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{'item': 'W122 2184646-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW122 2184646-1 SpruchW122 2184646-1/24E W122 2184646-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.12.2018 und die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Mariengasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 19.12.2018 und die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Mariengasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 28.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 A) I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2018 wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2018 wird gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 01.06.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Sein Religionsbekenntnis sei der Islam sunnitischer Glaubensrichtung. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass sein Vater und sein Bruder im Zuge einer Familienfeindschaft getötet worden seien. Er kenne den genauen Hintergrund nicht, aber seine Mutter habe ihn fortgeschickt, um sein Leben zu retten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die feindliche Familie.
  3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 11.10.2017 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen, neben einem ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 auch zahlreiche Deutschkurs- und Integrationskursbesuchsbestätigungen, vor. Er gab an, afghanischer Staatsbürger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Er stamme aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Parwan. Er habe bis zu seinem 14.Lebensjahr acht Jahre lang die Grundschule besucht. Neben zahlreichen Onkeln und Tanten würden sich noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder in Afghanistan aufhalten, wobei sich die drei Letztgenannten bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul aufhalten würden. In Afghanistan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, sondern nur die Angst von Feinden der Familie bei seiner Rückkehr getötet zu werden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Vater von einem Cousin seines Arbeitsgebers Geld für eine medizinische Behandlung geborgt hätte. Als dieser das Geld zurückgefordert habe, habe er gewollt, dass der BF als Tanzjunge mitgehen solle. Sein Vater habe sich diesbezüglich geweigert und sei zusammengeschlagen worden. Daraufhin sei der BF zu einem Onkel nach Baghlan geschickt worden, wo der BF nach sechs Monaten erfahren habe, dass sein Vater und sein Onkel getötet worden seien. Vier Jahre danach sei er nach Parwan zurückgekehrt, wo etwa ein Monat nach seiner Ankunft mitbekommen habe, dass sein Onkel seine Mutter zu vergewaltigen versucht habe. Es sei ihm mit Schlägen durch ein Nudelholz gelungen, dass der Onkel davon Abstand genommen habe, jedoch habe dieser die Füße des BF mit heißem Wasser verbrüht. Wenige Zeit später habe sich der Onkel dafür entschuldigt und ihm angeboten ihn mit einem Auto nach Hause zu bringen. Jedoch seien in diesem Auto Bodyguards des Gläubigers gewesen. Er sei durch einen Schlag auf den Kopf bewusstlos geworden und als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm gesagt, dass er die Schulden seines Vaters als Tanzjunge abarbeiten müsse. Drei Nächte habe er getanzt, ehe ihm die Flucht im Kofferraum eines Autos gelungen sei. Er habe dann noch telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, die einen Onkel des BF benachrichtigt habe, der sich in weiterer Folge, um seine Ausreise gekümmert habe.
  4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 11.10.2017 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen, neben einem ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 auch zahlreiche Deutschkurs- und Integrationskursbesuchsbestätigungen, vor. Er gab an, afghanischer Staatsbürger tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung zu sein. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Parwan. Er habe bis zu seinem 14.Lebensjahr acht Jahre lang die Grundschule besucht. Neben zahlreichen Onkeln und Tanten würden sich noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder in Afghanistan aufhalten, wobei sich die drei Letztgenannten bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul aufhalten würden. In Afghanistan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, sondern nur die Angst von Feinden der Familie bei seiner Rückkehr getötet zu werden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein Vater von einem Cousin seines Arbeitsgebers Geld für eine medizinische Behandlung geborgt hätte. Als dieser das Geld zurückgefordert habe, habe er gewollt, dass der BF als Tanzjunge mitgehen solle. Sein Vater habe sich diesbezüglich geweigert und sei zusammengeschlagen worden. Daraufhin sei der BF zu einem Onkel nach Baghlan geschickt worden, wo der BF nach sechs Monaten erfahren habe, dass sein Vater und sein Onkel getötet worden seien. Vier Jahre danach sei er nach Parwan zurückgekehrt, wo etwa ein Monat nach seiner Ankunft mitbekommen habe, dass sein Onkel seine Mutter zu vergewaltigen versucht habe. Es sei ihm mit Schlägen durch ein Nudelholz gelungen, dass der Onkel davon Abstand genommen habe, jedoch habe dieser die Füße des BF mit heißem Wasser verbrüht. Wenige Zeit später habe sich der Onkel dafür entschuldigt und ihm angeboten ihn mit einem Auto nach Hause zu bringen. Jedoch seien in diesem Auto Bodyguards des Gläubigers gewesen. Er sei durch einen Schlag auf den Kopf bewusstlos geworden und als er wieder zu sich gekommen sei, habe man ihm gesagt, dass er die Schulden seines Vaters als Tanzjunge abarbeiten müsse. Drei Nächte habe er getanzt, ehe ihm die Flucht im Kofferraum eines Autos gelungen sei. Er habe dann noch telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, die einen Onkel des BF benachrichtigt habe, der sich in weiterer Folge, um seine Ausreise gekümmert habe. Er sei nicht vergewaltigt worden, sondern habe nur tanzen müssen. Die Familie habe den Vorfall nicht angezeigt, weil der Gläubiger sehr mächtig sei. Sein Zielland sei Belgien gewesen, weil er dort eine Tante mütterlicherseits habe.
  5. Mit Stellungnahme vom 23.10.2017 verwies die rechtsfreundliche Vertretung des BF auf die aktuelle Judikatur zu unbegleiteten Minderjährigen sowie zur Lage der Tanzjungen (Bacha Bazi). Ebenso wurden in diese Länderberichte zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF sowie in Kabul beigefügt.
  6. Mit Bescheid vom 28.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.12.2018 (Spruchpunkt III.) erteilt. Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft gewesen sei. So gab der BF bei der Erstbefragung an, den Grund der Familienfehde nicht zu kennen, während er dies bei der Einvernahme vor dem BFA sehr wohl gekannt habe. Hier sei augenscheinlich, dass der BF insbesondere ihn persönlich treffende Verfolgungshandlungen bei der Erstbefragung verschwiegen habe, wobei es doch naheliegend sei, diese bei erstbesten Gelegenheit zu Protokoll zu geben. Gegen eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde es noch sprechen, dass der BF und seine Familie sich jahrelang durch einen Wohnsitzwechsel einer möglichen Gefahr entziehen haben können. Wobei es ebenfalls nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass der BF nach dem Entführungsvorfall sofort ins Ausland geflohen sei. Aus diesen Gründen sei gesteigerte Vorbringen nicht asylrelevant gewesen. Da es sich beim BF um einen Minderjährigen handeln würde, sei ihm eine Rückkehr aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden Sicherheitslage nicht zumutbar, zumal für diese für diese Personengruppe in ihrer Intensität den Grad einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen könnte.
