RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW211 2209513-1 SpruchW211 2209513-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, aus Adaba zu stammen, den Oromo anzugehören und aufgrund der politischen Situation nach Europa geflüchtet zu sein. In seiner Heimat würden jeden Tag Leute erschossen werden, und der Beschwerdeführer habe so nicht leben wollen. Im Falle einer Rückkehr werde er sofort umgebracht.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, aus Adaba zu stammen, den Oromo anzugehören und aufgrund der politischen Situation nach Europa geflüchtet zu sein. In seiner Heimat würden jeden Tag Leute erschossen werden, und der Beschwerdeführer habe so nicht leben wollen. Im Falle einer Rückkehr werde er sofort umgebracht. Am XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, deswegen legal in Äthiopien keine Papiere bekommen und wegen seiner Ethnie Probleme gehabt zu haben. Er sei schon mehrmals eingesperrt gewesen. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. In Äthiopien würden noch seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern leben, wobei ein Bruder in Haft sei. Jener Bruder sei Schüler gewesen und habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, aber er habe mit den Protestierenden sympathisiert. Hin und wieder stehe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt. Die Familie habe von einer kleinen Landwirtschaft und der Vermietung eines Hauses gelebt. Weitere Verwandte in Äthiopien seien zumeist Bauern, aber auch Lehrer und Beamte. Die Regierung habe wegen des "Masterplans" vielen Oromo Grund und Boden weggenommen, weshalb viele nun verstreut leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer jahrelange Diskriminierung der Oromo an. Er selbst habe mit Jugendgruppen demonstriert und sei eingesperrt worden. 2014 habe die Protestbewegung begonnen; man sei mit Plakaten auf die Straße gegangen. Die Gruppierung hieße "Qeroo". Die Polizei habe in die Luft geschossen, aber habe auch die Protestierenden geschlagen und inhaftiert. Er sei zehn Tage in Adaba und dann noch fünf Monate im Wakana Gefängnis inhaftiert gewesen. Freigekommen sei er durch die Bezahlung von Bestechungsgeld durch seinen Vater. Zehn Tage nach der Freilassung habe er dann das Land verlassen. Auch der neue Präsident sei von den alten Eliten gewählt worden; der Beschwerdeführer sehe keine Verbesserung der Situation.Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, deswegen legal in Äthiopien keine Papiere bekommen und wegen seiner Ethnie Probleme gehabt zu haben. Er sei schon mehrmals eingesperrt gewesen. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. In Äthiopien würden noch seine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern leben, wobei ein Bruder in Haft sei. Jener Bruder sei Schüler gewesen und habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, aber er habe mit den Protestierenden sympathisiert. Hin und wieder stehe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt. Die Familie habe von einer kleinen Landwirtschaft und der Vermietung eines Hauses gelebt. Weitere Verwandte in Äthiopien seien zumeist Bauern, aber auch Lehrer und Beamte. Die Regierung habe wegen des "Masterplans" vielen Oromo Grund und Boden weggenommen, weshalb viele nun verstreut leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer jahrelange Diskriminierung der Oromo an. Er selbst habe mit Jugendgruppen demonstriert und sei eingesperrt worden. 2014 habe die Protestbewegung begonnen; man sei mit Plakaten auf die Straße gegangen. Die Gruppierung hieße "Qeroo". Die Polizei habe in die Luft geschossen, aber habe auch die Protestierenden geschlagen und inhaftiert. Er sei zehn Tage in Adaba und dann noch fünf Monate im Wakana Gefängnis inhaftiert gewesen. Freigekommen sei er durch die Bezahlung von Bestechungsgeld durch seinen Vater. Zehn Tage nach der Freilassung habe er dann das Land verlassen. Auch der neue Präsident sei von den alten Eliten gewählt worden; der Beschwerdeführer sehe keine Verbesserung der Situation.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.
- Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurden der Beschwerdeführer, seine Vertretung und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 wurden der Beschwerdeführer, seine Vertretung und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Oromo eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX .2019 von der Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Oromo eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2019 von der Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurde zu den Länderberichten Stellung genommen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 wurde zu den Länderberichten Stellung genommen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX .2019 wurde eine Aktualisierung der Länderberichte den Parteien zugestellt, wozu die Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX .2019 Stellung nahm.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2019 wurde eine Aktualisierung der Länderberichte den Parteien zugestellt, wozu die Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 .2019 Stellung nahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger äthiopischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Oromo an.Der Beschwerdeführer ist ein römisch 40 geborener, volljähriger äthiopischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Oromo an. Der Beschwerdeführer stammt aus Adaba, wo er auch sechs Jahre die Schule besuchte und danach seinem Vater in der Landwirtschaft half. In Äthiopien halten sich die Eltern und sechs Geschwister sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers auf. Die Familie besitzt zwei Häuser, wovon eines vermietet war und nunmehr verkauft ist. Der Vater des Beschwerdeführers versorgte die Familie mit Einkünften aus einer Landwirtschaft. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nicht in Kontakt steht, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zum Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer nunmehr drei Jahre und ca. 10 Monate auf. Er besuchte Deutschkurse und spricht und versteht bereits Deutsch. Er arbeitet ehrenamtlich für die Stadt XXXX und wird von einem Projektleiter als hilfreich, interessiert und fleißig und von seinem Heimleiter als angenehm und hilfsbereit beschrieben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.In Österreich hält sich der Beschwerdeführer nunmehr drei Jahre und ca. 10 Monate auf. Er besuchte Deutschkurse und spricht und versteht bereits Deutsch. Er arbeitet ehrenamtlich für die Stadt römisch 40 und wird von einem Projektleiter als hilfreich, interessiert und fleißig und von seinem Heimleiter als angenehm und hilfsbereit beschrieben. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes: Zur politischen Lage: Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018). Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018). Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018). Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vergleiche BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018). Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert - mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird - der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vergleiche EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert - mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.
