2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.11.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.11.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war seit 1991 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. Mit internistischem Sachverständigengutachten vom 01.12.2011 wurden bei der Beschwerdeführerin die Leiden "Koronare Herzerkrankung" (Einzelgrad der Behinderung 60 v.H.), "Diabetes mellitus" (40 v.H.), "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" (30 v.H.), "Varizen rechtsseitig" (30 v.H.), "Einfache Kurzsichtigkeit beider Augen, mit Glashilfe normale Sehleistung" (0 v.H.), "Verlust der Großzehe des rechten Fußes (10 v.H.), Primär biläre Zirrhose (50 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt. Mit allgemeinmedizinischem Sachverständigengutachten vom 14.01.2018 wurde aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass erstmals das Leiden "Tibio-calcaneare Arthrodese rechts am 25.09.2017 - wegen Charcot-Arthropathie des Rückfußes rechts mit einer kompletten Talusluxation" eingeschätzt und aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, wonach eine Besserung des genannten Leidens möglich sei und eine Nachuntersuchung im Dezember 2018 mit Neubeurteilung der Zusatzeintragung empfohlen wurde, stellte die belangte Behörde den Behindertenpass mit der genannten Zusatzeintragung befristet bis 31.12.2018 aus. Am 05.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. In der Folge legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 05.08.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt. In der Folge legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2019 basierenden Gutachten vom 30.09.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 12/2017 ohne Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" bei Charcot Arthropathie rechts, koronarer Herzkrankheit, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, primär biliäre Zirrhose, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, MyopieLetzte hierortige Einstufung 12 aus 2017, ohne Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" bei Charcot Arthropathie rechts, koronarer Herzkrankheit, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, primär biliäre Zirrhose, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, Myopie Beziehungsweise 12/2011 mit 90% (koronare Herzkrankheit 60, Diabetes mellitus 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, Varizen rechts 30, Myopie 0, Großzehenverlust rechts 10, Zirrhose 50)Beziehungsweise 12 aus 2011, mit 90% (koronare Herzkrankheit 60, Diabetes mellitus 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30, Varizen rechts 30, Myopie 0, Großzehenverlust rechts 10, Zirrhose 50) TE, 1989 Amputation der Großzehe rechts 1990 Pankreatitis 2001 Gallenblasenentfernung 2004 Diagnose einer primär biliären Zirrhose - medikamentös eingestellt 2008 Arthroskopie beide Schultern 2009 3 x aortocoronarer Bypassoperation, Pleuraempyem 2017 Charcot Arthropathie des Rückfußes rechts mit Tibio calcanearer Arthrodese rechts Depression, Hyperuricämie und chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit Jahren bekannt Diabetes mellitus seit ca. 1979 bekannt, letzter NBZ 109 mg% heute, letzte HbA1c 7,1 im Juni. Seit 1980 Insulinpflichtig nach Bedarf und diätisch eingestellt. Nephro - und Polyneuropathie bekannt Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt "über Atembeschwerden vom Herzen, insbesondere bei körperlicher Anstrengung, auch immer wieder plötzliche Hustenanfälle. Der Lungenarzt hatte gesagt es sei nicht von der Lunge, sondern vom Herzen Seit neuestem zittere sie auch, der Arzt für Allgemeinmedizin meine es sei vom Zucker. Wenn es ihr einen Tag gut gehe, sei sie zufrieden. Im Operierten Fuß zeitweise Schmerzen, manchmal schmerzen auch Schultern und Gelenke." Penicillin, Latex, Pflaster Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM "nicht möglich, weil sie müsse eine Begleitung haben und sie sei so unsicher" Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ursofalk, Furon, Spirono, KCL ret., Pram, Omeprazol, Novorapid, Magnosolv, Simvastatin, Tresiba, Thrombo Ass Sozialanamnese: seit ca. 1996 in Pension als selbst. Trafikantin, geschieden seit ca. 1989, 1 erw. Sohn, 2 Enkel bei dessen Frau wohnt zusammen mit dem Sohn in einer Gemeindewohnung im 3. Stock mit Lift, 12 Stufen sind zu überwinden. beziehe Pflegegeld der Stufe 2 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-9 Dr. XXXX , Lunge: V.a. hyperrag. Bronchialsystem, Zustand nach Pneumonie links arterieller Bluthochdruck Diabetes mellitus Typ I, Penicillin, Latex und Pflasterallergie, Zustand nach Nikotinabusus, koronare Herzkrankheit periphere arterielle Verschlußkrankheit Zustand nach 3 x aortocoronarer Bypassoperation 2009, biliäre Leberzirrhose seit 20042019-9 Dr. römisch 40 , Lunge: römisch fünf.a. hyperrag. Bronchialsystem, Zustand nach Pneumonie links arterieller Bluthochdruck Diabetes mellitus Typ römisch eins, Penicillin, Latex und Pflasterallergie, Zustand nach Nikotinabusus, koronare Herzkrankheit periphere arterielle Verschlußkrankheit Zustand nach 3 x aortocoronarer Bypassoperation 2009, biliäre Leberzirrhose seit 2004 2019-8 Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin: schwere Gehbehinderung bei2019-8 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin: schwere Gehbehinderung bei Herzschwäche (aortocoron Bypass 09, BNP =2011 (bis 125), Gangataxie u Tremor, PNP bd UE bei Typ I Diabetes mell. Chargot Fuß re (Tibio-calcar.Arthrodese 9/17), Sie ist in der Wohnung mit Rollator mobil.Herzschwäche (aortocoron Bypass 09, BNP =2011 (bis 125), Gangataxie u Tremor, PNP bd UE bei Typ römisch eins Diabetes mell. Chargot Fuß re (Tibio-calcar.Arthrodese 9/17), Sie ist in der Wohnung mit Rollator mobil. 