RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlG305 2193523-1 SpruchG305 2193523-1/32E G305 2193520-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde
(2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018 2.
- Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018 Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https:// www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Storv/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election, researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community, https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/ commentary_seloom_10.05.2018.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (22.5.2018): Sadr-Communist Alliance And Iraq's 2018 Elections Interview With Benedict Robin, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/05/sadr-communistalliance-and-iraqs-2018.html. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-
- pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung MEMO - Middle East Monitor (16.1.2018): Iraq: 3 major Sunni provinces form alliance to run in elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180116-iraq-3-major-sunni-provinces-formalliance-to-run-in-elections/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung MEMO - Middle East Monitor (27.2.2018): Iraq Islamic party will not run in upcoming elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180227-iraq-islamic-party-will-not-run-in-upcoming-elections/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (7.7.2016): Too Many Contradictions: Why Iraq's New Political Parties Law Can Never Work, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5304/. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (5.4.2018): Formerly-Armed Angels? The Controversial Iraqi Militia That Now Prefers Social Work To Politics, http://www.niqash.org/en/articles/security/5873/. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-election-idUSKCN1IJ2X
- Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https:// www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z
- Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung"im Irak, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27 sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WI - al-Waqä'i'a al-iräqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties, https://www.ilo.org/dvn/natlex/docs/ELECTRONIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recounton-fraud-allegations-
- Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 15.10.2018 2.
- Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS): Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es immer wieder zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving.https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable but improving/
- Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://iamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuildingin.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 2.
- Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ACCORD (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus ACLED, https:// www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930 1536217374 2018a2iraa-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 Laut Angaben von UNAMI. der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017 für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak,
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.4.2018): Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003, http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigration service report security in iraq variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of December 2016, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2017, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2017&Itemid=633&lang=en Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 3.
- Sicherheitskräfte und Milizen: Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 3.
- Die irakischen Sicherheitskräfte Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018 3.
- Religion 3.3.
- Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). In Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 29.5.2018). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).Artikel 3, der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte, wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit der Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit der Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.2.2018).Artikel 26, besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.2.2018). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.2.2018). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnisch-konfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. (USDOS 29.5.2018). Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018). Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fördert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution. https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Al-Monitor (6.3.2014): Iraqi atheists demand recognition. guarantee of their rights. https://www.al-monitor.com/pulse/en/contents/articles/originals/2014/03/iraq-atheism-spread-rights-recognition.html. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Defense One (5.7.2018): The Rise of Iraq's Young Secularists. https://www.defenseone.com/ideas/2018/07/rise-iraqs-young-secularists/149507/?oref=d-channeltop. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.4.2018): Iraq: COI Query Response on atheism. especially in Baghdad (treatment of atheists by non-state and state actors and militias; state protection). https://www.ecoi.net/en/file/local/1429402/5228_1523539284_66-q-iraq-atheism.pdf. Zugriff 25.7.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (7.2017): EASO COI Meeting Report: Iraq; Practical Cooperation Meeting. 25-26 April
- Brussels. https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf. Zugriff 5.11.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018- Iraq. https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung Landinfo (29.8.2018): Irak: Apostasi og ateisme. https://www.ecoi.net/en/file/local/1442030/4792 1535643188 irak-respons-apostasi-og-ateisme-grha-29082018.pdf. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung PRI - Public Radio International (17.1.2018): ISIS turned this young Iraqi Christian into an atheist. https://www.pri.org/stories/2018-01-17/isis-turned-young-iraqi-christian-atheist. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung RDC - Refugee Documentation Centre Ireland (31.1.2018): Iraq - Treatment of atheists including by ISIS. https://www.ecoi.net/en/file/local/1423773/1788_1518009737_3101.pdf. Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq. http://www.refworld.org/docid/454f50804.html. Zugriff 5.11.2018 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.1.2018): Situation of Christians in Baghdad. http://www.refworld.org/docid/5a66f80e4.html. Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (29.5.2018): International Religious Freedom Report 2017 - Iraq. https://www.state.goV/j/drl/rls/irf/2017/nea/280984.htm. Zugriff 26.7.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak. https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 24.10.2018 3.3.
- Zur Lage der Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft im Irak: Die irakische Verfassung garantiert Religionsfreiheit und -ausübung neben Muslimen, auch für Christen, Jesiden und Sabean-Mandeans. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom uniertechaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak (AA 12.2.2018). Ca. 67 Prozent der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 Prozent Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodox, syrisch-katholisch, armenisch-katholisch, armenisch-apostolisch, anglikanisch und andere Protestanten. In der Autonomen Region Kurdistan gibt es etwa 3.000 evangelikale Christen (Angehörige protestantischer Freikirchen) (USDOS 29.5.2018). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Autonome Region Kurdistan und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder rehabilitiert sind (AA 12.2.2018). Christen in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten stehen Berichten zufolge unter gesellschaftlichem Druck, sich an strenge Interpretationen islamischer Normen zu halten, die öffentliches Verhalten regeln. So stehen Christen beispielsweise unter Druck, den Betrieb von Nachtclubs, Spirituosenläden und Restaurants, in denen Alkohol angeboten wird, aufzugeben. Im Falle von Frauen, besteht der Druck konservative islamische Kleiderordnungen einzuhalten. Berichten zufolge kommt es durch bewaffnete Gruppen gegenüber Personen, die ihrer Ansicht nach gegen solche Regeln verstoßen, zuweilen zu Drohungen, Belästigungen und körperlichen Misshandlungen (UNHCR 15.1.2018). In der Autonomen Region Kurdistan wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als IDPs - zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Viele Christen haben bereits seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in der Autonomen Region Kurdistan Zuflucht gefunden. Es gibt christliche Städte oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben können (AA 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges- amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand- dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.1.2018): Situation of Christians in Baghdad, http://www.refworld.org/docid/5a66f80e4.html, Zugriff 31.01.2020 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (29.5.2018): International Religious Freedom Report 2017 - Iraq, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/nea/280984.htm, Zugriff 21.8.2018 3.3.
