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{'item': 'L524 2221687-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 38§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlL524 2221687-1 SpruchL524 2221687-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.04.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 07.02.2019 bis 20.03.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Landarbeiter beim Dienstgeber Berger Wolfgang Landwirtschaft nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.04.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 07.02.2019 bis 20.03.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Landarbeiter beim Dienstgeber Berger Wolfgang Landwirtschaft nicht angetreten habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber erklärt habe, er könne wegen seiner Rückenbeschwerden nicht immer schwer heben. Es liege daher keine Arbeitsverweigerung vor.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.06.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000632-24, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stelle als Erntehelfer am Erdbeerfeld zumutbar gewesen sei. Die Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die behaupteten Rückenprobleme beim Bewerbungsgespräch habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er habe dem potentiellen Dienstgeber gesagt, dass er momentan an Rückenschmerzen leide, er daher nur ein bis zwei Kilogramm heben könne und die Rückenschmerzen in ca. einer Woche weg seien. Danach sei er voll einsatzfähig. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2017 Leistungen aus der Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenangebot als Landarbeiter ab 15.05.2019 bei dem Unternehmen XXXX Landwirtschaft übermittelt. Für diese Stelle ist keine Ausbildung oder Praxis erforderlich. Bei dieser Tätigkeit sind Kisten von bis zu zehn Kilogramm zu heben. Dem Beschwerdeführer wurde ein Stellenangebot als Landarbeiter ab 15.05.2019 bei dem Unternehmen römisch 40 Landwirtschaft übermittelt. Für diese Stelle ist keine Ausbildung oder Praxis erforderlich. Bei dieser Tätigkeit sind Kisten von bis zu zehn Kilogramm zu heben. Am 07.02.2019 wurden laut der Stellenanzeige Bewerbungsgespräche im Kulturzentrum XXXX geführt. Der Beschwerdeführer hat daran teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab beim Bewerbungsgespräch an, dass er Rückenprobleme habe und deshalb nicht schwer heben könne. Er gab an, dass er keine fünf Kilogramm heben könne. Am 07.02.2019 wurden laut der Stellenanzeige Bewerbungsgespräche im Kulturzentrum römisch 40 geführt. Der Beschwerdeführer hat daran teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab beim Bewerbungsgespräch an, dass er Rückenprobleme habe und deshalb nicht schwer heben könne. Er gab an, dass er keine fünf Kilogramm heben könne. Der Beschwerdeführer kann leichte, leicht bis mittelschwere und mittelschwere Arbeiten verrichten. Die mittelschweren Arbeiten umfassen das Heben und Tragen in der Ebenen von bis zu 40 kg bis zu 5 Prozent der Schicht, das Heben und Tragen in der Ebenen von bis zu 30 kg bis zu 10 Prozent der Schicht und das Heben und Tragen in der Ebenen von bis zu 20 kg bis zu 33 Prozent der Schicht. Schwere Arbeiten, das umfasst Hebe-/Trageleistungen in der Ebene, die über das mittelschwere Ausmaß hinausgehen, kann der Beschwerdeführer nicht verrichten. Der Beschwerdeführer kann überwiegend bis 66 Prozent Zwangshaltungen über Kopf, mit Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, hockend und kniend verrichten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung zum Stellenangebot ergeben sich aus ebendiesem. Die Feststellung, welche Tätigkeiten zu verrichten sind, ergibt sich aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers. Die Feststellung zur Teilnahme am Bewerbungsgespräch ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Unternehmers. Die Feststellung zu den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem AMS am 20.02.2019 und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Laut Dienstgeber gab der Beschwerdeführer an, dass er nur als Steinmetz arbeiten wolle und nicht schwer heben könne. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem AMS am 20.02.2019, dass er dem potentiellen Dienstgeber gegenüber erklärte, aktuell Rückenprobleme zu haben und nicht schwer heben zu können, da er als Steinmetz gearbeitet habe. Er könne momentan keine fünf Kilogramm heben. Seinen weiteren Angaben vor dem AMS zufolge sei der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand gewesen, weil er zeigen habe wollen, dass er arbeiten möchte. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er dem potentiellen Dienstgeber erklärt habe, er könne wegen seiner Rückenbeschwerden nicht immer schwer heben. Wenn der Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag vorbringt, dass er beim Bewerbungsgespräch gesagt hätte, er habe momentan Rückenprobleme, derentwegen er nur ein bis zwei Kilogramm heben können und diese Rückenschmerzen in ca. einer Woche weggehen und er dann voll einsatzfähig sei, ist dies mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem AMS am 20.02.2019 und in seiner Beschwerde nicht vereinbar. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich beim Bewerbungsgespräch gesagt, dass die Schmerzen in einer Woche weg seien und er dann voll einsatzfähig sei, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dies schon anlässlich der Niederschrift vor dem AMS am 20.02.2019 und in der Beschwerde angegeben hätte. Dort ist aber nicht die Rede davon, weshalb das erstmals im Vorlageantrag erstattete Vorbringen nicht glaubhaft ist. Die Feststellungen, welche Arbeiten (Schweregrad und Zwangshaltungen) der Beschwerdeführer verrichten kann, ergeben sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 18.03.