  7. Mit Bescheid vom 28.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.12.2018 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft gewesen sei. So gab der BF bei der Erstbefragung an, den Grund der Familienfehde nicht zu kennen, während er dies bei der Einvernahme vor dem BFA sehr wohl gekannt habe. Hier sei augenscheinlich, dass der BF insbesondere ihn persönlich treffende Verfolgungshandlungen bei der Erstbefragung verschwiegen habe, wobei es doch naheliegend sei, diese bei erstbesten Gelegenheit zu Protokoll zu geben. Gegen eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens würde es noch sprechen, dass der BF und seine Familie sich jahrelang durch einen Wohnsitzwechsel einer möglichen Gefahr entziehen haben können. Wobei es ebenfalls nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass der BF nach dem Entführungsvorfall sofort ins Ausland geflohen sei. Aus diesen Gründen sei gesteigerte Vorbringen nicht asylrelevant gewesen. Da es sich beim BF um einen Minderjährigen handeln würde, sei ihm eine Rückkehr aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden Sicherheitslage nicht zumutbar, zumal für diese für diese Personengruppe in ihrer Intensität den Grad einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK erreichen könnte.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  10. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2017 richtete sich die am 25.01.2018 beim BFA eingelangte und fristgerecht am 23.01.2018 erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass der BF zu einer sozialen der in Blutfehden verwickelte Personen gelten würde, weshalb dem BF der internationale Schutz zu gewähren sei. Des Weiteren sei diesbezüglich unter Zitierung von hg. Judikatur noch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handeln würde, der auch als Tanzjunge missbraucht worden sei. Gegen diese einflussreichen Männer, die den BF in Afghanistan missbraucht hätten, würde dem BF in Afghanistan auch kein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung stehen.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 29.01.2017 vom BFA vorgelegt.
  12. Am 23.11.2018 führte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF unentschuldigt nicht teilnahm. Es folgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt einhergehender kurzer Begründung.
  13. In einer Stellungnahme vom 19.12.2018 nahm die rechtsfreundliche Vertretung des BF Bezug auf einen Aktenvermerk des BVwGs vom 05.12.2018 betreffend die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018, wobei zur Erstattung des Parteiengehörs ihr eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Es wurde ausgeführt, dass die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Caritas Diözese Graz-Seckau per Adresse 8020 Graz, Eggenberger Gürtel 38, zugestellt worden sei, in gegenständlichem Verfahren allerdings die namentlich angeführten Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau, allesamt per Adresse Caritas-Marianum, 8020 Graz, Mariengasse 24, die zustellbevollmächtigten Empfänger gewesen seien. Daher sei eine fehlerhafte Zustellung erfolgt, die keine Rechtswirksamkeit gehabt hätte. Im Zuge dieser Stellungnahme stellte die rechtsfreundliche Vertretung gem. § 71 Abs. 1 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einer weiteren Eingabe vom selben Tag beantragte die rechtsfreundliche Vertretung noch die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  14. In einer Stellungnahme vom 19.12.2018 nahm die rechtsfreundliche Vertretung des BF Bezug auf einen Aktenvermerk des BVwGs vom 05.12.2018 betreffend die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018, wobei zur Erstattung des Parteiengehörs ihr eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Es wurde ausgeführt, dass die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Caritas Diözese Graz-Seckau per Adresse 8020 Graz, Eggenberger Gürtel 38, zugestellt worden sei, in gegenständlichem Verfahren allerdings die namentlich angeführten Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau, allesamt per Adresse Caritas-Marianum, 8020 Graz, Mariengasse 24, die zustellbevollmächtigten Empfänger gewesen seien. Daher sei eine fehlerhafte Zustellung erfolgt, die keine Rechtswirksamkeit gehabt hätte. Im Zuge dieser Stellungnahme stellte die rechtsfreundliche Vertretung gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einer weiteren Eingabe vom selben Tag beantragte die rechtsfreundliche Vertretung noch die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  15. Eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 21.02.2019 nahm Bezug auf die vom BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme. Hierbei wurde erneut eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt, dass die Österreichische Post AG auf Anfrage am 10.01.2019 mitteilte, dass Frau XXXX das verfahrensgegenständlich Schriftstück übernommen habe. Es wurde mitgeteilt, dass diese Mitarbeiterin in der Caritas der Diözese Graz-Seckau in 8020 Graz, Eggenberger Gürtel 38 tätig sei und es sich hierbei nicht um einen namentlich genannten, zustellbevollmächtigten Empfänger der Caritas der Diözese Graz-Seckau, per Adresse Caritas- Marianum, 8020 Graz, Mariengasse 24 gehandelt habe.
  16. Eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 21.02.2019 nahm Bezug auf die vom BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme. Hierbei wurde erneut eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt, dass die Österreichische Post AG auf Anfrage am 10.01.2019 mitteilte, dass Frau römisch 40 das verfahrensgegenständlich Schriftstück übernommen habe. Es wurde mitgeteilt, dass diese Mitarbeiterin in der Caritas der Diözese Graz-Seckau in 8020 Graz, Eggenberger Gürtel 38 tätig sei und es sich hierbei nicht um einen namentlich genannten, zustellbevollmächtigten Empfänger der Caritas der Diözese Graz-Seckau, per Adresse Caritas- Marianum, 8020 Graz, Mariengasse 24 gehandelt habe.
  17. In einer am 08.05.2019 ergangenen Stellungnahme brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF noch einmal eine Vielzahl an Judikatur des BVwG in auszugsweiser Form vor, die darlegen sollte, dass das Individualvorbringen des BF von asylrechtlicher Relevanz sei. Es wurde auch dargelegt, dass in Blutfehden verwickelte Personen als gefährdete Personen mit Risikoprofilen internationalen Schutzbedarf hätten. Ebenso wurde die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan durch das auszugsweise Heranziehen von Länderberichten in dieser thematisiert.