- Auszug aus dem 2018 Report on International Religious Freedom: Iraq - Executive Summary vom 21.06.2019: Das Gesetz sieht neun der 329 Sitze des AdR für Angehörige von Minderheitengemeinschaften vor: fünf für christliche Kandidaten aus Bagdad, Ninewa, Kirkuk, Erbil und Dohuk; Die Regierung bietet christlichen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in einigen Gebieten an, in denen sich viele Christen aufhalten. Die KRG und die Zentralregierung haben die christlichen Kirchen während der Oster- und Weihnachtsferien weiter verstärkt geschützt. Der christliche Religionsunterricht wurde in die Lehrpläne von mindestens 150 öffentlichen Schulen in Bagdad, Ninewa und Kirkuk aufgenommen. Das KRG-Bildungsministerium finanzierte weiterhin den Religionsunterricht in Schulen für muslimische und christliche Schüler. Christliche Führer berichteten, dass die KRG weiterhin Land und finanzielle Unterstützung für den Bau neuer und die Renovierung bestehender Strukturen zur Nutzung als Bildungseinrichtungen zur Verfügung stellte, obwohl Budgetkürzungen einige Projekte stoppten. Am
- Dezember wurde das Völkermord-Gesetz über Soforthilfe und Rechenschaftspflicht im Irak und in Syrien unterzeichnet. Dieses Gesetz fördert die Gerechtigkeit für die Opfer und Überlebenden dieser Minderheitengemeinschaften, insbesondere der Jesiden und Christen, die von ISIS angegriffen wurden. Die Bemühungen der Botschaft konzentrierten sich darauf, die dringlichsten Bedenken religiöser Minderheiten - Unsicherheit, Mangel an Arbeitsplätzen und Straßensperrungen - zu ermitteln und Zusagen der Regierung und der KRG einzuholen, um diese Bedenken auszuräumen. Zu den Bemühungen gehörten die Zustimmung zur Rekrutierung von Minderheiten in zwei Notfallbataillonen, eines für Sinjar und eines für die Ninewa-Ebene, sowie die Wiedereröffnung von Straßen, die verfolgte Religionsgemeinschaften mit wirtschaftlichen und städtischen Zentren verbinden. Die interagierende Koordinierungsgruppe der Botschaft für die Stabilisierung von Minderheiten arbeitete auch mit Yeziden, der KRG, der Zentralregierung und anderen Organisationen und Gruppen zusammen, um die Bemühungen zur Sicherstellung der Exhumierung von jezidischen Massengräbern nach internationalen Standards zu koordinieren. Die humanitäre Hilfe der US-Regierung, auch in Gebieten mit religiösen Minderheiten, konzentrierte sich auf die Bereitstellung von Zelten, Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischer Versorgung. Bei getrennten Besuchen besuchten der Botschafter für die internationale Religionsfreiheit und der USAID-Administrator die Ninewa-Ebene und trafen sich mit Führern von Christen, Yezidi und Shabak, um ihnen die Verpflichtung der US-Regierung zu bestätigen, die religiöse Vielfalt durch verstärkte Unterstützung von Minderheitengemeinschaften zu bewahren und zu unterstützen. Der Botschafter und die Generalkonsuln in Erbil und Basrah trafen sich mit Vertretern religiöser Minderheiten und zivilgesellschaftlicher Gruppen, um sich mit ihren Anliegen zu befassen, insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Schutz. Vertreter der Botschaft trafen sich regelmäßig mit religiösen Führern, um umfassendere Fragen der Religionsfreiheit zu erörtern und um das Interesse der USA an der Lösung von Problemen und deren Unterstützung zu demonstrieren. Insbesondere trafen sie sich mit Yezidi, Christen, Shabak, Turkomanen, Juden, Sabean-Mandeanern, Kaka'i, Baha'i, Zoroastrianern und anderen religiösen und Minderheitenführern, um die Versöhnung innerhalb ihrer Gemeinschaften zu fördern und sich für die Bedürfnisse religiöser Minderheiten einzusetzen. 3.3.