- und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018). Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird - der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018). Sicherheitslage (aktualisierte Information aus dem November 2019): Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem "Putschversuch" durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara- Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem "Putschversuch" durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara- Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019). In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). Allgemein zur Sicherheitslage Oromia (Stand LIB): Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammes-auseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018). Rechtschutz/Justizwesen: Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018). Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018). Das Public Defender's Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018). Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018). Sicherheitsbehörden: Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018).Sicherheitsbehörden: Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Folter: Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018).Folter: Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018). Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018).Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018). Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Menschenrechte: Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018). Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet (GIZ 9.2018a). Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018). Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u. a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018). Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein (AA 17.10.2018). Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018). Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt - Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind junge Männer, auch Schüler und Studenten in den Regionen Oromia und Amhara (AA 17.10.2018). Das 2009 erlassene äthiopische NGO-Gesetz und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2011 haben die Aktivitäten von NGOs, die aufgrund des niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstands Äthiopiens auf ausländische Finanzierung angewiesen sind, fast zum Erliegen gebracht (AA 17.10.2018). Angesichts Antiregierungsproteste im Laufe des Jahres 2016, hatte die äthiopische Regierung die Überwachung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen und Organisationen intensiviert und deren Arbeit z.T. erheblich erschwert. Neben Verhaftungswellen im Rahmen des Ausnahmezustandes, gab es auch Gesetzesverschärfungen (z.B. ein neues Gesetz zu Internetkriminalität) (GIZ 9.2018a). Ein Prozess zur Überarbeitung des NGO-Gesetzes wurde eingeleitet (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Dr. Abiy Ahmed scheint sich die Lage für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern. Im Rahmen seiner dialog- und versöhnungsorientierten Politik hat er auch NGOs zu Gesprächen und Beteiligung an Reformprozessen eingeladen (GIZ 9.2018a). Opposition: Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vgl. AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation "Ginbot 7", überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018).Opposition: Mit der Amtseinführung von Abiy Ahmed Ali als Premierminister wuchsen zunächst die Hoffnungen auf eine nationale Aussöhnung zwischen den ethnischen Gruppen. Abiy, selbst ethnischer Oromo, erteilte im Rahmen seiner Dialog- und Aussöhnungsstrategie einer OLF-zugehörigen Oppositionsgruppe Amnestie (GIZ 9.2018a). Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren. Die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die Oromo Liberation Front (OLF) wurden entkriminalisiert (AA 17.10.2018). In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen (AA 17.10.2018; vergleiche AA 4.2018a). Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden, darunter der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba sowie andere, teilweise seit mehreren Jahren inhaftierte Regierungskritiker, die v.a. auf Grundlage der drakonischen Anti-Terror-Gesetzgebung verurteilt worden waren. Premierminister Abiy hat diese Politik fortgesetzt: Am 26.5.2018 ist der britische Staatsbürger Andargachew Tsige, Führungsmitglied der von Äthiopien als Terrorgruppe angesehenen Organisation "Ginbot 7", überraschend begnadigt worden. Am 30.5.2018 hat er sich, direkt nach seiner Freilassung, öffentlichkeitswirksam mit Premierminister Abiy getroffen. Gleichzeitig sind die bestehenden Anklagen gegen Ginbot 7-Chef Berhanu Nega sowie gegen den Leiter des aus Minnesota operierenden Oromia Media Network (OMN), Jawar Mohamed, fallengelassen worden. Alle drei Personen galten bislang als prominente Staatsfeinde. Schon eine öffentliche Sympathiebekundung für einen von ihnen hätte bis zum Amtsantritt von Abiy zu einer sofortigen Verhaftung geführt (AA 17.10.2018). Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF ein Versöhnungsabkommen. Die ONLF, die für eine Autonomie des in der Region Somali gelegenen Ogaden kämpft, verkündete am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vgl. BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018).Die Führung OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Mehr als 20 Jahre hatte die OLF im Untergrund gewirkt und regelmäßig Anschläge begangen. Sie war deshalb auch als terroristische Vereinigung verboten. Am 15.9.2018 haben Zehntausende Menschen in der Hauptstadt Addis Abeba, die Rückkehr früherer Oromo-Rebellen aus dem Exil gefeiert. Neben Oromo-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurden, soll es vereinzelt zu Ausschreitungen zwischen der größten Volksgruppe in Äthiopien, den Oromo und Minderheiten gekommen sein (BAMF 17.9.2018; vergleiche BAMF 1.10.2018); rund 1.200 Personen wurden verhaftet (BAMF 1.10.2018). Die Neuaufteilung von ministeriellen Ressorts und die Neubesetzung seines Kabinetts, sowie seine Bereitschaft zum Dialog mit der Opposition, können als Zeichen politischer Veränderung gedeutet werden. Inwieweit Abiy Ahmed und die gesamte Regierung den massiven Herausforderungen tatsächlich gewachsen sind, bleibt aber abzuwarten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch die Kräfte, die weiterhin gegen nationale Einigung und die Regierung arbeiten (GIZ 9.2018a). Darüber hinaus, wurde es am 22.11.2018 ein starkes politisches Symbol an die Opposition übermittelt. Premierminister Abiy Ahmed kündigte die Ernennung von Birtukan Mideksa, zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission [National Electoral Board of Ethiopia (NEBE)] an. Birtukan Mideksa kehrte Anfang November 2018 aus sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurück (JA 22.11.2018). Haftbedingungen: Die Haftbedingungen sind prekär (überfüllte Gefängnisse, ungenügende hygienische Verhältnisse und medizinische Versorgung etc.) (EDA 10.12.2018), teilweise lebensbedrohlich (SFH 26.9.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) und mit europäischen Standards nicht zu vergleichen (AA 17.10.2018). Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekannten Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Während dem Ausnahmezustand sollen inhaftierte Personen bei Verhören malträtiert und misshandelt worden sein (SFH 26.9.2018; vgl USDOS 20.4.2018).Haftbedingungen: Die Haftbedingungen sind prekär (überfüllte Gefängnisse, ungenügende hygienische Verhältnisse und medizinische Versorgung etc.) (EDA 10.12.2018), teilweise lebensbedrohlich (SFH 26.9.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018) und mit europäischen Standards nicht zu vergleichen (AA 17.10.2018). Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekannten Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden (AA 17.10.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Äthiopisches Sicherheitspersonal, einschließlich Sicherheitskräfte und Geheimdienstbeamte in Zivilkleidung, Bundespolizei, Sonderpolizei und Militär foltern politische Gefangene in offiziellen und geheimen Haftzentren, um Geständnisse oder die Herausgabe von Informationen zu erzwingen. Während dem Ausnahmezustand sollen inhaftierte Personen bei Verhören malträtiert und misshandelt worden sein (SFH 26.9.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Ethnische Minderheiten: Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018).Ethnische Minderheiten: Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vergleiche AA 4.2018, CIA 4.12.2018). Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 17.10.2018). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella (AA 17.10.2018). Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018), bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018). Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vgl. BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018).Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vergleiche BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018). Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vgl. GfbV 9.11.2018).Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vergleiche GfbV 9.11.2018). Grundversorgung: Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).Grundversorgung: Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vergleiche RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018). Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von
- Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b). Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018). Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 - Minimal, Stufe 2 - Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 - Emergency, Stufe 5 - Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018). Informationen zu den Qeerroo: SWP aktuell, Juni 2018: Abiy Superstar - Reformer oder Revolutionär? Seit Ende 2015 protestierten Zehntausende gegen die Enteignung von Land, das der Erweiterung der Hauptstadt Addis Abeba dienen sollte. Bei der Niederschlagung der Proteste kamen mehr als 700 Menschen ums Leben, 23 000 wurden festgenommen. Der damalige Ausnahmezustand zerrüttete das Verhältnis zwischen Regierung und Bevölkerung zusehends. Eine Bewegung namens Qeerroo Bilisummaa Oromo ("Oromo-Jugendbewegung") wurde zum Symbol der Proteste. Teilweise wurden die Streiks über soziale Medien gesteuert, auch durch Blogger in der Diaspora. Die Regierung fand darauf keine angemessene Antwort und versuchte, durch Konsultation mit ausgewählten Oppositionsparteien die Gemüter zu beruhigen. Als dies wenig Wirkung zeigte und die Proteste wieder aufflammten, ordnete Premierminister Desalegn die Freilassung politischer Gefangener an. Außerdem kündigte er seinen Rücktritt an, um, so Desalegn, Raum für politische Veränderungen zu schaffen. Allerdings dauern ethnische Konflikte, vorrangig um Land, weiterhin an. Mehr als eine Million Menschen wurden bislang vertrieben. Landinfo: Temanotat Etiopia: Demonstrasjoner og protester blant oromobefolkningen fra april 2014 til mai 2016, September 2016: The first wave in the recent unrest in the Ethiopian regional state of Oromia lasted from April to June
- The protests started up again in November 2015 and went on more or less continuously until May
- In the first phase, the demonstrations were limited to a few places in Oromia and mostly students participated. From 2015 the demonstrations spread to more or less the whole region and got widespread support. The demonstrations mainly addressed the so called Masterplan for Addis Abeba. The plan lays out how Ethiopian authorities envisage the expansion of the capital of Ethiopia in to the territory of Oromia. Among the Oromo people there is a widespread perception of not having been included in the planning and that their interests have been ignored. Ethiopian authorities have applied violent means to curb the demonstrations, particularly after December
- Thousands of participants were arrested, and several hundred killed when security forces shot randomly into the protesters. However, as a result of the demonstrations the authorities have withdrawn the disputed plan. [dt. Zusammenfassung der hervorgehobenen Passagen: Zuerst waren die Proteste auf einige Orte in Oromia beschränkt, wobei meistens Studierende dabei teilnahmen. Von 2015 an weiteten die Proteste sich über die ganze Region aus und erhielten weitergehende Unterstützung. Die Proteste richteten sich hauptsächlich gegen den so genannten "Masterplan für Addis Abeba", mit dem eine Ausbreitung der Hauptstadt in die Oromio Region konzipiert ist]. ARC: Ethiopia Query Responses, August 2016: The master plan; OLF members and their family members and ill-treatment by state agents of oromo who are not politically active:
- Are protests still ongoing and is the Oromo population still targeted due to protests? Timeline of the Oromo protests in 2016 A March 2016 Ethiopia Human Rights Project report described the three phases of the Oromo protests "First round of the protests was held from 12 April through 10 June 2014; the Second round of the protests was held from 20 November [2015] through 13 January 2016 and the third round of the protests is currently going since 14 January 2016".The same source further noted that "'the third round of protests' that started on January 14, 2016 and still ongoing at the time of writing this report have been different from the two previous rounds in the sense that they involved more violence and the changes in the demands protestors have been making. Like the previous protests, the third round protests are spreading across the regional State that resulted in reported hundreds of deaths and injuries as well as detention of thousands of Oromos". In its May 2016 conflicts trend report, the Armed Conflict Location & Event Data Project reported that "Since the beginning of March 2016, protests in the Oromia Region of Ethiopia have sharply declined. From November 2015 - February 2016, an average of 23 protests were recorded per week as protesters mobilised against the planned expansion of the Addis Ababa administrative region which threatened to displace Oromo farmers. On 12 January the Oromo Peoples' Democratic Organization (OPDO) announced that the 'Master Plan' will be put on hold (HRW, 15 January 2016; ACLED March 2016). Despite this concession, protests escalated to unprecedented levels in February 2016 as distrust prevailed amongst protest communities. However, since March, protests have been subject to a drop off with an average of 8 protests per week". Human Rights Watch recorded in its June 2016 report that it "was not able to identify any tangible change in the response of the security forces following the revocation of the Master Plan. Security forces continued to treat the protests as a military operation and use unnecessary and excessive force. There were several egregious incidents around the time of the Master Plan cancellation, with at least 12 protesters killed between January 17 and 20, 2016 in Mieso, Sodoma and Chinaksen in Hararghe zone by the Somali Regional State's notorious Liyu police". According to a May 2016 Society for Threatened Peoples submission to the UN Human Rights Council, "After the government announced it had scrapped the plan, the protests continued, now focusing on the marginalization and lack of freedom for the Oromo". Human Rights Watch explained in a June 2016 report that "In January [2016] the government announced the cancellation of the Master Plan. This was a rare concession for a government that is not used to making them. But by that time, the protesters' concerns had become much broader. Not only were they talking about the plan, but also about the brutal response of the security forces to the protests, the jailing of students and children, and the decades of discrimination that ethnic Oromo have endured. So the announcement had little impact on the protesters. And the conduct of the security forces did not change either. They have continued to use live ammunition and make mass arrests". On 26 July 2016 Esat news reported that "Special Forces of the TPLF regime, locally known as Agazi, were on Tuesday going door to door in towns in West Arsi, Oromo region arresting people suspected of taking part in protests that reignited this week. The Oromo regional administration meanwhile said one woman was killed and five others were injured in the protest that has also resumed in East Hararge". On 8 August 2016 the Addis Standard reported that "Addis Standard has so far received reports of the death of more than 50 Ethiopians in Oromia and Amhara regions of the country following massive anti-government protests over the weekend, during which the government entirely shut down internet connections throughout the country". It further noted that "The weekend region wide anti-government protests in Oromia regional state were called by online activists of the #OromoProtest, a persistent anti-government protest by Ethiopia's largest ethnic group, the Oromo that lasted for the last nine months".On 8 August 2016 the Addis Standard reported that "Addis Standard has so far received reports of the death of more than 50 Ethiopians in Oromia and Amhara regions of the country following massive anti-government protests over the weekend, during which the government entirely shut down internet connections throughout the country". römisch eins t further noted that "The weekend region wide anti-government protests in Oromia regional state were called by online activists of the #OromoProtest, a persistent anti-government protest by Ethiopia's largest ethnic group, the Oromo that lasted for the last nine months". [dt. Hinweise: Zeitschiene der Bewegung; Fortführung der Proteste im Februar 2016 auch nachdem der Masterplan gestoppt wurde]. Treatment of Oromo