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{'item': 'W251 2170549-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum21.02.2020 GeschäftszahlW251 2170549-4 SpruchW251 2170549-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2019, Zl. 1054147607-180727096, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2019, Zl. 1054147607-180727096, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass er bezüglich Afghanistan keine Fluchtgründe habe. Er habe den Iran verlassen müssen, weil er verdächtigt worden sei, an einem Unfall mit Todesfolge beteiligt gewesen zu sein und von der Familie des Opfers verfolgt und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Er kenne jedoch weder die genauen Umstände des Vorfalles noch die Identität des Opfers. Mit Bescheid vom 29.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018 als unbegründet abgewiesen. 3. Am 02.03.2018 hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet verlassen und in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt. Aufgrund der Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin-III VO wurde der Beschwerdeführer am 01.08.2018 nach Österreich rücküberstellt. 2. Asylverfahren 1. Am 01.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 01.08.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, am 17.08.2018 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesamt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesetnlichen an, dass er einige Deutsche kennengelernt habe, die ihm geholfen haben. Deswegen sei er zum Christentum übergetreten. Daher könne er nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil nach dem islamischen Recht, bei einem Glaubenswechsel die Todesstrafe vollzogen werde. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er dort keine Familienangehörigen, da seine gesamte Familie im Iran lebe. Zudem habe er Angst vor seiner Familie aufgrund des Religionswechsels. 3. Mit Bescheid vom 29.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Das Bundesamt führte aus, dass dem Vorbingen zur behaupteten Konversion kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei.3. Mit Bescheid vom 29.10.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt. Das Bundesamt führte aus, dass dem Vorbingen zur behaupteten Konversion kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2018 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers neu entstanden sei und einen glaubhaften Kern beinhalte, weshalb das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren eine meritorische Entscheidung zu treffen habe. 5. Am 13.03.2019 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er sich entschieden habe Christ zu werden, er sei nunmehr Christ und zugehörig zur protestantischen Glaubensrichtung. Ein Pastor in Deutschland habe ihn getauft. Befragt zu einem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, warum er austreten solle, er habe sich jedoch bereits danach erkundigt. 6. Mit Bescheinigung vom 28.03.2019 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2019 seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt hat. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der ohne ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan in der Lage sei sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit seiner Rücküberstellung nach Österreich ein beliebtes und anerkanntes Mitglied der protestantischen Kirche in Österreich sei und er besuche regelmäßig den Gottesdienst. Er sei mittlerweile aus tiefer innerer Überzeugung Christ geworden. Seitdem er seiner Familie von der Konversion berichtet habe, habe seine Familie den Kontakt zur Gänze abgebrochen und er sei von seinem Onkel beschimpft worden. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere habe es seiner Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt und keine ausreichenden Feststellungen zur Situation von Konvertiten in Afghanistan getroffen. Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht berücksichtigt worden und sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Auch habe das Bundesamt verkannt, dass selbst bei Unglaubwürdigkeit der Konversion auch im Falle einer Scheinkonversion dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch sei der vorgelegte Taufschein im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem in Österreich, insbesondere in der kirchlichen Gemeinde hervorragend integriert und pflege keinerlei Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2019 und am 17.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben vorgelegt und wurden eine Zeugin und ein Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX , und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an (AS 7; AS 590; OZ 9, S. 7; I, AS 17). Er spricht Dari als Muttersprache und auch Farsi. Er kann auf Farsi lesen und schreiben, wenn auch nicht so gut (AS 588; OZ 9, S. 14f).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 , und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an (AS 7; AS 590; OZ 9, S. 7; römisch eins, AS 17). Er spricht Dari als Muttersprache und auch Farsi. Er kann auf Farsi lesen und schreiben, wenn auch nicht so gut (AS 588; OZ 9, S. 14f). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi im Dorf XXXX geboren und hat dort bis zu seinem 2. Lebensjahr gelebt. Im Alter von 2 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran gegangen und er ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt Kashan im Iran aufgewachsen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt (OZ 9, S. 7 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi im Dorf römisch 40 geboren und hat dort bis zu seinem 2. Lebensjahr gelebt. Im Alter von 2 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran gegangen und er ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in der Stadt Kashan im Iran aufgewachsen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt (OZ 9, S. 7 f). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er hat jedoch in einem Privathaus im Iran zwei Jahre lang Unterricht erhalten. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat aber bereits auf Baustellen und für Steinlegefirmen gearbeitet, Fassadenreinigung durchgeführt und war als Tagelöhner auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowie in Privathaushalten tätig. Er verfügt über umfangreiche Berufserfahrung (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (OZ 9, S. 7 f). Die Mutter, der Stiefvater und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie der Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie wohnen nach wie vor in Kashan, im Iran (OZ 9, S. 9). Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seinem jüngeren Bruder (OZ 9, S. 9, S. 11). Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine Familienmitglieder (OZ 9, S. 9). Der Beschwerdeführer hat bereits in der Stadt Kashan im Iran gelebt und in der Stadt Teheran im Iran gearbeitet, ihm sind städtische Strukturen bekannt (OZ 9, S. 8 f). Derzeit versorgen der Stiefvater und der Bruder des Beschwerdeführers die Familie (OZ 9, S. 9 f). Die finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gemessen am landesüblichen Durchschnitt mittelmäßig (AS 590). Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, sehr selbständig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (OZ 9, S. 14). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 588; OZ 9, S. 5, S. 16; OZ 14, S. 4). 