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{'item': 'L527 2186172-1'}

Obsah (4)§ 3Art 133§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlL527 2186172-1 SpruchL527 2186172-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat legal und reiste unrechtmäßig – mit einem gefälschten dänischen Schengenvisum – am XXXX 2016 über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am 29.09.2016 statt.Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat legal und reiste unrechtmäßig – mit einem gefälschten dänischen Schengenvisum – am römisch 40 2016 über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am 29.09.2016 statt. In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wieder. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) stellte daraufhin das Asylverfahren

§ 24Abs 2 Asyl

G 2005 ein. Im November 2017 überstellte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Beschwerdeführer (zurück) nach Österreich. Die Behörde setzte das Asylverfahren fort. Am 11.01.2018 fand die behördliche Einvernahme statt.In der Folge verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wieder. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) stellte daraufhin das Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Im November 2017 überstellte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Beschwerdeführer (zurück) nach Österreich. Die Behörde setzte das Asylverfahren fort. Am 11.01.2018 fand die behördliche Einvernahme statt. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt: Er habe mit seiner (damaligen) Verlobten im Iran eine christliche Hauskirche besucht. Als die beiden an einem näher genannten Tag auf dem Weg zur Hauskirche gewesen seien, haben sie erfahren, dass die iranischen Behörden die Hauskirche entdeckt haben. Einige Personen seien verhaftet worden. Die Behörden seien auch an die persönlichen Daten der Hauskirchenbesucher, so auch die des Beschwerdeführers, gekommen. Da sie der iranische Geheimdienst sicher gefunden hätte, haben sie den Iran verlassen. Auf dem Flughafen Wien sei er angehalten worden, seine (damalige) Verlobte sei jedoch nach England weitergereist. Der Beschwerdeführer sei ihr dann nach England gefolgt, wo er sich im Jahr 2017 in einer baptistischen Kirche habe taufen lassen. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er sich zunächst der Projekt:Gemeinde im Bund der Baptistengemeinden und schließlich der evangelischen Kirche angeschlossen. Mit seiner ehemaligen Verlobten habe er keine Beziehung mehr. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den wahren Gegebenheiten entspreche, zumal er auch nur über das allergeringste Wissen über das Christentum verfüge und so gar nicht in der Lage sei, die Inhalte des Christentums an andere Personen weiterzugeben und so zum Zielobjekt für die iranischen Behörden zu werden. Seinen Behauptungen über eine angebliche Bedrohung und Gefährdung im Iran werde deshalb kein Glaube geschenkt; sie werden als reine Erfindungen verworfen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den wahren Gegebenheiten entspreche, zumal er auch nur über das allergeringste Wissen über das Christentum verfüge und so gar nicht in der Lage sei, die Inhalte des Christentums an andere Personen weiterzugeben und so zum Zielobjekt für die iranischen Behörden zu werden. Seinen Behauptungen über eine angebliche Bedrohung und Gefährdung im Iran werde deshalb kein Glaube geschenkt; sie werden als reine Erfindungen verworfen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 11.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer eine evangelische Pfarrerin, die theologische Leiterin der Pfarre XXXX , (als Zeugin) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.Dagegen erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 11.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer eine evangelische Pfarrerin, die theologische Leiterin der Pfarre römisch 40 , (als Zeugin) einvernahm. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen und – nach Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht – mit Eingabe vom 05.02.2020 Unterlagen zu den Glaubensaktivitäten seit der mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Beschwerdeführer: 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Nach unrechtmäßiger Einreise (mit einem gefälschten dänischen Schengenvisum) in das Bundesgebiet stellte er am XXXX 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Nach unrechtmäßiger Einreise (mit einem gefälschten dänischen Schengenvisum) in das Bundesgebiet stellte er am römisch 40 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende Verurteilung auf: Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20.02.2018, XXXX ,

(§ 12 Fall 3), § 223 Abs 4 und § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende Verurteilung auf: Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20.02.2018, römisch 40 ,

