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{'item': 'L524 2224780-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 38§ 9§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlL524 2224780-1 SpruchL524 2224780-1/8EL524 2224780-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 25.07.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2019 bis 25.08.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Fa. XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 25.07.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2019 bis 25.08.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Fa. römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, sich ausreichend beworben zu haben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.10.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000926-KS, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX vereitelt habe, da er sich nicht beworben habe.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.10.2019, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000926-KS, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 vereitelt habe, da er sich nicht beworben habe.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  5. Das Verfahren wurde am 27.01.2020 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde am 12.06.2019 per e-mail und am 25.06.2019 persönlich beim AMS ein Stellenangebot der XXXX (Auftragsnummer 10963015) betreffend eine Tätigkeit als Maschinenschlosser übermittelt bzw. ausgehändigt.Dem Beschwerdeführer wurde am 12.06.2019 per e-mail und am 25.06.2019 persönlich beim AMS ein Stellenangebot der römisch 40 (Auftragsnummer 10963015) betreffend eine Tätigkeit als Maschinenschlosser übermittelt bzw. ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat sich für diese Stelle nicht beworben. Der Beschwerdeführer war in Zeit vom 14.06.2019 bis 19.06.2019 und vom 02.07.2019 bis 05.07.2019 erkrankt und ihm wurde Bettruhe verordnet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 12.06.2019 per e-mail und am 25.06.2019 persönlich beim AMS ein Stellenangebot der XXXX betreffend eine Tätigkeit als Maschinenschlosser übermittelt bzw. ausgehändigt wurde, ergibt sich aus Sendeprotokoll vom 12.06.2019 und dem Druckprotokoll vom 25.06.
  6. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör ausführt, dass mit dem AMS vereinbart worden sei, dass er Stellenangebote per Post und nicht per e-mail erhalte, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot auch persönlich beim AMS übergeben wurde. Dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 25.06.2019 persönlich beim AMS ausgehändigt wurde, wird von ihm nicht bestritten, weshalb von einer wirksamen Zuweisung auszugehen ist. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 12.06.2019 per e-mail und am 25.06.2019 persönlich beim AMS ein Stellenangebot der römisch 40 betreffend eine Tätigkeit als Maschinenschlosser übermittelt bzw. ausgehändigt wurde, ergibt sich aus Sendeprotokoll vom 12.06.2019 und dem Druckprotokoll vom 25.06.
  7. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör ausführt, dass mit dem AMS vereinbart worden sei, dass er Stellenangebote per Post und nicht per e-mail erhalte, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot auch persönlich beim AMS übergeben wurde. Dass dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 25.06.2019 persönlich beim AMS ausgehändigt wurde, wird von ihm nicht bestritten, weshalb von einer wirksamen Zuweisung auszugehen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Zeit vom 14.06.2019 bis 19.06.2019 und vom 02.07.2019 bis 05.07.2019 erkrankt und ihm wurde Bettruhe verordnet wurde, ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 17.06.2019 und vom 03.07.
  8. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass er sich ausreichend beworben habe, ohne jedoch weitere Angaben hierzu zu tätigen. In seiner ersten Stellungnahme zum Parteiengehör führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass er im Juni und Juli im Krankenstand gewesen sei und sich ein Arbeitsuchender während einer Krankheit nicht bewerben müsse. In seiner zweiten Stellungnahme zum Parteiengehör bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das Recht zu schweigen hätte, er die Vorwürfe zurückweise und ihm außerdem keine Beweise vorgelegt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien zwei Bewerbungen in drei Wochen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich elf Mal im Monat beworben, obwohl er von 14.06.2019 bis 19.06.2019 im Krankenstand gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist damit der Ansicht, dass er ausreichende Bewerbungen getätigt habe, weshalb es nicht erforderlich gewesen sei, sich auch auf das Stellenangebot der XXXX zu bewerben. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass er sich auf das Stellenangebot der XXXX beworben hat. Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Stelle als Maschinenschlosser bei der XXXX nicht beworben hat.Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass er sich ausreichend beworben habe, ohne jedoch weitere Angaben hierzu zu tätigen. In seiner ersten Stellungnahme zum Parteiengehör führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass er im Juni und Juli im Krankenstand gewesen sei und sich ein Arbeitsuchender während einer Krankheit nicht bewerben müsse. In seiner zweiten Stellungnahme zum Parteiengehör bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das Recht zu schweigen hätte, er die Vorwürfe zurückweise und ihm außerdem keine Beweise vorgelegt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien zwei Bewerbungen in drei Wochen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich elf Mal im Monat beworben, obwohl er von 14.06.2019 bis 19.06.2019 im Krankenstand gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist damit der Ansicht, dass er ausreichende Bewerbungen getätigt habe, weshalb es nicht erforderlich gewesen sei, sich auch auf das Stellenangebot der römisch 40 zu bewerben. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass er sich auf das Stellenangebot der römisch 40 beworben hat. Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Stelle als Maschinenschlosser bei der römisch 40 nicht beworben hat. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar ist. 2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Der Beschwerdeführer hat sich auf das Stellenangebot als Maschinenschlosser nicht beworben. Er hat damit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet. Damit liegt eine Vereitelungshandlung vor. Dass sich der Beschwerdeführer auf andere Stellen beworben hat, ändert nichts daran, dass er in Bezug auf das gegenständliche Stellenangebot als Maschinenschlosser keine Bewerbung abgegeben hat und damit eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass er krank gewesen sei und sich ein Arbeitsuchender während einer Krankheit nicht bewerben müsse, wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer war nämlich nur vom 14.06.2019 bis 19.06.2019 und vom 02.07.2019 bis 05.07.2019 erkrankt. Er hätte sich damit jedenfalls im Zeitraum 20.06.2019 bis 01.07.2019 bewerben können.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist keine Nachsicht zu erteilen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer verliert