1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hielt sich erstmalig seit seiner Asylantragstellung am 20.03.2015 in Österreich auf (I/AS 19). Mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig und er war zur Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verpflichtet (I/AS 431 ff). Dieser Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er ist am 02.03.2018 unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland ausgereist und hat sich dort bis zu seiner Dublinüberstellung am 01.08.2018 aufgehalten (AS 9). Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit seiner neuerlichen Asylantragstellung am 01.08.2018 aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (AS 8). Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung für die Stufe A1 bestanden (OZ 9, S. 13). Der Beschwerdeführer hat grundlegende Deutschkenntnisse (OZ 9, S. 12 f). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (Beilage ./I; OZ 9, S. 13). Er arbeitete einige Male ehrenamtlich in einem Altersheim bei der Essensverteilung mit (OZ 9, S. 14) und hat Freiwilligendienste in seiner Wohnsitzgemeinde geleistet (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften bzw. Kontakte zu anderen afghanischen Asylwerbern, seinem ehemaligen Deutschlehrer, seiner Deutschlehrerin und der Seelsorgerin der " XXXX ", knüpfen (OZ 9, S. 15 f). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 7 Monaten bei seinem ehemaligen Deutschlehrer, von dem er unterstützt wird. Dieser Freund würde den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen (Beilage ./I; OZ 9, S. 15; OZ 14, S. 29 f). Der Beschwerdeführer wird von seiner Deutschlehrerin und seinem ehemaligen Deutschlehrer sehr geschätzt (Beilage ./A und Beilage ./B).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften bzw. Kontakte zu anderen afghanischen Asylwerbern, seinem ehemaligen Deutschlehrer, seiner Deutschlehrerin und der Seelsorgerin der " römisch 40 ", knüpfen (OZ 9, S. 15 f). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 7 Monaten bei seinem ehemaligen Deutschlehrer, von dem er unterstützt wird. Dieser Freund würde den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen (Beilage ./I; OZ 9, S. 15; OZ 14, S. 29 f). Der Beschwerdeführer wird von seiner Deutschlehrerin und seinem ehemaligen Deutschlehrer sehr geschätzt (Beilage ./A und Beilage ./B). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.3.1. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf (I = 1. Verfahrensakt, AS 17). Der Beschwerdeführer hat sich seit etwa März 2018 mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Der Beschwerdeführer besuchte in Deutschland einen Bibelkurs einer Freien Christengemeinde. Im Anschluss an diesen Bibelkurs wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2018 vom Pastor einer Freien Christengemeinde getauft (AS 43).1.3.1. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf (römisch eins = 1. Verfahrensakt, AS 17). Der Beschwerdeführer hat sich seit etwa März 2018 mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Der Beschwerdeführer besuchte in Deutschland einen Bibelkurs einer Freien Christengemeinde. Im Anschluss an diesen Bibelkurs wurde der Beschwerdeführer am 06.05.2018 vom Pastor einer Freien Christengemeinde getauft (AS 43). Der Beschwerdeführer besucht an vielen Sonntagen in Österreich die " XXXX " (OZ 14, S. 14, S. 22; OZ 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch am 03.04.2019 in Österreich in einem Verein " XXXX " getauft wurde (OZ 6).Der Beschwerdeführer besucht an vielen Sonntagen in Österreich die " römisch 40 " (OZ 14, S. 14, S. 22; OZ 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch am 03.04.2019 in Österreich in einem Verein " römisch 40 " getauft wurde (OZ 6). Der Beschwerdeführer hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers geworden. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf, der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen. Der Beschwerdeführer ist noch immer schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer gab in Europa an Christ zu sein, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, nachdem über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer seinem behaupteten Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. Die Familie des Beschwerdeführers im Iran oder andere Personen in Afghanistan haben keine Kenntnis vom behaupteten Interesse des Beschwerdeführers am Christentum in Österreich, von seiner Taufe in Deutschland oder von seinen Angaben zu seiner behaupteten Konversion im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des in Österreich behaupteten Interesses für den christlichen Glauben keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. 1.3.2. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.3.3. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes im Iran und Europa keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Daikundi aufgrund der dort herrschenden allgemeinen guten Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Allerdings ist die sichere Erreichbarkeit der Provinz Daikundi derzeit nicht gewährleistet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat und Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann zudem finanzielle Unterstützung von seinem österreichischen Freund in Anspruch nehmen (OZ 14, S. 29 f). Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), -Strichaufzählung UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) , -Strichaufzählung EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (EASO), -Strichaufzählung Bericht EASO Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018, -Strichaufzählung Bericht ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen, Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, vom 01.06.2017, -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Christen Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, vom 12.07.2017; 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 17.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - halten an (LIB, Kapitel 17.3). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 - 19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB, Kapitel 16.1). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 16.1). Christen - Konvertiten: Ausländische Christen und die wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (LIB, Kapitel 16.2). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum der Abtrünnigen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Missionierung sind illegal. Die öffentliche Meinung stehe Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 16.2). Apostaten (Abfall vom Islam): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 16.5). Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, S. 7). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). 1.5.9. Provinzen und Städte Daikundi: Daikundi liegt in der Zentralregion Hazarajat. Als Teil des Hazarajats wird Daikundi mehrheitlich von Hazara bewohnt, wobei es eine Minderheit an Paschtunen, Belutschen und Sayeds/Sadats gibt. Die Provinz hat 507.610 Einwohner (LIB, Kapitel 3.7). Daikundi wird als eine relativ sichere Provinz erachtet, wobei der Mangel an Infrastruktur ein großes Problem für die Bevölkerung darstellt. Im Jahr 2018 gab es 41 zivile Opfer (19 Tote und 22 Verletzte) in Daikundi. Dies entspricht einem Rückgang von 5% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von Entführungen und improvisierten Bomben (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge) (LIB, Kapitel 3.7). In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). Herat-Stadt Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1.). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen und die Einvernahme des Zeugen und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren (AS 7; AS 590; OZ 9, S. 7). Das Aliasgeburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 20.03.2015 (I, AS 17).Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren (AS 7; AS 590; OZ 9, S. 7). Das Aliasgeburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 20.03.2015 (römisch eins, AS 17). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln (AS 7 f; AS 588; AS 590; OZ 9, S. 7 und S. 14) Dass der Beschwerdeführer von Geburt an schiitischer Moslem war und angibt in Deutschland zum Christentum konvertiert zu sein, ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der gegenständlichen Folgeantragstellung (I, AS 17, 134, 397; AS 7, 593, 97 ff, 321).Dass der Beschwerdeführer von Geburt an schiitischer Moslem war und angibt in Deutschland zum Christentum konvertiert zu sein, ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der gegenständlichen Folgeantragstellung (römisch eins, AS 17, 134, 397; AS 7, 593, 97 ff, 321). Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation im Iran und Afghanistan, seine Schulbildung, fehlende Berufsausbildung, zur Arbeitserfahrung), seinem Familienstand und der Kinderlosigkeit sowie zum Aufenthaltsort und Kontakt zu seinen Familienangehörigen seiner Familie gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (OZ 9, S. 7-11). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer zumindest städtische Strukturen bekannt sind, ergibt aus seiner Aussage, dass er in einer Großstadt im Iran aufgewachsen ist und er dort gelebt und gearbeitet hat. Zudem hat er auch in Teheran gearbeitet und sich auch in Österreich immer wieder in der Bundeshauptstadt mit Bekannten getroffen (OZ 9, S. 8 f; S. 16). Dass derzeit der Stiefvater und der Bruder des Beschwerdeführers die Familie versorgen, war ebenfalls aufgrund der diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen (OZ 9, S. 9). Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von zwei Jahren im Umfeld seiner afghanischen Familie im Iran aufgewachsen ist und er im Iran wie auch in Österreich einen afghanischen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat. Er spricht Dari als Muttersprache (OZ 9, S. 8 f; S. 16; S. 14, AS 7, AS 588). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist und er sich in Österreich an sich zurechtfindet (OZ 9, S. 14). Er konnte auch bereits im Iran sowie in Deutschland Fuß fassen. Es ist daher von einer hohen Anpassungsfähigkeit und einem hohen Maß an Selbstständigkeit auszugehen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er selber angab, einer Arbeit nachgehen zu wollen und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen (OZ 9, S. 14). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 588; OZ 9, S. 5, S. 16; OZ 14, S. 4) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, dem ersten Asylverfahren, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 8 f; OZ 9, S. 12-15; OZ 14, S. 29
  3. f)sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./A und Beilage ./B). Dass den Beschwerdeführer ein enges freundschaftliches Band mit seinem ehemaligen Deutschlehrer verbindet, mit welchem er seit ca. 7 Monaten zusammen wohnt, war aufgrund seiner eigenen Angaben und den Angaben des Zeugen festzustellen (OZ 9, S. 15; OZ 14, S. 27). Eine familiäre Verfestigung in der Familie seines österreichischen Freundes, konnte entgegen der Angaben des Zeugen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer selbst zählte weder die Nichten und Neffen noch die weiteren Familienangehörigen des Zeugen als seine engen Bezugspersonen in Österreich auf (OZ 9, S. 15). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen verstanden und zum Teil auf Deutsch beantwortet hat (OZ 9, S. 12 f). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Das erstmalig in der Asylfolgeantragstellung am 01.08.2018 erstattete Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer dem Islam abgewandt und er nun Christ sei und ihm daher Verfolgung in Afghanistan drohe, wird als unglaubhaft gewertet. Der Beschwerdeführer konnte das erkennende Gericht aus nachfolgenden Gründen nicht davon überzeugen, dass er tatsächlich vom Islam abgefallen ist, sich dem Christentum zugewandt hat, und dies auch in Afghanistan nach außen tragen würde. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende (oder ablehnende) Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (dazu etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Erforderlich ist allerdings, dass der Asylwerber sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert. Im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (vgl. EuGH 04.10.2018, Rechtssache C-56/17, Fathi, Rz. 82, 84 sowie 88, teilweise m.w.N.). Maßgeblich bei der Beurteilung ist auch eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0239, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende (oder ablehnende) Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (dazu etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Erforderlich ist allerdings, dass der Asylwerber sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert. Im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen vergleiche EuGH 04.10.2018, Rechtssache C-56/17, Fathi, Rz. 82, 84 sowie 88, teilweise m.w.N.). Maßgeblich bei der Beurteilung ist auch eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0239, mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seiner behaupteten Konversion keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und umfassend zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch insbesondere betreffend die Umstände des Glaubenserwerbs nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer präsentierte vor Gericht bloß vage Motive für seine Abkehr vom Islam und sein Interesse am Christentum, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum nachvollziehbar ergänzen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung konkret aufgefordert, insbesondere Zeitpunkt und Auslöser betreffend seine Distanzierung vom Islam zu schildern. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben jedoch oberflächlich. Vorweg ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt eine ablehnende Haltung zum Islam oder ein Interesse am Christentum, wie es erstmals im Rahmen der Folgeantragstellung dargelegt wird, vorkommen. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich im gesamten ersten Asylverfahren, von seiner Erstantragstellung am 20.03.2015 bis zu seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2018 explizit als Schiit (I: AS 17; AS 397). Ausführungen, wonach er diesen Glauben nicht mehr ausüben oder ihn zumindest kritisch hinterfragen oder sich für den christlichen Glauben interessieren würde, traf der Beschwerdeführer in seinem ersten, negativ abgeschlossenen Asylverfahren, von seiner Antragstellung am 20.03.2015 bis zum 31.01.2018 nicht. Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2019 zu seiner Religionszugehörigkeit befragt an, dass er bereits im Iran nur auf dem Papier Moslem gewesen sei und nicht gebetet habe, außer seine Familie habe ihn gezwungen zu beten oder eine Moschee zu besuchen (OZ 14, S. 7 und S. 16). An anderer Stelle in der Beschwerdeverhandlung hingegen, führte er in völligem Widerspruch dazu aus, dass er auch in Österreich etwa 2 oder 3 Mal in einer Moschee gewesen sei (OZ 14, S. 15). Nachdem der Beschwerdeführer stets ohne Familienangehörige in Österreich aufhältig war und er dennoch etwa 2 oder 3 Mal innerhalb von zwei Jahren in die Moschee gegangen ist, waren die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn seine Familie zum Beten bzw. Moscheebesuch gezwungen habe, nicht glaubhaft. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse am schiitischen Glauben gehabt, hätte er in Österreich - fern von jeglichem Zwang seiner Familie - auch keine Moschee besucht. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familienangehörigen einerseits sehr religiös wären, nicht mit seinen eigenen Ausführungen, wonach er andererseits aber nie gefastet hätte, weil er es nicht geschafft habe, den ganzen Tag nichts zu essen und es nicht gewollt habe, in Einklang zu bringen (OZ 14, S. 16). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in einer streng religiösen Familie aufgewachsen, ist es nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, dass er das Fasten im Ramadan nicht einhalten habe müssen. Aus diesen Erwägungen war das behauptete Desinteresse am Islam oder eine Ablehnung vom Islam bereits nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, er habe bei seinem Aufenthalt in Deutschland eine Frau kennengelernt, welche ihm die Adresse einer Kirche gegeben habe (OZ 16, S. 6). Bereits bei der genaueren Beschreibung dieser Frau, waren die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich, ausweichend und nicht nachvollziehbar: "R: Können Sie die Frau näher beschreiben, die Sie zum Christentum geführt hat, die Ihnen die Zettel ausgeteilt hat? BF: Die Frau war aus Deutschland sie hat Deutsch gesprochen. Ich habe nichts von ihr bekommen. Nur die Adresse der Kirche. R: Können Sie die Frau näher beschreiben? BF: Sie war zwischen 40-45 Jahre alt. Ich hatte sie nicht so lange gesehen. Ich habe sie nur ein paar Mal gesehen. Nicht so oft." (OZ 16, S. 8
  4. f)Die mehrmalige Begegnung mit einer Frau, die den Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben in Kontakt gebracht habe, wäre ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis im Leben eines Moslems, weshalb es nicht nachvollziehbar und glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer dazu lediglich oberflächliche und ausweichende Antworten gemacht hat. Auch befragt zum genauen Zeitpunkt des Interesses am christlichen Glauben waren die Angaben des Beschwerdeführers detaillos und oberflächlich. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dazu Folgendes an: "R: Wann haben Sie sich entschieden Christ zu werden? BF: Es war nicht auf einmal. Ich kann das nicht so genau sagen. Am Anfang war ich nur dort, weil ich alleine war. Ich habe niemanden dort gekannt. Ein paar Mal bin ich dorthin gegangen. Ich habe die Jungs kennengelernt und es hat mir gefallen. Nach der Kirche hat uns der Pastor immer gegrüßt und er hat uns umarmt. Ich habe dort sehr viel Liebe gespürt. R: Wann haben Sie sich entschieden Christ zu werden? BF: Als ich die Kirche besucht habe. Ich kann mich daran nicht genau erinnern. R: Können Sie einen ungefähren Zeitraum angeben? BF: Das genaue Datum kann ich nicht sagen. Ich habe ca. zwei Wochen lang die Kirche besucht und dann war es so weit. R: Wann haben Sie die zwei Wochen lang die Kirche besucht? BF: 2018, aber ich weiß nicht wann. Es war ca. im dritten Monat." (OZ 14, S. 7) Die Befassung mit dem christlichen Glauben und der Entschluss zu diesem Glauben zu konvertieren sind im Leben eines muslimisch geprägten Menschen, einschneidende und einprägsame Zeitpunkte. Dennoch waren die Angaben des Beschwerdeführers dazu lediglich oberflächlich und vage. Insbesondere waren auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur inneren Motivation für den vorgebrachten Glaubenswechsel vage und es war nicht nachvollziehbar, welche innere Überzeugung oder welches Schlüsselerlebnis Auslöser dafür gewesen sein soll: "R: Warum haben Sie sich entschieden Christ zu werden? BF: Als ich dort war, wurde mir vom heiligen Buch vorgelesen. Ich habe dort die Liebe gespürt. Deshalb habe ich mich entschlossen Christ zu werden. Im heiligen Buch steht, der einzige Weg ist der Weg, glaube an Jesus Christus." (OZ 14, S. 6
  5. f)... "R: Was war der Auslöser dafür, dass Sie kein Moslem mehr sein wollten? BF: Ich habe auch früher gesagt, als ich im Iran war, ich habe nicht gebetet. Nur als mich meine Familie gezwungen hat zu beten. Hier war ich nur auf Papier Moslem. Ich habe nicht gebetet. R: Gab es ein Schlüsselerlebnis, das Anlass für eine intensive Befassung mit dem Christentum war? BF: Als ich dort war, habe ich gute Taten im Christentum gesehen. Davor hatte ich Depressionen. Ich war beim Arzt. Ich sage wirklich die Wahrheit. Ich habe Bier getrunken und dann habe ich danach geweint. Aber jetzt, kann ich nicht mehr ohne Kirche. Ich muss zur Kirche gehen. Es gefällt mir. Wirklich. Die Menschen aus der Kirche sind wie meine Familie. Ich habe meine Ruhe gefunden, ich kann das nicht erklären. R: Wissen Sie noch was die Frage war? BF: Sagen Sie mir nochmal die Frage. R: Gab es ein Schlüsselerlebnis, das Anlass für eine intensive Befassung mit dem Christentum war? BF: Wie schon gesagt. Ich habe mich sehr alleine gefühlt. Ich war dort als wir gebetet haben. Danach war ich sehr ruhig. Es war nicht plötzlich auf einmal. Ich bin nicht mit der Idee dorthin gegangen, dass ich Christ werden möchte. Es hat mir gut gefallen. Ich kann nicht gut Farsi lesen. Die anderen haben mir aber vorgelesen." (OZ 14, S. 7
  6. f)In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.08.2018 gab der Beschwerdeführer an: "LA: Wann haben Sie sich entschlossen dem Islam den Rücken zu kehren? VP: Seit ich nach DE gereist bin, ich war alleine und zufällig habe ich eine Dame getroffen, die mich zur Kirche mitnahm. Eine Weile besuchte ich die Kirche und dann entschied ich mich den Glauben zu wechseln, ich weiß nicht genau wann das war. Es ging mir damals schlecht, ich nahm Medikamente. Als ich den negativen Bescheid bekam, ca. im Februar verließ ich Ö nach DE ein paar Tage später." (AS 99) Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine innere Motivation waren auch im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung oberflächlich und vage. Dass er alleine war, niemanden gekannt habe und "viel Liebe gespürt" habe (OZ 14, S. 7), vermochten den behaupteten Glaubenswechsel nicht nachvollziehbar darzulegen. Die Begründungen des Beschwerdeführers reichen dem Gericht nicht aus, um darzulegen, warum der Beschwerdeführer seine Religion geändert hätte. Vielmehr stehen die Angaben des Beschwerdeführers und auch der Zeitpunkt seiner erstmaligen Beschäftigung mit der unmittelbar zuvor ergangenen negativen Asylentscheidung in einem auffallend zeitlichen Kontext. Auch die Begründungen "Als ich dort war habe ich gute Taten im Christentum gesehen. Davor hatte ich Depressionen. Ich war beim Arzt. Ich sage wirklich die Wahrheit. Ich habe Bier getrunken und dann habe ich danach geweint. Aber jetzt, kann ich nicht mehr ohne Kirche. Ich muss zur Kirche gehen. Es gefällt mir. Wirklich. Die Menschen aus der Kirche sind wie meine Familie. Ich habe meine Ruhe gefunden, ich kann das nicht erklären." (OZ 14, S.7) waren insgesamt nicht überzeugend, um darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer seine Religion geändert habe, zumal diese Angaben für das Gericht keine innere Überzeugung für die Hinwendung zum Christentum widerspiegeln. Dieser Eindruck wurde untermauert, als die erkennende Richterin unmittelbar nach diesen Angaben neuerlich nach dem Auslöser für das Interesse am Christentum fragte: "R: Wissen Sie noch was die Frage war? BF: Sagen Sie mir nochmal die Frage. R: Gab es ein Schlüsselerlebnis, das Anlass für eine intensive Befassung mit dem Christentum war? BF: Wie schon gesagt. Ich habe mich sehr alleine gefühlt. Ich war dort als wir gebetet haben. Danach war ich sehr ruhig. Es war nicht plötzlich auf einmal. Ich bin nicht mit der Idee dorthin gegangen, dass ich Christ werden möchte. Es hat mir gut gefallen. Ich kann nicht gut Farsi lesen. Die anderen haben mir aber vorgelesen." (OZ 14, S. 8) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren eine Taufurkunde vorlegt, selbst jedoch einräumte, bereits nach etwa 2,5 Monaten nach dem ersten Kontakt mit dem christlichen Glauben getauft worden zu sein. Er habe etwa 10 Unterrichtseinheiten aus dem Heiligen Buch erhalten, bevor er getauft worden sei (AS 101). Dadurch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt befragt zur Taufe lediglich angab, dass der Pastor ihn nach dem Gebet ins Wasser getaucht habe und er trotz Dolmetscher nicht viel verstanden habe bzw. alles vergessen habe, was gebetet worden sei, entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ohne besonderes Interesse oder Wissen getauft wurde. Dieser Eindruck erhärtete sich, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner polizeilichen Folgeantragsbefragung am 01.08.2018, sohin nur wenige Monate nach seiner Taufe das Datum der Geburt Jesus Christus nicht nennen konnte (AS 10). Auch verfügte er bei seiner Befragung vor dem Bundesamt am 17.08.2018 kaum über wesentliche Elemente des christlichen Glaubens, beispielsweise war das Osterfest für den Beschwerdeführer der Zeitpunkt, an dem Jesus sich taufen ließ (AS 107). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.12.2019 wusste der Beschwerdeführer mittlerweile, dass zu Ostern die Wiederauferstehung Jesus gefeiert wird (OZ 14, S. 19), er gab jedoch an, dass in seiner protestantischen Kirchengemeinschaft nur Weihnachten gefeiert werde und er daher das Osterfest im Jahr 2019 gar nicht gefeiert habe (OZ 14, S. 15). Diese Angaben waren jedoch nicht mit den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung gehörten Zeugin, der Seelsorgerin der XXXX , in Einklang zu bringen, wonach Ostern - wenngleich nicht so groß wie Weihnachten - aber dennoch gefeiert werde (OZ 14, S. 24). Dass der Beschwerdeführer das erste Osterfest als getaufter Christ seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht gefeiert hat, erschütterte die Ernsthaftigkeit der von ihm vorgebrachten Konversion.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.12.2019 wusste der Beschwerdeführer mittlerweile, dass zu Ostern die Wiederauferstehung Jesus gefeiert wird (OZ 14, S. 19), er gab jedoch an, dass in seiner protestantischen Kirchengemeinschaft nur Weihnachten gefeiert werde und er daher das Osterfest im Jahr 2019 gar nicht gefeiert habe (OZ 14, S. 15). Diese Angaben waren jedoch nicht mit den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung gehörten Zeugin, der Seelsorgerin der römisch 40 , in Einklang zu bringen, wonach Ostern - wenngleich nicht so groß wie Weihnachten - aber dennoch gefeiert werde (OZ 14, S. 24). Dass der Beschwerdeführer das erste Osterfest als getaufter Christ seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht gefeiert hat, erschütterte die Ernsthaftigkeit der von ihm vorgebrachten Konversion. Am 13.03.2019 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt hinsichtlich der Motivation sich taufen zu lassen vor: "LA: Warum haben Sie sich entschlossen, sich taufen zu lassen? VP: Ich wollte ein Christ werden. LA: Ja schon, warum wollten Sie Christ werden? Warum haben Sie sich dazu entschlossen? VP: Weil ich im Christentum meine Ruhe gefunden habe. Die Leute in der Kirche waren sehr lieb und nett zu mir. Für diese Nettigkeit und Hilfsbereitschaft musste man nichts tun. Sie waren nur so lieb und nett zu mir." (AS 596) Eine tiefergehende und thematische Befassung mit einer christlichen Taufe lässt sich daraus nicht erkennen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel des Vereins für " XXXX " vom 09.08.2019, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 regelmäßig Bibelstunden besuche und an Gottesdiensten teilnehme (OZ 6). Überdies habe sich der Beschwerdeführer am 03.04.2019 für das Christentum entschieden und in der Taufe seinen Glauben bezeugt. Nachdem der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er nur einmal und zwar in Deutschlang getauft worden sei, waren diese Angaben nicht in Einklang zu bringen (OZ 14, S. 8 und S. 14). Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Folgeantragstellung die Taufurkunde aus Deutschland vorgelegt hat und im gesamten Verfahren gleichbleibend dargelegt hat, nur einmal in Deutschland getauft worden zu sein, war das Beweismittel nicht geeignet die Feststellung zu tragen, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2019 (neuerlich) getauft worden sei.Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel des Vereins für " römisch 40 " vom 09.08.2019, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2019 regelmäßig Bibelstunden besuche und an Gottesdiensten teilnehme (OZ 6). Überdies habe sich der Beschwerdeführer am 03.04.2019 für das Christentum entschieden und in der Taufe seinen Glauben bezeugt. Nachdem der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er nur einmal und zwar in Deutschlang getauft worden sei, waren diese Angaben nicht in Einklang zu bringen (OZ 14, S. 8 und S. 14). Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Folgeantragstellung die Taufurkunde aus Deutschland vorgelegt hat und im gesamten Verfahren gleichbleibend dargelegt hat, nur einmal in Deutschland getauft worden zu sein, war das Beweismittel nicht geeignet die Feststellung zu tragen, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2019 (neuerlich) getauft worden sei. Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, inwiefern sich der Glaube auf seinen Alltag auswirke, angibt: "Ich habe mich verändert. Jesus hat gesagt, du musst für jeden etwas Gutes tun. Sogar jemanden der dir etwas Schlechtes tut. Du musst für ihn etwas Gutes tun. Ich habe mich verändert." und aufgefordert dies näher darzulegen, angibt "Alles was ich nicht weiß, ich sage zu Gott, dass er mir das beibringen soll. Ich möchte das alles sowie mein Leben, wie Gott das will." so spricht der Beschwerdeführer von Nächstenliebe und einem gottgefälligen Leben erwähnt jedoch auch auf Nachfrage nicht, inwiefern sich sein Glaube auf sein eigenes Leben auswirkt. Auch bei seiner Beschreibung, wie sein normaler Tagesablauf in Österreich aussieht, brachte er weder den Besuch von kirchlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten vor, oder dass er sich mit dem christlichen Glauben näher beschäftigt. So gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Ich versuche mich Tags über mit dem Deutsch lernen zu beschäftigen und übe schreiben und manchmal versuche ich auch, Zeitungsberichte zu lesen und auch diese zu verstehen. Manchmal arbeite ich auch im Garten. Herr XXXX hat sowohl das Haus in NÖ, als auch eine Wohnung in Wien. Wenn ich manchmal meine Freund in Wien besuche, dann schlafe ich entweder bei meinen Freunden oder ich verbringe auch die Nacht in der Wohnung von Herrn XXXX ." (OZ 9, S. 14). Wäre der christliche Glauben tatsächlich ein wesentliches Element im Leben des Beschwerdeführers, hätte er bei der Schilderung eines normalen Tagesablaufs auch davon berichtet. Auch aus diesem Grunde war die behauptete Konversion nicht glaubhaft.Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, inwiefern sich der Glaube auf seinen Alltag auswirke, angibt: "Ich habe mich verändert. Jesus hat gesagt, du musst für jeden etwas Gutes tun. Sogar jemanden der dir etwas Schlechtes tut. Du musst für ihn etwas Gutes tun. Ich habe mich verändert." und aufgefordert dies näher darzulegen, angibt "Alles was ich nicht weiß, ich sage zu Gott, dass er mir das beibringen soll. Ich möchte das alles sowie mein Leben, wie Gott das will." so spricht der Beschwerdeführer von Nächstenliebe und einem gottgefälligen Leben erwähnt jedoch auch auf Nachfrage nicht, inwiefern sich sein Glaube auf sein eigenes Leben auswirkt. Auch bei seiner Beschreibung, wie sein normaler Tagesablauf in Österreich aussieht, brachte er weder den Besuch von kirchlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten vor, oder dass er sich mit dem christlichen Glauben näher beschäftigt. So gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Ich versuche mich Tags über mit dem Deutsch lernen zu beschäftigen und übe schreiben und manchmal versuche ich auch, Zeitungsberichte zu lesen und auch diese zu verstehen. Manchmal arbeite ich auch im Garten. Herr römisch 40 hat sowohl das Haus in NÖ, als auch eine Wohnung in Wien. Wenn ich manchmal meine Freund in Wien besuche, dann schlafe ich entweder bei meinen Freunden oder ich verbringe auch die Nacht in der Wohnung von Herrn römisch 40 ." (OZ 9, S. 14). Wäre der christliche Glauben tatsächlich ein wesentliches Element im Leben des Beschwerdeführers, hätte er bei der Schilderung eines normalen Tagesablaufs auch davon berichtet. Auch aus diesem Grunde war die behauptete Konversion nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer besucht an Sonntagen in Wien einen Gottesdienst der " XXXX ". Die Fahrkarte vom Wohnort des Beschwerdeführers bis nach Wien wird von der " XXXX " gezahlt, wobei diese Kirchengemeinde dies aus finanziellen Gründen nur alle zwei Wochen leisten kann und daher der Gottesdienst nur alle zwei Wochen besucht wird (OZ 14, S. 22). Der Beschwerdeführer gab dazu an: "Ich komme dann meistens in der Früh und treffe mich mit meinen Freunden und auch nach dem Gottesdienst rufe ich meine Freunde an und diejenigen die Zeit haben, kann ich dann auch treffen." (OZ 9, S. 17). Das Gericht hat aufgrund der Angaben eher den Eindruck, dass für den Beschwerdeführer treffen mit seinen afghanischen Freunden in Wien höhere Bedeutung haben, als der Besuch des Gottesdienstes.Der Beschwerdeführer besucht an Sonntagen in Wien einen Gottesdienst der " römisch 40 ". Die Fahrkarte vom Wohnort des Beschwerdeführers bis nach Wien wird von der " römisch 40 " gezahlt, wobei diese Kirchengemeinde dies aus finanziellen Gründen nur alle zwei Wochen leisten kann und daher der Gottesdienst nur alle zwei Wochen besucht wird (OZ 14, S. 22). Der Beschwerdeführer gab dazu an: "Ich komme dann meistens in der Früh und treffe mich mit meinen Freunden und auch nach dem Gottesdienst rufe ich meine Freunde an und diejenigen die Zeit haben, kann ich dann auch treffen." (OZ 9, S. 17). Das Gericht hat aufgrund der Angaben eher den Eindruck, dass für den Beschwerdeführer treffen mit seinen afghanischen Freunden in Wien höhere Bedeutung haben, als der Besuch des Gottesdienstes. Auch waren die Befragung des Zeugen, dem ehemaligen Deutschlehrer des Beschwerdeführers mit dem er nun zusammenlebt und der Zeugin, der Seelsorgerin der " XXXX " hinsichtlich der behaupteten Konversion nicht erhellend: die Zeugin beschrieb ihre Wahrnehmung zum christlichen Leben des Beschwerdeführers indem sie angab "Er ist sehr sanftmütig, nicht aufbrausend, demütig und er verträgt sich mit den den anderen. Er ist auch hilfsbereit und er schämt sich nicht den Besen und den Müllsack in die Hand zu nehmen" (OZ 14, S. 26). Die Zeugin gab zudem insbesondere an, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht über theologische Inhalte unterhalte, weil sie nicht dazu komme (OZ 14, S. 26). Bereits aus diesen Angaben ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie die Zeugin zur Überzeugung kommt, dass der Beschwerdeführer Christ sei, wenn sie mit ihm noch nie über theologische Inhalte und daher auch noch nie über seinen Glauben gesprochen hat. Die Zeugin gab auch an, dass sie selber nicht wissen könne, ob der Beschwerdeführer auch Christ sei, weil das nur Gott selber wissen könne, man sollte daher auch selber nicht beurteilen, ob jemand von ganzem Herzen glaub, weil das nur Gott könne (OZ 14, S. 25). Aus den Angaben der Zeugin lässt sich daher nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Christ ist und er diesen Glauben auch verinnerlicht hat.Auch waren die Befragung des Zeugen, dem ehemaligen Deutschlehrer des Beschwerdeführers mit dem er nun zusammenlebt und der Zeugin, der Seelsorgerin der " römisch 40 " hinsichtlich der behaupteten Konversion nicht erhellend: die Zeugin beschrieb ihre Wahrnehmung zum christlichen Leben des Beschwerdeführers indem sie angab "Er ist sehr sanftmütig, nicht aufbrausend, demütig und er verträgt sich mit den den anderen. Er ist auch hilfsbereit und er schämt sich nicht den Besen und den Müllsack in die Hand zu nehmen" (OZ 14, S. 26). Die Zeugin gab zudem insbesondere an, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht über theologische Inhalte unterhalte, weil sie nicht dazu komme (OZ 14, S. 26). Bereits aus diesen Angaben ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie die Zeugin zur Überzeugung kommt, dass der Beschwerdeführer Christ sei, wenn sie mit ihm noch nie über theologische Inhalte und daher auch noch nie über seinen Glauben gesprochen hat. Die Zeugin gab auch an, dass sie selber nicht wissen könne, ob der Beschwerdeführer auch Christ sei, weil das nur Gott selber wissen könne, man sollte daher auch selber nicht beurteilen, ob jemand von ganzem Herzen glaub, weil das nur Gott könne (OZ 14, S. 25). Aus den Angaben der Zeugin lässt sich daher nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Christ ist und er diesen Glauben auch verinnerlicht hat. Der Zeuge gab zum Glauben des Beschwerdeführers an: "R: Warum würden Sie sagen, dass der BF ein Christ ist? Z2: Weil der BF seinen Nächsten liebt, wie sich selbst, das ist der erste Pfeiler. Und der zweite Pfeiler ist, das was du dem geringsten meiner nächsten getan hast, dass hast du auch mir getan. In diesen zwei Sätzen findet man das ganze Christentum, aber der Rest ist Vertiefung. R: Warum würden Sie sagen, dass der BF ein Christ ist? Z2: Weil er das lebt. R: Können Sie ein Beispiel nennen? Z2: Er geht auf die Menschen zu und spricht mit ihnen. Er ist spontan hilfsbereit. Er ist ein überzeugter Christ. Er braucht auch keine Psychopharmaka mehr. R: Können Sie weitere Beispiele nennen, warum Sie davon überzeugt sind, dass er ein