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{'item': 'W278 1417145-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlW278 1417145-4 SpruchW278 1417145-4/47E W278 2007510-2/20E W278 2121457-2/15E W278 2195985-1/13E IM NAMEN DER REP

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Mongolei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Mongolei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019: A) Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Mongolei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019, zu Recht:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Mongolei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019, zu Recht: A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF bzw. BF1, BF2, BF3 und BF4 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF1 ist der Lebensgefährte der BF
  2. Der BF3 ist der Sohn der BF2 aus einer früheren Beziehung, die BF4 ist die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF
  3. Das Leben der BF in Österreich ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Rückkehrhindernisse, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln ist. 1.
  4. Zum Erstbeschwerdeführer: Der BF1 reiste im Jahr 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 06.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.08.2011 vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 15.09.2011 stellte der BF1 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.04.2012 rechtskräftig ab. Ein weiterer Folgeantrag vom 23.02.2013 des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013 ebenfalls zurückgewiesen. Die erneut dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (infolge: BVwG) vom 15.06.2015, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) zurückverwiesen.Ein weiterer Folgeantrag vom 23.02.2013 des BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013 ebenfalls zurückgewiesen. Die erneut dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (infolge: BVwG) vom 15.06.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) zurückverwiesen. Am 22.04.2016 wurde der BF1 vor dem BFA zur Erlassung der Rückkehrentscheidung einvernommen und führte dabei aus, er sei seit 2010 durchgehend in Österreich und verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  5. Seit 2014 sei er in einer Beziehung mit der BF2, lebe aber derzeit nicht mit ihr zusammen. Fast alle im Strafregisterauszug aufscheinenden Straftaten habe er unter Alkoholeinfluss begangen und habe er zwischenzeitlich eine Entwöhnungstherapie abgeschlossen. Er sei schuldig, bereue dies aber und werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen. Er wolle seinen Schulabschluss und anschließend eine Ausbildung zum Zimmermann machen. Seit 2010 habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Herkunftsstaat und drohe ihm im Falle der Rückkehr wegen einer Straftat, die er nicht begangen habe, eine Gefängnisstrafe. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 02.06.2016 wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit im Spruch genannten Bescheid vom 02.06.2016 wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF1 sei unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, habe keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet und könnte auch sonst keine relevante Integration festgestellt werden. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in der Mongolei verbracht, lebe in einer öffentlichen Unterkunft und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Da die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die wenig schützenswerten privaten Interessen des BF1 überwiegen würden, sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Aufgrund des über Jahre hinweg gesetzten Fehlverhaltens des BF1 und seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens zu rechnen, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig und gerechtfertigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Behörde habe zur Beurteilung der individuellen Situation des BF1 unvollständige und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte herangezogen und nicht berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des BF1 ein Kind von ihm erwarte. Da es im Herkunftsstaat des BF1 sowohl an Arbeit als auch an Wohnmöglichkeiten mangle, sei nicht anzunehmen, dass der BF1 aus eigener Kraft für seine Existenzmittel aufkommen könne. Am 28.11.2016 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF1 zu seinem Familienleben und seiner Integration in Österreich sowie seinen Beziehungen zum Herkunftsstaat und einer allfälligen Gefährdung im Falle der Rückkehr befragt und auch die BF2 zu ihrem Zusammenleben mit dem BF1 einvernommen wurde. Am 04.09.2017 wurde vor dem BVwG neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher zwei Zeugen zu seinem Familienleben in Österreich befragt und der BF1 ergänzend zu seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr einvernommen wurde. Mit Schreiben vom 04.09.2018 und 24.09.2018 übermittelte der BF1 Integrationsunterlagen. Zwischen 02.04.2012 und 13.03.2019 wurde der BF1 insgesamt acht Mal rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 09.12.2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt XXXX um Auskunft zum Verhalten des BF1 während der dort verbüßten Haft und teilte diese mit Stellungnahme vom 10.12.2019 mit, dass das Verhalten des BF1 während der Haft der Hausordnung entsprach und er nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe unter der Weisung der Aufnahme einer klinisch-psychologischen Suchtberatung sowie der Anordnung der Bewährungshilfe entlassen worden sei. Abgesehen vom Erstgespräch habe der BF1 keine weiteren Therapiegespräche im Rahmen der Suchtbetreuung bei Gericht nachgewiesen, weshalb bereits eine Stellungnahme verfügt worden sei.Mit Schreiben vom 09.12.2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt römisch 40 um Auskunft zum Verhalten des BF1 während der dort verbüßten Haft und teilte diese mit Stellungnahme vom 10.12.2019 mit, dass das Verhalten des BF1 während der Haft der Hausordnung entsprach und er nach Verbüßung der Hälfte der Haftstrafe unter der Weisung der Aufnahme einer klinisch-psychologischen Suchtberatung sowie der Anordnung der Bewährungshilfe entlassen worden sei. Abgesehen vom Erstgespräch habe der BF1 keine weiteren Therapiegespräche im Rahmen der Suchtbetreuung bei Gericht nachgewiesen, weshalb bereits eine Stellungnahme verfügt worden sei. Am 11.12.2019 fand vor dem BVwG eine weitere Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF1 ausführlich zu seinem Familienleben, seinen Straften, seiner Integration in Österreich sowie seinen Beziehungen zum Herkunftsstaat und seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt wurde. Mit Schreiben vom 19.12.2019 legte der BF1 Bestätigungen über den Besuch von Suchtberatungsgesprächen vor. 1.
