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{'item': 'W265 2225929-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW265 2225929-1 SpruchW265 2225929-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war seit 1991 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. Mit internistischem Sachverständigengutachten vom 01.12.2011 wurden bei der Beschwerdeführerin die Leiden "Koronare Herzerkrankung" (Einzelgrad der Behinderung 60 v.H.), "Diabetes mellitus" (40 v.H.), "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" (30 v.H.), "Varizen rechtsseitig" (30 v.H.), "Einfache Kurzsichtigkeit beider Augen, mit Glashilfe normale Sehleistung" (0 v.H.), "Verlust der Großzehe des rechten Fußes (10 v.H.), Primär biläre Zirrhose (50 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt. Mit allgemeinmedizinischem Sachverständigengutachten vom 14.01.2018 wurde aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass erstmals das Leiden "Tibio-calcaneare Arthrodese rechts am 25.09.2017 - wegen Charcot-Arthropathie des Rückfußes rechts mit einer kompletten Talusluxation" eingeschätzt und aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Besserung des genannten Leidens möglich sei und eine Nachuntersuchung im Dezember 2018 mit Neubeurteilung der Zusatzeintragung empfohlen wurde, stellte die belangte Behörde den Behindertenpass mit der genannten Zusatzeintragung befristet bis 31.12.2018 aus. Am 05.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. In der Folge legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 05.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. In der Folge legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2019 basierenden Gutachten vom 30.09.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 12/2017 ohne Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" bei Charcot Arthropathie rechts, koronarer Herzkrankheit, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, primär biliäre Zirrhose, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, MyopieLetzte hierortige Einstufung 12 aus 2017, ohne Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" bei Charcot Arthropathie rechts, koronarer Herzkrankheit, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, primär biliäre Zirrhose, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, Myopie Beziehungsweise 12/2011 mit 90% (koronare Herzkrankheit 60, Diabetes mellitus 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, Varizen rechts 30, Myopie 0, Großzehenverlust rechts 10, Zirrhose 50)Beziehungsweise 12 aus 2011, mit 90% (koronare Herzkrankheit 60, Diabetes mellitus 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, Varizen rechts 30, Myopie 0, Großzehenverlust rechts 10, Zirrhose 50) TE, 1989 Amputation der Großzehe rechts 1990 Pankreatitis 2001 Gallenblasenentfernung 2004 Diagnose einer primär biliären Zirrhose - medikamentös eingestellt 2008 Arthroskopie beide Schultern 2009 3 x aortocoronarer Bypassoperation, Pleuraempyem 2017 Charcot Arthropathie des Rückfußes rechts mit Tibio calcanearer Arthrodese rechts Depression, Hyperuricämie und chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit Jahren bekannt Diabetes mellitus seit ca. 1979 bekannt, letzter NBZ 109 mg% heute, letzte HbA1c 7,1 im Juni. Seit 1980 Insulinpflichtig nach Bedarf und diätisch eingestellt. Nephro - und Polyneuropathie bekannt Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt "über Atembeschwerden vom Herzen, insbesondere bei körperlicher Anstrengung, auch immer wieder plötzliche Hustenanfälle. Der Lungenarzt hatte gesagt es sei nicht von der Lunge, sondern vom Herzen Seit neuestem zittere sie auch, der Arzt für Allgemeinmedizin meine es sei vom Zucker. Wenn es ihr einen Tag gut gehe, sei sie zufrieden. Im Operierten Fuß zeitweise Schmerzen, manchmal schmerzen auch Schultern und Gelenke." Penicillin, Latex, Pflaster Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM "nicht möglich, weil sie müsse eine Begleitung haben und sie sei so unsicher" Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ursofalk, Furon, Spirono, KCL ret., Pram, Omeprazol, Novorapid, Magnosolv, Simvastatin, Tresiba, Thrombo Ass Sozialanamnese: seit ca. 1996 in Pension als selbst. Trafikantin, geschieden seit ca. 1989, 1 erw. Sohn, 2 Enkel bei dessen Frau wohnt zusammen mit dem Sohn in einer Gemeindewohnung im 3. Stock mit Lift, 12 Stufen sind zu überwinden. beziehe Pflegegeld der Stufe 2 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-9 Dr. XXXX , Lunge: V.a. hyperrag. Bronchialsystem, Zustand nach Pneumonie links arterieller Bluthochdruck Diabetes mellitus Typ I, Penicillin, Latex und Pflasterallergie, Zustand nach Nikotinabusus, koronare Herzkrankheit periphere arterielle Verschlußkrankheit Zustand nach 3 x aortocoronarer Bypassoperation 2009, biliäre Leberzirrhose seit 20042019-9 Dr. römisch 40 , Lunge: römisch fünf.a. hyperrag. Bronchialsystem, Zustand nach Pneumonie links arterieller Bluthochdruck Diabetes mellitus Typ römisch eins, Penicillin, Latex und Pflasterallergie, Zustand nach Nikotinabusus, koronare Herzkrankheit periphere arterielle Verschlußkrankheit Zustand nach 3 x aortocoronarer Bypassoperation 2009, biliäre Leberzirrhose seit 2004 2019-8 Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin: schwere Gehbehinderung bei2019-8 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin: schwere Gehbehinderung bei Herzschwäche (aortocoron Bypass 09, BNP =2011 (bis 125), Gangataxie u Tremor, PNP bd UE bei Typ I Diabetes mell. Chargot Fuß re (Tibio-calcar.Arthrodese 9/17), Sie ist in der Wohnung mit Rollator mobil.Herzschwäche (aortocoron Bypass 09, BNP =2011 (bis 125), Gangataxie u Tremor, PNP bd UE bei Typ römisch eins Diabetes mell. Chargot Fuß re (Tibio-calcar.Arthrodese 9/17), Sie ist in der Wohnung mit Rollator mobil. 