- Rechtliche Folgen bei einer Konversion eines Sunniten zu einer christlichen Gemeinschaft Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung zu Apostasie und Atheismus im Irak vom August 2018, dass ein gesetzlicher Widerspruch zwischen den garantierten Rechten einerseits und dem Islam als Rahmen für die Gesetzgebung andererseits bestehe, der bei der Anwendung des Gesetzes Spielraum für unterschiedliche Auslegungen ermögliche. Auf der einen Seite sei es erlaubt, seinen Glauben frei zu wählen, da andererseits aber Apostasie als unvereinbar mit dem islamischen Gesetz gelte, könne dies theoretisch eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Ein irakischer Richter und Angestellter im Justizministerium habe IWPR gegenüber angegeben, dass es kein Gesetz gebe, das bestimme, wie mit einem Konvertiten zu verfahren sei, in solchen Fällen müsse man auf islamische Regelungen zurückgreifen, da der Islam die Hauptquelle der Gesetzgebung sei. Laut Landinfo seien in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden worden, die über strafrechtliche Verfolgung von KonvertitInnen im Zentralirak berichten würden. (Landinfo,
- August 2018, S.7) Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union zur Förderung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich, veröffentlicht im Juni 2019 einen Bericht zum Irak mit Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für Asylentscheider. Laut dem Bericht sei der Abfall vom Glauben im Irak ungewöhnlich und werde generell als unnatürlich angesehen. Trotz der Anerkennung religiöser Diversität würden Personenstandsgesetze die Konversion von MuslimInnen zu anderen Religionen verbieten. Artikel 26 des Gesetzes zur Nationalen Identifikationskarte bestätige das Recht für NichtmuslimInnen, zum Islam zu konvertieren, räume aber umgekehrt MuslimInnen nicht das Recht auf Konversion ein. MuslimInnen, die eine andere Religion annehmen würden, könnten ihre Religionszugehörikeit auf ihrem Personalausweis (national identity card) nicht ändern und seien weiterhin als MuslimInnen registriert. Ein 2015 erlassenes Gesetz nur national identity card bekräftige die Einschränkung, der zufolge ein Muslim nach Konversion zu einer anderen Religion seine Religionszugehörigkeit auf seinem Personalausweis nicht ändern könne. Ein neues elektronisches und biometrisches Personalausweissystem werde derzeit im Irak eingeführt, bei dem Informationen zur Religionszugehörigkeit des Ausweisinhabers auf dem Chip gespeichert würden, jedoch nicht auf der Karte selbst erkennbar seien. Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Religionsfreiheit vom Juni 2019 (Berichtszeitraum 2018), dass es in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) etwa 2.000 registrierte Mitglieder evangelikaler Kirchen gebe, während eine unbekannte Anzahl, zumeist vom Islam zum Christentum Konvertierte, ihre Religion im Geheimen ausüben würden. Personenstandsgesetze und gesetzliche Bestimmungen würden die Konversion von MuslimInnen zu anderen Religionen verbieten. Während das Zivilgesetz einem Nichtmuslimen in einem einfachen Prozess ermögliche, zum Islam überzutreten, verbiete das Gesetz die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion. Der USDOS-Bericht merkt ferner an, dass der neue irakische Personalausweis (national identity card) nicht mehr die Religionszugehörigkeit des Ausweisinhabers angebe. Das Online-Antragsformular verlange aber trotzdem die Angabe dieser Information. In seinen im Mai 2019 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen auf die Lage von KonvertitInnen ein. Das Strafgesetz verbiete die Konversion vom Islam zum Christentum (oder jeglicher anderen Religion) nicht, das Gesetz sehe jedoch auch keine rechtliche Anerkennung einer Änderung der Religionszugehörigkeit vor. Aus diesem Grund weise ein Personalausweis einen Konvertiten weiterhin als Muslim aus. Es gebe nur sehr selten Berichte von Fällen, in denen Personen offen vom Islam zum Christentum übergetreten seien. Berichten zufolge würden KonvertitInnen ihre Konversion geheim halten, da in der irakischen Gesellschaft die Feindseligkeit gegenüber KonvertitInnen weit verbreitet sei und Familien und Stämme die Konversion eines ihrer Mitglieder wahrscheinlich als Verletzung ihrer kollektiven "Ehre" ansehen würden. Eine öffentliche Konversion würde wahrscheinlich zu Ausgrenzung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Betreffenden sowie durch islamistische bewaffnete Gruppen führen. Das britische Innenministerium (UK Home Office) schreibt in seinem Bericht zu Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für britische Asylentscheider vom August 2016 zusammenfassend, dass die rechtliche Situation bezüglich der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion unklar sei. Das Strafrecht verbiete die Konversion vom Islam nicht, das Personenstandsgesetz erkenne eine solche Konversion jedoch rechtlich nicht an. Eine Konversion könne Schwierigkeiten mit sich bringen, unter anderem, was die Beantragung von Dokumenten, Eheschließungen und die Anmeldung von Kindern an bestimmten Schulen anbelange. Die Website Hathalyoum, die Nachrichten anderer irakischer Onlinemedien sammelt und nach Regionen und Themen sortiert anbietet, veröffentlicht im Februar 2017 einen ursprünglich bei Zaman Press erschienenen Artikel zur gesetzlichen Lage bei einer Ablegung des muslimischen Glaubens im Irak. Ein Richter für Personenstandsrecht habe angegeben, dass das irakische Gesetz einer Person, die den muslimischen Glauben abgelegt habe, keine Strafe auferlege. Es gebe jedoch einige rechtliche Auswirkungen, die wichtigsten darunter seien die Auflösung des Ehevertrags mit einer muslimischen Frau und der Ausschluss vom Erbe. Irakische Gerichte hätten generell nur selten mit Fällen von Religionsänderung zu tun. Ein weiterer Richter im Bereich Personenstandsrecht habe hingegen erklärt, dass das irakische Gesetz einem Muslim nicht erlaube, eine andere Religion anzunehmen. Anträge auf Änderung der muslimischen Religionszugehörigkeit zu einer anderen Religion würden von den Gerichten mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies rechtlich nicht zulässig und der Antragsteller ein Abtrünniger sei (Hathalyoum,
- Februar 2017). 3.3.
