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{'item': 'W226 2154833-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW226 2154833-1 SpruchW226 2154842-1/17E W226 2154833-1/16E W226 2154838-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX und 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA: Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zlen. 1.) 830775307/140165609,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , alle StA: Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, Zlen. 1.) 830775307/140165609, 2.) 638058005/140122942 und 3.) 1094931004/152042977 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57A) römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX und XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch 40 und römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  2. römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und die Großmutter sowie Obsorgeberechtigte der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3). Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben (Sunniten). 1.
  3. Die BF1 und der BF2 reisten im Juni 2013 - gemeinsam mit einer Schwester der BF1 ( XXXX ) und deren Sohn ( XXXX ) - über Polen in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz.1.
  4. Die BF1 und der BF2 reisten im Juni 2013 - gemeinsam mit einer Schwester der BF1 ( römisch 40 ) und deren Sohn ( römisch 40 ) - über Polen in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  5. Am 12.06.2013 fand eine Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt. Die BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass am 06.05.2013 zwei Uniformierte zu ihnen nach Hause gekommen seien und sich nach dem Sohn ( XXXX ), welcher seit 2009 verschollen sei, erkundigt hätten. Weil die BF1 keine Antwort geben habe können, hätten sie ihr eine Pistole angehalten und ihr gedroht sie festzunehmen. Aus diesem Grund hätten der BF2 und sie beschlossen ihre Heimat zu verlassen. Ihre Schwester sei mit ihrem Sohn ebenfalls mitgereist, da diese auch Probleme in Tschetschenien haben würden.Die BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass am 06.05.2013 zwei Uniformierte zu ihnen nach Hause gekommen seien und sich nach dem Sohn ( römisch 40 ), welcher seit 2009 verschollen sei, erkundigt hätten. Weil die BF1 keine Antwort geben habe können, hätten sie ihr eine Pistole angehalten und ihr gedroht sie festzunehmen. Aus diesem Grund hätten der BF2 und sie beschlossen ihre Heimat zu verlassen. Ihre Schwester sei mit ihrem Sohn ebenfalls mitgereist, da diese auch Probleme in Tschetschenien haben würden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF1 an, in Kasachstan geboren und Russische Staatsangehörige zu sein. Ihr Ehemann sei 2006 in Tschetschenien verstorben. Zwei Schwestern würden in Wien wohnen. Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche auch Russisch. Sie habe die Grund- und Mittelschule besucht und zuletzt als Konditorin gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe sie noch ihre Eltern und zwei Schwestern. Zwei Söhne seien ca. seit drei Jahren in Europa, aber nicht in Österreich aufhältig. Sie habe in XXXX (Tschetschenien) gelebt.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF1 an, in Kasachstan geboren und Russische Staatsangehörige zu sein. Ihr Ehemann sei 2006 in Tschetschenien verstorben. Zwei Schwestern würden in Wien wohnen. Ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche auch Russisch. Sie habe die Grund- und Mittelschule besucht und zuletzt als Konditorin gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe sie noch ihre Eltern und zwei Schwestern. Zwei Söhne seien ca. seit drei Jahren in Europa, aber nicht in Österreich aufhältig. Sie habe in römisch 40 (Tschetschenien) gelebt. Der BF2 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in Tschetschenien geboren und ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und schlechtes Englisch. Er habe von XXXX bis XXXX die Grund- und Mittelschule besucht. Zuletzt habe er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei am XXXX vermutlich ermordet worden oder verstorben. Sein Bruder ( XXXX) sei seit 2009 verschollen.Der BF2 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in Tschetschenien geboren und ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und schlechtes Englisch. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grund- und Mittelschule besucht. Zuletzt habe er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei am römisch 40 vermutlich ermordet worden oder verstorben. Sein Bruder ( römisch 40 ) sei seit 2009 verschollen. Zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF2 an, persönlich nicht bedroht oder geschlagen worden zu sein. Am 06.05.2013 seien Uniformierte zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei nicht zu Hause gewesen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass sie sich nach dem Bruder ( XXXX ) erkundigt hätten. Sie hätten der Mutter eine Pistole angehalten und ihr gedroht, sie festzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von XXXX nicht bekanntgebe. Er sei von Freunden telefonisch über den Vorfall informiert worden. Aus diesem Grunde hätten seine Mutter und er beschlossen ihre Heimat zu verlassen. Seine Tante habe ebenfalls Probleme in Tschetschenien und sei mitgereist. Andere oder weitere Fluchtgründe habe er nicht.Zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der BF2 an, persönlich nicht bedroht oder geschlagen worden zu sein. Am 06.05.2013 seien Uniformierte zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei nicht zu Hause gewesen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass sie sich nach dem Bruder ( römisch 40 ) erkundigt hätten. Sie hätten der Mutter eine Pistole angehalten und ihr gedroht, sie festzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht bekanntgebe. Er sei von Freunden telefonisch über den Vorfall informiert worden. Aus diesem Grunde hätten seine Mutter und er beschlossen ihre Heimat zu verlassen. Seine Tante habe ebenfalls Probleme in Tschetschenien und sei mitgereist. Andere oder weitere Fluchtgründe habe er nicht. Die russischen Inlandspässe der BF1 und des BF2 wurde sichergestellt. 1.
  6. Im Zuge des durchgeführten Dublinverfahrens wurden die BF1 und der BF2 vom Bundesasylamt einvernommen und brachte die BF1 zahlreiche medizinische Unterlagen in Vorlage. 1.
  7. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen.: 13 07.753 und 13 07.754 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF2 vom 10.06.2013 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Die BF1 und der BF2 wurden gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zlen.: S4 438.697-1/2013/3E und S4 438.698-1/2013/3E wurden die Beschwerden von BF1 und BF2 gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.1.
  8. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen.: 13 07.753 und 13 07.754 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF2 vom 10.06.2013 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Die BF1 und der BF2 wurden gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.11.2013, Zlen.: S4 438.697-1/2013/3E und S4 438.698-1/2013/3E wurden die Beschwerden von BF1 und BF2 gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen. 1.
  9. Ebenso wurde mit Bescheiden vom 21.10.2013 der Antrag auf internationalen Schutz der gleichzeitig eingereisten Schwester der BF1 ( XXXX ) und deren Sohn ( XXXX ) gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und wurde Polen als für die Prüfung des Antrages zuständiger Staat festgestellt. Die Beschwerden gegen diese zurückweisenden Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.11.2013 als unbegründet abgewiesen.1.
  10. Ebenso wurde mit Bescheiden vom 21.10.2013 der Antrag auf internationalen Schutz der gleichzeitig eingereisten Schwester der BF1 ( römisch 40 ) und deren Sohn ( römisch 40 ) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und wurde Polen als für die Prüfung des Antrages zuständiger Staat festgestellt. Die Beschwerden gegen diese zurückweisenden Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.11.2013 als unbegründet abgewiesen. 1.
  11. Eine Abschiebung der BF1 und des BF2 sowie der Schwester der BF1 und deren Sohn scheiterte bzw. fand nicht statt. 1.
  12. Die BF1 und der BF2 (sowie auch die Schwester der BF1 und deren Sohn) stellten am 12.11.2014 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine weitere Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt. Zu den neuen Gründen befragt, gab die BF1 an, dass in der Heimat noch immer eine Gefahr für sie bestehe. Ihr ältester Sohn werde in der Heimat noch immer von der Polizei gesucht. Bei einer Rückkehr könne sie umgebracht werden. Ihrem Sohn drohe eine Verhaftung, weil er zu viel wisse. Auf der Sterbeurkunde des Vaters stehe, dass er durch Vergiftung gestorben sei, aber dieser sei zu Tode geprügelt worden. Wer das getan habe wisse sie nicht. Der Sohn habe Verdacht geschöpft und nachgeforscht. Er habe herausgefunden, dass seine ehemaligen Kollegen (Polizisten) etwas mit seinem Tod zu tun gehabt hätten. Danach hätten massive Bedrohungen gegen sie begonnen. Sie hätten auch den Sohn festnehmen wollen, dieser sei aber schon geflüchtet. Der BF2 gab an, keine neuen Gründe zu haben. 1.
