Obsah (9)
§ 28§ 112Art 133§§ 12§ 43§ 95§ 6§ 24§ 153RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlW116 2225148-1 SpruchW116 2225148-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG insofern Folge gegeben, als der Anschuldigungspunkt 2 des beschwerdegegenständlichen Suspendierungsbescheides
§ 112Abs.
1 BDG 1979 ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insofern Folge gegeben, als der Anschuldigungspunkt 2 des beschwerdegegenständlichen Suspendierungsbescheides
Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 ersatzlos behoben wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (in der Folge BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er ist am 01.09.1985 eingetreten, wurde mit 01.06.1988 zum Inspektor ernannt und ist seit 01.04.1992 in einem definitiven Dienstverhältnis. Seit 01.06.1994 führt der Beamte den Dienstgrad Revierinspektor. XXXX . Anschließend versah er seinen Dienst im SPK XXXX , vorerst mit herabgesetzter Wochendienstzeit von 20 Stunden. Vom 15.01.2018 bis 21.05.2019 war er dem Bundesministerium XXXX dienstzugeteilt, danach versah er wieder seinen Dienst im SPK XXXX.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (in der Folge BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er ist am 01.09.1985 eingetreten, wurde mit 01.06.1988 zum Inspektor ernannt und ist seit 01.04.1992 in einem definitiven Dienstverhältnis. Seit 01.06.1994 führt der Beamte den Dienstgrad Revierinspektor. römisch 40 . Anschließend versah er seinen Dienst im SPK römisch 40 , vorerst mit herabgesetzter Wochendienstzeit von 20 Stunden. Vom 15.01.2018 bis 21.05.2019 war er dem Bundesministerium römisch 40 dienstzugeteilt, danach versah er wieder seinen Dienst im SPK römisch 40 . Während seiner Karenzierung war er bei der XXXX (in der Folge XPartei) als Sicherheitsreferent und Fahrer für XXXX (in der Folge H) eingestellt. Nach dem 30.04.2016 führte er diese Tätigkeit in Form einer gemeldeten Nebenbeschäftigung fort.Während seiner Karenzierung war er bei der römisch 40 (in der Folge XPartei) als Sicherheitsreferent und Fahrer für römisch 40 (in der Folge H) eingestellt. Nach dem 30.04.2016 führte er diese Tätigkeit in Form einer gemeldeten Nebenbeschäftigung fort.
- Mit E-Mail vom 24.09.2019 teilte das Bundeskriminalamt dem Landeskriminalamt mit, dass der BF am 23.09.2919 um 11:30 Uhr auf Anordnung der StA Wien wegen des näher ausgeführten Verdachts des Vergehens der Untreue und des Verbrechens der Bestimmung zum Amtsmissbrauch an seinem Wohnort festgenommen wurde. Die Vernehmung des BF sei derzeit noch im Gange, anschließend werde die Einlieferung ins PAZ erfolgen.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.09.2019 wurde der BF
§ 112Abs.
1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundeskriminalamt am 24.09.2019 dem Journaldienst der LPD Wien einen Bericht erstattet habe, wonach das Bundeskriminalamt gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen führe. Konkret bestehe der dringende Verdacht des Vergehens der Untreue, da er seine Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich Parteigelder der XPartei, zu verfügen oder einen anderen (nämlich die XPartei) zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch geschädigt hätte, Parteigelder der XPartei für parteifrende Zwecke einzusetzen, wodurch ein 5.000,- übersteigender Schaden eingetreten sei. Darüber hinaus bestehe der Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, weil der BF am 24.08.2019 versucht habe, einen weiteren Beamten zum Amtsmissbrauch zu bestimmen.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.09.2019 wurde der BF
Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundeskriminalamt am 24.09.2019 dem Journaldienst der LPD Wien einen Bericht erstattet habe, wonach das Bundeskriminalamt gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen führe. Konkret bestehe der dringende Verdacht des Vergehens der Untreue, da er seine Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich Parteigelder der XPartei, zu verfügen oder einen anderen (nämlich die XPartei) zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch geschädigt hätte, Parteigelder der XPartei für parteifrende Zwecke einzusetzen, wodurch ein 5.000,- übersteigender Schaden eingetreten sei. Darüber hinaus bestehe der Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, weil der BF am 24.08.2019 versucht habe, einen weiteren Beamten zum Amtsmissbrauch zu bestimmen. Die Verdachtslage gründe sich auf den Bericht des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019, welcher sich wiederum auf die Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes stützen würde. Es bestehe kein Grund die Berichterstattung in Zweifel zu ziehen, da sich der Verdacht bereits derart erhärtet habe, dass die Festnahme des BF durch die Staatsanwaltschaft Wien, bewilligt durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen des Verdachts
§§ 12zweite Alternative, 153 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall, 12 zweite Alternative, 15, 302 Abs. 1 St
GB angeordnet und diese vom Bundeskriminalamt vollzogen worden sei.Die Verdachtslage gründe sich auf den Bericht des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019, welcher sich wiederum auf die Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamtes stützen würde. Es bestehe kein Grund die Berichterstattung in Zweifel zu ziehen, da sich der Verdacht bereits derart erhärtet habe, dass die Festnahme des BF durch die Staatsanwaltschaft Wien, bewilligt durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen des Verdachts
Paragraphen 12, zweite Alternative, 153 Absatz eins und Absatz 3, erster Fall, 12 zweite Alternative, 15, 302 Absatz eins, StGB angeordnet und diese vom Bundeskriminalamt vollzogen worden sei.
- Mit Schreiben vom 04.10.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien die vorläufige Suspendierung des BF sowie die gegen diesen in derselben Sache verfasste Disziplinaranzeige vom 03.10.2019 an die Disziplinarkommission beim BMI. Dem Anschreiben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der BF nach Festnahme am 23.,
- und 25.09.2019 durch Beamte des Bundeskriminalamtes einvernommen und schließlich am 25.09.2019 wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Beim Erhebungsakt handle es sich um einen Verschlussakt der StA Wien. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme aus dienstrechtlicher Sicht habe der BF am 30.09.2019 im Beisein seines rechtlichen Vertreters angegeben, dass er zu den strafrechtlich gegen ihn erhobenen Vorwürfen derzeit keine Angaben machen werde. Als weitere Beilagen sind dem Schreiben unter anderem eine auszugsweise Abschrift aus dem Standesausweis, eine formlose Dienstbeschreibung, die oben unter Punkt
- dargestellte Meldung vom 24.09.2019 und ein Aktenvermerk vom 24.09.2019 beigefügt. In diesem wird ausgeführt, dass laut Rücksprache mit dem Bundeskriminalamt die aktuellen Beweisergebnisse aus ermittlungstaktischen Gründen sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Verschlussakt der Staatsanwaltschaft handle, der LPD Wien nicht vorgelegt werden. Im Zuge desselben Gespräches habe indessen geklärt werden können, dass sich die Verdachtsmomente auf intensive Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere mehrere zeugenschaftliche Vernehmungen gründen und die Ermittlungsergebnisse mehrere Anhaltspunkte für die Begehung von strafbaren Handlungen ergeben würden.
- Am 21.10.2019 langte bei der Disziplinarkommission der an die StA Wien gerichtete Anlassbericht des Bundeskriminalamtes vom 25.09.2019 ein. Darin wird betreffend den BF, die Festnahme (von 23.09.2019, 11:30 Uhr bis 25.09.2019, 11:00 Uhr) wegen Verdacht auf §§ 12, 153 sowie 12, 15, 302 Abs. 1 StGB, sowie betreffend XXXX (in der Folge: K), Verdacht auf §§ 12, 153 StGB, betreffend XXXX (in der Folge: H) und XXXX (in der Folge: P), beide Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen, mit Bezug auf die Aktenzahl 713 St 16/19i der StA Wien über die Festnahme auf Grundlage eines Festnahmeauftrages der StA Wien, den Vollzug von Durchsuchungsanordnungen der StA Wien, über Sicherstellungen und eine freiwillige Nachschau im Wesentlichen Folgendes berichtet (auszugsweise, anonymisiert):
- Am 21.10.2019 langte bei der Disziplinarkommission der an die StA Wien gerichtete Anlassbericht des Bundeskriminalamtes vom 25.09.2019 ein. Darin wird betreffend den BF, die Festnahme (von 23.09.2019, 11:30 Uhr bis 25.09.2019, 11:00 Uhr) wegen Verdacht auf Paragraphen 12, 153, sowie 12, 15, 302 Absatz eins, StGB, sowie betreffend römisch 40 (in der Folge: K), Verdacht auf Paragraphen 12, 153, StGB, betreffend römisch 40 (in der Folge: H) und römisch 40 (in der Folge: P), beide Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen, mit Bezug auf die Aktenzahl 713 St 16/19i der StA Wien über die Festnahme auf Grundlage eines Festnahmeauftrages der StA Wien, den Vollzug von Durchsuchungsanordnungen der StA Wien, über Sicherstellungen und eine freiwillige Nachschau im Wesentlichen Folgendes berichtet (auszugsweise, anonymisiert): "Sachverhaltsdarstellung: Hiermit wird berichtet, dass (der BF) am 23.09.2019, um 11.30 Uhr, an dessen Wohnadresse (XXX) durch Kräfte des BK festgenommen worden ist. Dies auf Grundlage einer aufrechten FAO der Staatsanwaltschaft Wien, Zahl 713 St 16/19i. Ebenso wurde die damit einhergehende Durchsuchungsanordnung zu angeführte Adresse vollzogen. Sicherstellungen gem. beigeschlossener Dokumentationen sind erfolgt. (Der BF) wurde nach dessen Festnahme auf die ho. Dienststelle verbracht, wo er im Beisein seines Rechtsanwalts, Mag. R, einer
- Beschuldigtenvernehmung zugeführt wurde. Die Anordnungen der Staatsanwaltschaft Wien wurden dem Beschuldigten/seinem Anwalt gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Laut Angaben des Mag. R wird seinerseits in Kürze eine Vollmachterklärung an die StA Wien ergehen.Hiermit wird berichtet, dass (der BF) am 23.09.2019, um 11.30 Uhr, an dessen Wohnadresse (römisch 30 ) durch Kräfte des BK festgenommen worden ist. Dies auf Grundlage einer aufrechten FAO der Staatsanwaltschaft Wien, Zahl 713 St 16/19i. Ebenso wurde die damit einhergehende Durchsuchungsanordnung zu angeführte Adresse vollzogen. Sicherstellungen gem. beigeschlossener Dokumentationen sind erfolgt. (Der BF) wurde nach dessen Festnahme auf die ho. Dienststelle verbracht, wo er im Beisein seines Rechtsanwalts, Mag. R, einer
- Beschuldigtenvernehmung zugeführt wurde. Die Anordnungen der Staatsanwaltschaft Wien wurden dem Beschuldigten/seinem Anwalt gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Laut Angaben des Mag. R wird seinerseits in Kürze eine Vollmachterklärung an die StA Wien ergehen. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme zeigte sich (der BF) insofern kooperativ, als dass er sich bereit erklärte, der ermittelnden Dienststelle Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die für die weitere Sachverhaltsermittlung von erheblicher Relevanz sind. Ebenso war (der BF) bereit, entsprechende Angaben zu diesen Beweismitteln zu machen. Die Beweismittel wurden, weil sich diese zunächst nicht in unmittelbarer Gewahre des (BF) befanden, durch dessen Lebensgefährtin aus der Slowakei beigeschafft (gelagert bei der Mutter seiner Lebensgefährtin). Bei diesen Beweismitteln handelt es sich um eine Vielzahl an Rechnungsbelegen/Aufzeichnungen, die (der BF) im Lauf seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann des (H) gesammelt hat. Ebenso haben sich unter den Beweismitteln Datenträger befunden (Speicherkarten/USB-Sticks), die teils Material beinhalten, das in die weiteren Ermittlungen einfließt (Lichtbilder, Screen-Shots vor Kommunikationsverläufen udgl). Angeführte Gegenstände wurden demzufolge sichergestellt. Im Rahmen der