2019-6 Klinikum Malcherhof Baden: Tibio-calcaneare Arthrodese 25.0.9.2017 rechts bei Charcot Arthropathie Coxarthrose rechts KHK bei Z.n. 3-fach Bypass OP 2009, Verschluss der LAD bekannt primär biliäre Zirrhose insulinpflichtiger Diabetes mellitus Großzehenamputation rechts 1989 Depression PNP AV-Block 1° Hyperurikämie chron. renale Insuffizienz 2019-5 DR. XXXX , Internistin: Systolikum; Diabetes mellitus;2019-5 DR. römisch 40 , Internistin: Systolikum; Diabetes mellitus; Hypertonie; St. p. aortokoronarer 3-fach Bypass 9/09; Koronare Herzkrankheit; postoperativ VRE und ESBL pos.; St. p. Cholezytektomie; Penicillinallergie; Hyperuricämie; Pflasterallergie; rezid. Ulcus re. Fuß; primär biliäre Zirrhose; Coronarsklerose; St.p. Coro 07/2016: LIMA/LAD zu; konservativ; chron. Niereninsuffizienz; Z.n.tibiocalcanearen Arthrodesen mit lat. Platte 09/2017; St.p. Nikotinabhängigkeit (ca. 7-10PY)chron. Niereninsuffizienz; Z.n.tibiocalcanearen Arthrodesen mit lat. Platte 09 aus 2017,; St.p. Nikotinabhängigkeit (ca. 7-10PY) Bei bekannter Bypassdysfunkiton im Bereich der LAD wurde schon 2016 ein konservatives Procedere beschlossen. Die antiischämische Therapie wurde gesteigert. Die systolische Pumpfunktion ist normal, die Risikofaktoren sind gut eingestellt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 63jährige AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer, Linkshänderin Ernährungszustand: gut Größe: 162 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Sternotomie Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Lapraskopie, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse beide Schultern Nackengriff möglich, Schürzengriff nicht vollständig durchgeführt, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse links Unterschenkel nach Gefäßentnahme, bei Fußdeformität mit Verkürzung rechts und Großzehenamputation rechts, kein Ulcus, endlagige Funktionseinschränkungen in Hüft und Kniegelenken, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, Varikosis bds, keine Ödeme PSR: seitengleich, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm mit Anhalten, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradige Funktionseinschränkung der HWS, Kinn-Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit orthopädischen Schuhen und einem Rollator etwas hinkend rechts, freier Stand sicher möglich, Zehenballen- und Fersenstand ohne Anhalten, Einbeinstand mit Anhalten beidseits möglich, rechts erschwert. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: bewusstseinsklar, gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bekannte Bypassdysfunktion im Bereich der LAD nach 3 x aortocoronarer Bypassoperation unter konservativer Therapie mit normaler systolischer Funktion 05.05.02 40 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Nephropathie und Polyneuropathie 09.02.02 40 3 Zustand nach Charcot-Arthropathie des Rückfußes rechts Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörung nach erfolgreicher Tibio-calcaneare Arthrodese rechts mit liegender Platte und kombiniert mit Großzehenamputation rechts 02.05.35 40 4 Primär biliäre Leberzirrhose seit 2004 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisiert 07.05.04 30 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle 02.01.02 30 6 Tremor Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradig 04.09.01 20 7 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen in Schulter, Hüft- und Kniegelenken 02.02.01 20 8 Varicosis beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 05.08.01 20 9 hyperreagibles Bronchialsystem Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Bedarfsmedikation kompensierbar 06.06.01 10 10 Einfache Kurzsichtigkeit beider Augen - mit Glashilfe normale Sehleistung Tabelle Zeile 1 Kolonne 1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung von Leiden 1 durch Leiden 2 und 4 gemeinsam um 1 Stufe ist gerechtfertigt, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 und 5 steigern um insgesamt 1 weitere Stufe, da, bei wechselseitigem ungünstigem Zusammenwirken eine maßgebliche zusätzliche Einschränkung vorliegt. Leiden 6-10 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 6, 7+9, Verschlimmerung von Leiden 3 Besserung des Herzleidens