  18. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine rechtfreundliche Vertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu Beginn gab die rechtsfreundliche Vertretung an, dass der BF mittlerweile volljährig sei und es nun keine Zustellvollmacht mehr gebe. Danach wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, unter anderem ein fachärztlicher Befund vom 07.01.2019, der dem BF eine Diagnose F43.8, sonstige Reaktion auf schwere Belastung, bescheinigte. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung müsse er auch Schlaftabletten nehmen. Ebenso wurden zwei aktuelle Teilnahmebestätigungen an Bildungskursen vorgelegt. Es folgte die Thematisierung des Antrages auf Wiedereinsetzung, dem aufgrund der Nichtweiterleitung der Ladung stattgegeben wurde, zumal diese Handlung dem BF nicht zugerechnet werden habe können. Dem BF würde es gut gehen. Er habe lediglich die Schlafprobleme, jedoch würde er dank der Medikamente keine Beeinträchtigung im Alltag haben. Seine Mutter würde derzeit in Kabul leben. Er selbst sei in der Provinz Parwan geboren worden, ledig, tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache sei Dari. Man habe seinen Bruder in Kabul entführt und diesen nur gegen die Zahlung einer Lösegeldsumme wieder freibekommen. Das Geld sei von der Tante gekommen, die eine Kaution für den Ankauf eines Hauses dafür genommen habe. Die Familie sei auch nicht zur Polizei gegangen, weil die Polizei in Kabul nicht für Ordnung sorgen könne. Er selbst sei in Afghanistan acht Jahre lang in die Schule gegangen und in neunten Schuljahr nach Österreich gegangen, wo der Deutschkurs A2 absolviert habe und sich nun auf die B1-Prüfung in Deutsch vorbereite. Nebenbei hat er hier auch einige Praktika absolviert. Er würde hier nicht in die Schule gehen, habe aber afghanische und österreichische Freunde. Seinen Unterhalt würde er aus den Mitteln der Caritas bestreiten. In Afghanistan habe der BF nicht gearbeitet und sei von der Familie versorgt worden. Nun würde seine Familie Hilfe von der Tante und dessen Mann bekommen, sodass die wirtschaftliche Situation sehr gut sei. Zu sonstigen in Afghanistan lebenden Verwandten habe er allerdings keinen Kontakt, auch nicht zu einem Cousin in Frankreich oder einer Tante in Belgien. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sich sein Vater von einem Cousin einer Person Geld ausgeborgt habe und diese ihn dann verschleppen und als Knabenspieler verwenden habe wollen, weil sein Vater das Geld nicht zurückzahlen habe können. Da Geld habe sich sein Vater für die Operation seiner Mutter in Indien ausgeborgt. Fünf Jahre nach dem Tod seines Vaters, sei der BF tatsächlich verschleppt worden. Dies habe sich zugetragen nachdem der BF aus Baghlan wieder nach Parwan zurückgekehrt sei. Sein Onkel väterlicherseits und zwei Bodyguards des Cousins der Person, von der sich sein Vater Geld ausgeborgt habe, hätten ihn in einer Gasse entführt. Zuvor habe sein Onkel versucht, seine Mutter zu vergewaltigen. Der BF habe ihn jedoch davon abhalten können, jedoch habe ihm der Onkel danach heißes Wasser auf seine Füße gegossen. Nach der Entführung habe dieser Cousin dann gefordert, dass der BF aufgrund der Schuld seines Vaters zu tanzen habe, widrigenfalls er missbraucht werden würde. Er habe danach drei Nächte getanzt. Anfangs sei noch ein weiterer Junge dabei gewesen, jedoch habe er immer alleine getanzt. Er habe traditionelle afghanische Kleidung angehabt und darüber eine Frauenkleidung. Am Fuß habe er eine Schelle gehabt. In der Zeit vom Aufwachen bis zum Tanzen, die drei bis vier Stunden gedauert habe, habe er viel geweint und sei auch für zirka 40 bis 45 Minuten gefesselt worden. Seine Hände und seine Füße seien mit einer weißen Schnur, die weniger als einen Meter lang gewesen sei gefesselt gewesen. Gegen das Tanzen und das anziehen von Frauenkleidung habe er sich in dieser Situation nicht gewehrt, weil es gegen diese erwachsenen Personen nichts gebracht hätte. Von den damals anwesenden Personen habe er nur die Bodyguards und den Cousin einer Person, von der sich der Vater Geld geborgt habe gekannt. Er tanze nicht gerne, würde aber in Österreich mit seinen Freunden in die Disko gehen. Unter dem Einfluss von Alkohol tanze er gerne, jedoch sei dies ganz unterschiedlich als der Tanz in Afghanistan. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei schwierig, insbesondere wegen seiner gesundheitlichen Situation, denn die Alpträume und die Tabletten, die er deswegen nehmen müsse, seien ein Resultat seines dort Erlebten. In Österreich sei das Leben leichter, weil er hier diese Vorfälle besser vergessen könne. Vielleicht werde er dort auch gezwungen, diese Leute zu töten, weil diese seinen Vater getötet hätten. Dies verlange die afghanische Kultur. Außerdem wolle er in Sicherheit leben und nicht wie seine Familie in Afghanistan an einem Ort versteckt. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde dem BFA übermittelt.
  19. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: * Fachärztlicher Befundbericht samt Therapievorschlag * Teilnahmebestätigung an einem Berufsorientierungskurs * Teilnahmebestätigungen an zahlreichen Bildungs- und Integrationskursen sowie an einigen Deutschkursen * Teilnahmebestätigung am Projekt "Externe Hauptschule" * Sprachzertifikat Deutsch: ÖSD A2 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  21. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.11.2018 wurde an die Caritas der Diözese Graz-Seckau zugestellt und persönlich übernommen. Im Ermittlungsverfahren legte die rechtsfreundliche Vertretung dar, dass die Ladung in den Wirkungsbereich der Caritas der Diözese Graz-Seckau gelangt ist, allerdings diese einer anderen Untereinheit der Organisation zugestellt und daher auch von einer Person übernommen wurde, die nicht den namentlich genannten Rechtsvertretern von Asylwerbern der Caritas der Diözese Graz-Seckau zuzuordnen war. 1.
  22. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der der Provinz Parwan, geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat sich der BF auch in der Provinz Baghlan aufgehalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der der Provinz Parwan, geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat sich der BF auch in der Provinz Baghlan aufgehalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig, wo sie sich bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul aufhalten. Die wirtschaftliche Lage ist gut. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter. Der BF hat in Afghanistan über acht Jahre lang die Grundschule besucht. Auch wenn der BF in seinem Herkunftsland keine Berufserfahrung gesammelt hat, ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF hat Afghanistan im Frühjahr 2016 verlassen. Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. 1.
