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{'item': 'W235 2220192-1'}

Obsah (23)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 61§ 10Artikel 35Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW235 2220192-1 SpruchW235 2220192-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, wurde aus dem Bundesgebiet kommend nach Einreiseverweigerung durch die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zurückgewiesen. Dabei war sie in Besitz ihres gültigen afghanischen Reisepasses, aus dem die Erteilung eines italienischen Visums mit einer Gültigkeit von XXXX 01.2019 bis XXXX 02.2020 ersichtlich ist (vgl. AS 45). Im Zuge ihrer Basisbefragung nach der Zurückweisung aus Deutschland am 02.05.2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX03.2019 mit dem Flugzeug von Afghanistan nach XXXX geflogen und am XXXX 05.2019 von XXXX mit dem Zug nach Wien gefahren. Nunmehr wolle sie Asyl in Österreich.1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, wurde aus dem Bundesgebiet kommend nach Einreiseverweigerung durch die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zurückgewiesen. Dabei war sie in Besitz ihres gültigen afghanischen Reisepasses, aus dem die Erteilung eines italienischen Visums mit einer Gültigkeit von römisch 40 01.2019 bis römisch 40 02.2020 ersichtlich ist vergleiche AS 45). Im Zuge ihrer Basisbefragung nach der Zurückweisung aus Deutschland am 02.05.2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX03.2019 mit dem Flugzeug von Afghanistan nach römisch 40 geflogen und am römisch 40 05.2019 von römisch 40 mit dem Zug nach Wien gefahren. Nunmehr wolle sie Asyl in Österreich. 1.
  3. Am 03.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass in Italien ihr Ehegatte XXXX lebe, der eine Aufenthaltsberechtigung in Italien habe. Sie habe zwar Gedächtnisprobleme, werde aber versuchen, der Einvernahme zu folgen. Sie nehme Medikamente für ihre Nerven. Schwanger sei sie nicht. Im Jänner 2019 habe die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe nach Italien gewollt, weil ihr Ehemann dort lebe. Sie sei legal aus Afghanistan ausgereist und sei ihr das Visum D von der italienischen Botschaft in Islamabad ausgestellt worden. Sie habe sich ca. zwei Monate lang in Italien aufgehalten. Über den Aufenthalt könne sie nichts sagen, da sie die ganze Zeit zu Hause gewesen und nicht rausgegangen sei. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht angesucht. Allerdings sei in Italien ihr Leben in Gefahr, da die Feinde ihres Mannes seine Familie in Afghanistan getötet hätten und nunmehr auch die Beschwerdeführerin töten wollen würden. Sie habe gehört, dass sie "diese Leute" auch in Italien suchen würden. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil sie hoffe, dass sie hier sicher sei.1.
  4. Am 03.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass in Italien ihr Ehegatte römisch 40 lebe, der eine Aufenthaltsberechtigung in Italien habe. Sie habe zwar Gedächtnisprobleme, werde aber versuchen, der Einvernahme zu folgen. Sie nehme Medikamente für ihre Nerven. Schwanger sei sie nicht. Im Jänner 2019 habe die Beschwerdeführerin den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe nach Italien gewollt, weil ihr Ehemann dort lebe. Sie sei legal aus Afghanistan ausgereist und sei ihr das Visum D von der italienischen Botschaft in Islamabad ausgestellt worden. Sie habe sich ca. zwei Monate lang in Italien aufgehalten. Über den Aufenthalt könne sie nichts sagen, da sie die ganze Zeit zu Hause gewesen und nicht rausgegangen sei. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht angesucht. Allerdings sei in Italien ihr Leben in Gefahr, da die Feinde ihres Mannes seine Familie in Afghanistan getötet hätten und nunmehr auch die Beschwerdeführerin töten wollen würden. Sie habe gehört, dass sie "diese Leute" auch in Italien suchen würden. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, weil sie hoffe, dass sie hier sicher sei. Weiters wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2019 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 69).Weiters wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2019 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 69). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.05.2019 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.05.2019 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Nach Durchführung eines Konsultations- sowie Remonstrationsverfahrens stimmte die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.05.2019 der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12. Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 121).Nach Durchführung eines Konsultations- sowie Remonstrationsverfahrens stimmte die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.05.2019 der Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 121).