- Einvernahme zeigte sich, dass (der BF) die gerichtlich strafbaren Handlungen, die ihm vorgeworfen werden (ohne Amtsdelikt), im Zusammenwirken mit (der K) gesetzt hat. Auf Grundlage dessen wurde auch (die K) als Beschuldigte einvernommen. Zum Procedere hins. (K) und der damit verbundenen freiwilligen Nachschau in YYY wird auf den separat gelegten Amtsvermerk verwiesen (Beilage). Bezüglich Sicherstellung des von (der K) verwendeten Mobiltelefons in ZZZ wird ebenfalls auf den gesondert erfassten Amtsvermerk verwiesen (Beilage). Die Angaben der (K) (in puncto Rechnungsgebarungen) sind mit weiten Teilen der Angaben des (BF) in Einklang zu bringen (Näheres ab Seite 5 des Anlassberichts). Zusammengefasst ergibt sich aus den Einvernahmen von (der K) und (des BF), sowie ersten Sichtungen von Beweismitteln das Bild, dass (H) einen erheblichen Teil seiner privaten Aufwendungen im Wege der (XPartei)-Parteikassen bestritten haben soll. Durch (den BF) und das für (H) tätige Sicherheitspersonal wurden im Rahmen ihrer Tätigkeit diverse Ausgaben bestritten (teils im Wege von vorab erhaltenen Akonto-Zahlungen), die mitunter auch die persönliche Lebensführung des (H) anbelangten (Einkäufe verschiedenster Art, im Fall von (dem BF) auch: Bezahlung von Rechnungen aller Art). Bislang ist bekannt, dass (der BF) für die Auslagen, die er im Zusammenhang mit der Lebensführung von (H) hatte, teilweise auch in Vorleistung gegangen ist - seine Aufwendungen wurden ihm im Weiteren von (K), der persönlichen Referentin des (H), in bar erstattet. Waren größere Summen/Rechnungen für (H) zu begleichen (wie beispielsweise Urlaube), wurden die entsprechenden Summen - in bar - von (K) an (den BF) übergeben, der mit diesen Geldern die Bezahlung dieser Rechnungen vornahm. (H) hat vorgelagert dazu teilweise größere Bargeldbeträge - ebenfalls in bar - an (K) ausgefolgt. (Der BF) hat Zahlungen für (H) auch im Wege seines Privatkontos getätigt. Teilweise zahlte er das von (K) erhaltene Bargeld (im Falle größerer Summen) auf sein persönliches Konto ein und beglich auf diesem Weg zu zahlende Rechnungen des (H) - oder zahlte, und bekam die betreffenden Summen von (K) refundiert. Die diesbezüglichen Kontobewegungen hat (der BF) im Rahmen seiner Einvernahmen offengelegt - sie liegen der
- Beschuldigtenvernehmung bei. Betreffende Konto-Vorgänge sind (auf dem Konto von dem BF) "#XX" gekennzeichnet. Ob (H) die Auslagen, die seinen Privat-Bereich anbelangen, tatsächlich von seinem Privat Vermögen bezahlt/überhaupt an die Parteikassen refundiert hat, ist Gegenstand künftiger Ermittlungen. Ein erster erkennbarer Modus zur Sache gestaltet sich insofern, als dass es aufgrund von (H) Rechnungen, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in die Partei-Buchhaltung einfließen konnten (weil privater Zweck ersichtlich), offensichtlich dazu kam, dass diese - für die wirkliche Verbuchung in der Partei-Buchhaltung - gegen andere Rechnungsbelege ausgetauscht worden sind/ausgetauscht werden mussten. Dies über Auftrag von (H). (Der BF) hat der (K), auf deren Geheiß Gastronomierechnungen übergeben, die er dafür sammelte. Rechnungen, die aber tatsächlich nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit des (H) oder seiner Person standen. Als fiktives Beispiel - zum Verständnis des Sachverhalts - wird dieses mehrstufige Prozedere hins "Bereinigung" der XPartei-Buchhaltung wie folgt erläutert: - (H) lässt von (dem BF) private Einkäufe in Höhe von EUR 300 beschaffen - (der BF) begleicht den angefallenen Rechnungsbetrag und beliefert (H) mit dem Einkauf - (H) übergibt die Einkaufs-Rechnung an (K) - (K) refundiert (dem BF) dessen Auslagen für den (H)-Einkauf - EUR 300 Problemstellung: Der Rechnungsbeleg kann als solcher nicht In die Partei-Buchhaltung einfließen - (K) teilt (dem BF) mit, dass ein Rechnungsbeleg benötigt wird, der anstelle der Einkaufs-Rechnung zur Buchhaltung genommen werden kann. Beispielsweise eine Rechnung aus der Gastronomie (etwa "Arbeitsessen"). - (der BF) hat Kontakte in die Gastronomie-Szene - er schafft so einen Original-Rechnungs-beleg des Lokals "Kirchenwirt" über EUR 300 bei und übergibt diesen an (K) - oder - Variante 2: (der BF) übergibt Original-Rechnungsbelege an (K) die aus von ihm selbst getätigten Konsumationen stammen. ((H) steht mit angeführter Konsumation beim Kirchenwirt tatsächlich nicht in Verbindung - er hat die auf der Rechnung angeführten Speisen und Getränke zum Preis von EUR 300 selbst nicht konsumiert. Speisen und Getränke um EUR 300 wurden von Person X konsumiert - nicht von (H)).- (der BF) hat Kontakte in die Gastronomie-Szene - er schafft so einen Original-Rechnungs-beleg des Lokals "Kirchenwirt" über EUR 300 bei und übergibt diesen an (K) - oder - Variante 2: (der BF) übergibt Original-Rechnungsbelege an (K) die aus von ihm selbst getätigten Konsumationen stammen. ((H) steht mit angeführter Konsumation beim Kirchenwirt tatsächlich nicht in Verbindung - er hat die auf der Rechnung angeführten Speisen und Getränke zum Preis von EUR 300 selbst nicht konsumiert. Speisen und Getränke um EUR 300 wurden von Person römisch zehn konsumiert - nicht von (H)). - Durch (K) wird die von (dem BF) übergebene "Kirchenwirt"-Rechnung in Hohe von EUR 300 als Arbeitsessen in der Partei-Buchhaltung verbucht. Folgerungen: Der private Einkauf von (H) in Höhe von EUR 300 geht nicht zu dessen Lasten. (Der BF) hat die EUR 300, die er für den (H)-Einkauf bezahlt hat, ebenfalls erhalten (Erstattung in bar durch (K)) ln den Büchern der XPartei scheint ein Arbeitsessen auf (EUR 3OO/ "Kirchenwirt"), die Partei bezahlt diese Aufwendungen. Tatsächlich hat die Partei jedoch den privaten Einkauf des (H) finanziert. ... ... Aus den vorliegenden Beweismittel, wie auch aus den größtenteils konsistenten Angaben von (dem BF) und (K) ergibt sich der dringende Verdacht, dass (H) gerichtlich strafbare Handlungen mit betrügerischem Charakter gesetzt hat. Eine ähnliche Verdachtslage ergibt sich auch zur Person der (P) - dies deshalb, da sie als Ehefrau des (H) in selber Form von den Geldmitteln profitiert, die sich durch das dargelegte Procedere sparen lassen. Ebenfalls, da (P) selbst innerhalb der XPartei tätig ist - die Annahme, dass sie über angeführte Vorgänge nicht in Kenntnis ist, wäre aus derzeitiger Sicht lebensfremd. Auch sind unter den von (dem BF) vorgelegten Beweismitteln Belege, die aufgrund deren Inhalts, aus jetziger Sicht (der P) zugeordnet werden müssen (Beispiel: Kauf von Kleidung). (Der BF) und (H) sind jeweils geständig, Beiträge zur Verwirklichung gerichtlich strafbarer Handlungen geleistet zu haben, indem sie im Zusammenwirken Ausgaben/Rechnungen in die Buchhaltung der XPartei eingebracht haben, die nicht Partei-spezifisch sind, respektive mit der Tätigkeit des (H) nicht zusammenhängen. Die Begründungen für deren Handlungen sind, laut Angaben dieser Beschuldigten, vorrangig im Befürchten des Verlusts des Arbeitsverhältnisses zu suchen. Ebenfalls sagen (der BF) und (die K), dass es hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Buchhaltungs-Fälschungen vorzunehmen sind, Aufträge und Anweisungen von (H) gegeben hat. Zu (K) wird berichtet, dass sie am 23.09.2019 im Beisein ihres Rechtsbeistandes Dr. J erstmals als Beschuldigte einvernommen worden ist. Sie gab an, ihre Arbeit als persönliche Referentin des (H) im Jahr 2004 aufgenommen zu haben. Ab dem Jahr 2006 habe sie von der XPartei Landesgruppe eine Handkassa für diverse Ausgaben des (H) für Veranstaltungen erhalten. Das Budget habe damals ca. EUR 5.000.- betragen und habe sich im Laufe der Jahre auf vorerst EUR 7.000.- und im Jahr 2008 oder 2009 auf EUR 10.000.- erhöht. Angemerkt wird, dass die Erhebung exakterer Informationen dazu ebenfalls Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein wird. Festgehalten wird weiters, dass diese Gelder auch auf das Privat-Konto der (K) überwiesen worden sind. Von dort aus habe sie das Geld abgehoben und in die Handkassa gegeben. Später habe sie für Geldbelange der Partei ein eigenes Konto angelegt. Ebenfalls lautend auf ihren Namen (zeichnungsberechtigt nur (die K)). Betreffendes Konto wurde jedoch 06/2019 aufgelöst, zumal nach dem Rücktritt von (H) keine Verrechnungen mehr erfolgen würden. Im Zusammenhang damit wird die Staatsanwaltschaft Wien ersucht, eine Kontenregisterabfrage zur Person der (K) zu tätigen, sowie aus den Ergebnissen daraus entsprechende Konto-Öffnungen zu initiieren.Festgehalten wird weiters, dass diese Gelder auch auf das Privat-Konto der (K) überwiesen worden sind. Von dort aus habe sie das Geld abgehoben und in die Handkassa gegeben. Später habe sie für Geldbelange der Partei ein eigenes Konto angelegt. Ebenfalls lautend auf ihren Namen (zeichnungsberechtigt nur (die K)). Betreffendes Konto wurde jedoch 06 aus 2019, aufgelöst, zumal nach dem Rücktritt von (H) keine Verrechnungen mehr erfolgen würden. Im Zusammenhang damit wird die Staatsanwaltschaft Wien ersucht, eine Kontenregisterabfrage zur Person der (K) zu tätigen, sowie aus den Ergebnissen daraus entsprechende Konto-Öffnungen zu initiieren. Auf die Frage, ob auch private Ausgaben für (H) aus dieser Kasse bezahlt worden seien, gab (die K) an, sie habe vor ca. 5 Jahren von (H) eine Liste mit Weihnachtsgeschenken erhalten, welche sie selbst eingekauft und aus dieser Kasse bezahlt habe. Bezüglich Strafverfügungen (Verkehrsstrafen)/(H) befragt gab sie an, diese seien, ihrer Vermutung nach, von der Bundesgeschäftsstelle bezahlt worden. Aus ihrem Budget für (H) seien z.B. Nachhilfestunden für seine beiden Kinder, Rechnungen für Alarmauslösungen, Poolreinigungsarbeiten oder Installateur-Rechnungen bezahlt worden. Ab dem Jahr 2015 habe dann (der BF) die Rolle übernommen und die Einkäufe für (H) getätigt. Befragt zu Überweisungen von höheren Summen für (H) z.B. Reisen, gab sie an, sie habe für ihn Reisen in der Höhe von etwa EUR 30.000.- pro Jahr gebucht und die Rechnungen überwiesen, nachdem (H) ihr das Geld in bar gegeben hätte. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung von Rechnungen, die (der BF) vorgelegt hatte, gab (K) zu einer Rechnung über EUR 377,- der Fa. XY an, es würde sich um eine Rechnung für die Reparatur eines Whirlpools handeln und diese sei gegen Restaurantrechnungen ausgetauscht worden. Am 25.9.2019 wurde (die K) neuerlich im Beisein ihres Rechtsbeistandes. Dr. J als Beschuldigte vernommen. Sie gab dabei ergänzend an, sie habe zu Beginn ihrer Tätigkeit die von ihr beschriebene Handkassa von Herrn Z, damals Finanzreferent der XPartei Landesgruppe erhalten, und dieser habe ihr gesagt, dass diese Kassa für politische Ausgaben des (H) zur Verfügung stünde. Wenn sie private Rechnungen des (H) an die Landesgruppe Wien vorlegte, wie z.B. Rechnungen eines Schiverleihs im Winterurlaub oder das Hotel, habe sie diese, ihrer Erinnerung nach, als nicht verbuchbar zurückerhalten. Mit diesen Rechnungen sei sie dann zum Chef, gemeint ist (H), gegangen und dieser hätte ihr gesagt, "Geh zum (BF) und der soll sie "umwandeln". Damit habe er gemeint, anstelle dieser privaten Rechnung, solle eine Essensrechnung vorgelegt werden. Anfangs sei es auch so gewesen, dass die Zahlung der Rechnungen der privaten Reinigungskraft des (H) von der Landesgruppe abgelehnt worden sei. Mit diesen Rechnungen sei sie zusammen mit (dem BF) zu (H) gegangen und (der BF) habe (dem H) angeboten, die Rechnungen "umzuwandeln". (H) habe sinngemäß gesagt "ok, machen wir es so". Auf diese Weise habe es sich eingeschlichen, dass private Rechnungen des (H) mit z.B. Restaurantrechnungen ausgetauscht wurden. Sie sei dann von Zeit zu Zeit (meistens mit (dem BF)) zu (H) gegangen und sie hätte/n dort gefragt, wie sie mit den privaten Rechnungen umgehen sollten und ob sie es wieder so machen sollten, wie das letzte Mal. (H) habe mit - ja - geantwortet und sie habe es quasi als Auftrag verstanden. Auf Befragen, wann der Sachverhalt um den Austausch der Rechnungen begonnen habe, gab (K) an, dies sei ihrer Erinnerung nach 2010 gewesen. Es sei aber auch möglich, dass es 2008 schon einen solchen Austausch gegeben habe. (K) gab an, sie habe diese Handlungen mit den Rechnungen nicht eigenmächtig durchgeführt, sondern auf ausdrückliche Anweisung von (H). Als Motiv führte sie an, das (H) ihr "Brötchengeber" gewesen sei und sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren habe wollen. Insgesamt erscheinen die Aussagen von (dem BF) und (der K) - in der Zusammenschau mit bisher gesichteten Beweismitteln - durchaus schlüssig. Bislang hat sich nicht ergeben, dass sich (der BF) und (K) aus den Verfälschungen der (H)-Buchhaltung selbst bereichert hätten. Zur Schadenssumme, die der Partei aus angeführter Vorgehensweise erwachsen ist, können bislang keine Angaben gemacht werden. Zumal dieses Procedere aber bereits seit mehreren Jahren gepflogen wird, wird jedenfalls davon auszugehen sein, dass diese in einem Bereich anzusiedeln sein wird, die einen Betrag von EUR 5.000 übersteigt. ... Causa/Verdacht nach §§12, 15, 302 Abs. 1 StGB (der BF):Causa/Verdacht nach §§12, 15, 302 Absatz eins, StGB (der BF): (Der BF) gibt dazu an, dass er als Verantwortlicher eines Security-Unternehmens von B, einer Bediensteten der Stadtpolizei Baden, lediglich habe erfragen wollen, welche Vorwürfe gegen seinen Mitarbeiter im Raum stehen. Seine Nachfrage bezog sich, seiner Darstellung nach, auf eine eventuell seinerseits erforderliche Mitwirkung an einer hinreichenden Sachverhaltsklärung. (Der BF) habe von B nur erfahren wollen, ob von seiner Seite Informationen zum Täter bereitgestellt werden können, respektive, ob er einer Aufklärung in irgendeiner Weise dienlich werden könne. Das Setzen eines Amtsdelikts, bzw. B zu einem solchen zu bestimmen, sei nicht sein Ansinnen gewesen. Diesbezügliche Angaben zum Tatvorwurf/(der BF) sind dessen
- Beschuldigtenvernehmung zu entnehmen. Sonstiges: Mit (dem BF) wurden ho. insgesamt 4 Einvernahmen als Beschuldigter gelegt, wobei eine dieser Einvernahmen eine gesondert behandelte Causa anbelangt. (K) wurde, wie vermerkt, 2-malig als Beschuldigte einvernommen. Die Einvernahmen von (dem BF) und (der K) sind dem gegenständlichen Anlassbericht angeschlossen. Angeführt wird, dass Beweismittel, die bei (dem BF) und (K) sichergestellt wurden, auf Sicherstellungsprotokollen dokumentiert wurden. Durchschriften dieser Protokolle sind den Betroffenen ausgefolgt worden. Es handelt sich bei den sichergestellten Gegenständen - nebst Belegen und Aufzeichnungen von (dem BF)/(K), sowie einem "Outlook"-Kalender von (H), den (K) zur Verfügung stellte - insbesondere auch um elektronisches Material, das zur Auslesung der Datenbestände an das BK/C4 übergeben wird. Die Sicherstellungsprotokolle werden der Staatsanwaltschaft Wien zeitnah übermittelt. Aufgrund des Umfangs der vorliegenden Beweismittel ist für deren Strukturierung mit erheblichem Zeitaufwand zu rechnen. Nach Vorliegen der diesbezüglichen Ergebnisse wird der Staatsanwaltschaft Wien zwecks Akkordierung der weiteren Vorgehensweisen berichtet. ..."
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) vom 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts (im Original, anonymisiert) "
- er habe als aktiver Beitragstäter seit zumindest 2010 bis Juni 2019 die Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich Parteigelder der XPartei, zu verfügen wissentlich - wenn auch mit Zustimmung des (H) - missbraucht. Dadurch wurde die XPartei geschädigt, indem er falsche Rechnungsbelege zur Verbuchung vorlegte und damit Parteigelder der XPartei wider der XPartei-internen Normen der Finanzgebarung für private Zwecke zugunsten des (H) bzw. dessen Familie zur Auszahlung brachte, wodurch ein 5.000,- übersteigender Schaden eingetreten ist,
- er habe am 24.08.2019 versucht, (B), eine Bedienstete der Stadtpolizei Baden zum Amtsmissbrauch anzustiften, indem er bei (B) anfragte, welche Vorwürfe gegen einen seiner Mitarbeiter (er selbst ist Verantwortlicher eines Security-Unternehmens) seitens der Polizei zur Anzeige gebracht werden, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen
§ 43Abs.
2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen"er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 43, Absatz 2, BGD in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen"
§ 112Abs.
3 BDG 1979 i.d.g.F. vom Dienst suspendiert. Weiters wurde festgestellt, dass
§ 112Abs.
4 BDG 1979 i. d. g. F. jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe.
Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 i.d.g.F. vom Dienst suspendiert. Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 i. d. g. F. jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe. Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise und anonymisiert): "Der Verdacht, schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 03.10.2019 zu PAD/19/1887204/001/AA, auf den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.09.2019, mit welchem aufgrund des im Spruch bezeichneten Verhaltens über den Beamten die vorläufige Suspendierung verhängt worden ist sowie auf den Anlassbericht des Bundeskriminalamtes an die StA Wien vom 25.09.2019 zu GZ 713 St 16/19i. Bereits zu Beginn wird angemerkt, dass die StA Wien gegenständlichen Akt unter Verschluss hält und der Disziplinarkommission lediglich der Anlassbericht des Bundeskriminalamtes zur Verfügung gestellt wurde, welcher als ausschließliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden konnte. ... ... Sachverhalt: Der im Betreff angeführte Beamte wurde am 23.09.2019, um 11.30 Uhr, durch Beamt des BK über Anordnung der STA Wien wegen des Verdachtes nach §§ 12 zweite Alternative, 153 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall, §§ 15,302 Ab 1 StGB festgenommen. Der Beamte steht im Verdacht des Vergehens der Untreue. Da er seine Befugnisse, über fremdes Vermögen, nämlich über Parteigelder der XXXX zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch geschädigt habe, Parteigelder der XPartei für parteifremde Zwecke einzusetzen, wodurch ein 5.000,- übersteigender Schaden eingetreten sei. Weites steht der Beamte im Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, da er am 24.08.2019 versucht habe, einen Beamten zum Amtsmissbrauch zu bestimmen. ...Der im Betreff angeführte Beamte wurde am 23.09.2019, um 11.30 Uhr, durch Beamt des BK über Anordnung der STA Wien wegen des Verdachtes nach Paragraphen 12, zweite Alternative, 153 Absatz eins und Absatz 3, erster Fall, Paragraphen 15,,302 Ab 1 StGB festgenommen. Der Beamte steht im Verdacht des Vergehens der Untreue. Da er seine Befugnisse, über fremdes Vermögen, nämlich über Parteigelder der römisch 40 zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch geschädigt habe, Parteigelder der XPartei für parteifremde Zwecke einzusetzen, wodurch ein 5.000,- übersteigender Schaden eingetreten sei. Weites steht der Beamte im Verdacht des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, da er am 24.08.2019 versucht habe, einen Beamten zum Amtsmissbrauch zu bestimmen. ... ... Verantwortung: Der Beamte wurde am 23.09., 24.
- und 25.09.2019 durch Beamte des BK einvernommen und schließlich am 25.09.2019 auf freien Fuß gesetzt. Bei dem Erhebungsakt handelt es sich um einen Verschlussakt der STA Wien. Bei einer niederschriftlichen Befragung aus dienstrechtlicher Sicht gab der Beamte am 30.09.2019 im Beisein von Herrn RA Mag. R an, dass er derzeit zu den strafrechtlich gegen ihn erhobenen Vorwürfen keine Angabe mache. Anlastungen durch die Dienstbehörde: Der Beamte steht derzeit im Zusammenhang mit den erhobenen, strafrechtlichen Vorwürfen im dringenden Verdacht, Dienstpflichtverletzungen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben. ...Der Beamte steht derzeit im Zusammenhang mit den erhobenen, strafrechtlichen Vorwürfen im dringenden Verdacht, Dienstpflichtverletzungen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 begangen zu haben. ... ... Disziplinäre Würdigung durch die Dienstbehörde: Die Verdachtslage stützt sich im ggst. Fall auf die in einem Bericht des BK vom 24.09.2019 vorgebrachte Verdachtsmomente. Demnach dürfte sich der Verdacht gegen den Beamten vorerst doch dermaßen erhärtet haben, dass die Festnahme durch die STA Wien angeordnet worden war. Der Beamte steht demnach im dringenden Verdacht, neben gerichtlich strafbaren Handlungen auch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. ... ... Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom
- Juli 1999, ZI. 97/09/0275, und die darin angegebene Judikatur sowie 21.04.2015, Ro 2015/09/0004) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen.... Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom
- Juli 1999, ZI. 97/09/0275, und die darin angegebene Judikatur sowie 21.04.2015, Ro 2015/09/0004) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich ein Ausmaß, bzw. eine Qualität erreicht haben, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden und somit die Suspendierung zu tragen. Dies ist der Fall. ... ... In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission - ohne den Ergebnissen eines durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen - daher zu prüfen, ob die Dienstpflichtverletzungen, die dem Beamten angelastet werden, tatsächlich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Bei der Beurteilung fand dabei die vorliegende Aktenlage (Bescheid der Dienstbehörde über die vorläufige Suspendierung vom 24.09.2019, Disziplinaranzeige vom 03.10.2019 sowie der Anlassbericht des Bundeskriminalamtes an die StA Wien vom 25.09.2019) Berücksichtigung. ... ... Ad) strafrechtliche Vorwürfe: Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten derzeit den Verdacht des Vergehens der Beteiligung am gerichtlich strafbaren Tatbestand der Untreue
§§ 12, 153 Abs. 3 St
GB, wobei ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, sowie der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, wobei ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen wird im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission im Falle eines rechtkräftigen Urteils
§ 95Abs.
