Obsah (20)
Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 18§ 15b§ 53§ 29§§ 12a§ 46a§§ 4§ 59§ 28§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW233 2118118-6 SpruchW233 2118118-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Erstes Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, deren Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit ihrem Ehegatten illegal in das Bundesgebiet und entzogen sich danach durch "untertauchen" bewusst den österreichischen Behörden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, nach Überprüfung von Identitäten und Aufenthaltsberechtigungen, im Bundesgebiet festgenommen wurden, stellten sie am 23.05.2014 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016, Zahl W159 2118118-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrug die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision war
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Im Verfahren des Ehegatten wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zahl W159 118116-1/7E, zeit- und inhaltsgleich entschieden.Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016, Zahl W159 2118118-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision war
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Im Verfahren des Ehegatten wurde mit Erkenntnis vom selben Tag, Zahl W159 118116-1/7E, zeit- und inhaltsgleich entschieden. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten am 17.03.2016 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtkraft. 2. Zweites Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte stellten während ihres illegalen Aufenthaltes am 16.11.2016 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte in Folge insgesamt vier Ladungen für vier Termine jeweils zwecks niederschriftlichen Befragungen an die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und deren Rechtsvertretung. Für zwei Termine wurden Krankmeldungen übermittelt. Zu den anderen beiden Terminen erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten, ohne Angabe von Gründen, nicht; sie waren somit unentschuldigt den Ladungen nicht nachgekommen. Deshalb übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Rechtsanwalt Parteiengehör zur Situation im Herkunftsstaat und räumte eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen bis 01.08.2017 ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl 1019587005-161550895, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16.11.2016
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm 9 BFA-VG wurde erneut gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Usbekistan zulässig ist.
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Im Verfahren des Ehegatten wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zahl 1019587103-161550734, zeit- und inhaltsgleich entschieden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zahl 1019587005-161550895, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 16.11.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG wurde erneut gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Im Verfahren des Ehegatten wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zahl 1019587103-161550734, zeit- und inhaltsgleich entschieden. Die fristgerecht gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2017, Zahl 2118118-2/3E (und W226 2172401-1/3-E im Verfahren des Ehegatten), als unbegründet abgewiesen und Revisionen
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die fristgerecht gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2017, Zahl 2118118-2/3E (und W226 2172401-1/3-E im Verfahren des Ehegatten), als unbegründet abgewiesen und Revisionen
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Diese Erkenntnisse wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten am 25.10.2017 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft. 3. Drittes Asylverfahren: Am 30.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin ihren nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könne, da sie ihr Ehemann in Österreich nicht gut behandelt hätte und sie vor seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet mit einem anderen Mann gesehen hätte. Nach seiner Rückkehr nach Usbekistan hätte ihr Mann ihrer Familie erzählt, dass sie eine schlechte Frau wäre, weshalb nun auch ihr Vater und ihre Brüder über sie verärgert wären. Im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan fürchte sie, dass sie von ihrem Ehemann umgebracht würde. In ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2018 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass sie ihr Ehegatte im Juni 2018 bei einer Unterhaltung mit einem anderen Mann gesehen und sie daraufhin beschuldigt hätte, mit diesem ein Verhältnis zu haben. Deswegen hätte er die Beschwerdeführerin mit einem Messer bedroht. Von ihrer Mutter hätte sie am Telefon erfahren, dass ihr Ehegatte in die Republik Usbekistan gereist wäre und ihrer Familie erzählt hätte, dass die Beschwerdeführerin verdorben wäre und sich mit anderen Männern treffen würde. Ihre Brüder und ihr Vater wären deshalb zornig geworden und hätten gedroht die Beschwerdeführerin umzubringen, falls sie zurückkehre. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl 1019587005-181032126, wurde der dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 i
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführerin
§ 15bAbs. 1 Asyl
G aufgetragen wurde, ab 09.11.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gegen die Beschwerdeführerin
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl 1019587005-181032126, wurde der dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen wurde, ab 09.11.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 10.01.2019, Zahl 1019587005-181032126, eingebrachten Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2019, Zahl W233 2118118-4/3Z,
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Einer fristgerecht gegen den Bescheid vom 10.01.2019, Zahl 1019587005-181032126, eingebrachten Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2019, Zahl W233 2118118-4/3Z,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 21.02.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. Am Ende der Verhandlung verkündete der Richter des Bundesverwaltungsgerichts
§ 29Abs. 2 Vw
GVG, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl 1019587005-181032126, als unbegründet abgewiesen und
Art. 133Abs.