  23. Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am 31.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater und sein Bruder im Zuge einer Familienfehde getötet worden seien, er aber den genauen Grund dieser nicht kennen würde, er nun jedoch Angst um sein Leben habe. Im Verfahren vor dem BFA und dem BVwG führte der BF an, dass sein Vater Schulden gemacht habe und dessen Gläubiger seinen Sohn zu einem Tanzjungen haben machen habe wollen. Der BF sei daraufhin in die Provinz Baghlan gegangen und Jahre später bei seiner Rückkehr im Auftrag dieser Person entführt und zum Tanzen gezwungen. Dieses gesteigerte Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten ausgetauscht und nicht nachvollziehbar dargelegt wurde. Außerdem hat es sich als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen. Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung - etwa durch seinen Onkel oder den angeführten Gläubiger - ausgesetzt. Festgestellt wird auch, dass der BF nicht einer landesweiten Verfolgung durch seinen Onkel oder den angeführten Gläubiger oder anderer ausgesetzt ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF an einem anderen Ort, wie etwa Mazar-e Sharif, von diesen Personen aufgesucht wird. Der BF hat jahrelang unbehelligt in der Provinz Baghlan gelebt. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Es wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). Lage in der Herkunftsprovinz des BF Parwan: Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz grenzt an Baghlan im Norden, Panjshir und Kapisa im Osten, Kabul und Wardak im Süden und Südosten und Bamyan im Westen (NPS o.D.pw; vgl. UNOCHA 4.2014pw). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt:Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz grenzt an Baghlan im Norden, Panjshir und Kapisa im Osten, Kabul und Wardak im Süden und Südosten und Bamyan im Westen (NPS o.D.pw; vergleiche UNOCHA 4.2014pw). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Bagram, der Provinzhauptstadt Charikar, Syahgird (oder Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari und Surkhi Parsa (CSO 2019; vgl. UNOCHA 4.2014pw, OPr 1.2.2017pw, IEC 2018pw). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Parwan für den Zeitraum 2019-20 aufBagram, der Provinzhauptstadt Charikar, Syahgird (oder Ghurband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari und Surkhi Parsa (CSO 2019; vergleiche UNOCHA 4.2014pw, OPr 1.2.2017pw, IEC 2018pw). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Parwan für den Zeitraum 2019-20 auf 724.561 Personen (CSO 2019); diese besteht hauptsächlich aus Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Qizilbash, Kuchi und Hazara (NPS o. D.pw). Der 2,7 km lange Salang-Tunnel zwischen den Provinzen Parwan und Baghlan verbindet Kabul mit Nordafghanistan (TN 1.9.2018; vgl. TN 18.6.2018; WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Die Zulaufstrecken sind in schlechtem Zustand und die Straßenerhaltungsarbeiten mangelhaft (TN 18.6.2018). Es gibt ein Projekt, den Salang-Pass mittels neuem, 12 km langem Tunnel zu durchqueren (TN 18.6.2018; vgl. SPT 8.2.2019).Der 2,7 km lange Salang-Tunnel zwischen den Provinzen Parwan und Baghlan verbindet Kabul mit Nordafghanistan (TN 1.9.2018; vergleiche TN 18.6.2018; WP 22.1.2018; TD 21.10.2015). Die Zulaufstrecken sind in schlechtem Zustand und die Straßenerhaltungsarbeiten mangelhaft (TN 18.6.2018). Es gibt ein Projekt, den Salang-Pass mittels neuem, 12 km langem Tunnel zu durchqueren (TN 18.6.2018; vergleiche SPT 8.2.2019). Die Autobahn durch den Salang-Tunnel führt von Kabul durch die Distrikte Charikar, Jabulussaraj und Salang zur Provinz Kunduz; außerdem verbindet eine weitere Straße die Provinzen Parwan und Bamyan durch die Distrikte Charikar, Shinwari, Syahgird, Shaykh Ali und den Shibar-Pass (UNOCHA 4.2014pw; vgl. MoPW 16.10.2015; AAN 19.10.2011).Die Autobahn durch den Salang-Tunnel führt von Kabul durch die Distrikte Charikar, Jabulussaraj und Salang zur Provinz Kunduz; außerdem verbindet eine weitere Straße die Provinzen Parwan und Bamyan durch die Distrikte Charikar, Shinwari, Syahgird, Shaykh Ali und den Shibar-Pass (UNOCHA 4.2014pw; vergleiche MoPW 16.10.2015; AAN 19.10.2011). In der Provinz Parwan befindet sich die Bagram Air Base, die größte NATO-Militärbasis in Afghanistan (LWJ 5.8.2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 ist Parwan seit 2013 Schlafmohn frei (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Im Mai 2019 zählte eine Quelle die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, in deren abgelegenen Distrikten Aufständische oftmals den Versuch unternehmen, terroristische Aktivitäten auszuführen (KP 8.5.2019). Im Juni 2019 berichtete dieselbe Quelle jedoch, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz in den vergangenen Jahren verschlechtert hätte (KP 12.6.2019). So waren im August 2018 Taliban-Aufständische in den Distrikten Koh-e-Safi, Sayyid Khel, Shinwari, Siyahgird und Surkhi Parsa aktiv, von wo aus sie Angriffe auf die Provinzhauptstadt Charikar und die Luftwaffenbasis Bagram planten (LWJ 5.8.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von regulären staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Parwan in der Verantwortung des
  25. ANA Corps, das der Task Force East angehört, die von US-amerikanischen und polnischen Truppen geleitet wird (USDOD 6.2019). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 41 zivile Opfer (20 Tote und 21 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einem Rückgang von 47% gegenüber
  26. Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenangriffe, gefolgt von Selbstmord-/komplexen Angriffen und Bodenangriffen [sic] (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz werden Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeführt (z.B. KP 25.6.2019; KP 12.6.2019; KP 8.5.2019; KP 28.4.2019; KP 18.4.2019; KP 2.9.2018). Bei manchen dieser Operationen wurden auch Zivilisten getötet (z.B. RAWA 23.11.2018; XI 13.10.2018; PAJ 23.11.2018). Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften (z.B. KP 22.12.2018; 1TV 6.11.2018; BN 30.7.2018; AJ 5.8.2018; vgl. WP 5.8.2018, LWJ 5.8.2018). Außerdem greifen Aufständische der Taliban, manchmal auch gemeinsam mit al-Qaida, in regelmäßigen Abständen das Bagram Airfield an (z.B. LWJ 5.8.2018; KP 17.5.2019; abc 9.4.2019).In der Provinz werden Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeführt (z.B. KP 25.6.2019; KP 12.6.2019; KP 8.5.2019; KP 28.4.2019; KP 18.4.2019; KP 2.9.2018). Bei manchen dieser Operationen wurden auch Zivilisten getötet (z.B. RAWA 23.11.2018; römisch elf 13.10.2018; PAJ 23.11.2018). Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften (z.B. KP 22.12.2018; 1TV 6.11.2018; BN 30.7.2018; AJ 5.8.2018; vergleiche WP 5.8.2018, LWJ 5.8.2018). Außerdem greifen Aufständische der Taliban, manchmal auch gemeinsam mit al-Qaida, in regelmäßigen Abständen das Bagram Airfield an (z.B. LWJ 5.8.2018; KP 17.5.2019; abc 9.4.2019). Immer wieder kommt es auf den Straßen der Provinz Parwan zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wie z.B. Entführungen (TKG 30.7.2018) oder Verhaftungen (PAJ 31.1.2019) durch die Taliban, aber auch durch nicht identifizierte Militante (PAJ 17.1.2019). Während der zweitägigen Wahlen im Oktober 2018 wurden von Aufständischen Straßenblockaden errichtet, um die Bevölkerung von der Wahl abzuhalten und den Transport von Wahlmaterial zu verzögern (UNAMA 11.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 84 Binnenvertriebene aus der Provinz Parwan, die in der Provinz selbst blieben, oder in die angrenzende Provinz Kapisa gingen (UNOCHA 28.1.2019). Für den Zeitraum 1.1.-30.6.2019 wurden keine Personen erfasst, die aufgrund des Konflikts aus Parwan vertrieben wurden (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 1.113 Binnenvertriebene, welche vor allem aus den Provinzen Kapisa, Kunar, Laghman und Baghlan, sowie zu einem kleinen Teil aus der Provinz selbst kamen und sich in Parwan niederließen (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 203 Binnenvertriebene aus den Provinzen Faryab, Kapisa, Kunar und Laghman, die nach Parwan kamen (UNOCHA 18.8.2019). Lage in der Provinz Baghlan: Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan (UNOCHA 4.2014), und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh (AIMS o.D.). Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-S. Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-S. Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Die zentrale Statistikorganisation Afghanistan (CSO) schätzt die Bevölkerung von Baghlan für den Zeitraum 2019-20 auf 995.814 Personen (CSO 2019). Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (NPS o.D.). Baghlan befindet sich auf der Kabul-Nord-Route, welche insgesamt neun Provinzen miteinander verbindet (PAJ o.D.). Dies ist die einzige Trans-Hindukush-Autobahn in Afghanistan und die wichtigste Transitroute zwischen Kabul und dem Norden des Landes (AAN 21.10.2015). Die Sicherheit entlang der Autobahn ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan entlang dieser verlaufen (AT 29.3.2019; PAJ 14.4.2018; KP 19.3.2018). Gemäß dem UNODC Opium Survey 2018 gehörte Baghlan im Jahr 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. Der Schlafmohnanbau blieb in Baghlan im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 ungefähr gleich (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Baghlan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans; Aufständische der Taliban sind in gewissen unruhigen Distrikten aktiv, in denen sie oftmals terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitsinstitutionen durchführen (KP 20.5.2019; vgl. KP 11.6.2019, KP 11.4.2019). Im Dezember 2018 erklärte das afghanische Innenministerium (MoI), dass Baghlan zu den Provinzen mit einer hohen Taliban-Präsenz gehört und dass afghanische Streitkräfte in Teilen der Provinz in tödliche Kämpfe verwickelt sind (TN 26.12.2018). Zwischen 2014 und 2018 wurde in Baghlan ein Angriff des ISKP gezählt(CTC 3.12.2018).vergleiche KP 11.6.2019, KP 11.4.2019). Im Dezember 2018 erklärte das afghanische Innenministerium (MoI), dass Baghlan zu den Provinzen mit einer hohen Taliban-Präsenz gehört und dass afghanische Streitkräfte in Teilen der Provinz in tödliche Kämpfe verwickelt sind (TN 26.12.2018). Zwischen 2014 und 2018 wurde in Baghlan ein Angriff des ISKP gezählt(CTC 3.12.2018). Aufseiten der Regierungstruppen liegt Baghlan im Verantwortungsbereich des
  27. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 261 zivile Opfer (68 Tote und 193 Verletzte) in Baghlan. Dies entspricht einer Steigerung von 17% gegenüber
  28. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben ( IEDs) und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). Baghlan liegt im Fokus der im April 2019 von der Regierung beschlossenen "Operation Khalid" (UNGASC 14.6.2019). Seit dem Jahr 2018 führen die ANDSF regelmäßig Operationen in der Provinz durch (KP 20.5.2019; vgl. PAJ 5.11.2018; PAJ 11.9.2018). Bereits im November wurden zusätzliche Sicherheitskräfte vom Verteidigungsministerium als Verstärkung nach Baghlan entsandt (TN 8.11.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den Taliban finden statt (TN 3.9.2019; vgl. 13.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen im Mai 2019 in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri Sicherheitskräfte an (AJ 5.5.2019) und im September 2019 die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri selbst (NZZ 1.9.2019) und lieferten sich weitere bewaffnete Zusammenstöße. Die Verbindungsstraßen in die Hauptstadt waren temporär gesperrt (TN 3.9.2019) und waren erst nach großangelegten Sicherheitsoperationen der afghanischen Regierungstruppen wieder eröffnet worden (TN 13.9.2019).Baghlan liegt im Fokus der im April 2019 von der Regierung beschlossenen "Operation Khalid" (UNGASC 14.6.2019). Seit dem Jahr 2018 führen die ANDSF regelmäßig Operationen in der Provinz durch (KP 20.5.2019; vergleiche PAJ 5.11.2018; PAJ 11.9.2018). Bereits im November wurden zusätzliche Sicherheitskräfte vom Verteidigungsministerium als Verstärkung nach Baghlan entsandt (TN 8.11.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und den Taliban finden statt (TN 3.9.2019; vergleiche 13.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen im Mai 2019 in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri Sicherheitskräfte an (AJ 5.5.2019) und im September 2019 die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri selbst (NZZ 1.9.2019) und lieferten sich weitere bewaffnete Zusammenstöße. Die Verbindungsstraßen in die Hauptstadt waren temporär gesperrt (TN 3.9.2019) und waren erst nach großangelegten Sicherheitsoperationen der afghanischen Regierungstruppen wieder eröffnet worden (TN 13.9.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 13.421 aus der Provinz Baghlan vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst, in den benachbarten Provinzen Parwan, Balkh Panjsher und Bamyan sowie in anderen Provinzen wie Kabul, Kapisa und Khost Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.699 aus der Provinz Baghlan vertriebene Personen, die in der Provinz selbst verblieben, sowie nach Kabul und Herat gingen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 meldete UNOCHA 11.928 Vertriebene in die Provinz Baghlan, die alle aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 936 konfliktbedingt nach Baghlan vertriebene Personen, die allesamt aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 18.8.2019). Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  29. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). Lage in der Provinz Herat bzw. in der Provinzhauptstadt Herat: Grundinformationen: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, Seite 106). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 11.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis) (LIB 13.11.2019, Seite 329). Erreichbarkeit: Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar. Der Flughafen befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt (LIB 13.11.2019, Seite 106). Sicherheitslage: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
  30. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, Seite 108 f.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 99 f.). Versorgungslage: Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Wirtschaftliche Lage: Wirtschaft in Herat bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (LIB 13.11.2019, Seite 336). Medizinische Versorgung: Für die medizinische Versorgung bietet das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB 13.11.2019, Seite 346 f.). Lage in der Provinz Kabul bzw. in der Stadt Kabul: Grundinformationen: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, Seite 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, Seite 38). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.2019, S. 41). Erreichbarkeit: Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2019, S. 37; S. 237). Sicherheitslage: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). Wirtschaftslage: Sie hat in der Provinz Kabul einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Kabul hat den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent) (LIB 13.11.2019, Seite 335). Medizinische Versorgung: Für die medizinische Versorgung in Kabul wurde das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District [PD] 8) renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung (LIB 13.11.2019, Seite 346). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). Medizinische Versorgung bei psychischer Erkrankung: Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen, rund 50% der Bevölkerung leiden an psychischen Symptomen wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet und von der Familie versorgt, von der Gesellschaft werden diese jedoch oftmals stigmatisiert. Zwar sind psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vorgesehen, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Eine stationäre Unterbringung in Krankenhäusern ist grundsätzlich nur möglich, wenn Patienten durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und auch von Organisationen behandelt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350 ff.). Personen die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, sind alleine aufgrund dieses Merkmals keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287f). Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie machen etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB 13.11.2019, S. 289f). Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Sunniten sind allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 [in der Folge kurz "Landinfo-Rekrutierung durch Taliban"], Seite 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 14). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 8). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 11). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 19). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20). Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018" schreibt UNHCR: Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
  31. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen a) Regierungsbeamte und Staatsbedienstete b) Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemalige Angehörige der ANDSF c) Zivilisten, die mit den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften/regierungsnahen Kräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen d) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen e) Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen f) Menschenrechtsaktivisten g) Stammesälteste und religiöse Führer h) Frauen im öffentlichen Leben i) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen j) Andere Zivilisten, die die Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.