  6. Zur Zweit-, dem Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin: Die BF2 reiste im Jahr 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 16.09.2013 unter Verwendung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Im Jahr 2014 reiste der damals vierjährige BF3 unter Umgehung der Grenzkontrollen mit unbekannten Personen in Österreich ein und stellte die BF2 für ihn am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des BVwG vom 28.11.2016, Zl. XXXX, wurde der gegen die BF2 erlassene Bescheid vom 07.04.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 28.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der gegen die BF2 erlassene Bescheid vom 07.04.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und stellten der BF1 und die BF2 mit Schreiben vom 13.03.2017, beim BFA eingelangt am17.03.2017, auch für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und stellten der BF1 und die BF2 mit Schreiben vom 13.03.2017, beim BFA eingelangt am17.03.2017, auch für sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2017 wurde die BF2 vor dem BFA einvernommen und führte dabei aus, sie sei gesund, habe aber Hepatitis B und müsse daher alle sechs Monate zur Kontrolle wegen ihrer Leber. Zuletzt habe sie in der Mongolei mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrem Sohn in einem Haus gelebt und an einer Hauptschule unterrichtet. Zwei- bis dreimal pro Monat habe sie Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder. Sie habe eine Tante und ihre Kinder. In Österreich habe sie bereits Deutschkurse besucht und sei bis zur Geburt ihrer Tochter im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beschäftigt gewesen, derzeit gehe sie keiner Beschäftigung nach. Der BF3 sei im Jahr 2014 alleine mit einem Schlepper nach Österreich gekommen. Er sei gesund und gehe in die Schule. Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 06.03.2018 wurden die Anträge der BF2, des BF3 und der BF4 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF2, den BF3 und die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 06.03.2018 wurden die Anträge der BF2, des BF3 und der BF4 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF2, den BF3 und die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF2, der BF3 und die BF4 fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, in der Mongolei gebe es weder eine Wohnmöglichkeit noch finanzielle Unterstützung durch die dort aufhältigen Verwandten der BF
  7. Die Lage für die BF2 als alleinerziehende und alleinstehende Frau gestalte sich besonders schwierig, zumal sie schwer krank und auf angemessene Behandlung angewiesen sei, die sie sich in ihrem Herkunftsstaat nicht leisten könne. Die BF2 spreche sehr gut Deutsch, habe Nachbarschaftshilfe geleistet und habe sich hervorragend integriert, der BF3 besuche die Volksschule. Mit Schreiben vom 28.02.2019, 04.03.2019, 03.06.2019, 23.07.2019 und 11.11.2019 übermittelten die BF2, der BF3 und die BF4 diverse Integrationsunterlagen, Empfehlungsschreiben und medizinische Befunde. In der am 11.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zog die BF2 die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowohl für sich als auch für den BF3 und die BF4 zurück und wurde - wieder BF1 - ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Integration in Österreich sowie ihren Beziehungen zum Herkunftsstaat und ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt. Mit Schreiben vom 19.12.2019 übermittelte die BF2 einen Ambulanzbericht ihrer letzten medizinischen Untersuchung.
  8. Feststellungen: 2.
  9. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Die Identität des BF1 steht nicht fest. Die Identität der BF2, des BF3 und der BF4 steht fest. Die BF sind mongolische Staatsangehörige und sprechen Mongolisch und Deutsch. Der BF1 lebte bis zu seinem
  10. Lebensjahr in der Mongolei und besuchte dort 10 Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Die BF2 verließ die Mongolei im Alter von 28 Jahren, besuchte in der Mongolei 10 Jahre die Schule, studierte Biotechnologie und arbeitete anschließend zwei Jahre als Biologielehrerin an einer Volksschule. Nach der Geburt des BF3 im Jahr 2010 studierte sie Management und arbeitete danach erneut als Biologielehrerin. Der in der Mongolei geborene BF3 verblieb nach der Ausreise der BF2 bei deren Eltern. In der Mongolei leben vier Schwestern des BF1 sowie die Mutter und der Bruder der BF2, mit denen die BF2 und der BF3 vor ihrer jeweiligen Ausreise zusammenwohnten. Der BF1 hat Kontakt zu seiner älteren Schwester, die BF2 telefoniert zwei- bis dreimal im Monat mit ihrer Mutter. Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig, der BF3 und die BF4 sind ebenfalls gesund. Die BF2 leidet an einer chronischen Hepatitis B, einer chronischen Hepatitis D und einer Leberzirrhose und steht unter ärztlicher Beobachtung. Gegen die Hepatitis B erhält sie Medikamente, die Hepatitis D kann in Österreich nicht behandelt werden, weshalb regelmäßige medizinische Kontrollen erforderlich sind. Die Leberzirrhose erfordert neben regelmäßigen ärztlichen Kontrollen regelmäßige Blutabnahmen und Ultraschalluntersuchungen. Die diagnostizierten Krankheiten erreichen nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. 2.
