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{'item': 'W237 2201324-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW237 2201324-1 SpruchW237 2201315-1/21E W237 2201322-1/20E W237 2201317-1/19E W237 2201324-1/19E W237 2201318-1/19E W237 2201320-1/19

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch denrömisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch den XXXX , gegen die übrigen Spruchpunkte der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, 1.) Zl. 1015397002-14540528, 2.) Zl. 1015397100-14540536, 3.) Zl. 1015395509-14540480, 4.) Zl. 1015395400-14540498, 5.) Zl. 1015395302-14540501, und 6.) Zl. 1015395204-14540510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht:römisch 40 , gegen die übrigen Spruchpunkte der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, 1.) Zl. 1015397002-14540528, 2.) Zl. 1015397100-14540536, 3.) Zl. 1015395509-14540480, 4.) Zl. 1015395400-14540498, 5.) Zl. 1015395302-14540501, und 6.) Zl. 1015395204-14540510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht: A)

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  4. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  5. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  6. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  7. Die Spruchpunkte IV. und V. der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide und die Spruchpunkte
  8. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. der den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide und die Spruchpunkte IV. der die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. der die übrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheide werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.2201324.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.