4 B-VG eine Revision für nicht zulässig erklärt wird. Die schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte am 28.02.2019, Zahl W233 2118118-4/9E, bzw. wurde diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 zugestellt.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 21.02.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. Am Ende der Verhandlung verkündete der Richter des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl 1019587005-181032126, als unbegründet abgewiesen und
Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Revision für nicht zulässig erklärt wird.
Die schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte am 28.02.2019, Zahl W233 2118118-4/9E, bzw. wurde diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 zugestellt. 4. Gegenständliches viertes Asylverfahren: Am 18.07.2019 stellt die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft ihren nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Erstbefragung zu ihrem Folgeantrag am 18.07.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich in der Zeit von Februar 2019 bis 17.07.2019 in der Slowakischen Republik aufgehalten hätte. Befragt, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich im Jahr 2018 von ihrem Mann getrennt und eine Beziehung zu einem anderen Mann begonnen habe. Ihr Mann habe das nicht akzeptiert und wäre es deshalb zu Problemen gekommen. Schließlich sei ihr Mann nach Usbekistan zurückgekehrt, wobei er sich noch vor seiner Abreise bedroht hätte. Im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 23.10.2019 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass sich diese nicht geändert haben. Sie habe Angst vor ihrem Mann und den männlichen Verwandten in Usbekistan. Im Zuge dieser Befragung gab die Beschwerdeführerin auch zu Protokoll, dass sie in Österreich die Scheidung von ihrem Ehegatten anstrebe, es allerdings diesbezüglich noch keine Entscheidung gäbe. In der Folge möchte sie ein neues Leben beginnen und ihren jetzigen Lebensgefährten heiraten. Dieser letzte Umstand wäre auch der zweite Grund ihrer neuerlichen Asylantragstellung. Im Zuge dieser Befragung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl 1019587005-191078365, den faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 28.10.2019, Zahl: W 215 2118118-5/4E beschlossen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§§ 12aAbs. 2, 22 Abs. 10 Asyl
G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war.Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 28.10.2019, Zahl: W 215 2118118-5/4E beschlossen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig war. Mit gegenständlichen Bescheid vom 30.01.2020, Zahl: 1019587005 - 190732925 wurde der nunmehr vierte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.Mit gegenständlichen Bescheid vom 30.01.2020, Zahl: 1019587005 - 190732925 wurde der nunmehr vierte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Beweiswürdigend führt das Bundesamt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem neuen Vorbringen auf Vorbringen ihrer drei vorangegangen Asylverfahren bezogen habe und sich somit an ihrer bereits vorgebrachten Fluchtgeschichte nichts geändert habe. Mit Schreiben vom 11.02.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, das die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren als Asylgrund vorgebracht habe, dass sie sich von ihrem Mann 2018 getrennt und mit einem anderen Mann eine Beziehung eingegangen sei. Für den Fall der Abschiebung würde sie in ihrer Heimat von ihrem ehemaligen Mann bedroht. Dieses Vorbringen unterscheide sich wesentlich von den Fluchtründen in ihren vorhergegangen Verfahren. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Österreich einen Lebensgefährten, sodass ihre Abschiebung einen tiefgreifenden Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen würde.Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, das die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren als Asylgrund vorgebracht habe, dass sie sich von ihrem Mann 2018 getrennt und mit einem anderen Mann eine Beziehung eingegangen sei. Für den Fall der Abschiebung würde sie in ihrer Heimat von ihrem ehemaligen Mann bedroht. Dieses Vorbringen unterscheide sich wesentlich von den Fluchtründen in ihren vorhergegangen Verfahren. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Österreich einen Lebensgefährten, sodass ihre Abschiebung einen tiefgreifenden Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die Beschwerdeausführungen; * Einsicht in die durch das Bundesamt in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; * Einsicht in das Strafregister, das Grundversorgungssystem und das Melderegister.