Am 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G übergeben, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Am 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, mit welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. 1.

  1. Am 28.05.2019 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide unter Rücken- und Bauchschmerzen und habe seit der Einreise Nervenprobleme. Ihre linke Körperhälfte sei taub gewesen, wogegen sie Medikamente genommen habe. Nunmehr nehme sie keine Medikamente mehr, da sie im zweiten Monat schwanger sei. Sie leide unter Angst und könne nicht gut schlafen und sei ihr daher eine Psychotherapie empfohlen worden. Bezüglich ihrer Schwangerschaft habe sie am XXXX 06.2019 einen Termin bei einem Gynäkologen. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen. Ihr Ehemann sei seit drei Jahren in Italien und lebe dort in XXXX . Gestern hätten sie das letzte Mal telefonischen Kontakt gehabt.1.
  2. Am 28.05.2019 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide unter Rücken- und Bauchschmerzen und habe seit der Einreise Nervenprobleme. Ihre linke Körperhälfte sei taub gewesen, wogegen sie Medikamente genommen habe. Nunmehr nehme sie keine Medikamente mehr, da sie im zweiten Monat schwanger sei. Sie leide unter Angst und könne nicht gut schlafen und sei ihr daher eine Psychotherapie empfohlen worden. Bezüglich ihrer Schwangerschaft habe sie am römisch 40 06.2019 einen Termin bei einem Gynäkologen. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen. Ihr Ehemann sei seit drei Jahren in Italien und lebe dort in römisch 40 . Gestern hätten sie das letzte Mal telefonischen Kontakt gehabt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu treffen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückkönne. Dort bekomme sie dieselbe Angst, die sie auch in Afghanistan gehabt habe, weil der Cousin ihres Ehemannes auch in Italien lebe. Sie wisse zwar nicht wo, habe aber trotzdem Angst. Vor diesem Cousin habe sie Angst, weil zwischen ihrem Ehemann und dem Cousin Blutrache bestehe. Die Familie des Cousins habe die Familie ihres Mannes getötet. Sie habe solche Angst, dass die Beschwerdeführerin in Italien nicht einmal das Haus verlassen habe. Konkrete, sie betreffende Vorfälle habe es in den zwei Monaten ihres Aufenthalts nicht gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien wolle sie keine Stellungnahme abgeben, da sie diese nicht habe lesen können, da sie auf Deutsch gewesen wären. Die während der ganzen Einvernahme anwesende Rechtsberaterin hatte keine Fragen. Vorgelegt wurde ein Überweisungsschein einer Ärztin für Innere Medizin vom XXXX 05.2019 mit dem Zweck der Überweisung "positiver Schwangerschaftstest" und einem Befundbericht.Vorgelegt wurde ein Überweisungsschein einer Ärztin für Innere Medizin vom römisch 40 05.2019 mit dem Zweck der Überweisung "positiver Schwangerschaftstest" und einem Befundbericht.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 12

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leide, die ihrer Überstellung nach Italien im Wege stünden. Sie sei schwanger. Mit Schreiben vom 22.05.2019 hätten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO bestätigt. Besonders enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leide, die ihrer Überstellung nach Italien im Wege stünden. Sie sei schwanger. Mit Schreiben vom 22.05.2019 hätten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO bestätigt.

