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{'item': 'W156 2222962-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2020 GeschäftszahlW156 2222962-1 SpruchW156 2222962-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde des T XXXX I XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Estepaltz vom 09.05.2019, GZ: RGS XXXX , betreffend Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1 NAG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde des T römisch 40 römisch eins römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Estepaltz vom 09.05.2019, GZ: RGS römisch 40 , betreffend Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass I XXXX T XXXX als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass römisch eins römisch 40 T römisch 40 als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. I XXXX T XXXX (im Folgenden BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 05.04.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 NAG.
  2. römisch eins römisch 40 T römisch 40 (im Folgenden BF), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, stellte am 05.04.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG.
  3. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Amt der NÖ Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegen.
  4. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte das Amt der NÖ Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegen.
  5. Mit Bescheid vom 09.05.2019 stellte das AMS fest, dass für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" die Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliegt.
  6. Gegen den Bescheid erhob der BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der unter anderem beantragt wurde, das Verfahren bis zur Entscheidung der arbeitsrechtlichen Vorfrage betreffend Ende der Beschäftigung gemäß § 38 AVG auszusetzen.
  7. Gegen den Bescheid erhob der BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der unter anderem beantragt wurde, das Verfahren bis zur Entscheidung der arbeitsrechtlichen Vorfrage betreffend Ende der Beschäftigung gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.
  8. Mit Beschluss vom 06.12.2019, W156 222962-1/5Z, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien über die Zulässigkeit der Entlassung ausgesetzt.
  9. Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte der BF einen bedingten Vergleich, mit das Dienstverhältnis zur W XXXX B XXXX & Co GmbH durch einvernehmliche Auflösung per 02.05.2019 beendet werde.
  10. Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte der BF einen bedingten Vergleich, mit das Dienstverhältnis zur W römisch 40 B römisch 40 & Co GmbH durch einvernehmliche Auflösung per 02.05.2019 beendet werde.
  11. Mit Schreiben vom 24.01.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund des bedingten Vergleiches - sofern dieser rechtswirksam werde - die Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorlägen.
  12. Mit Schreiben vom 24.01.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund des bedingten Vergleiches - sofern dieser rechtswirksam werde - die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorlägen.
  13. Mit Beschluss vom 31.01.2020 des ASG Wien wurde der Vergleich rechtswirksam. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der BF, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist nach den Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem 01.08.2017 als Angestellter bei der W XXXX B XXXX & Co GmbH angemeldet. Am 02.05.2019 endete das Dienstverhältnis einvernehmlich.Der BF, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, ist nach den Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger seit dem 01.08.2017 als Angestellter bei der W römisch 40 B römisch 40 & Co GmbH angemeldet. Am 02.05.2019 endete das Dienstverhältnis einvernehmlich. Es wurden für den BF für die Firma W XXXX B XXXX & Co GmbH Rot-Weiß-Rot-Karten, gültig vom 06.07.2017 bis 06.07.2018 und 07.07.2018 bis 07.07.2020 erteilt.Es wurden für den BF für die Firma W römisch 40 B römisch 40 & Co GmbH Rot-Weiß-Rot-Karten, gültig vom 06.07.2017 bis 06.07.2018 und 07.07.2018 bis 07.07.2020 erteilt. Nach Ausstellung der RWR-Karten können somit August 2017 bis Dezember 2017 (5 Monate) Jänner 2018 bis Dezember 2018 (12 Monate) und Jänner 2019 bis April 2019 (4 Monate) sohin die erforderlichen 21 Monaten angerechnet werden.
  15. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unbestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 41 a. Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.Gemäß 41 a. Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt. Gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) hat vor Erteilung einer "RotWeiß-Rot - Karte plus" die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) hat vor Erteilung einer "RotWeiß-Rot - Karte plus" die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Es wurden für den BF für die Firma W XXXX B XXXX & Co GmbH Rot-Weiß-Rot-Karten, gültig vom 06.07.2017 bis 06.07.2018 und 07.07.2018 bis 07.07.2020 erteilt.Es wurden für den BF für die Firma W römisch 40 B römisch 40 & Co GmbH Rot-Weiß-Rot-Karten, gültig vom 06.07.2017 bis 06.07.2018 und 07.07.2018 bis 07.07.2020 erteilt. Der BF ist seit dem 01.08.2017 als Angestellter angemeldet. Am 02.05.2019 endete das Dienstverhältnis einvernehmlich. Damit war der BF 21 Monate bei der Firma W XXXX B XXXX & Co GmbH unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt.Damit war der BF 21 Monate bei der Firma W römisch 40 B römisch 40 & Co GmbH unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt. Die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG für die Bestätigung der Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß sind damit erfüllt.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG für die Bestätigung der Beschäftigung als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß sind damit erfüllt. Mit der dargelegten Begründung war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2222962.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.