protestors Human Rights Watch explains that "When the government earmarks land for major investment projects, such as sugar or cotton plantations, flower farms, or manufacturing, the communities living on the land are hardly ever consulted and residents are often displaced without compensation. Those who express any kind of dissent are frequently targeted for harassment, arrest or even torture. Ethiopian law has made virtually impossible the operation of independent organizations that can represent victims of abuse or work against injustice. And the courts are not remotely independent when dealing with politicized cases". Human Rights Watch recorded that "Between April and June 2014 security forces dispersed students and others protesting the Master Plan in a number of cities using teargas and live ammunition, killing at least several dozen people and arresting several thousand, including hundreds of members of the Oromo Federalist Congress (OFC)". The Human Rights League of the Horn of Africa (HRLHA) reported that "the Oromo nation protested the plan in March-April 2014 and over 80 Oromos were killed and over 30,000 detained by the special force 'Agazi'".The Ethiopia Human Rights Project noted with regards to this first phase of protests that "Instead of entertaining the quest in a peaceful manner, the government of Ethiopia preferred violent mechanisms. The government deployed regular army to schools and small towns as a result of which many individuals were killed, injured and detained".Reporting on the same 2014 Oromo protests Amnesty International noted that: During the Oromia protests against the Addis Ababa Master Plan in April-May 2014, Amnesty International documented the use of excessive force by police and security officials. During and after the protests, police and security officials beat hundreds of people, including protesters, bystanders and parents of protesters for "failing to control" their children, resulting in hundreds of deaths and injuries in locations including Ambo, Jimma, Nekemte, Wallega, Dembi Dollo, Robe town, Madawalabu and Haromaya. A woman who attended a protest in Guder town told Amnesty International: "On the third day of protests, the military came to the street and were waiting for them. When the kids came to protest again, the military just started shooting at them." The U.S. State Department's annual report covering events in 2015 reporting on the Oromo protests noted that "Some of the protests escalated into violent clashes between protesters and security forces, which allegedly used excessive force, resulting in dozens of deaths, including protesters and police officers. [...] According to NGO reports, thousands of ethnic Oromos, whom the government accused of terrorism, were arbitrarily arrested and in some cases reportedly tortured. [...] Reports indicated a pattern of surveillance and arbitrary arrests of Oromo University students based on suspicion of their holding dissenting opinions or participation in peaceful demonstrations. According to reports there was an intense buildup of security forces (uniformed and plainclothes) embedded on university campuses in the period preceding the May 24 national elections". In December 2015 the Unrepresented Nations and Peoples Organisation noted that "The brutal crackdown against Oromo protesters by the Agazi Special Squad and Liyu Police (literally special police) continues unabated in different parts of the regional state of Oromia" and "Since the protest started in different parts of the regional state of Oromia two weeks ago, more than 10,000 Oromos have been arrested and detained".According to Freedom House's 2016 Freedom in the World report, "Protests over a controversial government plan to cede parts of Oromia State to the federal capital region of Addis Ababa resumed in November 2015, and human rights groups reported more than 75 people were killed in clashes between demonstrators and Ethiopian security forces. In December, Ethiopian authorities called the mostly peaceful protesters "terrorists," and authorized the Anti-Terror Task Force, a military body, to respond to them. Prominent Oromo opposition leaders, scores of protesters, and at least one journalist were arrested in connection with the demonstrations".The same source further noted that "Oromo Radio and TV anchor Fikadu Mirkana was arrested in December 2015 for unknown reasons, though the channel had been airing stories about the outbreak of the Oromo protests". [dt. Hinweise: 2014 wurden Proteste mit Tränengas und scharfer Munition bekämpft, wobei mehrere Dutzend Menschen starben und mehrere Tausend verhaftet wurden. Auch aus 2015 gab es die Nachricht, dass manche Proteste in gewaltsame Ausschreitungen mündeten und tausende ethnische Oromo, die des Terrorismus bezichtigt wurden, willkürlich verhaftet und teilweise auch gefoltert wurden.] 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Qeerroo Bewegung aktiv war, dort aktiv an Demonstrationen teilgenommen hat und im Rahmen einer solchen Demonstration einmal für fünf Monate inhaftiert gewesen ist. Eine oppositionspolitische Aktivität im Rahmen der Oromia -Bewegung kann nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Oromo droht. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2018) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zu Äthiopien mit aktueller Kurzergänzung zur Sicherheitslage, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die weiteren Informationen zu den Qeerroo, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( römisch 40 .2018) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zu Äthiopien mit aktueller Kurzergänzung zur Sicherheitslage, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die weiteren Informationen zu den Qeerroo, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren. 2.
- Zu folgenden Feststellungen unter oben
- wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage vertrauenswürdiger Unterlagen und Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsjahr, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Schulbesuch, zu den in Äthiopien verbliebenen Familienangehörigen und zur Erlangung des Lebensunterhalts der Familie gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und wurden großteils bereits durch die Behörde getroffen. Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Äthiopien mehr hat, können nicht getroffen werden: Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, damals seit ca. 8 Monaten keinen Kontakt mehr mit seiner Familie zu haben; er habe aus Sorge vor Problemen für diese nicht mehr angerufen. Wie weiter unten noch festgehalten wird, ist eine entsprechende politische Komponente in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb die erkennende Richterin nicht überzeugt ist, dass eine Gefährdung für die Familie wegen Anrufen des Beschwerdeführers bestehen würde oder bestanden hat. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, warum, ein Kontakt zur Familie, der zum Zeitpunkt der Einvernahme bei der belangten Behörde noch bestanden hat, abgebrochen sein soll. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Fehlen anderslautender Unterlagen. 2.2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und auf den folgenden vorgelegten Unterlagen: * Bestätigung Besuch Deutschkurs vom 22.12.2016, 16.02.2017 und vom 08.05.2017 (AS 113 - 117) und 23.10.2017, 20.12.2017 (AS 129, 133); * Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über gemeinnützige Arbeiten von April bis August 2017 - Reinigungsarbeiten (AS 119)* Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über gemeinnützige Arbeiten von April bis August 2017 - Reinigungsarbeiten (AS 119) * Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über gemeinnützige Arbeiten 2017, 2018 und 2019 - Garten, Landschaftspflege; Empfehlung (AS 195, sowie das Schreiben vom 14.05.2019 in der Verhandlung vorgelegt)* Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über gemeinnützige Arbeiten 2017, 2018 und 2019 - Garten, Landschaftspflege; Empfehlung (AS 195, sowie das Schreiben vom 14.05.2019 in der Verhandlung vorgelegt) * Empfehlungsschreiben, Gärtnermeister vom 25.08.2018 (AS197) und vom 13.05.2019 (in der Verhandlung vorgelegt) * Bestätigung Besuch Jugendcollege vom 16.07.2018, XXXX , 20 Wochenstunden bis August 2018 und vom 22.03.2018 (AS 199f)* Bestätigung Besuch Jugendcollege vom 16.07.2018, römisch 40 , 20 Wochenstunden bis August 2018 und vom 22.03.2018 (AS 199f) * Bestätigung Besuch des XXXX in der Zeit vom 06.11.2017 bis zum 28.09.2018 (Schreiben vom 09.10.2018 in der Verhandlung vorgelegt)* Bestätigung Besuch des römisch 40 in der Zeit vom 06.11.2017 bis zum 28.09.2018 (Schreiben vom 09.10.2018 in der Verhandlung vorgelegt) * Empfehlungsschreiben vom Heimleiter vom 15.05.2019 (Schreiben in der Verhandlung vorgelegt) * Empfehlungsschreiben eines Freundes vom 16.05.2019 (Schreiben in der Verhandlung vorgelegt). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister. 2.2.