  13. Die minderjährige BF3 reiste im Oktober 2015 alleine ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  14. Am 22.12.2015 erfolgte die Erstbefragung der BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die BF3 gab an, ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch Tschetschenisch. Sie sei fünf Jahre in die Grundschule gegangen und zuletzt Schülerin gewesen. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre drei Schwestern seien in Russland wohnhaft. Sie habe in Tschetschenien gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe bei ihrer Großmutter leben wollen. 1.
  15. Am 14.12.2016 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Die BF1 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, vier Operationen gehabt zu haben. Sie habe Gedächtnisprobleme und einen Gebärmutterhalstumor gehabt. Die Gebärmutter sei vollständig entfernt worden, auch ein Weichteiltumor am linken Ellbogen sei ihr - zweimal - entfernt worden. Sie sei in psychiatrischer Behandlung und leide an Gastritis. Aktuell sei sie beim Orthopäden und beim Neurologen. Sie bekomme verschiedene Therapien (Stromtherapie, Wassertherapie). Sie hinke beim rechten Bein, habe Probleme mit dem Rücken und Schmerzen in der Schulter. Sie bekomme Spritzen. Zudem habe sie hohen Blutdruck, Probleme mit der Verdauung und Panikattacken. Deswegen sei sie in der Heimat nicht in Behandlung gewesen, ihr Sohn habe sie zu Hause gepflegt. 2013 habe sie sich an Ärzte gewandt und sei sie wegen einem Myom an der Gebärmutter behandelt worden. Wegen dem Krebs sei sie nicht behandelt worden, dies werde in Tschetschenien nicht behandelt. Sie habe nur schmerzstillende Mittel bekommen. Zu ihrem Leben in der Russischen Föderation gab sie an, dass ihr Sohn XXXX wegen der Ermordung ihres Ehemannes zu viele Fragen gestellt habe und seither auf der Flucht vor dem Militär sei. Er gelte seit 2009 offiziell als vermisst und werde von der Polizei gesucht. Zu ihren Söhnen gab sie an, dass der jüngste ein Arbeitsvisum in Deutschland habe, Movsar habe sie lange nicht gesehen, dieser sei auch ins Ausland gefahren. Zwei Schwestern seien in Tschetschenien aufhältig und würden sich um die Eltern kümmern. Zudem seien der Bruder und drei Schwestern ihres Mannes im Heimatland aufhältig. Auch der Vater habe einen Bruder und eine Schwester. Sie habe im Heimatland ein Haus. Die BF1 habe die Schule mit Matura abgeschlossen, in der Personalabteilung (Buchhaltung) einer Schule, als Bäckerin und im Verkauf gearbeitet. Das letzte Jahr vor der Ausreise sei sie krank gewesen und habe sie nicht mehr gearbeitet. Am Tag der Abreise sei sie ins Spital gegangen, um sich von ihrer Schwester zu verabschieden, diese habe beschlossen mit nach Österreich zu fahren.Zu ihrem Leben in der Russischen Föderation gab sie an, dass ihr Sohn römisch 40 wegen der Ermordung ihres Ehemannes zu viele Fragen gestellt habe und seither auf der Flucht vor dem Militär sei. Er gelte seit 2009 offiziell als vermisst und werde von der Polizei gesucht. Zu ihren Söhnen gab sie an, dass der jüngste ein Arbeitsvisum in Deutschland habe, Movsar habe sie lange nicht gesehen, dieser sei auch ins Ausland gefahren. Zwei Schwestern seien in Tschetschenien aufhältig und würden sich um die Eltern kümmern. Zudem seien der Bruder und drei Schwestern ihres Mannes im Heimatland aufhältig. Auch der Vater habe einen Bruder und eine Schwester. Sie habe im Heimatland ein Haus. Die BF1 habe die Schule mit Matura abgeschlossen, in der Personalabteilung (Buchhaltung) einer Schule, als Bäckerin und im Verkauf gearbeitet. Das letzte Jahr vor der Ausreise sei sie krank gewesen und habe sie nicht mehr gearbeitet. Am Tag der Abreise sei sie ins Spital gegangen, um sich von ihrer Schwester zu verabschieden, diese habe beschlossen mit nach Österreich zu fahren. Zum Tod ihres Mannes gab sie an, dass dieser eines Tages nicht mehr von der Arbeit (Wachmann beim Militär) nach Hause gekommen sei und ihr ein Nachbarskind gesagt habe, dass er im Spital sei. Er sei verprügelt worden, im Koma gelegen und dann verstorben. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass zwei Militärleute wegen ihrem Sohn ( XXXX ) gefragt hätten. Beim letzten Mal als sie gekommen seien, sei XXXX weggelaufen. Er sei vom Nachbarsjungen vorgewarnt worden, dass die Polizei zu ihnen komme. Man habe der BF1 gedroht sie zum Verhör mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort des Sohnes nicht verrate. Ein Mann habe eine Pistole auf sie gerichtet, sie habe angefangen zu schreien, die Nachbarn seien gekommen und hätten sie gerettet. Sie sei gestürzt, habe das Bewusstsein verloren und die Männer seien gegangen.Zu ihrem Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass zwei Militärleute wegen ihrem Sohn ( römisch 40 ) gefragt hätten. Beim letzten Mal als sie gekommen seien, sei römisch 40 weggelaufen. Er sei vom Nachbarsjungen vorgewarnt worden, dass die Polizei zu ihnen komme. Man habe der BF1 gedroht sie zum Verhör mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort des Sohnes nicht verrate. Ein Mann habe eine Pistole auf sie gerichtet, sie habe angefangen zu schreien, die Nachbarn seien gekommen und hätten sie gerettet. Sie sei gestürzt, habe das Bewusstsein verloren und die Männer seien gegangen. Im Jahr 2013 seien regelmäßig Ladungen gekommen, dies sei nach dem Verschwinden von XXXX gewesen. Zuerst hätten sie XXXX gesucht, nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie XXXX befragen wollen.Im Jahr 2013 seien regelmäßig Ladungen gekommen, dies sei nach dem Verschwinden von römisch 40 gewesen. Zuerst hätten sie römisch 40 gesucht, nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie römisch 40 befragen wollen. Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, keine Beschäftigung nachgegangen zu sein, von der Grundversorgung zu leben und einen A1+ Deutsch Kurs beendet zu haben. Jetzt gehe sie in den A2-Kurs. Sie koche und nähe im Integrationshaus. Drei Schwestern, ihr Sohn, Nichten und Neffen sowie ihre Enkeltochter würden sich in Österreich befinden. In ihrer Freizeit lerne sie, gehe ins Spital, putze, koche, begleite die Enkelin in die Schule, gehe ins Schwimmbad und ins Museum. Der BF2 gab in der Einvernahme an zu seinen persönlichen Verhältnissen in Russland an, dass dort noch drei Tanten, seine Großeltern und zwei Tanten in Tschetschenien leben würden. Er stehe mit einigen in Kontakt. Auch gebe es noch weitschichtige Verwandte (Cousins/Cousinen). Auch mit zwei Freunden habe er Kontakt. Sie hätten in der Heimat noch ein Haus. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und ein Jahr eine technische Lehranstalt als Mechaniker besucht und die Ausbildung abgeschlossen. Er habe als "Allzweckarbeiter" gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass zwei Männer in Polizeiuniform gekommen seien. Die Polizisten hätten zuerst bei seinem Freund nachgefragt wo ihr Haus sei. Der Freund habe den BF2 vorgewarnt (ihn angerufen) und habe sich der BF2 dann aus dem Staub gemacht. Er habe am Dorfrand 3-4 Stunden gewartet, habe geschaut ob das Polizeiauto noch da sei und sei dann wieder zurückgegangen. Die Mutter sei ein einem Schockzustand gewesen und habe ihm erzählt, was passiert sei. Die Polizisten hätten nach ihm und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nach sonstigen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass bei seiner Mutter 2-3 Monate vor diesem Vorfall Krebs diagnostiziert worden sei, dies sei ein zusätzlicher Grund gewesen, da man auch bei einer anderen Person aus dem Dorf nichts gemacht habe. Zuvor habe sein älterer Bruder Probleme gehabt und habe sich wegen dieser Leute verstecken müssen. Er sei bis jetzt flüchtig. Vorher habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach Vorhalt, dass die Mutter von mehrfachen Ladungen (auch eine für den XXXX ) für den BF2 gesprochen habe, gab der BF2 an, dass sie nicht auf die Ladungen reagiert und sie ignoriert hätten. Die letzte Ladung hätten sie seinem Freund (am