überzeugter Christ ist? Z2: Das Christentum ist die Religion der Liebe und das lebt er. Wenn man mit ihm zusammen ist, merkt man das. Dass kann man in 5-6 Stunden nicht erfahren, sondern in ein paar Monaten. R: Aber woran äußert sich das beim BF? Z2: Ich habe es schon gesagt. Er geht in die Kirche und er nimmt an den Kirchenveranstaltungen teil. Für ihn ist Jesus ein Bezugspunkt und das lebt er auch so und das ist das wichtige. Die Frau XXXX ist seine Religionslehrerin. Das ist aber nur Wissenserwerb und das ist nur eine Ergänzung.Z2: Ich habe es schon gesagt. Er geht in die Kirche und er nimmt an den Kirchenveranstaltungen teil. Für ihn ist Jesus ein Bezugspunkt und das lebt er auch so und das ist das wichtige. Die Frau römisch 40 ist seine Religionslehrerin. Das ist aber nur Wissenserwerb und das ist nur eine Ergänzung. R: Wie lebt der BF, dass Jesus sein Bezugspunkt ist? Z2: In dem er zu ihm betet und sich an Jesus orientiert. R: Wie orientiert er sich an Jesus? Z2: Wie wollen Sie bei mir feststellen, dass ich ein überzeugte Christ bin? R: Sie sagen er ist ein überzeugter Christ. Also wie merken Sie das, dass er ein überzeugter Christ ist? Z2. Er betet immer zu Jesus. Wenn man von Psychologie eine Ahnung hat, dann merkt man das. Ich habe sehr lange diese Dinge unterrichtet." (OZ 14, S. 29) Die Zeugin und Seelsorgerin des Beschwerdeführers beschrieb diesen vor allem als hilfsbereit und der Zeuge attestierte dem Beschwerdeführer, dass er sich an Jesus orientiere. Wenngleich die Zeugin und der Zeuge diesen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen haben mögen, so hat die erkennende Richterin im Rahmen der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers diesen Eindruck wie ausführlich dargelegt aber nicht gewonnen. Der Beschwerdeführer mag zwar Interesse am Christentum behauptet haben und sich regelmäßig zu Gottesdiensten einfinden, die Antworten des Beschwerdeführers auf die auszugsweise zitierten Fragen zu seiner Glaubensrichtung lassen jedoch wie oben dargelegt konkrete Angaben und Erklärungen zu seinen Gedanken und seinem Wissen und seinen Beweggründen gänzlich vermissen, woraus abzuleiten ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung zudem nicht angeben, welche Kirchengemeinde er besucht bzw. welcher Kirchengemeinde er angehören will. Das Gericht konnte erst durch die Befragung der Zeugen in Erfahrung bringen, welcher Kirchengemeinde der Beschwerdeführer jetzt angehören soll: "R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Christ. R: Welcher genauen Kirche gehören Sie an? BF: Wien XXXX .BF: Wien römisch 40 . (...) R: In welcher Kirchengemeinde sind Sie in Österreich? BF: Auch in einer protestantischen Kirche. R: Warum haben Sie sich für diese Kirche entschieden und nicht für eine andere christliche Kirche? BF: Weil die erste Kirche die ich in Deutschland besucht habe eine protestantische Kirche war. R: Was meinen Sie mit protestantischer Kirche? BF: Protestant heißt Missionar. R: Können Sie mir ganz genau erklären, zu welcher Kirche Sie in Österreich gehören? BF: Zur evangelischen Kirche. R: Zu welcher evangelischen Kirchengemeinde gehören Sie? BF: Alles was wir lernen, lernen wir vom Buch. Und wir haben gelernt, dass die Kirche eine Freikirche ist. R: Können Sie mir auch sagen welche Freikirche? BF: Ich habe gesagt in Wien XXXX in der XXXX .BF: Ich habe gesagt in Wien römisch 40 in der römisch 40 . R: Es gibt in Österreich ganz viele anerkannte Freikirchen. Können Sie mir sagen, welcher Freikirche Sie angehören? BF: Das weiß ich nicht. Ich gehe immer dorthin. Es ist eine christliche Kirche." (OZ 14, S. 6, S. 9) Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welcher Kirchen er jetzt angehört, nämlich, dass dies die " XXXX " wäre. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat, sondern dies lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren behauptet.Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welcher Kirchen er jetzt angehört, nämlich, dass dies die " römisch 40 " wäre. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat, sondern dies lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren behauptet. Auch die Präsentation der Bibel durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung, machte auf das Gericht nicht den Eindruck, als hätte sich der Beschwerdeführer ernsthaft zum christlichen Glauben zugewandt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zunächst an, dass er seine eigene Bibel in die Verhandlung mitgebracht habe. Die Bibel hat jedoch im Einband folgende Inschrift: "Dieses Buch gehört Habib bitte nicht anfassen, danke" (OZ 14, S. 19). Der Beschwerdeführer räumte auf Nachfrage durch das Gericht dann auch ein, dass es nicht Habib sei. Aus Sicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer daher keine eigene Bibel, auch wenn er dies eingangs behauptet hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem christlichen Glauben sind nicht glaubhaft. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Während der mündlichen Beschwerdeverhandlung trug der Beschwerdeführer eine Kette mit einem goldenen Kreuz unter seinem Hemd (OZ 14, S. 18). Abgesehen von dem Kreuz, dessen Bedeutung dem Beschwerdeführer bei seiner Befragung vor dem Bundesamt am 13.03.2019 noch unbekannt war (AS 599), kannte der Beschwerdeführer auch keine weiteren christlichen Symbole. Dass der Beschwerdeführer auch in Österreich seine Halskette mit dem Kreuz unter seiner Kleidung verborgen trug, erweckte bei Gericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die behauptete Beschäftigung mit dem christlichen Glauben gerade nicht nach außen tragen will. Der Beschwerdeführer machte auch hinsichtlich der vermeintlichen Kenntnis seiner behaupteten Konversion durch seine Familie nicht nachvollziehbare Angaben. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2018 angab, zu seiner Familie kein gutes Verhältnis zu haben und lediglich sein Bruder ihn einmal pro Monat anrufe, er selbst rufe seine Familie aber nicht an, da er keinen Kontakt aufnehmen wolle. Mit seinem Onkel mütterlicherseits, habe er zuletzt in Griechenland, im Jahr 2014 bzw. 2015, Kontakt gehabt und sein Onkel habe ihm auch Geld zur Weiterreise nach Österreich geschickt (I: AS 25, AS 399). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im März bzw. April 2018, noch bevor er getauft wurde, seinen eigenen Angaben zufolge seinem Onkel - mit welchem er seit jedenfalls drei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe - mitgeteilt hätte, dass er nun Christ sei. Auch die Angaben zum Kontakt mit seinen Familienangehörigen waren im gegenständlichen Folgeantragsverfahren nicht stringent, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 13.11.2019 angegeben hat, dass er ab und zu von seinem jüngeren Bruder angerufen werde (OZ 9, S. 9), bei der Beschwerdeverhandlung am 17.12.2019 jedoch angegeben hat, dass seine Familie den Kontakt mit ihm abgebrochen habe, da er ungläubig sei (OZ 14, S. 17). Die Angaben zum Kontakt mit seinen Familienangehörigen waren daher nicht stringent. Auch scheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, seiner - wie von ihm beschriebenen - streng gläubigen Familie gegenüber das Interesse am christlichen Glauben überhaupt thematisiert. Nachdem der Beschwerdeführer nur sporadischen, telefonischen Kontakt zu seinem Bruder hatte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er ein derart sensibles Thema mit seiner Mutter und seinem Onkel überhaupt bespricht. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren auch daher nicht glaubhaft. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er mit niemanden in Afghanistan Kontakt und wisse auch nur seine eigene Familie von der behaupteten Konversion (OZ 14, S. 17 f). Es wurde daher festgestellt werden, dass anderen Personen in Afghanistan nicht bekannt ist, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland bzw. Österreich mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat, getauft wurde und er in seinem Asylverfahren angegeben hat, Christ geworden zu sein. Nachdem es wie dargelegt auch nicht glaubhaft war, dass Beschwerdeführer seine streng religiöse Familie im Iran von seinem behaupteten Interesse am christlichen Glaubhafen in Kenntnis gesetzt hat, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer ist zwar am 28.03.2019 in Österreich aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten (AS 605). Dieser Austritt ist jedoch in auffallendem zeitlichen Kontext mit der Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2019 und war dies bei der Würdigung mit ins Kalkül zu ziehen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer dazu Folgendes an: "LA: Sind Sie aus der islamischen Glaubensgemeinschaft formal ausgetreten? VP: Ja, ich gehe nicht in die Moschee und mache auch nichts anderes. LA: ich meinte das eigentliche im Sinne einer Austrittserklärung oder Ähnlichem, das Sie unterscheiben hätten? VP: Nein, warum soll ich das tun? Aber ich wollte einmal dorthin, ich habe auch bei der Diakonie nachgefragt, wo die Islamische Gemeinschaft ist, wegen einem formalen Austritt. Da wurde mir gesagt, das koste ungefähr 16 Euro. Bis jetzt bin ich dort nicht hingegangen." (AS 598) Für das erkennende Gericht ist der Austritt des Beschwerdeführers aus dem Islam bei einer österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde nur zwei Wochen nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt dem anhängigen Asylverfahren geschuldet. Der Austritt war nicht vom eigenen Wunsch des Beschwerdeführers getragen, was sich aufgrund der kurz zuvor gemachten Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt ableiten lässt, wonach er nicht wisse, weshalb er seinen Austritt erklären solle. Daher konnte auch aus diesem Grund eine Abwendung des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben nicht festgestellt werden. Wie dargelegt wurde der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem erzogen und war die Konversionsbehauptung nicht glaubhaft, wodurch insgesamt ein Abfall vom Islam nicht festgestellt werden konnte bzw. nur zum Schein und nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Asylverfahren behauptet wurde. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer betreffend den Iran religiös zwar aktuell wenig interessiert ist, der Abfall vom Islam aber insgesamt nicht glaubhaft war bzw. nur zum Schein und nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Asylverfahren behauptet wurde. 2.3.2. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Hazara und Schiit nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer brachte weder bei seiner polizeilichen Folgeantragsbefragung noch bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt oder in den mündlichen Verhandlungen vor, dass er in Afghanistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt habe. Aus den zugrundeliegenden Länderberichten lässt sich hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage der Hazara in Afghanistan keine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten. Hinsichtlich einer allfälligen Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.3.3. Auch ist nicht ersichtlich, dass aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes die Gefahr besteht als "verwestlicht" angesehen zu werden, zumal keinerlei Hinweise zu Tage getreten sind, wodurch sich sein "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in den Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Daikundi ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. 2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist zwar im Iran aufgewachsen, dort hat er jedoch im Umfeld seiner afghanischen Familie gelebt und ist mit seinem afghanischen Freundeskreis aufgewachsen, sodass der Beschwerdeführer entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist. Auch in Österreich hat der Beschwerdeführer Freundschaften zu Afghanen aufgebaut. Der Beschwerdefüherer ist in einer iranischen Stadt aufgewachsen und er hat in der Millionenhauptstadt Teheran gearbeitet. Der Beschwerdeführer findet sich zudem bei seinen Besuchen in der Stadt Wien zurecht. Städtische Strukturen sind dem Beschwerdeführer daher vertraut. Er kann sich daher auch in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage sich schnell zu Recht zu finden und sich an neue Situationen anzupassen, er kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erwerben, was er bei seiner Reise und seinen Aufenthalten in Deutschland und Österreich unter Beweis gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Schule besucht, er hat jedoch in einem Privathaus im Iran zwei Jahre lang Unterricht erhalten. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat aber bereits auf Baustellen und für Steinlegefirmen gearbeitet, Fassadenreinigung durchgeführt und war als Tagelöhner auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in Privathaushalten tätig (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt daher über viel Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, selbständig, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer kann von seinem Freund aus Österreich bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in einer Notlage finanziell unterstützt werden. Zudem sind im Verfahren keinerlei Gründe zu Tage getreten, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie bereits in der Vergangenheit auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seinen Onkel zurückgreifen könnte (AS 399). In Griechenland hat der Onkel des Beschwerdeführers ihm bereits einen Geldbetrag für seine Weiterreise nach Österreich übermittelt. Nachdem er bei seiner Ankunft in Österreich noch über € 300,- an Barmitteln verfügte (AS 19) ist die Unterstützung durch den Onkel entgegen der Aussage des Beschwerdeführers durchaus beträchtlich gewesen (AS 399). Die wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation seiner Familie beschrieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 13.03.2019 selbst, gemessen am landesüblichen Durchschnitt, als mittelmäßig. Für das Gericht scheint in Zusammenschau mit der Tatsache der Berufstätigkeit seines Stiefvaters und Bruders und der finanziellen Unterstützung durch seinen Onkel in der Vergangenheit plausibel, dass der Beschwerdeführer auch finanzielle Unterstützung durch seine Familie vom Iran aus erhalten könnte. Er kann zudem auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Herat und Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
  5. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  6. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  7. Die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion bzw. ein Abfall vom Islam konnten nicht festgestellt werden. Es ist daher keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberic

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