Obsah (10)
§ 17Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 56§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlL517 2225294-1 SpruchL517 2225294-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 17Abs. 1 i
Vm § 46 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 05.06.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Antragsformular folgte das Arbeitsmarktservice XXXX (belangte Behörde bzw. bB) der bP am 05.06.2019 aus und vermerkte als Abgabetermin den 19.06.2019.Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 05.06.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Antragsformular folgte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) der bP am 05.06.2019 aus und vermerkte als Abgabetermin den 19.06.2019. Laut Texteintrag der bB vom 18.06.2019 („Änderungsmeldung Bezugsunterbrechung“) befand sich die bP vom 09.07.2019 bis zum 11.08.2019 im Ausland. Ein nächster Kontrolltermin (Rückmeldung nach Auslandaufenthalt) wurde für 12.08.2019 vereinbart. Am 12.09.2019 erkundigte sich die bP telefonisch beim AMS wegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
einem Texteintrag der bB vom 13.09.2019 gab die bP an, sie habe den Antrag im Juni direkt abgegeben. Laut Servicezone sei das nicht glaubwürdig, da damals schon ein Scandienst verwendet und der Antrag somit über Scandienst erfasst worden sei. Der bP sei daher heute direkt ein Antrag ausgegeben worden und sei diese zum SZ-Büro begleitet worden, damit sie den Antrag verlässlich abgebe. In einer Niederschrift zum Gegenstand der Verhandlung „Abgabefristversäumnis“ vom 16.09.2019 erklärte die bP, dass sie den Antrag vom 05.06.2019 erst heute fristversäumt abgebe, da der bP nicht gesagt worden sei, dass sie den Antrag abgeben müsse. Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2019, XXXX , zugestellt am 20.09.2019 (lt. Beschwerde) wurde festgestellt, dass der bP
§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab 13.09.2019 gebührt. Begründend führte die bB aus, die bP habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 13.09.2019 eingebracht.Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2019, römisch 40 , zugestellt am 20.09.2019 (lt. Beschwerde) wurde festgestellt, dass der bP
Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab 13.09.2019 gebührt. Begründend führte die bB aus, die bP habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 13.09.2019 eingebracht. Am 03.10.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der bB. Die bP führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, sie habe ihr Arbeitsverhältnis am 29.05.2019 gekündigt und sich noch an ihrem letzten Arbeitstag – am 05.06.2019 – arbeitslos gemeldet. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld sei ihr mitgegeben und ein weiterer Termin für den 18.06.2019 um 08:00 Uhr beim AMS vereinbart worden. Am 18.06.2019 habe die Betreuerin der bP (und ihrer Freundin als Dolmetsch) mitgeteilt, dass aufgrund der Arbeitnehmerkündigung eine vierwöchige „ALG“ – Sperre bestehe. Die bP habe dem AMS wiederum mitgeteilt, dass sie von 09.07.2019 bis 11.08.2019 bereits Urlaub geplant habe. Am 18.06.2019 habe die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben und habe die bP die Betreuungsvereinbarung und Stellenangebote ausgehändigt bekommen. Nach ihrem Urlaubsende am 11.08.2019 habe die bP sofort am 12.08.2019 einen Termin beim AMS bekommen, an welchem die bP ein Dienstzeugnis übergeben habe und ein AMS mit Beginn am 26.08.2019 vereinbart worden sei. Am 12.09.2019 habe ihre Freundin als Dolmetsch beim AMS nachgefragt, wann die bP mit dem Arbeitslosengeld zu rechnen habe, weil sie noch kein Arbeitslosengeld erhalten hätte. Am 13.09.2019 sei der bP beim AMS persönlich mitgeteilt worden, dass kein Antrag abgegeben worden sei. Tatsächlich sei der Antrag der bP unter ihren Unterlagen (Betreuungsvereinbarung, Stellenangebote, etc.) gewesen. Die bP sei der Meinung, dass