  16. oder 14.) gegeben, diese habe einen ernsthaften Paragraphen enthalten. Der BF1 habe den Freund dann gebeten, die Ladung zu übermitteln.Zuvor habe sein älterer Bruder Probleme gehabt und habe sich wegen dieser Leute verstecken müssen. Er sei bis jetzt flüchtig. Vorher habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach Vorhalt, dass die Mutter von mehrfachen Ladungen (auch eine für den römisch 40 ) für den BF2 gesprochen habe, gab der BF2 an, dass sie nicht auf die Ladungen reagiert und sie ignoriert hätten. Die letzte Ladung hätten sie seinem Freund (am
  17. oder 14.) gegeben, diese habe einen ernsthaften Paragraphen enthalten. Der BF1 habe den Freund dann gebeten, die Ladung zu übermitteln. Nach Vorhalt, dass die Frau und die Kinder von XXXX weiterhin in Russland leben können, gab der BF2 an, dass die Frau seines Bruders Verwandte in höheren Positionen bei der Polizei habe und somit geschützt sei. Nach weiterem Vorhalt, wonach die Mutter die ganze Zeit von Militärpersonen gesprochen habe, er nun von Polizisten, gab der BF2 an, dass sie fast die gleiche Uniform hätten. Er könne dies auch verwechseln.Nach Vorhalt, dass die Frau und die Kinder von römisch 40 weiterhin in Russland leben können, gab der BF2 an, dass die Frau seines Bruders Verwandte in höheren Positionen bei der Polizei habe und somit geschützt sei. Nach weiterem Vorhalt, wonach die Mutter die ganze Zeit von Militärpersonen gesprochen habe, er nun von Polizisten, gab der BF2 an, dass sie fast die gleiche Uniform hätten. Er könne dies auch verwechseln. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, von der Grundversorgung zu leben und kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen zu sein. Er beaufsichtige die Mutter, da diese sehr vergesslich sei. Er kümmere sich um seinen Cousin bzw. seine Cousine und helfe den anderen bei den Deutschaufgaben. In seiner Freizeit spiele er gerne Fußball. Die BF3 gab bei ihrer Einvernahme an, dass ihre Mutter, drei Schwestern, ein Bruder, ihre Großeltern mütterlicherseits, zwei Tanten, ein Onkel sowie der Onkel des Vaters im Herkunftsstaat leben würden. Wo ihr Vater sei wisse sie nicht. Mit 6 Jahren habe sie das letzte Mal Kontakt zu ihm gehabt. Sie habe Kontakt mit der Mutter, ihren Familienangehörigen gehe es gut. Sie spreche neben Tschetschenisch und Russisch auch Deutsch und Englisch. Sie hätten von den finanziellen Mitteln der Oma gelebt, die als Putzfrau gearbeitet habe. Das Geld habe nur für die Lebensmittel gereicht. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, Probleme mit ihrer Gesundheit (Niere) gehabt zu haben und man habe ihr gesagt, dass sie eine Operation benötige. Zudem habe sie zu ihrer Oma gewollt. Die Nierenprobleme seien wieder in Ordnung. Die BF1 gab dazu an, dass die BF3 in Tschetschenien falsch behandelt worden sei. Es sei eine falsche Diagnose erstellt worden. In Österreich habe sich herausgestellt, dass die BF3 nur einen Harnwegsinfekt gehabt habe. Die BF3 habe auch Migräne. Weiters gab die BF3 an, dass es im Heimatland keine körperlichen Übergriffe auf ihre Person gegeben habe. Sie sei auch nicht bedroht worden. Ob ihre Familie Probleme habe, wisse sie nicht, sie sei nicht bedroht worden. Ihre Mutter habe den Entschluss gefasst, dass die BF3 das Land verlasse. Die Mutter habe gesagt wegen der ärztlichen Behandlung und um bei der Oma zu sein. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor einer Operation. Sie wolle nicht zurück und bei ihrer Oma bleiben. Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, seit einem Jahr in die Schule zu gehen (zweite Mittelschulklasse). Sie lebe von der Grundversorgung und im Integrationshaus. Sie habe Musiktherapie, ihr Hobby sei Nähen. Sie habe österreichische Freunde, feiere österreichische Feste und sei im Integrationshaus in der Jugendgruppe. In ihrer Freizeit gehe sie mit ihrer Familie an der Donau spazieren, in den Park oder schwimmen. Im Zuge der Einvernahme wurden für die BF1 folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Gynäkologische Befunde aus den Jahren 2013/2014 betreffend stationäre Aufenthalte im Krankenhaus. Es wurden die Diagnosen "postmenopausale Blutung, Hyperthermie, Depression, Obstipation", "adenomatöse Hyperplasie des Endometriums, St.p. Curettage" erstellt;Gynäkologische Befunde aus den Jahren 2013 aus 2014, betreffend stationäre Aufenthalte im Krankenhaus. Es wurden die Diagnosen "postmenopausale Blutung, Hyperthermie, Depression, Obstipation", "adenomatöse Hyperplasie des Endometriums, St.p. Curettage" erstellt; -Strichaufzählung Befund einer Abteilung für Chirurgie aus dem Jahr 2015 betreffend einen stationären Aufenthalt. Es wurden die Diagnosen "Lipom li. Cupita im Bereich des Nervus radialis, Weichteiltumor linke Cupita, Art. Hypertonie, Z.n. Hysterektomie + Adnexexstirpation";Befund einer Abteilung für Chirurgie aus dem Jahr 2015 betreffend einen stationären Aufenthalt. Es wurden die Diagnosen "Lipom li. Cupita im Bereich des Nervus radialis, Weichteiltumor linke Cupita, "Art". Hypertonie, Z.n. Hysterektomie + Adnexexstirpation"; -Strichaufzählung Bestätigung, Patientenbrief und Ambulanzbefund betreffend einen stationären Aufenthalt im November/Dezember 2016 (Exstirpation eines Lipoms und erneutes Rezidiv-Lipom); -Strichaufzählung Mehrere Bestätigungen eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie aus den Jahren 2013, 2014 und 2015, wonach die BF1 wegen einer schweren Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung und Psychosomatose (Cephalea) in Behandlung stehe. Es wurden auch Angstzustände, Unruhe, Schlafstörung, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit bestehen; -Strichaufzählung Labor-, Gastroskopie- und Colonoskopiebefunde aus dem Jahr 2016; -Strichaufzählung Ärztliche Atteste sowie Medikamentenliste eines Allgemeinmediziners aus dem Jahr 2016, worauf "Adenomatöse Hyperplasie des Endometriums, St.p. Hysterektomie, Hypertonie, St.p. Lipomextripation, Refluxkrankheit, Gonalgie bdsts." Festgehalten wurde; -Strichaufzählung Befundbericht eines Orthopäden aus dem Jahr 2016, es wurden die Diagnosen "Lumboischialgia bil, ISG-Blockierung bds., Impingementsyndrom re., OSG-Arthrose li." sowie "Cervicalsyndrom" erstellt; -Strichaufzählung Röntgenbefund aus dem Jahr 2016, wonach ua. als Ergebnis "Zeichen einer chron. diffusen Leberparenchymschädigung wie bei Steatose/Fibrose" festgehalten wurde; -Strichaufzählung Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus dem Jahr 2016, wonach die Diagnosen "unteres Cervikalsyndrom, St.p. Hysterektomie, Hypertonie, Reflux, Steatosis hepatis, Adipositas, herabgesetzte Stressarousal mit körperlicher Symptomatik" erstellt wurden; -Strichaufzählung Zertifikat für den Abschluss des Lehrganges "Konditorei". 1.