2 BDG gebunden ist. Die Disziplinarkommission hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit § 114 BDG auch verwehrt eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden. Sie hat auf Basis der vorliegenden Beweise lediglich zu prüfen, ob sich ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer strafrechtlichen Tat ergeben.Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten derzeit den Verdacht des Vergehens der Beteiligung am gerichtlich strafbaren Tatbestand der Untreue
Paragraphen 12, 153, Absatz 3, StGB, wobei ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, sowie der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, wobei ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen wird im strafgerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission im Falle eines rechtkräftigen Urteils
Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden ist. Die Disziplinarkommission hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit Paragraph 114, BDG auch verwehrt eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden. Sie hat auf Basis der vorliegenden Beweise lediglich zu prüfen, ob sich ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer strafrechtlichen Tat ergeben. Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG: ...Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG: ... ... Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Der Beschuldigte versieht Dienst bei der Hauswache S, hat aber grundsätzlich alle in den exekutiven Bereich fallenden Vollzugsaufgaben zu besorgen; dazu gehören die Bestimmungen des Strafrechts. Wie schon oben ausgeführt, wird er der Begehung von Straftaten nach dem StGB (außer Dienst) konkret beschuldigt. Er ist damit verdächtig ein massives Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist und gerade der Schutz des Eigentums und der Amtsdelikte zu den wichtigsten dienstlichen Tätigkeiten eines Polizisten gehört. Zentrale Aufgabe der Polizei ist es gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 SPG) ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2 SPG) und fremdes Eigentum zu schützen. Polizeibeamten kommt in der Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu, strafbare Handlungen, die fremdes Eigentum gefährden, hintanzuhalten, zu verfolgen und für eine entsprechende Aufklärung der Tat, bzw. auch einen wirksamen Schutz der Opfer zu sorgen. Nun ist aber der Beschuldigte selbst konkret verdächtig, über einen Zeitraum von mehreren Jahren (ab dem Jahr 2010, vielleicht auch schon 2008) einen noch zu bestimmenden Geldbetrag zum Nachteil der XPartei veruntreut zu haben, indem er Parteigelder für parteifremde Zwecke verwendete, jedenfalls übersteigt der Schaden den Betrag von 5.000,-. ...Zentrale Aufgabe der Polizei ist es gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2, SPG) ein Ende zu setzen (Paragraph 21, Absatz 2, SPG) und fremdes Eigentum zu schützen. Polizeibeamten kommt in der Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu, strafbare Handlungen, die fremdes Eigentum gefährden, hintanzuhalten, zu verfolgen und für eine entsprechende Aufklärung der Tat, bzw. auch einen wirksamen Schutz der Opfer zu sorgen. Nun ist aber der Beschuldigte selbst konkret verdächtig, über einen Zeitraum von mehreren Jahren (ab dem Jahr 2010, vielleicht auch schon 2008) einen noch zu bestimmenden Geldbetrag zum Nachteil der XPartei veruntreut zu haben, indem er Parteigelder für parteifremde Zwecke verwendete, jedenfalls übersteigt der Schaden den Betrag von 5.000,-. ... ... Insgesamt ist der Beschuldigte eines Fehlverhaltens verdächtig, welches auch nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und bürgernaher Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit und die seines Wachkörpers erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, das Vertrauen in die Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. ...... Insgesamt ist der Beschuldigte eines Fehlverhaltens verdächtig, welches auch nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und bürgernaher Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit und die seines Wachkörpers erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, das Vertrauen in die Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. ... ... Zum Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch geht aus dem Anlassbericht an die StA Wien hervor, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher eines Security-Unternehmens von (B), einer Bediensteten der Stadtpolizei Baden, erfragen wollte, welche Vorwürfe gegen einen seiner Mitarbeiter im Raum stehen und seitens der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Diesbezüglich muss dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt klar gewesen sein - nicht nur aufgrund seiner fundierten Ausbildung zum Polizisten - dass die Kollegin aus Baden keinerlei Auskünfte geben darf. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem Vorwurf der Begehung von Straftaten nach §§ 12, 153 StGB und §§ 12, 15, 302 StGB auch der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG ergibt. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich derzeit ein bedenkliches Bild des Beschuldigten und seines Verhaltens. Sollten sich die vorliegenden Verdachtsmomente bestätigen, kann sich auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber noch zumutbar ist, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden. Dies kann erst - nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens - im weiteren Disziplinarverfahren und in der dabei abzuhaltenden mündlichen Verhandlung, abschließend beurteilt werden. Ein Exekutivbeamter, der ein solches Verhalten setzt, wäre aufgrund der schweren Belastung des Vertrauensverhältnisses untragbar. Mit fortgesetzter Dienstverrichtung wäre eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden. Gerade ein Exekutivbeamter ist zu einem besonderen Maß an Verantwortung verpflichtet. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt. Die spezifische Art der zur Last gelegten gerichtlichen Delikte bzw. der schweren Dienstpflichtverletzungen würde demnach bei Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährden. Sollte das Strafverfahren eingestellt werden, werden die Voraussetzungen einer Aufrechterhaltung der Suspendierung aber allenfalls neu zu beurteilen sein. ..."Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem Vorwurf der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 12, 153, StGB und Paragraphen 12, 15, 302, StGB auch der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergibt. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergibt sich derzeit ein bedenkliches Bild des Beschuldigten und seines Verhaltens. Sollten sich die vorliegenden Verdachtsmomente bestätigen, kann sich auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber noch zumutbar ist, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden. Dies kann erst - nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens - im weiteren Disziplinarverfahren und in der dabei abzuhaltenden mündlichen Verhandlung, abschließend beurteilt werden. Ein Exekutivbeamter, der ein solches Verhalten setzt, wäre aufgrund der schweren Belastung des Vertrauensverhältnisses untragbar. Mit fortgesetzter Dienstverrichtung wäre eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden. Gerade ein Exekutivbeamter ist zu einem besonderen Maß an Verantwortung verpflichtet. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt. Die spezifische Art der zur Last gelegten gerichtlichen Delikte bzw. der schweren Dienstpflichtverletzungen würde demnach bei Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährden. Sollte das Strafverfahren eingestellt werden, werden die Voraussetzungen einer Aufrechterhaltung der Suspendierung aber allenfalls neu zu beurteilen sein. ..."
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim gegenständlichen Akt im Strafverfahren um einen Verschlussakt handle und die Behörde keine Akteneinsicht erlangt hätte. Aus diesem Grund sei die Suspendierung ausschließlich auf Grundlage des Anlassberichts des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019 erfolgt. Ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, bzw. auf welche konkreten Verdachtsmomente sich die Behörde stütze, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Die Argumentation, dass ein sogenannter Verschlussakt vorliege, könne jedoch die Suspendierung nicht rechtfertigen. Kein einziges Beweismittel (Aussageprotokolle o.ä.) werde angeführt. Allein der Bericht des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019 werde als Begründung für die Suspendierung herangezogen. Konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten - ein erster Bericht des Bundeskriminalamtes könne dafür wohl nicht ausreichend sein - seien nicht angeführt. Von wem und wie der Beschuldigte belastet werde, lasse sich dem bekämpften Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Begründend werde darin ausgeführt, es wäre Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinn des BDG 1979, dass dem Beamten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden, wobei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd §109 Abs 1 BDG) für die Suspendierung ausreichend wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne (VwGH
- 2002,2001/09/0012;
- 04 2004,2001 /09/0086;
- 09.2009,2009/09/0121). Auch wenn nach der Rechtsprechung das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden müsse, wäre in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen gewesen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigten Dienstpflichtverletzung ergebe. Es stelle einen Begründungsmangel im "Verdachtsbereich" (2003/09/0002) dar, wenn sich die Disziplinarbehörde in der Begründung des Bescheides damit begnüge, den Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, lediglich auf einen gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung einer Hausdurchsuchung zu gründen, ohne selbst Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen. Lege man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Entscheidung zugrunde, hätte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer niemals vom Dienst suspendieren dürfen. Es liege bereits nach dem Akteninhalt kein konkreter Verdacht vor, dass er Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim gegenständlichen Akt im Strafverfahren um einen Verschlussakt handle und die Behörde keine Akteneinsicht erlangt hätte. Aus diesem Grund sei die Suspendierung ausschließlich auf Grundlage des Anlassberichts des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019 erfolgt. Ob konkrete Verdachtsmomente vorliegen, bzw. auf welche konkreten Verdachtsmomente sich die Behörde stütze, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Die Argumentation, dass ein sogenannter Verschlussakt vorliege, könne jedoch die Suspendierung nicht rechtfertigen. Kein einziges Beweismittel (Aussageprotokolle o.ä.) werde angeführt. Allein der Bericht des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019 werde als Begründung für die Suspendierung herangezogen. Konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten - ein erster Bericht des Bundeskriminalamtes könne dafür wohl nicht ausreichend sein - seien nicht angeführt. Von wem und wie der Beschuldigte belastet werde, lasse sich dem bekämpften Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Begründend werde darin ausgeführt, es wäre Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinn des BDG 1979, dass dem Beamten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden, wobei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd §109 Absatz eins, BDG) für die Suspendierung ausreichend wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne (VwGH
- 2002,2001/09/0012;
- 04 2004,2001 /09/0086;