Besonders enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aus den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Rücken- sowie Bauchschmerzen, Probleme mit den Nerven, Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte) nicht erkennbar sei, dass es sich hierbei um überstellungshinderliche oder gar lebensbedrohliche Beschwerden handle. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet und sie habe auch keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorgelegt. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Problemschwangerschaft handle, da sie selbst keine Probleme erwähnt habe. Ihre Medikamente habe sie seit Kenntnis über die Schwangerschaft abgesetzt und seien ihr auch keine anderen Medikamente als Ersatz verschrieben worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin habe widerspruchsfrei ausgeführt, sich alleine im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, Probleme mit dem Cousin ihres Mannes in Italien zu haben, werde ihr nicht geglaubt. Während ihres Aufenthalts habe es keinerlei konkrete Vorfälle gegeben und darüber hinaus lebe ihr Mann seit ca. drei Jahren in Italien unbehelligt in derselben Ortschaft. Ferner bestehe im Fall einer reellen Gefahr die Möglichkeit, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, in Italien Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen würden. Weiters sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vorliegen würden. Weiters sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu kurz, als dass ein Eingriff in das Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Italien aus Furcht vor dem Cousin ihres Mannes, der sie und ihren Mann verfolge, geflohen sei, da sie um sich und um das Leben ihres ungeborenen Kindes fürchte. In Österreich sei sie in psychologischer Betreuung und sei nach einem Suizidversuch in eine Klinik eingewiesen worden. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass die Versorgung von Dublin-RückkehrerInnen durch eine individuelle Zusage der italienischen Behörden sichergestellt sein müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit einer adäquaten Unterbringung und Versorgung nicht als Zusicherung im Einzelfall gewertet werden könne. Unter weiteren Verweisen auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 02.11.2016 und vom 08.03.2017 wurde auf eine potenzielle Verletzung von Art. 3 EMRK bei Überstellung nach Italien hingewiesen und vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin die Versorgung in einer Unterkunft und die psychiatrische/psychologische sowie pränatale Versorgung nicht garantiert sei. Da die Beschwerdeführerin durch ihre Schwangerschaft und die psychische Belastung besonders vulnerabel sei, hätte die Behörde eine individuelle Zusicherung von Italien einholen müssen. Daher verletze die Entscheidung Art. 3 EMRK.
  2. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Italien aus Furcht vor dem Cousin ihres Mannes, der sie und ihren Mann verfolge, geflohen sei, da sie um sich und um das Leben ihres ungeborenen Kindes fürchte. In Österreich sei sie in psychologischer Betreuung und sei nach einem Suizidversuch in eine Klinik eingewiesen worden. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde vorgebracht, dass die Versorgung von Dublin-RückkehrerInnen durch eine individuelle Zusage der italienischen Behörden sichergestellt sein müsse. Weiters wurde ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit einer adäquaten Unterbringung und Versorgung nicht als Zusicherung im Einzelfall gewertet werden könne. Unter weiteren Verweisen auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 02.11.2016 und vom 08.03.2017 wurde auf eine potenzielle Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Überstellung nach Italien hingewiesen und vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin die Versorgung in einer Unterkunft und die psychiatrische/psychologische sowie pränatale Versorgung nicht garantiert sei. Da die Beschwerdeführerin durch ihre Schwangerschaft und die psychische Belastung besonders vulnerabel sei, hätte die Behörde eine individuelle Zusicherung von Italien einholen müssen. Daher verletze die Entscheidung Artikel 3, EMRK. Ferner seien die Länderfeststellungen unvollständig, einseitig und teilweise nicht aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Daher verweise die Beschwerde ergänzend auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März
  3. In der Folge wurde dieser Bericht sowie dessen Ergänzung vom 08.02.2018 teilweise wörtlich zitiert. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Weiters wurde aus einem Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe vom XXXX 02.2018 zitiert und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Italien nur sehr erschwert möglich sei sowie, dass wenn die Beschwerdeführerin in Italien nicht mit ihrem Mann untergebracht werde, sie Gefahr laufe als alleinstehende Frau angesehen zu werden, was zu ihrer Vulnerabilität zusätzlich beitrage. Auch würden sich die Länderfeststellungen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ohne auf die aktuelle Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Aufgrund von fehlenden Unterkunftmöglichkeiten seien in Italien auch Häuser besetzt worden, die jedoch geräumt worden seien und daher die Leute wieder auf der Straße gelandet wären. In der Folge zitierte bzw. verwies die Beschwerde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie auf eine Entscheidung eines luxemburgischen Gerichtes vom 10.07.2018, und führte hierzu aus, dass in diesen Beschlüssen festgestellt worden sei, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, da das Aufnahme- und Versorgungssystem mit systemischen Mängeln behaftet sei. Aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenreche in Italien nicht erkennen lasse.Ferner seien die Länderfeststellungen unvollständig, einseitig und teilweise nicht aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Daher verweise die Beschwerde ergänzend auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März
  4. In der Folge wurde dieser Bericht sowie dessen Ergänzung vom 08.02.2018 teilweise wörtlich zitiert. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Weiters wurde aus einem Bericht der schweizer Flüchtlingshilfe vom römisch 40 02.2018 zitiert und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen in Italien nur sehr erschwert möglich sei sowie, dass wenn die Beschwerdeführerin in Italien nicht mit ihrem Mann untergebracht werde, sie Gefahr laufe als alleinstehende Frau angesehen zu werden, was zu ihrer Vulnerabilität zusätzlich beitrage. Auch würden sich die Länderfeststellungen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ohne auf die aktuelle Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Aufgrund von fehlenden Unterkunftmöglichkeiten seien in Italien auch Häuser besetzt worden, die jedoch geräumt worden seien und daher die Leute wieder auf der Straße gelandet wären. In der Folge zitierte bzw. verwies die Beschwerde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie auf eine Entscheidung eines luxemburgischen Gerichtes vom 10.07.2018, und führte hierzu aus, dass in diesen Beschlüssen festgestellt worden sei, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, da das Aufnahme- und Versorgungssystem mit systemischen Mängeln behaftet sei. Aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenreche in Italien nicht erkennen lasse. Aus dem Bescheid der Behörde gehe hervor, dass die Unterbringungssituation gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien hätte jedenfalls negative Auswirkungen auf ihre psychische Stabilität und mitunter auch auf ihr ungeborenes Kind. Es gebe keine Garantie dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Platz in einer SPRAR Unterkunft erhalten könne. Im Beschluss vom 22.12.2014 sei das VG Hannover zu dem Schluss gekommen, dass in allen Fällen, auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Dies müsse umso mehr bei schwangeren Frauen, die unter psychischen Problemen leiden würden, gelten. Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberaterorganisation war der Beschwerde eine Bestätigung von XXXX vom XXXX 06.2019 beigelegt, derzufolge die Beschwerdeführerin psychologische Einzelgespräche in Anspruch nimmt.Neben der Vollmacht für die einschreitende Rechtsberaterorganisation war der Beschwerde eine Bestätigung von römisch 40 vom römisch 40 06.2019 beigelegt, derzufolge die Beschwerdeführerin psychologische Einzelgespräche in Anspruch nimmt.