  32. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
  33. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) b) Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte
  34. Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
  35. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen a) Religiöse Minderheiten b) Konversion vom Islam c) Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen
  36. Personen, die vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen
  37. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben a) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt b) Schädliche traditionelle Bräuche
  38. Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen
  39. Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung, und Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden
  40. Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben a) Zwangskinderarbeit und gefährliche Kinderarbeit b) Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt c) Systematische Verweigerung des Zugangs zu Bildung d) Entführungen, Bestrafungen und Vergeltungsakte durch die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs)
  41. Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
  42. Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten
  43. Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen a) Kuchis b) Hazara c) Mitglieder der ethnischen Gruppe der Jat, einschließlich der Gemeinschaften Jogi, Chori Frosh, Gorbat und Mosuli d) Streitigkeiten um Land mit ethnischer oder stammesbezogener Dimension
  44. In Blutfehden verwickelte Personen
  45. Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen sowie deren Familienangehörige
  46. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragung, dem Verfahren vor dem BFA (in der Folge kurz "Niederschrift" bezeichnet) sowie der Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz "Verhandlungsprotokoll" bezeichnet) wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. 2.
  47. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung: Die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.11.2018 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post. Diesem ist auch zu entnehmen, dass diese Ladung eine Angestellte der Caritas der Diözese Graz-Seckau persönlich übernommen hat. In den Stellungnahmen vom 19.12.2018 und 21.02.2019 konnte die rechtsfreundliche Vertretung darlegen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von einer Zustellung der Ladung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat und eine mündliche Verhandlung versäumte, weshalb dadurch der BF einen Rechtsnachteil erlitten hat. Zwar reicht eine Übernahme durch eine Person einer anderen Organisationseinheit der Caritas der Diözese Graz-Seckau für sich genommen alleine noch nicht aus, um ein unvorhergesehen oder unabwendbares Ereignis begründen zu können. Da in gegenständlichem Fall, allerdings diese Organisationseinheit an einer anderen Adresse derselben Stadt befindet, ist davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Fall um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt, wobei sich der BF das Handeln seiner rechtsfreundlichen Vertretung zurechnen lassen muss. In gegenständlichem Fall handelt sich hierbei aber nur um ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens nicht übersteigt. 2.
  48. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari (vgl. Erstbefragung, Seite 1f bzw. Niederschrift, AS 105 bzw. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari vergleiche Erstbefragung, Seite 1f bzw. Niederschrift, AS 105 bzw. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3f). Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung, bestehen daher auch keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. Darüber hinaus waren gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Der BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung einen psychisch klar orientierten Eindruck und war in jeder Zeit in der Lage diese zu folgen. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF eine von der Volkshilfe bezahlte Psychotherapie in Anspruch nimmt, jedoch hat der BF diesbezüglich weder fachärztliche Gesundheitsbehandlungen in Anspruch genommen noch Medikamente eingenommen. (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3f).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3f). Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung, bestehen daher auch keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. Darüber hinaus waren gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Der BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung einen psychisch klar orientierten Eindruck und war in jeder Zeit in der Lage diese zu folgen. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF eine von der Volkshilfe bezahlte Psychotherapie in Anspruch nimmt, jedoch hat der BF diesbezüglich weder fachärztliche Gesundheitsbehandlungen in Anspruch genommen noch Medikamente eingenommen. vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3f). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 9ff). Es ist daher glaubwürdig, dass seine Mutter, seiner Schwester und sein Bruder nach wie vor in Afghanistan leben und davon auszugehen ist, dass diese in Kabul bei seiner Tante leben (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). In diesem Zusammenhang ist auch noch auszuführen, dass es glaubwürdig ist, dass der BF in regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter steht und seinen Familienangehörigen in Afghanistan finanziell gut geht (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13 und Seite 12). Des Weiteren befinden sich außerhalb Afghanistans noch ein Cousin und eine Tante in Europa sowie ein Onkel in Dubai (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13).Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 9ff). Es ist daher glaubwürdig, dass seine Mutter, seiner Schwester und sein Bruder nach wie vor in Afghanistan leben und davon auszugehen ist, dass diese in Kabul bei seiner Tante leben vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). In diesem Zusammenhang ist auch noch auszuführen, dass es glaubwürdig ist, dass der BF in regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter steht und seinen Familienangehörigen in Afghanistan finanziell gut geht vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 13 und Seite 12). Des Weiteren befinden sich außerhalb Afghanistans noch ein Cousin und eine Tante in Europa sowie ein Onkel in Dubai vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen, wie Schul- und Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 12 und Seite 13) und der vorgelegten Kopien eines Zeugnisses der Pflichtschulabschluss-Prüfung, zahlreichen Bestätigungen diverser Praktika, eines Sozialversicherungsauszuges sowie der Abmeldung von der Grundversorgung.Die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen, wie Schul- und Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 12 und Seite 13) und der vorgelegten Kopien eines Zeugnisses der Pflichtschulabschluss-Prüfung, zahlreichen Bestätigungen diverser Praktika, eines Sozialversicherungsauszuges sowie der Abmeldung von der Grundversorgung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Nach übereinstimmenden Angaben des BF ist dieser in Afghanistan, in der Provinz Parwan, geboren worden, ging in Afghanistan über acht Jahre in die Grundschule. In seinem Heimatland hat er noch keine Berufserfahrung gesammelt, jedoch hat er diesbezüglich - neben der Nachholung eines Pflichschulabschlusses - in Österreich schon begonnen selbige zu sammeln. (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Seit seiner Ausreise aus Afghanistan ist der BF seither nicht mehr in seinem Heimatland gewesen.Nach übereinstimmenden Angaben des BF ist dieser in Afghanistan, in der Provinz Parwan, geboren worden, ging in Afghanistan über acht Jahre in die Grundschule. In seinem Heimatland hat er noch keine Berufserfahrung gesammelt, jedoch hat er diesbezüglich - neben der Nachholung eines Pflichschulabschlusses - in Österreich schon begonnen selbige zu sammeln. vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Seit seiner Ausreise aus Afghanistan ist der BF seither nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. 2.
  49. Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig sowie widersprüchlich ist: 2.2.