  18. Der BF2 legte eine Ladung von der Polizei in Russland und ein Zertifikat betreffend die bestandene Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" vom 10.05.2016 vor. Für die BF3 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Pflegschaftsbeschluss vom 22.01.2016, wonach die Obsorge der BF3 an die BF1 übertragen werde; -Strichaufzählung Russisches Schreiben betreffend die Obsorge der BF3; -Strichaufzählung Kopie vom Datenblatt des russischen Reisepasses; -Strichaufzählung Schreiben der neuen Mittelschule betreffend ihre guten Deutschkenntnisse; -Strichaufzählung Patientenbrief und EEG-Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie vom 04.10.2016, wonach bei der BF3 die Diagnose "Migräne" erstellt wurde. 1.
  19. Am 02.01.2017 wurde eine Bestätigung für die BF1 (Besuch eines Deutschkurses Niveau A2) vorgelegt. 1.
  20. Vom BFA wurde in weiterer Folge die Übersetzung der russischen Schriftstücke (Vorladung zur Vernehmung und Sterbeurkunde des Mannes der BF1) veranlasst. 1.
  21. Am 08.03.2017 beauftragte das BFA den polizeiärztlichen Dienst mit der Abgabe einer Stellungnahme betreffend die notwendige Behandlung/Medikation der BF1, ob die Behandlung/Medikation in der Russischen Föderation zur Verfügung stehe, ob eine Rückführung eine Todesgefahr für die Partei bedeute oder man sie einem Zustand aussetze der einer unmenschlichen Behandlung gleichkomme bzw. sie im Falle der Überstellung einer weiteren oder begleitenden Behandlung bedürfe. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen/Befunde der BF1 wurden beigefügt. 1.
  22. Am 28.03.2017 langte die diesbezügliche Stellungahme ein. Es wurde geschlussfolgert, dass bei der BF1 ein Behandlungsbedarf wegen Bluthochdruck bestehe sowie eine weitere Begutachtung bzw. neuerliche Exstirpation einer gutartigen Fettgeschwulst (linker Ellbogen) notwendig sei. Die psychischen Beschwerden hätten sich lauf Befund von Oktober 2016 stabilisiert, eine antidepressive Therapie mit Trittico, Saroten sowie bei Bedarf Bromazepam werde weitergeführt. Die verordneten Medikamente seien auch in der Russischen Föderation erhältlich. Es bestehe keine akute Selbst- oder Gemeingefährdung und sei eine Weiterbehandlung im Heimatland aufgrund der Staatendokumentation möglich. 1.
  23. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der BF wurden jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde die First für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
  24. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der BF wurden jeweils unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde die First für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA führte aus, dass die Identität der BF1 und des BF2 feststehe, jene der BF3 nicht. Sie seien Staatsangehörige der Russischen Föderation, würden der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum muslimischen Glauben bekennen. Die BF1 sei verwitwet und Mutter von vier Söhnen. Der Aufenthaltsort ihrer Söhne XXXX und XXXX sei ihr nicht bekannt. Ihr jüngster Sohn arbeite in Deutschland. Die BF1 sei die gesetzliche Vertreterin der BF3.Das BFA führte aus, dass die Identität der BF1 und des BF2 feststehe, jene der BF3 nicht. Sie seien Staatsangehörige der Russischen Föderation, würden der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum muslimischen Glauben bekennen. Die BF1 sei verwitwet und Mutter von vier Söhnen. Der Aufenthaltsort ihrer Söhne römisch 40 und römisch 40 sei ihr nicht bekannt. Ihr jüngster Sohn arbeite in Deutschland. Die BF1 sei die gesetzliche Vertreterin der BF
  25. Ihr Vorbringen sei nicht glaubhaft. Die BF1 habe keine originalen Ladungen vorlegen können. Auf der vorgelegten Sterbeurkunde sei keine Todesart angeführt. Von einer Echtheit der Dokumente könne nicht ausgegangen werden. Auch habe sich der BF2 bezüglich der vorgelegten Ladung in Ungereimtheiten verstrickt. Die BF1 habe bei der Erstbefragung deutlich angegeben, es sei nach dem Sohn XXXX gefragt worden, während sie bei der Einvernahme aber angab man habe nach XXXX gefragt. Erst später habe sie angegeben, es sei zuerst nach XXXX und als dieser nicht gefunden worden wäre, nach XXXX gefragt worden. Unstimmig sei weiters, weshalb die Polizei überhaupt bei einem Nachbarsjungen fragen habe müssen bzw. es genug Zeit zur Vorwarnung gegeben habe, zumal nach den Aussagen der BF1 ja schon mehrere Ladungen zugestellt worden seien. Aus der Übersetzung der vorgelegten Ladung gehe hervor, dass diese erst am XXXX , sohin nach der Ausreise erstellt worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 keine Anzeige bei der Polizei oder bei anderen Behörden gemacht habe bzw. der Sohn XXXX XXXX geflüchtet sei, die BF1 bzw. der BF2 aber bis zum Jahr 2013 keine Probleme bekommen hätten. Es sei nicht verständlich, weshalb der BF2 sich so vor den Ladungen gefürchtet habe und diesen nicht nachgekommen sei. Weiters sei nicht verständlich, weshalb die Kernfamilie von XXXX keine Probleme mit dem Sicherheitsapparat bekommen habe und habe die BF3 den Asylantrag nur gestellt, um sich medizinisch behandeln zu lassen bzw. um bei der BF1 zu sein. Die Behauptung des BF2, wonach Verwandte der BF3 über höhere Positionen verfügen würden und diese daher geschützt sei, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Der BF2 habe den Verkauf des Grundstückes auch beim Dorfamt registriert und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF sich versteckt hielten, sondern sie in aller Öffentlichkeit die Ausreise vorbereitet haben. Auch seien die Angaben betreffend ihre Ausreise aus Russland (Situation am Bahnhof) widersprüchlich. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sich die BF lediglich zur medizinischen Behandlung nach Österreich begeben haben.Ihr Vorbringen sei nicht glaubhaft. Die BF1 habe keine originalen Ladungen vorlegen können. Auf der vorgelegten Sterbeurkunde sei keine Todesart angeführt. Von einer Echtheit der Dokumente könne nicht ausgegangen werden. Auch habe sich der BF2 bezüglich der vorgelegten Ladung in Ungereimtheiten verstrickt. Die BF1 habe bei der Erstbefragung deutlich angegeben, es sei nach dem Sohn römisch 40 gefragt worden, während sie bei der Einvernahme aber angab man habe nach römisch 40 gefragt. Erst später habe sie angegeben, es sei zuerst nach römisch 40 und als dieser nicht gefunden worden wäre, nach römisch 40 gefragt worden. Unstimmig sei weiters, weshalb die Polizei überhaupt bei einem Nachbarsjungen fragen habe müssen bzw. es genug Zeit zur Vorwarnung gegeben habe, zumal nach den Aussagen der BF1 ja schon mehrere Ladungen zugestellt worden seien. Aus der Übersetzung der vorgelegten Ladung gehe hervor, dass diese erst am römisch 40 , sohin nach der Ausreise erstellt worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die BF1 keine Anzeige bei der Polizei oder bei anderen Behörden gemacht habe bzw. der Sohn römisch 40 römisch 40 geflüchtet sei, die BF1 bzw. der BF2 aber bis zum Jahr 2013 keine Probleme bekommen hätten. Es sei nicht verständlich, weshalb der BF2 sich so vor den Ladungen gefürchtet habe und diesen nicht nachgekommen sei. Weiters sei nicht verständlich, weshalb die Kernfamilie von römisch 40 keine Probleme mit dem Sicherheitsapparat bekommen habe und habe die BF3 den Asylantrag nur gestellt, um sich medizinisch behandeln zu lassen bzw. um bei der BF1 zu sein. Die Behauptung des BF2, wonach Verwandte der BF3 über höhere Positionen verfügen würden und diese daher geschützt sei, werde als reine Schutzbehauptung gewertet. Der BF2 habe den Verkauf des Grundstückes auch beim Dorfamt registriert und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF sich versteckt hielten, sondern sie in aller Öffentlichkeit die Ausreise vorbereitet haben. Auch seien die Angaben betreffend ihre Ausreise aus Russland (Situation am Bahnhof) widersprüchlich. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sich die BF lediglich zur medizinischen Behandlung nach Österreich begeben haben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF1 und der BF2 über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen würden. Die BF hätten verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würden deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorfinden. Eine medizinische Versorgung für die gesundheitlichen Probleme von BF1 und BF3 sei im Herkunftsstaat gewährleistet.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF1 und der BF2 über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen würden. Die BF hätten verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würden deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorfinden. Eine medizinische Versorgung für die gesundheitlichen Probleme von BF1 und BF3 sei im Herkunftsstaat gewährleistet. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 1.