  5. Im Beschwerdeverfahren wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt: * vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom XXXX 06.2019, demzufolge sich die Beschwerdeführerin von XXXX 06.2019 bis XXXX 06.2019 in dieser Klinik stationär aufgehalten hat mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Symptome, Schwangerschaft und Migräne und dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität distanziert ist sowie dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht;* vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom römisch 40 06.2019, demzufolge sich die Beschwerdeführerin von römisch 40 06.2019 bis römisch 40 06.2019 in dieser Klinik stationär aufgehalten hat mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Symptome, Schwangerschaft und Migräne und dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin von akuter Suizidalität distanziert ist sowie dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht; * unauffälliger gynäkologischer Befund eines Landeskrankenhauses vom XXXX 05.2019 mit der Diagnose intakte Frühgravidität;* unauffälliger gynäkologischer Befund eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 05.2019 mit der Diagnose intakte Frühgravidität; * Mutter-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin " XXXX ";* Mutter-Kind-Pass mit dem errechneten Geburtstermin " römisch 40 "; * vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom XXXX 07.2019, demzufolge sich die Beschwerdeführerin von XXXX 07.2019 bis XXXX 07.2019 in dieser Klinik stationär aufgehalten hat mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Symptome, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Schwangerschaft und Migräne und dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin von Suizidalität klar und glaubhaft distanziert ist sowie dass kein Hinweis auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und* vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom römisch 40 07.2019, demzufolge sich die Beschwerdeführerin von römisch 40 07.2019 bis römisch 40 07.2019 in dieser Klinik stationär aufgehalten hat mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Symptome, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Schwangerschaft und Migräne und dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin von Suizidalität klar und glaubhaft distanziert ist sowie dass kein Hinweis auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und * vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom XXXX 07.2019, demzufolge sich die Beschwerdeführerin am XXXX 07.2019 in dieser Klinik aufgehalten hat mit den Diagnosen dissoziatives Zustandsbild bei vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, bakterielle Vaginose, Soorkolpitis, intakte Frühgravität und Schwangerschaftswoche 14 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nach einem ärztlichen Gespräch aus dem stationären Umfeld entlassen werden konnte* vorläufiger Entlassungsbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie vom römisch 40 07.2019, demzufolge sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 07.2019 in dieser Klinik aufgehalten hat mit den Diagnosen dissoziatives Zustandsbild bei vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung, Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, bakterielle Vaginose, Soorkolpitis, intakte Frühgravität und Schwangerschaftswoche 14 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nach einem ärztlichen Gespräch aus dem stationären Umfeld entlassen werden konnte
  6. Mit Schreiben vom 13.09.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt worden war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, hat ihren Herkunftsstaat Anfang März 2019 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX 01.2019 bis XXXX 02.2020 gültigen italienischen Visums D nach XXXX geflogen. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin zunächst nach Wien und wurde in der Folge beim Versuch, nach Deutschland einzureisen von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgewiesen. Am 02.05.2019 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Visums D war und sohin über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, hat ihren Herkunftsstaat Anfang März 2019 verlassen und ist in Besitz eines von römisch 40 01.2019 bis römisch 40 02.2020 gültigen italienischen Visums D nach römisch 40 geflogen. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin zunächst nach Wien und wurde in der Folge beim Versuch, nach Deutschland einzureisen von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgewiesen. Am 02.05.2019 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Visums D war und sohin über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.05.2019 ein Aufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde nach Remonstration am 22.05.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO erteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.05.2019 ein Aufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde nach Remonstration am 22.05.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO erteilt wurde.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der Beschwerdeführerin wurden ein dissoziatives Zustandsbild bei vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung und der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie Migräne diagnostiziert. Von XXXX 06.2019 bis XXXX 06.2019 sowie von XXXX 07.2019 bis XXXX 07.2019 und am XXXX 07.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in einer Universitätsklinik für Psychiatrie. Bei Entlassung fanden sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung und war die Beschwerdeführerin von Suizidalität glaubhaft distanziert. Dass die Beschwerdeführerin nach dem XXXX 07.2019 in psychiatrischer Behandlung war, kann nicht festgestellt werden. Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung nach Italien schwanger war und als Geburtstermin der " XXXX " errechnet wurde. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft lagen zu keinem Zeitpunkt vor.Bei der Beschwerdeführerin wurden ein dissoziatives Zustandsbild bei vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung und der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie Migräne diagnostiziert. Von römisch 40 06.2019 bis römisch 40 06.2019 sowie von römisch 40 07.2019 bis römisch 40 07.2019 und am römisch 40 07.2019 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in einer Universitätsklinik für Psychiatrie. Bei Entlassung fanden sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung und war die Beschwerdeführerin von Suizidalität glaubhaft distanziert. Dass die Beschwerdeführerin nach dem römisch 40 07.2019 in psychiatrischer Behandlung war, kann nicht festgestellt werden. Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung nach Italien schwanger war und als Geburtstermin der " römisch 40 " errechnet wurde. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , verfügt über eine italienische Aufenthaltsberechtigung und lebt seit ca. dreieinhalb Jahren in XXXX in Italien. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , verfügt über eine italienische Aufenthaltsberechtigung und lebt seit ca. dreieinhalb Jahren in römisch 40 in Italien. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Am 13.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg ohne besondere Vorkommnisse nach Italien überstellt. 1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden unter Berücksichtigung der relevanten Neuerungen durch das sogenannte "Salvini-Gesetz" im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Salvini-Gesetz: Mit dem Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; umgangssprachlich als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt), sind eine Reihe von Änderungen verbunden, die sich derzeit in Umsetzung befinden und zu denen nun mehr Informationen vorliegen: Humanitärer Schutzstatus: Vor der Einführung des neuen Dekrets standen in Italien drei Schutzformen zur Verfügung: internationaler Schutz, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Letzterer wurde für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn "besondere Gründe", insbesondere "humanitären Charakters" vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigster in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann: 1. für medizinische Behandlung ("cure mediche") (1 Jahr gültig; verlängerbar); 2. Spezialfälle ("casi speciali"):

