3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihre neuen Anträge werden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihr Herkunftsland eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung in die Ukraine sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Im Übrigen seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Ukraine insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung in die Ukraine sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Im Übrigen seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Ukraine insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen. Bei der von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgung/Bedrohung durch XXXX handelt es sich, selbst bei Wahrunterstellung, um kriminelle Handlungen durch Privatpersonen. Die Ukraine gilt als sicherer Herkunftsstaat, weshalb von einer generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist. Zu einer allfällig behaupteten Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des ukrainischen Staates hinsichtlich potenzieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall asylrelevant sein zu können. Eine staatliche oder staatliche geduldete Diskriminierung von Angehörigen der russischen Volksgruppe oder Flüchtlingen aus der Ostukraine geht jedoch aus den Länderberichten nicht hervor und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht durch entsprechende Berichte nachgewiesen. Den Beschwerdeführern würde daher weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Dass sich die Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung per se nicht an die Polizei wenden könnten, wurde von ihnen nicht plausibel dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer selbst brachte vor, dass die Polizei nach seiner Anzeige einen Überfall der Männer XXXX verhinderten, die Polizei erwies sich daher sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig.Bei der von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgung/Bedrohung durch römisch 40 handelt es sich, selbst bei Wahrunterstellung, um kriminelle Handlungen durch Privatpersonen. Die Ukraine gilt als sicherer Herkunftsstaat, weshalb von einer generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist. Zu einer allfällig behaupteten Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des ukrainischen Staates hinsichtlich potenzieller Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall asylrelevant sein zu können. Eine staatliche oder staatliche geduldete Diskriminierung von Angehörigen der russischen Volksgruppe oder Flüchtlingen aus der Ostukraine geht jedoch aus den Länderberichten nicht hervor und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht durch entsprechende Berichte nachgewiesen. Den Beschwerdeführern würde daher weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Dass sich die Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung per se nicht an die Polizei wenden könnten, wurde von ihnen nicht plausibel dargelegt. Der Erstbeschwerdeführer selbst brachte vor, dass die Polizei nach seiner Anzeige einen Überfall der Männer römisch 40 verhinderten, die Polizei erwies sich daher sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig. Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen im vorliegenden Verfahren nur Angaben gemacht hätten, welche sich mit ihren Angaben im ersten Verfahren decken würden bzw in Zusammenhang stünden, sodass kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können. Zur Behauptung , dass durch die zwei neu vorgelegten Ladungen ein neuer Sachverhalt entstünde ist das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis gekommen, dass es sich auf Grund mehrerer Unstimmigkeiten um Fälschungen handeln muß. Diese Unstimmigkeiten werden im Bescheid vom 12.02.2020 genau beschrieben. Schließlich ergebe sich auch aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sacherhalt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer Folgeanträge vorliegen. Die Vorverfahren seien am 05.07.2019, rechtskräftig geworden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich zurückzuweisen, da das aktuelle Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich zurückzuweisen, da das aktuelle Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor. Die Verwaltungsakten langten am 14.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführer halten sich seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie bekennen sich zum orthodoxen christlichen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sind diese Eltern der restlichen Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer, mittels von der österreichischen Botschaft in Kiew ausgestellter Visa am 10.08.2015 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 17.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 03.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 03.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sind seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Über diese Anträge wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019 rechtskräftig negativ entschieden. Dabei wurde gleichzeitig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine festgestellt. Am 15.01.2020 stellten alle fünf Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. ( Folgeanträge ) Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 12.02.2020 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 12.02.2020 wurde der den Beschwerdeführern nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Im gegenständlichen Fall ergab sich nach wie vor weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf. Eine gewisse Integration der Beschwerdeführer hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2019 liegt nicht vor und wurde auch im nunmehrigen Verfahren nicht behauptet. Die Beschwerdeführer sind mittels von der österreichischen Botschaft in Kiew ausgestellter Visa am 10.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist, (die Fünftbeschwerdeführerin am XXXX im Bundesgebiet geboren), haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und waren letztlich nicht gewillt, nach negativem Ausgang der ersten Verfahren freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.Die Beschwerdeführer sind mittels von der österreichischen Botschaft in Kiew ausgestellter Visa am 10.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist, (die Fünftbeschwerdeführerin am römisch 40 im Bundesgebiet geboren), haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und waren letztlich nicht gewillt, nach negativem Ausgang der ersten Verfahren freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind. In Bezug auf die Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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