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{'item': 'G312 2223521-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlG312 2223521-1 SpruchG312 2223521-1/4E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.08.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 28.05.2018 bis 07.03.2019 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung in der Höhe von Euro 8.654,56 verpflichtet ist.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.08.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 28.05.2018 bis 07.03.2019 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen wird und der BF zur Rückzahlung in der Höhe von Euro 8.654,56 verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Leistungen in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er die Frage nach einer laufenden Ausbildung im Antrag mit NEIN beantwortet habe.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.08.2019, eingelangt am 23.08.2019 bei der belangten Behörde. Begründend führte der BF im Wesentlichen an, dass er immer bestrebt gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dies habe er durch die Anstellung bei der XXXX von 08.04.2019 bis 05.07.2019 und seit 09.09.2019 auch bewiesen. Parallel dazu habe er ein Studium zur Weiterbildung betrieben, dieses natürlich unter der Voraussetzung, dass eine Vermittlung weiterhin möglich ist. Dies habe er der belangten Behörde in einem Email vom 28.02.2018 mitgeteilt. Nachdem er eine Mitteilung über den Leistungsbezug erhalten habe, habe er sich in seiner Ansicht der Vereinbarkeit Studium und Arbeitsuche bestärkt gefühlt. Da sich an dieser Situation nichts verändert habe, habe er NEIN bei Punkt 10 im Antrag angekreuzt. Er habe sein Studium der Weiterbildung nicht als Ausbildung subsumiert und daher diese Angaben getätigt. Außerdem habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob trotz Vorliegen des Studiums ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorlag. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerliche Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Begründend führte der BF im Wesentlichen an, dass er immer bestrebt gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dies habe er durch die Anstellung bei der römisch 40 von 08.04.2019 bis 05.07.2019 und seit 09.09.2019 auch bewiesen. Parallel dazu habe er ein Studium zur Weiterbildung betrieben, dieses natürlich unter der Voraussetzung, dass eine Vermittlung weiterhin möglich ist. Dies habe er der belangten Behörde in einem Email vom 28.02.2018 mitgeteilt. Nachdem er eine Mitteilung über den Leistungsbezug erhalten habe, habe er sich in seiner Ansicht der Vereinbarkeit Studium und Arbeitsuche bestärkt gefühlt. Da sich an dieser Situation nichts verändert habe, habe er NEIN bei Punkt 10 im Antrag angekreuzt. Er habe sein Studium der Weiterbildung nicht als Ausbildung subsumiert und daher diese Angaben getätigt. Außerdem habe die belangte Behörde nicht überprüft, ob trotz Vorliegen des Studiums ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorlag. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerliche Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 30.08.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  5. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 30.08.2019, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Frage nach der Ausbildung im Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit NEIN angekreuzt habe, dies nach ständiger Judikatur maßgeblich sei und nicht darauf, ob dieser Umstand zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gewesen sei. Die Ausnahmeregelung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG liege beim BF nicht vor, daher bestehe kein Anspruch auf Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die Frage nach der Ausbildung im Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit NEIN angekreuzt habe, dies nach ständiger Judikatur maßgeblich sei und nicht darauf, ob dieser Umstand zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig gewesen sei. Die Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AlVG liege beim BF nicht vor, daher bestehe kein Anspruch auf Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit.
  6. Mit Schriftsatz vom 14.09.2019 (per EAMS Konto) beantragte der BF die Vorlage an das BVwG.
  7. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  8. Am 19.02.2020 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seiner Vertrauensperson (Ehefrau) teilgenommen hat. Ebenso hat ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der BF steht seit 01.08.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 31,
  11. 1.
  12. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (mehr als 6 Monate) bei der Firma XXXX endete am 31.07.
  13. In der Zeit vom 08.03.2019 bis 05.07.2019 sowie wieder ab September 2019 befindet sich der BF in einem Dienstverhältnis bei der XXXX.1.
  14. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (mehr als 6 Monate) bei der Firma römisch 40 endete am 31.07.
  15. In der Zeit vom 08.03.2019 bis 05.07.2019 sowie wieder ab September 2019 befindet sich der BF in einem Dienstverhältnis bei der römisch 40 . 1.
  16. Die BF absolvierte das Studium der Mikrobiologie und seine Dissertation im Jahre
  17. Er absolvierte weiters Ausbildungen in Natur & Wildnistrainer (noch laufend), Dipl. Shiatsu-Praktiker, Dipl. Kommunikations-Trainer sowie das Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaften (noch laufend). Er verfügt über Kenntnisse in Englisch (Wort und Schrift), Französisch (Grundkenntnisse), EDV- MS Office sowie über den FS A, B und C. 1.
  18. Der BF begann das Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaften an der Universität XXXX mit 01.10.2017, dies hat er mit 28.02.2018 der belangten Behörde per eAMS mitgeteilt. Am Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 24.08.2018 beantwortete der BF die Frage Pkt. 10: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum etc.)" mit NEIN.1.
  19. Der BF begann das Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaften an der Universität römisch 40 mit 01.10.2017, dies hat er mit 28.02.2018 der belangten Behörde per eAMS mitgeteilt. Am Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 24.08.2018 beantwortete der BF die Frage Pkt. 10: "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum etc.)" mit NEIN.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  22. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  25. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 28.05.2018 bis 07.03.2019 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer
  26. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  27. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  28. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  29. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß Abs. 3 litera f leg. cit. insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt gemäß Absatz 3, litera f leg. cit. insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung gemäß Abs. 4 leg. cit. als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung gemäß Absatz 4, leg. cit. als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Als arbeitslos gilt jedoch gemäß Abs. 6 lit. a leg. cit., wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, welches die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch gemäß Absatz 6, Litera a, leg. cit., wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, welches die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. 3.