- Die Länderfeststellungen unter 1.
- beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien mit Stand 08.01.2019/08.11.2019, und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018- 17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019 -Strichaufzählung AA - (4.2018a): Länderinformation, Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopien/209502, Zugriff 7.12.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Äthiopien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, Zugriff 12.12.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/badblood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-ministerabiy/, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 - 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regional-overview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-onunsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung AS - Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. "We are dealing with a different scenario", https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struckethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom
- August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom
- September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom
- Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuermigration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.12.2018): Briefing Notes vom
- Dezember 2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt - Sicherheit und Kriminalität,http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018 -Strichaufzählung BAZ - Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-und-dann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019 -Strichaufzählung BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung BBC News Africa (8.11.2018): Ethiopia police find mass grave of 200 people, https://www.bbc.com/news/world-europe-46145307, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018 -Strichaufzählung EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactlywhat-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung EN - Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protestswas-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme (31.12.2018): Ethiopia Food Security Outlook, December 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopiafood-security-outlook-december-2018, Zugriff 2.1.2019 -Strichaufzählung GfbV.de - Gesellschaft für bedrohte Völker (9.11.2018): Äthiopien: Massengrab im Ogaden gefunden, https://www.gfbv.de/de/news/aethiopien-massengrab-im-ogaden-gefundenverbrechen-muessen-aufgearbeitet-werden-9482/, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Äthiopien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmed-jawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-duchangement/?utm_source=newsletter-ja-actuabonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (22.11.2018): Éthiopie: l'opposante Birtukan Mideksa à la tête de la Commission électorale, un symbole politique fort, https://www.jeuneafrique.com/669213/politique/ethiopie-lopposante-birtukan-mideksa-a-la-tetede-la-commission-electorale-un-symbole-politique-fort/, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung NRC - Norwegian Refugee Council in Reliefweb (20.11.2018): 700,000 people flee conflict to seek safety in Somali region of Ethiopia, https://www.nrc.no/news/2018/november/700000- people-flee-conflict-to-seek-safety-in-somali-region-of-ethiopia/, Zugriff 10.12.2018 -Strichaufzählung OKA - Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlinesconflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung RI - Refugees International in Reliefweb.int (11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FINAL%2BEthiopia%2BReport%2B-%2BNovember%2B2018%2B-%2BFinal.pdf, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung RIA Nowosti (3.11.2019): 86 , https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sindrueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (26.9.2018): Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180926-ethexilpolitische-aktivitaeten-staatl.ueberwachung.pdf, Zugriff 18.12.2018 -Strichaufzählung Sputnik Belarus (29.10.2019):, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadkiv-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019 -Strichaufzählung Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-und-regionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16- todesopfer, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-und-gewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung taz - Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewalt- in-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung TNH - The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia's Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/ Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobel-peace-Tigray, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien - Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehrals-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-bei-protesten-100.html, Zugriff 29.10.2019 -Strichaufzählung Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.2019 Die Titel zur Informationssammlung zu den Qeerroo finden sich oben unter 1.
- bei den jeweiligen Informationen; diese können gesucht werden auf ecoi.net / staatendokumenation.at mit dem Suchwort: Qeerroo. Die genannten Dokumente sind online frei abrufbar. An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. In der Stellungnahme vom XXXX 2019 geht die Vertretung des Beschwerdeführers bereits auf aktuelle Geschehnisse in Äthiopien ein, die später auch von der Staatendokumentation in der KI aus November 2019 verwertet wurden. Sonstige Kritik oder ergänzende relevante Informationen wurden mit dieser Stellungahme nicht vorgelegt.In der Stellungnahme vom römisch 40 2019 geht die Vertretung des Beschwerdeführers bereits auf aktuelle Geschehnisse in Äthiopien ein, die später auch von der Staatendokumentation in der KI aus November 2019 verwertet wurden. Sonstige Kritik oder ergänzende relevante Informationen wurden mit dieser Stellungahme nicht vorgelegt. In der Stellungnahme vom XXXX 2019 wird auf die aktuellen und oben unter 1.
- angeführten Geschehnisse verwiesen, und ein Spiegel-Bericht (ohne Datum) ergänzend vorgelegt, nach dem es in Äthiopien zu einer Krise und zu Toten bei Protesten in und um Addis Abeba gekommen ist. Auch diese Entwicklungen wurden mit der KI im LIB verwertet, und wird in weiterer Folge darauf Rücksicht genommen werden.In der Stellungnahme vom römisch 40 2019 wird auf die aktuellen und oben unter 1.
- angeführten Geschehnisse verwiesen, und ein Spiegel-Bericht (ohne Datum) ergänzend vorgelegt, nach dem es in Äthiopien zu einer Krise und zu Toten bei Protesten in und um Addis Abeba gekommen ist. Auch diese Entwicklungen wurden mit der KI im LIB verwertet, und wird in weiterer Folge darauf Rücksicht genommen werden. Weiter legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Artikeln allgemeiner Natur vor: "Thousands flee ethnic conflict in western Ethiopia" (BBC News, 02.10.2018; betraf einen Vorfall an der Somali-Oromia Grenze); "Ethiopia: Police must face immediate investigation after five protesters shot dead" (Amnesty International UK Press release, 17.09.2018; betraf Vorfälle im Zuge einer Demonstrationsauflösung in Addis Abeba, bei der es fünf Tote gegeben hat); "Ethiopia Violence A Concern Despite Reform Promises" (HRW, Maria Burnett, 15.08.2018; betraf insbesondere die Liyu Police in der Somali Region, aber auch Tote bei Protesten in anderen Orten Äthiopiens); "Abiy's year one: Ethiopia faces the threat of ethnic conflict" (Al Jazeera, 02.04.2019, kritisiert die fehlenden Entwicklungen und Reformen bei den ethnischen Konflikten; insbesondere sollen sich zwei Meinungen zur Haltung des PM herauskristallisieren: die einen denken, er sei nur daran interessiert, die Position seiner eigenen Volksgruppe - der Oromo - zu stärken; die andere meinen, die Reformpläne des PM würden von den Radikalen in seinen eigenen Reihen behindert werden); "Inter-ethnic fighting in Ethiopia forcing millions to flee their homes" (Euronews, 24.12.2018; betraf eine interne Fluchtbewegung von hauptsächlich ethnischen Somaliern aus der Oromia Region); "Ethiopia¿s ethnic conflicts destabilize Abiy's refoms" (Deutsche Welle, 11.01.2019, in Referenz mit Konflikten insbesondere mit ethnischen Somaliern wird auf die Angaben Abiy's dazu, bewaffnete Opposition zu warnen, hingewiesen und die Frage gestellt, ob diese Schwierigkeiten aus Abiy einen "strongman" der alten Schule machen würden); "Shadow falls over Ethiopia reforms as warnings of crisis go unheeded" (The Guardian, 14.03.2019; betraf die IDP Bewegung 2018, die mehr als eine Million Äthiopier 2018 wegen Konflikten aus ihren Häusern zwang, wobei sich der Artikel auf Gedeo und Guji konzentriert). Diese Artikel veranschaulichen alle die aktuellen Entwicklungen im Spannungsfeld der Reformbewegung des Premiers vor dem Hintergrund der immer wieder aufflammenden ethnischen und inter-ethnischen Konflikte. Sie werden zur Kenntnis genommen, stellen sich aber inhaltlich nicht gegen die getroffenen Feststellungen zur Situation in Äthiopien, wie sie oben unter 1.