- 09.2009,2009/09/0121). Auch wenn nach der Rechtsprechung das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden müsse, wäre in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen gewesen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigten Dienstpflichtverletzung ergebe. Es stelle einen Begründungsmangel im "Verdachtsbereich" (2003/09/0002) dar, wenn sich die Disziplinarbehörde in der Begründung des Bescheides damit begnüge, den Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, lediglich auf einen gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung einer Hausdurchsuchung zu gründen, ohne selbst Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen. Lege man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Entscheidung zugrunde, hätte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer niemals vom Dienst suspendieren dürfen. Es liege bereits nach dem Akteninhalt kein konkreter Verdacht vor, dass er Dienstpflichtverletzungen begangen hätte. Richtig sei, dass die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme sein soll. Dies sei bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden, jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen sei, warum sich nach dem geschilderten Sachverhalt der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergebe (VwGH 31.10.2012, ZI. 2010/09/0231). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung nicht aus (VwGH 30.10.2012, ZI. 2010/09/0231). Vielmehr müssten greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzung gegeben sein (VwGH 25.03.2010, ZI. 2010/09/0055 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Welche Anhaltspunkte dies im konkreten Fall sein sollen, werde im bekämpften Bescheid nicht angeführt. Es gebe keinerlei Begründung, weshalb greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten vorliegen sollen. Darüber hinaus sei der Vorhalt, der Beschuldigte hätte die Befugnis gehabt, über fremdes Vermögen - und zwar Parteigelder der XPartei - zu verfügen, völlig unrichtig. Wie die belangte Behörde zu dieser Erkenntnis gelange, lasse sich nicht nachvollziehen und werde im bekämpften Bescheid auch nicht begründet. In welcher Funktion der Beschuldigte Vermögensverfügungen für die XPartei hätte tätigen können, sei völlig unerfindlich und sei - einmal mehr - ebenfalls nicht begründet. Eine Berechtigung des Beschuldigten zur Vermögensverfügung für die XPartei sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Funktion, in der der Beschuldigte vermögensverfügungsbefugt für die XPartei gewesen sein soll, werde im bekämpften Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt. Aus dem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 24.09.2019 ergebe sich nur, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Ein Vorwurf alleine könne jedoch eine Suspendierung nicht rechtfertigen. Würde man dieser Ansicht der belangten Behörde folgen, so würde jede Beschuldigung eines Beamten quasi automatisch eine Suspendierung zur Folge haben. Ebenso wenig werde im bekämpften Bescheid begründet, warum ein Amtsmissbrauch dahingehend vorliegen sollte, dass der Beschuldigte bei (B) nachgefragt hätte, welche Vorwürfe gegen einen seiner Mitarbeiter vorliegen. Weshalb dieses Verhalten auch nur ansatzweise den Tatbestand eines Amtsmissbrauches erfüllen soll, werde nicht begründet. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich aus einem Telefonüberwachungsprotokoll eindeutig ergebe, dass der Beschuldigte XXXX (in der Folge B) sogar darauf hingewiesen habe, dass diese keinen Amtsmissbrauch begehen solle. Auch in diesem Punkt liege sohin eine mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung vor.Ebenso wenig werde im bekämpften Bescheid begründet, warum ein Amtsmissbrauch dahingehend vorliegen sollte, dass der Beschuldigte bei (B) nachgefragt hätte, welche Vorwürfe gegen einen seiner Mitarbeiter vorliegen. Weshalb dieses Verhalten auch nur ansatzweise den Tatbestand eines Amtsmissbrauches erfüllen soll, werde nicht begründet. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich aus einem Telefonüberwachungsprotokoll eindeutig ergebe, dass der Beschuldigte römisch 40 (in der Folge B) sogar darauf hingewiesen habe, dass diese keinen Amtsmissbrauch begehen solle. Auch in diesem Punkt liege sohin eine mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung vor. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich das vorgeworfene Faktum
- erfüllt hätte und es richtig wäre, dass er an einer Untreue mitgewirkt hätte und dieser Vorwurf hätte sich in seinen Einvernahmen erhärtet (woher auch immer die belangte Behörde diese Informationen haben will), so würde der Beschuldigte unter dem Schutz der sogenannten "Whistleblower Richtlinie" stehen. Diese Richtlinie sei zwar noch nicht in Kraft getreten, doch steht deren In-Kraft-Treten unmittelbar bevor und dürfe nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes kein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, die den Zweck einer noch nicht erlassenen Richtlinie entgegenstehen. Unstrittigerweise stehe dem Beschuldigten wohl das Recht zu, vorerst zu den Vorwürfen nicht Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz gelte auch im Disziplinarverfahren. Eine Verpflichtung zur Aussage bestehe daher nicht. Diese Aussageverweigerung dürfe auch nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Es sei Sache der Behörde, die Suspendierung entsprechend zu begründen. Dass ihr keine ausreichenden Unterlagen hierfür zur Verfügung stehen, könne nicht dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen. Der Beschuldigte sei schon aufgrund des Selbstbelastungsverbotes (Art. 6 EMRK) nicht verpflichtet der Behörde Angaben zu machen, die seine Suspendierung allenfalls rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass es der Behörde nicht möglich sei, ihre Suspendierung entsprechend zu begründen, sondern sich nur auf einen Anlassbericht zu stützen, könne nur dazu führen, dass gerade keine Suspendierung ausgesprochen werde. Im Zweifel, den Beschuldigten, seine wirtschaftliche Existenz zu nehmen (der Beschuldigte befinde sich auch in einer Lebensgemeinschaft und habe ein ca. einjähriges Kind) würde einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK darstellen. Die Ausführungen der Disziplinarkommission, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten hätten sich in seinen Einvernahmen vor dem Bundeskriminalamt erhärtet, seien bemerkenswert, wenn man doch berücksichtige, dass es sich um einen Verschlussakt handle und gar keine Akteneinsicht bestehe. Welche Vorwürfe gegen den Beschuldigten sich daher tatsächlich erhärtet haben, könne der belangten Behörde gar nicht bekannt sein.Unstrittigerweise stehe dem Beschuldigten wohl das Recht zu, vorerst zu den Vorwürfen nicht Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz gelte auch im Disziplinarverfahren. Eine Verpflichtung zur Aussage bestehe daher nicht. Diese Aussageverweigerung dürfe auch nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Es sei Sache der Behörde, die Suspendierung entsprechend zu begründen. Dass ihr keine ausreichenden Unterlagen hierfür zur Verfügung stehen, könne nicht dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen. Der Beschuldigte sei schon aufgrund des Selbstbelastungsverbotes (Artikel 6, EMRK) nicht verpflichtet der Behörde Angaben zu machen, die seine Suspendierung allenfalls rechtfertigen könnten. Die Tatsache, dass es der Behörde nicht möglich sei, ihre Suspendierung entsprechend zu begründen, sondern sich nur auf einen Anlassbericht zu stützen, könne nur dazu führen, dass gerade keine Suspendierung ausgesprochen werde. Im Zweifel, den Beschuldigten, seine wirtschaftliche Existenz zu nehmen (der Beschuldigte befinde sich auch in einer Lebensgemeinschaft und habe ein ca. einjähriges Kind) würde einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK darstellen. Die Ausführungen der Disziplinarkommission, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten hätten sich in seinen Einvernahmen vor dem Bundeskriminalamt erhärtet, seien bemerkenswert, wenn man doch berücksichtige, dass es sich um einen Verschlussakt handle und gar keine Akteneinsicht bestehe. Welche Vorwürfe gegen den Beschuldigten sich daher tatsächlich erhärtet haben, könne der belangten Behörde gar nicht bekannt sein. Der Beschuldigte sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt karenziert gewesen. Außerdienstliches Verhalten könne somit nicht vorgeworfen werden. Voraussetzung für eine Suspendierung sei darüber hinaus, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zu Last gelegenen Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien (VwGH 30.01.2006, ZI. 2004/09/0212). Eine solche Begründung finde man im bekämpften Bescheid ebenfalls nicht. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Auch finde sich im bekämpften Bescheid keinerlei Begründung dafür, weshalb der Beschuldigte angeblich gegen XPartei-interne Normen verstoßen haben soll oder zur Verfügung über das Vermögen der XPartei berechtigt gewesen sein soll. Es würden sich auch keinerlei Ausführungen der belangten Behörde finden, weshalb eine Dienstpflichtverletzung vorliegen sollte. Die im Suspendierungsbescheid angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde nur unvollständig wiedergegeben. In der Begründung des Suspendierungsbescheides sei darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung ergebe (VwGH 30.05.2011, ZI. 2010/09/0231). Es müssten greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive, wie auch auf die subjektive Tatseite vorliegen (VwCH 25.03.2010, ZI. 2010/09/0055). Weder werde im Suspendierungsbescheid angeführt, weshalb eine Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere vorliegen sollte, noch gebe es Ausführungen hinsichtlich der objektiven oder subjektiven Tatseite. Hinsichtlich des vorgeworfenen Faktums, der Beschuldigte hätte versucht am 24.08.2019 (die B) zu einem Amtsmissbrauch anzustiften, gebe es ebenfalls keinerlei belastendes Material gegen den Beschuldigten. Soweit im bereits mehrfach zitierten Bericht des Bundeskriminalamtes auf die Telefonüberwachungsprotokolle verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass diese Telefonüberwachungsprotokolle offenbar der belangten Behörde gar nicht vorliegen und somit eine Beurteilung, ob ein disziplinarrechtliches Verhalten des Beschuldigten tatsächlich vorlag, gar nicht möglich sei. Den Beschuldigten quasi "auf Verdacht" zu suspendieren, sei jedenfalls nicht zulässig. Auch hinsichtlich dieses Punktes wird der Bericht des Bundeskriminalamtes lediglich zitiert. Ein solcher Verweis auf den Bericht eines Bundeskriminalamtes könne eine Suspendierung nicht rechtfertigen, geschweige denn, dass dies eine ausreichende Begründung für einen Bescheid darstellen könne. In der Rechtsprechung des VwGH werde ausgesprochen, dass auch der bloße Verweis auf Sachverständigengutachten keine Begründung für einen Bescheid darstellen könne. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und die ersatzlose Aufhebung der Beschwerde und - in eventu - die Behebung und Zurückverweisung der Beschwerde zur neuerlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 05.11.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten vor.
- Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.
- Mit Eingabe vom 10.01.2020 erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter ein ergänzendes Vorbringen und stellte den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass am 26.11.2019 die sogenannte "Whistleblower-Richtlinie" (Richtlinie 2019/1937) in Kraft getreten sei. Die Umsetzungsfrist betrage zwei Jahre. Aufgrund des Frustrationsverbots hätten die Mitgliedsstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie die Erlassung von Vorschriften (auch Entscheidungen) zu unterlassen, die geeignet wären, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Das Frustrationsverbot beschränke sich daher nicht nur auf Vorschriften, sondern umfasse auch die Auslegung von Vorschriften. Mitgliedsstaaten, nationale Gerichte und Behörden hätten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens es zu unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, mit welcher die Erreichung des von der Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernstlich gefährdet würde. Behörden und Gerichte seien folglich zu einer richtlinienkonformen Interpretation angehalten. Dieses Verständnis werde auch vom VfGH geteilt (VfGH 29.06.2017, E875/2017). Im Gegensatz zur Kronzeugenregelung wäre es völlig irrelevant, ob der "Whistleblower" Informationen im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme oder Zeugeneinvernahme erstatte. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, disziplinarrechtlich gegen den Beschuldigten vorzugehen.
- Mit Eingabe vom 10.01.2020 erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter ein ergänzendes Vorbringen und stellte den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass am 26.11.2019 die sogenannte "Whistleblower-Richtlinie" (Richtlinie 2019 aus 1937,) in Kraft getreten sei. Die Umsetzungsfrist betrage zwei Jahre. Aufgrund des Frustrationsverbots hätten die Mitgliedsstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie die Erlassung von Vorschriften (auch Entscheidungen) zu unterlassen, die geeignet wären, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen. Das Frustrationsverbot beschränke sich daher nicht nur auf Vorschriften, sondern umfasse auch die Auslegung von Vorschriften. Mitgliedsstaaten, nationale Gerichte und Behörden hätten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens es zu unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, mit welcher die Erreichung des von der Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernstlich gefährdet würde. Behörden und Gerichte seien folglich zu einer richtlinienkonformen Interpretation angehalten. Dieses Verständnis werde auch vom VfGH geteilt (VfGH 29.06.2017, E875/2017). Im Gegensatz zur Kronzeugenregelung wäre es völlig irrelevant, ob der "Whistleblower" Informationen im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme oder Zeugeneinvernahme erstatte. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, disziplinarrechtlich gegen den Beschuldigten vorzugehen. Selbst wenn man die Vorwürfe als richtig annehmen würde, dürfte der Beschuldigte nicht suspendiert werden. Darüber hinaus dürfte bei der XPartei kein Schaden entstanden sein, da sich diese bis dato nicht als Privatbeteiligte angeschlossen habe. Zu prüfen wäre auch gewesen, ob das Interesse des Beschuldigten an einer weiteren Dienstausübung das Interesse des Dienstgebers an einem ungestörten Dienstbetrieb überwiege. Der Beschuldigte übe seit geraumer Zeit keine Tätigkeit mehr aus, welche die Grundlage für Punkt 1 des Suspendierungsbescheides darstelle. Er habe mit seiner Lebensgefährtin ein einjähriges Kind. Die Suspendierung habe die Kürzung seiner Bezüge um ein Drittel zur Folge, deshalb würden seine Interessen überwiegen. Wie den Medienberichten entnommen werden könne, arbeite der Beschwerdeführer mit den Behörden im Rahmen des Strafverfahrens zusammen. Inwiefern überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten vorliege, sei bei weitem noch nicht geklärt. Es sei auch keine Untersuchungshaft verhängt worden. Hinsichtlich Punkt 2 des Suspendierungsbescheides sei auszuführen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Telefonüberwachung - dadurch sei der Sachverhalt bekannt geworden - ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass (die B) gerade keinen Amtsmissbrauch begehen solle. Gegen den Beschwerdeführer wurden diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, lediglich bei der ersten Beschuldigteneinvernahme sei er dazu befragt worden.