- Feststellungen: Der Ablauf der Verfahrensgänge zu den bisherigen Verfahren wird wie unter Punkt I. dargelegt festgestellt.Der Ablauf der Verfahrensgänge zu den bisherigen Verfahren wird wie unter Punkt römisch eins. dargelegt festgestellt. 1.
- Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihren Fluchtgründen Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Usbekistans, ist am XXXX geboren und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin beherrscht ihre Muttersprache Usbekisch und zudem die russische Sprache. Außerdem verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Usbekistans, ist am römisch 40 geboren und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin beherrscht ihre Muttersprache Usbekisch und zudem die russische Sprache. Außerdem verfügt die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B.
- Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2013 bis zu ihrem
- Lebensjahr in Usbekistan und hat dort ihre Sozialisierung erhalten. Die Beschwerdeführerin ist aktuell mit XXXX verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann hat am 16.06.2018 freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen und hält sich seitdem wieder in Usbekistan auf, wo auch ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, ihre Eltern und ihre drei volljährigen Brüder aufhältig sind. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Scheidung von ihrem Ehemann in die Wege geleitet.Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2013 bis zu ihrem
- Lebensjahr in Usbekistan und hat dort ihre Sozialisierung erhalten. Die Beschwerdeführerin ist aktuell mit römisch 40 verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Ihr Ehemann hat am 16.06.2018 freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen und hält sich seitdem wieder in Usbekistan auf, wo auch ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, ihre Eltern und ihre drei volljährigen Brüder aufhältig sind. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Scheidung von ihrem Ehemann in die Wege geleitet. In ihrem Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin die Grundschule und drei Jahre lang ein College für Computer und Buchhaltung besucht und vor der Geburt ihres ersten Kindes Berufserfahrung in einem Postamt gesammelt. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über einen Lebensgefährten mit dem sie seit 19.07.2019 in gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass sie von ihrem Lebensgefährten abhängig wäre. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass an keiner die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden lebensbedrohlichen Krankheit oder an einem Leiden leidet, welches die Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufzeigen würde, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde.Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass an keiner die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden lebensbedrohlichen Krankheit oder an einem Leiden leidet, welches die Gefahr einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufzeigen würde, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Die Beschwerdeführerin bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung und übt zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2014, am 16.11.2016, am 30.10.2018 und schließlich am 18.07.2019 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge vom 23.05.2014, vom 16.11.2016 und vom 30.10.2018 wurden alle mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016, Zahl: W159 2118118-1/6E, vom 23.10.2017, Zahl W226 2118118-2/3E und vom 21.02.2019, Zahl: W233 2118118-4/3Z rechtskräftig abgewiesen, weil ihr Vorbringen nicht glaubhaft war. In Bezug auf ihren nun vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2019 ist festzustellen, dass sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bereits in den vorherigen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert haben. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan Drohungen oder Gewaltanwendung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch in der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan. Insbesondere ist die Behauptung, dass in dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 2018 von ihrem Mann getrennt und mit einem anderen Mann eine Beziehung begonnen habe, nicht geeignet einen neuen Sachverhalt aufzuzeigen, da ein solches Vorbringen bereits Gegenstand im Beschwerdeverfahren zu ihrem dritten Asylantrag war. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan mit Stand vom 23.11.2018: Politische Lage Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018a).Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 9.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 9.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 2.9.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vgl. AA 4.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 3.2018; vergleiche AA 4.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vgl. GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 5.1.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 9.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.4.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 9.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 9.2018b). Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 8.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 9.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 8.4.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.8.2018). Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.4.2018). Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 1.2018). Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 1.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.4.2018). Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.4.2018). Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 4.2018a). Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 4.2018a). Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.4.2018). Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.4.2018). Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 4.4.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.4.2018). Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 9.4.2018). Am 1.4.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 4.4.2018). Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018). Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 6.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.5.2018). Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.4.2018) Allgemeine Menschenrechtslage Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 4.2018a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTIPersonen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber den Bürgern (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber den Bürgern (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VNSonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.4.2018). Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.4.2018). Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr
- Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 4.2018a). Frauen Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018).Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 1.2018). Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.4.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 9.2018c). Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 9.2018c). Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.4.2018). Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016). Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.4.2018). Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 9.2018c).Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z.B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.4.2018; vergleiche GIZ 9.2018c). Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 1.2018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.4.2018). Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vgl FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vgl. AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.4.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 1.2018; vergleiche AI 22.2.2018; HRW 18.1.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.2.2018). Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 9.2018c). Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.9.2017). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDSPatienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.9.2017). Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauffolgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.4.2018). LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.4.2018). Rückkehr Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018). Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.4.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 4.10.2018). Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.8.2017). Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 3.2.2017). Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.9.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.9.2018). Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSSOffiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.2.2018).