(Paragraph 12, Fall 3), Paragraph 223, Absatz 4 und Paragraph 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Im Jahr 2011 kam er während eines Aufenthalts in Schweden zum Besuch von Verwandten erstmals mit dem christlichen Glauben in Berührung, hatte daran zunächst aber kein Interesse. Im Laufe des Jahres 2015, als er noch im Iran lebte, begann der Beschwerdeführer, sich langsam ein wenig für den christlichen Glauben zu interessieren. Nach seiner Ausreise aus dem Iran kam er Ende 2016 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verstärkt mit dem Christentum in Berührung und ließ sich nach mehrmonatiger Vorbereitung am 05.05.2017 in der Wakefield Baptist Church taufen. Nach seiner (Rück-)Überstellung nach Österreich im November 2017 fand der Beschwerdeführer über eine Empfehlung der Wakefield Baptist Church Zugang zur baptistischen Projekt:Gemeinde im Bund der Baptistengemeinden in Österreich. Am 31.12.2017 wurde er Mitglied der Projekt:Gemeinde. Der Bund der Baptistengemeinden in Österreich ist Teil der als Religionsgesellschaft anerkannten Freikirchen in Österreich (BGBl II 250/2013). Wegen der räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sitz der Projekt:Gemeinde war dem Beschwerdeführer die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Gemeinde nicht möglich. Über einen anderen iranischen Staatsangehörigen in der damaligen Unterkunft fand der Beschwerdeführer einige Wochen nach seiner Rücküberstellung nach Österreich Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX und damit zur evangelischen Kirche. Am 19.12.2018 erklärte der Beschwerdeführer den Austritt aus der Religionsgesellschaft „Freikirchen in Österreich“ und am 08.01.2019 trat er in die evangelische Kirche A.B. ein. Die evangelische Kirche in Österreich erkennt die Taufe durch die Wakefield Baptist Church als christliche Taufe an.1.1.
  2. Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Im Jahr 2011 kam er während eines Aufenthalts in Schweden zum Besuch von Verwandten erstmals mit dem christlichen Glauben in Berührung, hatte daran zunächst aber kein Interesse. Im Laufe des Jahres 2015, als er noch im Iran lebte, begann der Beschwerdeführer, sich langsam ein wenig für den christlichen Glauben zu interessieren. Nach seiner Ausreise aus dem Iran kam er Ende 2016 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verstärkt mit dem Christentum in Berührung und ließ sich nach mehrmonatiger Vorbereitung am 05.05.2017 in der Wakefield Baptist Church taufen. Nach seiner (Rück-)Überstellung nach Österreich im November 2017 fand der Beschwerdeführer über eine Empfehlung der Wakefield Baptist Church Zugang zur baptistischen Projekt:Gemeinde im Bund der Baptistengemeinden in Österreich. Am 31.12.2017 wurde er Mitglied der Projekt:Gemeinde. Der Bund der Baptistengemeinden in Österreich ist Teil der als Religionsgesellschaft anerkannten Freikirchen in Österreich Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2013,). Wegen der räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sitz der Projekt:Gemeinde war dem Beschwerdeführer die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen dieser Gemeinde nicht möglich. Über einen anderen iranischen Staatsangehörigen in der damaligen Unterkunft fand der Beschwerdeführer einige Wochen nach seiner Rücküberstellung nach Österreich Zugang zur evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. römisch 40 und damit zur evangelischen Kirche. Am 19.12.2018 erklärte der Beschwerdeführer den Austritt aus der Religionsgesellschaft „Freikirchen in Österreich“ und am 08.01.2019 trat er in die evangelische Kirche A.B. ein. Die evangelische Kirche in Österreich erkennt die Taufe durch die Wakefield Baptist Church als christliche Taufe an. Der Beschwerdeführer nimmt seit ca. zwei Jahren durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX teil und befasst sich eingehend mit dem christlichen Glauben. So besucht er nahezu jede Woche den Sonntagsgottesdienst und liest in Gottesdiensten biblische Texte auf Farsi. Er unterstützt sprachlich und inhaltlich bei Tauf- und Bibelkursen und war einmal Lektor einer farsisprachigen Lesung. Auch an Festen und Feiern der Gemeinde nimmt er teil. Der Beschwerdeführer ist Taufpate von vier Kindern. Der Beschwerdeführer nimmt seit ca. zwei Jahren durchgängig öffentlichkeitswirksam am Leben der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. römisch 40 teil und befasst sich eingehend mit dem christlichen Glauben. So besucht er nahezu jede Woche den Sonntagsgottesdienst und liest in Gottesdiensten biblische Texte auf Farsi. Er unterstützt sprachlich und inhaltlich bei Tauf- und Bibelkursen und war einmal Lektor einer farsisprachigen Lesung. Auch an Festen und Feiern der Gemeinde nimmt er teil. Der Beschwerdeführer ist Taufpate von vier Kindern. Der Beschwerdeführer lebt und bezeugt seinen christlichen Glauben konsequent und ist praktizierender Christ. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle der Rückkehr in den Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und seinen Glauben aktiv leben würde. Es kann vor dem Hintergrund der unten angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden in Form von Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen hat. 1.
