GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.römisch zwei. Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
4 GVG-B insofern eingeschränkt, als ihr für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.04.2020 das Taschengeld nicht gewährt wird. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
2 VB GVG ausgeschlossen.3. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des GVG-B bisher gewährte Versorgung
, Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B insofern eingeschränkt, als ihr für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.04.2020 das Taschengeld nicht gewährt wird. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VB GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mehreren – im angefochtenen Bescheid näher aufgezählten – Tagen gegen die Hausordnung einer Betreuungseinrichtung verstoßen habe. Insofern habe die Beschwerdeführerin mehrfach gegen das Verbot des Besitzes, Konsums und Vertriebs von Alkohol und Suchtmittel auf dem Areal der Betreuungseinrichtung verstoßen, sie habe die Nachtruhe mehrfach nicht eingehalten und innerhalb der Unterkunftsgebäude an einer hierfür nicht vorgesehenen Örtlichkeit mehrfach geraucht. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre fortgesetzten Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Bestimmungen verstoßen habe, indem sie sich nicht an die Hausordnung gehalten habe. Durch ihr sittenwidriges Verhalten werde die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet. Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 [gemeint: § 2 Abs. 4 GVG-B] einzuschränken oder zu entziehen, habe eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen sei insbesondere dann nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, [gemeint: Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B] einzuschränken oder zu entziehen, habe eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen sei insbesondere dann nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Die Beschwerdeführerin habe in grober Weise gegen die Hausordnung verstoßen und damit fortgesetzt bzw. nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet. Sie habe mehrmals, einmal sogar in betrunkenem Zustand, die Nachtruhe gestört und somit die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Betreuungsstelle gefährdet. Sie habe zweimal gegen das allgemeine Rauchverbot in den Unterkünften der Betreuungsstelle verstoßen und habe somit die Sicherheit der übrigen Bewohner und des Betreuungspersonales der Betreuungsstelle gefährdet. Sie sie habe mehrere Male unangemessenes, sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt und habe dieses Verhalten trotz Ermahnung und Gesprächen mit Psychologen der Betreuungsstelle weiter fortgesetzt. Somit habe die Beschwerdeführerin mehrmals die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der Betreuungsstelle gefährdet. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Sie der Einhaltung der Hausordnung d.h. insbesondere dem Umstand, dass der Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme erfordert – nicht den unbedingt notwendigen Stellenwert beigemessen und erscheine es aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin angebracht, sie durch eine sofortige Einschränkung der Versorgung – in Form der Nichtgewährung von Taschengeld für den oben angeführten Zeitraum – zur hinkünftigen Einhaltung der Hausordnung zu bewegen. Die ausgesprochene Dauer der Einschränkung erscheine der erkennenden Behörde ausreichend, um Sie hinkünftig von weiteren Verletzungen der Hausordnung abzuhalten. 3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29.01.2020 zugestellten Bescheid wurde am 11.02.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolar affektiven Störung leide. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Schweregrad der Erkrankung der Beschwerdeführerin sehr hoch sei, da ihr sonst das Medikament Olanzapin, welches für Psychosen eingesetzt werde, nicht verschrieben worden wäre.