  11. Zum (Privat-)leben der Beschwerdeführer in Österreich: Der BF1 reiste im Jahr 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte, nachdem die zuvor 2010 und 2011 gestellten Anträge rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, am 23.02.2013 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Der BF1 reiste im Jahr 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte, nachdem die zuvor 2010 und 2011 gestellten Anträge rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, am 23.02.2013 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 15.06.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Jahr 2013 reiste die BF2 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 16.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anfang 2014 lernten sich der BF1 und die BF2 im Bundesgebiet kennen und führen seitdem mit einigen, bedingt durch die Alkoholsucht und Gewalttätigkeit des BF1, erfolgten Trennungen, eine Beziehung. Der damals vierjährige BF3 kam im Jahr 2014 schlepperunterstützt, begleitet von unbekannten Personen, nach Österreich und stellte die BF2 für ihn am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die BF4 im Bundesgebiet geboren und stellten der BF1 und die BF2 auch für sie am 17.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die BF4 im Bundesgebiet geboren und stellten der BF1 und die BF2 auch für sie am 17.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 ist seit 09.07.2010 - abgesehen von kurzen Unterbrechungen - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er besuchte in Österreich sechs Monate die Polytechnische Schule, hat die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden, gemeinnützige Arbeiten im Rahmen der Nachbarschafts- und Umzugshilfe erbracht, besuchte von 09.09.2019 bis zu seiner Inhaftierung am 26.01.2019 einen Pflichtschulabschlusskurs an einer Volkshochschule, den er seit seiner Entlassung fortsetzt und besitzt für den Fall des Erhalts einer Arbeitsgenehmigung die Einstellungszusage einer Tischlerei. Die BF2 hält sich seit ihrer Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf, hat gemeinnützige Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht, am 16.05.2019 die ÖIF-Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden und besitzt eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in einem Ferienhaus. Der BF1 und die BF2 haben sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und haben keine Ausbildung in Österreich abgeschlossen. Der BF3 besucht derzeit die vierte Klasse Volksschule. Er hat am Projekt "Tierschutz macht Schule", am 15.03.2018 an einem internationalen Mathematikwettbewerb und am 12.01.2019 an der Vereinsmeisterschaft der Judo-Union XXXX teilgenommen. Bei der am 13.02.2019 abgehaltenen Prüfung des Österreichischen Judoverbandes hat der BF3 denDer BF3 besucht derzeit die vierte Klasse Volksschule. Er hat am Projekt "Tierschutz macht Schule", am 15.03.2018 an einem internationalen Mathematikwettbewerb und am 12.01.2019 an der Vereinsmeisterschaft der Judo-Union römisch 40 teilgenommen. Bei der am 13.02.2019 abgehaltenen Prüfung des Österreichischen Judoverbandes hat der BF3 den Weiß-/Gelbgurt erworben. Die BF4 besucht den Kindergarten. Die BF2 lebt gemeinsam mit dem BF3 und der BF4 in einer Flüchtlingsunterkunft. Der BF1 ist in einer anderen Unterkunft behördlich gemeldet, verbringt aber die überwiegende Zeit bei der BF2 und den Kindern. Der BF1 und die BF2 kümmern sich gemeinsam um den BF3 und die BF4, wobei diese insbesondere während der ärztlichen Untersuchungen der BF2 vom BF1 betreut werden. Der BF1 und die BF2 beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich hat der BF1 keine Verwandten. Die BF2 hat ihre Schwester im Bundesgebiet, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht allerdings nicht. Die BF2 ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF1 wurde in Österreich insgesamt acht Mal wie folgt rechtskräftig verurteilt: - Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.04.2012, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130
  12. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil der BF1 Ende 2011, Anfang 2012 dem Unternehmen XXXX einen Anzug im Wert von EUR 100,00 und dem Unternehmen XXXX eine Hose im Wert von EUR 99,90 wegnahm sowie am 11.02.2012 versuchte, dem Unternehmen XXXX ein T-Shirt im Wert von EUR 17,95 und am 19.03.2012 dem Unternehmen XXXX zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 190,90 wegzunehmen; Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den teilweisen Versuch, als erschwerend die Tatwiederholung.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.04.2012, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130,
  13. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil der BF1 Ende 2011, Anfang 2012 dem Unternehmen römisch 40 einen Anzug im Wert von EUR 100,00 und dem Unternehmen römisch 40 eine Hose im Wert von EUR 99,90 wegnahm sowie am 11.02.2012 versuchte, dem Unternehmen römisch 40 ein T-Shirt im Wert von EUR 17,95 und am 19.03.2012 dem Unternehmen römisch 40 zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 190,90 wegzunehmen; Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den teilweisen Versuch, als erschwerend die Tatwiederholung. - Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2013, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe zu XXXX auf fünf Jahre verlängert wurde, weil der BF1 am 22.02.2013 jemandem mehrere Faustschläge versetzte, der dadurch eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen sowie einen Nasenbruch, der operativ behandelt werden musste, erlitt; Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des
  14. Lebensjahres, als erschwerend keinen Umstand.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2013, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert wurde, weil der BF1 am 22.02.2013 jemandem mehrere Faustschläge versetzte, der dadurch eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen sowie einen Nasenbruch, der operativ behandelt werden musste, erlitt; Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des
