch beanstandet beim Arbeitsministerium. Ich habe keine Antwort bekommen, weil sie gesehen haben, dass ich eine andere Religion habe. Ich habe mich bei der Firma noch einmal diesbezüglich beschwert. Als Antwort haben sie mir gesagt, dass es nicht erlaubt ist, dass ich für meine Religion missioniere und dass ich gegen den Islam dort Gespräche führe. Ich wurde daraufhin verwarnt. Weil ich noch einen Arbeitsvertrag hatte, konnte man mich nicht kündigen. Daraufhin hat man mir nicht mehr erlaubt als Staplerfahrer zu arbeiten. Daraufhin musste ich dann als Lagerarbeiter arbeiten. Zur Zeit des Jahresbeginns (Newruz) durfte ich für 15 Tage lang nicht mehr arbeiten. Im Neuen Jahr hätte man wie üblich einen neuen Arbeitsvertrag abschließen müssen. Ich habe den Vertrag nur für acht Monate bekommen, obwohl ich ihn für ein ganzes Jahr bekommen hätte sollen. Er wollte mich in der Firma erniedrigen. Er hat mir immer die schlimmste Arbeit gegeben (kehren). Da ich auf das Gehalt angewiesen war, musste ich alles annehmen. Im achten Monat des Jahres durfte ich dann nicht mehr dort arbeiten. Mir wurde gesagt, dass ich mich nun beim Arbeitsministerium beschweren kann. Ich habe danach von der Firma eine Bestätigung für die Arbeitslosenversicherung bekommen. Ich habe dann das Arbeitslosengeld nicht zur Gänze bekommen. Im Iran, wenn etwas mit der Versicherung nicht stimmt, kriegt man auch kein Arbeitslosengeld. Ich war darüber sehr traurig, aber auch traurig darüber, dass ich arbeitslos war. Diesbezüglich war ich dann bei der Firma und wollte mit dem Leiter über meine Situation sprechen. Man hat mich dort stundenlang warten lassen. Letztendlich ist es mir gelungen zum Abteilungsleiter zu gehen und ein Gespräch zu führen. An diesem Tag ist es mir sehr schlecht gegangen und ich war ziemlich aufgeregt. Ich habe mich beschwert, wieso sie so mit mir umgehen, dann ist es auch zu einer Auseinandersetzung gekommen. Das Gespräch bzw. diese ganze Diskussion hat ungefähr zwei Stunden gedauert. Ich wollte immer in Ruhe mit ihm über meine Situation sprechen. Er ist dann laut geworden und hat angefangen mit mir zu schimpfen. Er hat mir vorgeworfen, dass ich gegen den Islam mit den Arbeitskolleginnen und Kollegen spreche. Was ich nicht dürfte. Er hat mich als unrein im Sinne des Islams bezeichnet. Daraufhin habe ich zurückgeschimpft, denn das hat mich sehr beleidigt und mich betroffen. Ich habe dann ihn persönlich, aber auch den Islam kritisiert. Daraufhin hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Ich habe ihm gesagt, du bist ungefähr im Alter meines Vaters, du hättest mich nicht schlagen dürfen, und warum er mich als unrein bezeichnet hat. Ich habe aufgrund seines Alters nicht auf sein Verhalten reagiert, aber er hat mich dann zusammengeschlagen. Daraufhin hat er die Wache zu sich gerufen. Er hat mir dann gedroht, dass ich nie wieder in diesem Land leben kann. Ich hatte schon Probleme mit der Polizei bekommen aufgrund meiner Religionszugehörigkeit und wurde auch verwarnt, deswegen hatte ich auch an diesem Tag große Angst gehabt. Das Gespräch fand im zweiten Stock des Hauses statt. Aus Angst bin ich aus dem Fenster gesprungen und bin davongelaufen. Ich habe versucht mit meinem Motorrad davon zu fahren. Die Polizeistation ist nicht weit weg von der Firma. Sie ist in der römisch 40 . Es sind fünf Minuten entfernt von der Firma. Ich habe es geschafft, die Firma zu verlassen und bin Richtung nachhause gefahren. Da wo ich fahren wollte, wohnen auch meine zwei Schwestern. Ich bin dann doch nicht nachhause gefahren, denn sie hatten unsere Adresse, das war in der Firma schon registriert. Ich bin dann in den Park des Hauses von meiner Schwester gefahren. Ich habe bei meiner Schwester angeläutet, ihr Kind, ....., hat mir die Tür aufgemacht. R: Ich möchte jetzt unterbrechen und dazu noch ein paar Fragen stellen. Wie lange waren Sie in der Firma insgesamt angestellt? P: Drei Jahre. R: Und davor? P: Ich habe als Schweißer für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Da war