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staats-, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits im letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. Dies betrifft ebenso die Feststellungen über ihre Schulbildung, Ausbildung und Berufserfahrung in Usbekistan sowie ihre Sprachkenntnisse und über ihren Aufenthalt in Usbekistan vor ihrer Einreise nach Österreich. Die Feststellungen über ihre Familienverhältnisse in Usbekistan bzw. ihrer beabsichtigten Scheidung konnten ebenso aufgrund der bereits im letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 getroffenen Feststellungen und einer in ihrem Akt einliegenden Ladung zu einer vorbereitenden Tagsatzung im Zusammenhang mit ihrer angestrebten Scheidung vor das Bezirksgericht XXXX getroffen werden.Die Feststellungen über ihre Familienverhältnisse in Usbekistan bzw. ihrer beabsichtigten Scheidung konnten ebenso aufgrund der bereits im letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 getroffenen Feststellungen und einer in ihrem Akt einliegenden Ladung zu einer vorbereitenden Tagsatzung im Zusammenhang mit ihrer angestrebten Scheidung vor das Bezirksgericht römisch 40 getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über einen Lebensgefährten verfügt, mit dem sie seit 19.07.2019 in gemeinsamen Haushalt lebt, wird aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt. Der Umstand, dass zu ihrem Lebensgefährten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Angewiesenheit auf seine Unterstützung gegeben ist, gründet sich darauf, dass die Beschwerdeführerin keine exzeptionelle besondere familiäre oder humanitäre Situation aufgezeigt hat, die ihre Abschiebung nach Usbekistan als einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde. Jedenfalls kann aus dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Grundversorgungsansprüche nicht darauf geschlossen werden, dass sie von ihrem sie finanziell unterstützenden Lebensgefährten abhängig wäre. Die Beschwerdeführer könnte jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in die Grundversorgung stellen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war auf Basis ihrer Angaben vor der belangten Behörde festzustellen, aus dem vorliegenden Akteninhalt ergab sich auch kein Hinweis für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen, zumal im Zuge des gegenständlichen Verfahrens die Beschwerdeführerin vorbrachte, gesund zu sein. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich dem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, stützt sich auf ihr eigenes Vorbringen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise am 23.05.2014, am 16.11.2016 und am 30.10.2018 Anträge auf internationalen Schutz stellte, die in der Folge im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2016, vom 23.10.2017 und vom 21.02.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde, gründet sich auf die diesbezüglich unbedenkliche Aktenlage. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bereits im vorangehenden Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den unter Pkt. 2.1.
- zitierten, ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Usbekistan, Diese Feststellungen sind im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 gleichlautend enthalten und der Beschwerdeführerin seit Erlassung desselben bekannt. Da diese Länderinformationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zeichnen würden. Auch wurden in der Beschwerde keine aktuelleren Berichte aufgezeigt, die ein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zeichnen würden. Eine Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Usbekistan aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würde, konnte sohin nicht getroffen werden. Wie bereits das Bundesamt völlig zutreffend ausführt, führte die Beschwerdeführerin im nunmehrigen vierten Verfahren dieselben Fluchtgründe an wie bereits in ihren vorangegangen drei Verfahren, da sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt ausführt, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert haben. Auch in diesem Verfahren bringt sie vor, dass sie nicht nach Usbekistan zurückkehren könne, da sie ihr Ehemann vor seiner Ausreise aus Österreich bedroht hätte, da sie mit einem anderen Mann eine Beziehung begonnen habe. Über diesen Vorfall hätte ihr Ehemann nach seiner Ankunft in Usbekistan ihren Familienmitgliedern erzählt, weshalb sie nun auch Angst vor ihren männlichen Verwandten hätte. Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführer allerdings bereits anlässlich ihrer Befragung vor dem Bundesamt anlässlich ihres dritten Asylverfahrens am 09.11.2018 getätigt, welches sie zudem auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.02.2018 wiederholte. Da aber dieses Vorbringen bereits als unglaubwürdig gewertet wurde, kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass auch ihr aktuelles viertes Vorbringen, unglaubwürdig ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache:
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68AVG unzulässig wird.