sie ihre Betreuerin spätestens am 12.08.2019 darüber informieren hätte müssen, dass kein Antrag vorliegt, schließlich sei die bP auch ab dem 18.06.2019 vom AMS vermittelt worden. Die bP sei in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld verletzt. Die bP stelle den Antrag, das AMS möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihr frühestens am dem 06.06.2019, spätestens jedoch ab dem 12.08.2019 das Arbeitslosengeld zuerkannt werde. Mit Schreiben vom 10.10.2019 gewährte die bB Parteiengehör. In einer Stellungnahme legte die bP am 17.10.2019 dar, dass ihre Deutschkenntnisse noch nicht so gut seien, um alles ordentlich zu verstehen. Die bP sei zum Termin am 18.06.2019 pünktlich und mit ihrer Freundin als Dolmetsch beim AMS erschienen, dabei sei die bP über die offenen Punkte im Antrag informiert und aufgeklärt worden. Die bP habe daraufhin die Betreuungsvereinbarung und auch Stellenangebote in einer Mappe ausgehändigt bekommen, in welcher offenbar auch der Antrag auf Arbeitslosengeld gewesen sei. Die bP sei der Meinung gewesen, dass ihre Betreuerin auch diesen Antrag entgegengenommen habe. Die bP sei dann auf Urlaub bis zum 11.08.2019 gewesen. Am 12.08.2019 habe die bP wiederum einen Termin beim AMS gehabt, an welchem die bP ihr Dienstzeugnis abgegeben habe und ein AMS – Kurs ab 26.08.2019 vereinbart worden sei – spätestens hier hätte der Betreuerin auffallen müssen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld dem AMS noch gar nicht vorliegt. Mit Bescheid vom 22.10.2019, Zahl: GZ: XXXX , zugestellt am 23.10.2019 (lt. Vorlageantrag), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2019
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab. Im Wesentlichen wurde begründet, die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.06.2019 nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 19.06.2019, sondern erst am 16.09.2019 beim AMS abgegeben. Die bP sei auf dem Antrag unmissverständlich auf das Datum der spätesten Antragabgabe und auf die Rechtsfolgen bei Versäumen der Frist hingewiesen worden. Die bP hätte auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich beim AMS nach der Bedeutung des Datums „19.06.2019“ zu erkundigen. Die Vorsprache bei ihrer Beraterin ändere nichts daran, dass die bP für die Abgabe des Antrages selbst verantwortlich sei. Alle diesbezüglichen Informationen seien der bP bekannt gewesen. Ein triftiger Grund, der die bP an der rechtzeitigen Abgabe tatsächlich gehindert habe, liege nicht vor. Da die bP jedoch den ihr daraufhin am 13.09.2019 ausgefolgten Antrag am 16.09.2019 (und somit rechtzeitig) abgegeben habe, beurteile das AMS den Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld ab 13.09.2019.Mit Bescheid vom 22.10.2019, Zahl: GZ: römisch 40 , zugestellt am 23.10.2019 (lt. Vorlageantrag), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2019
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Im Wesentlichen wurde begründet, die bP habe den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.06.2019 nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 19.06.2019, sondern erst am 16.09.2019 beim AMS abgegeben. Die bP sei auf dem Antrag unmissverständlich auf das Datum der spätesten Antragabgabe und auf die Rechtsfolgen bei Versäumen der Frist hingewiesen worden. Die bP hätte auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich beim AMS nach der Bedeutung des Datums „19.06.2019“ zu erkundigen. Die Vorsprache bei ihrer Beraterin ändere nichts daran, dass die bP für die Abgabe des Antrages selbst verantwortlich sei. Alle diesbezüglichen Informationen seien der bP bekannt gewesen. Ein triftiger Grund, der die bP an der rechtzeitigen Abgabe tatsächlich gehindert habe, liege nicht vor. Da die bP jedoch den ihr daraufhin am 13.09.2019 ausgefolgten Antrag am 16.09.2019 (und somit rechtzeitig) abgegeben habe, beurteile das AMS den Anspruch der bP auf Arbeitslosengeld ab 13.09.