- Am 21.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwalts eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zunächst gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er seit Mitte der 90er Jahre eine administrative Tätigkeit für ein Sicherheitsunternehmen als Nebenbeschäftigung gemeldet habe. Während seiner Karenz (von 01.05.2006 bis 30.04.2016) habe er als Sicherheitsreferent und Fahrer für H gearbeitet. Nach Beendigung der Karenz habe er diese Tätigkeit als weitere Nebenbeschäftigung gemeldet und fortgeführt. Darüber hinaus sei er seit 2010 Bezirksrat im Y. Bezirk. Auf die Frage, weshalb der BF davon ausgehe, dass er im gegenständlichen Verfahren unter dem Schutz der Richtline 2019/1937 stehen sollte, führte der rechtliche Vertreter des BF aus, dass diese Richtlinie sehr weit gefasst sei. Auch wenn die Umsetzungsfrist für die Richtlinie nicht abgelaufen sei, dürften keine innerstaatlichen Entscheidungen gefällt werden, die der Richtlinie widersprechen. Im Gegensatz zur innerstaatlichen Kronzeugenregelung sei es auch irrelevant, ob jemand als Zeuge oder als Beschuldigter aussagen würde. Auf Vorhalt, dass durch diese Richtlinie Personen geschützt werden sollen, die bestimmte Verstöße gegen Unionsrecht melden, und die Frage, was der BF gemeldet habe, antwortete der Rechtsvertreter, dass der BF bisher sechs Beschuldigteneinvernahmen gehabt habe und es diesbezüglich auch Protokolle gebe. Nach Verlesung des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie (Art. 2) und auf die erneute Frage, unter welchem der genannten Bereiche die Meldung des Beschwerdeführers fallen würde, gab der rechtliche Vertreter an, unter den Bereich "Geldwäsche". Eine wesentliche Frage im Strafverfahren sei die Mittelherkunft von diversen Beträgen. Nach seiner Kenntnis seien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auch diverse Rechtshilfeersuchen in andere europäische Ländern gestellt worden. Das habe er nicht dem Strafakt sondern der Presse entnommen. Da dieser Teil des Strafaktes offenbar ein Verschlussakt sei und habe er keine Einsicht gehabt.Auf die Frage, weshalb der BF davon ausgehe, dass er im gegenständlichen Verfahren unter dem Schutz der Richtline 2019 aus 1937, stehen sollte, führte der rechtliche Vertreter des BF aus, dass diese Richtlinie sehr weit gefasst sei. Auch wenn die Umsetzungsfrist für die Richtlinie nicht abgelaufen sei, dürften keine innerstaatlichen Entscheidungen gefällt werden, die der Richtlinie widersprechen. Im Gegensatz zur innerstaatlichen Kronzeugenregelung sei es auch irrelevant, ob jemand als Zeuge oder als Beschuldigter aussagen würde. Auf Vorhalt, dass durch diese Richtlinie Personen geschützt werden sollen, die bestimmte Verstöße gegen Unionsrecht melden, und die Frage, was der BF gemeldet habe, antwortete der Rechtsvertreter, dass der BF bisher sechs Beschuldigteneinvernahmen gehabt habe und es diesbezüglich auch Protokolle gebe. Nach Verlesung des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie (Artikel 2,) und auf die erneute Frage, unter welchem der genannten Bereiche die Meldung des Beschwerdeführers fallen würde, gab der rechtliche Vertreter an, unter den Bereich "Geldwäsche". Eine wesentliche Frage im Strafverfahren sei die Mittelherkunft von diversen Beträgen. Nach seiner Kenntnis seien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auch diverse Rechtshilfeersuchen in andere europäische Ländern gestellt worden. Das habe er nicht dem Strafakt sondern der Presse entnommen. Da dieser Teil des Strafaktes offenbar ein Verschlussakt sei und habe er keine Einsicht gehabt. Auf Vorhalt, dass dem Anlassbericht vom 25.09.2019 zu entnehmen sei, dass der BF am 23.09.2019 an seiner Wohnadresse festgenommen und in der Folge drei Tage lang einvernommen worden sei, gab der rechtliche Vertreter an, dass diese Angaben richtig seien. Es sei in der Folge aber keine Untersuchungshaft verhängt worden. Auf Vorhalt, dass dem Anlassbericht weiters zu entnehmen sei, dass sich der BF bei seinen Einvernahmen kooperativ gezeigt und auch Unterlagen zu Verfügung gestellt habe, brachte der rechtliche Vertreter vor, dass dies ebenfalls richtig sei. Er wolle aber ausdrücklich festhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen in keinem Punkt ein Schuldeingeständnis abgelegt habe. Nach Zusammenfassung der für das Verfahren wesentlichen Punkte des Anlassberichts, brachte der rechtliche Vertreter vor, dass dazu keine Angaben gemacht würden. Der Anlassbericht stelle zudem nur die Sicht der Behörde dar. Die angeblichen Aussagen des BF und der K seien diesem nicht angeschlossen. Daher wäre die Übereinstimmung des Anlassberichts mit den Einvernahmen nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Beurteilung sei bei weitem noch nicht geklärt. Auf Vorhalt, dass zwar alleine auf Grundlage des Anlassberichts tatsächlich nicht verifiziert werden könne, ob die darin angeführten Angaben zu 100% den zugrundeliegenden Aussagen entsprechen, dass jedoch ebenso kein Grund zur Annahme bestehe, dass die darin enthaltenen Angaben völlig aus der Luft gegriffen wären bzw. in großen Umfang von den Niederschriften abweichen sollten, und zwar vor dem Hintergrund, dass diesem Anlassbericht ein Auftrag der StA zugrunde liegt und offenbar auch die Niederschriften und Beweismittel beigeschlossen gewesen sind, es sich daher nicht um bloße Vorwürfe eines Polizisten gegen einen anderen Polizisten handelt, sondern ein Polizeiorgan in einem Anlassbericht an die StA Amtshandlungen zusammenfasst, die durch Beilagen entsprechend dokumentiert sind, entgegnete der rechtliche Vertreter: "Ich habe auch nicht gesagt, dass alles darin erfunden sein soll, aber es ist jedenfalls zu wenig, um feststellen zu können, ob irgendjemand der angesprochenen Personen tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Als Beispiel führe ich an, dass sich jederzeit im Verfahren ergeben könnte, dass (H) die angesprochenen Rechnungen mit eigenem Geld bezahlt hat. Dann würde weder eine Untreue noch ein Beitrag zu einer Untreue vorliegen. Jedenfalls ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anlassbericht alleine zu wenig für eine Suspendierung ist. Schließlich muss eine Suspendierung auch nicht zwingend ausgesprochen werden." Auf die Frage, ob es in diesem Anlassbericht konkrete Punkte geben würde, die nach Ansicht des BF objektiv unrichtig seien, verwies der rechtliche Vertreter auf seine bisherigen Angaben. Anlass für den zweiten Vorwurf sei eine Telefonüberwachung des BF gewesen, wobei nicht der BF angerufen habe, sondern angerufen worden sei. Wie aus dem Telefonüberwachungsprotokoll ersichtlich wäre, habe der BF angeboten die Daten eines Verdächtigen bekanntzugeben, damit die Polizei ihre Ermittlungen führen könne, da der BF gewusst habe, dass diese Daten der Polizei noch nicht bekannt gewesen seien, worauf im Übrigen (die B) in diesem Telefonat auch hingewiesen hat. Die Daten seien auch bekanntgegeben worden und hätten zu einer Verhaftung und schließlich auch zu einer Verurteilung des Verdächtigen, einem Türsteher geführt. Im Zuge dieses Telefonates hätte daher keine versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch stattgefunden, sondern habe der BF ausdrücklich gesagt: "Nein, das zahlt sich nicht aus". In der Folge legte der rechtliche Vertreter eine Kopie des Wortprotokolls Nr. 99 über das betreffende Telefongespräch vor. Der BF brachte ergänzend vor, dass es bei diesem Telefongespräch, wie aus dem Protokoll ersichtlich, darum gegangen sei, dass offenbar ein Mitarbeiter der Sicherheitsfirma, für die er tätig sei, einfach seinen Dienst beendet habe. Der BF habe nicht gewusst, was der genaue Hintergrund gewesen sei, im Raum sei der Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung gestanden. In Baden gebe es eine Stadtpolizei und eine Bundespolizei. In dem Telefongespräch mit (der B), die ihn angerufen habe, habe er sie lediglich gefragt, ob sie die Daten von seinem Mitarbeiter hätte, was sie im Wesentlichen verneint habe. In der Folge habe er ihr dann diese Daten zukommen lassen und zwar am selben Abend. Der rechtliche Vertreter ergänzte, dass sein Mandant zu diesem Punkt lediglich einmal befragt worden sei. Dabei habe er im Wesentlichen dieselben Angaben gemacht. Weitere Befragungen habe es in diesem Zusammenhang nicht mehr gegeben. Auf die Frage, wie die Behauptung in der Beschwerde zu verstehen sei, dass der BF zum Tatzeitpunkt karenziert gewesen sei und ihm deshalb außerdienstliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne, verwies der rechtliche Vertreter auf sein bisheriges Vorbringen. Auf Vorhalt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl eine Begründung aufweise, weshalb das dem BF vorgeworfene Verhalten eine Dienstpflichtverletzung
§ 43Abs.