  50. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil sein Vater und sein Bruder in Afghanistan aufgrund einer Familienfeindschaft getötet worden seien, er aber den genauen Grund für diesen nicht kenne und ihn seine Mutter weggeschickt habe, um sein Leben zu retten. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen sind mit Sicherheit auch die Gründe, die ihn veranlasst haben, Afghanistan zu verlassen, zu subsumieren. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Im gegenständlichen Fall brachte der BF im weiteren Verfahren ein völlig abgeändertes Vorbringen vor. So gab er an, dass sich der Vater des BF von einer näher genannten Person Geld ausgeborgt hätte und der Gläubiger bei der Rückforderung des Geldes von diesem gefordert hätte, dass dieser den BF als Tanzjunge zur Verfügung stellen müsse. Dies habe der Vater verneint und den BF nach Baghlan geschickt. Während dieses Aufenthaltes sei sein Vater gestorben und der BF sei fünf Jahre nach dem Verlassen Parwans wieder zurückgekehrt. Durch eine List seines Onkels sei er dann im Auftrag dieses Gläubigers entführt worden und habe er als Tanzjunge tätig sein müssen, wobei er sexuell nicht missbraucht worden sei. Dieses Vorbringen ist in der Erstbefragung in keiner Wiese angegeben worden. Abgesehen davon, dass der zentrale Fluchtgrund für das Verlassen Afghanistans seitens des BF bei der Erstbefragung nicht erwähnt wurde, hat der BF diese in der Einvernahme vor dem BFA erstmals getätigte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch einmal in wesentlichen Punkten unplausibel geschildert, sodass davon auszugehen ist, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht einzustufen ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil sein Vater und sein Bruder in Afghanistan aufgrund einer Familienfeindschaft getötet worden seien, er aber den genauen Grund für diesen nicht kenne und ihn seine Mutter weggeschickt habe, um sein Leben zu retten. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen sind mit Sicherheit auch die Gründe, die ihn veranlasst haben, Afghanistan zu verlassen, zu subsumieren. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Im gegenständlichen Fall brachte der BF im weiteren Verfahren ein völlig abgeändertes Vorbringen vor. So gab er an, dass sich der Vater des BF von einer näher genannten Person Geld ausgeborgt hätte und der Gläubiger bei der Rückforderung des Geldes von diesem gefordert hätte, dass dieser den BF als Tanzjunge zur Verfügung stellen müsse. Dies habe der Vater verneint und den BF nach Baghlan geschickt. Während dieses Aufenthaltes sei sein Vater gestorben und der BF sei fünf Jahre nach dem Verlassen Parwans wieder zurückgekehrt. Durch eine List seines Onkels sei er dann im Auftrag dieses Gläubigers entführt worden und habe er als Tanzjunge tätig sein müssen, wobei er sexuell nicht missbraucht worden sei. Dieses Vorbringen ist in der Erstbefragung in keiner Wiese angegeben worden. Abgesehen davon, dass der zentrale Fluchtgrund für das Verlassen Afghanistans seitens des BF bei der Erstbefragung nicht erwähnt wurde, hat der BF diese in der Einvernahme vor dem BFA erstmals getätigte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG noch einmal in wesentlichen Punkten unplausibel geschildert, sodass davon auszugehen ist, dass dieses Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht einzustufen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG tätigte der BF unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben zu seinem Fluchtgrund. Des Weiteren ist aus diesem Vorbringen auch keine aktuelle Bedrohungssituation zu entnehmen, weshalb das Vorbringen des BF, dass dieser in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegt, als unglaubhaft erscheint. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. 2.2.
  51. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch Personen, die ihn als Tanzjungen missbraucht haben sollen und einer daraus resultierenden Blutrache: Wie bereits ausgeführt, zeigte der BF im Rahmen der Erstbefragung keine konkrete Bedrohung durch eine Familienfehde auf. Zwar berief sich der BF in der Erstbefragung darauf, dass er sein Heimatland aufgrund einer Familienfeindschaft nach der Ermordung seines Vaters und seines Bruders verlassen habe, jedoch führte er diesbezüglich auch an, den genauen Grund für diese Familienfeindschaft nicht zu kennen (vgl. Erstbefragung, Seite 5). In der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer steigernd aus, dass sein Vater Schulden gemacht habe und der Gläubiger bei der Rückforderung des Geldes vom Vater des BF verlangt habe, dass der BF für diesen als Tanzjunge tätig werde. Daraufhin sei der BF zu seinem Onkle nach Baghlan geschickt worden, wo er vom Tod seines Vaters erfahren habe. (Niederschrift, AS 109f und Verhandlungsprotokoll, Seite 16ff).Wie bereits ausgeführt, zeigte der BF im Rahmen der Erstbefragung keine konkrete Bedrohung durch eine Familienfehde auf. Zwar berief sich der BF in der Erstbefragung darauf, dass er sein Heimatland aufgrund einer Familienfeindschaft nach der Ermordung seines Vaters und seines Bruders verlassen habe, jedoch führte er diesbezüglich auch an, den genauen Grund für diese Familienfeindschaft nicht zu kennen vergleiche Erstbefragung, Seite 5). In der Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer steigernd aus, dass sein Vater Schulden gemacht habe und der Gläubiger bei der Rückforderung des Geldes vom Vater des BF verlangt habe, dass der BF für diesen als Tanzjunge tätig werde. Daraufhin sei der BF zu seinem Onkle nach Baghlan geschickt worden, wo er vom Tod seines Vaters erfahren habe. (Niederschrift, AS 109f und Verhandlungsprotokoll, Seite 16ff). Festzuhalten ist vorweg, dass der BF keine Belege für ihr Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt einem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein. Dem Fluchtvorbringen fehlt nicht nur ein gleichbleibender Kern, sondern ist es auch vage und mehrfach unplausibel. Dem Fluchtvorbringen fehlt es an jedweder Stringenz und Plausibilität. Auch das BVwG konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF über etwas Erlebtes referiert. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient, die in keinster Weise die Mindestanforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt. So ist einmal auffällig, dass der BF sein Fluchtvorbringen nahezu zur Gänze ausgewechselt hat und es hier insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der BF in der Erstbefragung dezidiert eine persönliche Bedrohung verneinte und er nur lapidar von einer Familienfehde, bei der sein Vater und Bruder getötet worden seien, sprach. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Erstbefragung auch nicht einmal ansatzweise etwas davon erzählt hat, dass er Tanzjunge gewesen sei. Hätte der BF tatsächlich diese Erfahrungen gemacht, dann hätte er diese auch bei der erstbesten Gelegenheit den Behörden geschildert, zumal diese Vorfälle einerseits persönlich sehr einschneidend hätten sein müssen und andererseits er aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Gegen eine Glaubwürdigkeit spricht auch noch, dass der BF in der Erstbefragung noch angab, dass er nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders von seiner Mutter weggeschickt worden sei, wodurch zumindest noch ein zeitlicher Konnex zur Ermordung seines Vaters mit seiner Ausreise hergestellt hätte werden können. Während der BF im Laufe des weiteren Verfahren immer erwähnte, dass seines Vaters erst nach dem Verlassen seiner Heimatprovinz gestorben sei, erwähnte er den Tod eines Bruders überhaupt nicht mehr. Hingegen führte er an, dass stattdessen ein Onkel gestorben sei. Neben dieser nicht nachvollziehbaren Diskrepanz, ob ein Bruder oder Onkel getötet worden sei, führte der BF ab der Befragung im BFA auch einen zeitlich mit dem Tod seines Vaters nicht mehr zusammenfallenden fluchtauslösenden Vorfall an, während er bei der Erstbefragung noch einen Vorfall nannte, der sich auf den Tod seines Vaters bezog, der sich in keiner