  26. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden erhoben. In den Beschwerden wird unrichtige Tatsachenfeststellung infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Weiters wird ausgeführt, dass die BF aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden bzw. unbekannte Täter wegen Zugehörigkeit zur einer bestimmten Gruppe (Familie) und einer unterstellten regimekritischen Gesinnung ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Kritisiert wird, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien und wird auf Berichte zur allgemeinen Menschenrechtslage (insbesondere von Human Rights Watch) aus dem Jahr 2016 und 2017 verwiesen, woraus hervorgehe, dass in Tschetschenien Menschenrechtsverletzungen durch Präsident Kadyrow bzw. seine Sicherheitskräfte zum Alltag gehören würden. Derartige Übergriffe würden strafrechtlich nicht verfolgt werden. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig. Die originalen Ladungen würden von den BF nicht übermittelt werden können, da dann die tschetschenischen Behörden den Aufenthaltsort der BF erfahren könnten. Die Nachbarn hätten Angst die Ladungen per Post zu übermitteln. Auch hätten sich die Aussagen des BF2 bezüglich der Zustellung der Ladung nicht auf die Ladung mit Ausstellungsdatum 29.05., sondern auf eine andere Ladung bezogen. Die Sicherheitsbeamten, welche zum Haus der BF gekommen seien, hätten nicht gewusst, wo sich das Haus der BF genau befunden habe und gebe es im Heimatdorf der BF auch keine Hausnummern. Weiters wurde ausgeführt, dass der Ehemann der BF1 bei der Miliz tätig gewesen sei und seine Arbeit nicht mehr mit seinem Gewissen habe vereinbaren können, weil er das Unrecht, das die Miliz verübe, miterlebt habe. Er habe deshalb die Arbeit aufgeben wollen und habe dies den Verdacht der Miliz auf sich gezogen, dass man eine solche Arbeit nicht ohne Grund verlasse. Deshalb sei es zu seiner Ermordung gekommen. Da der Tod durch Angehörige einer Behörde verursacht worden sei, sei auch auf der Sterbeurkunde nicht die wahre Todesursache enthalten. Es sei auch keinesfalls möglich gewesen wegen der Ermordung eine Anzeige bei den tschetschenischen Behörden zu machen, da der Ehemann ja von diesen ermordet worden sei. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 sei die Familie auch nicht in Ruhe gelassen worden, sondern sei der zweitälteste Sohn ( XXXX ) mehrmals von den Behörden befragt und misshandelt worden. Dieser habe deshalb auch sein Heimatland verlassen. Auch würde es bei Verhören durch tschetschenische bzw. russische Behörden zu Folter und erzwungenen Geständnissen kommen, weshalb nachvollziehbar sei, weshalb sich die BF so sehr davor gefürchtet haben und diesen keine Folge geleistet haben. Von der Behörde sei ebenso nicht ermittelt worden, ob die von der BF1 benötigte Behandlung auch im Heimatland verfügbar und für diese leistbar sei. Die BF seien bei einer Rückkehr einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Den BF sei Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch Art. 8 EMRK sei von der belangten Behörde nicht hinreichend gewürdigt worden.1.
  27. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden erhoben. In den Beschwerden wird unrichtige Tatsachenfeststellung infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Weiters wird ausgeführt, dass die BF aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden bzw. unbekannte Täter wegen Zugehörigkeit zur einer bestimmten Gruppe (Familie) und einer unterstellten regimekritischen Gesinnung ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Kritisiert wird, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien und wird auf Berichte zur allgemeinen Menschenrechtslage (insbesondere von Human Rights Watch) aus dem Jahr 2016 und 2017 verwiesen, woraus hervorgehe, dass in Tschetschenien Menschenrechtsverletzungen durch Präsident Kadyrow bzw. seine Sicherheitskräfte zum Alltag gehören würden. Derartige Übergriffe würden strafrechtlich nicht verfolgt werden. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig. Die originalen Ladungen würden von den BF nicht übermittelt werden können, da dann die tschetschenischen Behörden den Aufenthaltsort der BF erfahren könnten. Die Nachbarn hätten Angst die Ladungen per Post zu übermitteln. Auch hätten sich die Aussagen des BF2 bezüglich der Zustellung der Ladung nicht auf die Ladung mit Ausstellungsdatum 29.05., sondern auf eine andere Ladung bezogen. Die Sicherheitsbeamten, welche zum Haus der BF gekommen seien, hätten nicht gewusst, wo sich das Haus der BF genau befunden habe und gebe es im Heimatdorf der BF auch keine Hausnummern. Weiters wurde ausgeführt, dass der Ehemann der BF1 bei der Miliz tätig gewesen sei und seine Arbeit nicht mehr mit seinem Gewissen habe vereinbaren können, weil er das Unrecht, das die Miliz verübe, miterlebt habe. Er habe deshalb die Arbeit aufgeben wollen und habe dies den Verdacht der Miliz auf sich gezogen, dass man eine solche Arbeit nicht ohne Grund verlasse. Deshalb sei es zu seiner Ermordung gekommen. Da der Tod durch Angehörige einer Behörde verursacht worden sei, sei auch auf der Sterbeurkunde nicht die wahre Todesursache enthalten. Es sei auch keinesfalls möglich gewesen wegen der Ermordung eine Anzeige bei den tschetschenischen Behörden zu machen, da der Ehemann ja von diesen ermordet worden sei. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 sei die Familie auch nicht in Ruhe gelassen worden, sondern sei der zweitälteste Sohn ( römisch 40 ) mehrmals von den Behörden befragt und misshandelt worden. Dieser habe deshalb auch sein Heimatland verlassen. Auch würde es bei Verhören durch tschetschenische bzw. russische Behörden zu Folter und erzwungenen Geständnissen kommen, weshalb nachvollziehbar sei, weshalb sich die BF so sehr davor gefürchtet haben und diesen keine Folge geleistet haben. Von der Behörde sei ebenso nicht ermittelt worden, ob die von der BF1 benötigte Behandlung auch im Heimatland verfügbar und für diese leistbar sei. Die BF seien bei einer Rückkehr einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Den BF sei Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch Artikel 8, EMRK sei von der belangten Behörde nicht hinreichend gewürdigt worden. 1.