  1. a)für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung;
  2. b)für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig);
  3. c)bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar);
  4. d)in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt;
  5. e)bei Handlungen von besonderem zivilen Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar);
  6. f)wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann ("protezione speciale" = non refoulement). Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessensspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte. Es kommt jedoch zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Diejenigen, die bereits einen (alten) Titel aus humanitären Gründen zuerkannt bekommen haben, können weiterhin alle damit verbundenen Ansprüche geltend machen. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen, in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2018). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019). Versorgung: Weitgehende Änderungen gibt es auch im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge, welche mittlerweile ca. 80% des italienischen Unterbringungssystems ausmachen) wird völlig neu organisiert. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019). Die Erstaufnahmeeinrichtungen ("prima accoglienza") werden CAS und CARA ersetzen. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung) sowie ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer. Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministers wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerablilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Integrationsmaßnahmen werden im neuen System nur noch Schutzberechtigten zukommen. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: * Unterbringung, Verpflegung * Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation * notwendige Transporte * medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst * Hygieneprodukte * Wäschedienst oder Waschprodukte * Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) * Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) * Schulbedarf * usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (VB 19.2.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort Siproimi ("Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati" - Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde) und stehen Personen mit internationalem Schutz und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung sowie Personen, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben ("neue" humanitäre Titel). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschriebenen Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegten Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Vergabekriterien wurde auch auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Durch die Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen kann seitens der Präfekturen im Rahmen der Vergabeverfahren auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden, wodurch sich die Kosten von € 35/Person/Tag auf € 19-26/Person/Tag senken sollen. Dass eine solche Restrukturierung ohne Einbußen bei der Qualität oder dem Leistungsangebot (so der Vorwurf bzw. die Befürchtung der Kritiker) machbar ist, erscheint angesichts der vorliegenden Unterlagen aus Sicht des VB nachvollziehbar (VB 19.2.2019). Auch die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden ("residenza") nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim "Wohnsitz" zwischen "residenza" und "domicilio" (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des "domicilio" garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich, mit welcher sie Zugang zu den Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird daran bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018,

