4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.10.2019 wurde über den BF
2 Z. 2 FPG zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.10.2019 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (...)." Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 18.02.2020 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, und dies gegebenenfalls festzustellen. 3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur: 3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76. (...).
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes." Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG.Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. (...)
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (...)." 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist Staatsbürger von Senegal, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsbürger von Senegal, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Fest steht, dass sich der BF nunmehr seit 27.10.2019, 12:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft aufhält. Am 18.02.2020 erfolgte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das BFA, damit
4 BFA-VG geprüft werde, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 18.02.2020 erfolgte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das BFA, damit
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG geprüft werde, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der BF erfüllt mit seinem Verhalten im österreichischen Bundesgebiet mehrere Fluchtgefahr-Tatbestände nach § 76 Abs. 3 FPG:Der BF erfüllt mit seinem Verhalten im österreichischen Bundesgebiet mehrere Fluchtgefahr-Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG: - Der BF kam, nachdem er am 16.10.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und über diesen Antrag mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018, rechtskräftig mit 24.08.2018, eine negative, durchsetzbare Entscheidung ergangen war, für den Zeitraum von 27.09.2018 bis 07.01.2019 in Schubhaft. Er stellte aus dem Stand der Schubhaft - am 29.09.2018 - einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, rechtskräftig mit 05.12.2018, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF stellte demnach am 29.09.2018, nachdem gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare, negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom 16.10.2017 erlassen worden war, während aufrechter Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dadurch hat er den Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt.- Der BF kam, nachdem er am 16.10.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und über diesen Antrag mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018, rechtskräftig mit 24.08.2018, eine negative, durchsetzbare Entscheidung ergangen war, für den Zeitraum von 27.09.2018 bis 07.01.2019 in Schubhaft. Er stellte aus dem Stand der Schubhaft - am 29.09.2018 - einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, rechtskräftig mit 05.12.2018, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF stellte demnach am 29.09.2018, nachdem gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare, negative Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vom 16.10.2017 erlassen worden war, während aufrechter Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dadurch hat er den Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. - Da während der Schubhaft des BF vom 27.09.2018 bis 07.01.2019 kein HRZ für den BF erlangt werden konnte, wurde er am 07.01.2019 wieder aus der Schubhaft entlassen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung vom 07.01.2019 nachzukommen setzte sich der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland ab und stellte er dort am 03.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich stellte er am 15.05.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Durch seine mangelnde Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ während seiner Schubhaft vom 27.09.2018 bis 07.01.2019 behinderte der BF seine beabsichtigte Abschiebung. Durch sein Verhalten, während bestehender Ausreiseverpflichtung in Österreich unter Umgehung von Grenzkontrollen nach Deutschland gereist zu sein und dort am 03.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und im Zuge der Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich am 15.05.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, versuchte der BF offenbar, seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu umgehen bzw. dieser zu entgehen. Dadurch erfüllt der BF auch den Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG.Durch seine mangelnde Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ während seiner Schubhaft vom 27.09.2018 bis 07.01.2019 behinderte der BF seine beabsichtigte Abschiebung. Durch sein Verhalten, während bestehender Ausreiseverpflichtung in Österreich unter Umgehung von Grenzkontrollen nach Deutschland gereist zu sein und dort am 03.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und im Zuge der Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich am 15.05.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, versuchte der BF offenbar, seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu umgehen bzw. dieser zu entgehen. Dadurch erfüllt der BF auch den Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. - Nachdem ihm mit Verfahrensanordnung angeordnet worden war, sich
G ab 15.05.2019 durchgehend in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen, hat er sich - bereits kurze Zeit nach seiner Einquartierung dort - am 18.05.2019 ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle entfernt - und es folglich unterlassen, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Durch dieses Verhalten ist auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG erfüllt.- Nachdem ihm mit Verfahrensanordnung angeordnet worden war, sich