  28. Ebenso wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Schwester der BF1 ( XXXX ) und von ihrem Sohn ( XXXX ) gem. § 3 AsylG abgewiesen, zugleich der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel auf berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation als zulässig erachtet. Gegen diese Bescheide wurden ebenso fristgerecht Beschwerden erhoben.1.
  29. Ebenso wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Schwester der BF1 ( römisch 40 ) und von ihrem Sohn ( römisch 40 ) gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, zugleich der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel auf berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation als zulässig erachtet. Gegen diese Bescheide wurden ebenso fristgerecht Beschwerden erhoben. 1.
  30. Am 02.05.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zahlreiche Familienangehörige in Österreich leben würden und die BF bestens im Bundesgebiet integriert seien. Der Gesundheitszustand der BF1 sei schlecht, sie müsse regelmäßig zur Kontrolle und sei eine durchgehende medikamentöse Therapie erforderlich. In Tschetschenien sei dies nicht möglich und würden die notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Zertifikat Sprachkurs Deutsch-A2 für den BF2 (Spezialisierungsmodule: Gastronomie und Verkauf, Handwerk und Technik, Berufsorientierung, Gesundheit und Soziales, Selbstständigkeit); -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat A2 des BF2 vom 07.11.2017; -Strichaufzählung Zertifikat betreffend einen Deutschkurs B1 für den BF2; -Strichaufzählung Schreiben der neuen Mittelschule, wonach die BF3 fest im Klassenverband vernetzt sei, viele Freundschaften geschlossen habe, sehr beliebt sei und sehr gut Deutsch gelernt habe; -Strichaufzählung Schulnachricht der BF3 (Schuljahr 2017/18, 3.Klasse,
  31. Schulstufe); -Strichaufzählung Urkunde, wonach die BF3 an einem Sommer-Deutschkurs teilgenommen habe; -Strichaufzählung Privates Schreiben (Zeugnis) für die BF3; -Strichaufzählung Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners für die BF1 vom 01.03.2018, -Strichaufzählung Befundberichte eines Facharztes für Innere Medizin für die BF1 von August 2017 und April 2018, worin die Diagnose "Steatosis Hepatis, Hypertonie und Depressio" erstellt wurden; -Strichaufzählung Diverse Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie für die BF1 (zuletzt vom 02.08.2018), worin zuletzt die Diagnosen "Depression, Angstsyndrom, Psychosomatose" vermerkt wurden; -Strichaufzählung Medikamenten-Gebrauchsanleitung der BF1 von einem Allgemeinmediziner vom 14.07.2017; -Strichaufzählung Zertifikat für die Teilnahme an einem Deutschkurs für die BF1; -Strichaufzählung Bestätigung einer Privatperson, wonach diese sich regelmäßig mit der BF1 treffe und Deutsch mit ihr spreche. 1.
  32. Die BF1, der BF2 und die BF3 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 19.06.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und deren Aufenthaltsorten, den Lebensumständen der Verwandten, den Ladungen, den Vorfall im Mai 2013 (Besuch von Sicherheitsleuten), zu ihrer Ausreise aus Tschetschenien, den Verkauf des Hauses durch den BF2 sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung/Fahrtkostenerstattung für einen Deutschkurs des BF2; -Strichaufzählung Anmeldebestätigung Deutschkurs B1 für den BF2; -Strichaufzählung Bestätigung für den BF2 für die Teilnahme an Integrationskurs (Alphabetisierung, Basisausbildung, Deutschkurse); -Strichaufzählung Ladung aus Russland (Original); -Strichaufzählung Bestätigung, wonach sich die BF1 seit Oktober 2017 in einer intensiven klinisch- psychologischen Behandlung befinde (Gespräche alle 14 Tage im Integrationshaus); -Strichaufzählung Klinisch-psychologischer Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 06.06.2018, wonach bei der BF3 die Diagnosen "F32.3 schweres depressives Syndrom mit psychotischen Symptomen, F41.1 generalisierte Angststörung, F40.1 Sozialphobie" erstellten wurden; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben einer Lehrerin für die BF3, wonach diese an einer Kreativwerkstatt teilnehme und künstlerisch begabt sei; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des Klassenvorstandes der BF3, wonach diese fest im Klassenverband verankert sei, als Klassensprecherin nominiert worden sei, sehr gut Deutsch lerne und die
  33. Schulstufe mit "gutem Erfolg" abschließen werde. 1.
  34. Am 03.07.2018 wurde den BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation übermittelt (Stand 19.03.2018). 1.
  35. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden der Schwester der BF1 ( XXXX ) und die ihres Sohnes ( XXXX ) mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen.: W226 2154828-1/9E und W226 2154830-1/4E als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Erkenntnisse erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 26.09.2019, Zl.: Ra 2019/18/0378 bis 0379-4 zurückgewiesen.1.
  36. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden der Schwester der BF1 ( römisch 40 ) und die ihres Sohnes ( römisch 40 ) mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen.: W226 2154828-1/9E und W226 2154830-1/4E als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Erkenntnisse erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 26.09.2019, Zl.: Ra 2019/18/0378 bis 0379-4 zurückgewiesen. 1.
  37. Am 31.07.2018 brachten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Schilderungen des BF2 mit den Länderberichten zur Russischen Föderation decken würden. Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen sei weit verbreitet und die strafrechtliche Verfolgung unzureichend. Dem BF2 würden im Falle einer Rückkehr willkürliche Verhaftung und massive polizeiliche Übergriffe drohen, sein Leben sei in Gefahr. Den BF sei daher Asyl zu gewähren. Zu seinem Heimatland seien sämtliche Bindungen abgebrochen, er habe dort keine Existenzgrundlage und auch niemandem, der ihm dabei behilflich sein könne. Der Gesundheitszustand der BF1 sei weiterhin schlecht. Im Gegensatz zum polizeiärztlichen Befund, würden die vorgelegten Befunde eine Stabilisierung der psychischen Beschwerden nicht bestätigen. In Tschetschenien sei eine kostenfreie Krankenversorgung nicht gesichert. Das Gesundheitssystem sei ineffektiv, es komme zu faktischen Zuzahlungen durch Patienten und fehle es an qualifiziertem Personal. Eine effektive Behandlung von Krankheiten wie Krebs sei nicht möglich. Bei der BF1 bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Krebserkrankung wieder akut werde. Sie müsse engmaschig medizinisch betreut werden und regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen. Die BF1 sei daher nicht als gesund oder geheilt anzusehen, es sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Neuerkrankung auszugehen. Auch wäre sie in der Russischen Föderation auf sich alleine gestellt. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und sei eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen, weshalb den BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auch eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund der familiären Bindungen im Bundesgebiet und der außergewöhnlichen Integration für die BF auf Dauer unzulässig. Mit der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Zertifikat Deutschkurs B1 (Spezialisierung: Berufsorientierung) für den BF2; -Strichaufzählung Anmeldebestätigung und Kursantrittsbestätigung für einen Deutschkurs B1 und B1+ für den BF2; -Strichaufzählung Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2018, wonach bei der BF1 die Diagnosen "Steatosis Hepatis, Hypertonie und Depressio" erstellt wurden, Therapie zuletzt: Amlodipin+PH TBL 10mg, Candesartan/HCT 32/12,5mg, Nomexor 5mg, Bezastad 400mg, Legalon 70mg, Pantoprazol 40mg, Psychopharmaka Therapie wie von FA Neurologie vereinbart; -Strichaufzählung Jahreszeugnis und Schulnachricht der BF3 (Schuljahr 2017/18,
  38. Schulstufe); -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der BF3 für die Teilnahme an einer unverbindlichen Übung (ARTLAB). 1.
