GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde nach Antragstellung am 18.09.2015 mit Bescheid vom 31.05.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch seinen Eltern und seinem Bruder wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ausschlaggebend war der Fluchtgrund des Vaters, der eine Bedrohung durch eine Miliz geltend machte. Der Beschwerdeführer heiratete am 07.07.2017 eine bosnische Staatsangehörige in Österreich. Der Ehe entstammen zwei in Österreich geborene Kinder. Am 29.03.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes von einem österreichischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Außerdem wurde er wegen des Vergehens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges verurteilt und wurde eine bedingte Haftstrafte in der Dauer von drei Monaten als Zusatzstrafe ausgesprochen. Vor der belangten Behörde fand eine niederschriftliche Einvernahme am 25.09.2019 statt. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den Beschwerdeführer außerdem ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Vor der belangten Behörde fand eine niederschriftliche Einvernahme am 25.09.2019 statt. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den Beschwerdeführer außerdem ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In dem am 24.12.2019 zugestellten Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden sei und bestehe aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz. Es sei ihm überdies möglich, sich eine Existenz im Irak zu sichern. Außer seiner Ehefrau und den zwei Kindern habe er keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich. Da es seiner Familie durchaus möglich sei, ihn in seine ursprüngliche Heimatstadt Bagdad zu begleiten, liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Ebenso lägen keine sonstigen Gründe des Privatlebens vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen würden das Einreiseverbot rechtfertigen, seine Lebenssituation komme demgegenüber aufgrund fehlender wesentlicher Integrationsmerkmale eine geringe Bedeutung zu. Es seien keine besonderen Umstände bei der vorzunehmenden Abwägung hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise zu beachten und sei daher eine vierzehntägige Frist "ab Haftentlassung" zu gewähren gewesen.In dem am 24.12.2019 zugestellten Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden sei und bestehe aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland keine Notwendigkeit mehr auf internationalen Schutz. Es sei ihm überdies möglich, sich eine Existenz im Irak zu sichern. Außer seiner Ehefrau und den zwei Kindern habe er keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich. Da es seiner Familie durchaus möglich sei, ihn in seine ursprüngliche Heimatstadt Bagdad zu begleiten, liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Ebenso lägen keine sonstigen Gründe des Privatlebens vor, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen würden das Einreiseverbot rechtfertigen, seine Lebenssituation komme demgegenüber aufgrund fehlender wesentlicher Integrationsmerkmale eine geringe Bedeutung zu. Es seien keine besonderen Umstände bei der vorzunehmenden Abwägung hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise zu beachten und sei daher eine vierzehntägige Frist "ab Haftentlassung" zu gewähren gewesen. Gegen den Bescheid wurde durch seinen Rechtsvertreter gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er sei sozial integriert, gehe einer Beschäftigung nach, ihm sei der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt worden und erwarte die Ehegattin Ende März das dritte Kind. Eine Trennung von seiner Familie würde zu Lasten des Kindeswohls gehen und habe die belangte Behörde dahingehend keine Interessensabwägung durchgeführt. Eine psychologische Stellungnahme attestiere ihm eine positive Zukunftsprognose. Der Beschwerde wurden Lohnabrechnungen seines aktuellen Arbeitgebers, ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass und ein Schreiben des Bewährungshelfers beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Z 3) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (Ziffer 3,) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt,Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention normiert, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt,
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z1) und so lange er Schutz
1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z1) und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z2) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Als Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wird im Spruch § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 genannt.Als Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wird im Spruch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 genannt. Obwohl im Spruch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht genannt ist, wird in der Begründung ausgeführt: "Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK und nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 mit Bezug § 6 Abs 1 Z 4 für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt sind."Obwohl im Spruch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht genannt ist, wird in der Begründung ausgeführt: "Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK und nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit Bezug Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt sind." Zunächst ist auf Z 1 leg. cit. einzugehen, welcher darauf verweist, dass ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegen muss. In der Entscheidungsbegründung wird Abs 1 Z 4 leg. cit. angeführt, ohne überhaupt eine Verurteilung konkret zu nennen und insbesondere ohne zu begründen, weshalb es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle und inwiefern dieses strafbare Handeln eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.Zunächst ist auf Ziffer eins, leg. cit. einzugehen, welcher darauf verweist, dass ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen muss. In der Entscheidungsbegründung