- Am 05.11.2019 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die bP brachte ergänzend vor, sie ersuche im Falle einer mündlichen Verhandlung ihre Freundin ( XXXX ) als Zeugin einzuvernehmen, welche beim Termin beim AMS am 18.06.2019 als Dolmetsch anwesend gewesen sei. Sie seien beide der Meinung gewesen, dass die bP bei diesem Termin den Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe. Es sei bei dem besagten Termin ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen worden, dass der Antrag noch irgendwo abzugeben sei.Am 05.11.2019 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die bP brachte ergänzend vor, sie ersuche im Falle einer mündlichen Verhandlung ihre Freundin ( römisch 40 ) als Zeugin einzuvernehmen, welche beim Termin beim AMS am 18.06.2019 als Dolmetsch anwesend gewesen sei. Sie seien beide der Meinung gewesen, dass die bP bei diesem Termin den Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe. Es sei bei dem besagten Termin ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen worden, dass der Antrag noch irgendwo abzugeben sei. Die bB legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor. Auf Ersuchen des BVwG reichte das AMS per E – Mail am 22.11.2019 weitere Texteinträge aus der AMS-Dokumentation nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 05.06.2019 wurde der bP ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Auf dem Antragsformular ist vermerkt, dass die bP diesen Antrag bis spätestens 19.06.2019 persönlich abzugeben hat. Am 18.06.2019 sprach die bP gemeinsam mit einer Freundin als Dolmetsch beim AMS vor. Nicht festgestellt werden kann, dass die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.06.2019 bis spätestens 19.06.2019 persönlich beim AMS abgegeben hat. Die bP nahm am 12.08.2019 einen weiteren Kontrolltermin beim AMS wahr. Am 12.09.2019 fragte die bP beim AMS betreffend Arbeitslosengeld nach. Die bP erhielt am 13.09.2019 wiederum einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem Vermerk, dass die bP den Antrag bis spätestens 27.09.2019 persönlich beim AMS abzugeben hat. Die bP gab die Anträge auf Arbeitslosengeld (vom 05.06.2019 und vom 13.09.2019) am 16.09.2019 persönlich beim AMS ab. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Ausfolgung des Antrags auf Arbeitslosengeld am 05.06.2019 und über den darauf befindlichen Vermerk (persönliche Abgabe bis spätestens 19.06.2019) ergeben sich aus dem Antrag selbst. Die Tatsache der Vorsprache der bP gemeinsam mit einer Freundin als Dolmetsch beim AMS am 18.06.2019 ergibt sich aus dem Texteintrag der bB vom 18.06.2019 (Betreff: „Ausland lt. Kundin), den Angaben der bP in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Dass die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bis spätestens 19.06.2019 abgegeben hat, resultiert aus den folgenden Erwägungen: Obschon die bP in der Beschwerde vom 03.10.2019 zunächst noch darlegt: „Am 18.06.2019 habe ich den Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben […]“, gibt die bP in weiterer Folge wörtlich an: „Tatsächlich war der Antrag unter meinen Unterlagen (Betreuungsvereinbarung, Stellenangebote)“. Darüber hinaus hat die bP – nach