  15. Lebensjahres, als erschwerend keinen Umstand. - Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.01.2014, Zl. XXXX , wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB iVm §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe zu XXXX auf fünf Jahre verlängert und Bewährungshilfe angeordnet wurde, weil sich der BF1 in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch seine ehemalige Lebensgefährtin an den Haaren ins Bett zog, zu Boden warf, ihr Fußtritte ins Gesicht und in den Bauch versetzte, wodurch diese multiple Prellungen mit Hautabschürfungen und Blutergüssen erlitt und ihr eine SMS mit dem Wortlaut "Ich komme jetzt dich zu töten, wenn du nicht mich lieben kannst dann töte ich dich und mich auch" sendete; Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die günstigen Jugenderhebungen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.01.2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert und Bewährungshilfe angeordnet wurde, weil sich der BF1 in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch seine ehemalige Lebensgefährtin an den Haaren ins Bett zog, zu Boden warf, ihr Fußtritte ins Gesicht und in den Bauch versetzte, wodurch diese multiple Prellungen mit Hautabschürfungen und Blutergüssen erlitt und ihr eine SMS mit dem Wortlaut "Ich komme jetzt dich zu töten, wenn du nicht mich lieben kannst dann töte ich dich und mich auch" sendete; Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die günstigen Jugenderhebungen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall. - Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.07.2014, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 400,00, weil der BF1 am 18.04.2014 eine falsche Urkunde, nämlich das Maximoticket eines anderen durch Auswechslung des Lichtbildes mit dem Vorsatz herstellte, dass sie zur Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel gebraucht wird; Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafenbelastung.- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.07.2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 400,00, weil der BF1 am 18.04.2014 eine falsche Urkunde, nämlich das Maximoticket eines anderen durch Auswechslung des Lichtbildes mit dem Vorsatz herstellte, dass sie zur Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel gebraucht wird; Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend die Vorstrafenbelastung. - Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.09.2015, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung (§§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 1.440,00, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil der BF1 die BF2 am 24.02.2015 auf Mongolisch wiederholt sinngemäß damit bedrohte, dass er sie umbringen werde und ihr Faustschläge gegen den Kopf versetzte, sie würgte und gegen den Heizkörper stieß, wodurch sie Prellungen des Brustkorbes, der Halswirbelsäule und des Knies sowie einen Kapselriss am Mittelfinger erlitt; Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und das Alter unter 21, als erschwerend die drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.09.2015, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung (Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 1.440,00, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil der BF1 die BF2 am 24.02.2015 auf Mongolisch wiederholt sinngemäß damit bedrohte, dass er sie umbringen werde und ihr Faustschläge gegen den Kopf versetzte, sie würgte und gegen den Heizkörper stieß, wodurch sie Prellungen des Brustkorbes, der Halswirbelsäule und des Knies sowie einen Kapselriss am Mittelfinger erlitt; Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und das Alter unter 21, als erschwerend die drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. - Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.09.2017, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil der BF1 am 17.06.2017 gegen die Seitenscheibe der Haustüre der Caritas schlug, wodurch diese zu Bruch ging; Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Schadensgutmachung, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil der BF1 am 17.06.2017 gegen die Seitenscheibe der Haustüre der Caritas schlug, wodurch diese zu Bruch ging; Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Schadensgutmachung, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe. - Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.05.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 800,00, weil der BF1 am 07.04.2018 in einem Restaurant mit der Faust gegen die Bildschirmkasse schlug und dadurch einen Schaden unerhobenen Wertes verursachte; Gleichzeitig wurde die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu XXXX sowie XXXX jeweils auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.05.2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt sohin EUR 800,00, weil der BF1 am 07.04.2018 in einem Restaurant mit der Faust gegen die Bildschirmkasse schlug und dadurch einen Schaden unerhobenen Wertes verursachte; Gleichzeitig wurde die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen zu römisch 40 sowie römisch 40 jeweils auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen. - Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2019, Zl. XXXX , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1
  16. Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, weil der BF1 die BF2 im November 2018 würgte, gegen eine Wand drückte und ihr sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch am 26.01.2019 ankündigte, sie umzubringen, sich am 26.01.2019 zusätzlich gegen die zunächst angedrohte und anschließend ausgesprochene Festnahme wehrte, indem er sich massiv dagegen stemmte, sich bewusst zu Boden fallen ließ und versuchte, sich kraftvoll loszureißen und dadurch schließlich einen der anwesenden Polizeibeamten gegen eine Küchenzeile stieß, der dadurch eine mit mehreren Stichen zu nähende Platzwunde am rechten Oberlid verbunden mit einer starken Schwellung und einem Hämatom erlitt; Gleichzeitig wurde dem verletzten Polizeibeamten ein Teilschadenersatz von EUR 500,00 zugesprochen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den teilweisen Versuch, als erschwerend die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2019, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  17. Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, weil der BF1 die BF2 im November 2018 würgte, gegen eine Wand drückte und ihr sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch am 26.01.2019 ankündigte, sie umzubringen, sich am 26.01.2019 zusätzlich gegen die zunächst angedrohte und anschließend ausgesprochene Festnahme wehrte, indem er sich massiv dagegen stemmte, sich bewusst zu Boden fallen ließ und versuchte, sich kraftvoll loszureißen und dadurch schließlich einen der anwesenden Polizeibeamten gegen eine Küchenzeile stieß, der dadurch eine mit mehreren Stichen zu nähende Platzwunde am rechten Oberlid verbunden mit einer starken Schwellung und einem Hämatom erlitt; Gleichzeitig wurde dem verletzten Polizeibeamten ein Teilschadenersatz von EUR 500,00 zugesprochen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis und den teilweisen Versuch, als erschwerend die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Aufgrund der Ende 2011/Anfang 2012, am 11.02.2012 und 19.03.2012 begangenen teils versuchten, teils vollendeten Diebstähle befand sich der BF1 zwischen 11.02.2012 und 24.02.2012 sowie zwischen 19.03.2012 und 02.04.2012 in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft. Nach seiner Festnahme am 26.01.2019 wurde der BF1 bis zu seiner Verurteilung am 13.03.2019 erneut in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft angehalten und verbüßte anschließend in der Justizanstalt XXXX seine Strafhaft. Während der Strafhaft erhielt der BF1 regelmäßig Besuch von der BF2, dem BF3 und der BF4.Aufgrund der Ende 2011/Anfang 2012, am 11.02.2012 und 19.03.2012 begangenen teils versuchten, teils vollendeten Diebstähle befand sich der BF1 zwischen 11.02.2012 und 24.02.2012 sowie zwischen 19.03.2012 und 02.04.2012 in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft. Nach seiner Festnahme am 26.01.2019 wurde der BF1 bis zu seiner Verurteilung am 13.03.2019 erneut in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft angehalten und verbüßte anschließend in der Justizanstalt römisch 40 seine Strafhaft. Während der Strafhaft erhielt der BF1 regelmäßig Besuch von der BF2, dem BF3 und der BF