- Verhalten schiitischer Milizen oder anderer Personengruppen gegenüber zum Christentum konvertierten Personen; Fälle von Verfolgungshandlungen UNHCR erwähnt in seiner bereits oben angeführten, im Mai 2019 veröffentlichten Feststellung des internationalen Schutzbedarfs, dass Berichten zufolge KonvertitInnen ihre Konversion geheim halten würden, da in der irakischen Gesellschaft die Feindseligkeit gegenüber KonvertitInnen weit verbreitet sei und Familien und Stämme die Konversion eines ihrer Mitglieder wahrscheinlich als Verletzung ihrer kollektiven "Ehre" ansehen würden. Eine öffentliche Konversion würde wahrscheinlich zu Ausgrenzung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Betreffenden sowie durch islamistische bewaffnete Gruppen führen. (UNHCR, Mai 2019, S. 81) Das EASO zitiert in einer im Juli 2017 veröffentlichten Niederschrift zu einem Herkunftsländerinformationstreffen im April 2017 den Leiter der Organisation Ceasefire Centre for Civilian Rights, Mark Lattimer. Laut dessen Aussage gehe man im Irak davon aus, dass eine Person in eine Religion hineingeboren werde und diese bis zu seinem Tod behalte. Nicht nur im Islam, sondern auch in anderen Religionsgemeinschaften im Irak werde der Abfall vom Glauben nicht nur als Beleidigung empfunden, sondern auch als unnatürlich angesehen. (EASO, Juli 2017, S. 19) Open Doors, ein überkonfessionelles christliches Hilfswerk mit evangelikaler Ausrichtung, das sich in über 50 Ländern der Welt für ChristInnen einsetzt, schildert in seiner Länderübersicht zum Irak (Stand: 2019), dass Christen mit muslimischem Hintergrund vor allem dem Druck der Großfamilie ausgesetzt seien. Sie würden ihren Glauben oft geheim halten, um Bedrohungen durch Familienmitglieder, Clan-Führer und die Gesellschaft in ihrem Umkreis zu vermeiden. KonvertitInnen würden riskieren, ihre Erbschaftsrechte zu verlieren sowie das Recht auf und die Mittel für eine Eheschließung. (Open Doors USA, Stand: 2019) 3.3.
- Auswirkungen einer Konversion zum Christentum auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnmarkt Ein Mitarbeiter eines Immobilienbüros im Stadtteil Jadiryia in Bagdad (ein Stadtteil, in dem der Universitätscampus liegt und in dem unter anderem hohe Regierungsbeamte und Minister wohnen, Anm. ACCORD), erklärte in einer Auskunft an ACCORD, dass zur erfolgreichen Vermietung die Ansässigkeitsbescheinigung sowie der Personalausweis vorzulegen seien. Beide Dokumente weisen nicht die Religionszugehörigkeit des Besitzers aus [Gemeint sind vermutlich die neuen Personalausweise, vgl. EASO und USDOS oben, Anmerkung ACCORD]. Weiters werde in seinem Büro manchmal ein Auszug des Vorstrafenregisters verlangt, doch dies sei nicht in allen Bezirken Bagdads der Fall. Darüber hinaus werde nach dem Namen des potentiellen Mieters, einem Arbeitsverhältnis und der finanziellen Situation gefragt. Schließlich werde in manchen Fällen ein Bürge aus der Gegend verlangt. Religion spiele dabei keine Rolle. (Mitarbeiter eines Immobilienbüros in Jadiryia,
- Juli 2019)Ein Mitarbeiter eines Immobilienbüros im Stadtteil Jadiryia in Bagdad (ein Stadtteil, in dem der Universitätscampus liegt und in dem unter anderem hohe Regierungsbeamte und Minister wohnen, Anmerkung ACCORD), erklärte in einer Auskunft an ACCORD, dass zur erfolgreichen Vermietung die Ansässigkeitsbescheinigung sowie der Personalausweis vorzulegen seien. Beide Dokumente weisen nicht die Religionszugehörigkeit des Besitzers aus [Gemeint sind vermutlich die neuen Personalausweise, vergleiche EASO und USDOS oben, Anmerkung ACCORD]. Weiters werde in seinem Büro manchmal ein Auszug des Vorstrafenregisters verlangt, doch dies sei nicht in allen Bezirken Bagdads der Fall. Darüber hinaus werde nach dem Namen des potentiellen Mieters, einem Arbeitsverhältnis und der finanziellen Situation gefragt. Schließlich werde in manchen Fällen ein Bürge aus der Gegend verlangt. Religion spiele dabei keine Rolle. (Mitarbeiter eines Immobilienbüros in Jadiryia,
- Juli 2019) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 26.Juli 2019) -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum [a-9511-1],
- Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net): http://www.ecoi.net/local_link/319330/458476_de.html -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Konvertiten zum Christentum (Rechtslage bei Konversion, Schutz vor der Familie, Interne Fluchtalternative) [a-9867], 3.Oktober 2016 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/de/dokument/1435676.html -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office: EASO COI Meeting Report: Iraq; Practical Cooperation Meeting, 25-26April 2017, Brussels, Juli 2017; https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Guidance note and common analysis, Juni 2019: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf -Strichaufzählung Hathalyoum: Bestraft das irakische Gesetz einen "Abfall" vom Islam? Die Justiz antwortet, 1.Februar 2017: https://hathalyoum.net/articles/1221371-%D9%87%D9%84-%D9%8A%D8%B9%D8%A7%D9%82%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86-%D8%A7%D9%84%D8%B9%D8%B1%D8%A7%D9%82%D9%8A-%D9%85%D9%86-%D9%8A%D8%B1%D8%AA%D8%AF-%D8%B9%D9%86-%D8%A7%D9%84%D8%A5%D8%B3%D9%84%D8%A7%D9%85%D8%9F-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%B6%D8%A7%D8%A1- -Strichaufzählung Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Irak: Apostasi og ateisme,