  4. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen in diesem Gutachten nicht entgegengetreten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Rückenbeschwerde habe und nicht immer schwer heben könne. Aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer leichte, leicht bis mittelschwere und mittelschwere Arbeiten verrichten kann. Die mittelschweren Arbeiten umfassen das Heben und Tragen in der Ebenen von bis zu 40 kg bis zu 5 Prozent der Schicht, das Heben und Tragen in der Ebenen von bis zu 30 kg bis zu 10 Prozent der Schicht und das Heben und Tragen in der Ebenen von bis zu 20 kg bis zu 33 Prozent der Schicht. Schwere Arbeiten, das umfasst Hebe-/Trageleistungen in der Ebene, die über das mittelschwere Ausmaß hinausgehen, kann der Beschwerdeführer nicht verrichten. Der Beschwerdeführer kann überwiegend bis 66 Prozent Zwangshaltungen über Kopf, mit Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, hockend und kniend verrichten. Bei der angebotenen Tätigkeit sind Kisten von bis zu zehn Kilogramm zu heben. Die angebotene Tätigkeit ist daher zumutbar. 2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Die belangte Behörde erblickt in den Angaben des Beschwerdeführers, dass er die behaupteten Rückenprobleme nicht nachweisen habe können, eine Vereitelungshandlung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gesagt, er könne wegen seiner Rückenbeschwerden nicht immer schwer heben. Dem widerspricht aber das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Gutachtens. Das AMS kam daher zu Recht zu dem Schluss, dass in dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Rückenprobleme, eine Vereitelungshandlung zu erblicken ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und stellt damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar.3. Die belangte Behörde erblickt in den Angaben des Beschwerdeführers, dass er die behaupteten Rückenprobleme nicht nachweisen habe können, eine Vereitelungshandlung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gesagt, er könne wegen seiner Rückenbeschwerden nicht immer schwer heben. Dem widerspricht aber das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Gutachtens. Das AMS kam daher zu Recht zu dem Schluss, dass in dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Rückenprobleme, eine Vereitelungshandlung zu erblicken ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und stellt damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dar.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist keine Nachsicht zu erteilen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
  2. Anforderungen an einen Bescheid: Die Behörde hat ihre Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom
  3. März 2014, 2012/08/0024, und E vom
  4. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085).Die Behörde hat ihre Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom
  5. März 2014, 2012/08/0024, und E vom
  6. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051).Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen vergleiche VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdevorentscheidung nicht gerecht. Unter dem Titel „Sachverhalt“ wird nicht in eigenen Worten der konkrete Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei teilweise sogar ganze Schriftsätze abgebildet wurden. Unter dem Titel „Rechtliche Beurteilung“ finden sich dann Feststellungen zum Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und rechtliche Beurteilungen, ohne dies jedoch voneinander zu trennen. Der Bescheid entspricht daher nicht den Erfordernissen der §§ 58, 60 AVG.Diesen Anforderungen wird die Beschwerdevorentscheidung nicht gerecht. Unter dem Titel „Sachverhalt“ wird nicht in eigenen Worten der konkrete Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei teilweise sogar ganze Schriftsätze abgebildet wurden. Unter dem Titel „Rechtliche Beurteilung“ finden sich dann Feststellungen zum Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und rechtliche Beurteilungen, ohne dies jedoch voneinander zu trennen. Der Bescheid entspricht daher nicht den Erfordernissen der Paragraphen 58, 60, AVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2221687.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.