  3. Zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird im Iran als Abtrünnigkeit vom Islam gewertet (Apostasie), ist verboten und mit langen Haftstrafe und Todesstrafe bedroht. Dennoch nehmen die Konversionen zum sunnitischen Islam und zum Christentum zu. Zumeist werden Konvertierte allerdings nicht wegen Apostasie bestraft, sondern wegen anderer Delikte, z. B. „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Konkret werden christliche Konvertiten normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gegen christliche Konvertiten hohe Haftstrafen auch tatsächlich verhängt werden. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen (z. B. Missionierung oder Unterricht im Glauben), kann das zu einem Problem führen. Ebenso wenig kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Welche Konsequenzen Iraner, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind und in den Iran zurückkehren, erwarten, hängt vom konkreten Einzelfall ab (insbesondere von der religiösen und konservativen Einstellung des Umfelds). Die Rückkehr in den Iran ist kein Problem, wenn die betreffende Person den Behörden nicht bereits bekannt war. Außerdem werden konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse sein; bei Konvertiten, die bereits vor ihrer Ausreise den Behörden bekannt waren, ist das anders zu beurteilen. Im Übrigen hängt es auch vom Verhalten des konvertierten Rückkehrers ab, ob die Behörden auf ihn aufmerksam werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die betreffende Person über ihre Konversion sehr freimütig in den sozialen Medien berichtet. Dann kann es bei der Rückkehr zu Verhaftungen und Befragungen kommen. Die weiteren Konsequenzen hängen wiederum vom Einzelfall ab, namentlich davon, was der Rückkehrer den Behörden erzählt. Harsche Strafen sind zumindest bei missionarischen Tätigkeiten oder anderen Aktivitäten, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, nicht ausgeschlossen. Ansonsten kann eine Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien die Beobachtung durch die Behörden zur Konsequenz haben, zu einer Verfolgung führt sie jedoch nicht. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um z. B. Nachteile des Islams mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Strenger als (bloße) Konversion werden missionarische Tätigkeiten unter Muslimen geahndet; oftmals erfolgt eine Anklage wegen „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“. Hauskirchen sind im Iran zwar verboten und werden teils überwacht, ihre Anzahl steigt aber. Erlangen Behörden Kenntnis von einer Hauskirche (z. B. durch Nachbarn), wird eine Überwachung veranlasst. Eine dauerhafte flächendeckende Überwachung ist nicht möglich, die Behörden haben jedoch eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Ein sofortiges Eingreifen ist unwahrscheinlich, weil die Behörden (zunächst) nähere Informationen gewinnen wollen (über die Mitglieder und deren Aktivitäten). Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Im Fokus der Behörden stehen vor allem die Organisatoren von Hauskirchen; ihnen droht, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Sie werden mit dem Ziel festgenommen, die Gemeinschaft zu schwächen. Aber auch einfache Mitglieder von Hauskirchen werden bisweilen verfolgt. Dabei spielt eine Rolle, welchen Aktivitäten das Mitglied nachgeht und ob es im Ausland bekannt ist. Üblicherweise werden Mitglieder bei ihrer ersten Festnahme nach ca. 24 Stunden wieder freigelassen, mitunter unter der Bedingung, sich vom Missionieren fernzuhalten. Leisten sie der Bedingung Folge, hören die Behörden meist auf, Informationen über die betreffenden Personen zu sammeln. Ansonsten riskieren die Mitglieder von Hauskirchen, von den Behörden zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden. Das Ziel ist, die Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. In den letzten Jahren gab es jedenfalls mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Die dargestellte Lage betrifft ausnahmslos den gesamten Iran. Regionale oder lokale Ausnahmen, z. B. dergestalt, dass in bestimmten Gebieten des Irans die Konversion vom Islam zum Christentum erlaubt wäre, sind nicht feststellbar.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
  6. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/

  1. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
  2. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6

(2018)Rz
  1. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