telefonischer Anfrage beim AMS am 12.09.2019 das Arbeitslosengeld betreffend – am 13.09.2019 wiederum einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und gleichzeitig mit diesem auch den Antrag vom 05.06.2019 beim AMS erst am 16.09.2019 persönlich abgegeben (vgl. auch die Niederschrift vom 16.09.2019, wo die bP wörtlich angibt: „Ich, […], erkläre, dass ich den Antrag vom 05.06.2019 erst heute fristversäumt abgebe, da mir nicht gesagt wurde, dass ich den Antrag abgeben muss.“). Der bP vermag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, als sie im weiteren Verfahren ausführt, sie und ihre Freundin seien der Meinung gewesen, dass ihre Betreuerin diesen Antrag entgegengenommen bzw. dass die bP bei ihrem Termin am 18.06.2019 den Antrag bei ihrer Betreuerin abgegeben hat (vgl. dazu die Stellungnahmen zum Parteiengehör vom 17.10.2019 und im Zuge des Vorlageantrages vom 05.11.2019). Aus den oben dargestellten Ausführungen ergibt sich klar – auch, wenn die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld am 18.06.2019 abgeben wollte –, dass die bP den ausgefüllten Antrag eben nicht bis zur vom AMS gesetzten Frist am 19.06.2019 übermittelt hat.Dass die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht bis spätestens 19.06.2019 abgegeben hat, resultiert aus den folgenden Erwägungen: Obschon die bP in der Beschwerde vom 03.10.2019 zunächst noch darlegt: „Am 18.06.2019 habe ich den Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben […]“, gibt die bP in weiterer Folge wörtlich an: „Tatsächlich war der Antrag unter meinen Unterlagen (Betreuungsvereinbarung, Stellenangebote)“. Darüber hinaus hat die bP – nach telefonischer Anfrage beim AMS am 12.09.2019 das Arbeitslosengeld betreffend – am 13.09.2019 wiederum einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und gleichzeitig mit diesem auch den Antrag vom 05.06.2019 beim AMS erst am 16.09.2019 persönlich abgegeben vergleiche auch die Niederschrift vom 16.09.2019, wo die bP wörtlich angibt: „Ich, […], erkläre, dass ich den Antrag vom 05.06.2019 erst heute fristversäumt abgebe, da mir nicht gesagt wurde, dass ich den Antrag abgeben muss.“). Der bP vermag auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, als sie im weiteren Verfahren ausführt, sie und ihre Freundin seien der Meinung gewesen, dass ihre Betreuerin diesen Antrag entgegengenommen bzw. dass die bP bei ihrem Termin am 18.06.2019 den Antrag bei ihrer Betreuerin abgegeben hat vergleiche dazu die Stellungnahmen zum Parteiengehör vom 17.10.2019 und im Zuge des Vorlageantrages vom 05.11.2019). Aus den oben dargestellten Ausführungen ergibt sich klar – auch, wenn die bP den Antrag auf Arbeitslosengeld am 18.06.2019 abgeben wollte –, dass die bP den ausgefüllten Antrag eben nicht bis zur vom AMS gesetzten Frist am 19.06.2019 übermittelt hat. Dass die bP am 12.08.2019 einen Kontrolltermin beim AMS hatte, ergibt sich aus dem Schreiben aus den AMS-Dokumenten vom 18.06.2019, aus der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung. Die Tatsache der Nachfrage der bP beim AMS am 12.09.2019 bezüglich ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP sowie aus dem Texteintrag der bB vom 12.09.