  39. Am 07.08.2018 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Zertifikat für die Teilnahme an einen Deutschkurs A1 für die BF1; -Strichaufzählung Medikamenten-Gebrauchsanleitung der BF1 von einem Allgemeinarzt für die Medikamente Amlodipin+Pharma 10mg TBL, Betnesol N Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Bezastad Retard 400mg FTBL, Candesartan/HCT 32mg/12,5 mg, Candibene 1% Creme, Candibene 200mg Vaginaltbl., Daktarin 2% Dermatol. Lsg, Hylak Forte Tropfen, Legalon 140mg Kaps., Magnosolv Gran., Mobilat Gel, Molaxole PLV, Nomexor 5mg Tbl., Pantoprazol 40mg, Pram 40mg FTBL; -Strichaufzählung Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners für die BF1, worauf "Adenomatöse Hyperplasie des Endometriums, St.p. Hysterektomie, Hypertonie, St.p. Lipomextirpation, Refluxkrankheit, Gonalgie bdsts" festgehalten wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF1 alle drei Monate zur Kontrolle zum Frauenarzt müsse und auch regelmäßig wegen ihrem Bewegungsapparat in Behandlung sei. Durch die labile Hypertonie steige er RR in Stresssituationen stark an. 1.
  40. Am 02.12.2019 wurden die BF vom erkennenden Gericht dazu aufgefordert aktuelle Dokumente (betreffend ihre Integration und gesundheitliche Verfassung) vorzulegen. 1.
  41. Am 10.01.2020 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine Stellungnahme eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet weiter intensiviert hätten. Die BF würden im Integrationshaus leben, dort Betreuungsangebote teilnehmen, sich an gemeinsamen Aktivitäten beteiligen und bei der Durchführung von Festen ihre Unterstützung anbieten. Die BF1 und die BF3 würden sich in der Frauengruppe im Haus engagieren. Die BF1 habe Freundschaften zu Österreichern geschlossen. Der Gesundheitszustand der BF1 sei weiterhin schlecht und müsse sie zahlreiche Medikamente einnehmen. Der BF2 habe nunmehr eine Einstellungszusage, die BF3 erbringe weiterhin gute Leistungen in der Schule und besuche nunmehr ein BRG-BORG. Auch sie habe bereits zahlreiche Freundschaften geschlossen. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben Integrationshaus; -Strichaufzählung Zwei Empfehlungsschreiben von österreichischen Freundinnen der BF1; -Strichaufzählung Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2019 für die BF1, wonach die Diagnosen "chron. oberes und unteres Cervikalsyndrom, ständiger Harndrang, St.p. Hysterektomie, Hypertonie, Reflux, Steatosis hepatis, Adipositas, herabgesetzte Stressarousal mit Somatisierung, Depressio, St.p. Lipom-OP linker Unterarm, chron., Juckreiz" erstellt wurden. Therapie: Dominal 80mg, Deanxit, Amlodipin 10mg, Candesartan HCT 32/12,5mg, Nomexor 5mg, Pantoprazol 40mg, Depakine 250mg, Coldargan, Benesol, Hylak bB, Lagalon 140mg, Magnosolv bB, Pram 40mg, Candibene Salbe, Mobilat bB, Ibuprofen bB, Sirdalud 4mg, Diclovit bB, Diclobene Gel; -Strichaufzählung Rezept einer gynäkologischen Ambulanz für die BF1 vom 13.12.2109, worin Flucosept KPS 150mg, Dalacin Vag-CR+ 3 APPLIK und Doederlein-Med Vag-Kps verordnet wurden; -Strichaufzählung Rezepte eines Facharztes für Psychiatrie für die BF1 vom 14.01.2019, worin Pram FTBL 40mg, Mirtabene FTBL 30mg, Pregamid HARTKPS 100mg, Saroten Ret KPS 25mg und Xanor TBL 0,5mg verordnet wurden; -Strichaufzählung Anmeldebestätigung der BF1 für einen Deutschkurs A2 (November 2019 bis März 2020); -Strichaufzählung Zeugnis zur Integrationsprüfung für den BF2 (Niveau B1) vom 12.10.2018; -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung für den BF2 betreffend die Teilnahme an einem Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber; -Strichaufzählung Anmeldebestätigung des BF2 für einen Platz im Deutschkurs (Warteliste); -Strichaufzählung Schreiben einer Firma für Terrassen und Möbelmontage vom 23.12.2019, wonach die Aufnahme des BF2 nach gültiger Arbeitserlaubnis vom AMS erfolgen könne; -Strichaufzählung Schulnachricht und Jahres- und Abschlusszeugnis für die BF3 (Schuljahr 2108/19,
  42. Schulstufe); -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung, wonach die BF3 die
  43. Klasse eines BRG-BORG vom 02.09.2019 bis 03.07.2020 besuche.
  44. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:
  45. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1, BF2 und BF3 vor dem BFA, die Beschwerden und Stellungnahmen, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat. 3.
  46. Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht nach Vorlage unbedenklicher Dokumente fest. Die BF1 und der BF2 reisten gemeinsam mit einer Schwester der BF1 ( XXXX ) und deren Sohn ( XXXX ) im Juni 2013 ins Bundesgebiet ein und stellten am 10.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz.Die BF1 und der BF2 reisten gemeinsam mit einer Schwester der BF1 ( römisch 40 ) und deren Sohn ( römisch 40 ) im Juni 2013 ins Bundesgebiet ein und stellten am 10.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen.: 13 07.753 und 13 07.754 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF2 sowie auch jene der XXXX und des XXXX gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen als für die Prüfung des Antrages zuständiger Staat festgestellt. Die Beschwerden gegen diese zurückweisenden Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.11.2013 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zlen.: 13 07.753 und 13 07.754 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF2 sowie auch jene der römisch 40 und des römisch 40 gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen als für die Prüfung des Antrages zuständiger Staat festgestellt. Die Beschwerden gegen diese zurückweisenden Entscheidungen wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.11.2013 als unbegründet abgewiesen. Eine Überstellung der BF1, des BF2, der Schwester der BF1 und deren Sohn nach Polen fand nicht statt. Sie stellten am 12.11.2014 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige BF3 reiste im Oktober 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowie jene der Schwester der BF1 und von ihrem Sohn wurden mit Bescheiden des BFA gem. § 3 AsylG abgewiesen, zugleich wurden ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation als zulässig erachtet. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.Die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowie jene der Schwester der BF1 und von ihrem Sohn wurden mit Bescheiden des BFA gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, zugleich wurden ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation als zulässig erachtet. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerden der Schwester der BF1 und die ihres Sohnes mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen.: W226 2154828-1/9E und W226 2154830-1/4E als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Erkenntnisse erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 26.09.2019, Zl.: Ra 2019/18/0378 bis 0379-4 zurückgewiesen. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF waren in der Republik Tschetschenien ( XXXX ) wohnhaft, die BF1 ist dort nach wie vor Eigentümerin eines Hauses. Die BF waren in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die Erwerbstätigkeit des BF2 - zu sichern. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF, unter anderem die Eltern sowie zwei Schwestern der BF1 samt Familien auf (eine davon ist die Mutter der minderjährigen BF3, diese wohnt mit den Geschwistern und einer Großmutter der BF3 nach wie vor in der Hauptstadt XXXX ). Der Ehemann der BF1 ist bereits verstorben. Ein Bruder und drei Schwestern des verstorbenen Mannes der BF1 halten sich ebenso wie zahlreiche weitschichtige Verwandte noch im Herkunftsstaat auf. Die BF stehen mit ihrer Kernfamilie in regelmäßigem Kontakt.Die BF waren in der Republik Tschetschenien ( römisch 40 ) wohnhaft, die BF1 ist dort nach wie vor Eigentümerin eines Hauses. Die BF waren in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die Erwerbstätigkeit des BF2 - zu sichern. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF, unter anderem die Eltern sowie zwei Schwestern der BF1 samt Familien auf (eine davon ist die Mutter der minderjährigen BF3, diese wohnt mit den Geschwistern und einer Großmutter der BF3 nach wie vor in der Hauptstadt römisch 40 ). Der Ehemann der BF1 ist bereits verstorben. Ein Bruder und drei Schwestern des verstorbenen Mannes der BF1 halten sich ebenso wie zahlreiche weitschichtige Verwandte noch im Herkunftsstaat auf. Die BF stehen mit ihrer Kernfamilie in regelmäßigem Kontakt. Zwei Söhne der BF1 leben und arbeiten in Deutschland bzw. in Frankreich. Die BF leiden an keinen dermaßen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation (Tschetschenien) besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Die unbescholtenen BF1 und der BF2 halten sich seit Juni 2013, sohin seit etwa sechs Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Die BF3 reiste im Oktober 2015 ins Bundesgebiet ein, diese hält sich sohin seit etwa vier Jahren und vier Monaten im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht, Deutschprüfungen hat sie nicht abgeschlossen. Der BF2 hat zahlreiche Deutschkurse (bis zum Niveau B1) und einen Integrationskurs besucht, zuletzt hat er sich für einen Deutschkurs B1+ angemeldet. Er hat Deutschprüfungen bis zum Niveau B1 (samt einer Integrationsprüfung) erfolgreich abgeschlossen und einen Kompetenzworkshop besucht. Die BF beziehen zwar Leistungen aus der Grundversorgung, der BF2 konnte aber zuletzt eine Einstellungszusage (in einer Montagefirma) vorlegen. Die BF1 hat in Österreich einen Lehrgang (Konditorei) abgeschlossen. In seiner Freizeit spielt der BF2 gerne Fußball, die BF1 geht gerne ins Museum und trifft sich mit Freundinnen, um ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Der BF2 kümmert sich um seine Mutter (Terminkoordination) und hilft der BF3 und seinen Cousinen bei den Hausaufgaben. Die BF3 hat in Österreich erfolgreich eine Neue Mittelschule abgeschlossen, derzeit besucht sie ein Gymnasium. Die BF3 ist künstlerisch begabt und hat an unverbindlichen Übungen bzw. an einer Kreativwerkstatt teilgenommen. In den Sommerferien hat sie einen Deutschkurs besucht. In ihrer Freizeit näht sie gerne, geht ins Kino, ins Schwimmbad und trifft sich mit Freunden. Die BF wohnen gemeinsam in einem Integrationshaus und nehmen dort an diversen Veranstaltungen und Aktivitäten teil. Sie helfen auch bei der Durchführung von Festivitäten. Die BF1 und die BF3 engagieren sich in einer Frauengruppe ihrer Unterkunft. Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht und konnten Unterstützungserklärungen vorlegen. Sie haben bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft. In Österreich sind zwei Schwestern der BF1 (samt Familie) dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt. Eine Schwester ( XXXX ) ist asylberechtigt, die andere Schwester ( XXXX ) lebt hier als subsidiär Schutzberechtigte.In Österreich sind zwei Schwestern der BF1 (samt Familie) dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt. Eine Schwester ( römisch 40 ) ist asylberechtigt, die andere Schwester ( römisch 40 ) lebt hier als subsidiär Schutzberechtigte. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
  47. Politische Lage). Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vgl. Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018).Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vergleiche Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin. Sie stellte Bilder einer Überwachungskamera in einem Wahllokal nahe Moskau zur Verfügung, die offenbar zeigen, wie Wahlhelfer gefälschte Stimmzettel in eine Urne stopfen. Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 19.3.2018 Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2.2 Politische Lage Dagestan und Abschnitt 4 Rechtsschutz/Justizwesen). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, ist die gesamte Regierungsspitze auf Befehl Moskaus festgenommen worden, insgesamt sieben Personen: der kommissarische Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und vier weitere ranghohe Beamte. Ihnen wird Korruption vorgeworfen. Persönliche Waffen der Politiker wurden beschlagnahmt. Die Politiker wurden von Sicherheitskräften aus Moskau in Handschellen zum Flughafen gebracht und zu Vernehmungen in die russische Hauptstadt geflogen. Die muslimisch geprägte russische Teilrepublik Dagestan wird von Korruption und islamistischem Extremismus geprägt und macht Moskau Sorgen. Präsident Wladimir Putin entsandte im vergangenen Oktober den ehemaligen russischen Vize-Innenminister Wladimir Wassiljew, um für Ordnung zu sorgen. Im Januar war bereits der Bürgermeister der Hauptstadt, Mussa Mussajew, wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden (Euronews 6.2.2018, vgl. Kurier 5.2.2018).In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, ist die gesamte Regierungsspitze auf Befehl Moskaus festgenommen worden, insgesamt sieben Personen: der kommissarische Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und vier weitere ranghohe Beamte. Ihnen wird Korruption vorgeworfen. Persönliche Waffen der Politiker wurden beschlagnahmt. Die Politiker wurden von Sicherheitskräften aus Moskau in Handschellen zum Flughafen gebracht und zu Vernehmungen in die russische Hauptstadt geflogen. Die muslimisch geprägte russische Teilrepublik Dagestan wird von Korruption und islamistischem Extremismus geprägt und macht Moskau Sorgen. Präsident Wladimir Putin entsandte im vergangenen Oktober den ehemaligen russischen Vize-Innenminister Wladimir Wassiljew, um für Ordnung zu sorgen. Im Januar war bereits der Bürgermeister der Hauptstadt, Mussa Mussajew, wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden (Euronews 6.2.2018, vergleiche Kurier 5.2.2018). Der Präsident der Republik Dagestan, Ramasan Abdulatipow, ist im September 2017 von seinem Amt aus Altersgründen zurückgetreten (Ostexperte.de 28.9.2017). Am 9.10.2017 wird daraufhin Wladimir Wasiljew zum kommissarischen Oberhaupt der Republik Dagestan ernannt (Länderanalysen - Chronik 9.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung Euronews (6.2.2018): Dagestan: Gesamte Regierung in Handschellen abgeführt, http://de.euronews.com/2018/02/06/dagestan-gesamte-regierung-in-handschellen-abgefuhrt, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Kurier (5.2.2018): Russland: Regierungsspitze in Dagestan festgenommen, https://kurier.at/politik/ausland/russland-regierungsspitze-in-dagestan-festgenommen/309.777.147, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Russland Analysen (9.10.2017): Chronik: Russland im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/russland/chroniken/Chronik_RusslandAnalysen_2017.pdf, Zugriff 7.2.2018 -Strichaufzählung Ostexperte.de (28.9.2017): Präsident von Dagestan verkündet Rücktritt, https://ostexperte.de/praesident-von-dagestan-verkuendet-ruecktritt/, Zugriff 7.2.2018
  48. Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  49. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  50. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  51. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
  52. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  53. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
  54. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
  55. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
  56. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
  57. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  58. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  59. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
  60. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
  61. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 3.
  62. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
  1. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
  2. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  3. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  4. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 3.
  5. Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
  6. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
  7. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 3.
  8. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
  9. Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  10. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  11. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.