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{'item': 'L524 2216927-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlL524 2216927-1 SpruchL524 2216927-1/6EL524 2216927-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erbringt. Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erbringt. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser -

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat. Gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser -

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen (siehe oben 5.2.), so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 8. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1999, 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser -

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen (siehe oben 5.2.), so erhält er gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat vergleiche zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 8. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.1999, 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser -

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH

  1. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH 18.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH
  2. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche VwGH 18.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht, er gibt aber weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht, er gibt aber weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in einem Mitgliedstaat zurückgelassen hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, 2013/08/0056, mwN). Der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in einem Mitgliedstaat zurückgelassen hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, 2013/08/0056, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH 18.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH 18.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.
  3. Das AMS begründet die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz gehabt habe damit, dass er in der Niederschrift vor dem AMS erklärt habe, er habe dauerhaft in der Schweiz bleiben wollen, er in der Schweiz einen unbefristeten Dienstvertrag gehabt habe und seine Wohnung in XXXX lange vor Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz aufgegeben habe. Letztere Annahme begründete das AMS damit, dass es üblicherweise mehrwöchige Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen gebe.
  4. Das AMS begründet die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz gehabt habe damit, dass er in der Niederschrift vor dem AMS erklärt habe, er habe dauerhaft in der Schweiz bleiben wollen, er in der Schweiz einen unbefristeten Dienstvertrag gehabt habe und seine Wohnung in römisch 40 lange vor Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz aufgegeben habe. Letztere Annahme begründete das AMS damit, dass es üblicherweise mehrwöchige Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen gebe. Diese Ausführungen des AMS vermögen die Annahme, dass der Beschwerdeführer einen Wohnort gem. Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz gehabt habe, nicht zu begründen. Diese Ausführungen des AMS vermögen die Annahme, dass der Beschwerdeführer einen Wohnort gem. Artikel eins, Litera j, VO 883 aus 2004, in der Schweiz gehabt habe, nicht zu begründen. Das AMS lässt die familiäre Situation des Beschwerdeführers gänzlich außer Betracht. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, dass seine minderjährige Tochter in Österreich lebte, die er während seiner Beschäftigung in der Schweiz regelmäßig besuchte. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in einem Mitgliedstaat zurückgelassen hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Vor der Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz lebte der Beschwerdeführer bereits seit 2005 in Österreich. Von 24.10.2017 bis 28.11.2017 arbeitete der Beschwerdeführer in der Schweiz und kehrte danach nach Österreich zurück. Im März 2018 ging der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz. Er arbeitete dort zunächst von 05.03.2018 bis 09.03.2018 als Zimmerer. Ab 09.04.2018 befand sich der Beschwerdeführer in einem Temporärarbeitsverhältnis. Dies relativiert die Annahme des AMS eines unbefristeten Dienstvertrags maßgeblich. Der Beschwerdeführer hatte keine Festanstellung, sondern ein temporäres Arbeitsverhältnis mit bloß zweitägiger Kündigungsfrist. Der Dienstvertrag des Beschwerdeführers wurde dann auch am 03.12.2018 mit Wirkung zum 05.12.2018 durch den Arbeitgeber gekündigt. Der Beschwerdeführer lebte in der Schweiz alleine in einer Mietwohnung. In Österreich hatte der Beschwerdeführer auch eine Mietwohnung. Diesbezüglich nahm das AMS an, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung „lange vor Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz“ aufgegeben habe und stützte dies auf die weitere Annahme, dass bei Kündigung eines Mietverhältnisses eine mehrwöchige Kündigungsfrist üblich sei. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Wohnung Ende Oktober 2018 und damit nur wenige Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses in der Schweiz aus finanziellen Gründen aufgegeben. Auf Grund der genannten Umstände, dass der Beschwerdeführer seit 2005 in Österreich lebte, seine in Österreich lebende minderjährige Tochter regelmäßig besuchte, in der Schweiz bloß einen Temporärarbeitsvertrag hatte und in dessen Rahmen von 09.04.2018 bis 20.07.2018 und von 06.08.2018 bis 05.12.2018 eingesetzt wurde und in der Schweiz alleine in einer Mietwohnung lebte, hatte der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Interessen und damit den Wohnort in Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nicht mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurück. Er ist damit ein unechter Grenzgänger. Im Dezember 2018 kehrte in den Wohnmitgliedstaat zurück und stellte hier einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Es kam daher zu einem Statutenwechsel gem. Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nicht mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurück. Er ist damit ein unechter Grenzgänger. Im Dezember 2018 kehrte in den Wohnmitgliedstaat zurück und stellte hier einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Es kam daher zu einem Statutenwechsel gem. Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und damit zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich. Der Beschwerde war daher stattzugeben.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2216927.1.00

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