GVG abgewiesen.Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots reduzieren; in eventu die Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren. 6. Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX / Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 / Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Der genaue Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Er hielt sich in den Monaten März, Juli und August 2019 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Während dieser Aufenthalte beging er wiederholt Straftaten. Seit dem 12.08.2019 befindet er sich in Haft in der Justizanstalt XXXX, sodass davon auszugehen ist, dass er sich spätestens seit diesem Tag durchgehend in Österreich aufhält.Der genaue Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Er hielt sich in den Monaten März, Juli und August 2019 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Während dieser Aufenthalte beging er wiederholt Straftaten. Seit dem 12.08.2019 befindet er sich in Haft in der Justizanstalt römisch 40 , sodass davon auszugehen ist, dass er sich spätestens seit diesem Tag durchgehend in Österreich aufhält. Zuvor war er immer wieder in österreichischen Justizanstalten oder polizeilichen Anhaltezentren mit Haupt- oder Nebenwohnsitz behördlich gemeldet, so etwa von 14.11.2002 bis 27.11.2002, von 10.05.2003 bis 04.06.2003, von 05.07.2010 bis 05.08.2010 und von 24.07.2019 bis 28.07.2019. Gegen ihn war mit Bescheid der BPD XXXX vom 25.08.2010, Zl. XXXX aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches mit 21.09.2010 in Rechtskraft erwuchs und bis zum 21.09.2015 gültig war.Gegen ihn war mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 25.08.2010, Zl. römisch 40 aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches mit 21.09.2010 in Rechtskraft erwuchs und bis zum 21.09.2015 gültig war. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen wäre, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht Rumänisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, ist nicht arbeitssuchend und somit als mittellos anzusehen. Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten gegen fremdes Eigentum. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z3 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 24.03.2019 bis 12.08.2019 in XXXX nachstehend angeführten Geschädigten bzw. Personen und Einrichtungen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu Punkt 6. durch Einbruch, weggenommen hat, und zwar:Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.12.2019, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Absatz eins, Z3 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 24.03.2019 bis 12.08.2019 in römisch 40 nachstehend angeführten Geschädigten bzw. Personen und Einrichtungen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu Punkt 6. durch Einbruch, weggenommen hat, und zwar: 1. der Stadtpfarre XXXX aus der Pfarrkirche XXXX, sohin einem der Religionsausübung dienenden Raum, indem er mit einem speziell mit Klebeband präparierten Werkzeug aus dem in der Kirche befindlichen versperrten Opferstock nach Bargeld angelte und dieses wegnahm, und zwar1. der Stadtpfarre römisch 40 aus der Pfarrkirche römisch 40 , sohin einem der Religionsausübung dienenden Raum, indem er mit einem speziell mit Klebeband präparierten Werkzeug aus dem in der Kirche befindlichen versperrten Opferstock nach Bargeld angelte und dieses wegnahm, und zwar
ZMR. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I.)3.1 Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins.) Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot
3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Dem Beschwerdeführer kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, zumal dieser grundsätzlich ununterbrochen sein muss und der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthaltes unterbricht (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.Dem Beschwerdeführer kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, zumal dieser grundsätzlich ununterbrochen sein muss und der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthaltes unterbricht vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Eigentumsdelikte ist die Annahme des BFA, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden.Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Eigentumsdelikte ist die Annahme des BFA, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Auch wohnt einem Diebstahl in einer Räumlichkeit, die der Religionsausübung dient, ein hoher Unwertgehalt inne. Das Geld in Opfersto¿cken ist gemeinnu¿tzigen Zwecken gewidmet und ein Diebstahl in einer Kirche ist aufgrund des besonderen Vertrauensverha¿ltnisses als besonders verwerflich anzusehen. (siehe dazu Bericht der Arbeitsgruppe zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, III-104 der Beilagen XXV. GP, Seite 32). Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist ein Grundinteresse der Gesellschaft.Auch wohnt einem Diebstahl in einer Räumlichkeit, die der Religionsausübung dient, ein hoher Unwertgehalt inne. Das Geld in Opfersto¿cken ist gemeinnu¿tzigen Zwecken gewidmet und ein Diebstahl in einer Kirche ist aufgrund des besonderen Vertrauensverha¿ltnisses als besonders verwerflich anzusehen. (siehe dazu Bericht der Arbeitsgruppe zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, III-104 der Beilagen römisch 25 . GP, Seite 32). Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers (August 2019) vergangene Zeitraum führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit sowie seinen im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten positiven Gesinnungswandel erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Das Landesgericht XXXX wertete bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung als erschwerend. Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und seiner wiederholten Rückfälle konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht. Diese Maßnahme ist zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig.Das Landesgericht römisch 40 wertete bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung als erschwerend. Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und seiner wiederholten Rückfälle konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht. Diese Maßnahme ist zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele notwendig. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Auch dies ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2019 durchgehend in Österreich auf und verbrachte die gesamte Dauer seines Aufenthaltes hier in Haft. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Auch Nachweise für ein schützenswertes Privatleben liegen nicht vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, jedoch nicht näher konkretisierten privaten Kontakte und Freundschaften entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sein sollten, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interesse an einem Verbleib in Österreich wird bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung insbesondere dadurch relativiert, dass allfällige Kontakte zu diesen Personen durch die Anhaltung in Strafhaft ohnehin stark eingeschränkt sind.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, jedoch nicht näher konkretisierten privaten Kontakte und Freundschaften entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sein sollten, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interesse an einem Verbleib in Österreich wird bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung insbesondere dadurch relativiert, dass allfällige Kontakte zu diesen Personen durch die Anhaltung in Strafhaft ohnehin stark eingeschränkt sind. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Rumänien bestehen. Er ist dort aufgewachsen, kennt die Gepflogenheiten und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Unter Bedachtnahme auf die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Wirkungslosigkeit der bisherigen straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Eigentumsdelikten hinzunehmen. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte massive Höhenangst des Beschwerdeführers, die ihm einen Rückflug nach Rumänien verunmögliche, kann bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht berücksichtigt werden und stellt keinen geeigneten Grund dar, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen. Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe und der mit der mehrmaligen Tatbegehung verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe und der mit der mehrmaligen Tatbegehung verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die vom BFA verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil auch das Strafgericht trotz des belastenden Vorlebens des Beschwerdeführers den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern.Die vom BFA verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil auch das Strafgericht trotz des belastenden Vorlebens des Beschwerdeführers den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der vom Strafgericht festgestellten einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr und der nunmehrigen Verhängung einer fünfzehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe nicht möglich. 3.2 Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.)3.2 Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.)
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde und frühere Strafen keine Wirkung zeigten, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Da der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde und frühere Strafen keine Wirkung zeigten, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. 3.3 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu B) Verfahrenshilfeantrag Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe
GVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
1 ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH
GVG abzuweisen.Daher war der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2228576.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.