RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW265 2227758-1 SpruchW265 2227758-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2003 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2003 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 02.05.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert (v.H.) betrage. Diese Beurteilung basierte auf einem Sachverständigengutachten, in welchem die Leiden "
- Verlust der Gebärmutter im Alter von 35 Jahren (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.)" und "
- Inkontinenz nach Entfernung der Gebärmutter und 2-maligen Eingriffen in den Urogenitalbereich (Einzelgrad der Behinderung 40 v.H.)" nach der Richtsatzverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurden. In einer amtswegeigen Nachuntersuchung im Jahr 2004 wurden die Leiden "
- Verlust der Gebärmutter im Alter von 35 Jahren (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.)", "
- Endoreaktive Depressio (Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.)" und "
- Inkontinenz nach Entfernung der Gebärmutter und Zustand nach zweimaligen Eingriffen in den Urogenitalbereich (Einzelgrad der Behinderung 20 v.H.)" nach der Richtsatzverordnung festgestellt und der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestätigt. Am 17.07.2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf der Aktenlage basierenden HNO-Gutachten vom 28.07.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-03 Ton- und Sprachaudiogramm von HNO-FÄ Dr. XXXX : im Tonaudiogramm nach Röser Hörminderung von rechts 25%, links 45%.2019-03 Ton- und Sprachaudiogramm von HNO-FÄ Dr. römisch 40 : im Tonaudiogramm nach Röser Hörminderung von rechts 25%, links 45%. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktenmäßig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 20 ... [x] Dauerzustand ..." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.08.2019 erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.09.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: 2004 wurden folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:
- Verlust der Gebärmutter im Alter von 35 Jahren...30 %
- Endoreaktive Depressio....30 %
- Inkontinenz nach Entfernung der Gebärmutter und Zustand nach zweimaligen Eingriffen in den Urogenitalbereich. Gesamt-GdB: 50 v.H. Nun Verschlimmerungsantrag: WS-Beschwerden, Zustand nach PLIF L5/S
- Herabsetzung des Hörvermögens. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe in den letzten Jahren WS-Beschwerden. Meine Inkontinenz hat sich über alle Jahre nicht gebessert. An Depressionen leide ich nicht mehr." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Betreuung durch PA, FA f. Orthopädie, otolaryngologische Kontrollen. Medikamente: Novalgin, Adamon bei Bedarf, sonst keine regelmäßige Medikation. Hilfsmittel: Hörapparate, Inkontinenzeinlagen. Sozialanamnese: Laborantin, ledig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief vom 27.Juli 2013- Orthopäd. Abt. SMZ-Ost - Diagnose: Spondylolistese L5/S1, PLIF L5/S1 durchgeführt 15.Juli
- CT der LWS vom 23.Mai 2013: Spondylosis L5/S1, deutliche Osteochondrose, Pseudodiscusprotrusion mit mäßiggradiger linksseitiger Neuroforamenstenose, geringer auch rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 148,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: 125/80 Klinischer Status - Fachstatus: Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Unauffällig. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. AW hört etwas schlecht, für gewöhnlich werden Hörapparate verwendet. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im VKlopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 76/min. Abdomen: Im Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 35 cm. Rumpfdrehung- und neigung hochgradig eingeschränkt. Narbe nach PLIF lumbal. Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits kräftig. Untere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Angabe von geringen Sensibilitätsstörungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Varizen: Keine. Ödeme: Keine. Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas behäbig, normales Tempo, unauffällige Mobilität. Status Psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Zustand nach PLIF-Operation lumbal und höhergradige funktionelle Einschränkung im Lendenbereich gegeben ist. 02.01.02 30 2 g.Z. Inkontinenz nach Entfernung der Gebärmutter und Zustand nach zweimaligen Eingriffen in den Urogenitalbereich. Mittlerer Rahmensatz, da typische Stressinkontinenzerscheinungen und Indikation für Verwendung von Inkontinenzbedarf, wobei jedoch Blasenentzündungen nicht dokumentiert sind. 08.01.04 20 3 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Fixposition 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch im Hinblick auf