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Wie oben bereits ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem neuerlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt behauptet. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin auf dieselben Gründe gestützt, die bereits in ihren vorangegangen drei Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Damit wird schon dem klaren Vorbringen nach keine neue Sachlage dargetan, die zu einer neuerlichen inhaltlichen Behandlung der gestellten Folgeanträge führen könnte. Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus, da Asylbehörden verpflichtet sind, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus, da Asylbehörden verpflichtet sind, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Wie bereits das Bundesamt völlig zutreffend ausgeführt hat, ergibt auch die von Amts wegen berücksichtigte Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung da (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung da (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332). Existiert [allerdings] bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- GP 11) siehe VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Existiert [allerdings] bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11) siehe VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 10.01.2019 den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz - soweit hier relevant - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde ihr auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und darüber hinaus wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist sowie gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019, GZ: W233 2118118-4/3Z rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Es besteht daher gegenüber der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung die mit einem Einreiseverbot verbunden ist, auch wenn sie das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hat, da seit Erlassung dieser mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung noch nicht mehr als 18 Monate vergangen sind. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G 2005:3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005: 3.2.
- § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:3.2.
- Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-
(4)[...]" § 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt als Sonderverfahrensnorm fest, wann die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist:Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt als Sonderverfahrensnorm fest, wann die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist: "Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)[...]
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)-
(13)[...] 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Antrag - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und/oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Da somit die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 einen von den übrigen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkt bildet, hängt auch das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0167). Zwar erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig, wenn ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist (vgl. § 10 AsylG 2005; s. auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023); umgekehrt bedeutet die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Antrag - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und/oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Da somit die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 einen von den übrigen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkt bildet, hängt auch das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/20/0167). Zwar erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig, wenn ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist vergleiche Paragraph 10, AsylG 2005; s. auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023); umgekehrt bedeutet die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). 3.2.
- Die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation - in der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache zurückgewiesen wird und zugleich keine Rückkehrentscheidung erfolgt - eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu erfolgen hat, kann daher nur im Wege der Interpretation der Verfahrensbestimmung des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgen:3.2.
- Die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation - in der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache zurückgewiesen wird und zugleich keine Rückkehrentscheidung erfolgt - eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erfolgen hat, kann daher nur im Wege der Interpretation der Verfahrensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgen: 3.2.3.
- Diese Bestimmung zählt in den Z 1 bis 5 abschließend jene Fälle auf, in denen eine solche Prüfung zu erfolgen hat. Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache wird dabei nicht erwähnt; vom Gesetzeswortlaut sind im Gegenteil explizit nur Zurückweisungen von Anträgen
§§ 4oder 4a erfasst.3.2.3.1.
Diese Bestimmung zählt in den Ziffer eins bis 5 abschließend jene Fälle auf, in denen eine solche Prüfung zu erfolgen hat. Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache wird dabei nicht erwähnt; vom Gesetzeswortlaut sind im Gegenteil explizit nur Zurückweisungen von Anträgen
Paragraphen 4, oder 4a erfasst. 3.2.3.
- Allerdings fällt ins Auge, dass die in § 58 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG 2005 enthaltenen Tatbestände wortgleich mit jenen in § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 AsylG 2005 abgefasst sind. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, wann "[e]ine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz [...] mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung [...] zu verbinden" ist, wobei in den Fällen der angeführten Ziffern auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abgestellt wird.3.2.3.