2019-6 Klinikum Malcherhof Baden: Tibio-calcaneare Arthrodese 25.0.9.2017 rechts bei Charcot Arthropathie Coxarthrose rechts KHK bei Z.n. 3-fach Bypass OP 2009, Verschluss der LAD bekannt primär biliäre Zirrhose insulinpflichtiger Diabetes mellitus Großzehenamputation rechts 1989 Depression PNP AV-Block 1° Hyperurikämie chron. renale Insuffizienz 2019-5 DR. XXXX , Internistin: Systolikum; Diabetes mellitus;2019-5 DR. römisch 40 , Internistin: Systolikum; Diabetes mellitus; Hypertonie; St. p. aortokoronarer 3-fach Bypass 9/09; Koronare Herzkrankheit; postoperativ VRE und ESBL pos.; St. p. Cholezytektomie; Penicillinallergie; Hyperuricämie; Pflasterallergie; rezid. Ulcus re. Fuß; primär biliäre Zirrhose; Coronarsklerose; St.p. Coro 07/2016: LIMA/LAD zu; konservativ; chron. Niereninsuffizienz; Z.n.tibiocalcanearen Arthrodesen mit lat. Platte 09/2017; St.p. Nikotinabhängigkeit (ca. 7-10PY)chron. Niereninsuffizienz; Z.n.tibiocalcanearen Arthrodesen mit lat. Platte 09 aus 2017,; St.p. Nikotinabhängigkeit (ca. 7-10PY) Bei bekannter Bypassdysfunkiton im Bereich der LAD wurde schon 2016 ein konservatives Procedere beschlossen. Die antiischämische Therapie wurde gesteigert. Die systolische Pumpfunktion ist normal, die Risikofaktoren sind gut eingestellt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 63jährige AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer, Linkshänderin Ernährungszustand: gut Größe: 162 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Sternotomie Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Lapraskopie, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse beide Schultern Nackengriff möglich, Schürzengriff nicht vollständig durchgeführt, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse links Unterschenkel nach Gefäßentnahme, bei Fußdeformität mit Verkürzung rechts und Großzehenamputation rechts, kein Ulcus, endlagige Funktionseinschränkungen in Hüft und Kniegelenken, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, Varikosis bds, keine Ödeme PSR: seitengleich, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm mit Anhalten, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradige Funktionseinschränkung der HWS, Kinn-Brustabstand: 2 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit orthopädischen Schuhen und einem Rollator etwas hinkend rechts, freier Stand sicher möglich, Zehenballen- und Fersenstand ohne Anhalten, Einbeinstand mit Anhalten beidseits möglich, rechts erschwert. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: bewusstseinsklar, gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 koronare Herzkrankheit Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bekannte Bypassdysfunktion im Bereich der LAD nach 3 x aortocoronarer Bypassoperation unter konservativer Therapie mit normaler systolischer Funktion 05.05.02 40 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Nephropathie und Polyneuropathie 09.02.02 40 3 Zustand nach Charcot-Arthropathie des Rückfußes rechts Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörung nach erfolgreicher Tibio-calcaneare Arthrodese rechts mit liegender Platte und kombiniert mit Großzehenamputation rechts 02.05.35 40 4 Primär biliäre Leberzirrhose seit 2004 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisiert 07.05.04 30 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle 02.01.02 30 6 Tremor Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradig 04.09.01 20 7 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen in Schulter, Hüft- und Kniegelenken 02.02.01 20 8 Varicosis beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 05.08.01 20 9 hyperreagibles Bronchialsystem Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Bedarfsmedikation kompensierbar 06.06.01 10 10 Einfache Kurzsichtigkeit beider Augen - mit Glashilfe normale Sehleistung Tabelle Zeile 1 Kolonne 1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung von Leiden 1 durch Leiden 2 und 4 gemeinsam um 1 Stufe ist gerechtfertigt, da ein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Leiden 3 und 5 steigern um insgesamt 1 weitere Stufe, da, bei wechselseitigem ungünstigem Zusammenwirken eine maßgebliche zusätzliche Einschränkung vorliegt. Leiden 6-10 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 6, 7+9, Verschlimmerung von Leiden 3 Besserung des Herzleidens
AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 07.10.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit am 25.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin beanstandete sie die Zurückstufung des Grades der Behinderung von zuletzt 90 v.H. auf nunmehr 60 v.H. Weiters führte sie aus, sie benötige im Alltag, etwa beim Einkaufen, Wäsche waschen, Kochen und Putzen Hilfe von anderen Personen. Sie könne sich zwar allein waschen, duschen könne sie aber nur deshalb, weil sie ein Sitzbrett und einen Haltegriff in der Badewanne habe, auch in der Toilette habe sie einen Haltegriff. Nach dem Duschen habe die Beschwerdeführer oft Gleichgewichtsstörungen und Schwindel, sie bekomme durch das Herzleiden schlecht Luft und habe einen niedrigen Blutdruck. Außerdem kippe sie leicht nach vorne, weil ihr die rechte Großzehe fehle. Es müsse daher immer eine Person anwesend sein. Die Beschwerdeführerin könne alleine nicht hinausgehen, da sie den Rollator nicht bis zum Aufzug tragen könne. Weiters leide sie an einem Karpaltunnelsyndrom in der rechten Hand, aufgrund dessen sie die Hand nicht richtig schließen könne. Die Beschwerdeführerin schloss dem Schreiben einen Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vom 09.07.1991, in welchem die Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, sowie das Sachverständigengutachten vom 14.01.2018 an. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen und Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden ergänzenden Stellungnahme vom 07.11.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.10.2019 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da sie eine geringere Einstufung bei der aktuellen Untersuchung - im Vergleich zum Vorgutachten bekommen hätte und überdies die Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt - - insbesondere werden die, darüber hinausgehend geltend gemachten Beschwerden, insbesondere ein einschätzungsrelevantes Carpaltunnelsyndrom, nicht durch entsprechende aktuelle fachärztliche Befunde untermauert. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen. Im Vergleich zum Vorgutachten war eine Besserung des Herzleidens durch internistische Befunde dokumentiert Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages (auf Ausstellung eines Behindertenpasses) vom 05.08.2019 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2019 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.11.2019 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages (auf Ausstellung eines Behindertenpasses) vom 05.08.2019 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor", "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.09.2019 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.11.2019 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 11.11.2019, wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben vom 11.11.2019, wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.11.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten und die gutachterliche Stellungnahme übermittelt. Anmerkend wurde festgehalten, dass der beantragte Ausweis
VO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.11.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten und die gutachterliche Stellungnahme übermittelt. Anmerkend wurde festgehalten, dass der beantragte Ausweis
Paragraph 29, b StVO nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit am 28.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sowohl gegen die als Bescheid geltende Ausstellung des Behindertenpasses und den Grad der Behinderung als auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit den 1980er Jahren behindert, im Jahr 2017 sei ein Grad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt worden, weshalb die Herabsetzung auf 60 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Sie sei darüber hinaus nicht in der Lage, alleine ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Mit ihrem Rollator sei das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sehr schwer für sie. Sie benötige daher den Ausweis
VO. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.Mit am 28.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sowohl gegen die als Bescheid geltende Ausstellung des Behindertenpasses und den Grad der Behinderung als auch gegen den Bescheid über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei bereits seit den 1980er Jahren behindert, im Jahr 2017 sei ein Grad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt worden, weshalb die Herabsetzung auf 60 v.H. nicht nachvollziehbar sei. Sie sei darüber hinaus nicht in der Lage, alleine ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Mit ihrem Rollator sei das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sehr schwer für sie. Sie benötige daher den Ausweis
Paragraph 29 b, StVO. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an. Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die mit Bescheid vom 07.11.2019 erfolgte Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W265.2226320.1.00
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