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Z 1 bis 4 Al

VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. In der Beschwerdevorentscheidung wird angeführt, dass mit Bescheid vom 13.05.2019 der Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 26.04.2019 bis 06.06.2019 ausgesprochen worden sei. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, L511 2001759-2/12E, ersatzlos aufgehoben. Es liegt daher erstmals eine Pflichtverletzung vor, weshalb der Anspruchsverlust sechs Wochen beträgt. Die Beschwerde war daher mit der getroffenen Maßgabe abzuweisen. Der Beschwerdeführer verliert

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. In der Beschwerdevorentscheidung wird angeführt, dass mit Bescheid vom 13.05.2019 der Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 26.04.2019 bis 06.06.2019 ausgesprochen worden sei. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019, L511 2001759-2/12E, ersatzlos aufgehoben. Es liegt daher erstmals eine Pflichtverletzung vor, weshalb der Anspruchsverlust sechs Wochen beträgt. Die Beschwerde war daher mit der getroffenen Maßgabe abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

  1. Anforderungen an einen Bescheid: Die Behörde hat ihre Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom
  2. März 2014, 2012/08/0024, und E vom
  3. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085).Die Behörde hat ihre Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom
  4. März 2014, 2012/08/0024, und E vom
  5. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen (vgl. VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051).Der Bescheid hat erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung zu bestehen vergleiche VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0051). Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203).Für eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der (indirekten wörtlichen) Wiedergabe der Aussagen der vernommenen Personen, die sich nicht in allen Details decken müssen. Welcher der Darstellungen die Behörde im Falle der Inkongruenz dieser Aussagen sodann den Vorzug gibt, ist Aufgabe der Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdevorentscheidung nicht gerecht. Unter dem Titel „Sachverhalt“ wird nicht in eigenen Worten der konkrete Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei teilweise sogar ganze Schriftsätze abgebildet wurden. Unter dem Titel „Rechtliche Beurteilung“ finden sich dann Feststellungen zum Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und rechtliche Beurteilungen, ohne dies jedoch klar voneinander zu trennen. Der Bescheid entspricht daher nicht den Erfordernissen der §§ 58, 60 AVG.Diesen Anforderungen wird die Beschwerdevorentscheidung nicht gerecht. Unter dem Titel „Sachverhalt“ wird nicht in eigenen Worten der konkrete Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr der Verfahrensgang wiedergegeben, wobei teilweise sogar ganze Schriftsätze abgebildet wurden. Unter dem Titel „Rechtliche Beurteilung“ finden sich dann Feststellungen zum Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und rechtliche Beurteilungen, ohne dies jedoch klar voneinander zu trennen. Der Bescheid entspricht daher nicht den Erfordernissen der Paragraphen 58, 60, AVG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2224780.1.00

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