der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (Mdl 8.1.2019).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird daran bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,,

der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (Mdl 8.1.2019). b). Allgemeines: Laut offizieller italienischer Statistik wurden im Jahr 2018 bis zum

  1. Dezember 52.350 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren 2018 bereits 53.834 Anträge negativ erledigt (inkl. Unzulässige), 6.852 erhielten Flüchtlingsstatus, 4.132 erhielten subsidiären Schutz, 19.884 erhielten humanitären Schutz. 7.651 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (Mdl 14.12.2018). In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.03.2018). [...] Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018). [...] c). Dublin-Rückkehrer: Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 21.3.2018). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  2. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018).
  3. Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018).
  4. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018).
  5. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18

(1)(
  1. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
  2. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).5. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 21.3.2018).
  1. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).
  2. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018). d). Versorgung: Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (AIDA 21.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). [...] Berufliche Schulungen oder andere Integrationsprogramme können auch mit nationalen Mitteln (8xmille) oder mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) über das Innenministerium und NGOs bereitgestellt werden. Die im Rahmen von AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Dauer der Aktivität und die Anzahl der Projekte sehr begrenzt. Kommunen können auch Berufsausbildungen, Praktika und spezielle Beschäftigungsstipendien finanzieren (borse lavoro), die sowohl Italienern als auch Ausländern offenstehen, einschließlich Asylsuchenden. Die Möglichkeit, an Berufsausbildungen oder Praktika teilzunehmen, ist im Falle von Asylsuchenden, die in Regierungszentren untergebracht sind, erheblich begrenzt. In der Praxis haben Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die anhaltende Wirtschaftskrise, die Sprachbarriere, Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 21.3.2018). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 20.4.2018). e). Unterbringung: Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Asylwerber können überall in Italien untergebracht werden, je nach Verfügbarkeit von Plätzen und ohne Einspruchsmöglichkeit.

der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018). Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzten Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018). Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018). [...] Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018). [...] f). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrages, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, so lange dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie

Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.

Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis kann es aber bei der Erneuerung zu Verzögerungen kommen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (AIDA 21.3.2018). Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist jedoch nicht im ganzen Land einheitlich, die Befreiung gilt aber überall zumindest für zwei Monate ab Asylantragstellung (= der Zeitraum in dem kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden (AIDA 21.3.2018). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben das Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes und spezialisierten NGOs zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfer. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 21.3.2018). [...] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO sowie unter Berücksichtigung der Änderungen aufgrund des sogenannten "Salvini-Gesetzes" - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise aus Afghanistan, zu ihrer Weiterreise nach bzw. zu ihrem Aufenthalt in Italien, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt. Die darüber hinausgehenden Feststellungen zur versuchten Einreise nach Deutschland und zur Zurückweisung nach Österreich gründen ferner auf der im Akt erliegenden Einreiseverweigerung der Bundespolizeiinspektion Passau (vgl. AS 19).2.
  3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Ausreise aus Afghanistan, zu ihrer Weiterreise nach bzw. zu ihrem Aufenthalt in Italien, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt sowie aus dem Akteninhalt. Die darüber hinausgehenden Feststellungen zur versuchten Einreise nach Deutschland und zur Zurückweisung nach Österreich gründen ferner auf der im Akt erliegenden Einreiseverweigerung der Bundespolizeiinspektion Passau vergleiche AS 19). Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von XXXX 01.2019 bis XXXX 02.2020 gültigen italienischen Visums nach Wien gereist ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 02.05.2019) in Besitz eines gültigen italienischen Visums D war und sohin über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem sichergestellten afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, aus dem die Erteilung des Visums ersichtlich ist (vgl. AS 45) und wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern in der Erstbefragung eingeräumt, dass ihr das Visum D von der italienischen Botschaft in Islamabad ausgestellt worden sei. Hinzu kommt, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit in ihrer Zustimmungserklärung auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt haben.Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von römisch 40 01.2019 bis römisch 40 02.2020 gültigen italienischen Visums nach Wien gereist ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 02.05.2019) in Besitz eines gültigen italienischen Visums D war und sohin über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem sichergestellten afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, aus dem die Erteilung des Visums ersichtlich ist vergleiche AS 45) und wurde darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern in der Erstbefragung eingeräumt, dass ihr das Visum D von der italienischen Botschaft in Islamabad ausgestellt worden sei. Hinzu kommt, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit in ihrer Zustimmungserklärung auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO gestützt haben. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Italien am 22.05.2019 ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den stationären Behandlungen in einer Universitätsklinik für Psychiatrie ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (vorläufige Entlassungsbriefe vom XXXX 06.2019, vom XXXX 07.2019 und vom XXXX 07.2019). Auf diesen Entlassungsbriefen gründen ebenfalls die Feststellungen, dass sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung finden sowie, dass die Beschwerdeführerin von Suizidalität glaubhaft distanziert war. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem XXXX 07.2019 in psychiatrischer Behandlung war, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem XXXX 07.2019 keine weiteren medizinischen und/oder psychiatrischen Unterlagen vorgelegt wurde, obwohl sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Überstellung am 13.09.2019 noch ca. zwei Monate in Österreich aufgehalten hat. Da sohin eine Behandlungsbedürftigkeit nach dem XXXX 07.2019 nicht feststellbar war, war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung nach Italien am 13.09.2019 ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich. Dem Mutter-Kind-Pass ist weiters der voraussichtliche Geburtstermin zu entnehmen. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft lassen sich weder den gynäkologischen Unterlagen (Mutter-Kind-Pass sowie Befund vom XXXX 05.2019) noch dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den stationären Behandlungen in einer Universitätsklinik für Psychiatrie ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (vorläufige Entlassungsbriefe vom römisch 40 06.2019, vom römisch 40 07.2019 und vom römisch 40 07.2019). Auf diesen Entlassungsbriefen gründen ebenfalls die Feststellungen, dass sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung finden sowie, dass die Beschwerdeführerin von Suizidalität glaubhaft distanziert war. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem römisch 40 07.2019 in psychiatrischer Behandlung war, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem römisch 40 07.2019 keine weiteren medizinischen und/oder psychiatrischen Unterlagen vorgelegt wurde, obwohl sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Überstellung am 13.09.2019 noch ca. zwei Monate in Österreich aufgehalten hat. Da sohin eine Behandlungsbedürftigkeit nach dem römisch 40 07.2019 nicht feststellbar war, war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung nach Italien am 13.09.2019 ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ist auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ersichtlich. Dem Mutter-Kind-Pass ist weiters der voraussichtliche Geburtstermin zu entnehmen. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft lassen sich weder den gynäkologischen Unterlagen (Mutter-Kind-Pass sowie Befund vom römisch 40 05.2019) noch dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über eine italienische Aufenthaltsberechtigung verfügt und seit ca. dreieinhalb Jahren in XXXX lebt, gründet auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Ferner ist auch aus dem Umstand, dass die italienische Botschaft in Islamabad der Beschwerdeführerin ein Visum D erteilt hat, ersichtlich, dass ihr Ehegatte in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. AS 59 bzw. AS 169). Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über eine italienische Aufenthaltsberechtigung verfügt und seit ca. dreieinhalb Jahren in römisch 40 lebt, gründet auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. Ferner ist auch aus dem Umstand, dass die italienische Botschaft in Islamabad der Beschwerdeführerin ein Visum D erteilt hat, ersichtlich, dass ihr Ehegatte in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleiche AS 59 bzw. AS 169). Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien am 13.09.2019 aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich. 2.
  6. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren unter Berücksichtigung der Änderungen durch das sogenannte "Salvini-Gesetz" einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen in ihrer letzten Überarbeitung vom Feber 2019 stammen und daher jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt die gebotene Aktualität aufgewiesen haben. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin selbst wollte zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben, da diese auf Deutsch gewesen seien (vgl. AS 171).Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin selbst wollte zu diesen Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben, da diese auf Deutsch gewesen seien vergleiche AS 171). Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und unausgewogen ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerdeführerin als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom Feber 2019 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die aus den Jahren 2016 und 2018 stammen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde zwar die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid als "teilweise nicht aktuell" bezeichnet, jedoch selbst die Neuerungen im italienischen Asylsystem - das "Salvini-Gesetz" - nicht einmal ansatzweise erwähnt. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde selbst Bezug auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes nimmt (nämlich betreffend "Unterbringungsmöglichkeiten") und diese für ihre Argumentation heranzieht, sodass wohl kaum von einer "Unausgewogenheit" der Quellen gesprochen werden kann. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug - und zwar im Gegensatz zur den Ausführungen in der Beschwerde - unter Berücksichtigung der Änderungen durch das "Salvini-Gesetz". Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass die Länderfeststellungen im angefochten Bescheiden ein durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Islamabad ein Visum D mit einer Gültigkeit von XXXX 01.2019 bis XXXX 02.2020 erteilt worden war und sie sohin einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel besitzt. Zudem stimmte die italienische Dublinbehörde (nach Remonstration) dem Aufnahmegesuch Österreichs