  18. Am 26.06.2019 wurde der BF1 nach Verbüßung der Hälfte der Haftzeit unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Zusätzlich wurde dem BF1 Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, sich einer klinisch-psychologischen Suchtberatung zu unterziehen und dem zuständigen Landesgericht darüber vierteljährlich unaufgefordert Verlaufsberichte vorzulegen. Der BF1 absolvierte im Sommer 2015 eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie und war anschließend etwa zwei Jahre lang trocken. Aufgrund der vom Gericht auferlegten Suchtberatung besuchte der BF1 erstmals am 28.06.2019 ein Beratungsgespräch. Nachdem die Kosten für die Beratung vom Land Vorarlberg nicht übernommen wurden, entschied das Gericht, dass die Kosten von diesem zu tragen sind. In der Folge suchte der BF1 am 15.10.2019 erneut die Suchtberatungsstelle auf und fand am 24.10.2019 ein Erstgespräch statt. Zwischen 31.10.2019 und 16.12.2019 wurden insgesamt fünf weitere Beratungstermine vereinbart, zwei dieser Termine nahm der BF entschuldigt nicht wahr. Dem Vollzugsgericht wurden die auferlegten Beratungstermine - entgegen der ausdrücklichen Anordnung - zumindest bis 10.12.2019 nicht nachgewiesen, sodass die zuständige Richterin eine Stellungnahme verfügen musste. Seit 09.08.2019 besucht der BF1 eine Gewaltberatung und hat seither zehn Termine wahrgenommen. Gemeinsam machen der BF1 und die BF2 seit Oktober 2019 alle 14 Tage für jeweils drei Stunden eine Paartherapie. Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des BF1 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 2.
  19. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei: Die BF laufen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es besteht keine Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Das Leben oder die Freiheit der BF ist im Falle der Rückkehr in die Mongolei auch nicht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor. 2.
  20. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aufgrund der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung den BF zugestellten und den in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten und mit den BF erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen: 2.4.
  21. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei, Stand 25.09.2018, (gekürzt und bereinigt): "Politische Lage Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben

(2018)ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vergleiche AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vergleiche KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vergleiche ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vergleiche AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  1. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  2. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am
  3. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als
  4. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vergleiche AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a). Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c). Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  5. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017). Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017). Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
  6. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017). Todesstrafe Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  7. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am
  8. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit
  9. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Artikel 16, Absatz 11, VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.
  10. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017). Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vergleiche USDOS 6.2018). Kinder Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz
(2017)beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Manche mongolischen Kinder sind gezwungen, zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vergleiche Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vergleiche BMEIA 17.4.2018). Grundversorgung Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017) Sozialbeihilfen 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am
  2. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vergleiche KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018). Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2017). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017). Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  3. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017)." 2.4.
  4. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Mongolei vom 16.10.2019 zur Rückkehr und Ersteinreise mit einem im Ausland geborenen Kind "[...] Zusammenfassung: [...] Eine mongolische Staatsbürgerschaft wird von den Eltern hergeleitet. Wenn nur ein Elternteil über eine solche verfügt und das Kind außerhalb der Mongolei geboren wurde, ist die Staatsangehörigkeit des Neugeborenen abzuklären, zumal sich die Staatsangehörigkeit oder eine eventuelle Staatenlosigkeit des zweiten Elternteiles auf jene des Kindes auswirkt. Für Kinder von Unbekannten oder Staatenlosen kann über die mongolische Einwanderungsbehörde ein Ansuchen um Staatsbürgerschaft eingereicht werden. Zwar wird ein solches Ansuchen von der Behörde an den Präsidenten weitergeleitet, doch bedingt diese Weiterleitung keine automatische Verleihung der Staatsbürgerschaft (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 31.12.2004; MIA 2019). Spezifische Unterstützungsleistungen wie Sozialhilfe erwachsen alleinerziehenden Müttern, welche das
  5. Lebensjahr erreicht haben, erst ab dem vierten Kind (SFH 01.02.2018). Dabei ist zu beachten, dass seit Oktober [2018] Geburten online registriert werden müssen. Ohne einer entsprechenden Registrierung kann kein Zugriff auf angebotene Leistungen erfolgen (USDOS 25.09.2019). Alleinerziehende Mütter oder Personen, welche vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, sowie Arbeitslose und behinderte Menschen, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB Peking 12.2018). Ein Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl solche gesetzlich verankert sind - stellt sich auch im berechtigten Anspruchsfall in der Praxis zumeist sehr schwierig dar (KAS 07.2017). Alleinerziehenden Frauen sind in einem hohen Ausmaß in der Mongolei davon betroffen, ein Leben in extremer Armut zu führen, wenn diese nicht von ihrer eigenen Familie unterstützt werden (ÖB Peking 12.2018). Jedoch ist anzumerken, dass erfolgreichere Familienmitglieder eine solche unbedingte Unterstützung nicht mehr in jedem Fall leisten wollen (GIZ 09.2019). [...]"
