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W216 2228060-1

Obsah (15)Art. 133§ 2§ 6§ 45§ 46§ 54§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW216 2228060-1 SpruchW216 2228060-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte am 15.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen bei. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH bewertet wurde. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass lägen nicht vor.
  3. In weiterer Folge hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 27.11.2019 einen bis 31.10.2024 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH sowie die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996" eingetragen.2. In weiterer Folge hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 27.11.2019 einen bis 31.10.2024 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH sowie die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996" eingetragen. Als Beilage zum Behindertenpass wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2019 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.12.2019 - fristgerecht - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass ihm durch die andauernde Immunsupprimierung aufgrund der dauerhaften Chemotherapie von ärztlicher Seite eindringlich geraten worden sei, öffentliche Verkehrsmittel sowie Menschenansammlungen zu meiden. Auch stelle das Nicht-Vorhandensein sanitärer Einrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln einen unzumutbaren Zustand dar, da Nebenwirkungen der Chemotherapie des Gastrointestinaltrakts Diarrhoe sowie Erbrechen seien. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2020 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage weist die belangte Behörde daraufhin, dass noch kein Bescheid hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung erlassen worden sei und die gegenständliche Beschwerde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung gewertet und ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  5. Die belangte Behörde hat mit der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses dem Antrag stattgegeben und über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen sowie die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass vorgenommen.1.2. Die belangte Behörde hat mit der Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses dem Antrag stattgegeben und über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen sowie die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass vorgenommen. 1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung und somit die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 vH sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass beeinsprucht wird (diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet), sondern die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird.In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung und somit die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 90 vH sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter und dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass beeinsprucht wird (diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet), sondern die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird. Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Da der Beschwerdeführer nicht die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 90 vH beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG nicht anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W216.2228060.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.