  2. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441, und VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche z. B. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit (wohl gemeint: Unglaubhaftigkeit) des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.2. Zu den Feststellungen zum Beschwerdeführer: 2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 45, 136; OZ 12, S 7). Die belangte Behörde traf die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers anhand des ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Reisepasses (vgl. AS 9, 21 ff, 194, 223). Dem Akt kann nicht entnommen werden, ob und mit welchem Ergebnis die Behörde den Reisepass einer Prüfung unterzogen hat oder unterziehen hat lassen oder ob sie den Informationsgehalt des Dokuments anderweitig verifizieren hat lassen.2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AS 45, 136; OZ 12, S 7). Die belangte Behörde traf die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers anhand des ihr – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht – im Original vorliegenden iranischen Reisepasses vergleiche AS 9, 21 ff, 194, 223). Dem Akt kann nicht entnommen werden, ob und mit welchem Ergebnis die Behörde den Reisepass einer Prüfung unterzogen hat oder unterziehen hat lassen oder ob sie den Informationsgehalt des Dokuments anderweitig verifizieren hat lassen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 25), die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und den „Protokollsvermerk“ (sic!) sowie die gekürzte Urteilsausfertigung dieses Landesgerichts (OZ 5). Ebenfalls anhand dessen und anhand von Bestandteilen des verwaltungsbehördlichen Akts (AS 5
  1. ff)waren die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zu treffen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützen sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 25), die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 und den „Protokollsvermerk“ (sic!) sowie die gekürzte Urteilsausfertigung dieses Landesgerichts (OZ 5). Ebenfalls anhand dessen und anhand von Bestandteilen des verwaltungsbehördlichen Akts (AS 5
  2. ff)waren die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zu treffen. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde dokumentiert (AS 45
  3. ff)und wurde nicht in Zweifel gezogen. 2.2.2. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441. 2.2.2. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche z. B. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer ein, und zwar am 11.01.2018. Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung (AS 151) – von 09:15 bis 13:50 h. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln (vgl. insbesondere AS 146 bis 149). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt (AS 297 ff). Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keineswegs gesagt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch beurteilt hat. Es ist aber grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme sowie Entscheidung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als zwei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 12, S 17 ff). Auch die Glaubensaktivitäten seit der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht ermittelt (OZ 18, 24). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus – wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall geboten – die theologische Leiterin der evangelischen Pfarre XXXX als Zeugin einvernommen (OZ 12, Beilage Z). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen.Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer ein, und zwar am 11.01.2018. Die Einvernahme dauerte – inklusive Rückübersetzung (AS 151) – von 09:15 bis 13:50 h. Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen, die durchaus dazu geeignet waren, die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu ermitteln vergleiche insbesondere AS 146 bis 149). Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt (AS 297 ff). Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keineswegs gesagt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch beurteilt hat. Es ist aber grundsätzlich – unabhängig von den Erwägungen der belangten Behörde – zu bedenken, dass zwischen der behördlichen Einvernahme sowie Entscheidung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als zwei Jahre liegen. Dass sich die religiöse Überzeugung innerhalb dieses Zeitraums verändert oder sich aus Interesse für das Christentum eine Identifikation mit demselben entwickelt, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, mindestens ebenso gründlich wie die belangte Behörde ermittelt hat, ob die Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (OZ 12, S 17 ff). Auch die Glaubensaktivitäten seit der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht ermittelt (OZ 18, 24). Im Unterschied zur belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht damit begnügt, die aktuelle Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers allein anhand seiner Aussagen und der von ihm vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sondern das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus – wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall geboten – die theologische Leiterin der evangelischen Pfarre römisch 40 als Zeugin einvernommen (OZ 12, Beilage Z). Damit kann das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen aufgrund umfassenderer Ermittlungen und Informationen treffen; das Bundesverwaltungsgericht hat sich von der aktuellen Glaubensüberzeugung ein breiteres Bild verschafft als die belangte Behörde und konnte dementsprechend auch zu einem anderen Ergebnis kommen. 