  6. Beweiswürdigung: 3.
  7. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identität des BF1 kann mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal er in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 vom bisherigen Verfahren völlig abweichende Daten verwendete (vgl. VHS S. 6). Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.Die Identität des BF1 kann mangels Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal er in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 vom bisherigen Verfahren völlig abweichende Daten verwendete vergleiche VHS S. 6). Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei. Die Identität der BF2 und des BF3 ergibt sich aus den von der BF2 mit Schreiben vom 24.02.2016 korrigierten Daten in Verbindung mit den im Akt erliegenden Kopien des Personalausweises der BF2 sowie der Geburtsurkunde des BF3 und deren beglaubigter Übersetzung (vgl. AS 721-725 im Akt der BF1). Die Identität der BF4 ist der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom 13.03.2017, Zl. XXXX , zu entnehmen (vgl. AS 5 im Akt der BF4).Die Identität der BF2 und des BF3 ergibt sich aus den von der BF2 mit Schreiben vom 24.02.2016 korrigierten Daten in Verbindung mit den im Akt erliegenden Kopien des Personalausweises der BF2 sowie der Geburtsurkunde des BF3 und deren beglaubigter Übersetzung vergleiche AS 721-725 im Akt der BF1). Die Identität der BF4 ist der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes römisch 40 vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , zu entnehmen vergleiche AS 5 im Akt der BF4). Die Sprachkenntnisse der BF ergeben sich zum einen daraus, dass die Einvernahmen des BF1 und der BF2 während der gesamten Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch durchgeführt werden konnten sowie der in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 durchgeführten Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse, die ergab, dass sie in der Lage sind, einen in deutscher Sprache verfassten Text zu lesen, wobei der BF1 dessen Inhalt vollständig und die BF2 zumindest teilweise wiedergeben konnte (vgl. VHS S. 12, 29) und zum anderen aus den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung, wonach in ihrer Familie sowohl Mongolisch als auch Deutsch gesprochen werde (vgl. VHS S. 29) sowie dem Empfehlungsschreiben von XXXX vom 29.10.
  8. Basierend auf den dargelegten mongolischen Sprachkenntnissen des BF1 und der BF2 sowie ihren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF3 und die BF4 mongolische Staatsangehörige seien (vgl. VHS S. 9, 23), konnte die Staatsangehörigkeit der BF zweifelsfrei festgestellt werden.Die Sprachkenntnisse der BF ergeben sich zum einen daraus, dass die Einvernahmen des BF1 und der BF2 während der gesamten Asylverfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch durchgeführt werden konnten sowie der in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 durchgeführten Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse, die ergab, dass sie in der Lage sind, einen in deutscher Sprache verfassten Text zu lesen, wobei der BF1 dessen Inhalt vollständig und die BF2 zumindest teilweise wiedergeben konnte vergleiche VHS S. 12, 29) und zum anderen aus den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung, wonach in ihrer Familie sowohl Mongolisch als auch Deutsch gesprochen werde vergleiche VHS S. 29) sowie dem Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 29.10.
  9. Basierend auf den dargelegten mongolischen Sprachkenntnissen des BF1 und der BF2 sowie ihren übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF3 und die BF4 mongolische Staatsangehörige seien vergleiche VHS S. 9, 23), konnte die Staatsangehörigkeit der BF zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihren Familienverhältnissen, zu ihrem Leben in der Mongolei, ihrer Schul- und Berufsbildung, der Geburt und dem Verbleib des BF3 nach der Ausreise der BF2 sowie ihren familiären Anknüpfungspunkten in der Mongolei ergeben sich aus ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.12.
  10. Diesbezüglich im Vergleich zu vorigen Einvernahmen aufgetretene Widersprüche konnten durch nähere Befragung des Richters beseitigt werden. Der Gesundheitszustand des BF1, des BF3 und der BF4 ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BVwG sowie aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. vorgelegt wurden, die auf das Vorliegen schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Erkrankungen schließen lassen würden. Der Gesundheitszustand der BF2 ist den zahlreichen im Akt erliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 16.12.2019 zu entnehmen.Der Gesundheitszustand des BF1, des BF3 und der BF4 ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BVwG sowie aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. vorgelegt wurden, die auf das Vorliegen schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Erkrankungen schließen lassen würden. Der Gesundheitszustand der BF2 ist den zahlreichen im Akt erliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 16.12.2019 zu entnehmen. 3.
