4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit o.g. Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 23.03.2018, Zl. FMA-KL29 0101.100/0001-LAW/2017, wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe
G, BGBl. I 118/2016 i.V.m. § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016 i.V.m. § 22 Abs. 8 FMABG BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017 in Höhe von XXXX ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin
G in der Höhe von XXXX ,-- Euro zu zahlen.1. Mit o.g. Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 23.03.2018, Zl. FMA-KL29 0101.100/0001-LAW/2017, wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe
Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017, in Höhe von römisch 40 ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von römisch 40 ,-- Euro zu zahlen. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 05.07.2018, GZ W230 2195157-1/33E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (in dessen Bestätigung mit geringfügigen Änderungen) als unbegründet abgewiesen.
GVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von XXXX ,-- Euro zu leisten.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 05.07.2018, GZ W230 2195157-1/33E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (in dessen Bestätigung mit geringfügigen Änderungen) als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von römisch 40 ,-- Euro zu leisten.
GG), BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 erster Satz leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor, da in dem durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2019 das Verfahren über eine Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis vom 23.03.2018, mit dem eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wieder offen ist, doch Verhandlungen am 29.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz VwGVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Da gegenständlich über einen Antrag und nicht über eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Da gegenständlich über einen Antrag und nicht über eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt A)
G i.d.g.F. sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG i.d.g.F. sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
GG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W172.2195157.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.