ich angestellt, aber es gab keinen Arbeitsvertrag. R: Warum haben Sie dann in die letzte Firma gewechselt? P: In der alten Firma hat der Chef ..... geheißen. Dort habe ich Probleme mit seinem Bruder gehabt aufgrund meiner Religionszugehörigkeit. R: Können Sie das näher beschreiben? P: Er hat mich schikaniert. Zu dieser Zeit machte ich den Staplerschein. Er gab mir keinen Urlaub. Der Bruder vom Chef hieß mit Vornamen ..... R: Wieso glauben Sie, dass das etwas mit Ihrer Religion zu tun hatte? P: Er wusste, welche Religion ich habe, diesbezüglich ist er immer sehr schlecht mit mir umgegangen. Er schikanierte mich überall wo er konnte. Ich glaube, dass das mit dem Urlaub auch mit meiner Religion zu tun hatte. R: Beim letzten Job wurde Ihr Arbeitsvertrag in diesen drei Jahren immer wieder verlängert. Ist das richtig? P: Ja. R: Und dann an einem Tag nicht mehr. Ist das richtig? P: Ja. R: Wann war der Vorfall im Ramadan, bei dem Sie nicht mehr arbeiten durften? P: Im achten Monat wurde ich aus der Firma rausgeschmissen. Ich war dort, um meine Rechte zu bekommen. Ich habe ein geringeres Gehalt gehabt. Meine Versicherung war auch nicht ganz in Ordnung. R wiederholt: Wann war der Vorfall im Ramadan, bei dem Sie nicht mehr arbeiten durften? P: Fastenzeiten sind im Sommer. R: War das das Jahr, in dem Sie rausgeschmissen wurden? P: Ja. R: Haben Sie sich in dieser Zeit bei der Firma auch nach einem anderen Job umgeschaut? P: Ja. Für das Bewerbungsverfahren muss man überall ein Formular ausfüllen, in dem man auch unter anderem die Religionszugehörigkeit ankreuzen muss. Da ich immer Yarestani angegeben habe, habe ich keine Arbeitsstelle bekommen. R: Es wurde Ihnen in der Firma vorgeworfen zu missionieren. Haben Sie missioniert? P: Ja. Die Arbeitskollegen waren sehr interessiert und haben Fragen gestellt, die ich auch beantwortet habe. Sie fragten mich nach dem Ramadan bei uns, die nur drei Tage sind und ich erklärte ihnen die Philosophie des Ramadan bei uns. Wir haben immer interessante Gespräche geführt, über die Philosophie unserer Religion, über die Traditionen. Ich habe es ihnen auch erklärt, dass sie, was das Leben nach dem Tod betrifft, belogen wurden. Ich habe ihnen gesagt, dass man nach dem Tod wiedergeboren wird und ich habe ihnen auch gesagt, dass alkoholische Getränke nicht verboten sind. [...] R: Sie haben gesagt, dass Sie mit dem Motorrad weggefahren sind. Wo genau sind Sie dann hingefahren? Wollten Sie immer schon gleich zur Schwester fahren? P: Ich wollte von Anfang an zu meiner Schwester fahren. R: Waren Sie dann, bevor Sie zu Ihrer Schwester gekommen sind, noch irgendwo vorher? P: Nein. R: Bei der Behörde haben Sie das so beschrieben, dass Sie zuerst nachhause gefahren sind, dort den Sicherheitsdienst vor dem Haus gesehen haben und deswegen weitergefahren sind (AS 81). Können Sie das erläutern? P: Ich bin direkt zu meiner Schwester gefahren, in den Park des Hauses meiner Schwester. Vom Fenster meiner Schwester habe ich die Polizei gesehen, die vor unserem Haus waren. Die Häuser stehen gegenüber. R: Gibt es bezüglich des Vorfalles mit Ihrem Chef eine Anzeige? P: Nach diesem Vorfall mit dem Ex-Chef waren die Polizisten bei uns zuhause. Meine Schwester hat mir berichtet, dass sie sogar meinen Laptop mitgenommen haben. Mein Schwager ... hat auch berichtet, dass das Haus von der Polizei absolviert wird. R wiederholte die Frage. P: Nein. Ich kann nicht zur Polizei gehen, ich würde festgenommen werden. Seit ich in Europa bin, habe ich darüber nichts mehr gehört. [...] R: Sie haben beim BFA gesagt, auf die Frage, wie Sie Ihre berufliche Tätigkeit beendet haben, dass Sie ohne Kündigung den Job verlassen haben. Heute sagen Sie, dass Sie rausgeworfen wurden (AS 77). Können Sie das erklären? P: Ich habe auch beim BFA erzählt, dass mein Arbeitsvertrag nach den acht Monaten nicht mehr verlängert wurde, aufgrund der vorhin dargestellten Problematik. Somit konnte ich meiner Arbeit nicht mehr nachgehen. [...]" Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer die Benachrichtigung der Sicherheitskräfte durch den ehemaligen Arbeitgeber - wegen der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers - nicht glaubhaft. Dazu muss bereits gesagt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits das Ende seiner Arbeit bei dieser Firma bei der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren unterschiedlich schildert, wenn er einmal meint, er habe einfach ohne Kündigung seinen Job verlassen (AS 77) und er andererseits angibt, er habe nicht mehr dort arbeiten dürfen (vg. S 8 des Verhandlungsprotokolls) bzw. sei rausgeschmissen worden (ebda., S. 10). Bemerkenswerter ist jedoch die Änderung des Vorbringens betreffend seine Flucht aus der Firma und seinen Weg zu seiner Schwester: Bei der belangten Behörde meinte der Beschwerdeführer noch, er sei dann [nach dem Vorfall] gleich nach Hause gefahren, wo er gesehen habe, wie der Sicherheitsdienst vor seinem Haus stehe; er sei deshalb nicht ins Haus gegangen und habe seinen Bruder angerufen und ihn gebeten, einige Sachen einzupacken. Er sei dann zu seiner Schwester gegangen und habe sich zwei Nächte dort versteckt (AS 81). In der Beschwerdeverhandlung gab er dazu anderslautend an, er sei nicht nach Hause gefahren, weil sie seine Andresse gehabt hätten; er sei in den Park des Hauses der Schwester gefahren (vgl. oben, Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll). Auf diese Diskrepanz angesprochen meinte der Beschwerdeführer, dass er aus dem Fenster des Hauses der Schwester gesehen habe, dass Polizei vor seinem Haus stehen würde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung bemängelt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei sich so rasch nach dem Vorfall vor dem Haus des Beschwerdeführers eingefunden hätte (S. 56 des angefochtenen Bescheids). Das nunmehr geänderte Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt nun wie eine Reaktion auf diese Würdigung, die aber nun im Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren steht.Bemerkenswerter ist jedoch die Änderung des Vorbringens betreffend seine Flucht aus der Firma und seinen Weg zu seiner Schwester: Bei der belangten Behörde meinte der Beschwerdeführer noch, er sei dann [nach dem Vorfall] gleich nach Hause gefahren, wo er gesehen habe, wie der Sicherheitsdienst vor seinem Haus stehe; er sei deshalb nicht ins Haus gegangen und habe seinen Bruder angerufen und ihn gebeten, einige Sachen einzupacken. Er sei dann zu seiner Schwester gegangen und habe sich zwei Nächte dort versteckt (AS 81). In der Beschwerdeverhandlung gab er dazu anderslautend an, er sei nicht nach Hause gefahren, weil sie seine Andresse gehabt hätten; er sei in den Park des Hauses der Schwester gefahren vergleiche oben, Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll). Auf diese Diskrepanz angesprochen meinte der Beschwerdeführer, dass er aus dem Fenster des Hauses der Schwester gesehen habe, dass Polizei vor seinem Haus stehen würde. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung bemängelt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei sich so rasch nach dem Vorfall vor dem Haus des Beschwerdeführers eingefunden hätte (S. 56 des angefochtenen Bescheids). Das nunmehr geänderte Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt nun wie eine Reaktion auf diese Würdigung, die aber nun im Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren steht. Der belangten Behörde ist darüber hinaus auch dahingehend beizupflichten, dass es wenig plausibel scheint, dass die Polizei zwar an der Adresse des Beschwerdeführers nach ihm gesucht haben soll, jedoch nicht an der Adresse der immerhin nur gegenüber wohnenden Schwester - als geeignetes Versteck vor den Behörden kann der Wohnsitz der Schwester da nicht angesehen werden. Damit werfen die angeführten Widersprüche und Inkonsistenzen ausreichend schwere Zweifel auf das angeblich fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er dieses - also einen Vorfall bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem die Polizei eingeschaltet wurde - nicht glaubhaft machen konnte. Darüber hinaus soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass selbst bei Annahme, dieser Vorfall habe stattgefunden, es die Schilderung des Beschwerdeführers nicht erlaubt, bei der Aktivierung der Sicherheitsbehörden einen Konnex zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers herzustellen: Der Beschwerdeführer gab an, bekannterweise als Yarestani drei Jahre bei der Firma gearbeitet zu haben, den Ramadan nicht eingehalten zu haben und - soweit er nunmehr im Beschwerdeverfahren ausführt - sogar mit den Arbeitskolleginnen und -kollegen über seine Religion offen gesprochen zu haben. Sein Arbeitgeber nahm aber keinen dieser Vorfälle zum Anlass, die Sicherheitsbehörden einzuschalten. Erst als der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, und es anschließend zu einem handgreiflichen Streit im Büro des ehemaligen Arbeitgebers gekommen sein soll, wurde von diesem die Polizei verständigt. Eine Verbindung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt sich dabei aber nicht feststellen. Die erkennende Richterin kann aber aufgrund der Inkonsistenzen des Vorbringens nicht von einem entsprechenden Vorfall mit Einschalten der Sicherheitsbehörden ausgehen, weshalb auch weiterhin angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Iran weder wegen seiner Religionszugehörigkeit noch wegen eines Streits mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ins Visier der Behörden geraten ist. Schließlich sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, von keiner weiterführenden Anzeige des Arbeitgebers bei der Polizei zu wissen. Von einer solchen kann daher gegenständlich nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte geben nachvollziehbar darüber Auskunft, dass Yarestani Diskriminierung bei Schul- und Berufsausbildung sowie am Arbeitsmarkt drohen kann. Auch berichtet der Beschwerdeführer von Ungerechtigkeiten, die er erlebt haben will und die uU auch mit seiner Religionszugehörigkeit in Verbindung stehen können, wie die fehlende Genehmigung eines Urlaubs, ein niedrigeres Gehalt oder auch kürzere Verträge. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ergebnisse und Diskriminierungen sind jedoch nicht in der Lage, die gegenständlich nötige Eingriffsschwere zu erreichen, weshalb dazu keine eigenen Feststellungen erfolgen. Insgesamt muss auch mit Blick auf eine ex ante-Prüfung gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als Yarestani und Kurde in der Lage war, die Schule bis zur Matura zu besuchen, zwei Berufsausbildungen abzuschließen und sich mit Arbeit seinen Lebensunterhalt als Schweißer und Stapelfahrer zu verdienen. Seine Familienangehörigen können sich ebenso einen Lebensunterhalt verdienen; eine Schwester studierte Buchhaltung, und die Eltern leben von einer Rente. Darüberhinaus besitzt und besaß die Familie Grundeigentum. In der Gesamtschau der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie lassen sich ausreichend schwere Vorfälle von Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit nicht ableiten. Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer angab, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Länderberichte zur Situation der Kurdinnen und Kurden und in Hinblick auf das Fehlen eines Vorbringens, das eine Problematik wegen der Ethnie des Beschwerdeführers thematisieren würde, kann eine Feststellung zu einer Bedrohung des Beschwerdeführers als Kurde nicht erfolgen. 2.2.
  28. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig; er besuchte die Schule bis zur Matura, lernte zwei Berufe und übte diese auch aus. Seine Migräne kann mit üblichen Schmerzmitteln behandelt werden und scheint ihn diese auch in Österreich nicht in seinen Aktivitäten zu behindern. Er verfügt im Iran auch über seine Kernfamilie, mit der er außerdem in Kontakt steht.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zur Asylabweisung: Rechtsgrundlagen:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl

G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom

  1. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
  2. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
  3. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
  4. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom
  5. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
  6. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
  7. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
  8. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der Beschwerdeführer als Yarestani übte seine Religion im Iran über Jahre hinweg aus, gab seine Religionszugehörigkeit Behörden und Arbeitgebern gegenüber bekannt und hatte im Iran wegen seiner Religionszugehörigkeit bis zu Ausreise keinerlei Polizei- oder Behördenkontakte. Hinweise darauf, dass er als Yarestani wegen seiner Religion im Falle einer Rückkehr ins Visier der Behörden gelangen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Er ist auch im Iran oder in Österreich politisch nicht aktiv (gewesen). Ebenso konnte keine politische Aktivität oder schwerwiegende Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Eigenschaft als Kurde festgestellt werden. Eine maßgeblich wahrscheinliche und aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen seiner Religion oder seiner Ethnie durch die iranischen Behörden kann daher nicht angenommen werden. Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  9. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist jung und arbeitsfähig, genoss eine Schulausbildung sowie zwei Berufsausbildungen und war im Iran bereits in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Migräne des Beschwerdeführers hinderte eine Berufsausübung im Iran nicht und schränkt den Beschwerdeführer auch in Österreich in Aktivitäten (Sprachkurs, freiwillige Mitarbeit und Fußball) nicht ein. Weiter wird sie mit üblichen Schmerzmitteln behandelt. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer im Iran noch über seine Kernfamilie, mit der er in Kontakt steht. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch diese keine Unterstützung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erhalten würde.Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist jung und arbeitsfähig, genoss eine Schulausbildung sowie zwei Berufsausbildungen und war im Iran bereits in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Migräne des Beschwerdeführers hinderte eine Berufsausübung im Iran nicht und schränkt den Beschwerdeführer auch in Österreich in Aktivitäten (Sprachkurs, freiwillige Mitarbeit und Fußball) nicht ein. Weiter wird sie mit üblichen Schmerzmitteln behandelt. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer im Iran noch über seine Kernfamilie, mit der er in Kontakt steht. Im Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch diese keine Unterstützung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erhalten würde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3 Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Frist für die freiwillige Ausreise3.3 Zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Frist für die freiwillige Ausreise 3.3.1. Nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.3.1. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen, und sind solche auch amtswegig nicht hervorgekommen, sodass ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens zu verneinen ist. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise ca. ein Jahr in Österreich auf. Er besucht einen A1 Sprachkurs, arbeitete freiwillig in seiner Unterkunftgemeinde mit und besuchte eine Bildungsberatung. Er hat sicherlich in seiner Zeit in Österreich auch persönliche Kontakte und Freundschaften geschlossen. Nichtsdestotrotz steht diesem Aufenthalt gegenüber, dass der Beschwerdeführer ca. 33 Lebensjahre im Iran verbrachte, dort zur Schule ging, Berufsausbildungen absolvierte und arbeitete. Er verfügt in der Heimat über seine gesamte Kernfamilie und verfestigte soziale Bindungen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist damit bereits relativ kurz, um von einer Entwicklung privater Interessen an einem Verbleib im Sinne des Art. 8 EMRK sprechen zu können. Während er in Österreich sicher Bekanntschaften schloss und sich strafgerichtlich wohlverhielt, können seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und der dafür nicht außergewöhnlichen Integrationsbemühungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist damit bereits relativ kurz, um von einer Entwicklung privater Interessen an einem Verbleib im Sinne des Artikel 8, EMRK sprechen zu können. Während er in Österreich sicher Bekanntschaften schloss und sich strafgerichtlich wohlverhielt, können seine Interessen an einem Verbleib in Österreich insbesondere wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und der dafür nicht außergewöhnlichen Integrationsbemühungen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, was auch gegenständlich nicht der Fall ist. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.Dem BFA ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. 3.3.3. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.3.3.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

§ 51Abs.

1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung

§ 50FPG unzulässig ist.

Bezieht sich ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag

§ 51Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des Asyl

G 2005 vorzugehen.Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung

Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag

Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Aus dem Verfahren kamen keine Gründe hervor, die die Annahme erlauben würden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nach § 50 FPG unzulässig ist.Aus dem Verfahren kamen keine Gründe hervor, die die Annahme erlauben würden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nach Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig. 3.3.4.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.3.3.4.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.3.

  1. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.3.3.
  2. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2222894.1.00

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