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{'item': 'W255 2226348-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW255 2226348-1 SpruchW255 2226348-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 07.02.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.02.2019 bis 20.03.2019 verloren habe. Der BF habe nicht im erforderlichen Ausmaß Eigeninitiative zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bzw. zur Aufnahme einer Beschäftigung gezeigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 07.02.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.02.2019 bis 20.03.2019 verloren habe. Der BF habe nicht im erforderlichen Ausmaß Eigeninitiative zur Beendigung der Arbeitslosigkeit bzw. zur Aufnahme einer Beschäftigung gezeigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  4. Der Bescheid des AMS vom 07.02.2019 wurde dem BF am 07.02.2019 über sein eAMS-Konto zugestellt und von ihm am 08.02.2019 rechtswirksam empfangen. 1.
  5. Gegen den unter Punkt 1.
  6. genannten Bescheid brachte der BF am 19.03.2019 per E-Mail eine Beschwerde beim AMS ein. 1.
  7. Am 10.12.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  8. Mit Schreiben vom 09.01.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem BF vor, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt, da der angefochtene Bescheid des AMS vom BF am 08.02.2019 rechtswirksam empfangen wurde, die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 08.03.2019 endete und die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde erst am 19.03.2019 per E-Mail beim AMS eingebracht wurde. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellungnahme zu diesem Vorhalt zu erstatten. 1.
  9. Der BF brachte am 31.01.2020 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 09.01.2020 ein. Darin wurden vom BF zwar allgemeine Ausführungen, jedoch keine konkreten Ausführungen in Bezug auf die verspätete Einbringung der Beschwerde getätigt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  11. Feststellungen Der BF aktivierte am 15.01.2018 sein eAMS Konto. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.02.2019 bis 20.03.2019 verloren hat.Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 07.02.2019 bis 20.03.2019 verloren hat. Der Bescheid des AMS vom 07.02.2019 wurde am 07.02.2019 mittels eAMS an den BF versendet, am 08.02.2019 (rechtswirksam) empfangen und am 06.03.2019 vom BF gelesen. Am 19.03.2019 brachte der BF per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2019 beim AMS ein. 2.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung hinsichtlich der Aktivierung des eAMS Kontos ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich des Bescheides vom 07.02.2019 (insb. dessen Zustellung und Eingang im eAMS-Konto des BF) ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Sendeprotokoll des AMS, dem der BF nicht substantiiert entgegen getreten ist. Es ist unstrittig, dass der BF am 19.03.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2019 eingebracht hat. 2.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 2.3.
  14. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, [...] 2.3.
  3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustellG) lauten: Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Paragraph 37,
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a)Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Kommunikationssystem der Behörde bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden.
(2)Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß § 34 Abs. 1 zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.
(2)Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen. 2.3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: 5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. 2.3.
  2. Im vorliegenden Fall aktivierte der BF am 15.01.2018 sein eAMS Konto, welches insbesondere für die Kommunikation und Übermittlung von Schriftstücken an das AMS und vom AMS verwendet wird. Es handelt sich hierbei gemäß § 37 ZustG um ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde. Ein über dieses System übermitteltes Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.2.3.
  3. Im vorliegenden Fall aktivierte der BF am 15.01.2018 sein eAMS Konto, welches insbesondere für die Kommunikation und Übermittlung von Schriftstücken an das AMS und vom AMS verwendet wird. Es handelt sich hierbei gemäß Paragraph 37, ZustG um ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde. Ein über dieses System übermitteltes Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Der am 07.02.2019 an den BF versendete Bescheid des AMS wurde am 08.02.2019 vom BF in seinem eAMS Konto rechtswirksam empfangen. Der Bescheid galt somit als am 08.02.2019 zugestellt, sodass auch die vierwöchige Beschwerdefrist ab diesem Tag zu laufen begonnen hat. Dass der BF den Bescheid erst am 06.03.2019 gelesen hat, ist für den Fristenlauf nicht ausschlaggebend. Aus § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich weiters, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden.Aus Paragraph 32, Absatz 2, AVG ergibt sich weiters, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden. Die Beschwerdefrist endete daher im Beschwerdefall am 08.03.
  4. Da die Beschwerde des BF erst am 19.03.2019 beim AMS eingebracht wurde, war diese verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2226348.1.00

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