Obsah (9)
§ 6§ 1§ 27§ 11§ 9§ 30§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW227 2182660-1 SpruchW227 2182660-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
§ 6Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud
FG) ab. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass die für den Beschwerdeführer geltende Altersgrenze nicht im erforderlichen Ausmaß erhöht werden könne, weil von 2000 bis 2017 (nur) 62 Monate an Zeiten des Selbsterhaltes vorlägen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz diesen Antrag
Paragraph 6, Ziffer 4, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass die für den Beschwerdeführer geltende Altersgrenze nicht im erforderlichen Ausmaß erhöht werden könne, weil von 2000 bis 2017 (nur) 62 Monate an Zeiten des Selbsterhaltes vorlägen.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe alle verfügbaren Einkommensunterlagen aus den Jahren 2010 bis 2017 vorgelegt. Aus diesen sei insbesondere die Übereinstimmung mit den Einkommensteuerdaten ersichtlich und ließen sich die im gegenständlichen Zeitraum vorliegenden Arbeitsverhältnisse nachvollziehen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation seiner ehemaligen Arbeitgeber seien entsprechende Einkommensnachweise nicht mehr verfügbar, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, die damals unterbliebene Veranlagung beim Finanzamt sowie Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt nachzuholen. Weiters würden die vorhandenen Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 "klar" belegen, dass er ein Einkommen von mehr als 7.500,-- Euro erzielt habe. Zwar könne er für das Jahr 2009 keine Kontoauszüge vorlegen, aufgrund der Gehaltszettel sei aber ersichtlich, dass er im Jahr 2009 im gleichen Ausmaß gearbeitet habe, wie im Jahr
- Daraus sei zu schließen, dass das erzielte Einkommen in etwa gleich hoch gewesen sein müsse. Es habe sich um denselben Arbeitgeber gehandelt, nämlich eine Veranstaltungsfirma, wo er in beiden Jahren bei den gleichen Events tätig gewesen sei und er demnach auch zu denselben Arbeits- und Einkommensbedingungen angestellt gewesen sein müsste. Damit könne er jene Einkünfte, die zum Erreichen der Grenze für den Selbsterhalt erforderlich seien, belegen bzw. "glaubhaft darstellen". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Im Sommersemester 2017 begann er das Bachelorstudium Biologie an der Universität Graz.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Im Sommersemester 2017 begann er das Bachelorstudium Biologie an der Universität Graz. Am
- März 2017 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums. In den Jahren 2000 bis 2017 erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen: 2000: 413,26 Euro 2001: 0 2002: 744,18 Euro 2003: 0 2004: 8 Monate Bundesheer 2005 bis 2006: 0 2007: 5 Monate geringfügige Einkünfte 2008: 2.349,50 Euro 2009: 2.990,23 Euro 2010: 2.303,13 Euro 2011: 4.621,25 Euro 2012: 2.987,89 Euro 2013: 13.654,68 Euro 2014: 23.167,66 Euro 2015: 20.495,97 Euro 2016: 10.108,47 Euro 2017: 1.693,72 Euro
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.
- Ausgeführte).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 1Abs. 4 Stud
FG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts anderes festgelegt ist.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz 4, StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts anderes festgelegt ist.
§ 6Z 4 lit. a Stud
FG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter
§ 27
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter
Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
§ 11Abs. 1 Stud
FG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:
Paragraph 11, Absatz eins, StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen: 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im
Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im
Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
- bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
- bei steuerfreien Bezügen
§ 9
Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.4. bei steuerfreien Bezügen
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
§ 11Abs. 2 Stud
FG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
§ 9Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben.
Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Paragraph 11, Absatz 2, StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge
Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden. § 27 StudFG normierte zum Antragszeitpunkt (i.d.F. BGBl. Nr. 54/2016):Paragraph 27, StudFG normierte zum Antragszeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 2016,): "Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter § 27.
(1)Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
§ 30Abs.
5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.Paragraph 27,
(1)Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages
Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2)Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe
Abs. 1 erreicht hat.
(2)Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe
Absatz eins, erreicht hat.
(3)Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
§ 1Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen."