Weise erst Jahre nach dessen Tod zugetragen habe. Es ist anzumerken, dass der BF jahrelang unbehelligt in einer anderen afghanischen Provinz hat leben können und sich dieser Vorfall erst nach seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz zugetragen haben solle. Schon alleine aufgrund dieser eklatanten Diskrepanzen ist die Person der BF völlig unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Onkel des BF und Gläubiger des Vaters des BF überhaupt in eine Nahebeziehung gekommen hätten sein sollen, dass sie gemeinsam eine Entführung des BF planen hätten sollen. Die Schuldengeschichte hat sich bereits Jahre zuvor zugetragen und der BF in einer anderen afghanischen Provinz ein unbehelligtes Leben hat führen können. So ist es in keiner Weise nachvollziehbar, wie diese beiden Personen überhaupt in Kontakt treten haben können. Der bedauerliche Vorfall, dass der Onkel die Mutter des BF vergewaltigen habe wollen, jedoch der BF diesen davon habe abhalten können, steht zeitlich in keinerlei Zusammenhang mit der Schuldengeschichte des Vaters des BF. Der BF führte diesbezüglich nur aus, dass sein Onkel dem Gläubiger seines Vaters hat helfen wollen, ihn zu verschleppen. Dies ist aber dahingehend nicht plausibel, denn der Gläubiger des Vaters des BF hätte den BF wohl bei tatsächlichem Willen, diesen zu finden wohl jahrelang leicht bei seinen Verwandten in der Nachbarprovinz ausmachen können, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass sich diese Person den Vorfall der versuchten Vergewaltigung zum Anlass nimmt, um nach Jahren wieder gegen den BF vorzugehen und gegen ihn Rache zu üben. Vielmehr hätte der Onkel, aufgrund der vom BF vereitelten Vergewaltigung, einen aktuellen Grund gehabt, an diesem Rache zu nehmen, wobei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sich diese Rache lediglich mit einem Hinterhalt den Gläubiger des Vaters des BF, zu dem auch offensichtlich keine Nahebeziehung gegeben ist, zu unterstützen, um dem BF habhaft zu werden. Der BF konnte auch die Schilderungen, nachdem er nach der Entführung aufgewacht sei, nicht glaubhaft darlegen, weil der BF diese einerseits detailarm und andererseits unzusammenhängend vorbrachte, sodass der Eindruck entstand, dass der BF diese Vorfälle nicht erlebt hat und sich diese nicht zugetragen haben. Insbesondere ist es auffällig, dass sich der BF gegen das Fesseln durch die Bodyguards durch Schreien lauthals gewehrt und sich dies über eine Zeitspanne von 40 bis 45 Minuten erstreckt haben soll, während der BF über das nachfolgende Anziehen der Kleider anführte, dass er sich nicht gewehrt habe und er sich die Kleider hat anziehen lassen. Gegen eine Glaubwürdigkeit spricht es ebenfalls, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG nicht über seine Flucht erwähnte und er in dieser auch angab, dass er in Österreich unter Alkoholeinfluss in einer Diskothek tanzen würde. Sollte sich diese Vorfälle in Afghanistan tatsächlich zugetragen haben, dann würden ihn diese Erlebnisse wohl wieder einholen, sodass er solche Situationen wohl meiden und er nicht lapidar und emotionslos angeben würde, dass sich der Tanz hierzulande grundlegend von dem in Afghanistan unterscheide. Somit vermochte der BF durch seine Widersprüche und Unplausiblitäten bedingt, einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck zu hinterlassen. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringens hinsichtlich der Entführung und den einhergehenden Drohungen stellen die Ausführungen des BF ein reines Konstrukt dar, welches keine reale Grundlage hat und lediglich darauf abzielt, die Position im Asylverfahren zu verbessern. Insgesamt waren die Aussagen des BF zu den stattgefundenen Vorfällen dürftig, ausweichend sowie farblos. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenden Bedrohungssituationen zu erklären. Dies trifft auf den BF nicht zu, der trotz Nachfragens kaum Einzelheiten anführt oder ein Vorkommnis näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Die Ausführungen dazu bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Der BF war bei den Einvernahmen nicht in der Lage, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern. Seine Darlegung im Rahmen der Befragung vor dem BVwG sowie in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten begrenzte sich lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer, detaillierter Angaben anzureichern. Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich somit keine lineare Handlung einer asylrelevanten Verfolgung erkennen. Der BF zieht sich im Übrigen auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Weiters ist der BF nicht in der Lage, wesentlichste Teile, seiner ohnehin auffallend oberflächlich gehaltenen Fluchtgeschichte, übereinstimmend wiederzugeben. Die vom BF in den Raum gestellte Gefahr oder Verfolgung durch seinen Onkel oder den Gläubiger seines Vaters ist unsubtantiiert und beruht auf rein spekulativen Szenarien. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Bei derart massiven Bedrohungen, welche dem BF und seine Familie betroffen haben sollen, kann davon ausgegangen werden, dass sich ein - tatsächlich - Betroffener, an Abläufe und Details erinnern kann und den Sachverhalt mit dementsprechenden Inhalten und Emotionen vorbringen kann. Das erkennende Gericht geht angesichts des in zentralen Punkten sehr oberflächlich gehaltenen und widersprüchlichen Vorbringens des BF unter Einbeziehung des in der mündlichen Verhandlung vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom BF geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den BF tatsächlich nicht besteht. Auch wenn der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf hinwies, dass der BF zum Zeitpunkt der fluchtkausalen Ereignisse noch minderjährig gewesen sei und dies daher zu berücksichtigen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass vom BF aber jedenfalls erwartet werden kann - auch unter Berücksichtigung seines Alters -, dass er die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest stringent und nicht widersprüchlich schildert und er jedenfalls auch in der Lage sein muss, zumindest einige Details hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfolgung vorzubringen. Insbesondere wird im gegenständlichen Fall noch darauf hingewiesen darauf hingewiesen, dass der BF der mittlerweile volljährig ist und er damit auch vom Alter her nicht mehr in die Kategorie der Tanzjungen fällt, weshalb eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch selbst dann nicht mehr gegeben ist, wenn man der Fluchtgeschichte des BF Glauben schenken würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig anzusehen, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Insgesamt fehlt es dem gegenständlichen Vorbringen bezüglich des Missbrauchs als Tanzjunge durch seinen Onkel und/oder den Gläubiger seines Vaters an jedweder Stringenz und Plausibilität. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF nur einer konstruierten Geschichte bedient. Aufgrund seines Vorbringens ist es dem BF nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Gegen eine Verfolgung aus Gründen der GFK spricht ebenfalls, dass der BF bei der Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen dezidiert angibt, dass es ein Problem darin geben könnte, dass der BF nach den afghanischen Traditionen an diesen Personen Rache nehmen müsste und er aufgrund seiner Erlebnisse diese töten müsste. Diese Ausführungen sind insofern verwunderlich, denn eigentlich wäre es nachvollziehbar, wenn der BF zumindest Angst vor der Verfolgung durch diese Personen hätte und er nicht Angst davor hat, diese töten zu müssen. Dieses Aussageverhalten ist in gegenständlichem Fall auch ein weiteres und abschließendes Indiz, dass dem BF in seinem Herkunftsland keinerlei asylrechtliche relevante Verfolgung drohen würde und er dieses aus asylrechtlich völlig irrelevanten Gründen verlassen hat. 2.2.
  52. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage: Auch

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