  11. Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellung zur Einreise des BF1 ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vom 07.07.2010 (vgl. AS 17 im Akt des BF1). Die Feststellung zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz und dem letztlich im Jahr 2015 erlassenen negativen Erkenntnis des BVwG sind aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt ersichtlich.Die Feststellung zur Einreise des BF1 ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vom 07.07.2010 vergleiche AS 17 im Akt des BF1). Die Feststellung zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz und dem letztlich im Jahr 2015 erlassenen negativen Erkenntnis des BVwG sind aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt ersichtlich. Die Einreise und Antragstellung der BF2 ergeben sich ebenfalls aus ihrem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Kennenlernen des BF1 und der BF2 sind aus ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 (vgl. VHS S. 5, 7) und 11.12.2019 ersichtlich (vgl. VHS S. 9, 24), ihre Beziehung ergibt sich ebenfalls aus ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 (vgl. VHS S. 9, 24 f).Die Feststellungen zum Kennenlernen des BF1 und der BF2 sind aus ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 vergleiche VHS S. 5, 7) und 11.12.2019 ersichtlich vergleiche VHS S. 9, 24), ihre Beziehung ergibt sich ebenfalls aus ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 vergleiche VHS S. 9, 24 f). Die Einreise und Antragstellung des BF3 ergibt sich aus der diesbezüglich durchgeführten Erstbefragung der BF2 vom 25.08.2014 (vgl. AS 7 im Akt des BF3) in Verbindung mit ihren Schilderungen vor dem BVwG am 11.12.2019 (vgl. VHS S. 22).Die Einreise und Antragstellung des BF3 ergibt sich aus der diesbezüglich durchgeführten Erstbefragung der BF2 vom 25.08.2014 vergleiche AS 7 im Akt des BF3) in Verbindung mit ihren Schilderungen vor dem BVwG am 11.12.2019 vergleiche VHS S. 22). Die Geburt der BF4 ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. AS 5 im Akt der BF4), die anschließend erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz aus dem gemeinsamen Schreiben des BF1 und der BF2 vom 13.03.2017 und der danach erfolgten Übermittlung der Unterlagen an das BFA vom 17.03.2017 (vgl. AS 1-3 im Akt der BF4).Die Geburt der BF4 ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vergleiche AS 5 im Akt der BF4), die anschließend erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz aus dem gemeinsamen Schreiben des BF1 und der BF2 vom 13.03.2017 und der danach erfolgten Übermittlung der Unterlagen an das BFA vom 17.03.2017 vergleiche AS 1-3 im Akt der BF4). Die behördliche Meldung des BF1 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Besuch der Polytechnischen Schule aus seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 (vgl. VHS S. 4), die bestandene ÖSD-Prüfung aus der vorgelegten ÖSD-Karte (vgl. AS 937 im Akt des BF1), die gemeinnützigen Tätigkeiten aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 (vgl. VHS S. 12), der Pflichtschulabschlusskurs aus der vorgelegten Bestätigung vom 09.09.2019 in Verbindung mit der Bestätigung des Verein Neustart vom 11.11.2019 und die Einstellungszusage aus dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben.Die behördliche Meldung des BF1 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Besuch der Polytechnischen Schule aus seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 vergleiche VHS S. 4), die bestandene ÖSD-Prüfung aus der vorgelegten ÖSD-Karte vergleiche AS 937 im Akt des BF1), die gemeinnützigen Tätigkeiten aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 vergleiche VHS S. 12), der Pflichtschulabschlusskurs aus der vorgelegten Bestätigung vom 09.09.2019 in Verbindung mit der Bestätigung des Verein Neustart vom 11.11.2019 und die Einstellungszusage aus dem diesbezüglich vorgelegten Schreiben. Der Aufenthalt der BF2 ergibt sich aus ihren Angaben während des Verfahrens, die gemeinnützigen Tätigkeiten aus den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 (vgl. VHS S. 30) und die bestandene Integrationsprüfung sowie die Einstellungszusage aus den vorgelegten Bestätigungen.Der Aufenthalt der BF2 ergibt sich aus ihren Angaben während des Verfahrens, die gemeinnützigen Tätigkeiten aus den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 vergleiche VHS S. 30) und die bestandene Integrationsprüfung sowie die Einstellungszusage aus den vorgelegten Bestätigungen. Der in Österreich bestehende Freundeskreis ist aus den Angaben der einvernommenen Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2017 (vgl. VHS S. 4 ff, 7 ff) sowie den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 vorgelegten Empfehlungsschreiben ersichtlich. Die Feststellung, wonach weder der BF1 noch die BF2 Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen sind und keine Ausbildung absolviert haben, stützt sich auf ihre Schilderungen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 (vgl. VHS S. 13, 30).Der in Österreich bestehende Freundeskreis ist aus den Angaben der einvernommenen Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 14.09.2017 vergleiche VHS S. 4 ff, 7 ff) sowie den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 vorgelegten Empfehlungsschreiben ersichtlich. Die Feststellung, wonach weder der BF1 noch die BF2 Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen sind und keine Ausbildung absolviert haben, stützt sich auf ihre Schilderungen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 vergleiche VHS S. 13, 30). Der Schulbesuch des BF3 ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis und dem Empfehlungsschreiben seines Klassenlehrers vom 21.10.2019, die Teilnahme am Projekt "Tierschutz macht Schule", am Mathematikwettbewerb sowie an der Vereinsmeisterschaft im Judo und die absolvierte Judo-Prüfung sind aus den Bestätigungen vom 30.11.2018, 15.03.2018, 12.01.2019 und 13.02.2019 ersichtlich. Der Kindergartenbesuch der BF4 ergibt sich aus dem Unterstützungsschreiben von XXXX vom 29.10.2019.Der Schulbesuch des BF3 ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis und dem Empfehlungsschreiben seines Klassenlehrers vom 21.10.2019, die Teilnahme am Projekt "Tierschutz macht Schule", am Mathematikwettbewerb sowie an der Vereinsmeisterschaft im Judo und die absolvierte Judo-Prüfung sind aus den Bestätigungen vom 30.11.2018, 15.03.2018, 12.01.2019 und 13.02.2019 ersichtlich. Der Kindergartenbesuch der BF4 ergibt sich aus dem Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 29.10.