2.2.3. Vergleicht man die vom Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auf Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, gegebenen Antworten mit Antworten auf derartige Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer – jedenfalls zwischenzeitlich – mit dem christlichen Glauben und der evangelischen Konfession näher befasst hat (vgl. etwa AS 137, 149; OZ 12, S 19). Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 11.07.2019 keineswegs alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderte, beantworten oder gar auf Anhieb und fundiert beantworten konnte (vgl. z. B. OZ 12, S 22 f). Nicht außer Acht zu lassen ist allerdings, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455. 2.2.3. Vergleicht man die vom Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auf Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderten, gegebenen Antworten mit Antworten auf derartige Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer – jedenfalls zwischenzeitlich – mit dem christlichen Glauben und der evangelischen Konfession näher befasst hat vergleiche etwa AS 137, 149; OZ 12, S 19). Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung am 11.07.2019 keineswegs alle Wissensfragen bzw. Fragen, deren Beantwortung auch Wissen erforderte, beantworten oder gar auf Anhieb und fundiert beantworten konnte vergleiche z. B. OZ 12, S 22 f). Nicht außer Acht zu lassen ist allerdings, dass an das Wissen eines (angeblichen) Konvertiten über dessen (angeblichen) neuen Glauben keine überzogene Erwartungshaltung zu stellen ist; vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455. Dass der Beschwerdeführer ursprünglich muslimischen Glaubens war, ist angesichts seiner entsprechenden Aussage (OZ 12, S 12) nicht zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers zu den ersten Berührungspunkten mit dem Christentum anlässlich eines Aufenthalts in Schweden (OZ 12, S 13, 17). Dass der Beschwerdeführer Ende 2016 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verstärkt mit dem Christentum in Berührung kam und sich nach mehrmonatiger Vorbereitung am 05.05.2017 in der Wakefield Baptist Church taufen ließ, war im Lichte glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers (AS 137 f; OZ 12, S 21) in Zusammenschau mit damit übereinstimmenden Bescheinigungsmitteln (AS 157 ff, 175) zu treffen. Für die Feststellungen zu den Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nach seiner (Rück-)Überstellung aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bis zur Gegenwart waren neben den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (z. B. AS 138, 147; OZ 12, S 20
  4. f)und schriftlichen Bestätigungen der Projekt:Gemeinde im Bund der Baptistengemeinden (AS 173) sowie der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX (AS 171; OZ 24) die urkundliche Bestätigung des Austritts aus den „Freikirchen in Österreich“ (OZ 7), die Eintrittsbestätigung der evangelischen Kirche A.B. in Österreich (OZ 7) und die glaubhaften Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, Beilage Z, S 2
  5. f)maßgeblich. Dass die evangelische Kirche in Österreich die Taufe durch die Wakefield Baptist Church als christliche Taufe anerkennt, erklärte nicht nur die Zeugin, sondern wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, um Mitglied der evangelischen Kirche werden zu können, nicht noch einmal getauft werden musste (OZ 7, OZ 12, Beilage Z, S 3).Für die Feststellungen zu den Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nach seiner (Rück-)Überstellung aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bis zur Gegenwart waren neben den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers (z. B. AS 138, 147; OZ 12, S 20
  6. f)und schriftlichen Bestätigungen der Projekt:Gemeinde im Bund der Baptistengemeinden (AS 173) sowie der evangelischen Pfarrgemeinde A. und H.B. römisch 40 (AS 171; OZ 24) die urkundliche Bestätigung des Austritts aus den „Freikirchen in Österreich“ (OZ 7), die Eintrittsbestätigung der evangelischen Kirche A.B. in Österreich (OZ 7) und die glaubhaften Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, Beilage Z, S 2