(1)durch internistische Befunde dokumentiert, Stabilisierung von Leiden 4 Aufgrund der erstmaligen Einstufung nach der EVO geringere Einschätzung von Leiden 8 Besserung von Leiden 1+ 7 des Vorgutachtens. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1 [x] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte [x] ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen [x] ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) [x] ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) [x] ist gehörlos [x] ist schwer hörbehindert [x] ist taubblind [x] ist Epileptikerin oder Epileptiker [x] Bedarf einer Begleitperson [x] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial [x] ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger [x] ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates [x] ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bedingt durch das Herzleiden liegt eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen sowie der Fußdeformität re. und dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die behinderungsbedingte Notwendigkeit des, anläßlich der ho. Begutachtung verwendeten, Rollators, ist durch die objektivierbare Ausprägung der Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein" Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft [x] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. GdB: 40 v.H. [x] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 30 v.H. [x] Erkrankungen des Verdauungssystems ..." Mit Schreiben vom 07.10.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 07.10.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit am 25.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin beanstandete sie die Zurückstufung des Grades der Behinderung von zuletzt 90 v.H. auf nunmehr 60 v.H. Weiters führte sie aus, sie benötige im Alltag, etwa beim Einkaufen, Wäsche waschen, Kochen und Putzen Hilfe von anderen Personen. Sie könne sich zwar allein waschen, duschen könne sie aber nur deshalb, weil sie ein Sitzbrett und einen Haltegriff in der Badewanne habe, auch in der Toilette habe sie einen Haltegriff. Nach dem Duschen habe die Beschwerdeführer oft Gleichgewichtsstörungen und Schwindel, sie bekomme durch das Herzleiden schlecht Luft und habe einen niedrigen Blutdruck. Außerdem kippe sie leicht nach vorne, weil ihr die rechte Großzehe fehle. Es müsse daher immer eine Person anwesend sein. Die Beschwerdeführerin könne alleine nicht hinausgehen, da sie den Rollator nicht bis zum Aufzug tragen könne. Weiters leide sie an einem Karpaltunnelsyndrom in der rechten Hand, aufgrund dessen sie die Hand nicht richtig schließen könne. Die Beschwerdeführerin schloss dem Schreiben einen Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vom 09.07.1991, in welchem die Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, sowie das Sachverständigengutachten vom 14.01.2018 an. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen und Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.10.2019 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da sie eine geringere Einstufung bei der aktuellen Untersuchung - im Vergleich zum Vorgutachten bekommen hätte und überdies die Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt - - insbesondere werden die, darüber hinausgehend geltend gemachten Beschwerden, insbesondere ein einschätzungsrelevantes Carpaltunnelsyndrom, nicht durch entsprechende aktuelle fachärztliche Befunde untermauert. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen. Im Vergleich zum Vorgutachten war eine Besserung des Herzleidens durch internistische Befunde dokumentiert Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages (auf Ausstellung eines Behindertenpasses) vom 05.08.2019 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2019 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.11.2019 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages (auf Ausstellung eines Behindertenpasses) vom 05.08.2019 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2019 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.11.2019 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 11.11.2019, wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben vom 11.11.2019, wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 07.11.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten und die gutachterliche Stellungnahme übermittelt. Anmerkend wurde festgehalten, dass der beantragte Ausweis gemäß § 29 b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 07.11.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten und die gutachterliche Stellungnahme übermittelt. Anmerkend wurde festgehalten, dass der beantragte Ausweis gemäß Paragraph 29, b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit am 28.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sowohl gegen die als Bescheid geltende Ausstellung des Behindertenpasses und den Grad der Behinderung als auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit den 1980er Jahren behindert, im Jahr 2017 sei ein Grad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt worden, weshalb die Herabsetzung auf 60 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Sie sei darüber hinaus nicht in der Lage, alleine ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Mit ihrem Rollator sei das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sehr schwer für sie. Sie benötige daher den Ausweis gemäß § 29b StVO. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.Mit am 28.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sowohl gegen die als Bescheid geltende Ausstellung des Behindertenpasses und den Grad der Behinderung als auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit den 1980er Jahren behindert, im Jahr 2017 sei ein Grad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt worden, weshalb die Herabsetzung auf 60 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Sie sei darüber hinaus nicht in der Lage, alleine ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Mit ihrem Rollator sei das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sehr schwer für sie. Sie benötige daher den Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an. Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung des Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 11.11.2019 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie stellte am 05.08.2019 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Sie stellte am 05.08.2019 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Koronare Herzkrankheit -Strichaufzählung Insulinpflichtiger Diabetes mellitus -Strichaufzählung Zustand nach Charcot-Arthropathie des Rückfußes rechts -Strichaufzählung Primär biliäre Leberzirrhose seit 2004 -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung Tremor -Strichaufzählung Degenerative Gelenksveränderungen -Strichaufzählung Varicosis beidseits -Strichaufzählung Hyperreagibles Bronchialsystem -Strichaufzählung Einfache Kurzsichtigkeit beider Augen - mit Glashilfe normale Sehleistung Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2019, zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führte, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.
  6. Zwar besteht demnach bei der Beschwerdeführerin eine koronare Herzkrankheit, welche die körperliche Belastbarkeit moderat einschränkt, eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann dadurch aber nicht ausreichend begründet werden. Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich das Herzleiden der Beschwerdeführerin gebessert, trotz Bypassdysfunktion im Bereich der LAD nach dreimaliger aortocoronarer Bypassoperation besteht unter konservativer Therapie eine normale systolische Funktion. Auch die Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, die Fußdeformität und Großzehenamputation rechts sowie die durch das Diabetes-Leiden verursachte Polyneuropathie erreichen kein Ausmaß einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der neurologischen Fähigkeiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Das Gangbild der Beschwerdeführerin zeigte sich in der Untersuchung rechts etwas hinkend. Der freie Stand war jedoch sicher möglich, ebenso Zehenballen- und Fersenstand ohne Anhalten. Der Einbeinstand war mit Anhalten beidseits möglich, wenn auch rechts erschwert. Die Beschwerdeführerin konnte beide Beine selbständig von der Unterlage heben, die grobe Kraft an beiden Beinen zeigte sich seitengleich normal. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - durch die objektivierbare Ausprägung der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Daher geht auch das Vorbringen, wonach ihr das Ein- und Aussteigen mit dem Rollator sehr schwer falle, ins Leere. Die Funktion der oberen Extremitäten zeigte sich im Rahmen der Statuserhebung am 24.09.2019 weitgehend unauffällig. Sämtliche Gelenke der oberen Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich, Tonus, Trophik und grobe Kraft zeigten sich ebenfalls unauffällig. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin keine Sensibilitätsstörungen an und war ein beidseitiger Faustschluss möglich, Feinmotorik und Fingerfertigkeit waren ebenfalls ungestört. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Parteiengehör, wonach sie aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms die rechte Hand nicht richtig schließen könne, ist somit weder durch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung noch durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt. Die Beschwerdeführerin kann Haltegriffe und Aufstiegshilfen erreichen und sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel festhalten; der sichere Transport im Verkehrsmittel ist damit gewährleistet. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von etwa 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen, das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beschwerdeführerin somit zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Sie ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Sie ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.09.2019 und der ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.
  7. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  9. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 100/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2019 und der ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2019 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der neurologischen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.09.2019 und der ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2019 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der neurologischen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Die Beschwerdeführerin verwendet einen Rollator, wobei kein behinderungsbedingtes Erfordernis dafür begründbar ist. Ein sicheres Gehen ist der Beschwerdeführerin - allenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe - möglich. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, das Stehen sowie das sichere Ein- und Aussteigen (Überwinden von Niveauunterschieden) sind der Beschwerdeführerin durch die im ausreichenden Ausmaß objektivierten Bewegungsumfänge, die ausreichende Kraft und Koordination uneingeschränkt möglich. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W265.2225929.1.00

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