  30. Der BF bestreitet nicht, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein Studium absolviert zu haben. Er hat das Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaft ab Oktober 2017 an der Universität XXXX begonnen. Ebenso räumt der BF ein, dass er die Frage unter Pkt. 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" im Antrag auf Notstandshilfe vom 24.05.2018 mit NEIN beantwortet hat.3.
  31. Der BF bestreitet nicht, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein Studium absolviert zu haben. Er hat das Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaft ab Oktober 2017 an der Universität römisch 40 begonnen. Ebenso räumt der BF ein, dass er die Frage unter Pkt. 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" im Antrag auf Notstandshilfe vom 24.05.2018 mit NEIN beantwortet hat. Dazu erklärt er in der Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung, dass er sich auf der Uni angemeldet habe, damit er geistig nicht einroste und sich persönlich weiterbilde. Für ihn bedeute der Begriff Ausbildung, wenn man ein Ziel verfolge und einen Abschluss mache. Er habe sein Studium jedoch als Liebhaberei gesehen und als Weiterbildung. Daher habe er die Frage unter Punkt 10 mit NEIN beantwortet. Auch wenn dies vom BF glaubhaft vorgebracht wurde, hätte der BF die Verpflichtung gehabt, sich diesbezüglich vor Beginn des Studiums bei der Behörde darüber zu informieren, ob seine Ansicht (Studium als Weiterbildung) rechtlich so haltbar ist oder er sich in einem Rechtsirrtum befindet. Der BF bringt auch vor, dass er mit 28.02.2018 der belangten Behörde das Studium (sowie zwei Lehrveranstaltungen) über das eAMS Konto bekannt gegeben habe. Er will darauf hinaus, dass seine Betreuer ohnehin von seinem Studium gewusst hätten und ihm sogar danach zwei Leistungsbescheide (gemeint Leistungsmitteilungen über die Gewährung der Notstandshilfe) von der Behörde übermittelt worden sei. Er daher berechtigt davon ausgegangen sein konnte, dass alles in Ordnung ist und so passt, also der Bezug neben dem Studium möglich ist. Dies ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt verwiesen hat, jedoch unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  32. Mai 2013, 2011/08/0388).Dies ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt verwiesen hat, jedoch unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  33. Mai 2013, 2011/08/0388). Eine solche Mitteilung hat der BF - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung einräumt - vor Beginn des Studiums nicht gemacht, da er von Bekannten erfahren habe, dass ein Studium neben dem Leistungsbezug möglich sei. Wichtig sei die Verfügbarkeit, daher habe er vor Beginn des Studiums keinen Kontakt mit der Behörde aufgenommen. Dazu führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265, aus, dass im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  34. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0090).Dazu führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265, aus, dass im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit ausschließt, wobei es nicht mehr darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, in welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  35. Dezember 2007, Zl. 2005/08/0090). Diesbezüglich kann seine Rechtfertigung, er habe das Studium als Weiterbildung, zur geistigen Anregung gesehen, und nicht als Ausbildung, nicht zum Erfolg führen. Der BF bringt auch vor, dass die Behörde nicht überprüft hätte, ob aufgrund der Ausnahmetatbestände trotz vorliegendem Studium der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorgelegen sei. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß § 14 AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (§ 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG erstreckt werden. (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0265)Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung gemäß Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz eins, AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt. Arbeitslosigkeit ist trotz Ausbildung somit dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten davor 52 Anwartswochen liegen. Diese Rahmenfrist kann (bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung) um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des Paragraph 15, AlVG erstreckt werden. (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0265) Weder dauerte das Studium nur drei Monate bzw. hätte der BF binnen drei Monaten das Studium abgeschlossen (er hat es im WS 2017, also im Oktober 2017 begonnen), noch erfüllt der BF bei Antragstellung während der Ausbildung (also im Mai 2018) die große Anwartschaft. Somit bestand kein Ausnahmetatbestand und lag Arbeitslosigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Der Empfänger einer Leistung ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass aufgrund der Mitteilung des BF im Feber 2018 sowie des Verscchweigens des Studiums im Antrag vom 28.5.2018 lediglich der hier verfahrensgegenständliche Zeitraum zurückgefordert wird. Der BF wie auch seine Vertrauensperson (Ehefrau) bringen vor, dass die Rückforderung in einer solchen Höhe eine schwere Belastung für die Familie darstelle. Hier muss jedoch daraufhingewiesen werden, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz keine gesetzliche Möglichkeit dazu bietet, von einer Rückforderung aus sozialen Gründen abzusehen. Der BF hat sein Studium im Antrag vom 28.05.2018 verschwiegen, hat die Frage nach einer bestehenden Ausbildung (Punkt 10) ausdrücklich mit NEIN beantwortet und dadurch die unrechte Auszahlung der Leistung (kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitslosigkeit) verursacht. Er ist daher zur Rückzahlung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der angeführten Höhe verpflichtet. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2223521.1.00

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