das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung. Eine Depression ist nicht belegt. Das Vorliegen einer solchen wird auch von der AW nicht behauptet, deswegen entfällt diese Diagnose. Aufgrund der Einschätzungsverordnung wird der Verlust der Gebärmutter nun mit 10 % bewertet. Das Leiden Inkontinenz ist gegenüber dem Vorgutachten unverändert. Hinzugekommen ist die nunmehrige Diagnose unter Punkt 1 - degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber dem Vorgutachten ist durch den Wegfall der endoreaktiven Depression und der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung und das Hinzukommen der Diagnose unter Punkt 1 eine Reduktion des Gesamtgrad der Behinderung auf 30 % gegeben. [x] Dauerzustand Frau ... kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." Mit Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2019 wurden die beiden eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst und folgende Gesamtbeurteilung erstellt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Zustand nach PLIF-Operation lumbal und höhergradige funktionelle Einschränkung im Lendenbereich gegeben ist. 02.01.02 30 2 g.Z. Inkontinenz nach Entfernung der Gebärmutter und Zustand nach zweimaligen Eingriffen in den Urogenitalbereich. Mittlerer Rahmensatz, da typische Stressinkontinenzerscheinungen und Indikation für Verwendung von Inkontinenzbedarf, wobei jedoch Blasenentzündungen nicht dokumentiert sind. 08.01.04 20 3 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 20 4 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Fixposition 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch im Hinblick auf das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung. Eine Depression ist nicht belegt. Das Vorliegen einer solchen wird auch von der AW nicht behauptet, deswegen entfällt diese Diagnose. Aufgrund der Einschätzungsverordnung wird der Verlust der Gebärmutter nun mit 10 % bewertet. Das Leiden Inkontinenz ist gegenüber dem Vorgutachten unverändert. Hinzugekommen ist die nunmehrige Diagnose unter Punkt 1 - degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber dem Vorgutachten ist durch den Wegfall der endoreaktiven Depression und der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung und das Hinzukommen der Diagnose unter Punkt 1 eine Reduktion des Gesamtgrad der Behinderung auf 30 % gegeben. [x] Dauerzustand Frau ... kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ...." Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 27.09.2019 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit ein. Mit am 14.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe eine Erhöhung des Grades der Behinderung beantragt und nun sei dieser nach zweiminütiger Untersuchung um 20% reduziert worden. Die Beschwerdeführerin habe vor fünf Jahren eine PLIF-Operation an der Lendenwirbelsäule gehabt und leide seither unter Schmerzen. Laut Angaben ihres Arztes müsse sie nochmals operiert werden. Der allgemeinmedizinische Sachverständige sei sehr unfreundlich gewesen. Er habe im Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin behäbig gegangen sei. Ihr Gang sei gebückt, weil sie Schmerzen habe, behäbig sei bei Gott etwas Anderes. Die Angaben im Gutachten, wonach keine Begleitperson bei der Untersuchung dabei gewesen sei, dass der Sachverständige ihren Blutdruck gemessen habe und dass die Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne seien falsch. Die Beschwerdeführerin erledige Amtswege immer mit Taxis, da ihr längere Wege zu beschwerlich seien, nur bei Bedarf fahre sie mit Niederflurgarnituren der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Beschwerdeführerin ersuche um ein weiteres Gutachten einer anderen, weiblichen Sachverständigen, da es mit den Ärzten der belangten Behörde immer wieder Probleme gebe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde seien nicht angesehen worden. Es sei auch unverständlich, wie ihre Schmerzen und ihr Krankheitsbild in zwei Minuten beurteilt werden könnten. Die Beschwerdeführerin schloss dem Schreiben keine medizinischen Befunde an. Mit Schreiben vom 16.10.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, Befunde vorzulegen, welche die Einwendungen zum Parteiengehör bestätigen würden. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs und der vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen für Allgemeinmedizin ein. In der am 13.01.2020 aufgrund der Aktenlage erstatteten Stellungnahme wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... Antwort(en): Stellungnahme zu dem Parteiengehör: Der Umstand nach einer PLIF- Operation ist in der Begutachtung sehr wohl berücksichtigt. Eine höhere Einschätzung ist jedoch infolge des bestehenden Ausmaßes der funktionellen Einschränkungen nicht möglich. Voraussetzungen für den Zusatzeintrag " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen keinesfalls vor. Das Gangbild und Mobilität zeigten anlässlich der Begutachtung keine wesentlichen Einschränkungen, eine erhebliche Störung der cardiopulmonalen Funktionen war nicht gegeben, und eine schwere Immunschwäche lag nicht vor. Diesbezüglich abweichende Atteste lagen nicht vor und sind auch im Rahmen des Parteiengehöres nicht beigebracht. Die Reduktion des Gesamt GdB auf 30% erfolgte wegen des Wegfalles der Diagnose "Endoreaktive Depression" unter der nun vom Gesetzgeber vorgeschrieben Anwendung der Einschätzungsverordnung. Eine Blutdruckmessung wurde selbstverständlich vorgenommen. Die Beschreibung des Gangbildes mit dem Adjektiv "behäbig" ist durchaus zulässig und ist im Sinne "gemächlich, leicht verlangsamt- bis schleppend" zu verstehen. Stellungnahme zu den beigebrachten Befunden: Befund des Donauspitals vom 27.7.2013, welcher eine PLIF OP dokumetiert, keine Abweichungen. Dieser Befund ist bereits in der vorangegangenen Begutachtung vom 5.8.2019 berücksichtigt. Das Tonaudiogramm vom 13.4.2011, Dr XXXX , stellt keinen aktuellen Befund dar und kann nicht berücksichtigt werden.Das Tonaudiogramm vom 13.4.2011, Dr römisch 40 , stellt keinen aktuellen Befund dar und kann nicht berücksichtigt werden. Der Verordnung für beidseitige Hörgeräte, ausgestellt von Dr. XXXX am 28.3.2019 ist kein aktuelles fachärztliches Tonaudiogramm beigefügt.Der Verordnung für beidseitige Hörgeräte, ausgestellt von Dr. römisch 40 am 28.3.2019 ist kein aktuelles fachärztliches Tonaudiogramm beigefügt. Das von Fa. Hansaton erhobene Tonaudiogramm ist schwer leserlich. Für eine korrekte Feststellung eines Hörschadens können diese im Rahmen des PG beigebrachten Unterlagen nicht herangezogen werden. Die Durchsicht des Befundberichte Diagnose Zentrum Floridsdorf vom 4.10.2019 ergibt keine Abweichung zu der getroffenen Einschätzung. Die beigebrachte Medikamentenliste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX ergibt keine Abweichungen.Die beigebrachte Medikamentenliste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 ergibt keine Abweichungen. Somit kann auch unter Einbeziehung der nachträglich beigebrachten Befunde keine geänderte Einschätzung getroffen werden. " Mit angefochtenem Bescheid vom 06.08.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin gehöre daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie beigelegt. Mit E-Mail vom 20.01.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, es sei eine ziemliche Frechheit, ihren Grad der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v.H. herabzustufen, obwohl die belangte Behörde keine Ahnung von ihrem Krankheitsbild habe. Die Beschwerdeführerin bekomme zwei Mal wöchentlich Infusionen, um am folgenden Tag überhaupt aufstehen und arbeiten gehen zu können. Sie habe eine PLIF-Operation gehabt und solle laut Angaben des Donauspitals noch zwei Mal operiert werden. Sie könne nur mit dem Taxi fahren, da sie nicht länger gehen könne. Der allgemeinmedizinische Sachverständige sei sehr unfreundlich gewesen und habe ihre Unterlagen nicht angesehen. Er sei mehr mit seinem Diktiergerät beschäftigt gewesen als mit der Beschwerdeführerin. In ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör habe die Beschwerdeführerin um eine neue Untersuchung eines anderen Sachverständigen, am besten einer Frau, ersucht. Auf dieses Schreiben sei nicht einmal reagiert worden. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 18.09.2003 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 02.05.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Am 17.07.2019 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung g.Z. Inkontinenz nach Entfernung der Gebärmutter und Zustand nach zweimaligen Eingriffen in den Urogenitalbereich -Strichaufzählung Hörstörung beidseits -Strichaufzählung Zustand nach Entfernung der Gebärmutter Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2019, basierend auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten desselben Arztes vom 23.09.2019 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.07.2019, sowie die ergänzende allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 13.01.2020 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 23.01.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 23.01.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.09.2019, basierend auf dem nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.08.2019 erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten und einem auf Grundlage der Aktenlage am 28.07.2019 erstellten HNO-Fachärztlichen Sachverständigengutachten. Mit ergänzender Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.01.2020 wurde dieses Ergebnis bestätigt. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Außerdem befassen sich die Gutachten mit den Veränderungen zum Vergleichsgutachten vom 16.08.
- Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2004 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von zuvor 50 v.H. auf nunmehr 30 v.H. herabgesenkt. Diese Änderung beruht in erster Linie auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun nicht mehr an einer endoreaktiven Depression leidet, was sie im Rahmen der Anamneseerhebung in der persönlichen Untersuchung am 05.08.2019 selbst vorbrachte und in weiterer Folge auch nicht bestreitet. Eine weitere Änderung im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass es durch die erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung (im Vorgutachten war noch die Richtsatzverordnung anzuwenden) und damit wegen Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage zu einer Minderung des Grades der Behinderung des Leidens "Zustand nach Entfernung der Gebärmutter" von zuvor 30 v.H. auf nunmehr 10 v.H. kommt. Die seit dem Vorgutachten neu hinzugekommenen Funktionseinschränkungen "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "Hörstörung beidseits" führen sowohl mangels Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden als auch im Hinblick auf das Ausmaß der Leiden zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zustand nach PLIF-Operation und die damit zusammenhängenden höhergradigen funktionellen Einschränkungen im Lendenbereich sind im Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend den Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft. Das Vorbringen, die Untersuchung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen am 05.08.2019 habe nur zwei Minuten gedauert, der Gutachter sei unfreundlich gewesen und habe sich mehr mit seinem Diktiergerät beschäftigt als mit der Beschwerdeführerin, wird anhand der Ergebnisse der Statuserhebung widerlegt, worin detailliert und ausführlich Kopf, Hals, Thorax, Lunge, Herz, Leib, Wirbelsäule, obere und untere Extremitäten, Gangbild und Mobilität sowie psychischer Status überprüft wurden. Darüber hinaus ist im Sachverständigengutachten die Dauer der Untersuchung von 09:00 bis 11:15 Uhr vermerkt. Es findet sich kein Anhaltspunkt im Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt auf ein mögliches mangelndes Interesse bzw. eine unprofessionelle Untersuchung durch den Sachverständigen und hat auch die Beschwerdeführerin nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Dem Antrag in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens einer weiblichen Gutachterin ist nicht zu folgen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da lediglich ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gestellt und dieser geprüft wurde. Die belangte Behörde hat aus diesem Grund weder über die Zusatzeintragung noch über den dafür notwendigen Behindertenpass bescheidmäßig abgesprochen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus anzumerken, dass auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 18.09.2017 die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht wird. Sämtliche im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde wurden von den Sachverständigen berücksichtigt. Die in diesen Befunden angeführten Leiden sind auch entsprechend des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin keine aktuellen medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ...
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. ... Übergangsbestimmungen § 27Paragraph 27 ... 1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige."
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige." Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.09.2019 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, da keine Besserung eingetreten sei, ist jedoch nicht zu folgen, da - wie eingehend unter Punkt II.
- ausgeführt - durchaus eine Verbesserung bzw. sogar ein Wegfall des im Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuften Leidens "Endoreaktive Depressio" eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, da keine Besserung eingetreten sei, ist jedoch nicht zu folgen, da - wie eingehend unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt - durchaus eine Verbesserung bzw. sogar ein Wegfall des im Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuften Leidens "Endoreaktive Depressio" eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was das in der Stellungnahme zum Parteiengehör und in der Beschwerde gestellte Ersuchen um Untersuchung durch eine weibliche Sachverständige betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung, geschweige denn eines bestimmten Geschlechts bestünde. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ist schlüssig und geht auf sämtliche Einwendungen und vorgelegten Befunde ein. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W265.2227758.1.00