BDG darstelle, brachte der rechtliche Vertreter vor, dass hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts keine ausreichenden Ausführungen vorliegen würden und keine konkreten Handlungen angeführt seien, sondern es werde im Wesentlichen auf den Anlassbericht verwiesen. Es sei auch nicht dargestellt, wie die Behörde zur Erkenntnis gelangt sei, der BF hätte über fremdes Vermögen verfügen dürfen. Auch zum angeblichen wissentlichen Missbrauch würden sich keine Ausführungen finden.Auf die Frage, wie die Behauptung in der Beschwerde zu verstehen sei, dass der BF zum Tatzeitpunkt karenziert gewesen sei und ihm deshalb außerdienstliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne, verwies der rechtliche Vertreter auf sein bisheriges Vorbringen. Auf Vorhalt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl eine Begründung aufweise, weshalb das dem BF vorgeworfene Verhalten eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Abs. BDG darstelle, brachte der rechtliche Vertreter vor, dass hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts keine ausreichenden Ausführungen vorliegen würden und keine konkreten Handlungen angeführt seien, sondern es werde im Wesentlichen auf den Anlassbericht verwiesen. Es sei auch nicht dargestellt, wie die Behörde zur Erkenntnis gelangt sei, der BF hätte über fremdes Vermögen verfügen dürfen. Auch zum angeblichen wissentlichen Missbrauch würden sich keine Ausführungen finden. Betreffend die angeblich fehlende Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen wurde der BF darauf hingewiesen, dass zu berücksichtigen sei, dass ihm hier eine Beitragstäterschaft vorgeworfen werde. Es würde daher eine Verfügungsbefugnis des H ausreichen, eine eigene Verfügungsbefugnis des BF sei nicht notwendig. Der rechtliche Vertreter entgegnete, dass dies im Bescheid nicht angeführt sei. Der Disziplinaranwalt wies darauf hin, dass aktuell noch keine Dienstpflichtverletzung festgestellt worden sei, das werde erst das entsprechende Verfahren zeigen. Hier gehe es um die Suspendierung und die Verdachtsmomente würden ausreichen, um diese zu verfügen, zumal diese auch konkret genug gewesen seien, einen Festnahmeauftrag durch die StA zu veranlassen. Nach derzeitigem Stand sei der Dienstbehörde keine Einstellung oder Teileinstellung des Verfahrens bekannt. Der rechtliche Vertreter entgegnete, dass die Verdachtsmomente dennoch ausreichend dargelegt werden müssten, um dem BF die Möglichkeit zu geben sich gegen diese angeblichen Verdachtsmomente zur Wehr zu setzen. Die Festnahmeanordnung entfalte keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den verfahrensgegenständlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, welche nach Ansicht der belangten Behörde den Verdacht von schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers begründen und damit seine Suspendierung rechtfertigen würden, wird auf Grundlage der dem BVwG aktuell vorliegenden Unterlagen, der Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung und des dabei vom BF vorgelegten Wortprotokolls (Nr. 99) über das am 24.08.2019 zwischen ihm und der B geführte Telefongespräch (Spruchpunkt 2) Folgendes festgestellt: Der BF ist Polizist und XXXX. Während der Karenz war er bei der XPartei als Sicherheitsreferent und Fahrer für H angestellt. Nach dem 30.04.2016 führte er diese Tätigkeit in Form einer gemeldeten Nebenbeschäftigung fort. Darüber hinaus übt er seit etwa Mitte der 90er Jahre eine gemeldete Nebenbeschäftigung für ein Sicherheitsunternehmen aus.Der BF ist Polizist und römisch 40 . Während der Karenz war er bei der XPartei als Sicherheitsreferent und Fahrer für H angestellt. Nach dem 30.04.2016 führte er diese Tätigkeit in Form einer gemeldeten Nebenbeschäftigung fort. Darüber hinaus übt er seit etwa Mitte der 90er Jahre eine gemeldete Nebenbeschäftigung für ein Sicherheitsunternehmen aus. Zur Anschuldigung in Spruchpunkt 1: Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit für H gemeinsam mit K, der persönlichen Referentin des H, über mehrere Jahre auf folgende Art und Weise dazu beigetragen hat, dass Anschaffungen bzw. Ausgaben in einer noch unbestimmten Höhe, jedoch insgesamt über 5.000,- Euro, welche ausschließlich privaten Zwecken des H bzw. seiner Lebensführung dienten, der XPartei als Spesen verrechnet und von dieser auch bezahlt wurden: K sei in ihrer Funktion als persönliche Referentin des H ab dem Jahr 2006 von der XPartei eine Handkassa für diverse Ausgaben des H zur Verfügung gestellt worden. Das Budget habe zunächst 5.000,- Euro betragen, sei im Laufe der Jahre auf 7.000,- Euro und 2008 schließlich auf 10.000,- Euro erhöht worden. Wenn zunächst die K und in weiterer Folge auch der BF Einkäufe oder Zahlungen für den H zu tätigen hatten, hätten sie das dafür notwendige Geld entweder im Voraus oder im Nachhinein aus dieser Kassa erhalten. Die Rechnungen seien dann der XPartei vorgelegt worden. Wenn Rechnungen für Ausgaben vorgelegt worden seien, welche offensichtlich ausschließlich privaten Zwecken des H gedient haben, seien diese von der XPartei als unverbuchbar an die K zurückübermittelt worden. Sie sei mit diesen Rechnungen dann zu H gegangen und dieser habe gemeint, sie solle damit zu dem BF gehen, der werde die Rechnungen umwandeln. Der BF habe daraufhin die jeweiligen Rechnungen über unverbuchbare Privatausgaben des H gegen Rechnungsbelege aus dem Gastronomiebereich über Speisen und Getränke in entsprechender Höhe ausgetauscht, die er für diesen Zweck gesammelt bzw. über Kontakte in der Gastronomieszene extra besorgt habe. In der Folge habe K diese neuen Rechnungsbelege dann in der Parteibuchhaltung als "Arbeitsessen" des H verbucht. Auf diese Art und Weise seien zumindest ab 2010 regelmäßig Ausgaben, die ausschließlich privaten Zwecken des H gedient haben (wie zB. Kleidung, Geschenke, Urlaubshotelrechnungen, Schiverleih, Reparatur eines Whirlpools, usw) vom BF mit falschen Rechnungsbelegen in entsprechender Höhe versehen, so von der K gegenüber der XPartei fälschlich als Spesen des H verbucht und letztendlich mit Parteigeldern der XPartei bezahlt worden; dies mit Wissen und Wollen des H. Da diese Vorgangsweise von 2010 bis 2019 regelmäßig praktiziert worden sei, muss damit gerechnet werden, dass der Schaden, welcher dadurch der XPartei entstanden ist, den Wert von 5.000,- Euro übersteigt. Zur Anschuldigung in Spruchpunkt 2: Am 24.08.2019 wurde der BF von einer (namentlich bekannten) Angehörigen der Stadtpolizei Baden (in der Folge B) um 14:23 Uhr angerufen, nachdem er ihr zuvor eine SMS geschickt hatte. Dieses Gespräch wurde im Zuge einer Telefonüberwachung im Auftrag der StA Wien vom Bundeskriminalamt aufgezeichnet und in der Folge in das vom BF in Kopie vorgelegte Wortprotokoll (Nr. 99) übertragen. Zu Beginn des Gesprächs teilt der Beschwerdeführer der B mit, dass er die Nummer von einem gewissen "W" (Anmerkung: Spitzname) erhalten habe. Die B erwidert darauf, dass sei kein Problem, der W habe gemeint, der BF wolle ihr "die Daten" geben, sie hätten aber eh schon alles. Der BF antwortet: "Aso, ihr habts schon ois, ok. Weil i habs nämlich jetzt erst erfahren." In der Folge meint der BF, dass es sich dabei um eine "dubiose Gschicht" handeln würde, mit dem Zusatz: "aber das geht gar nicht, i mein, ja, das ist einfach unfassbar." Die B erwidert, dass sie dazu wirklich nicht viel sagen könne, weil sie "von gestern auf heute" gar nicht dort gewesen sei. Mit dem Hinweis, dass das folgende Gespräch "unter uns bleiben" müsse, erzählt die B, dass sie in der Früh von Kollegen angerufen und nach "seinen Daten" gefragt worden sei, worauf sie gesagt habe, dass er "D" (Spitzname) heiße, mehr wisse sie nicht. Sie habe den Kollegen dann weiters gesagt, dass sie in den Vernehmungen nachschauen sollten, welche alle abgespeichert seien, weil irgendwann hätten sie schon jeden von "ihnen" einvernommen. Das hätten die Kollegen dann wohl auch gemacht und sie nicht mehr "sekkiert". Was da jetzt genau gewesen sei, könne sie dem BF nicht sagen. Der BF meint abermals, dass es sich um eine "kryptische Gschicht" handeln würde, die aber jedenfalls nicht in Ordnung sei. Die B meint daraufhin, es sei halt die Frage, was wirklich passiert sei, aber es sei in keinem Fall in Ordnung, und ergänzt: "Obs des jetzt freiwillig gmacht hat oder ned gmacht hat oder was a immer." Nachdem die B ein weiteres Mal bekräftigt, dass "es" nicht stattfinden hätte sollen, meint der BF, dass "ihn" das jedenfalls für jeden weiteren Dienst in einer Sicherheitsfirma disqualifizieren würde, und ergänzt, dass man jemanden ausnützen würde, der offenbar komplett "besoffen ist". Das sei eine Nötigung und sie seien damit jedenfalls im Strafrecht. Das wird von der B bestätigt. Darauf schildert B, dass sie schon mit P (Spitzname) telefoniert habe, ob sie präventiv etwas machen sollten. Dabei habe sie diesen darauf hingewiesen, dass sie offiziell gar nichts wissen dürfte, weil sie nicht im Dienst gewesen sei. Anscheinend sei etwas gewesen, mehr wisse sie nicht. Sie habe diesem P schon tausendmal gesagt, dass der X-Keller (anonymisiert) ein Hotspot für gewisse Sachen sei und dass er eine weibliche Security hinstellen sollte. In der Folge reden der BF und die B über auftretende Probleme, wenn es männliche Türsteher mit weiblichen Gästen zu tun bekommen, und tauschen diesbezüglich eigene Erfahrungen aus. Die B betont daraufhin erneut, dass der X-Keller ein "schwieriges Pflaster" sei, und dass sie von der Stadtpolizei froh seien, dass sie (offenbar die Security) da sei, weil sie ihnen viel Arbeit abnehmen würde. Der BF erklärt daraufhin, dass sie da ein wenig nachschärfen müssten, weil solche "Sachen" dürften nicht passieren. Man sei ohnedies nur zu dritt, da könne es nicht sein, dass sich einer absentiere. Der Freitag sei "eh ein Desaster". In der Folge reden sie weiter über konkrete Probleme im Security-Bereich. Daraufhin meint die B erneut, dass sie leider noch nichts wissen würde und wenn man wo hineinschauen würde, wo man nicht hineinschauen dürfe, müsse man mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Daraufhin erklärt der BF, dass sie ohnehin alles automatisch erfahren werde, wenn sie heute im Nachtdienst sei, "obst eineschaust oder ned". Die B erklärt daraufhin, dass es bei der Stadtpolizei anders laufen würde, diese verfüge nicht über das PAD. Sie hätten was "eigenes", und sie könne zwar nachschauen, weil das wäre nicht nachvollziehbar. Aber wenn sie sich einen Akt heraussuchen wollte, müsste sie zu einem Kasten eines Kollegen gehen, und schon wäre es wieder "a haarige Gschicht", aber es werde wahrscheinlich eh genug bei den Einsätzen drinnen stehen. Daraufhin erwidert der BF "Na des zahlt si ned aus". Daraufhin erzählt er der B, dass er mit einem Kollegen vom LVT gesprochen habe. Dort hätten sie jetzt stichprobenartige Kontrollen, wobei EKIS-Abfragen überprüft würden. Die B merkt dazu an, dass das der Grund sei, weshalb sie immer den Grund für jede Anfrage mehrfach eintragen würde. Der BF stimmt ihr zu, dass man das so machen müsse. In der Folge bedankt er sich "trotzdem fürn Anruf". Es sei schön, dass zumindest mal die Daten vorliegen würden. Daraufhin wiederholt die B, dass "ihn" die Kollegen in der Datenbank gefunden haben dürften, weil sie sie nicht mehr angerufen hätten. Sie wisse nicht wer den Akt habe, aber bei einem weiblichen Opfer müsste es sich um eine weibliche Kriminalbeamtin handeln. Sie hätten aber nur eine weibliche Kriminalbeamtin und die würde am Tag arbeiten. Das werde sie alles sehen, wenn sie ihren Nachtdienst antrete. Daraufhin stellt der BF fest, dass er ungefähr um neun im "Lokal" sein werde. Daraufhin erklärt die B, dass das gut sei, sie fahre bis zehn mit einem "sehr leiwanden Kollegen", da würden sie einen kurzen Halt dort machen. Ab zehn habe sie einen Kollegen im Funkwagen, der sehr schwierig sei, aber bis zehn sei das kein Problem. Die B fragt, ob sie sich um neun sehen würden, der BF antwortet, eher schon früher. Daraufhin schlägt die B vor, dass er sich bei ihr melden könne, wenn er eintreffe. Der BF stimmt zu und sie verabschieden sich. Es kann auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (und dabei insbesondere des vorliegenden Gesprächsprotokolls) kein ausreichend begründeter Verdacht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich versucht hätte, die B dazu anzustiften, ihre Befugnis als Stadtpolizistin im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen. Weder hat er die B in diesem Telefonat ausdrücklich gefragt, was gegen den Mitarbeiter der Sicherheitsfirma zur Anzeige gebracht werde, noch ergeben sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der BF die B allenfalls dazu aufgefordert hätte, in eine Datenbank oder in einen konkreten Aktenvorgang ohne entsprechende rechtliche Grundlage Einsicht zu nehmen, um in der Folge Informationen an ihn weiter zu geben, welche der Amtsverschwiegenheit oder dem Datenschutz unterliegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Zeitraum seines Karenzurlaubs, seiner Beschäftigung für die XPartei sowie seine gemeldete Nebenbeschäftigung für ein Sicherheitsunternehmen ergeben sich einerseits aus den Akten und wurden andererseits vom BF selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt. Zu Anschuldigungspunkt 1: Die Feststellung, dass der begründete Verdacht besteht, der BF habe in der oben dargestellten Art und Weise im Zuge seiner Tätigkeit für H gemeinsam mit K, der persönlichen Referentin des H, über mehrere Jahre dazu beigetragen, dass Anschaffungen bzw. Ausgaben in einer Gesamthöhe von mehr als 5.000,- Euro, welche ausschließlich privaten Zwecken des H dienten, der XPartei fälschlich als Spesen verrechnet und von dieser auch bezahlt wurden, ergibt sich aus den oben zitieren Ausführungen des Bundeskriminalamtes in dem der StA Wien übermittelten Anlassbericht vom 25.09.