- August 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1442030/4792_1535643188_irak-respons-apostasi-og-ateisme-grha-29082018.pdf -Strichaufzählung Mitarbeiter eines Immobilienbüros in Jadiryia: Auskunft an ACCORD,
- Juli 2019 -Strichaufzählung Open Doors: World Watch List - Iraq, Stand: 2019: https://www.opendoorsusa.org/christian-persecution/world-watch-list/iraq/ -Strichaufzählung UK Home Office: Country Information and Guidance Iraq: Religious minorities, August 2016 https://www.ecoi.net/en/file/local/1094770/1226_1471438137_cig-iraq-religious-minorities.pdf -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai
- https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/unhcr-2019-05-protection-considerations-iraq.pdf -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: 2018 Report on International Religious Freedom: Iraq, 21.Juni 2019: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html 3.
- zur Lage von Kindern im Irak Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder sind nach den Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018). Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017)Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017) Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/ pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf, Zugriff 18.7.2018 -Strichaufzählung UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraqanalysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm, Zugriff 14.9.2018 3.
- Medizinische Versorgung Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c37767, Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 Die bfP sind erst in Österreich zum Christentum des römisch-katholischen Ritus konvertiert. Im Herkunftsstaat Irak hat er keine Anstalten in Hinblick auf eine Konversion zum Christentum gezeigt. Vielmehr hat er sich dort konform verhalten. Auch ist er, wie sich dies aus seinen Angaben zum Verkehrsunfall seiner Ehegattin ergibt, mit ihr und den Verwandten in den Iran, sohin in ein Land gereist, das für eine islam-konservative Wertehaltung bekannt ist. Wenn der BF1 anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass er, wenn er als Christ nach Hause käme, als Sünder bezeichnet und "von den Islamisten getötet und aus dem Verkehr gezogen" würde [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 21 oben], so ist dies mit den Länderberichten zum Herkunftsstaat in Hinblick auf die Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen nicht in Einklang zu bringen, zumal darin nicht in der vom BF1 beschriebenen Weise berichtet wird. Vielmehr herrscht im Irak Religionsfreiheit und ist dieses Recht auch in der Verfassung seines Herkunftsstaates verankert. Dies betrifft auch das Recht auf Ausübung einer Glaubensrichtung einer christlichen Konfession. Zwar lässt sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat der bfP ableiten, dass auf Grund der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzeslage eine Konversion vom Islam zum Christentum nicht möglich sei, und die Zugehörigkeit zum Islam ein Leben lang erhalten bleibe; den Länderberichten lassen jedoch keine Hinweise dazu entnehmen, dass eine Konversion vom Islam zum Christentum oder gar strafbar wäre. Die auf reinen Vermutungen beruhenden Ansichten von NGO's zur Frage der Konversion von Muslimen zum Christentum lassen sich mit den Stellungnahmen profunder Rechtsgelehrter des Herkunftsstaates der bfP nicht in Einklang bringen; im Gegenteil, ergibt sich aus den von den Rechtsgelehrten des Herkunftsstaates vertretenen Rechtsauffassungen zur Rechtslage kein Hinweis, dass sich Konvertiten wie die bfP bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder Bedrohung fürchten müssten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Zur Person der bfP und ihrer individuellen Situation 2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der bfP beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zur schulischen Ausbildung des BF1 und dass dieser im Irak seinen Lebensunterhalt durch die in den Feststellungen näher beschriebenen Tätigkeiten bestreiten konnte, gründen auf den Angaben des BF1 anlässlich seiner stattgehabten PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 11]. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die bfP in Österreich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben und der BF1 keiner Beschäftigung nachgeht, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem GVS-Auszug [PV des BF1 in VH-Niederschrift, S. 16]. Dass die Schwestern des BF1 zusammen mit ihren Familien im Irak in XXXX leben, gründet ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV des BF1 in VH-Niederschrift, S. 15]. Nicht glaubhaft war jedoch, dass der BF1 keinerlei Kontakt zu seinen Schwestern oder anderen Verwandten hat und dies aus seiner Konversion resultiert. Wie er selbst angab, übermittelte ihm seine Schwester, XXXX, vor seiner Befragung vor dem BFA im Februar 2018 die Kopie eines Personalausweises; schon allein dieser Umstand setzt voraus, dass der BF1 Kontakt zu seinen Schwestern hat, ansonsten würden seine Angaben, die Unterlagen über seine Schwester erhalten zu haben, jeder Grundlage entbehren.Dass die Schwestern des BF1 zusammen mit ihren Familien im Irak in römisch 40 leben, gründet ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV des BF1 in VH-Niederschrift, S. 15]. Nicht glaubhaft war jedoch, dass der BF1 keinerlei Kontakt zu seinen Schwestern oder anderen Verwandten hat und dies aus seiner Konversion resultiert. Wie er selbst angab, übermittelte ihm seine Schwester, römisch 40 , vor seiner Befragung vor dem BFA im Februar 2018 die Kopie eines Personalausweises; schon allein dieser Umstand setzt voraus, dass der BF1 Kontakt zu seinen Schwestern hat, ansonsten würden seine Angaben, die Unterlagen über seine Schwester erhalten zu haben, jeder Grundlage entbehren. Auch in einem anderen Punkt ist der BF1 mit seinen Angaben zu seiner Konversion zum Christentum vollkommen unglaubwürdig geblieben. Hätte es bereits damals einen auf seiner Konversion oder dem neu angenommenen Glauben des BF1 gründenden innerfamiliären Konflikt gegeben, erscheint diese Unterstützung nicht glaubhaft. [VH-Niederschrift, S. 10; Facebook Konvolut OZ 24]. Der BF1 selbst nannte als Grund für den angeblichen Kontaktabbruch ausschließlich finanzielle, nicht jedoch religiöse Gründe: "Ich habe ihnen Geld hinterlassen, das Sie mir irgendwann zurückgeben sollten. Sie weigerten sich mir das Geld zu geben. Ihre Männer sind Millionäre." [PV des BF1 in VH-Niederschrift vom 26.08.2019, S. 25] Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF1, die lebensbedrohlich wäre oder in der Lage sein könnte, seine Arbeitsfähigkeit einzuschränken, wurde nicht glaubhaft nachgewiesen. Wenn von der RV des BF1 in der Stellungnahme vom 21.10.2019 [OZ 19] vorgebracht hat, dass er an den Folgen einer Kopfverletzung leide und daher gesundheitlich beeinträchtigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die angeblich in seinem Kopf befindliche Patrone zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hat. Er hat lediglich angegeben, dass er Schlaftabletten (Quetiapin 25 mg und Paracetamol accord 500
- mg)verordnet bekam [BF1 in VH Niederschrift S.5] und es sich bei der Verletzung um einen temporären Zustand handelte. Die Notwendigkeit der Medikamentenverabreichung resultierte zudem aus einem Vorfall in der Flüchtlingsunterkunft der BF, bei welchem der BF1 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt wurde bzw. selbst einen Mitbewohner der Asylunterkunft am Körper verletzte [OZ 5].Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF1, die lebensbedrohlich wäre oder in der Lage sein könnte, seine Arbeitsfähigkeit einzuschränken, wurde nicht glaubhaft nachgewiesen. Wenn von der Regierungsvorlage des BF1 in der Stellungnahme vom 21.10.2019 [OZ 19] vorgebracht hat, dass er an den Folgen einer Kopfverletzung leide und daher gesundheitlich beeinträchtigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die angeblich in seinem Kopf befindliche Patrone zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen hat. Er hat lediglich angegeben, dass er Schlaftabletten (Quetiapin 25 mg und Paracetamol accord 500
- mg)verordnet bekam [BF1 in VH Niederschrift S.5] und es sich bei der Verletzung um einen temporären Zustand handelte. Die Notwendigkeit der Medikamentenverabreichung resultierte zudem aus einem Vorfall in der Flüchtlingsunterkunft der BF, bei welchem der BF1 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt wurde bzw. selbst einen Mitbewohner der Asylunterkunft am Körper verletzte [OZ 5]. Laut eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er vor, keine weiteren Medikamente einnehmen zu müssen und auch nicht unter chronischen Krankheiten oder anderen Leiden und Gebrechen zu leiden. Gleiches wurde vom BF1 für die minderjährige BF2 ausgeschlossen [BF1 in VH-Niederschrift, S. 5f]. 