- dargestellt sind, und werden daher nicht weiter berücksichtigt. 2.2.
- Zum Fluchtvorbringen einer oppositionellen Tätigkeit und Haft ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben zu einer oppositionellen Tätigkeit in Äthiopien im Laufe seines Verfahrens nur oberflächliche und detailarme Angaben machen kann: Er wurde im Rahmen der Verhandlung nach den Demonstrationen, nach den Qeerroo und den Gründen für seine eigene Teilnahme befragt, wozu er jedoch nur vage und wenig nachvollziehbar antworten konnte. Ein Interesse an einer oppositionellen Tätigkeit und eine tiefere Auseinandersetzung mit dem Masterplan, den Forderungen der Oromo und den Themen der Qeerroo gehen aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Bemerkenswert ist dazu, dass für die Beschwerdeverhandlung ein Oromo Dolmetscher bestellt wurde, da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass Amharisch - wie er bei der belangten Behörde einvernommen wurde - nicht seine Muttersprache sei. Es kann daher auch nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die oberflächlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers mit einer Sprachbarriere zu tun haben: Im Beschwerdeverfahren konnte er in seiner Muttersprache aus den angeblichen Geschehnissen erzählen, weshalb die immer noch sehr oberflächlichen Angaben dazu unerklärlich bleiben (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): R: Können Sie mir möglichst detailliert den konkreten Grund schildern, wieso Sie Äthiopien verlassen haben? P: Ich wollte mein Leben retten. R: Warum? P: Ich bin von der Oromo-Volksgruppe. Unsere Regierung hat uns die landwirtschaftlichen Gründe weggenommen. Die Oromo haben gefordert, dass unsere Sprache eine Amtssprache wird. Obwohl wir die Mehrheit sind, leben wir wie eine Minderheit. Wir haben dann dagegen demonstriert. Wir haben dann demonstriert ohne Waffen, friedlich. Dann sind die Polizei und die Soldaten gekommen. An diesem Tag, wo die Demonstration war, wurden viele Leute getötet und erschossen und viele auch verhaftet. Dann, zu diesem Zeitpunkt, wurde ich auch verhaftet. Ich war dann 5 Monate im Gefängnis. Dann hat mein Vater Geld bezahlt und dann bin ich vom Gefängnis freigelassen worden. Dann bin ich aus dem Land weggelaufen. R: Erzählen Sie mir mehr, möglichst genau und detailliert über die Demonstrationen. P: Das selbe, was ich vorher gesagt habe. Wir haben alle an diesem Tag demonstriert. Bei dieser Demonstration hat die Polizei ein paar Leute erschossen. R unterbricht: Erzählen Sie mir mehr: wer hat demonstriert, wo haben Sie demonstriert, wer hat es organisiert, warum haben Sie demonstriert? P: Diese Demonstrationen haben 2014 und 2015 stattgefunden. Die Teilnehmer sind Oromo. Die Studenten und alle anderen Leute haben teilgenommen. Die Demonstrationen haben in Adaba stattgefunden. Danach haben sie uns verhaftet. R. Wer hat denn die Demonstration organisiert? P: Ich weiß nicht wirklich, wer das organisiert hat. Die Oromo haben alle teilgenommen. Ich habe Fußball gespielt, habe das dann von Studenten gehört und habe auch teilgenommen. R: Was haben Sie von den Studenten gehört? P: Die hatten so etwas wie ein Plakat. Da stand, dass die Oromo ihr Recht bekommen sollen und die Grundstücke sollten nicht weggenommen werden und Oromo soll eine Amtssprache werden. Sie haben mir gesagt, dass heute eine Demonstration ist, und ich bin mitgegangen. R: Das war einmal, waren Sie bei mehreren Demonstrationen? P: Vorher hatten wir schon mehrere Demonstrationen gemacht. Aber das war die Hauptdemonstration, bei der ich verhaftet wurde. R: Wann war diese Demonstration? P:
- R: Wann genau? P: Ich erinnere mich nicht an das Datum. Es war das
- Monat. R: Also April - unser Kalender? P: Ja. R: Also wurden Sie im April 2015 festgenommen? P: Ja. R: Worum ging es da bei dieser Wegnahme von Land. Was war der Grund dafür? P: Es gab eine äthiopische Regelung, die hat Masterplan geheißen. Das Land wurde von der Regierung für Investitionen weggenommen. Dafür wurde keine Kompensation bezahlt. Viele Leute wurden auf die Straße geworfen. R: Es gibt bei Ihren Angaben ein chronologisches Problem. Sie sagten, dass Sie im April 2015 verhaftet wurden, 5 Monate in Haft waren und kurz danach ausgereist sind. Ausgereist sind Sie aber im Dezember. P: In unserem Kalender? R: Ich habe jetzt extra nachgefragt in welchem Kalender. Sie sagen bei der Behörde, dass Sie im Dezember 2015 ausgereist sind und auch bei der EB haben Sie das ausgesagt. Das geht sich aber mit den 5 Monaten Haft nicht aus. Dann hätten Sie spätestens im September ausreisen müssen. Können Sie das aufklären? P: Nach 10 Tagen habe ich das Oromo-Gebiet verlassen, aber nicht das Land. Ich war 2 Wochen in XXXX und 2 Monate in XXXX .P: Nach 10 Tagen habe ich das Oromo-Gebiet verlassen, aber nicht das Land. Ich war 2 Wochen in römisch 40 und 2 Monate in römisch 40 . R: Das heißt, Sie haben im Verfahren bei uns einen Unterschied gemacht, wann Sie von zu Hause weggegangen sind und wann Sie aus dem Land weggegangen sind? P: Sie haben mich damals nur gefragt, wann ich das Land verlassen habe. R: Wann haben Sie dann Adaba verlassen? P: Als ich das Gefängnis verlassen habe. R: Wann haben Sie das Gefängnis verlassen? P: Nach 5 Monaten im Gefängnis, habe ich Adaba verlassen. R: Wie sind Sie aus dem Gefängnis freigekommen? Beschreiben Sie mir das möglichst genau? P: Mein Vater hat einen Polizisten gekannt und er hat mit ihm verhandelt. Er hat ihn bestochen und ich bin entlassen worden. R: Erzählen Sie mir das genauer. Wie sind Sie aus dem Gefängnis gekommen? P: Wie die den Kontakt hatten, weiß ich nicht. Die Polizei hat mich in der Früh freigelassen. R: Wie sind Sie freigekommen? Wie hat man Sie entlassen? P: Ein Polizist ist beim Frühstück zu mir gekommen. Vis à vis vom Gefängnis gab es eine Kirche. Er hat die Tür aufgemacht und gesagt, dass ich in die Richtung der Kirche gehen soll und jemand dort auf mich wartet. Dann bin ich weggegangen. R: Können Sie mir genauer erzählen, wie Sie festgenommen wurden? P: Die haben in der Luft Tränengas versprüht. Dann sind viele Soldaten in dem Bereich gewesen und haben uns verhaftet und unsere Hände gefesselt. R: Wie sind Sie zum Gefängnis gebracht worden? P: Sie haben uns die Hände nach hinten gebunden und uns zum Gefängnis gebracht. R: Zu Fuß also? P: Ja, zu Fuß. R: Was ist aus Ihrem Bruder XXXX geworden?R: Was ist aus Ihrem Bruder römisch 40 geworden? P: Als ich vom Gefängnis freigelassen wurde und ausgereist bin, haben sie ihn verhaftet. R: Wann haben sie ihn verhaftet? P:
- R: Warum wurde er verhaftet? P: Danach, nachdem ich das Land verlassen hatte, gab es auch Demonstrationen in Äthiopien und er hat teilgenommen. Wegen mir wurde er verhaftet. Sie haben nach mir gesucht, mich nicht gefunden und ihn verhaftet. R: Sie haben bei der Behörde gesagt, dass Ihr Bruder nicht bei den Demonstrationen war (AS 223). P: Bei der Hauptdemonstration war er nicht dabei, nachdem ich ausgereist bin, gab es auch Demonstrationen und bei denen war er dabei. R: Hat Ihr Vater dann Ihren Bruder aus der Haft auch freigekauft? P: Mein Vater wusste überhaupt nicht, wo ihn die Polizei hingebracht hat. R: Irgendwann wird er ja aufgetaucht sein, z.B. in dem Gefängnis, wo Sie waren? P: Die könnten ihn auch woanders hinbringen. R: Woher wissen Sie überhaupt, dass er verhaftet wurde? P: Ich habe das erfahren, als ich in Ägypten war. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich Kontakt mit meinem Vater, der hat es mir erzählt. Ein Freund von mir hat mir die Situation dort auch erzählt. Er hat mir erzählt, dass die Familie nicht weiß, wo der Bruder hingebracht wurde. R: Woher wusste man überhaupt, dass er verhaftet wurde? P: Die Familie haben das von anderen Demonstranten gehört. Sie haben gesagt, dass er verhaftet wurde. R: Können Sie mir mehr über die Qeerroo erzählen? P: Qeerroo bedeutet, dass die Leute nicht verheiratet sind. R: Welche Bedeutung haben die Qeerroo noch? P: Das sind die Teilnehmer der Demonstration. R: Das ist eine organisierte politische Bewegung in Äthiopien, eine Jugendgruppe. Sie sind in der Opposition. Das sind nicht nur Leute, die unverheiratet sind. P: Qeerroo sind die Jugendlichen. R: Aus dem, was Sie mir jetzt erzählt haben, gibt es keinen Hinweis, dass die Regierung ein Interesse hätte, das Telefon Ihres Vaters abzuhören. Ein entsprechender politischer Aktivismus Ihrerseits geht dadurch nicht hervor. P: Ich war auch vorne mit anderen. Ich war im Gefängnis, und mein Name und alles ist dort. Aus diesem Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer weder zu den Gründen für die Protestbewegung, noch zu den Demonstrationen, noch zu seiner Inhaftnahme näher und beschreibender ausdrücken kann und in seinen Schilderungen immer nur an der Oberfläche bleibt. Nachvollziehbare Angaben dazu, warum und wie der Beschwerdeführer also an Demonstrationen teilgenommen haben will, fehlen. Darüber hinaus ist auch die Chronologie des Vorbingens unklar, wenn der Beschwerdeführer angibt, im April 2015 festgenommen worden zu sein, fünf Monate in Haft verbracht zu haben und zehn Tage nach der Freilassung ausgereist zu sein - wobei die Ausreise im Dezember 2015 stattgefunden hat: diese zeitlichen Komponenten passen nicht zusammen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung meint, dass er zehn Tage nach der Freilassung aus Oromia weggegangen sei, aber erst im Dezember 2015 das Land verlassen habe, so kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde gefragt wurde, wann er Äthiopien verlassen habe. Er meinte darauf, am XXXX .2015 (vgl. AS 221 und Seite 7 des Protokolls der EV am XXXX .2018). Die zeitliche Diskrepanz des Vorbringens ist damit für die erkennende Richterin nicht aufgeklärt worden.Darüber hinaus ist auch die Chronologie des Vorbingens unklar, wenn der Beschwerdeführer angibt, im April 2015 festgenommen worden zu sein, fünf Monate in Haft verbracht zu haben und zehn Tage nach der Freilassung ausgereist zu sein - wobei die Ausreise im Dezember 2015 stattgefunden hat: diese zeitlichen Komponenten passen nicht zusammen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung meint, dass er zehn Tage nach der Freilassung aus Oromia weggegangen sei, aber erst im Dezember 2015 das Land verlassen habe, so kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde gefragt wurde, wann er Äthiopien verlassen habe. Er meinte darauf, am römisch 40 .2015 vergleiche AS 221 und Seite 7 des Protokolls der EV am römisch 40 .2018). Die zeitliche Diskrepanz des Vorbringens ist damit für die erkennende Richterin nicht aufgeklärt worden. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer auch nach der eigentlichen Inhaftnahme befragt, wozu er jedoch ebenfalls nur sehr kurze und oberflächliche Angaben machte. Im Ergebnis kann er damit keine lebensnahe und konkrete Schilderung der Ereignisse machen. Die erkennende Richterin sichtete die bereits bei der belangten Behörde vorgelegten Videos, auf denen allgemeine Berichte zur Situation in Äthiopien in Zusammenhang mit den Demonstrationen wegen des "Masterplans" zu sehen sind. Der Beschwerdeführer bestätigte auch in der Verhandlung, dass er selbst auf diesen Videos nicht zu sehen ist, sondern sie allgemeine Informationen beinhalten, die jedoch auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht strittig sind. Die Videos sind allerdings nicht in der Lage, den Beschwerdeführer selbst mit den Demonstrationen oder einer Inhaftnahme in Verbindung zu bringen. Im Endeffekt ist die erkennende Richterin auch von einer Festnahme und Haft des Beschwerdeführers nicht überzeugt. Der Beschwerdeführer bleibt mit seinen Schilderungen dazu zu schematisch und oberflächlich und kann weder die Demonstration, noch die Inhaftnahme, noch die Haft selbst, noch die Geschehnisse, Folterungen und Verletzungen dort, noch die Freilassung nach einer Bestechung auch nur annähernd lebensnah beschreiben. Nicht unerwähnt bleiben kann auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Freilassung aus dem Gefängnis nicht gänzlich konsistent sind: Während er bei der Behörde noch meinte, er habe noch eine Stunde gehen müssen, bis er die Leute gefunden habe; und habe ihm der Polizist damals gesagt, "wenn du raus kommst, gibt es ein großes Haus als Orientierung", und habe