  7. f)maßgeblich. Dass die evangelische Kirche in Österreich die Taufe durch die Wakefield Baptist Church als christliche Taufe anerkennt, erklärte nicht nur die Zeugin, sondern wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer, um Mitglied der evangelischen Kirche werden zu können, nicht noch einmal getauft werden musste (OZ 7, OZ 12, Beilage Z, S 3). Diese äußeren Umstände müssen freilich nicht zwingend bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung dem Christentum angeschlossen hat und sich zu diesem bekennt. Im Zusammenhang mit folgenden Tatsachen und Erwägungen ergibt sich jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer echten Konversion des Beschwerdeführers: Wenngleich einzelne Zweifel bestehen bleiben, geht das Bundesverwaltungsgericht in der geforderten Gesamtbetrachtung doch davon aus, dass der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ein gewisser Prozess vorausging. Dieser Prozess bestand darin, dass sich der Beschwerdeführer über einen bestimmten Zeitraum ernsthaft und näher mit dem christlichen Glauben beschäftigt hatte, ehe er sich selbst (erstmals) als Christ fühlte (OZ 12, S 17 f). Dass der Entschluss, Christ zu werden, demnach über einen gewissen, vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Zeitraum gereift ist, spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall für die Glaubhaftigkeit einer echten Konversion. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen. Antworten auf vom Richter gestellte Fragen ließen nachvollziehbar erkennen, dass und weshalb es für den Beschwerdeführer von persönlicher Bedeutung ist, den christlichen Glauben zu praktizieren, sowie dass er eine affektive Bindung zum Christentum hat. (OZ 12, S 18, 21) Im vorliegenden Einzelfall manifestiert sich auch in der konkreten Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer, dass glaubhaft ist, dass er sich damit identifiziert (OZ 12, S 19 f). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht – unter Wahrheitspflicht – von der theologischen Leiterin der evangelischen Pfarre XXXX , gemachten Aussagen hinzuweisen (OZ 12, Beilage Z, S 2, 4 f). Zwar obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538), und es ist zu bedenken, dass die Aussagen der Zeugin naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Zeugin vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnten. Einzelne – individuell auf den Beschwerdeführer bezogene – Aussagen der Zeugin fügen sich aber in das Bild, das er Beschwerdeführer in seinen Aussagen und mit seinem Aussageverhalten selbst vermittelte, nämlich dass er ein wahrhaftiges Interesse am christlichen Glauben habe, sich intensiv damit befasse und bestrebt sei, diesen anderen näherzubringen. Die Aussagen der Zeugin betreffen nicht zuletzt von ihr selbst wahrgenommene äußere Vorgänge, etwa das Engagement des Beschwerdeführers, das eine Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten und die Übernahme von Verantwortung erfordert (OZ 12, Beilage Z, S 2). Das spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat, und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt.Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen. Antworten auf vom Richter gestellte Fragen ließen nachvollziehbar erkennen, dass und weshalb es für den Beschwerdeführer von persönlicher Bedeutung ist, den christlichen Glauben zu praktizieren, sowie dass er eine affektive Bindung zum Christentum hat. (OZ 12, S 18, 21) Im vorliegenden Einzelfall manifestiert sich auch in der konkreten Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer, dass glaubhaft ist, dass er sich damit identifiziert (OZ 12, S 19 f). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht – unter Wahrheitspflicht – von der theologischen Leiterin der evangelischen Pfarre römisch 40 , gemachten Aussagen hinzuweisen (OZ 12, Beilage Z, S 2, 4 f). Zwar obliegt es (im Beschwerdeverfahren) grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen, ob eine echte, innere Konversion oder eine Scheinkonversion vorliegt vergleiche etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538), und es ist zu bedenken, dass die Aussagen der Zeugin naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Zeugin vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben konnten. Einzelne – individuell auf den Beschwerdeführer bezogene – Aussagen der Zeugin fügen sich aber in das Bild, das er Beschwerdeführer in seinen Aussagen und mit seinem Aussageverhalten selbst vermittelte, nämlich dass er ein wahrhaftiges Interesse am christlichen Glauben habe, sich intensiv damit befasse und bestrebt sei, diesen anderen näherzubringen. Die Aussagen der Zeugin betreffen nicht zuletzt von ihr selbst wahrgenommene äußere Vorgänge, etwa das Engagement des Beschwerdeführers, das eine Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten und die Übernahme von Verantwortung erfordert (OZ 12, Beilage Z, S 2). Das spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegebenen Gesamtkontext (!) dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat, und dass er nicht lediglich mit dem Ziel, außenwirksam ein (angebliches) Interesse am christlichen Glauben zu dokumentieren, am Leben einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt. 2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details (etwa im Hinblick auf das Wissen des Beschwerdeführers, vgl. OZ 12, S 22