- Allerdings fällt ins Auge, dass die in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 enthaltenen Tatbestände wortgleich mit jenen in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 AsylG 2005 abgefasst sind. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, wann "[e]ine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz [...] mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung [...] zu verbinden" ist, wobei in den Fällen der angeführten Ziffern auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 abgestellt wird. Wenngleich auch § 10 Abs. 1 AsylG 2005 den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht ausdrücklich nennt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, doch aus, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - der auf die vollinhaltliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt - auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass bei einer Entscheidung nach § 68 AVG die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (§§ 3 und 8 AsylG 2005) beurteilt werde. Eine Entscheidung nach § 68 AVG sei daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücke. Auch die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, betreffend §§ 10 und 58 AsylG 2005 sprächen für diese Auslegung, zumal der Gesetzgeber mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung keine wesentliche inhaltliche Änderung herbeiführen habe wollen. Außerdem sei die Mitumfassung von Entscheidungen nach § 68 AVG in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 "im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie", weil nur damit der aus den Materialen hervorgehende Zweck der "Entscheidung in Einem" - also in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung - erreicht werde.Wenngleich auch Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht ausdrücklich nennt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, doch aus, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - der auf die vollinhaltliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt - auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass bei einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005) beurteilt werde. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG sei daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, zumal sie - ausgehend von ihrem Prüfumfang - das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücke. Auch die Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, betreffend Paragraphen 10 und 58 AsylG 2005 sprächen für diese Auslegung, zumal der Gesetzgeber mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung keine wesentliche inhaltliche Änderung herbeiführen habe wollen. Außerdem sei die Mitumfassung von Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 "im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie", weil nur damit der aus den Materialen hervorgehende Zweck der "Entscheidung in Einem" - also in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung - erreicht werde. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung in Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 also meinte, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, weil sie das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücke, muss diese Aussage auch für den - (nahezu) wortidenten - Tatbestand des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gelten, zumal § 10 Abs. 1 AsylG 2005 auch die Fälle der Z 3 hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung von der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abhängig macht; daraus erhellt, dass der Gesetzgeber bei allen Entscheidungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - wozu laut Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch Zurückweisungen wegen entschiedener Sache zählen - eine Prüfung der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorsieht.Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung in Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 also meinte, dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, weil sie das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ausdrücke, muss diese Aussage auch für den - (nahezu) wortidenten - Tatbestand des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gelten, zumal Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 auch die Fälle der Ziffer 3, hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung von der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 abhängig macht; daraus erhellt, dass der Gesetzgeber bei allen Entscheidungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - wozu laut Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch Zurückweisungen wegen entschiedener Sache zählen - eine Prüfung der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorsieht. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 in einem vorangehenden Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, weil der Gesetzgeber mit der Verfahrensbestimmung des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abging (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002).Dem steht auch nicht entgegen, dass das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 in einem vorangehenden Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde, weil der Gesetzgeber mit der Verfahrensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abging vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Dass in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde und keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbots erforderlich machen würden,
§ 59Abs.
5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Zum einen trifft die besondere Verfahrensbestimmung des § 59 Abs. 5 FPG zur Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 keine Aussage und zum anderen hängt - wie oben bereits dargelegt - diese Prüfung auch nicht von der Frage ab, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Dass in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen wurde und keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbots erforderlich machen würden,
Paragraph 59, Absatz 5, FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern: Zum einen trifft die besondere Verfahrensbestimmung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG zur Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aussage und zum anderen hängt - wie oben bereits dargelegt - diese Prüfung auch nicht von der Frage ab, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. 3.2.3.
- Aufgrund der dargelegten Erwägungen prüfte die belangte Behörde amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zu Recht.3.2.3.
- Aufgrund der dargelegten Erwägungen prüfte die belangte Behörde amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu Recht. 3.2.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des Bescheides vom 30.01.2020 ist somit
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.4. Die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. des Bescheides vom 30.01.2020 ist somit
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung - unter anderem - entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung - unter anderem - entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidun