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{'item': 'I415 2222312-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlI415 2222312-1 SpruchI415 2222312-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch seine Ehefrau XXXX und durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch seine Ehefrau römisch 40 und durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, ist aufgrund seiner am XXXX erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit dem 08.01.2007 im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Sein Aufenthaltstitel wurde mehrmals verlängert und ist derzeit gültig bis zum 22.01.2021.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, ist aufgrund seiner am römisch 40 erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit dem 08.01.2007 im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Sein Aufenthaltstitel wurde mehrmals verlängert und ist derzeit gültig bis zum 22.01.
  3. Er wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig und zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.01.2019, Zl. XXXX wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
  4. Er wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig und zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.01.2019, Zl. römisch 40 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
  5. Daraufhin informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.03.2019 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme ein. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.04.2019 rechtzeitig nach.
  6. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.06.2019, rechtswirksam zugestellt am 15.07.2019, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt I.) sowie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.06.2019, rechtswirksam zugestellt am 15.07.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
  9. Daraufhin erging von Seiten des BFA am 25.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
  10. Daraufhin erging von Seiten des BFA am 25.07.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
  11. Am 09.08.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.
  12. Am 09.08.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG.
  13. Mit Schriftsatz vom 09.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  14. Am 14.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, seiner als Zeugin befragten Ehefrau und in entschuldigter Abwesenheit der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, wurde am XXXX in Bundung/Gambia geboren, ist gambischer Staatsangehöriger, volljährig und verheiratet.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in Bundung/Gambia geboren, ist gambischer Staatsangehöriger, volljährig und verheiratet. Er reiste erstmals im Mai 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2005 unter einer Alias-Identität als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge tauchte er unter, sodass sein Asylverfahren am 03.01.2006 eingestellt wurde. Am XXXX heiratete er in Gambia die österreichische Staatsbürgerin XXXX. Aufgrund dieser Ehe ist er seit dem 08.01.2007 Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger - freier Zugang zum Arbeitsmarkt", der mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.01.2021.Am römisch 40 heiratete er in Gambia die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Aufgrund dieser Ehe ist er seit dem 08.01.2007 Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels "Familienangehöriger - freier Zugang zum Arbeitsmarkt", der mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.01.
  16. Seit dem 30.01.2007 ist er im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und legal aufhältig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und hat anschließend den Beruf eines Fliesenlegers erlernt. Aufgrund seiner Ausbildung hat er eine Chance, auch hinkünftig am gambischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Gambia hat er familiären Anschluss in Form seiner Mutter, zu der er in regelmäßigem Kontakt steht. Es besteht ein (wenn auch durch wiederkehrende Konflikte geprägtes) Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Er hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter österreichischer Staatsangehörigkeit, geboren am XXXX und am XXXX. Er lebte mit diesen im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Das Zusammenleben war in den folgenden Zeiträumen unterbrochen, weil sich der Beschwerdeführer entweder in Therapie oder in Strafhaft befand, bzw. gegen ihn polizeiliche Betretungsverbote gem. § 38a SPG und einstweilige Verfügungen gem. § 382b EO zum Schutz seiner Ehefrau und Kinder vor Gewalt ausgesprochen wurden:Er hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter österreichischer Staatsangehörigkeit, geboren am römisch 40 und am römisch 40 . Er lebte mit diesen im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Das Zusammenleben war in den folgenden Zeiträumen unterbrochen, weil sich der Beschwerdeführer entweder in Therapie oder in Strafhaft befand, bzw. gegen ihn polizeiliche Betretungsverbote gem. Paragraph 38 a, SPG und einstweilige Verfügungen gem. Paragraph 382 b, EO zum Schutz seiner Ehefrau und Kinder vor Gewalt ausgesprochen wurden: - 28.06.2009 bis 28.08.2009 (Strafhaft) - 21.03.2010 bis 19.11.2010 (Strafhaft) - 05.09.2013 bis 05.11.2013 (Strafhaft) - 17.07.2014 bis 07.10.2014 (Strafhaft) - 17.12.2014 bis 09.01.2015 (Therapiezentrum XXXX)- 17.12.2014 bis 09.01.2015 (Therapiezentrum römisch 40 ) - 02.04.2015 bis 02.06.2016 (Wohnverbot aufgrund einstweiliger Verfügung nach Betretungsverbot; Therapiezentrum XXXX; teilweise behördlich nicht gemeldet)- 02.04.2015 bis 02.06.2016 (Wohnverbot aufgrund einstweiliger Verfügung nach Betretungsverbot; Therapiezentrum römisch 40 ; teilweise behördlich nicht gemeldet) - 20.04.2017 bis 14.09.2017 (Wohnverbot aufgrund einstweiliger Verfügung nach Betretungsverbot; behördlich nicht gemeldet) - 05.12.2018 bis heute (Strafhaft; geplante Entlassung am 04.03.2020) Es kam innerhalb der Familie, teilweise auch in Anwesenheit der beiden Kinder, bereits zu mehreren Vorfällen, die die Erlassung von Betretungsverboten, Wegweisungen und einstweiligen Verfügungen erforderlich machen. Am 20.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung und Bedrohung seiner Ehefrau mit den Worten "Ich schlage dir den Kopf ein" ein polizeiliches Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Das BG XXXX erließ daraufhin mit Beschluss vom 02.04.2015, Zl. XXXXk, gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO. Ihm wurde damit eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung, sowie das Zusammentreffen und eine Kontaktaufnahme mit seiner Frau für die Dauer von sechs Monaten untersagt.Am 20.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung und Bedrohung seiner Ehefrau mit den Worten "Ich schlage dir den Kopf ein" ein polizeiliches Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Das BG römisch 40 erließ daraufhin mit Beschluss vom 02.04.2015, Zl. römisch 40 k, gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO. Ihm wurde damit eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung, sowie das Zusammentreffen und eine Kontaktaufnahme mit seiner Frau für die Dauer von sechs Monaten untersagt. Am 19.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG wegen gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen und in weiterer Folge mit Beschluss des BG XXXX vom 28.02.2017, Zl. XXXX eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO für die Dauer von sechs Monaten erlassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte damals geltend, ein Scheidungsverfahren anzustreben, eingeschüchtert zu sein und Angst zu haben, dass Beschimpfungen auch vor den Kindern erfolgen würden und der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig werde.Am 19.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG wegen gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen und in weiterer Folge mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.02.2017, Zl. römisch 40 eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO für die Dauer von sechs Monaten erlassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte damals geltend, ein Scheidungsverfahren anzustreben, eingeschüchtert zu sein und Angst zu haben, dass Beschimpfungen auch vor den Kindern erfolgen würden und der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig werde. Am 15.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Seine Ehefrau erklärte vor der Polizei: "Ich wollte nicht, dass mein Mann das Haus betritt, da er aggressiv war und ich mich vor ihm fürchtete. Ich wollte ihn nicht mehr ins Haus lassen, da ich mich von ihm trennen möchte. Da ich ihn nicht ins Haus gelassen habe, hat er draußen herumgeschrien, dass er mich schlagen werde. Dabei schlug er gegen die Tür und die Fenster. Ich hatte um mich und meine Kinder Angst und verständigte die Polizei."Am 15.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Seine Ehefrau erklärte vor der Polizei: "Ich wollte nicht, dass mein Mann das Haus betritt, da er aggressiv war und ich mich vor ihm fürchtete. Ich wollte ihn nicht mehr ins Haus lassen, da ich mich von ihm trennen möchte. Da ich ihn nicht ins Haus gelassen habe, hat er draußen herumgeschrien, dass er mich schlagen werde. Dabei schlug er gegen die Tür und die Fenster. Ich hatte um mich und meine Kinder Angst und verständigte die Polizei." Bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 05.12.2018 unterstützte der Beschwerdeführer seine Ehefrau - mit Ausnahme der oben angeführten Zeiten seiner Abwesenheit - bei der Kinderbetreuung. Er kümmerte sich um seine Kinder, spielte mit ihnen, unternahm mit ihnen gemeinsame Ausflüge und stellte eine wichtige Bezugsperson für sie dar. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfuhr die Eltern-Kind-Beziehung einen wesentlichen Einschnitt. Derzeit steht der Beschwerdeführer mit seinen Kindern alle zwei bis vier Tage in telefonischem Kontakt, persönliche Besuche erfolgten seit seiner Verlegung in die JA XXXX am 05.09.2019 nicht.Bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 05.12.2018 unterstützte der Beschwerdeführer seine Ehefrau - mit Ausnahme der oben angeführten Zeiten seiner Abwesenheit - bei der Kinderbetreuung. Er kümmerte sich um seine Kinder, spielte mit ihnen, unternahm mit ihnen gemeinsame Ausflüge und stellte eine wichtige Bezugsperson für sie dar. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers erfuhr die Eltern-Kind-Beziehung einen wesentlichen Einschnitt. Derzeit steht der Beschwerdeführer mit seinen Kindern alle zwei bis vier Tage in telefonischem Kontakt, persönliche Besuche erfolgten seit seiner Verlegung in die JA römisch 40 am 05.09.2019 nicht. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau gingen (mit Ausnahme weniger Wochen) nach der Geburt der beiden Kinder einer Erwerbstätigkeit nach. Der Familienunterhalt wurde nach Ende der Bezugszeit von pauschalem Kinderbetreuungsgeld bzw. kurzzeitiger Gewährung von Arbeitslosengeld fast ausschließlich durch Sozialleistungen der Republik Österreich bestritten. Aktuell sorgt die Frau des Beschwerdeführers mit den ihr gewährten Sozialleistungen alleine für den Unterhalt der Familie, sowie für die Betreuung ihrer Kinder. Sie wird bei der Kinderbetreuung teilweise von ihrer bei XXXX lebenden Mutter unterstützt.Weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau gingen (mit Ausnahme weniger Wochen) nach der Geburt der beiden Kinder einer Erwerbstätigkeit nach. Der Familienunterhalt wurde nach Ende der Bezugszeit von pauschalem Kinderbetreuungsgeld bzw. kurzzeitiger Gewährung von Arbeitslosengeld fast ausschließlich durch Sozialleistungen der Republik Österreich bestritten. Aktuell sorgt die Frau des Beschwerdeführers mit den ihr gewährten Sozialleistungen alleine für den Unterhalt der Familie, sowie für die Betreuung ihrer Kinder. Sie wird bei der Kinderbetreuung teilweise von ihrer bei römisch 40 lebenden Mutter unterstützt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach seiner Entlassung aus der Haft im März 2020 wieder zu seiner Familie zurückzukehren. Auch seine Ehefrau möchte das gemeinsame Familienleben fortführen. Der Beschwerdeführer hat gewisse Schritte zur Integration gesetzt. Er spricht gut Deutsch, hat die für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erforderlichen Deutschprüfungen absolviert und hat Kontakt zur Familie seiner Frau. Es konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von über dreizehn Jahren im Bundesgebiet erwarten kann. Er hat keine weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ging bis auf wenige Wochen und abgesehen von der im Zuge der Strafhaft zu leistenden Arbeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 03.06.2005 RK 03.06.200501) LG römisch 40 vom 03.06.2005 RK 03.06.2005 PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG PAR 15 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 03.06.2005 zu XXXX 03.06.2005zu römisch 40 03.06.2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 03.06.2005 LG XXXX vom 15.01.2009LG römisch 40 vom 15.01.2009 02) LG XXXX vom 28.08.2009 RK 28.08.200902) LG römisch 40 vom 28.08.2009 RK 28.08.2009 PAR 27 ABS 1/1 (
  17. FALL) SMG PAR 15 StGB PAR 27/3 SMG Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 28.08.2009zu LG römisch 40 RK 28.08.2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 22.12.2009BG römisch 40 vom 22.12.2009 zu LG XXXX RK 28.08.2009zu LG römisch 40 RK 28.08.2009 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 23.04.2010LG römisch 40 vom 23.04.2010 zu LG XXXX RK 28.08.2009zu LG römisch 40 RK 28.08.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 07.10.2016LG römisch 40 vom 07.10.2016 03) BG XXXX vom 22.12.2009 RK 29.12.200903) BG römisch 40 vom 22.12.2009 RK 29.12.2009 PAR 50 ABS 1/3 WaffG Datum der (letzten) Tat 21.09.2008 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 01.12.2011 04) BG XXXX vom 21.05.2010 RK 26.05.201004) BG römisch 40 vom 21.05.2010 RK 26.05.2010 PAR 27 ABS 1/1 SMG Datum der (letzten) Tat 30.11.2009 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX RK 26.05.2010zu BG römisch 40 RK 26.05.2010 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 29.07.2013LG römisch 40 vom 29.07.2013 zu BG XXXX RK 26.05.2010zu BG römisch 40 RK 26.05.2010 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 26.08.2014LG römisch 40 vom 26.08.2014 zu BG XXXX RK 26.05.2010zu BG römisch 40 RK 26.05.2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 07.10.2016LG römisch 40 vom 07.10.2016 05) LG XXXX vom 23.04.2010 RK 25.08.201005) LG römisch 40 vom 23.04.2010 RK 25.08.2010 PAR 27 ABS 1/1 (
  18. FALL) U ABS 3 27 ABS 1/1 (1.
  19. FALL) U ABS 2 SMG PAR 15 269/1 PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB Freiheitsstrafe 8 Monate zu LG XXXX RK 25.08.2010zu LG römisch 40 RK 25.08.2010 zu LG XXXX RK 28.08.2009zu LG römisch 40 RK 28.08.2009 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.11.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 28.10.2010LG römisch 40 vom 28.10.2010 zu LG XXXX RK 25.08.2010zu LG römisch 40 RK 25.08.2010 zu LG XXXX RK 28.08.2009zu LG römisch 40 RK 28.08.2009 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 29.07.2013LG römisch 40 vom 29.07.2013 zu LG XXXX RK 25.08.2010zu LG römisch 40 RK 25.08.2010 zu LG XXXX RK 28.08.2009zu LG römisch 40 RK 28.08.2009 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 26.08.2014LG römisch 40 vom 26.08.2014 zu LG XXXX RK 25.08.2010zu LG römisch 40 RK 25.08.2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 07.10.2016LG römisch 40 vom 07.10.2016 06) LG XXXX vom 29.07.2013 RK 02.08.201306) LG römisch 40 vom 29.07.2013 RK 02.08.2013 §§ 83

(2), 84
(1)StGBParagraphen 83,
(2), 84
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 23.03.2013 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 05.11.2013 zu LG XXXX RK 02.08.2013zu LG römisch 40 RK 02.08.2013 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 05.11.2013 LG XXXX vom 08.11.2013LG römisch 40 vom 08.11.2013 zu LG XXXX RK 02.08.2013zu LG römisch 40 RK 02.08.2013 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 26.08.2014LG römisch 40 vom 26.08.2014 zu LG XXXX RK 02.08.2013zu LG römisch 40 RK 02.08.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 05.11.2013 LG XXXX vom 18.06.2019LG römisch 40 vom 18.06.2019 07) LG XXXX vom 26.08.2014 RK 01.09.201407) LG römisch 40 vom 26.08.2014 RK 01.09.2014 § 146 StGBParagraph 146, StGB Datum der (letzten) Tat 16.07.2014 Freiheitsstrafe 3 Monate zu LG XXXX RK 01.09.2014zu LG römisch 40 RK 01.09.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 07.10.2016LG römisch 40 vom 07.10.2016 08) LG XXXX vom 28.01.2019 RK 01.02.201908) LG römisch 40 vom 28.01.2019 RK 01.02.2019 §§ 146, 148
  1. Fall StGBParagraphen 146, 148,
  2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 04.12.2018 Freiheitsstrafe 15 Monate Gegen den Beschwerdeführer wurde am 01.02.2008 ein nach wie vor gültiges behördliches Waffenverbot gem. § 12 WaffG 1969 erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 01.02.2008 ein nach wie vor gültiges behördliches Waffenverbot gem. Paragraph 12, WaffG 1969 erlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 . Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.06.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia zitiert. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 16.10.2018). Barrow gewann im Dezember 2016 die Wahl gegen den Amtsinhaver Jammeh, der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019). Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 4.2.2019), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt (KAS 16.5.2018).Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vergleiche HRW 18.1.2018; FH 4.2.2019), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt (KAS 16.5.2018). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 4.2.2019; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vergleiche FH 4.2.2019; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am
  4. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Unter der Leitung des Ministeriums für Justiz wurde eine "Truth, Reconciliation and Reparation Commission" eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Jänner 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz "Islamische Republik" streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am
  5. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Unter der Leitung des Ministeriums für Justiz wurde eine "Truth, Reconciliation and Reparation Commission" eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Jänner 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018). Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018). In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vergleiche UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018). Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018). Sicherheitslage Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 14.1.2020; vgl. BMEIA 3.12.2019), vor allem wegen Aktivitäten krimineller Netzwerke in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 3.12.2019). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 8.1.2020). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 3.12.2019).Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 14.1.2020; vergleiche BMEIA 3.12.2019), vor allem wegen Aktivitäten krimineller Netzwerke in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 3.12.2019). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 8.1.2020). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 3.12.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den wichtigsten Menschenrechtsvergehen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weiblicher Genitalverstümmelung (FGM); Menschenhandel und Kinderarbeit. Die Regierung unternimmt Schritte, um einige Personen, die Missbräuche begangen haben, zu verfolgen oder zu bestrafen. Dennoch blieben Straflosigkeit und das Fehlen einer einheitlichen Durchsetzung Probleme (USDOS 13.3.2019). Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.2.2019; HRW 18.1.2018; USDOS 13.3.2019). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (FH 1.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten, Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.2.2019; vgl. AI 22.2.2018). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.2.2019). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.2.2019; HRW 18.1.2018; USDOS 13.3.2019). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (FH 1.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten, Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.2.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.2.2019). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.3.2019). Die Bewegungsfreiheit wird durch schlechte Straßen und Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.2.2019). Grundversorgung Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019). Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017). Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018).Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei (EASO 12.2017). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (KAS 16.5.2018). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft (AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 3.12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 18.9.2018; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2018). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017).Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft (AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 3.12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 18.9.2018; vergleiche AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2018). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Ärzte über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Und auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte günstiger sind (AA EASO 12.2017). Rückkehr Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 13.3.2019). Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht. Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten (USDOS 13.3.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Der "Social Welfare Service" unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre. Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre. Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm sein privater Familienverband keine soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.
  6. Beweiswürdigung Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Beschwerdevorentscheidung und in den Vorlageantrag, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia", sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.02.
  8. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-Web wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden gambischen Reisepasses Nr. XXXX zweifelsfrei fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden gambischen Reisepasses Nr. römisch 40 zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich - zunächst unter Verwendung einer Alias-Identität als Asylwerber, ab 2007 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" - ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr- Auskunft. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen, seiner Ausbildung, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Gambia gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die Darstellung der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers findet in den vorliegenden Geburts- und Heiratsurkunden, Haftbestätigungen, Polizeiberichten, gerichtlichen Beschlüssen, den eingeholten zmr- Abfragen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Ehefrau bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung Deckung. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wesentlich zur Erziehung seiner Kinder beigetragen und stelle für diese eine wichtige Bezugsperson dar. Dies wird auch durch die Angaben seiner Ehefrau bestätigt, die bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.02.2020 zu Protokoll gab: "Ich würde sagen, dass es eine Auf und Ab Beziehung war. Ich glaube, dass wir beide sehr intensiv an uns gearbeitet haben. Ich bezeichne es als Seelenbeziehung. Es verbinden uns zwei Kinder, für die wir als Eltern zum gleichen Teil Sorge tragen und auch im gleichen Ausmaß eine Beziehung haben. Das wesentliche, warum ich heute sitze ist für mich, dass ich glaube, dass der BF eine unentbehrliche Bezugsperson für unsere beiden Kinder ist." (Verhandlungsschrift Seite 12) (...) "Mussa hat seine Töchter immer mit Liebe betrachtet und ich glaube, dass es in der Entwicklung von Töchtern einen wesentlichen Unterschied macht. Er war immer stolz auf sie. Er hat sie gelobt und gefördert. Er ist die wichtigste Bezugsperson, nach mir. Da ich berufstätig war, haben sie sehr intensive Zeit mit ihm verbracht. Ein Beziehungsabbruch ist nicht förderlich für Kinder mit anderer Hautfarbe noch mehr. Sie brauchen ein Vorbild, auf das sie aufschauen können. Trotz seines Scheiterns, haben sie dies immer." (Verhandlungsschrift Seite 13) Vorgelegt wurde auch ein Brief der älteren Tochter des Beschwerdeführers an ihren Vater, worin diese schreibt, dass sie den Beschwerdeführer sehr vermisse, jeden Tag an ihn denke und ihn immer lieben werde. Die Zeit ohne ihn sei ziemlich schwer gewesen, noch längere Zeit ohne den Beschwerdeführer wäre für sie unvorstellbar und deprimierend. In einer Stellungnahme einer Freundin der Familie vom 13.02.2020 ist von einer intensiven, emotionalen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Töchtern die Rede. Auf der anderen Seite steht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte wichtige Rolle für seine Familie, die er auch in der mündlichen Verhandlung immer wieder hervorhob, in eklatantem Widerspruch zu seinem in den letzten Jahren an den Tag gelegten Verhalten. So hielt ihn auch die Geburt seiner beiden Töchter nicht davon ab, wiederholt straffällig zu werden. Die mehrmaligen Verurteilungen (sieben Mal nach der Geburt seines ersten Kindes; fünf Mal nach der Geburt seines zweiten Kindes) und wiederholten Gefängnisaufenthalte (in der Höhe von 2, 9, 2, 2 1/2, und zuletzt 15 Monaten) führten zu keiner Läuterung. Auch war er trotz uneingeschränkter Arbeitserlaubnis zu keinem Zeitpunkt in der Lage, seine Familie mit eigener Arbeit zu erhalten. Der Beschwerdeführer rechtfertigte dies damit, dass es in seiner Familie keine klassische Rollenverteilung gebe, weil seine Ehefrau einer Beschäftigung nachgegangen sei, während er auf die gemeinsamen Kinder aufgepasst habe. Er stelle eine unentbehrliche Hilfe dar. Allerdings ist aus einer eingeholten AJ-Web Auskunft ersichtlich, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in den letzten 13 Jahren nur einmal für wenige Wochen einer gemeldeten Beschäftigung nachgegangen ist, und zwar von 18.09.2018 bis 17.02.
  10. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf fremde Unterstützung angewiesen ist, um einen neuerlichen Eintritt in den Arbeitsmarkt zu bewältigen, mag stimmen, gleichzeitig ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass ihr die Anwesenheit des Beschwerdeführers dabei in der Vergangenheit geholfen hätte. Auch die sonstigen Umstände, insbesondere die mehrmals ausgesprochenen polizeilichen Betretungsverbote und einstweiligen Verfügungen, sprechen nicht für ein verantwortungsbewusstes Verhalten gegenüber Ehefrau und Kindern. Laut der als Zeugin befragten Ehefrau seien die gemeinsamen Kinder auch bei zwei Situationen, die ein Einschreiten der Polizei erforderlich machten, anwesend gewesen. Aufgrund seines Verhaltens war es dem Beschwerdeführer zwei Mal über einen Zeitraum von jeweils mehreren Monaten untersagt, zu seiner Familie zurückzukehren. Der Beschwerdeführer relativierte dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und suchte die Verantwortung mehr bei seiner Frau, als bei sich selbst: "Ich habe meine Frau niemals bedroht, wir lieben uns ja. Streit hatten wir schon manchmal, dann haben entweder die Nachbarn oder meine Frau selbst die Polizei gerufen. Ich hatte viele Wegweisungen, die längste war sechs Monate, andere Wochen bzw. ein oder zwei Monate. Wir haben das aber immer ignoriert und ich war nie von Zuhause weg, da mich meine Frau kurz darauf immer wieder angerufen und mich gebeten hat zurückzukommen, weil sie nicht wollte, dass sie alleine mit den Kindern ist und die Kinder auch ständig nach mir gefragt hatten. Die Kinder besonders XXXX verstehen, dass meine Frau manchmal zornig ist und dann nicht weiß, was sie tut. (...)" (Verhandlungsschrift Seite 7)Auch die sonstigen Umstände, insbesondere die mehrmals ausgesprochenen polizeilichen Betretungsverbote und einstweiligen Verfügungen, sprechen nicht für ein verantwortungsbewusstes Verhalten gegenüber Ehefrau und Kindern. Laut der als Zeugin befragten Ehefrau seien die gemeinsamen Kinder auch bei zwei Situationen, die ein Einschreiten der Polizei erforderlich machten, anwesend gewesen. Aufgrund seines Verhaltens war es dem Beschwerdeführer zwei Mal über einen Zeitraum von jeweils mehreren Monaten untersagt, zu seiner Familie zurückzukehren. Der Beschwerdeführer relativierte dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und suchte die Verantwortung mehr bei seiner Frau, als bei sich selbst: "Ich habe meine Frau niemals bedroht, wir lieben uns ja. Streit hatten wir schon manchmal, dann haben entweder die Nachbarn oder meine Frau selbst die Polizei gerufen. Ich hatte viele Wegweisungen, die längste war sechs Monate, andere Wochen bzw. ein oder zwei Monate. Wir haben das aber immer ignoriert und ich war nie von Zuhause weg, da mich meine Frau kurz darauf immer wieder angerufen und mich gebeten hat zurückzukommen, weil sie nicht wollte, dass sie alleine mit den Kindern ist und die Kinder auch ständig nach mir gefragt hatten. Die Kinder besonders römisch 40 verstehen, dass meine Frau manchmal zornig ist und dann nicht weiß, was sie tut. (...)" (Verhandlungsschrift Seite 7) Laut dem eingeholten zmr-Auszug waren die Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund dieser Vorfälle aber durchaus länger, so war er etwa von 02.04.2015 bis 02.06.2016 und von 20.04.2017 bis 14.09.2017 behördlich nicht bei seiner Familie gemeldet. Dieses ambivalente Verhalten des Beschwerdeführers schadete zweifelsohne dem Aufbau einer stabilen Vater-Kind-Beziehung. Somit kann der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer stelle eine unentbehrliche Bezugsperson für seine Kinder dar, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Daher war in Zusammenschau festzustellen, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht, welches jedoch nicht ungetrübt ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist, resultiert insbesondere aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So konnte sich der erkennende Richter zwar ein Bild von seinen guten Deutschkenntnissen machen, besondere Integrationsbemühungen des seit 2007 in Österreich lebenden Beschwerdeführers sind aber nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, keine Kurse zu besuchen und keinem Verein anzugehören. Der einzige soziale Kontakt, den er habe, sei die Familie seiner Frau. Zusammengefasst war somit die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Grad der Integration aufweist, der seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine tiefgreifende soziale und integrative Verfestigung im Sinne des Artikel 8, EMRK aufweist, resultiert insbesondere aus dem Verwaltungsakt und aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So konnte sich der erkennende Richter zwar ein Bild von seinen guten Deutschkenntnissen machen, besondere Integrationsbemühungen des seit 2007 in Österreich lebenden Beschwerdeführers sind aber nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, keine Kurse zu besuchen und keinem Verein anzugehören. Der einzige soziale Kontakt, den er habe, sei die Familie seiner Frau. Zusammengefasst war somit die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Grad der Integration aufweist, der seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.02.2020 ab. 2.
  11. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.12.2019): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 16.1.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 18.9.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff 18.9.2018 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 4.9.2018 - UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff 6.9.2018 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 25.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 18.9.2018 - AA - Auswärtiges Amt (16.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 26.11.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/gambia, Zugriff 26.11.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/03/The-Gambia-2018.pdf, Zugriff 25.11.2019 - PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-to-reform-judicial-system, Zugriff 3.12.2019 - FD - France Diplomatie (14.1.2020): Conseils par pays, Gambie, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/, Zugriff 16.1.2020 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Gambia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom
  12. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Gambia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Gambia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
  13. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Gambia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu Gambia im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 4 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 4 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52. (1-3) ...Paragraph 52, (1-3) ...
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.-
  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder (...)
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder (...)
  3. ...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (10.-11.) ... Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2-
  2. ... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 11 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lautet: Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (...)"
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (...)" Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer hält sich derzeit aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels "Familienangehörige", gültig bis zum 22.01.2021, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, da der Beschwerdeführer den Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfülle. Sein Aufenthalt widerstreite öffentlichen Interessen. Diesbezüglich wurde auf den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten verwiesen.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zutreffend fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei, da der Beschwerdeführer den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfülle. Sein Aufenthalt widerstreite öffentlichen Interessen. Diesbezüglich wurde auf den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten verwiesen. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftaten weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe. Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.Wann jedenfalls anzunehmen ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht des BFA, dass die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers an sich wegen der Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und des Betrugs, sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges ein hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung begründen. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt zweifelsohne eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG dar. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.
  5. zu Spruchpunkt II. - Einreiseverbot verwiesen.Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht des BFA, dass die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers an sich wegen der Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und des Betrugs, sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges ein hohes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung begründen. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt zweifelsohne eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.
  6. zu Spruchpunkt römisch zwei. - Einreiseverbot verwiesen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  7. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  8. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Zu prüfen ist zunächst, ob ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der VwGH in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH vom 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie vom 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH vom 31.01.2013, 2012/23/0006). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehrjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen und vor allem rechtmäßigen Aufenthaltsdauer. Der Beschwerdeführer kann nunmehr auf einen über 13 Jahre andauernden, legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken und hat während dieser Zeit die deutsche Sprache gut erlernt. Demgegenüber war er bis dato nicht in der Lage, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und konnte er keine maßgeblichen sozialen Kontakte außerhalb seiner Familie vorweisen, sodass in Zusammenschau keine besonderen Integrationsbemühungen vorliegen. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedenfalls sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, das sich auch in seinen wiederholten Verurteilungen wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zeigt. Insbesondere stellte seine, in der gewerbsmäßigen Tatbegehung über Jahre fortgesetzte gelegene Tendenz, sich durch den Verkauf von Suchtmitteln bzw. durch Betrug eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedenfalls sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, das sich auch in seinen wiederholten Verurteilungen wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zeigt. Insbesondere stellte seine, in der gewerbsmäßigen Tatbegehung über Jahre fortgesetzte gelegene Tendenz, sich durch den Verkauf von Suchtmitteln bzw. durch Betrug eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164). Der VwGH hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
  11. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Der VwGH hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
  12. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu berücksichtigen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021).Zu berücksichtigen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Bei der Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein beharrliches Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich hat. Im Bundesgebiet leben seine Ehefrau und zwei Töchter im Alter von zehn und zwölf Jahren. Das Familienleben des Beschwerdeführers ist allerdings aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner wiederholten, gegenwärtig anhaltenden Anhaltung in Strafhaft zu relativieren. Zum einen hat der Beschwerdeführer seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wiederholt auf Spiel gesetzt, indem er wieder und wieder gegen die Rechtsordnung verstoßen hat, und sich selbst durch die strafrechtlichen Sanktionen nicht zu einer rechtstreuen Lebenseinstellung verleiten lassen. Weder seine Kinder, noch die eingegangene Ehe hielten ihn davon ab, straffällig zu werden. Zum anderen steht der Umstand der Inhaftierung des Beschwerdeführers naturgemäß einer Intensivierung und intensiven Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Wege. Seit Dezember 2018 bis voraussichtlich März 2020 lebt der Beschwerdeführer neuerlich von seiner Familie getrennt; und schon zuvor hatte er sich für zwei, neun, zwei und zweieinhalb Monate in Strafhaft befunden. Er kann dadurch gegenwärtig auch seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen und nicht an der Erziehung seiner Töchter mitwirken, sodass seine Ehefrau zum wiederholten Mal auf sich allein gestellt ist. Darüber hinaus erfuhr das Familienleben des Beschwerdeführers zusätzliche Einschränkungen aufgrund der festgestellten wiederholten Vorfälle häuslicher Gewalt, die immer wieder in der Verhängung von Betretungsverboten und mehrmonatigen einstweiligen Verfügungen mündeten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass seine beharrlichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit weder durch das Bestehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, noch durch seine Vaterschaft aufgewogen werden können. In die vorzunehmende Interessensabwägung ist aber auch das Kindeswohl seiner beiden Töchter miteinzubeziehen. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom
  13. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
  14. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
  15. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. Verfahrensgegenständlich muss das Kindeswohl jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, weil vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über längere Zeiträume - sei es aufgrund gegen ihn ausgesprochenen einstweiligen Verfügungen oder wegen der zahlreichen, durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommenen und von ihm verbüßten Haftstrafen - von seiner Familie räumlich getrennt war. Schon alleine deshalb konnte eine stabile Vater-Kind-Beziehung nur sehr eingeschränkt entstehen, auch wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht zu sein scheint und sich selbst als "besten Freund" und "besten Vater" seiner Kinder bezeichnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers räumte bei ihrer Befragung als Zeugin ein, dass der Beschwerdeführer sie und die Kinder verletzt habe und sie die Krise sehr erschüttert habe. Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, seine Kinder haben ihn seit seiner Verlegung in die von ihrem Wohnort rund zwei Stunden entfernte JA XXXX im September 2019 nicht mehr besucht und es bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Zudem ist auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ohne die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal der Beschwerdeführer, wie er selbst aussagt, keinen entscheidungsrelevanten finanziellen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung leistet und seine Frau allein für den Unterhalt der Familie aufkommt, wobei sie selbst seit dem 18.02.2019 nach wenigen Wochen der Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung bestreitet.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über längere Zeiträume - sei es aufgrund gegen ihn ausgesprochenen einstweiligen Verfügungen oder wegen der zahlreichen, durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommenen und von ihm verbüßten Haftstrafen - von seiner Familie räumlich getrennt war. Schon alleine deshalb konnte eine stabile Vater-Kind-Beziehung nur sehr eingeschränkt entstehen, auch wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht zu sein scheint und sich selbst als "besten Freund" und "besten Vater" seiner Kinder bezeichnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers räumte bei ihrer Befragung als Zeugin ein, dass der Beschwerdeführer sie und die Kinder verletzt habe und sie die Krise sehr erschüttert habe. Der Beschwerdeführer gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, seine Kinder haben ihn seit seiner Verlegung in die von ihrem Wohnort rund zwei Stunden entfernte JA römisch 40 im September 2019 nicht mehr besucht und es bestehe lediglich telefonischer Kontakt. Zudem ist auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ohne die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal der Beschwerdeführer, wie er selbst aussagt, keinen entscheidungsrelevanten finanziellen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung leistet und seine Frau allein für den Unterhalt der Familie aufkommt, wobei sie selbst seit dem 18.02.2019 nach wenigen Wochen der Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützung bestreitet. Die Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zulässig zu beurteilen. Weiters erschließt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens in Gambia verbracht hat und dort sozialisiert wurde und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Er spricht nach wie vor die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Für ein Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers nach Gambia spricht vor allem auch, dass er nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter steht. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in Gambia gesprochen werden. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2.
  16. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  17. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2005 und 2019 insgesamt acht Mal rechtskräftig verurteilt, teils zu bedingten, teils zu unbedingten Freiheitsstrafen von in Summe 60 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen. Er beging zahlreiche Delikte, die sich gegen die verschiedensten Rechtsgüter richteten, und zwar: die Vergehen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, des unbefugten Besitzes von Waffen, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, des Betrugs, sowie das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es ist aufgrund der der Tatsache, dass weder seine familiären Bindungen noch das erlittene Haftübel oder die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht Rückfälle verhindern konnten, auch weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen. Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich aufgrund der Schwere des Verhaltens durch die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen wegen der gleichen schädlichen Neigung trotz bereits erfolgter Verurteilung und die eigene Suchtgiftmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Insbesondere bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  18. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Zwar liegt das letzte Vergehen nach dem SMG schon längere Zeit zurück und erfolgte im Jahr 2014, doch der Beschwerdeführer bewegte sich weiterhin im Suchtgiftmilieu und gab zuletzt Ende 2018 vor, mit Kokain zu dealen, wobei er tatsächlich leere Verpackungen und mit Klopapier gefüllte Kugeln zum Preis von zumindest EUR 10,00 pro Stück verkaufte, dies auch, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Dadurch verwirklichte er das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges und wurde mit Urteil des LG XXXX vom 28.01.2019 zu einer unbedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens.Zwar liegt das letzte Vergehen nach dem SMG schon längere Zeit zurück und erfolgte im Jahr 2014, doch der Beschwerdeführer bewegte sich weiterhin im Suchtgiftmilieu und gab zuletzt Ende 2018 vor, mit Kokain zu dealen, wobei er tatsächlich leere Verpackungen und mit Klopapier gefüllte Kugeln zum Preis von zumindest EUR 10,00 pro Stück verkaufte, dies auch, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Dadurch verwirklichte er das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges und wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.01.2019 zu einer unbedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Tatbegehung und die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 SMG wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 13.03.2019, Zl. XXXX abgewiesen, mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer aus sachverständiger Sicht einer psychologischen Gutachterin ein Abhängigkeitssyndrom durch Opiate, Kokain, Alkohol und Cannabinoide vorliege. Der Beschwerdeführer habe die letzte Straftat großteils zur Finanzierung seines Eigenkonsums von Heroin, Kokain und Cannabiskraut begangen. Der Beschwerdeführer sei prinzipiell therapiefähig, jedoch sei seine Glaubwürdigkeit und Therapiemotivation anzuzweifeln. Ihrer sachverständigen Meinung nach sei nur eine Langzeittherapie zielführend, wobei eine stationäre Therapiephase im rechtlich möglichen Rahmen von sechs Monaten definitiv zu kurz sei (AS 733).Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom 13.03.2019, Zl. römisch 40 abgewiesen, mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer aus sachverständiger Sicht einer psychologischen Gutachterin ein Abhängigkeitssyndrom durch Opiate, Kokain, Alkohol und Cannabinoide vorliege. Der Beschwerdeführer habe die letzte Straftat großteils zur Finanzierung seines Eigenkonsums von Heroin, Kokain und Cannabiskraut begangen. Der Beschwerdeführer sei prinzipiell therapiefähig, jedoch sei seine Glaubwürdigkeit und Therapiemotivation anzuzweifeln. Ihrer sachverständigen Meinung nach sei nur eine Langzeittherapie zielführend, wobei eine stationäre Therapiephase im rechtlich möglichen Rahmen von sechs Monaten definitiv zu kurz sei (AS 733). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführerbereue bereue seine Taten, er nehme keine Drogen mehr und wolle unbedingt eine Suchtgifttherapie nach der Haft absolvieren, um sein zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortzusetzen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung erklärte er, in der JA XXXX eine zwei- oder dreimonatige Therapie gemacht zu haben. Nach der Überstellung in die JA XXXX habe er längere Zeit auf einen Therapieplatz warten müssen, nun habe er einen solchen bekommen und werde so rasch wie möglich seine Therapie fortführen. Er sei mittlerweile clean und nehme keine Substitute mehr.In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführerbereue bereue seine Taten, er nehme keine Drogen mehr und wolle unbedingt eine Suchtgifttherapie nach der Haft absolvieren, um sein zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortzusetzen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung erklärte er, in der JA römisch 40 eine zwei- oder dreimonatige Therapie gemacht zu haben. Nach der Überstellung in die JA römisch 40 habe er längere Zeit auf einen Therapieplatz warten müssen, nun habe er einen solchen bekommen und werde so rasch wie möglich seine Therapie fortführen. Er sei mittlerweile clean und nehme keine Substitute mehr. Dem seit der letzten Tat vergangene Zeitraum ist aufgrund der seither in Haft verbrachten Zeit - vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH - keine Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) und lässt dieser mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit des Beschwerdeführers zu. Er wird das in Aussicht gestellte positive Verhalten und seinen Gesinnungswandel erst in Freiheit unter Beweis zu stellen haben, bis von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung gesprochen werden kann.Dem seit der letzten Tat vergangene Zeitraum ist aufgrund der seither in Haft verbrachten Zeit - vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH - keine Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) und lässt dieser mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit keinen Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit des Beschwerdeführers zu. Er wird das in Aussicht gestellte positive Verhalten und seinen Gesinnungswandel erst in Freiheit unter Beweis zu stellen haben, bis von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck erweckte, als würde er seine Taten sonderlich bereuen. Stattdessen versuchte er, sich zu rechtfertigen und bagatellisierte sein strafgesetzwidriges Verhalten. So gab er zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zu Protokoll: "Die Polizei hat einfach geschrieben, was sie wollte. Ich hatte ihnen damals gesagt, dass ich einen Arzt brauche, weil ich Drogen genommen habe und Medikamente benötigte. Sie haben mich dann in die Ecke gestoßen und mich gefragt, wie oft ich schon straffällig geworden bin. Als ich zweimal gesagt habe, war ihnen das nicht genug und sie haben einfach aufgeschrieben, was sie wollten. Es war ihnen einfach nicht genug, damit sie mir eine hohe Strafe geben konnten. Bei der Körperverletzung war es dasselbe. Der andere hat mich ja mit einer Flasche im Gesicht verletzt und musste auch 1.600 Euro zahlen. Ich wurde vom Gericht deshalb auch nicht verurteilt. Beim darauffolgenden Mal wurde mir das aber sozusagen mit angerechnet und sie wollten, dass ich ins Gefängnis kommen. Außerdem waren es keine Drogen, die ich verkauft habe, sondern Klopapier. Sie haben sozusagen die "Klopapiersache" mit der anderen Sache vermischt. Ich wollte das an dieser Stelle nur aufklären." Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Staatsgewalt und gegen fremdes Vermögen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Staatsgewalt und gegen fremdes Vermögen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Wie unter Punkt 3.2.
  19. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Wie unter Punkt 3.2.
  20. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes kam nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), und der erheblichen familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht geboten.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), und der erheblichen familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht geboten. Auch wenn das Familienleben des Beschwerdeführers durch dessen Verhalten gravierende Einschnitte erfuhr, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer für seine Töchter nach wie vor eine wichtige Bezugsperson darstellt. Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes XXXX erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.