  8. f)und insbesondere am Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (OZ 12, S 13
  9. ff)nach wie vor gewisse Zweifel bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben letztlich aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.2.2.4. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer also jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen. Dass in einzelnen Details (etwa im Hinblick auf das Wissen des Beschwerdeführers, vergleiche OZ 12, S 22
  10. f)und insbesondere am Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (OZ 12, S 13
  11. ff)nach wie vor gewisse Zweifel bestehen mögen, steht dieser Schlussfolgerung im Ergebnis nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus den Eindruck, sich dem christlichen Glauben letztlich aus innerer Überzeugung angeschlossen zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt. 2.3. Zu den Feststellungen zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner: Diese Feststellungen waren auf der Grundlage der Ausführungen zu „Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen“ im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, zu treffen. Die Feststellungen geben freilich die Informationen aus dem Länderinformationsblatt nur insoweit wieder, als sie im konkreten Fall entscheidungsrelevant sind. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen erscheinen durchwegs schlüssig, vollständig und richtig, sie sind auch – unter Bedachtnahme auf den Beschwerdeführer und sein Vorbringen – hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis (OZ 8); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme (OZ 10). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt (vgl. AS 195 ff, 231), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 8, 9). Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis (OZ 8); der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme (OZ 10). Die belangte Behörde, die derartige Länderinformationen ihren Bescheiden selbst zugrunde legt vergleiche AS 195 ff, 231), machte von der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, das Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht anzufordern, nicht Gebrauch (OZ 8, 9). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/17.Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst. Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko; diese Judikatur scheint mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang zu stehen; siehe EuGH 04.10.2018, C-56/

  1. 3.
  2. Nach dem im Iran vorherrschenden islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer (jedenfalls zwischenzeitlich) aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben hingewandt und würde ihn auch im Falle der Rückkehr in den Iran weiterhin leben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Konversion vom Islam zum Christentum und den Folgen im Iran bzw. für Iraner wiederum folgt, dass der Beschwerdeführer – unter den konkreten, individuell seine Person betreffenden Umständen – bei einer Rückkehr in den Iran tatsächlich dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre. Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen, auszugehen. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaats zu bedienen. Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten, im Verfahren haben sich aber keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 ergeben. Der Beschwerdeführer ist zwar in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten, im Verfahren haben sich aber keine Hinweise auf das Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C und F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe und der Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 nicht erkannt werden. Da dem Beschwerdeführer die genannten Verfolgungshandlungen im gesamten Iran drohen würden, kann eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 nicht erkannt werden. 3.
  3. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich - wie bereits ausgeführt - eine (noch) nähere Auseinandersetzung mit den ursprünglichen Ausreisegründen und das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war damit nicht mehr zu beurteilen.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 4 Asyl

G 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu qualifizieren war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2186172.1.00

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