- Die Feststellungen über die Ausfolgung des Antrages auf Arbeitslosengeld am 13.09.2019 ergeben sich aus diesem Antrag selbst. Dass die bP beide Anträge – sowohl vom 05.06.2019 als auch vom 13.09.2019 – beim AMS persönlich abgegeben hat, ergibt sich aus dem Texteintrag der bB vom 16.09.2019 bzw. aus der Niederschrift vom 16.09.2019 sowie aus dem bekämpften Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung. 3.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0053).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind (VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0053). § 46 AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen sonstigen Unterlagen ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002, mwN).Paragraph 46, AlVG enthält eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen sonstigen Unterlagen ist demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG gilt der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002, mwN). Eine Pflicht, – sofern zumutbar – um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt (vgl. das zu § 13 Abs. 3 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden (VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002, mwN).Eine Pflicht, – sofern zumutbar – um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt vergleiche das zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergangene hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden (VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002, mwN). Das AMS setzte der bP eine Frist zur persönlichen Beibringung ihres Antrages vom 05.06.2019 bis zum 19.06.2019, welche die bP versäumte und gab die bP diesen Antrag – gleichzeitig mit jedem vom 13.09.2019 – am 16.09.2019 ab. Im Akt ist kein Grund ersichtlich, der die bP gehindert hätte, ihren Antrag am 19.06.2019 abzugeben. Es wird somit kein triftiger Grund (wie Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder Krankheit) aufgezeigt, dessentwegen die bP die gesetzte Frist versäumt hat. Als die bP am 16.09.2019 beim AMS zu Protokoll gibt, es sei ihr „nicht gesagt“ worden, dass sie „den Antrag abgeben“ müsse, in der Beschwerde am 03.10.2019 moniert, sie sei der Meinung, ihre Betreuerin hätte sie spätestens am 12.08.2019 darüber aufklären bzw. informieren müssen, dass kein Antrag vorliegt und die bP einwendet, es sei bei dem besagten Termin (am 18.06.2019) ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen worden, dass der Antrag noch irgendwo abzugeben sei (vgl. Vorlageantrag vom 05.11.2019) und als die bP damit einen Fehler der bB aufzeigen will, ist zu vermerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Das AMS setzte der bP eine Frist zur persönlichen Beibringung ihres Antrages vom 05.06.2019 bis zum 19.06.2019, welche die bP versäumte und gab die bP diesen Antrag – gleichzeitig mit jedem vom 13.09.2019 – am 16.09.2019 ab. Im Akt ist kein Grund ersichtlich, der die bP gehindert hätte, ihren Antrag am 19.06.2019 abzugeben. Es wird somit kein triftiger Grund (wie Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder Krankheit) aufgezeigt, dessentwegen die bP die gesetzte Frist versäumt hat. Als die bP am 16.09.2019 beim AMS zu Protokoll gibt, es sei ihr „nicht gesagt“ worden, dass sie „den Antrag abgeben“ müsse, in der Beschwerde am 03.10.2019 moniert, sie sei der Meinung, ihre Betreuerin hätte sie spätestens am 12.08.2019 darüber aufklären bzw. informieren müssen, dass kein Antrag vorliegt und die bP einwendet, es sei bei dem besagten Termin (am 18.06.2019) ihrer Erinnerung nach nicht darüber gesprochen worden, dass der Antrag noch irgendwo abzugeben sei vergleiche Vorlageantrag vom 05.11.2019) und als die bP damit einen Fehler der bB aufzeigen will, ist zu vermerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Das Gesetz sieht zwar (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG) Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben. Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die bP eben erst am 13.09.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hatte.Das Gesetz sieht zwar vergleiche Paragraphen 17, Absatz eins und 46 AlVG) Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben. Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die bP eben erst am 13.09.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hatte. Insgesamt ergibt sich daher – auf Grundlage des Vorbringens und der dazu getroffenen Feststellungen – dass das AMS zu Recht davon ausging, dass der Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst mit der persönlichen Antragstellung geltend gemacht wurde und daher das Arbeitslosengeld ab dem 13.09.2019 gebührte. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, dass es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld um ein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK handelt. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 13.09.2019 persönlich beim AMS abgegeben und damit auch erst am 13.09.2019 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Damit wird aber der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten, womit gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen war. Der vorgelegte Verwaltungsakt ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollständig geführt und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anzeichen dafür, dass die bP bereits vor dem 13.09.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – insbesondere der von der bP in Aussicht genommenen Einvernahme ihrer Freundin – konnte daher Abstand genommen werden.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, dass es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld um ein „civil right“ im Sinne des Artikel 6, EMRK handelt. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 13.09.2019 persönlich beim AMS abgegeben und damit auch erst am 13.09.2019 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Damit wird aber der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten, womit gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu lösen war. Der vorgelegte Verwaltungsakt ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollständig geführt und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anzeichen dafür, dass die bP bereits vor dem 13.09.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – insbesondere der von der bP in Aussicht genommenen Einvernahme ihrer Freundin – konnte daher Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2225294.1.00