- Das Bundeskriminalamt führt darin zunächst aus, dass der BF entsprechend dem Auftrag der StA Wien am 23.09.2019, Zl. 713 St 16/19i, wegen des Verdachts auf §§ 12, 153 sowie 12, 15 und § 302 Abs. 1 StGB festgenommen und damit einhergehend eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde. Der BF sei drei Tage lang als Beschuldigter einvernommen und schließlich am 25.09.2019 wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der BF habe sich im Zuge der Einvernahmen kooperativ gezeigt, umfassende Angaben gemacht und der ermittelnden Dienststelle auch umfangreiche Beweismittel (Rechnungsbelege, Aufzeichnungen, Speicherkarten, USB-Sticks) übergeben.Die Feststellung, dass der begründete Verdacht besteht, der BF habe in der oben dargestellten Art und Weise im Zuge seiner Tätigkeit für H gemeinsam mit K, der persönlichen Referentin des H, über mehrere Jahre dazu beigetragen, dass Anschaffungen bzw. Ausgaben in einer Gesamthöhe von mehr als 5.000,- Euro, welche ausschließlich privaten Zwecken des H dienten, der XPartei fälschlich als Spesen verrechnet und von dieser auch bezahlt wurden, ergibt sich aus den oben zitieren Ausführungen des Bundeskriminalamtes in dem der StA Wien übermittelten Anlassbericht vom 25.09.
- Das Bundeskriminalamt führt darin zunächst aus, dass der BF entsprechend dem Auftrag der StA Wien am 23.09.2019, Zl. 713 St 16/19i, wegen des Verdachts auf Paragraphen 12, 153, sowie 12, 15 und Paragraph 302, Absatz eins, StGB festgenommen und damit einhergehend eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde. Der BF sei drei Tage lang als Beschuldigter einvernommen und schließlich am 25.09.2019 wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der BF habe sich im Zuge der Einvernahmen kooperativ gezeigt, umfassende Angaben gemacht und der ermittelnden Dienststelle auch umfangreiche Beweismittel (Rechnungsbelege, Aufzeichnungen, Speicherkarten, USB-Sticks) übergeben. Die Festnahme sowie die Einvernahmen wurden vom BF (bzw. von dessen rechtlichen Vertreter) in der mündlichen Verhandlung ebenso bestätigt, wie der Umstand, dass sich der BF dabei kooperativ gezeigt und umfassende Angaben gemacht hat. In weiterer Folge werden die Ergebnisse der Einvernahmen und der sich daraus gegen den BF ergebende Tatverdacht in diesem Anlassbericht ausführlich und schlüssig dargestellt und mit konkreten Beispielen entsprechend untermauert. Darüber hinaus wird berichtet, dass sich im Zuge der ersten Einvernahme des BF ergeben habe, dass er das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten im Zusammenwirken mit der K, der persönlichen Referentin des H, gesetzt habe, weshalb auch diese zweimal als Beschuldigte einvernommen wurde. Auch deren Aussagen, welche sich im Wesentlichen mit den Angaben des BF decken sollen, wurden im Anlassbericht ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Die Einvernahmeprotokolle sowie die übrigen vom BF vorgelegten Beweismittel wurden dem Anlassbericht als Beilagen angeschlossen und an die StA Wien mitübermittelt. Wenn der BF nun vorbringt, dass der Anlassbericht alleine nicht geeignet sei, hinreichend konkrete Verdachtsmomente gegen ihn zu begründen, weil die diesem zugrundeliegenden Einvernahmeprotokolle von der StA unter Verschluss gehalten werden und der Disziplinarbehörde nicht vorliegen, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: In der Beschwerde wird zwar zunächst richtig ausgeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem konkreten Verdacht um hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte handeln müsse, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne, sowie, dass bloße Gerüchte und vage Vermutungen für eine Suspendierung keinesfalls ausreichen. Von solchen bloßen Gerüchten oder vagen Vermutungen kann aber vor dem Hintergrund der ausführlichen und schlüssigen Darstellungen im vorliegenden Anlassbericht keinesfalls die Rede sein. Auch wenn mangels Vorlage der diesem Bericht zugrundeliegenden Einvernahmeprotokolle und übrigen Beweismittel nicht überprüfbar ist, ob sich die darin enthaltenen Ausführungen und Schlüsse des Bundeskriminalamtes zu 100% mit diesen decken, kann aber schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundeskriminalamt im Auftrag der StA eine Festnahme, eine Hausdurchsuchung und drei Tage lang Beschuldigteneinvernahmen durchführt und auf einer solchen Grundlage danach der StA einen zusammenfassenden Bericht übermittelt, dessen Inhalt völlig aus der Luft gegriffen ist oder in wesentlichen Punkten von den als Beilage mitübermittelten Beweismittel abweicht. Der BF wollte zu den konkreten Vorwürfen beterffend Anschuldigungspunkt 1 im Suspendierungsverfahren keine Angaben machen. Sein rechtlicher Vertreter führte auf einen entsprechenden Vorhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes aus: "Ich habe auch nicht gesagt, dass alles darin erfunden sein soll, aber es ist jedenfalls zu wenig, um feststellen zu können, ob irgendjemand der angesprochenen Personen tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Als Beispiel führe ich an, dass sich jederzeit im Verfahren ergeben könnte, dass (H) die angesprochenen Rechnungen mit eigenem Geld bezahlt hat. Dann würde weder eine Untreue noch ein Beitrag zu einer Untreue vorliegen. Jedenfalls ist noch darauf hinzuweisen, dass der Anlassbericht alleine zu wenig für eine Suspendierung ist. Schließlich muss eine Suspendierung auch nicht zwingend ausgesprochen werden." Dem ist insofern zuzustimmen, als der Anlassbericht tatsächlich nicht ausreichen würde, um feststellen zu können, dass der BF eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Das ist jedoch auch nicht der Gegenstand des vorliegenden Suspendierungsverfahrens. Die hier relevante Frage ist ausschließlich jene, ob sich aus den vorliegenden Beweismittel, also auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen konkreten Tatverdacht ergeben. Und das ist auf Grundlage der umfangreichen, konkreten und schlüssigen Ausführungen des Bundeskriminalamtes im vorliegenden Anlassbericht vor dem Hintergrund der zuvor gegen den BF auf Anordnung der StA Wien gesetzten Amtshandlungen (Festnahme, Hausdurchsuchung, mehrere Beschuldigteneinvernahmen) sowie der weiteren Beschuldigteneinvernahmen der K hier zweifellos der Fall. Da es sich bei einer Suspendierung um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, kann auch niemals ausgeschlossen werden, dass im Zuge des weiteren Straf- oder Disziplinarverfahrens allenfalls neue Umstände hervortreten, die den Verdacht wieder entkräften oder gar einen Beweis für die Unschuld des ursprünglich Verdächtigten darstellen. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Suspendierung im Enteisungszeitpunkt zu prüfen ist. Dass aktuell bereits derartige neue Umstände bzw. Beweismittel vorliegen würden, die den vom Bundeskriminalamt beschriebenen Tatverdacht entkräften würden, oder dass die StA-Wien das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren allenfalls zwischenzeitig eingestellt hätte, wurde im Verfahren auch vom BF nicht behauptet. Zusammengefasst liegt im gegenständlichen Fall daher ein für eine Suspendierung ausreichend bestimmter und entsprechend begründeter Tatverdacht vor. Ob dieser auch die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung erfüllt, wird in der folgenden rechtlichen Würdigung zu klären sein. Zu Anschuldigungspunkt 2: Die Feststellungen über den Inhalt des am 24.08.2019 zwischen dem BF und der B geführten Telefongesprächs ergeben sich aus der vom BF in der Verhandlung vorgelegten Kopie eines Wortprotokolls (Nr. 99) des Bundeskriminalamts. Der rechtliche Vertreter des BF hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der BF nicht die B, sondern diese ihn angerufen habe. Das konnte zwar durch das Wortprotokoll verifiziert werden, aber andererseits ist darin auch dokumentiert, dass der BF zuvor der B ein SMS gesendet hat. Die B beginnt daraufhin das Telefongespräch auch mit "Ja, B spricht. Hallo, du hast mich angerufen". Daraus ergibt sich, dass die Kontaktaufnahme letztlich doch vom BF ausgegangen ist. Der BF hat zum Zweck des Gesprächs in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es eigentlich dazu gedient hätte, der Stadtpolizei die Daten eines Mitarbeiters seiner Sicherheitsfirma zukommen zu lassen, der aus nicht näher bekannten Gründen einfach seinen Dienst beendet habe, wobei eine gerichtlich strafbare Handlung im Raum gestanden sei. Dies wird durch die Gesprächsaufzeichnung an mehreren Stellen bestätigt (wie zum Beispiel am Beginn des Gesprächs: B: "Ah, der W hat eh gemeint, du willst ma die Daten geben. Du wir haben eh schon alles. Ja" Darauf der BF: "Aso, ihr habts eh schon alles, ok. Weil i habs nämlich jetzt erst erfahren"). Auch wenn der weitere Verlauf des Gesprächs durchaus nahelegt, dass der BF durchaus auch selbst an allfälligen weiteren Informationen zu diesem Vorfall interessiert gewesen wäre, hat er die B jedenfalls nicht ausdrücklich danach gefragt, was gegen seinen Mitarbeiter konkret zur Anzeige gebracht wird oder wurde. Und letztendlich ist in dieser Hinsicht auf den Gesprächsteil zu verweisen, als der BF auf die Ausführungen der B, dass sie für den Vorfall nicht zuständig sei und eine allfällige Einsicht in den Akt eines Kollegen rechtswidrig bzw. für sie mit dem Risiko eines Disziplinarverfahrens verbunden wäre, ausdrücklich darauf geantwortet: "Na, des zahlt si ned aus ..." Für den dem BF in Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfenen Tatverdacht, nämlich dass er bei der B am 24.08.2019 angefragt habe, welche Vorwürfe gegen einen seiner Mitarbeiter seitens der Polizei zur Anzeige gebracht werden, ergeben sich jedenfalls aus dem Telefonmitschnitt ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte, wie für einen allfälligen Verdacht, der BF habe die B aufgefordert, ohne entsprechende Grundlage in einen fremden Aktenvorgang oder eine Datenbank Einsicht zu nehmen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls weitere Beweismittel existieren, welche einen derartigen konkreten Verdacht nahelegen, zumal sich der BF und die B offensichtlich noch am gleichen Abend getroffen haben, solche liegen aber zurzeit nicht vor und wird derartiges im Anlassbericht des Bundeskriminalamtes weder erwähnt noch näher ausgeführt. Wie bereits zu Anschuldigungspunkt 1 ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren lediglich zu prüfen, ob im Entscheidungszeitpunkt, dh. aktuell, auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel auf einen ausreichend konkreten und damit begründete Tatverdacht geschlossen werden kann. Dies ist in diesem Anschuldigungspunkt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht der Fall.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 20.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 20.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG 1979) maßgeblich:3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG 1979) maßgeblich: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht. ... 3.
- Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Es genügt nicht, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei (VwGH vom 05.04.1990, Zl. 90/09/0008). Ist Gegenstand des Verdachtes etwa ein Amtsmissbrauch, der Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz voraussetzt, hat der VwGH auch diesbezüglich Ausführungen in der Begründung der Suspendierung verlangt (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 4, S 508) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH
- 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH
- 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). 3.
- Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert liegt hier ein ausreichend konkreter und begründeter Tatverdacht vor.
§ 153.
(1)(Untreue) ist mit Freiheitsstrafe bis zu sec