2.3. Zum Fluchtvorbringen der bfP: Bei seiner Erstbefragung am 04.07.2015 hatte der BF1 angegeben, dass er Anhänger der Baath-Partei gewesen sei und dass er im Zuge eines (zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkts stattgehabten) Streitgesprächs von einem Mitglied einer kurdischen Familie angegriffen worden sei, da er behauptete, dass er teilweise Schuld an den Kurdenmorden unter Saddam HUSSEIN gewesen sei. Auch sei er angeschossen worden und habe fliehen müssen. Wegen des Krieges habe er die Heimat verlassen müssen; die Zukunft und die Sicherheit stünden auf dem Spiel [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom 04.07.2015, S. 5]. Zusammengefasst bildete bei der Erstbefragung primär der Krieg im Herkunftsstaat und nicht der Umstand, dass er angeblich bei der Baath-Partei war und von einem Mitglied einer kurdischen Familie angeschossen wurde, das Motiv für die Ausreise. Anlässlich seiner am 20.02.2018 vor der belangten Behörde stattgehabten Befragung gab der BF1 an, dass die kurdische Regierung ein von seinem Vater angeblich betriebenes Lebensmittelgeschäft übernommen haben soll und er versucht habe, die Lebensmittelfirma wieder ins Eigentum der Familie zurückzubekommen. In der Folge habe er im Juli 2014 einen Drohbrief mit einer Patrone erhalten. Darin habe gestanden, dass er 1996 einen Schuss bekommen und am Kopf verletzt worden sei. Wegen des Vorfalls im Jahr 1996 habe er kein Problem gehabt, aber da er den Verfasser des Drohschreibens nicht fand, verließ er den Irak [BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2018, S, 6 oben]. Zwar habe er 1996 eine Chance gehabt, nach Europa zu kommen, doch habe er damals nicht wollen. Er habe sich mit seiner Familie versöhnt und alles vorbei gewesen. Er sei nicht nach Österreich gekommen, um eine Operation an seinem Kopf durchführen zu lassen; er könne in Zukunft arbeiten und Geld für die Operation zusammensparen [BF in Niederschrift des BFA, S. 6 Mitte]. Damit setzte er sich in einen eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, bildete vor der belangten Behörde offenbar der Umstand, dass er im Juli 2014 ein Drohschreiben mit einer Patrone erhalten hatte und den Verfasser des Drohschreibens nicht ausfindig machen konnte, das Motiv für die Ausreise. Dass er wegen des angeblichen Schussattentats, das er zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt des Jahres 1996 verortete, ausgereist wäre, stellte er vor der belangten Behörde ausdrücklich in Abrede. Seine Angabe vor der belangten Behörde, dass er sich mit seiner Familie versöhnt hätte und dass alles vorbei gewesen wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2018, S. 6 Mitte], ergibt sich daraus, dass der Schussattentäter aus der eigenen Familie kam. Damit setzte er sich erneut in Widerspruch zu seinen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde. Hier gab er an, dass ihn "ein Mitglied einer großen kurdischen Familie" angegriffen hätte, weil es vermeinte, der BF1 habe teilweise Schuld an den Kurdenmorden unter dem vormaligen Staatspräsidenten Saddam HUSSEIN gehabt [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom 04.07.2015, S. 5]. Aus diesen Angaben ist jedoch zu schließen, dass das Schussattentat gegen ihn nicht von einem Mitglied der eigenen Familie verübt wurde. Als widersprüchlich erweisen sich auch seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, dass er Anhänger der Baath-Partei (es handelte sich um eine politische Partei des vormaligen Staatspräsidenten Saddam HUSSEIN) gewesen sei, mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, dass er nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates gewesen sei [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 11 Mitte]. Wenn der BF1 anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er eine Patrone im Kopf habe, die "irgendwann einmal durch eine große OP entfernt werden" müsste [PV des BF1 in VH-Niederschrift, S. 5 unten], erscheint diese Angabe ebenfalls unglaubwürdig, zumal der BF den Nachweis schuldig blieb, tatsächlich eine Patrone im Kopf zu haben. Andererseits spricht der Umstand, dass er diese Patrone angeblich seit einem zeitmäßig nicht näher eingeordneten Zeitpunkt des Jahres 1996 (sohin seit nahezu 24 Jahren) in seinem Kopf haben soll, gegen die Notwendigkeit zur Entfernung, wie der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu glauben machen suchte. Das Fluchtvorbringen des BF1 bei seiner Erstbefragung, worauf sich auch die BF2 stützt - eigene Fluchtgründe wurden ausdrücklich ausgeschlossen - der BF1 sei nach einer politischen Diskussion angeschossen worden und habe mit seiner Tochter fliehen müssen [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung, S. 5], war nicht glaubwürdig. Nicht glaubwürdig sind auch die unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben, die der BF1 zu seiner angeblichen Schussverletzung gemacht hatte. Bei der Erstbefragung gab er an, angeschossen worden zu sein, ohne nähere Ausführungen dazu gemacht zu machen. Vor dem BFA gab er an, nach der im Jahr 1996 stattgehabten Schussverletzung nicht nach Österreich gekommen zu sein, um sich hier operieren zu lassen, sondern dass er vielmehr arbeiten wollte, um für die Operation Geld zu sparen. In diesem Zusammenhang gab er vor der belangten Behörde an, dass er zehn Tage nach dem Vorfall in XXXX behandelt worden sei [Einvernahme vor dem