Art. 12Abs.

1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Islamabad ein Visum D mit einer Gültigkeit von römisch 40 01.2019 bis römisch 40 02.2020 erteilt worden war und sie sohin einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel besitzt. Zudem stimmte die italienische Dublinbehörde (nach Remonstration) dem Aufnahmegesuch Österreichs

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zu Italien gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass sie nicht nach Italien zurückkönne. Sie habe in Italien Angst, weil auch der Cousin ihres Mannes in Italien lebe. Vor diesem Cousin habe sie Angst, weil zwischen ihrem Ehegatten und dem Cousin Blutrache bestehe. Die Familie des Cousins habe nämlich die Familie ihres Mannes getötet (vgl. AS 171). Abgesehen davon, dass es dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge in Italien keine konkreten Vorfälle sie betreffend gegeben habe, und sie darüber hinaus auch nicht wusste, wo sich der Cousin aufhält, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung keinen Cousin und auch keine Blutrache erwähnte, sondern nur ganz allgemein von "den Feinden" ihres Mannes gesprochen hat. Sie habe gehört, dass "diese Leute" sie auch in Italien suchen würden (vgl. AS 63). Zu diesem Vorbringen ist zum einen auszuführen, dass es ausgesprochen vage sowie spekulativ ist und zum anderen, dass -

den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - ihr Ehemann offensicht

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