  12. Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF ergeben sich aus amtwegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung, wobei diese glaubhaft darlegen konnten, dass der BF1 trotz abweichender Meldeadresse seine Zeit überwiegend bei der BF2, dem BF3 und der BF4 verbringt und sich gemeinsam mit der BF2 um die Kinder kümmert (vgl. VHS vom 11.12.2019, S. 10 ff, 28ff). Der Leistungsbezug aus der Grundversorgung geht aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Grundversorgungs-Informationssystem hervor.Die Feststellungen zur Wohnsituation der BF ergeben sich aus amtwegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit den damit übereinstimmenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung, wobei diese glaubhaft darlegen konnten, dass der BF1 trotz abweichender Meldeadresse seine Zeit überwiegend bei der BF2, dem BF3 und der BF4 verbringt und sich gemeinsam mit der BF2 um die Kinder kümmert vergleiche VHS vom 11.12.2019, S. 10 ff, 28ff). Der Leistungsbezug aus der Grundversorgung geht aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Grundversorgungs-Informationssystem hervor. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Österreich beruhen auf den Ausführungen vor dem BVwG am 11.12.2019 (vgl. VHS S. 8, 13, 23). Soweit der BF1 diesbezüglich - in Widerspruch zu seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 - zunächst vorbrachte, er habe in der Mongolei überhaupt keine Verwandten mehr, konnte dies durch entsprechenden Vorhalt des Widerspruchs und eingehende Befragung durch den erkennenden Richter aufgeklärt werden (vgl. VHS vom 11.12.2019, S. 8).Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Österreich beruhen auf den Ausführungen vor dem BVwG am 11.12.2019 vergleiche VHS S. 8, 13, 23). Soweit der BF1 diesbezüglich - in Widerspruch zu seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung vom 28.11.2016 - zunächst vorbrachte, er habe in der Mongolei überhaupt keine Verwandten mehr, konnte dies durch entsprechenden Vorhalt des Widerspruchs und eingehende Befragung durch den erkennenden Richter aufgeklärt werden vergleiche VHS vom 11.12.2019, S. 8). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF2 ist einer amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF1 sind aus der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft sowie den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 02.04.2012, des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2013 und 23.01.2014, des Bezirksgerichts XXXX vom 30.07.2014 und 07.09.2017 sowie des Landesgerichts XXXX vom 21.09.2015, 15.05.2018 und 13.03.2019 ersichtlich.Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF1 sind aus der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft sowie den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 02.04.2012, des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2013 und 23.01.2014, des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.07.2014 und 07.09.2017 sowie des Landesgerichts römisch 40 vom 21.09.2015, 15.05.2018 und 13.03.2019 ersichtlich. Die Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft des BF1 im Jahr 2012 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.04.2012 in Verbindung mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Festnahme des BF1 geht aus dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 27.01.2019 hervor, die Verbüßung der Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft ab 26.01.2019 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2019 wiederum in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Besuche während der Strafhaft stützen sich auf die im Akt erliegende Besucherliste der Justizanstalt XXXX .Die Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft des BF1 im Jahr 2012 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.04.2012 in Verbindung mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Festnahme des BF1 geht aus dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 27.01.2019 hervor, die Verbüßung der Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft ab 26.01.2019 ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2019 wiederum in Verbindung mit dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Besuche während der Strafhaft stützen sich auf die im Akt erliegende Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 . Die bedingte Entlassung, die aufgetragene Suchtberatung und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gehen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.06.2019, Zl. XXXX , hervor.Die bedingte Entlassung, die aufgetragene Suchtberatung und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gehen aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.06.2019, Zl. römisch 40 , hervor. Die Entwöhnungstherapie im Jahr 2015 sowie die anschließende Alkoholabstinenz ergeben sich aus der Bestätigung des Krankenhauses Maria Ebene vom 30.06.2015 (vgl. AS 959 im Akt des BF1), der Bestätigung der Caritas Suchtfachstelle vom 21.04.2016 (vgl. AS 955 im Akt des BF1) in Verbindung mit den im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.06.2019 getroffenen Erläuterungen und den glaubhaften Ausführungen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 (vgl. VHS S. 15). Die in Anspruch genommenen Suchtberatungstermine im Juni 2019 bzw. ab Oktober 2019 sowie das entschuldigte Fernbleiben an zwei vereinbarten Terminen beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen der Caritas Suchtfachstelle vom 13.12.
  13. Der nicht erbrachte Nachweis der Suchtberatungstermine ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 10.12.
  14. Die Gewaltberatung ist aus der vorgelegten Bestätigung des Instituts für Sozialdienste vom 27.11.2019 ersichtlich, die Paartherapie ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des BF1 und der BF2 in der Beschwerdeverhandlung vom 11.12.2019 (vgl. VHS S. 9, 25).Die Entwöhnungstherapie im Jahr 2015 sowie die anschließende Alkoholabstinenz ergeben sich aus der Bestätigung des Krankenhauses Maria Ebene vom 30.06.2015 vergleiche AS 959 im Akt des BF1), der Bestätigung der Caritas Suchtfachstelle vom 21.04.2016 vergleiche AS 955 im Akt des BF1) in Verbindung mit den im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17.06.2019 getroffenen Erläuterungen und den glaubhaften Ausführungen des BF1

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