(3)Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen." 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen (siehe dazu etwa VwGH 27.09.2018, Ro 2018/10/0021; 25.06.2019, Ro 2018/10/0028, jeweils m.w.N.). Weiters ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG, dass das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175).Weiters ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG, dass das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist vergleiche VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175). Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer begann das Bachelorstudium Biologie im Sommersemester 2017 und damit erst in seinem
- Lebensjahres. Da er Selbsterhalter ist, ist jedoch zu prüfen, ob sich in seinem Fall die Altersgrenze nach § 6 Z 4 lit. a StudFG erhöhen kann. Dafür wären im Fall des Beschwerdeführers 7 Jahre bzw. 84 Monate erforderlich.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer begann das Bachelorstudium Biologie im Sommersemester 2017 und damit erst in seinem
- Lebensjahres. Da er Selbsterhalter ist, ist jedoch zu prüfen, ob sich in seinem Fall die Altersgrenze nach Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, StudFG erhöhen kann. Dafür wären im Fall des Beschwerdeführers 7 Jahre bzw. 84 Monate erforderlich. Aufgrund des (oben) festgestellten Einkommens für die Jahre 2000 bis 2017 ergibt sich folgende Berechnung der Selbsterhalterzeiten für den Beschwerdeführer: Zunächst ist den Beschwerdeausführungen, wonach aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation seiner ehemaligen Arbeitgeber entsprechende Einkommensnachweise nicht mehr verfügbar seien, weshalb ihm nun nicht mehr möglich sei, die damals unterbliebene Veranlagung beim Finanzamt sowie Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt nachzuholen, zu entgegenen, dass den Beschwerdeführer die Nachweispflicht nach § 11 StudFG trifft (vgl. nochmals VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175). Dasselbe gilt für seine Beschwerdeausführungen zum Jahr 2009.Zunächst ist den Beschwerdeausführungen, wonach aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation seiner ehemaligen Arbeitgeber entsprechende Einkommensnachweise nicht mehr verfügbar seien, weshalb ihm nun nicht mehr möglich sei, die damals unterbliebene Veranlagung beim Finanzamt sowie Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt nachzuholen, zu entgegenen, dass den Beschwerdeführer die Nachweispflicht nach Paragraph 11, StudFG trifft vergleiche nochmals VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175). Dasselbe gilt für seine Beschwerdeausführungen zum Jahr
- Weiters ist zum (strittigen) Einkommen im Jahr 2010 festzuhalten, dass sich die festgestellte Summe aus dem Einkommensteuerbescheid für 2010 und den Daten des Steueraktes ergibt. Zu den vom Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zusätzlich geltend gemachten Einkünften aus Honorarnoten in Höhe von 6.396,26 Euro führte bereits der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer dazu keine schriftlichen Honorarnoten über die verrechneten Leistungen bzw. Kosten oder einen Werkvertrag vorlegen konnte. Abgesehen davon wurden die Einkünfte weder der Sozialversicherungsanstalt gemeldet noch im Einkommensteuerbescheid für 2010 veranlagt. Folglich konnten diese Einkünfte keiner Prüfung unterzogen werden. Demnach wurde in den Jahren 2000 bis 2012 die jährliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.272,-- Euro nicht erreicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 StudFG i.d.F. BGBl. Nr. 54/2016).Demnach wurde in den Jahren 2000 bis 2012 die jährliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.272,-- Euro nicht erreicht vergleiche Paragraph 27, Absatz eins und 2 StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 2016,). Die Jahre 2013 bis 2016 sind als Zeiten des Selbsterhaltes (4 x 12 Monate) heranzuziehen, ebenso die Zeiten des Präsenzdienstes (8 Monate) im Jahr 2004 (vgl. § 27 Abs. 3 leg. cit.).Die Jahre 2013 bis 2016 sind als Zeiten des Selbsterhaltes (4 x 12 Monate) heranzuziehen, ebenso die Zeiten des Präsenzdienstes (8 Monate) im Jahr 2004 vergleiche Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit.). Das Jahr 2012 ergibt sich als zu aliquotierendes Jahr vor dem ersten vollen Selbsterhalterjahr. Aufgrund des erzielten Einkommens von 2.987,89 Euro (aliquot mind. 606,-- Euro monatlich) werden daher 4 Monate als Zeiten des Selbsterhaltes berechnet. Im Jahr 2017 ergeben sich aliquot weitere 2 Monate Selbsterhalterzeiten bis Februar 2017 (vor Studienbeginn). Damit liegen in Summe (nur) 62 Monate und nicht die erforderlichen 84 Monate an Zeiten des Selbsterhaltes in den Jahren 2000 bis 2017 vor. Folglich ist der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes zur Erhöhung der Altersgrenze
§ 6Z 4 Stud
FG nicht vorliegen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.Folglich ist der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes zur Erhöhung der Altersgrenze
Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG nicht vorliegen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes zur Erhöhung der Altersgrenze nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes zur Erhöhung der Altersgrenze nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2182660.1.00