Paragraph 15 b, AsylG ab 15.05.2019 durchgehend in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen, hat er sich - bereits kurze Zeit nach seiner Einquartierung dort - am 18.05.2019 ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle entfernt - und es folglich unterlassen, der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Durch dieses Verhalten ist auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt. - Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er Unterkunft nehmen könnte - die Ex-Freundin des BF, die er am 26.10.2019 gefährlich bedroht hat, gab am 27.10.2019 der belangten Behörde gegenüber am Telefon ausdrücklich an, der BF könne nicht bei ihr wohnen, die Polizei habe ihm zudem den Wohnungsschlüssel für ihre Wohnung abgenommen - und im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. keine Möglichkeit hat, sich auf legale Weise regelmäßige Erwerbseinkünfte zu verschaffen, ist mangels vorhandener familiärer, sozialer oder beruflicher Bindung auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.- Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er Unterkunft nehmen könnte - die Ex-Freundin des BF, die er am 26.10.2019 gefährlich bedroht hat, gab am 27.10.2019 der belangten Behörde gegenüber am Telefon ausdrücklich an, der BF könne nicht bei ihr wohnen, die Polizei habe ihm zudem den Wohnungsschlüssel für ihre Wohnung abgenommen - und im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. keine Möglichkeit hat, sich auf legale Weise regelmäßige Erwerbseinkünfte zu verschaffen, ist mangels vorhandener familiärer, sozialer oder beruflicher Bindung auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung des gesamten vom BF im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens ist von einer anhaltenden Fluchtgefahr bzw. erhöhten Gefahr des Untertauchens auszugehen. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft des BF sind zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt somit jedenfalls erfüllt. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auch für verhältnismäßig gehalten, - kam für den BF doch ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG nicht mehr in Frage, nachdem er durch sein ungerechtfertigtes Entfernen aus der ihm am 15.05.2019 zugewiesenen Betreuungsstelle am 18.05.2019 seine Nichtbereitschaft, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten, unter Beweis gestellt hat, und ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF nicht bereit ist, sich für die belangte Behörde im Bundesgebiet verfügbar zu halten, sondern offenbar Bedacht darauf ist, einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu entgehen, was bereits aus seinem Verhalten, während aufrechter Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet nach Deutschland ausgereist zu sein und dort am 03.02.2019 einen Asylantrag gestellt zu haben, hervorgeht, und- kam für den BF doch ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG nicht mehr in Frage, nachdem er durch sein ungerechtfertigtes Entfernen aus der ihm am 15.05.2019 zugewiesenen Betreuungsstelle am 18.05.2019 seine Nichtbereitschaft, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten, unter Beweis gestellt hat, und ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF nicht bereit ist, sich für die belangte Behörde im Bundesgebiet verfügbar zu halten, sondern offenbar Bedacht darauf ist, einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu entgehen, was bereits aus seinem Verhalten, während aufrechter Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet nach Deutschland ausgereist zu sein und dort am 03.02.2019 einen Asylantrag gestellt zu haben, hervorgeht, und - wird seine weitere Anhaltung in Schubhaft durch die gefährliche Bedrohung seiner Ex-Freundin am 26.10.2019, welche unter Berücksichtigung der Schwere der gegenüber seiner Ex-Freundin am Telefon ausgesprochenen Drohung, er werde ihre Wohnung "zusammenhauen", ihr das Gesicht brechen, sie umbringen, und sie solle lieber eine Waffe mitnehmen, wenn sie in die Wohnung komme, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, auch nach § 76 Abs. 2 a FPG für verhältnismäßig gehalten.- wird seine weitere Anhaltung in Schubhaft durch die gefährliche Bedrohung seiner Ex-Freundin am 26.10.2019, welche unter Berücksichtigung der Schwere der gegenüber seiner Ex-Freundin am Telefon ausgesprochenen Drohung, er werde ihre Wohnung "zusammenhauen", ihr das Gesicht brechen, sie umbringen, und sie solle lieber eine Waffe mitnehmen, wenn sie in die Wohnung komme, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, auch nach Paragraph 76, Absatz 2, a FPG für verhältnismäßig gehalten. Abgesehen davon befindet sich der BF erst seit 27.10.2019, 12:00 Uhr, durchgehend in Schubhaft und wurde das HRZ-Verfahren bereits am 21.09.2018 eingeleitet und nach neuerlicher Inschubhaftnahme des BF bereits drei Mal urgiert, zuletzt am 31.01.2020. Noch am 31.01.2020 wurde mittels Verbalnote von der senegalesischen Botschaft in Deutschland mitgeteilt, dass die Daten des BF nach Senegal übermittelt wurden und der Abschluss der Überprüfung noch ausstehe. Des Weiteren ist noch Ende des ersten Quartals dieses Jahres vorgesehen, in Österreich eine Delegation durch die senegalesische Botschaft durchzuführen, nur ein diesbezüglicher Termin steht noch nicht fest. Es wird somit zeitnah bzw. jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 80 FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen und folglich spruchgemäß festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Es wird somit zeitnah bzw. jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist nach Paragraph 80, FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen und folglich spruchgemäß festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G304.2228701.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.