BFA, S. 6]. Vor dem BVwG [VH-Niederschrift, S. 5 und S. 21] relativierte diese vor dem BFA gemachten Angaben jedoch dahingehend, indem er ausführte, dass er Splitter unter der Haut gehabt hätte, die er r bereits operativ entfernen haben lassen. Diese Stelle würde sich immer wieder entzünden und Schmerzen verursachen.Nicht glaubwürdig sind auch die unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben, die der BF1 zu seiner angeblichen Schussverletzung gemacht hatte. Bei der Erstbefragung gab er an, angeschossen worden zu sein, ohne nähere Ausführungen dazu gemacht zu machen. Vor dem BFA gab er an, nach der im Jahr 1996 stattgehabten Schussverletzung nicht nach Österreich gekommen zu sein, um sich hier operieren zu lassen, sondern dass er vielmehr arbeiten wollte, um für die Operation Geld zu sparen. In diesem Zusammenhang gab er vor der belangten Behörde an, dass er zehn Tage nach dem Vorfall in römisch 40 behandelt worden sei [Einvernahme vor dem BFA, S. 6]. Vor dem BVwG [VH-Niederschrift, S. 5 und S. 21] relativierte diese vor dem BFA gemachten Angaben jedoch dahingehend, indem er ausführte, dass er Splitter unter der Haut gehabt hätte, die er r bereits operativ entfernen haben lassen. Diese Stelle würde sich immer wieder entzünden und Schmerzen verursachen. Ein CT-Befund von Dr. Martin KRISTUFEK vom 31.07.2017 [OZ 11] ergab keinerlei Anzeichen für eine Schussverletzung. Das hierauf angeforderte Sachverständigengutachten [OZ 15] bestätigt den Befund vom 31.07.2017 und verdeutlicht, dass die Computertomographie am 31.07.2017 lege artis durchgeführt wurde. Im Gutachten wird auch explizit auf die vom BF1 behauptete, angebliche Schussverletzung eingegangen: "Ergeben sich aus dem Befund Dr. Martin KRISTUFEK vom 31.07.2017, ob der Schädel des Beschwerdeführers nur teilweise (nach den Angaben des BF nur die seitlichen Teile) aufgezeichnet wurde und die Stirn (hier sollen sich Splitter- Schussverletzungen befinden) nicht erfasst wurde? Nein es ergeben sich keine Hinweise lediglich werden an der Schädelkalotte (Schädeldach) Aufhellungen beschrieben welche jedoch keine Splitter sind. Da in der zusätzlich durchgeführten MRT auch die Nasennebenhöhlen sowie die Augenhöhlen miterfasst und detailliert befundet wobei keine Hinweise auf Splitterveränderungen sich zeigen ist die Stirn (OS frontale) ebenso beurteilt worden..." [OZ 15, S.3] Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, ist dennoch hervorzuheben, dass der BF1 bei seiner Einvernahme vor dem BFA und auch bei der hg. Verhandlung als Fluchtgrund angab, dass er wegen eines Drohschreibens, das er im Juli 2014 erhalten haben wollte, und nachdem er den Verfasser dieses Schreibens nicht ausfindig machen konnte, den Herkunftsstaat verlassen habe. Damit gab er vollkommen konträre Gründe für die Flucht aus dem Irak an. Weiters ist unglaubwürdig, dass die am 20.07.2014 ausgesprochene Drohung die Flucht veranlasst hat, zumal der BF1 festhielt, dass er danach keinerlei Drohungen mehr erhielt und auch bei Bekanntsein des Täters das Land nicht verlassen hätte [BF in Niederschrift vor dem BFA vom 20.02.2018, S. 6f]. Widersprüche finden sich auch in der Fluchtbewegung der BF. Während der BF1 die Route durchwegs glaubhaft schilderte, so gab er vor der PI XXXX und dem BFA an, illegal mittels Pkw aus seinem Herkunftsstaat geflohen zu sein, meinte jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit dem Flugzeug - sohin legal - ausgereist zu sein [Niederschrift über die Erstbefragung, S. 3; Einvernahme vor dem BFA, S. 5; BF1 in VH-Niederschrift, S. 11 unten].Widersprüche finden sich auch in der Fluchtbewegung der BF. Während der BF1 die Route durchwegs glaubhaft schilderte, so gab er vor der PI römisch 40 und dem BFA an, illegal mittels Pkw aus seinem Herkunftsstaat geflohen zu sein, meinte jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit dem Flugzeug - sohin legal - ausgereist zu sein [Niederschrift über die Erstbefragung, S. 3; Einvernahme vor dem BFA, S. 5; BF1 in VH-Niederschrift, S. 11 unten]. Der BF1 gab im Zuge der mündlichen Befragungen vor den Behörden und dem BVwG die von ihm gewählte Religion nie als Fluchtgrund an. Vielmehr traten im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seiner christlichen Überzeugung zu Tage. Bei seiner Erstbefragung wurde der BF1 als Christ eingetragen. Vor dem BFA gab er an, dass er sich bereits seit dem Jahr 2006 als Christ fühle. In seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum erklärte er, dass er sich bereits seit seiner Kindheit zum Christentum hingezogen fühle. Hätte er ob seiner religiösen Ansichten bereits in seinem Heimatstaat Repressionen erlitten, würde das nicht erklären, warum er acht Jahre bis zu seiner Ausreise gewartet hat, speziell nach der bereits festgestellten Meinungsdifferenz mit einem Onkel im Jahr 1996 bzw. 2006. Auch die vom BF1 vorgebrachte Tatsache, dass er die Riten des Islam nicht praktizierte wur