wird Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. angeführt, ohne überhaupt eine Verurteilung konkret zu nennen und insbesondere ohne zu begründen, weshalb es sich um ein besonders schweres Verbrechen handle und inwiefern dieses strafbare Handeln eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Betreffend Art 1 Abschnitt C GFK wird die Rechtsvorschrift zwar zitiert und Z 5 angeführt, ohne jedoch eine abschließende Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand vorzunehmen, sodass nachvollziehbar wäre, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts bzw. Verhaltens des Beschwerdeführers die Aberkennung des Asylstatus letztlich erfolgt ist.Betreffend Artikel eins, Abschnitt C GFK wird die Rechtsvorschrift zwar zitiert und Ziffer 5, angeführt, ohne jedoch eine abschließende Subsumtion unter einen konkreten Tatbestand vorzunehmen, sodass nachvollziehbar wäre, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts bzw. Verhaltens des Beschwerdeführers die Aberkennung des Asylstatus letztlich erfolgt ist. Wenn die Behörde also im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eventualiter den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als erfüllt erachtet (Bescheid, Seite 94), so wird nicht offengelegt, anhand welcher konkreter Feststellungen sie zu diesem Ergebnis gelangt. Weder findet sich im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den ursprünglich zur Asylgewährung geführt habenden Gründen des Beschwerdeführers, noch wird eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat konkret aufgezeigt. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Verfolgung aufgrund der früheren Position seines Vaters als General befürchtet und brachte er vor, dass sein Onkel und seine Tante im Irak deshalb zwischenzeitlich ermordet worden seien. Diesbezüglich wären die Ermittlungsergebnisse fallbezogen offenzulegen und zu würdigen gewesen.Wenn die Behörde also im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eventualiter den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK als erfüllt erachtet (Bescheid, Seite 94), so wird nicht offengelegt, anhand welcher konkreter Feststellungen sie zu diesem Ergebnis gelangt. Weder findet sich im angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den ursprünglich zur Asylgewährung geführt habenden Gründen des Beschwerdeführers, noch wird eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der Situation in seinem Herkunftsstaat konkret aufgezeigt. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Verfolgung aufgrund der früheren Position seines Vaters als General befürchtet und brachte er vor, dass sein Onkel und seine Tante im Irak deshalb zwischenzeitlich ermordet worden seien. Diesbezüglich wären die Ermittlungsergebnisse fallbezogen offenzulegen und zu würdigen gewesen. Wie angesprochen stützt sich die Aberkennung
dem Spruchpunkt I. im Wesentlichen auf die Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen. Da an dieser Stelle keine Verurteilung konkret genannt wird, kann nur in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafregisterauszug angenommen werden, dass sich die belangte Behörde auf die Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes stützen wollte. Bei der zweiten rechtskräftigen Verurteilung handelt es sich um ein Vergehen.Wie angesprochen stützt sich die Aberkennung
dem Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen auf die Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen. Da an dieser Stelle keine Verurteilung konkret genannt wird, kann nur in Zusammenschau mit dem eingeholten Strafregisterauszug angenommen werden, dass sich die belangte Behörde auf die Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes stützen wollte. Bei der zweiten rechtskräftigen Verurteilung handelt es sich um ein Vergehen. Auch hier fehlt es also an einer konkreten Subsumtion des strafrechtswidrigen Verhaltens unter einen Aberkennungstatbestand. Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 (vgl. zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166), unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).Auch hier fehlt es also an einer konkreten Subsumtion des strafrechtswidrigen Verhaltens unter einen Aberkennungstatbestand. Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288 vergleiche zuletzt auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166), unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sowie gemeingefährlich sein und es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur (18.11.2019, Ra 2019/18/0418) außerdem fest: "Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN)."Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur (18.11.2019, Ra 2019/18/0418) außerdem fest: "Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie VwGH Ra 2018/20/0360). Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN)." Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es unabdingbar, sich daher mit dem strafgerichtlichen Urteil auseinanderzusetzen. Die gekürzte Urteilsausfertigung befindet sich zwar im Verwaltungsakt, wie es zu den Strafbemessungsgründen "befand sich in einer psychischen Zwangslage" bzw. "planvolles Vorgehen" gekommen ist, wird sich aber nur aus dem Protokoll der Hauptverhandlung oder einer Einsicht in den Strafakt erschließen lassen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, irgendwelche Ermittlungsschritte dahingehend anzustellen und delegiert diese Schritte damit vollständig an das Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren offenzulegen haben, aufgrund welchen individuellen Sachverhalts bzw. gesetzlichen Tatbestandes eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen soll und die für die Entscheidung maßgeblichen Ermittlungsergebnisse - gegebenenfalls nach Gewährung von Parteiengehör - darzulegen zu haben, da eine nachprüfende Kontrolle der behördlichen Entscheidung nur auf diesem Weg sinnvoll möglich sein wird. 2.2.
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. 2.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2227601.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.