ihm der Polizist die Richtung gezeigt, in die er gehen sollte, wobei er unterwegs dann Leute gefragt habe (AS 224), so meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es vis à vis des Gefängnisses eine Kirche gegeben habe; der Polizist habe gesagt, er solle in die Richtung der Kirche gehen, jemand würde dort warten. In der Schilderung des Beschwerdeführers in der Verhandlung wird nicht (mehr) thematisiert, dass er die Männer, die sein Vater geschickt haben soll, erst eine Stunde später gefunden haben soll, wobei auch bei seiner Schilderung beim BFA unklar bleibt, welche Anordnungen ihm der Polizist nun gegeben haben soll, die er ja gebraucht haben müsste, wenn er unterwegs Leute nach dem Weg gefragt haben will. Dass der Beschwerdeführer also nicht in der Lage sein soll, anzugeben, wo genau ihn der Polizist hingeschickt haben soll, wenn dieser Ort eine Stunde vom Gefängnis weggewesen sein soll, erscheint wenig nachvollziehbar. Wenn hingegen gemeint gewesen wäre, der Beschwerdeführer soll zur Kirche gegenüber gehen, dort würde jemand warten, erscheint dies plausibler, deckt sich jedoch nicht mit seinen Angaben bei der Einvernahme beim BFA. Im Ergebnis sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freilassung aus dem Gefängnis unkonkret und bleiben unklar. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haft seines Bruders widersprüchliche Angaben machte: Bei der Behörde meinte er noch, sein Bruder habe mit ihnen (gemeint: den Protestierenden) sympathisiert, sei aber nicht bei den Demonstrationen gewesen (vgl. AS 223, S. 9 des Protokolls vom XXXX .2018), während er in der mündlichen Verhandlung meinte, sein Bruder sei nach seiner Ausreise zu Demonstrationen gegangen. Der Beschwerdeführer führte jedoch auch aus, bereits in Ägypten von seinem Vater von der Verhaftung informiert worden zu sein. Daher bleibt unklar, warum der Beschwerdeführer - bei gleichem möglichen eigenen Wissensstand - bei der Behörde meinte, sein Bruder sei nicht bei den Demos gewesen; während er in der mündlichen Verhandlung einerseits vorbringt, sein Bruder sei bei Demonstrationen nach der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen, um später zu sagen, man habe ihn wegen des Beschwerdeführers selbst verhaftet, den man gesucht und nicht mehr gefunden habe. Diese nicht ganz schlüssigen Angaben müssen nunmehr im Lichte der früheren Angaben als Steigerung gewertet werden. Im Lichte dessen, dass die Informationen zur angeblichen Verhaftung des Bruders und zu den Gründen dafür sehr vage und oberflächlich und auch aus nicht weiter nachvollziehbaren Quellen sind ("Die Familie hat das von Demonstranten gehört"), kann eine Feststellung dazu nicht getroffen werden.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haft seines Bruders widersprüchliche Angaben machte: Bei der Behörde meinte er noch, sein Bruder habe mit ihnen (gemeint: den Protestierenden) sympathisiert, sei aber nicht bei den Demonstrationen gewesen vergleiche AS 223, S. 9 des Protokolls vom römisch 40 .2018), während er in der mündlichen Verhandlung meinte, sein Bruder sei nach seiner Ausreise zu Demonstrationen gegangen. Der Beschwerdeführer führte jedoch auch aus, bereits in Ägypten von seinem Vater von der Verhaftung informiert worden zu sein. Daher bleibt unklar, warum der Beschwerdeführer - bei gleichem möglichen eigenen Wissensstand - bei der Behörde meinte, sein Bruder sei nicht bei den Demos gewesen; während er in der mündlichen Verhandlung einerseits vorbringt, sein Bruder sei bei Demonstrationen nach der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen, um später zu sagen, man habe ihn wegen des Beschwerdeführers selbst verhaftet, den man gesucht und nicht mehr gefunden habe. Diese nicht ganz schlüssigen Angaben müssen nunmehr im Lichte der früheren Angaben als Steigerung gewertet werden. Im Lichte dessen, dass die Informationen zur angeblichen Verhaftung des Bruders und zu den Gründen dafür sehr vage und oberflächlich und auch aus nicht weiter nachvollziehbaren Quellen sind ("Die Familie hat das von Demonstranten gehört"), kann eine Feststellung dazu nicht getroffen werden. Dabei wird nicht übersehen, dass die Länderberichte über die Jugendbewegung der Oromo in Zusammenhang mit dem Masterplan für Addis Abeba Auskunft geben und auch darüber, wie äthiopische Sicherheitskräfte brutal gegen diese Protestierenden vorgegangen sind, sowie über die Probleme bei den Haftbedingungen. Der Beschwerdeführer legte gerade auch in Bezug auf die Haftbedingungen Videos vor. Wie bereits gesagt, stehen diese Videos (AS 243), in die die erkennende Richterin Einsicht genommen hat, in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer selbst, noch vermögen diese allgemeinen Berichte die fehlende Tiefe des Vorbringens des Beschwerdeführers wett zu machen. Die Videos "Dozens killed..." und von HRW "Peaceful protesters" sind allgemeine Berichte über die Demonstrationen und Festnahmen. Das dritte Video zeigt eine Rede im Europäischen Parlament aus 2016 über die Proteste; das
- Video einen Euronews Beitrag dazu (mit gleichen Bildern wie das Video "Dozens killed...."), und das
- Video ist ein Bericht der Deutschen Welle aus 2015 über den Masterplan und die Proteste. Im Allgemeinen geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor - und wird auch von der erkennenden Richterin nicht übersehen -, dass die bemerkenswerte Reformbewegung des Abiy Ahmed, selbst ein Oromo, durch insbesondere die ethnischen Bruchlinien der äthiopischen Gesellschaft eingeschränkt werden und die aktuellen inter-ethnischen Konflikte auch seitens des Premiers wieder zu einer härteren Gangart geführt haben. Dass Oromia immer noch oder wieder von Konflikten mit Todesopfern geschüttelt ist, ergibt sich klar aus der Berichtsklage. Ob der Premier in der Lage sein wird, seine demokratischen Reformbewegungen weiterzuführen, die Opposition weiter einzubinden, diese auch weiter zu entkriminalisieren und zu versuchen, die dokumentierten diesbezüglichen Menschenrechtsverletzungen insbesondere von unverhältnismäßigen Übergriffen durch Sicherheitsbehörden bei Protesten, incommunicado-Inhaftnahmen und Folter,