ICD – 10 würden psychotische Symptome ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Symptome dieser Erkrankung würden unter anderem mit gesteigerter Aktivität, Konzentrationsschwierigkeiten, vermindertes Schlafbedürfnis, gesteigerter Libido, leichtsinnigem Verhalten, übermäßiger Vertraulichkeit und in der Ausprägung einer schweren Erkrankung auch mit Wahn beschrieben werden. Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten sei offensichtlich mit ihrer schweren psychischen Erkrankung zu erklären und verfüge sie offensichtlich nicht über die notwendige Dispositionsfähigkeit, das Unrecht des von ihr gesetzten Verhaltens zu erkennen und einzusehen, wenn sie eine manische Episode hat. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei aktenkundig und hätte in die Beurteilung des Sachverhaltes einfließen müssen. Darüber hinaus wäre es die Verpflichtung der belangten Behörde und des BMI gewesen, die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, da es ihr offensichtlich psychisch nicht möglich sei, sich an das Leben in der Betreuungseinrichtung anzupassen. Die Beschwerdeführerin müsse in einer Einrichtung mit besonderem Betreuungsbedarf unterbracht werden und könne der Entzug des Taschengeldes der Beschwerdeführerin seinen Zweck gar nicht erreichen, da es der Beschwerdeführerin in ihrer nächsten manischen Episode erneut an Dispositionsfähigkeit mangeln werde. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, welche ihr Unrechtsbewusstsein so stark einschränke, dass sie sich gar nicht an die Hausordnung halten könne, so werde ein Antrag auf Einholung eines ein psychiatrisches Gutachten zur Ermittlung der Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestellt. Durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Grundversorgungseinrichtung und dem Versagen der Behörde einen adäquaten Unterbringungsplatz für die Beschwerdeführerin zu organisieren werde ihre körperliche und geistige Unversehrtheit gefährdet und die Antwort darauf könne keinesfalls ein Entzug von Leistungen aus der Grundversorgung sein. Die Einschränkung der Versorgung bzw. Nichtgewährung des Taschengelds für einen Zeitraum von 3 Monaten sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, da das Ziel, die Beschwerdeführerin von weiteren Verletzungen der Hausordnung abzuhalten, gar nicht erreicht werden könne, da es immer wieder zu einer manischen Episode kommen kann. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung nur in den in Art 20 Abs. 1 genannten Gründen vorsieht. Daher sei § 2 Abs. 4 GVG-B dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren, dass die Grundversorgung in den nicht in der Aufnahme-RL genannten Fällen zwar unter Auflagen gewährt werden könne, aber nicht gänzlich eingeschränkt oder entzogen werden dürfe.Des Weiteren sei zu beachten, dass die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung nur in den in Artikel 20, Absatz eins, genannten Gründen vorsieht. Daher sei , Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren, dass die Grundversorgung in den nicht in der Aufnahme-RL genannten Fällen zwar unter Auflagen gewährt werden könne, aber nicht gänzlich eingeschränkt oder entzogen werden dürfe. Die belangte Behörde hat den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin überhaupt nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Alleine deswegen sei der Bescheid rechtswidrig und zu beheben. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt.
, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
Abs. 1, die
Absatz eins,, die
Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder2.
Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund
Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
4 GVG-B einzuschränken zu einer Anhörung im Sinne des § 2 Abs. 6 GVG-B nicht geladen und war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch nicht unbekannt.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin vom BFA vor der Entscheidung, ihr die Versorgung
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B einzuschränken zu einer Anhörung im Sinne des , Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B nicht geladen und war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch nicht unbekannt. Weshalb die Beschwerdeführerin zu dieser durch das GVG-B angeordneten Anhörung vom BFA nicht geladen wurde, geht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem angefochtenen Bescheid hervor. Zudem war dem BFA aus dem Inhalt der Akte betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung leidet. Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung des § 2 Abs. 6 GVG-B wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedingt erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlassung einer Entscheidung zur Einschränkung der gewährten Versorgung iSd § 2 Abs. 4 GVG-B zu einer Anhörung zu laden, um sich einen unmittelbaren Eindruck über die Person bzw. die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und deren Gesundheitszustand zu verschaffen. Aufgrund der persönlichen Wahrnehmungen wäre es sodann dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA möglich gewesen, weitere Verfahrensschritte – wie etwa die Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, sowie bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Abklärung der Frage betreffend der Schwere der Erkrankung und den Einfluss der Erkrankung auf die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin – anzuordnen.Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedingt erforderlich gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlassung einer Entscheidung zur Einschränkung der gewährten Versorgung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B zu einer Anhörung zu laden, um sich einen unmittelbaren Eindruck über die Person bzw. die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und deren Gesundheitszustand zu verschaffen. Aufgrund der persönlichen Wahrnehmungen wäre es sodann dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA möglich gewesen, weitere Verfahrensschritte – wie etwa die Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, sowie bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Abklärung der Frage betreffend der Schwere der Erkrankung und den Einfluss der Erkrankung auf die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin – anzuordnen. Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung bzw. weiterer erforderlicher Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde sodann im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen gehabt. Aufgrund der Unterlassung der gesetzlich angeordneten Anhörung und der erforderlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde sowie darauf gestützt nach Feststellungen, insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich der angefochtene Bescheid als massiv mangelhaft. Insgesamt gesehen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Da im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes für die abschließende Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihr zurechenbarer Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung bisher gewährte Versorgungsleistungen eingeschränkt werden können, gänzlich unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu Spruchteil A) II.: Zu Spruchteil A) römisch zwei.: 4.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.4.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
, Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR
Vm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher
Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Zu Spruchteil B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L507.2221439.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.