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{'item': 'L524 2227255-1'}

Obsah (4)Art. 133§ 38§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlL524 2227255-1 SpruchL524 2227255-1/9EL524 2227255-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 02.09.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 12.08.2019 bis 06.10.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot zur XXXX GesmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 02.09.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 12.08.2019 bis 06.10.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot zur römisch 40 GesmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. 2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er den Termin am 29.07.2019 ordnungsgemäß eingehalten habe und dort vereinbart worden sei, dass das Vorstellungsgespräch bei einer Immobilienfirma abgewartet werde. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er bereit sei, wenn das Vorstellungsgespräch bei der Immobilienfirma nicht erfolgreich sei, Fr. XXXX bzw. das AMS darüber in Kenntnis zu setzen und einen neuerlichen Termin bei der XXXX GesmbH zu vereinbaren. Eine Vereitelung liege nicht vor.2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er den Termin am 29.07.2019 ordnungsgemäß eingehalten habe und dort vereinbart worden sei, dass das Vorstellungsgespräch bei einer Immobilienfirma abgewartet werde. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er bereit sei, wenn das Vorstellungsgespräch bei der Immobilienfirma nicht erfolgreich sei, Fr. römisch 40 bzw. das AMS darüber in Kenntnis zu setzen und einen neuerlichen Termin bei der römisch 40 GesmbH zu vereinbaren. Eine Vereitelung liege nicht vor. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2019, Zl. LGS SBG/2/0566/2019, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Fr. XXXX vereinbart habe, sich bis 07.08.2019 bei ihr zu melden, wenn aus der angekündigten Einstellungszusage als Immobilienmakler nichts werde. Bis zum möglichen Arbeitsbeginn bei der XXXX GesmbH am 12.08.2019 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei Fr. XXXX gemeldet, weshalb er damit in Kauf genommen haben, dass eine Beschäftigung bei der XXXX GesmbH nicht zustande komme. Damit liege eine Vereitelungshandlung vor.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2019, Zl. LGS SBG/2/0566/2019, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Fr. römisch 40 vereinbart habe, sich bis 07.08.2019 bei ihr zu melden, wenn aus der angekündigten Einstellungszusage als Immobilienmakler nichts werde. Bis zum möglichen Arbeitsbeginn bei der römisch 40 GesmbH am 12.08.2019 habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei Fr. römisch 40 gemeldet, weshalb er damit in Kauf genommen haben, dass eine Beschäftigung bei der römisch 40 GesmbH nicht zustande komme. Damit liege eine Vereitelungshandlung vor. 4. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass ihm kein Vermittlungsvorschlag bei der XXXX GesmbH übermittelt worden sei. Er habe Fr. XXXX am 02.08.2019 mitgeteilt, dass die Arbeit auf Grund gesundheitlicher Gründe nicht in Frage komme. Ein neuer Termin sei daher nicht mehr notwendig gewesen. Ein ärztliches Gutachten liege beim AMS auf. Die Höhe der Entlohnung und das Datum des Arbeitsbeginns sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die übrigen Ausführungen im Vorlageantrag beziehen sich auf einen Termin bei Fr. XXXX , der vor ca. ein bis zwei Jahren stattgefunden hat. 4. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass ihm kein Vermittlungsvorschlag bei der römisch 40 GesmbH übermittelt worden sei. Er habe Fr. römisch 40 am 02.08.2019 mitgeteilt, dass die Arbeit auf Grund gesundheitlicher Gründe nicht in Frage komme. Ein neuer Termin sei daher nicht mehr notwendig gewesen. Ein ärztliches Gutachten liege beim AMS auf. Die Höhe der Entlohnung und das Datum des Arbeitsbeginns sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die übrigen Ausführungen im Vorlageantrag beziehen sich auf einen Termin bei Fr. römisch 40 , der vor ca. ein bis zwei Jahren stattgefunden hat. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 29.07.2019 wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer für das Projekt XXXX vorgemerkt wurde. Es handelt sich dabei um einen Transitarbeitsplatz in einem Sozialökonomischen Betrieb, der auf mindestens ein Jahr befristet ist und kollektivvertraglich entlohnt wird. Es wurde ein Vorstellungstermin für den 29.07.2019 um 12:30 Uhr bei Fr. XXXX vereinbart. In der Betreuungsvereinbarung ist auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bei Nichteinhaltung des Termins, Nichteinhaltung von Folgeterminen und Vereitelung einer möglichen Arbeitsstelle informiert wurde. In der Betreuungsvereinbarung vom 29.07.2019 wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer für das Projekt römisch 40 vorgemerkt wurde. Es handelt sich dabei um einen Transitarbeitsplatz in einem Sozialökonomischen Betrieb, der auf mindestens ein Jahr befristet ist und kollektivvertraglich entlohnt wird. Es wurde ein Vorstellungstermin für den 29.07.2019 um 12:30 Uhr bei Fr. römisch 40 vereinbart. In der Betreuungsvereinbarung ist auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG bei Nichteinhaltung des Termins, Nichteinhaltung von Folgeterminen und Vereitelung einer möglichen Arbeitsstelle informiert wurde. Der Beschwerdeführer hat das Vorstellungsgespräch am 29.07.2019 bei Fr. XXXX eingehalten. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis 02.08.2019 wieder meldet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, lehnte jedoch ein Dienstverhältnis ab, da das nichts für ihn sei. Dahingestellt bleiben kann, ob er vereinbart hat, dass er sich bis 07.08.2019 noch einmal meldet, wenn er vom Ausgang des Bewerbungsgesprächs bei einem Immobilienunternehmen erfahren hat, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei Fr. XXXX gemeldet hat. Der mögliche Arbeitsbeginn wäre am 12.08.2019 gewesen. Der Beschwerdeführer hat das Vorstellungsgespräch am 29.07.2019 bei Fr. römisch 40 eingehalten. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis 02.08.2019 wieder meldet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, lehnte jedoch ein Dienstverhältnis ab, da das nichts für ihn sei. Dahingestellt bleiben kann, ob er vereinbart hat, dass er sich bis 07.08.2019 noch einmal meldet, wenn er vom Ausgang des Bewerbungsgesprächs bei einem Immobilienunternehmen erfahren hat, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei Fr. römisch 40 gemeldet hat. Der mögliche Arbeitsbeginn wäre am 12.08.2019 gewesen. Mögliche Tätigkeitsbereiche sind XXXX . Dabei werden Transporte, Entrümpelungen, Räumungen, Abholung von Möbeln durchgeführt, ein Second-Hand-Shop betreiben, gebrauchte Kleidung und Textilien gesammelt. Der Betrieb XXXX ist ein Gastronomiebetrieb.Mögliche Tätigkeitsbereiche sind römisch 40 . Dabei werden Transporte, Entrümpelungen, Räumungen, Abholung von Möbeln durchgeführt, ein Second-Hand-Shop betreiben, gebrauchte Kleidung und Textilien gesammelt. Der Betrieb römisch 40 ist ein Gastronomiebetrieb. Der Beschwerdeführer kann ständig (über die gesamte Arbeitszeit) sitzen und überwiegend (mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit) stehen und gehen. Eine leichte (heben, tragen, zeihen und schieben von Lasten bis max. 10

  1. kg)körperliche Belastbarkeit ist ständig und eine mittlere (heben, tragen, zeihen und schieben von Lasten zwischen 10 kg und 20kg) körperliche Belastbarkeit ist fallweise (größere Unterbrechungen) möglich. Leichte (Maximalgewicht von 10
  2. kg)Hebe- und Trageleistungen kann der Beschwerdeführer ständig und mittelschwere (Maximalgewicht von 25
  3. kg)fallweise durchführen. Der Beschwerdeführer hat nicht bei einem Immobilienmakler zu arbeiten begonnen und auch keine andere Arbeitsstelle angenommen. Er bezieht vielmehr weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 29.07.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Projekt XXXX vorgemerkt wurde und ein Vorstellungstermin für den 29.07.2019 um 12:30 Uhr bei Fr. XXXX vereinbart wurde. Sofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass ihm kein Vermittlungsvorschlag betreffend XXXX übermittelt worden sei, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, handelt es sich dabei offenkundig um eine bloß missverständliche Formulierung in der Beschwerdevorentscheidung. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2019 ein Vermittlungsvorschlag nicht übermittelt, sondern dies vielmehr am 29.07.2019 in der Betreuungsvereinbarung festgelegt.Aus der Betreuungsvereinbarung vom 29.07.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das Projekt römisch 40 vorgemerkt wurde und ein Vorstellungstermin für den 29.07.2019 um 12:30 Uhr bei Fr. römisch 40 vereinbart wurde. Sofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass ihm kein Vermittlungsvorschlag betreffend römisch 40 übermittelt worden sei, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, handelt es sich dabei offenkundig um eine bloß missverständliche Formulierung in der Beschwerdevorentscheidung. Dem Beschwerdeführer wurde am 29.07.2019 ein Vermittlungsvorschlag nicht übermittelt, sondern dies vielmehr am 29.07.2019 in der Betreuungsvereinbarung festgelegt. Der Beschwerdeführer hat das Vorstellungsgespräch am 29.07.2019 bei Fr. XXXX eingehalten. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis 02.08.2019 wieder meldet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, lehnte jedoch ein Dienstverhältnis ab. Aus der Rückmeldung von Fr. XXXX , welche Eingang in die Niederschrift vom, 26.08.2019 gefunden hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erklärte habe, ein Dienstverhältnis in diesem Betrieb sei nichts für ihn. Vor dem AMS am 26.08.2019 trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Er erklärte nur, dass er um Aufschub bis 07.08.2019 gebeten habe, weil die Bewerbung bei einem Immobilienmakler noch offen gewesen sei, wo er mittlerweile auch eine Zusage erhalten habe und im November 2019 beginnen könne. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum 07.08.2019 noch einmal bei Fr. XXXX gemeldet hätte, behauptet er nicht einmal. Der Beschwerdeführer bringt im Vorlageantrag auch selbst vor, dass er das Dienstverhältnis bei XXXX abgelehnt hat. Sofern der Beschwerdeführer aber erstmals im Vorlageantrag vorbringt, er hätte diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, ist dies nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Niederschrift vor dem AMS am 26.08.2019 gesundheitliche Gründe auch nur ansatzweise vorgebracht hat.Der Beschwerdeführer hat das Vorstellungsgespräch am 29.07.2019 bei Fr. römisch 40 eingehalten. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis 02.08.2019 wieder meldet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, lehnte jedoch ein Dienstverhältnis ab. Aus der Rückmeldung von Fr. römisch 40 , welche Eingang in die Niederschrift vom, 26.08.2019 gefunden hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erklärte habe, ein Dienstverhältnis in diesem Betrieb sei nichts für ihn. Vor dem AMS am 26.08.2019 trat der Beschwerdeführer dem nicht entgegen. Er erklärte nur, dass er um Aufschub bis 07.08.2019 gebeten habe, weil die Bewerbung bei einem Immobilienmakler noch offen gewesen sei, wo er mittlerweile auch eine Zusage erhalten habe und im November 2019 beginnen könne. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum 07.08.2019 noch einmal bei Fr. römisch 40 gemeldet hätte, behauptet er nicht einmal. Der Beschwerdeführer bringt im Vorlageantrag auch selbst vor, dass er das Dienstverhältnis bei römisch 40 abgelehnt hat. Sofern der Beschwerdeführer aber erstmals im Vorlageantrag vorbringt, er hätte diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, ist dies nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Niederschrift vor dem AMS am 26.08.2019 gesundheitliche Gründe auch nur ansatzweise vorgebracht hat. Die Feststellung zum möglichen Arbeitsbeginn am 12.08.2019 ergibt sich aus der Niederschrift vor dem AMS am 26.08.2019 und aus der Rückmeldung von Fr. XXXX an das AMS vom 05.12.2019. Die Feststellung zur kollektivvertraglichen Entlohnung ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung und der Niederschrift vor dem AMS am 26.08.2019. Die Behauptungen, des Beschwerdeführers, ihm seien weder die Entlohnung noch der Arbeitsbeginn mitgeteilt worden, treffen daher nicht zu. Die Feststellung zum möglichen Arbeitsbeginn am 12.08.2019 ergibt sich aus der Niederschrift vor dem AMS am 26.08.2019 und aus der Rückmeldung von Fr. römisch 40 an das AMS vom 05.12.2019. Die Feststellung zur kollektivvertraglichen Entlohnung ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung und der Niederschrift vor dem AMS am 26.08.2019. Die Behauptungen, des Beschwerdeführers, ihm seien weder die Entlohnung noch der Arbeitsbeginn mitgeteilt worden, treffen daher nicht zu. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder bei einem Immobilienmakler zu arbeiten begonnen hat, noch eine andere Arbeitsstelle angetreten hat, ergibt sich aus einer HV-Abfrage vom 31.01.2020. Die Feststellungen zu den möglichen Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem medizinischen Gutachten vom 03.07.2017. Die Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung.Die Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs zugewiesen. Auch diesbezüglich ist eine Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen. Die XXXX führt verschiedene Betriebe mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Mögliche Tätigkeitsbereiche sind XXXX . Dabei werden Transporte, Entrümpelungen, Räumungen, Abholung von Möbeln durchgeführt, ein Second-Hand-Shop betreiben, gebrauchte Kleidung und Textilien gesammelt. Der Betrieb XXXX ist ein Gastronomiebetrieb. Im vorliegenden Fall ergeben sich auf Grund des arbeitsmedizinischen Gutachtens keine Hinweise darauf, dass sämtliche Arbeitsbereiche der XXXX unzumutbar wären.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebs zugewiesen. Auch diesbezüglich ist eine Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen. Die römisch 40 führt verschiedene Betriebe mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Mögliche Tätigkeitsbereiche sind römisch 40 . Dabei werden Transporte, Entrümpelungen, Räumungen, Abholung von Möbeln durchgeführt, ein Second-Hand-Shop betreiben, gebrauchte Kleidung und Textilien gesammelt. Der Betrieb römisch 40 ist ein Gastronomiebetrieb. Im vorliegenden Fall ergeben sich auf Grund des arbeitsmedizinischen Gutachtens keine Hinweise darauf, dass sämtliche Arbeitsbereiche der römisch 40 unzumutbar wären.

  1. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).
  2. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Der Beschwerdeführer hat das Vorstellungsgespräch am 29.07.2019 bei XXXX wahrgenommen. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis 02.08.2019 wieder meldet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, lehnte jedoch ein Dienstverhältnis mit der Begründung, dass das nichts für ihn sei, ab. Auch wenn der Beschwerdeführer vereinbart haben sollte, dass er sich bis 07.08.2019 noch einmal meldet, wenn er vom Ausgang des Bewerbungsgesprächs bei einem Immobilienunternehmen erfahren hat, hat er sich danach nicht mehr bei Fr. XXXX gemeldet. Der mögliche Arbeitsbeginn wäre am 12.08.2019 gewesen. Bis dahin und auch danach hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet.3. Der Beschwerdeführer hat das Vorstellungsgespräch am 29.07.2019 bei römisch 40 wahrgenommen. Es wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer bis 02.08.2019 wieder meldet. Dem kam der Beschwerdeführer nach, lehnte jedoch ein Dienstverhältnis mit der Begründung, dass das nichts für ihn sei, ab. Auch wenn der Beschwerdeführer vereinbart haben sollte, dass er sich bis 07.08.2019 noch einmal meldet, wenn er vom Ausgang des Bewerbungsgesprächs bei einem Immobilienunternehmen erfahren hat, hat er sich danach nicht mehr bei Fr. römisch 40 gemeldet. Der mögliche Arbeitsbeginn wäre am 12.08.2019 gewesen. Bis dahin und auch danach hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist keine Nachsicht zu erteilen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer verliert

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Z 1 bis 4 Al

VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits vom 22.09.2015 bis 02.11.2017 und vom 18.04.2019 bis 12.06.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Der Anspruchsverlust beträgt daher acht Wochen. Der Beschwerdeführer verliert

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits vom 22.09.2015 bis 02.11.2017 und vom 18.04.2019 bis 12.06.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Der Anspruchsverlust beträgt daher acht Wochen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2227255.1.00

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